Sachverhalt
Am 3. Dezember 2014 wurde ein von der Staatsanwaltschaft gegen A____ wegen unter anderem Hehlerei und Urkundenfälschung geführtes Verfahren zufolge Verjährung bzw. mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurde der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 6564.50 zugesprochen.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei ihr eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 24100.38 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Februar 2015 vernehmen lassen und beantragt im Wesentlichen mit Ausnahme der unter Ziff. III der Vernehmlassung anerkannten Leistungen und Auslagen die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat die Beschwerdeführerin am 14. April 2015 repliziert. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Replik mit Verfügung vom 15. April 2015 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen.
Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]).
1.2Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde betreffend Kürzung des Privatverteidigerhonorars bzw. der Parteientschädigung bei einer Einstellung des Verfahrens. Gemäss Art. 429 StPO ist in solchen Fällen die Person aktivlegitimiert, welche freigesprochen resp. gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde ist daher richtigerweise im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden, obwohl die Staatsanwaltschaft die Entschädigung praxisgemäss direkt dem Anwalt ausgerichtet und daher die Verfügung an ihn adressiert hat (vgl.Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 429 StPO N 2).
E. 2 Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigte Person besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe dieser Entschädigung.
2.1Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft CHF 58794.55 als Parteientschädigung in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde von der Staatsanwaltschaft aus diversen Gründen gekürzt auf ein Honorar von CHF 16411.30, welches sich aus der Anerkennung von insgesamt 131,5 Stunden sowie den ebenfalls anerkannten Auslagen zusammensetzte (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015, S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat weiter ausgeführt, die Hälfte der in Rechnung gestellten anwaltschaftlichen Tätigkeiten habe sich auf das gleichzeitig zum Strafverfahren durchgeführte Rechtshilfeverfahren bezogen. Für dieses stehe der Beschwerdeführerin aber keine Vergütung der Anwaltskosten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu, weshalb das anerkannte Honorar noch einmal um die Hälfte somit CHF 8205.65 zu kürzen sei. Schliesslich, so die Staatsanwaltschaft, sei analog zur Kostenüberbindung in der Einstellungsverfügung bei welcher der Beschwerdeführerin ein Fünftel der Kosten auferlegt wurde ein Fünftel des Anwaltshonorars von ihr selbst zu tragen, womit noch einmal eine entsprechende Kürzung vorzunehmen sei. Die Staatsanwaltschaft kommt so zum Schluss, dass CHF 6564.50 der geltend gemachten Verteidigungskosten zu vergüten seien (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015, a.a.O.).
Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das ursprünglich geltend gemachte Honorar somit 119,25 Stunden bzw. Auslagen in Höhe von 884.20 gestrichen.
2.2Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde, es seien ihr in Abänderung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015 insgesamt CHF 24100.38 zuzusprechen. Dieser Betrag resultiere aus folgender Rechnung: Zusätzlich zu den von der Staatsanwaltschaft anerkannten Stunden plus Auslagen aus welchen sich ein Betrag von CHF 15252.20 (exkl. MWST) ergebe sei für die ungerechtfertigterweise gestrichenen Arbeitsstunden ein zusätzliches Honorar in Höhe von CHF 11789.70 zu entrichten, wobei die Kürzung der Honoraransätze von CHF 300. auf CHF 200. akzeptiert werde. Ebenso seien ungerechtfertigterweise gestrichene Auslagen in Höhe von CHF 955.75 zu vergüten, so dass ein Total von CHF 27997.65 (exkl. MWST) resultiere (vgl. dazu Rz 19 der Beschwerde). Neu scheidet die Beschwerdeführerin bei ihrer Rechnung nun 55,1 Arbeitsstunden bzw. CHF 12366.70 für das Rechtshilfeverfahren aus.
Da sie auch eine Kürzung der Entschädigung um einen Fünftel bzw. CHF 5599.53 akzeptiert, errechnet sie ausgehend vom oben genannten Betrag von CHF 27997.65 ein neues Total von CHF 22398.12, zuzüglich MWST von CHF 1702.26. Daraus resultiert die geltend gemachte Forderung von CHF 24100.38.
