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BES.2015.49

Einstellungsverfügung (Beschwerde beim Bundesgericht hängig)

Basel-Stadt · 2016-09-14 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10. September 2014 hat A____ (Beschwerdeführer) im eigenen sowie im Namen seiner Ehefrau C____ und seiner Kinder D____ und E____ Strafanzeige unter anderem gegen den Liegenschaftsverwalter B____ (Beschwerdegegner) wegen dringenden Verdachts auf Nötigung, Erpressung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Sachbeschädigung etc. und/oder allfälliger Anstiftung und Gehilfenschaft dazu eingereicht. Soweit sich den Sachverhaltsdarstellungen der diversen Eingaben entnehmen lässt, liegen der Strafanzeige seit längerer Zeit anhaltende Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie und den übrigen Miteigentümern der Heizzentrale bzw. Tankanlagen an der [...] in [...], von welchen die Familie [...] Wärme für ihre Liegenschaft an der [...] (Parzelle [...]) bezieht, zugrunde. Der Beschwerdeführer und seine Familie scheinen die Meinung zu vertreten, sie bräuchten ihrer Zahlungspflicht für die aufgelaufenen Heizkosten angesichts ihrer zahlreichen Vorbehalte gegen die entsprechenden Heizkostenabrechnungen nicht nachzukommen. Nachdem die Familie [...] im Sommer 2014 gemäss den Abrechnungen der Verwaltung mit den Heizkostenzahlungen der Jahre 2011 bis 2013 bzw. mit den Akontozahlungen für die Heizperiode 2013/2014 in Höhe von über CHF 40'000.– in Rückstand war, setzte ihr der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Verwalter der betroffenen Anlagen mit Schreiben vom 3. Juli 2014 Frist bis zum 9. Juli 2014 zur Begleichung der offenen Forderung, widrigenfalls die Wärmezufuhr für ihre Liegenschaft eingestellt werde. Nachdem die Familie [...] dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen war, wurde die Warmwasserzufuhr zu ihrer Liegenschaft am 15. Juli 2014 auf Veranlassung des Beschwerdegegners bzw. im Einvernehmen mit den restlichen Miteigentümern unterbrochen.

Mit Verfügung vom 2. März 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Vermögensdelikten und versuchter Nötigung teils mangels Beweisen, teils wegen Fehlens des Tatbestandes sowie subsidiär wegen Rechtsirrtums eingestellt und die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Mit Beschwerde vom 22. März 2015 beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss), die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei kostenfällig aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Strafbefehl oder Anklageerhebung abzuschliessen sowie die bei der Staatsanwaltschaft liegenden Akten beizuziehen. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass es bei der Strafanzeige weder an Beweisen noch am fehlenden Straftatbestand mangle und dass kein Rechtsirrtum vorliege.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. April 2015 schliesst der Beschwerdegegner sinngemäss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem hat er mit Eingaben vom 4. September 2015 und vom 17. Dezember 2015 weitere Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 24. bzw.

26. August 2015 repliziert und mit Schreiben vom 30. September 2015, 10. Oktober 2015, 14. Februar 2016, 18. Februar 2016 und vom 13. Juni 2016 mehrfach und unaufgefordert zusätzliche Eingaben mit teilweise gleichen Beilagen eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Schriftwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass künftige Eingaben kommentarlos retourniert würden. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2;Schmid, Praxiskommentar StPO,

2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte u.a. zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unklar ist jedoch, ob seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Die Strafanzeige ist zwar auch in deren Namen gestellt worden, in der Beschwerde ans Appellationsgericht wurde jedoch bloss A____ als „Anfechter“ bezeichnet. Hätte der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt tätig ist und demgemäss mit den Grundlagen der Parteivertretung vertraut ist, gewollt, dass seine Ehefrau und seine Kinder ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind, so hätte er dem Appellationsgericht Vollmachten der einzelnen Familienmitglieder, die ihn zur Prozessführung legitimierten, einreichen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt zuzumuten gewesen, auf den Umstand, dass sich seine Familie ebenfalls an der Beschwerde beteiligen möchte, in seiner Beschwerdeschrift unmissverständlich hinzuweisen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist sowohl der Ehefrau C____ als auch den Kindern D____ und E____ für das vorliegende Verfahren die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Gleiches gilt für die in besagter Liegenschaft wohnhaften 22 Mietern, die als bloss mittelbar Betroffene nicht als Teilnehmer des Verfahrens qualifiziert werden können.