E. 3 3.1Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort gewisse zusätzliche Positionen an Auslagen und Besprechungen im Umfang von CHF 241.30, wovon sie die Hälfte bzw. CHF 120.65 zu Lasten des Staates nimmt. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die ihr eingereichte Deservitenkarte sei zum Teil lückenhaft oder unklar gewesen. Es sei die Aufgabe der Verteidigung, in allgemeiner Form die Art der in Rechnung gestellten Tätigkeit zu umschreiben. Wenn sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, verwirke sie ihre Ansprüche (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft, S. 4).
Die Staatsanwaltschaft bezieht sich bei ihren Erwägungen auf die Ausführungen von Wehrenberg/Frank in der 2. Auflage des Basler Kommentars zu Art. 429 StPO, N 31 a f. Dort wird an der betreffenden Stelle festgehalten, die beschuldigte Person treffe eine Mitwirkungspflicht. Werde sie zum Beleg und zur Bemessung ihrer Entschädigungsform aufgefordert und liefere sie die gewünschten Informationen nicht, so werde der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen. Unter Umständen könne aus der Nichteinreichung von Belegen und Angaben auch auf einen Verzicht geschlossen werden (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 31 a f zu Art. 429 StPO). Von einer eigentlichen Verwirkung des Anspruchs ist aber nicht die Rede. Vielmehr muss aus diesen Ausführungen geschlossen werden, dass insbesondere bei Einreichung einerdetailliertenRechnung, in der jedoch gewisse Positionen nur unklar bezeichnet sind bzw. den Anschein erwecken, sie enthielten einen nicht zu vergütenden Aufwand, diese von der Staatsanwaltschaft ausklammert werden dürfen. Werden allerdings diese Positionen dann auf dem Beschwerdeweg plausibilisiert, so können sie nicht als verwirkt gelten, sondern sind vielmehr zu prüfen. Hingegen kann sich die unklare Rechnungsstellung bei der Staatsanwaltschaft welche eine Beschwerdeführung notwendig machte auf den Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren auswirken (siehe dazu unten E. 4.1).
3.2Vorliegend hat die Verteidigung in ihrer Rechnungsstellung vom 23. Oktober 2014 nachdem sie hierzu Fristerstreckungen erhalten und sie bereits vorgängig darauf hingewiesen hatte, dass sie gewisse Abdeckungen zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses vornehmen werde sowie dass zwei Bürokollegen mit dem Fall befasst gewesen seien (vgl. Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2014) die inkriminierte Rechnung eingereicht, welche zu den Kürzungen geführt hat.
3.2.1Die in Rz 12 der Beschwerde aufgeführten Positionen weisen einen gemäss den obigen Erwägungen hinreichenden Detaillierungsgrad auf. Sie sind daher zuzulassen, womit insgesamt 36,35 Stunden belegt sind. In Rz 13 der Beschwerde wird zudem nachgewiesen, dass keine Doppelerfassung stattgefunden hat. Somit resultieren weitere 0,5 Stunden zusätzlich. In Rz 14 der Beschwerde werden Kürzungen beanstandet, die Einvernahmen und Augenscheine betreffen. Die Staatsanwaltschaft hat hierbei die reine Nettozeit der Einvernahme bzw. des Augenscheins zugelassen. Die Verteidigung moniert jedoch zu Recht, dass Einvernahmen und Augenscheine auch vorbereitet und unter Umständen auch noch nachbereitet werden müssen. Diese Positionen sind ebenfalls zuzulassen .
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Verteidigung, dass die Reisezeit separat zu vergüten sei, fällt doch im Kanton Basel-Stadt mit 37 Quadratkilometern kaum je überhaupt Reisezeit an. Schon gar nicht kann der Weg vom Büro der Verteidigung in der Basler Innenstadt zur Staatsanwaltschaft welche zu Fuss in 10-15 Minuten zu erreichen ist als Reisezeit veranschlagt werden. Aus diesem Grund hat denn auch das Appellationsgericht wenn auch im Zusammenhang mit einer amtlichen Verteidigung ausgeführt, die Reisezeit eines Basler Anwalts sei im Stundenhonorar von damals noch CHF 180. inbegriffen (vgl. AGE SB.2012.98, E. 2.4). Anderes kann diesbezüglich auch für den privaten Anwalt nicht gelten. Richtig ist aber auch, dass die Staatsanwaltschaft unter diesem Titel pro Weg höchstens 15 Minuten streichen kann. Aus den Angaben der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass insgesamt sechs Wege zu berechnen waren. Es können somit unter diesem Titel rund 1,5 Stunden abgezogen werden.
3.2.2In Bezug auf die übrigen Streichungen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun plausible Gegenargumente vorgebracht so insbesondere die Erklärung, dass im Umfang von 8,8 Stunden Arbeiten angefallen seien, bei denen die Art der Tätigkeit nicht genauer spezifiziert werden könne, um die Identität von Personen zu schützen, mit welchen Besprechungen im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführt worden seien, die aber nicht von der Verteidigerseite ins Strafverfahren eingeführt werden wollten (Rz. 11 der Beschwerde). Dasselbe gilt für die Ausführungen unter Rz 12 der Beschwerde (siehe dazu oben E. 3.2.1). Die Person X___ betreffend welcher die Staatsanwaltschaft ausführt, diese Person sei den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt, weshalb Telefonate mir ihr nicht das Strafverfahren betreffen könnten wird im Zusammenhang mit Besprechungen/Telefonaten mit der Klientin erwähnt und damit plausiblerweise im Zusammenhang mit deren Strafverfahren. Ferner wurde die von der Staatsanwaltschaft bemängelte Ungenauigkeit in der Deservitenkarte betreffend die Bezeichnung Klienten statt Klientin nachvollziehbar erklärt (vgl. dazu Rz 15 der Beschwerde).
3.2.3Nach dem Gesagten wären somit ausgehend von der Gesamtrechnung betreffend zu Unrecht gekürzte Stunden (vgl. Rz 17 der Beschwerde) zu Lasten der Beschwerdeführerin einzig 1,5 Stunden einzusetzen (siehe dazu oben E. 3.2.1). Angesichts des Gesamtzeitaufwands ist diese Unschärfe allerdings hinzunehmen und von einem zusätzlichen Honorar von Total CHF 11789.70 auszugehen.
3.3Was die Auslagen betrifft,so ist der Staatsanwaltschaft darin Recht zu geben, dass deren Spezifizierung wenig erhellend ist: Warum bei verschiedenen Telefonaten und einem Gang auf die Staatsanwaltschaft klar sein soll, dass Auslagen für einen eingeschriebenen Brief von CHF 5. angefallen sein sollen (vgl. dazu Eintrag der Deservitenkarte vom 29. Oktober 2001, analog Eintrag vom 7. November 2011, 8. November 2001, 20. September 2002 und 29. November 2002) ist nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass allein aus der Eintragung in einer gewissen Spalte klar werde, dass es sich dabei um Porti handle (vgl. Rz 18 der Beschwerde), kann insofern nicht gefolgt werden. Insgesamt handelt es sich bei den fraglichen Auslagen allerdings nur um CHF 25.. Angesichts der Tatsache, dass ein Privatverteidiger für Kopien einen höheren Ansatz als die von der Staatsanwaltschaft konzedierten 0.25 Rappen verlangen dürfte (vgl. dazu § 16 Abs. 3 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt), ist diese Position zu belassen.
Die Archivierungsarbeiten im Umfang von CHF 810.90 schliesslich sind angesichts des Aktenumfangs und der wenig strukturierten Art der Aktenführung (unpaginiert) plausibilisiert, musste so doch ein Aufwand für die eigene Archivierung vorgenommen werden.