1.3Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 2 Vorweg ist zu bemerken, dass einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. März 2015 in Bezug auf die Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist. Ereignisse, die sich erst danach zutrugen und mit aktuellen Entwicklungen bezüglich des Anfechtungsobjekts nichts zu tun haben, stellen eine Erweiterung bzw. Ausdehnung des Prozessthemas dar, welche unbeachtlich und für diesen Entscheid irrelevant sind. Dies betrifft beispielsweise den Vorwurf des Prozessbetruges in Bezug auf die zivilrechtlichen Verfahren im Kanton Basel-Landschaft (Schreiben vom 30. September 2015 S. 3) oder die Verdächtigung des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Sissach und des Abteilungspräsidenten Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wegen Begünstigung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Schreiben vom 14. Februar 2016 S. 3).

Mangels Anfangsverdacht wurde mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2015 auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers und seiner Familie gegen Dr. med. F____, [...], [...], [...] sowie nicht näher bekannte Angestellte der G____ AG wegen Vermögensdelikten und versuchter Nötigung nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung wurde seitens des Beschwerdeführers innert Frist keine Beschwerde erhoben. Ausführungen, welche diese Personen betreffen, namentlich die mit Schreiben vom

14. Februar 2016 beantragte (erneute) Ausweitung des Strafverfahrens auf Dr. med. F____ sowie die G____ AG, sind von vorliegender Beschwerde deshalb ebenfalls nicht erfasst und dementsprechend unbeachtlich.

E. 3 3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Familie hätten mit dem Kauf der Liegenschaft an der [...] weder Miteigentum an der Heizanlage erworben noch Verwaltungsaufträge abgeschlossen oder übernommen, weshalb sie aus den Liegenschaftsabrechnungen nicht verpflichtet werden könnten.

3.2Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 1 und 3 ZGB). Haben demgegenüber mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie gemäss Art. 652 ZGB Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 1 und 2 ZGB).

3.3Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ist in einem Entscheid vom 9. Juli 2015 zum Schluss gekommen, dass gewichtige Indizien dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Miteigentümer der Heizzentrale bzw. Tankanlagen seien, hat diese Frage letztlich jedoch offen gelassen. Dennoch rechtfertigt es sich, vorerst auf die Argumente einzugehen, die das Miteigentum betreffen.

3.3.1Vorab ist festzustellen, dass gemäss Art. 649a ZGB die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung auch für die Rechtsnachfolger eines Miteigentümers verbindlich ist. Eine solche Verwaltungsordnung stellt vorliegend das Reglement für den Betrieb und die Verwaltung der Heizzentrale und Tankanlagen von 1982 dar. Dieses ist nach Massgabe von Art. 649a ZGB für den Beschwerdeführer und seine Familie bindend, da diese im Jahr 2009 mit dem Kauf der Liegenschaft an der [...] in [...] (Parzelle [...]) an die Stelle der [...], welche vorgängig zur Familie [...] (vermutlich) Miteigentum an betreffender Liegenschaft gehalten hatte, getreten sind.

3.3.2Entsprechend Ziff. 2.1 lit. a dieses Reglements gehören die Wahl und die Abberufung eines Verwalters zu den Obliegenheiten der Eigentümerversammlung. Das Unternehmen des Beschwerdegegners, die [...] GmbH, wurde am 21. August 2013 an der ordentlichen Jahresversammlung mit sechs von sieben Stimmen zur neuen Verwalterin gewählt. Der Beschwerdeführer bzw. seine Familie waren an dieser Jahresversammlung nicht anwesend. Die restlichen Miteigentümer haben sich an dieser Versammlung vertreten lassen, was gemäss Ziff. 2.3 des genannten Reglements möglich ist. Wird die Verwaltung gültig bevollmächtigt und erscheint der Beschwerdeführer ohne sich selber vertreten zu lassen nicht, so kann die Verwaltung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Versammlung mit sich selber abhalten, soweit die einzelnen Traktanden gehörig angekündigt worden sind.