3.4Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde erstmals eine klare Aussonderung des Aufwands für das Strafverfahren einerseits und das Rechtshilfeverfahren andererseits getroffen und anerkennt eine Kürzung des geltend gemachten Totalaufwandes um 57, 1 Stunden (Rz 20 der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, jede Besprechung, jede Akteneinsicht und jedes Telefonat habe zwingend sowohl das Strafverfahren als auch das Rechtshilfeverfahren betroffen, weshalb der geltend gemachte Aufwand insgesamt um die Hälfte zu kürzen sei.
Eine Durchsicht der beigelegten Akten Rechtshilfe ergibt, dass im hier interessierenden Zeitraum 2001/2002 drei Dossiers das von der Beschwerdeführerin ergriffene Rechtsmittel im Rechtshilfeverfahren betreffen. Es handelt sich dabei um eine Beschwerde an die Rekurskammer des Strafgerichts (vgl. dazu Band 4 der Verfahrensakten).Der Aufwand rein bezüglich Rechtshilfe in jenem Zeitraum ist mit den genannten rund 57 Stunden plausibel eingestellt. Dass der Rest im Strafverfahren geltend gemacht wird auch wenn dieser Aufwand für das Rechtshilfeverfahren ebenfalls nützlich gewesen sein mag , kann nicht beanstandet werden. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene hälftige Kürzung hat somit zu unterbleiben.
3.5Die Kürzung um einen Fünftel analog zur Kostenverlegung ist von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Darauf braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
3.6Somit ergibt sich folgende Schlussrechnung:
Von der Staatsanwaltschaft anerkannte Stunden plus Auslagen
CHF 15252.20
Zusätzliches Honorar von
CHF 11789.70
Zusätzliche Auslagen von
Total
CHF 955.75
CHF 27997.65
Abzüglich ein Fünftel ./.
Total
CHF 5599.53
CHF 22997.65
Zuzüglich MWST von
CHF 1702.62
Total
CHF 24100.38
3.7Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde im Wesentlichen gutzuheissen und das Honorar wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf CHF 24100.40 festzusetzen.
E. 4 4.1Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit a StPO können der Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, gleichwohl die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind.
Vorliegend war die Beschwerde notwendig, weil die Beschwerdeführerin ihre Angaben an die Staatsanwaltschaft teilweise unklar formuliert hat. So hat sie zum Beispiel keine klare zeitliche Ausscheidung des Anteils des Rechtshilfeverfahrens vorgenommen, teilweise von Klient statt Klientin gesprochen oder Einschreibegebühren für gar nicht erwähnte Briefe verlangt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gebühr zu auferlegen. Aus denselben Gründen ist ihr trotz ihres Obsiegens nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2Nach dem Gesagten trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.. Weiter ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1200. bzw. 6 Stunden à CHF. 200., zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen.
Dispositiv
- das Einzelgericht: ://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin für das eingestellte Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 24100.40 auszurichten. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1200., zuzüglich 8 % MWST von CHF 96., aus der Gerichtskasse zugesprochen. APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.7
ENTSCHEID
vom12. Oktober 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid Cech
Beteiligte
A____,Beschwerdeführerin
geb. [...] Beschuldigte
[...]
vertreten durch [...], Advokat, [...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Januar 2015
betreffend Höhe der Parteientschädigung
Sachverhalt
Am 3. Dezember 2014 wurde ein von der Staatsanwaltschaft gegen A____ wegen unter anderem Hehlerei und Urkundenfälschung geführtes Verfahren zufolge Verjährung bzw. mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurde der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 6564.50 zugesprochen.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2015 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, es sei ihr eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 24100.38 zuzusprechen. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 12. Februar 2015 vernehmen lassen und beantragt im Wesentlichen mit Ausnahme der unter Ziff. III der Vernehmlassung anerkannten Leistungen und Auslagen die Abweisung der Beschwerde. Dazu hat die Beschwerdeführerin am 14. April 2015 repliziert. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat die Replik mit Verfügung vom 15. April 2015 der Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zukommen lassen.
Die Einzelheiten und Standpunkte der Parteien ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO [SR 312.0]) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 lit. b und § 17 lit. b EG StPO [SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. b GOG [SG 154.100]).
1.2Vorliegend handelt es sich um eine Beschwerde betreffend Kürzung des Privatverteidigerhonorars bzw. der Parteientschädigung bei einer Einstellung des Verfahrens. Gemäss Art. 429 StPO ist in solchen Fällen die Person aktivlegitimiert, welche freigesprochen resp. gegen die das eingestellte Verfahren geführt worden ist. Die Beschwerde ist daher richtigerweise im Namen der Beschwerdeführerin erhoben worden, obwohl die Staatsanwaltschaft die Entschädigung praxisgemäss direkt dem Anwalt ausgerichtet und daher die Verfügung an ihn adressiert hat (vgl.Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 429 StPO N 2).
2.
Bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die beschuldigte Person besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit a StPO. Strittig und zu prüfen ist vorliegend die Höhe dieser Entschädigung.
2.1Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat ursprünglich bei der Staatsanwaltschaft CHF 58794.55 als Parteientschädigung in Rechnung gestellt. Dieser Betrag wurde von der Staatsanwaltschaft aus diversen Gründen gekürzt auf ein Honorar von CHF 16411.30, welches sich aus der Anerkennung von insgesamt 131,5 Stunden sowie den ebenfalls anerkannten Auslagen zusammensetzte (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015, S. 2). Die Staatsanwaltschaft hat weiter ausgeführt, die Hälfte der in Rechnung gestellten anwaltschaftlichen Tätigkeiten habe sich auf das gleichzeitig zum Strafverfahren durchgeführte Rechtshilfeverfahren bezogen. Für dieses stehe der Beschwerdeführerin aber keine Vergütung der Anwaltskosten durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zu, weshalb das anerkannte Honorar noch einmal um die Hälfte somit CHF 8205.65 zu kürzen sei. Schliesslich, so die Staatsanwaltschaft, sei analog zur Kostenüberbindung in der Einstellungsverfügung bei welcher der Beschwerdeführerin ein Fünftel der Kosten auferlegt wurde ein Fünftel des Anwaltshonorars von ihr selbst zu tragen, womit noch einmal eine entsprechende Kürzung vorzunehmen sei. Die Staatsanwaltschaft kommt so zum Schluss, dass CHF 6564.50 der geltend gemachten Verteidigungskosten zu vergüten seien (Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015, a.a.O.).
Insgesamt hat die Staatsanwaltschaft in Bezug auf das ursprünglich geltend gemachte Honorar somit 119,25 Stunden bzw. Auslagen in Höhe von 884.20 gestrichen.
2.2Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde, es seien ihr in Abänderung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2015 insgesamt CHF 24100.38 zuzusprechen. Dieser Betrag resultiere aus folgender Rechnung: Zusätzlich zu den von der Staatsanwaltschaft anerkannten Stunden plus Auslagen aus welchen sich ein Betrag von CHF 15252.20 (exkl. MWST) ergebe sei für die ungerechtfertigterweise gestrichenen Arbeitsstunden ein zusätzliches Honorar in Höhe von CHF 11789.70 zu entrichten, wobei die Kürzung der Honoraransätze von CHF 300. auf CHF 200. akzeptiert werde. Ebenso seien ungerechtfertigterweise gestrichene Auslagen in Höhe von CHF 955.75 zu vergüten, so dass ein Total von CHF 27997.65 (exkl. MWST) resultiere (vgl. dazu Rz 19 der Beschwerde). Neu scheidet die Beschwerdeführerin bei ihrer Rechnung nun 55,1 Arbeitsstunden bzw. CHF 12366.70 für das Rechtshilfeverfahren aus.
Da sie auch eine Kürzung der Entschädigung um einen Fünftel bzw. CHF 5599.53 akzeptiert, errechnet sie ausgehend vom oben genannten Betrag von CHF 27997.65 ein neues Total von CHF 22398.12, zuzüglich MWST von CHF 1702.26. Daraus resultiert die geltend gemachte Forderung von CHF 24100.38.