3.3.3Da im Reglement für den Betrieb und die Verwaltung der Heizzentrale und Tankanlagen nichts anderes geregelt wird, genügt für eine gültige Beschlussfassung an einer solchen Versammlung gem. Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 ZGB ein Entscheid der Mehrheit. Dies ist vorliegend mit der Wahl des Beschwerdegegners zum Verwalter (mit sechs von sieben Stimmen) geschehen. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind folglich von den anderen Miteigentümern majorisiert worden, weshalb sie sich deren Beschlüsse, insbesondere die Wahl des Beschwerdegegners als Verwalter und in der Konsequenz dessen Liegenschaftsabrechnungen, entgegenhalten lassen müssen. Diese Beschlüsse hätten zivilrechtlich angefochten werden können, was aber offenbar unterblieben ist.

3.4Ob die Familie [...] effektiv Miteigentum an der Heizzentrale bzw. Tankanlagen hält, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Wären der Beschwerdeführer und seine Familie als einfache Gesellschafter lediglich Gesamteigentümer der aus der Grunddienstbarkeit (Wärmelieferung ab Heizzentrale) berechtigten Liegenschaft und nicht auch Miteigentümer der Heizzentale, so wäre festzustellen, dass das Recht auf Wärmelieferung als obligatorischer Anspruch (den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Liegenschaft geschuldet und von den jeweiligen Eigentümern der belasteten Heizzentrale zu erbringen) zu qualifizieren wäre. Dieser Anspruch würde sich nach den Erfüllungsregeln von Art. 82 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) richten. Der Beschwerdeführer könnte demnach keine Leistung verlangen, ohne seinerseits zu leisten. Da er in den inkriminierten Perioden seine Leistungen (Ausgleichs- und Akontozahlungen) komplett verweigert hat, würde den Eigentümern der Heizzentrale ein obligatorisches Retentionsrecht zustehen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wäre nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn lediglich einzelne kleine Teilbeträge zurückgehalten worden wären, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen:Leu, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 82 OR N 9). Die Familie [...] befindet sich darüber hinaus im Gläubigerverzug, indem sie ihre erforderliche Mitwirkung verweigert (Nichtzulassung der [...] AG zwecks Ablesung der Heizzähler).

3.5Dazu kommt, dass, soweit ersichtlich, mit Ausnahme der Familie [...] keiner der Miteigentümer der Heizzentrale bisher in grundsätzlicher Hinsicht Einwände gegen die Verwaltungstätigkeit der [...] AG bzw. der [...] GmbH hatte oder sich dazu veranlasst sah, gegen spezifische Verwaltungshandlungen derselben (straf-)rechtlich vorzugehen. Jedenfalls ist die strafrechtliche Relevanz der Frage, ob und gegebenenfalls von wem und unter welchen Grundlagen seinerzeit die [...] AG bzw. später die [...] GmbH mit der Bewirtschaftung der Heizzentrale etc. beauftragt wurde, nicht erkennbar.

E. 5 5.1Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ohne strafrechtlichen Bezug handelt. Dem Beschwerdegegner kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass er die Familie [...] zur Durchsetzung offensichtlich unberechtigter Ansprüche unter Druck gesetzt hat.

5.2Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2015.49

ENTSCHEID

vom14. September 2016

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____

[...]Beschwerdeführer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

B____Beschwerdegegner

[...]                                                                                                   Beschuldigter

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom

2. März 2015

betreffend Einstellung des Strafverfahrens

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 10. September 2014 hat A____ (Beschwerdeführer) im eigenen sowie im Namen seiner Ehefrau C____ und seiner Kinder D____ und E____ Strafanzeige unter anderem gegen den Liegenschaftsverwalter B____ (Beschwerdegegner) wegen dringenden Verdachts auf Nötigung, Erpressung, Betrug, ungetreue Geschäftsbesorgung, Sachbeschädigung etc. und/oder allfälliger Anstiftung und Gehilfenschaft dazu eingereicht. Soweit sich den Sachverhaltsdarstellungen der diversen Eingaben entnehmen lässt, liegen der Strafanzeige seit längerer Zeit anhaltende Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer bzw. seiner Familie und den übrigen Miteigentümern der Heizzentrale bzw. Tankanlagen an der [...] in [...], von welchen die Familie [...] Wärme für ihre Liegenschaft an der [...] (Parzelle [...]) bezieht, zugrunde. Der Beschwerdeführer und seine Familie scheinen die Meinung zu vertreten, sie bräuchten ihrer Zahlungspflicht für die aufgelaufenen Heizkosten angesichts ihrer zahlreichen Vorbehalte gegen die entsprechenden Heizkostenabrechnungen nicht nachzukommen. Nachdem die Familie [...] im Sommer 2014 gemäss den Abrechnungen der Verwaltung mit den Heizkostenzahlungen der Jahre 2011 bis 2013 bzw. mit den Akontozahlungen für die Heizperiode 2013/2014 in Höhe von über CHF 40'000.– in Rückstand war, setzte ihr der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Verwalter der betroffenen Anlagen mit Schreiben vom 3. Juli 2014 Frist bis zum 9. Juli 2014 zur Begleichung der offenen Forderung, widrigenfalls die Wärmezufuhr für ihre Liegenschaft eingestellt werde. Nachdem die Familie [...] dieser Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen war, wurde die Warmwasserzufuhr zu ihrer Liegenschaft am 15. Juli 2014 auf Veranlassung des Beschwerdegegners bzw. im Einvernehmen mit den restlichen Miteigentümern unterbrochen.

Mit Verfügung vom 2. März 2015 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Vermögensdelikten und versuchter Nötigung teils mangels Beweisen, teils wegen Fehlens des Tatbestandes sowie subsidiär wegen Rechtsirrtums eingestellt und die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Mit Beschwerde vom 22. März 2015 beantragt der Beschwerdeführer (sinngemäss), die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei kostenfällig aufzuheben, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit Strafbefehl oder Anklageerhebung abzuschliessen sowie die bei der Staatsanwaltschaft liegenden Akten beizuziehen. Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass es bei der Strafanzeige weder an Beweisen noch am fehlenden Straftatbestand mangle und dass kein Rechtsirrtum vorliege.

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 17. April 2015 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 27. April 2015 schliesst der Beschwerdegegner sinngemäss auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zudem hat er mit Eingaben vom 4. September 2015 und vom 17. Dezember 2015 weitere Unterlagen eingereicht. Der Beschwerdeführer hat mit Eingaben vom 24. bzw.

26. August 2015 repliziert und mit Schreiben vom 30. September 2015, 10. Oktober 2015, 14. Februar 2016, 18. Februar 2016 und vom 13. Juni 2016 mehrfach und unaufgefordert zusätzliche Eingaben mit teilweise gleichen Beilagen eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Juni 2016 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Schriftwechsel geschlossen und den Parteien mitgeteilt, dass künftige Eingaben kommentarlos retourniert würden. Die Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff „Partei“ ist umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen: neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person zur Beschwerde legitimiert sein. Voraussetzung dafür ist, dass sich diese Person am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 382 N 2;Schmid, Praxiskommentar StPO,

2. Auflage, Zürich 2013, Art. 382 N 1 f.).

Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die angezeigten Delikte u.a. zu seinem Nachteil begangen worden sein sollen. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unklar ist jedoch, ob seine Ehefrau sowie seine beiden Kinder ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind. Die Strafanzeige ist zwar auch in deren Namen gestellt worden, in der Beschwerde ans Appellationsgericht wurde jedoch bloss A____ als „Anfechter“ bezeichnet. Hätte der Beschwerdeführer, der als Rechtsanwalt tätig ist und demgemäss mit den Grundlagen der Parteivertretung vertraut ist, gewollt, dass seine Ehefrau und seine Kinder ebenfalls zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind, so hätte er dem Appellationsgericht Vollmachten der einzelnen Familienmitglieder, die ihn zur Prozessführung legitimierten, einreichen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer als Rechtsanwalt zuzumuten gewesen, auf den Umstand, dass sich seine Familie ebenfalls an der Beschwerde beteiligen möchte, in seiner Beschwerdeschrift unmissverständlich hinzuweisen. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist sowohl der Ehefrau C____ als auch den Kindern D____ und E____ für das vorliegende Verfahren die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Gleiches gilt für die in besagter Liegenschaft wohnhaften 22 Mietern, die als bloss mittelbar Betroffene nicht als Teilnehmer des Verfahrens qualifiziert werden können.

1.3Die Beschwerde ist innert der gesetzlichen Frist eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

2.