3.
3.1Die Staatsanwaltschaft anerkennt in ihrer Beschwerdeantwort gewisse zusätzliche Positionen an Auslagen und Besprechungen im Umfang von CHF 241.30, wovon sie die Hälfte bzw. CHF 120.65 zu Lasten des Staates nimmt. Im Übrigen beantragt sie die Abweisung der Beschwerde, im Wesentlichen mit der Begründung, die ihr eingereichte Deservitenkarte sei zum Teil lückenhaft oder unklar gewesen. Es sei die Aufgabe der Verteidigung, in allgemeiner Form die Art der in Rechnung gestellten Tätigkeit zu umschreiben. Wenn sie dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkomme, verwirke sie ihre Ansprüche (Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft, S. 4).
Die Staatsanwaltschaft bezieht sich bei ihren Erwägungen auf die Ausführungen von Wehrenberg/Frank in der 2. Auflage des Basler Kommentars zu Art. 429 StPO, N 31 a f. Dort wird an der betreffenden Stelle festgehalten, die beschuldigte Person treffe eine Mitwirkungspflicht. Werde sie zum Beleg und zur Bemessung ihrer Entschädigungsform aufgefordert und liefere sie die gewünschten Informationen nicht, so werde der Entschädigungsanspruch abgewiesen oder nur im plausibel gemachten Umfang gutgeheissen. Unter Umständen könne aus der Nichteinreichung von Belegen und Angaben auch auf einen Verzicht geschlossen werden (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, N 31 a f zu Art. 429 StPO). Von einer eigentlichen Verwirkung des Anspruchs ist aber nicht die Rede. Vielmehr muss aus diesen Ausführungen geschlossen werden, dass insbesondere bei Einreichung einerdetailliertenRechnung, in der jedoch gewisse Positionen nur unklar bezeichnet sind bzw. den Anschein erwecken, sie enthielten einen nicht zu vergütenden Aufwand, diese von der Staatsanwaltschaft ausklammert werden dürfen. Werden allerdings diese Positionen dann auf dem Beschwerdeweg plausibilisiert, so können sie nicht als verwirkt gelten, sondern sind vielmehr zu prüfen. Hingegen kann sich die unklare Rechnungsstellung bei der Staatsanwaltschaft welche eine Beschwerdeführung notwendig machte auf den Kostenentscheid im Beschwerdeverfahren auswirken (siehe dazu unten E. 4.1).
3.2Vorliegend hat die Verteidigung in ihrer Rechnungsstellung vom 23. Oktober 2014 nachdem sie hierzu Fristerstreckungen erhalten und sie bereits vorgängig darauf hingewiesen hatte, dass sie gewisse Abdeckungen zur Wahrung des Anwaltsgeheimnisses vornehmen werde sowie dass zwei Bürokollegen mit dem Fall befasst gewesen seien (vgl. Aktennotiz Staatsanwaltschaft vom 20. Oktober 2014) die inkriminierte Rechnung eingereicht, welche zu den Kürzungen geführt hat.
3.2.1Die in Rz 12 der Beschwerde aufgeführten Positionen weisen einen gemäss den obigen Erwägungen hinreichenden Detaillierungsgrad auf. Sie sind daher zuzulassen, womit insgesamt 36,35 Stunden belegt sind. In Rz 13 der Beschwerde wird zudem nachgewiesen, dass keine Doppelerfassung stattgefunden hat. Somit resultieren weitere 0,5 Stunden zusätzlich. In Rz 14 der Beschwerde werden Kürzungen beanstandet, die Einvernahmen und Augenscheine betreffen. Die Staatsanwaltschaft hat hierbei die reine Nettozeit der Einvernahme bzw. des Augenscheins zugelassen. Die Verteidigung moniert jedoch zu Recht, dass Einvernahmen und Augenscheine auch vorbereitet und unter Umständen auch noch nachbereitet werden müssen. Diese Positionen sind ebenfalls zuzulassen .