Vorweg ist zu bemerken, dass einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 2. März 2015 in Bezug auf die Verfahrenseinstellung betreffend den Beschwerdegegner Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist. Ereignisse, die sich erst danach zutrugen und mit aktuellen Entwicklungen bezüglich des Anfechtungsobjekts nichts zu tun haben, stellen eine Erweiterung bzw. Ausdehnung des Prozessthemas dar, welche unbeachtlich und für diesen Entscheid irrelevant sind. Dies betrifft beispielsweise den Vorwurf des Prozessbetruges in Bezug auf die zivilrechtlichen Verfahren im Kanton Basel-Landschaft (Schreiben vom 30. September 2015 S. 3) oder die Verdächtigung des Vizepräsidenten des Zivilkreisgerichts Sissach und des Abteilungspräsidenten Zivilrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft wegen Begünstigung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Schreiben vom 14. Februar 2016 S. 3).

Mangels Anfangsverdacht wurde mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 2. März 2015 auf die Strafanzeige des Beschwerdeführers und seiner Familie gegen Dr. med. F____, [...], [...], [...] sowie nicht näher bekannte Angestellte der G____ AG wegen Vermögensdelikten und versuchter Nötigung nicht eingetreten. Gegen diese Verfügung wurde seitens des Beschwerdeführers innert Frist keine Beschwerde erhoben. Ausführungen, welche diese Personen betreffen, namentlich die mit Schreiben vom

14. Februar 2016 beantragte (erneute) Ausweitung des Strafverfahrens auf Dr. med. F____ sowie die G____ AG, sind von vorliegender Beschwerde deshalb ebenfalls nicht erfasst und dementsprechend unbeachtlich.

3.

3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, er und seine Familie hätten mit dem Kauf der Liegenschaft an der [...] weder Miteigentum an der Heizanlage erworben noch Verwaltungsaufträge abgeschlossen oder übernommen, weshalb sie aus den Liegenschaftsabrechnungen nicht verpflichtet werden könnten.

3.2Haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen und ohne äusserliche Abteilung in ihrem Eigentum, so sind sie Miteigentümer. Jeder Miteigentümer hat für seinen Anteil die Rechte und Pflichten eines Eigentümers, und es kann dieser Anteil von ihm veräussert und verpfändet und von seinen Gläubigern gepfändet werden (Art. 646 Abs. 1 und 3 ZGB). Haben demgegenüber mehrere Personen, die durch Gesetzesvorschrift oder Vertrag zu einer Gemeinschaft verbunden sind, eine Sache kraft ihrer Gemeinschaft zu Eigentum, so sind sie gemäss Art. 652 ZGB Gesamteigentümer, und es geht das Recht eines jeden auf die ganze Sache. Die Rechte und Pflichten der Gesamteigentümer richten sich nach den Regeln, unter denen ihre gesetzliche oder vertragsmässige Gemeinschaft steht. Besteht keine andere Vorschrift, so bedarf es zur Ausübung des Eigentums und insbesondere zur Verfügung über die Sache des einstimmigen Beschlusses aller Gesamteigentümer (Art. 653 Abs. 1 und 2 ZGB).

3.3Das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost ist in einem Entscheid vom 9. Juli 2015 zum Schluss gekommen, dass gewichtige Indizien dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer und seine Familie Miteigentümer der Heizzentrale bzw. Tankanlagen seien, hat diese Frage letztlich jedoch offen gelassen. Dennoch rechtfertigt es sich, vorerst auf die Argumente einzugehen, die das Miteigentum betreffen.

3.3.1Vorab ist festzustellen, dass gemäss Art. 649a ZGB die vereinbarte Nutzungs- und Verwaltungsordnung auch für die Rechtsnachfolger eines Miteigentümers verbindlich ist. Eine solche Verwaltungsordnung stellt vorliegend das Reglement für den Betrieb und die Verwaltung der Heizzentrale und Tankanlagen von 1982 dar. Dieses ist nach Massgabe von Art. 649a ZGB für den Beschwerdeführer und seine Familie bindend, da diese im Jahr 2009 mit dem Kauf der Liegenschaft an der [...] in [...] (Parzelle [...]) an die Stelle der [...], welche vorgängig zur Familie [...] (vermutlich) Miteigentum an betreffender Liegenschaft gehalten hatte, getreten sind.