Unzutreffend ist allerdings die Ansicht der Verteidigung, dass die Reisezeit separat zu vergüten sei, fällt doch im Kanton Basel-Stadt mit 37 Quadratkilometern kaum je überhaupt Reisezeit an. Schon gar nicht kann der Weg vom Büro der Verteidigung in der Basler Innenstadt zur Staatsanwaltschaft welche zu Fuss in 10-15 Minuten zu erreichen ist als Reisezeit veranschlagt werden. Aus diesem Grund hat denn auch das Appellationsgericht wenn auch im Zusammenhang mit einer amtlichen Verteidigung ausgeführt, die Reisezeit eines Basler Anwalts sei im Stundenhonorar von damals noch CHF 180. inbegriffen (vgl. AGE SB.2012.98, E. 2.4). Anderes kann diesbezüglich auch für den privaten Anwalt nicht gelten. Richtig ist aber auch, dass die Staatsanwaltschaft unter diesem Titel pro Weg höchstens 15 Minuten streichen kann. Aus den Angaben der Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ergibt sich, dass insgesamt sechs Wege zu berechnen waren. Es können somit unter diesem Titel rund 1,5 Stunden abgezogen werden.
3.2.2In Bezug auf die übrigen Streichungen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nun plausible Gegenargumente vorgebracht so insbesondere die Erklärung, dass im Umfang von 8,8 Stunden Arbeiten angefallen seien, bei denen die Art der Tätigkeit nicht genauer spezifiziert werden könne, um die Identität von Personen zu schützen, mit welchen Besprechungen im Rahmen des Strafverfahrens durchgeführt worden seien, die aber nicht von der Verteidigerseite ins Strafverfahren eingeführt werden wollten (Rz. 11 der Beschwerde). Dasselbe gilt für die Ausführungen unter Rz 12 der Beschwerde (siehe dazu oben E. 3.2.1). Die Person X___ betreffend welcher die Staatsanwaltschaft ausführt, diese Person sei den Strafverfolgungsbehörden nicht bekannt, weshalb Telefonate mir ihr nicht das Strafverfahren betreffen könnten wird im Zusammenhang mit Besprechungen/Telefonaten mit der Klientin erwähnt und damit plausiblerweise im Zusammenhang mit deren Strafverfahren. Ferner wurde die von der Staatsanwaltschaft bemängelte Ungenauigkeit in der Deservitenkarte betreffend die Bezeichnung Klienten statt Klientin nachvollziehbar erklärt (vgl. dazu Rz 15 der Beschwerde).
3.2.3Nach dem Gesagten wären somit ausgehend von der Gesamtrechnung betreffend zu Unrecht gekürzte Stunden (vgl. Rz 17 der Beschwerde) zu Lasten der Beschwerdeführerin einzig 1,5 Stunden einzusetzen (siehe dazu oben E. 3.2.1). Angesichts des Gesamtzeitaufwands ist diese Unschärfe allerdings hinzunehmen und von einem zusätzlichen Honorar von Total CHF 11789.70 auszugehen.
3.3Was die Auslagen betrifft,so ist der Staatsanwaltschaft darin Recht zu geben, dass deren Spezifizierung wenig erhellend ist: Warum bei verschiedenen Telefonaten und einem Gang auf die Staatsanwaltschaft klar sein soll, dass Auslagen für einen eingeschriebenen Brief von CHF 5. angefallen sein sollen (vgl. dazu Eintrag der Deservitenkarte vom 29. Oktober 2001, analog Eintrag vom 7. November 2011, 8. November 2001, 20. September 2002 und 29. November 2002) ist nicht nachvollziehbar. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass allein aus der Eintragung in einer gewissen Spalte klar werde, dass es sich dabei um Porti handle (vgl. Rz 18 der Beschwerde), kann insofern nicht gefolgt werden. Insgesamt handelt es sich bei den fraglichen Auslagen allerdings nur um CHF 25.. Angesichts der Tatsache, dass ein Privatverteidiger für Kopien einen höheren Ansatz als die von der Staatsanwaltschaft konzedierten 0.25 Rappen verlangen dürfte (vgl. dazu § 16 Abs. 3 der Honorarordnung für die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt), ist diese Position zu belassen.