3.3.2Entsprechend Ziff. 2.1 lit. a dieses Reglements gehören die Wahl und die Abberufung eines Verwalters zu den Obliegenheiten der Eigentümerversammlung. Das Unternehmen des Beschwerdegegners, die [...] GmbH, wurde am 21. August 2013 an der ordentlichen Jahresversammlung mit sechs von sieben Stimmen zur neuen Verwalterin gewählt. Der Beschwerdeführer bzw. seine Familie waren an dieser Jahresversammlung nicht anwesend. Die restlichen Miteigentümer haben sich an dieser Versammlung vertreten lassen, was gemäss Ziff. 2.3 des genannten Reglements möglich ist. Wird die Verwaltung gültig bevollmächtigt und erscheint der Beschwerdeführer ohne sich selber vertreten zu lassen nicht, so kann die Verwaltung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers die Versammlung mit sich selber abhalten, soweit die einzelnen Traktanden gehörig angekündigt worden sind.

3.3.3Da im Reglement für den Betrieb und die Verwaltung der Heizzentrale und Tankanlagen nichts anderes geregelt wird, genügt für eine gültige Beschlussfassung an einer solchen Versammlung gem. Art. 712m Abs. 2 in Verbindung mit Art. 67 Abs. 2 ZGB ein Entscheid der Mehrheit. Dies ist vorliegend mit der Wahl des Beschwerdegegners zum Verwalter (mit sechs von sieben Stimmen) geschehen. Der Beschwerdeführer und seine Familie sind folglich von den anderen Miteigentümern majorisiert worden, weshalb sie sich deren Beschlüsse, insbesondere die Wahl des Beschwerdegegners als Verwalter und in der Konsequenz dessen Liegenschaftsabrechnungen, entgegenhalten lassen müssen. Diese Beschlüsse hätten zivilrechtlich angefochten werden können, was aber offenbar unterblieben ist.

3.4Ob die Familie [...] effektiv Miteigentum an der Heizzentrale bzw. Tankanlagen hält, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Wären der Beschwerdeführer und seine Familie als einfache Gesellschafter lediglich Gesamteigentümer der aus der Grunddienstbarkeit (Wärmelieferung ab Heizzentrale) berechtigten Liegenschaft und nicht auch Miteigentümer der Heizzentale, so wäre festzustellen, dass das Recht auf Wärmelieferung als obligatorischer Anspruch (den jeweiligen Eigentümern der berechtigten Liegenschaft geschuldet und von den jeweiligen Eigentümern der belasteten Heizzentrale zu erbringen) zu qualifizieren wäre. Dieser Anspruch würde sich nach den Erfüllungsregeln von Art. 82 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) richten. Der Beschwerdeführer könnte demnach keine Leistung verlangen, ohne seinerseits zu leisten. Da er in den inkriminierten Perioden seine Leistungen (Ausgleichs- und Akontozahlungen) komplett verweigert hat, würde den Eigentümern der Heizzentrale ein obligatorisches Retentionsrecht zustehen. Ein Leistungsverweigerungsrecht wäre nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn lediglich einzelne kleine Teilbeträge zurückgehalten worden wären, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. zum Ganzen:Leu, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2015, Art. 82 OR N 9). Die Familie [...] befindet sich darüber hinaus im Gläubigerverzug, indem sie ihre erforderliche Mitwirkung verweigert (Nichtzulassung der [...] AG zwecks Ablesung der Heizzähler).

3.5Dazu kommt, dass, soweit ersichtlich, mit Ausnahme der Familie [...] keiner der Miteigentümer der Heizzentrale bisher in grundsätzlicher Hinsicht Einwände gegen die Verwaltungstätigkeit der [...] AG bzw. der [...] GmbH hatte oder sich dazu veranlasst sah, gegen spezifische Verwaltungshandlungen derselben (straf-)rechtlich vorzugehen. Jedenfalls ist die strafrechtliche Relevanz der Frage, ob und gegebenenfalls von wem und unter welchen Grundlagen seinerzeit die [...] AG bzw. später die [...] GmbH mit der Bewirtschaftung der Heizzentrale etc. beauftragt wurde, nicht erkennbar.

5.

5.1Im Ergebnis ist festzuhalten, dass es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit ohne strafrechtlichen Bezug handelt. Dem Beschwerdegegner kann jedenfalls nicht nachgewiesen werden, dass er die Familie [...] zur Durchsetzung offensichtlich unberechtigter Ansprüche unter Druck gesetzt hat.

5.2Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1‘000.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.