Die Archivierungsarbeiten im Umfang von CHF 810.90 schliesslich sind angesichts des Aktenumfangs und der wenig strukturierten Art der Aktenführung (unpaginiert) plausibilisiert, musste so doch ein Aufwand für die eigene Archivierung vorgenommen werden.
3.4Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde erstmals eine klare Aussonderung des Aufwands für das Strafverfahren einerseits und das Rechtshilfeverfahren andererseits getroffen und anerkennt eine Kürzung des geltend gemachten Totalaufwandes um 57, 1 Stunden (Rz 20 der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, jede Besprechung, jede Akteneinsicht und jedes Telefonat habe zwingend sowohl das Strafverfahren als auch das Rechtshilfeverfahren betroffen, weshalb der geltend gemachte Aufwand insgesamt um die Hälfte zu kürzen sei.
Eine Durchsicht der beigelegten Akten Rechtshilfe ergibt, dass im hier interessierenden Zeitraum 2001/2002 drei Dossiers das von der Beschwerdeführerin ergriffene Rechtsmittel im Rechtshilfeverfahren betreffen. Es handelt sich dabei um eine Beschwerde an die Rekurskammer des Strafgerichts (vgl. dazu Band 4 der Verfahrensakten).Der Aufwand rein bezüglich Rechtshilfe in jenem Zeitraum ist mit den genannten rund 57 Stunden plausibel eingestellt. Dass der Rest im Strafverfahren geltend gemacht wird auch wenn dieser Aufwand für das Rechtshilfeverfahren ebenfalls nützlich gewesen sein mag , kann nicht beanstandet werden. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene hälftige Kürzung hat somit zu unterbleiben.
3.5Die Kürzung um einen Fünftel analog zur Kostenverlegung ist von der Beschwerdeführerin unbestritten geblieben. Darauf braucht deshalb nicht weiter eingegangen zu werden.
3.6Somit ergibt sich folgende Schlussrechnung:
Von der Staatsanwaltschaft anerkannte Stunden plus Auslagen
CHF 15252.20
Zusätzliches Honorar von
CHF 11789.70
Zusätzliche Auslagen von
Total
CHF 955.75
CHF 27997.65
Abzüglich ein Fünftel ./.
Total
CHF 5599.53
CHF 22997.65
Zuzüglich MWST von
CHF 1702.62
Total
CHF 24100.38
3.7Nach den obigen Erwägungen ist die Beschwerde im Wesentlichen gutzuheissen und das Honorar wie von der Beschwerdeführerin beantragt auf CHF 24100.40 festzusetzen.
4.
4.1Gemäss Art. 428 Abs. 2 lit a StPO können der Partei, die einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, gleichwohl die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind.
Vorliegend war die Beschwerde notwendig, weil die Beschwerdeführerin ihre Angaben an die Staatsanwaltschaft teilweise unklar formuliert hat. So hat sie zum Beispiel keine klare zeitliche Ausscheidung des Anteils des Rechtshilfeverfahrens vorgenommen, teilweise von Klient statt Klientin gesprochen oder Einschreibegebühren für gar nicht erwähnte Briefe verlangt. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Gebühr zu auferlegen. Aus denselben Gründen ist ihr trotz ihres Obsiegens nur eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.
4.2Nach dem Gesagten trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600.. Weiter ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1200. bzw. 6 Stunden à CHF. 200., zuzüglich Mehrwertsteuer, zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, der Beschwerdeführerin für das eingestellte Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 24100.40 auszurichten.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 600..
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 1200., zuzüglich 8 % MWST von CHF 96., aus der Gerichtskasse zugesprochen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.