Sachverhalt
Am 8. Juli 2004 füllte B____ (nachfolgend Beschuldigter), der zu diesem Zeitpunkt mit A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) verheiratet war, ein Formular Auszahlungsantrag Freizügigkeitskonto aus, unterzeichnete dieses und übermittelte es in der Folge an die Freizügigkeitsstiftung der [ ] AG mit Sitz in Basel, wo Mittel seiner beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto deponiert waren. Mit diesem Vorgehen bezweckte der Beschuldigte, die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens zu erwirken, welches CHF 175'321.65 betrug. Da hierzu gemäss Art. 5 Abs. 2 desFreizügigkeitsgesetzes (FZG) auch seine damalige Ehefrau ihre schriftliche Zustimmung hätte erteilen müssen, fälschte der Beschuldigte beim Ausfüllen des Auszahlungsantrags die Unterschrift der Beschwerdeführerin.
Am 25. Juli 2011 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige und stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Betrugs gemäss Art. 146 Strafgesetzbuch (StGB). Zudem konstituierte sie sich als Privatklägerin und meldete gegen den Beschuldigten eine Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 87'660. nebst 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2007 an. Ergänzend stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung erklärte sie, dieser sei zwar erfüllt, aufgrund von Art. 3 StGB fehle indessen ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Tat in der Schweiz.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Parteien an, dass sie das Verfahren wegen Betrugs aus formellen Gründen einstellen werde. Wegen der Urkundenfälschung, welche in der Schweiz durchaus verfolg- und beurteilbar sei, werde gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage ab. Am 6. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung dieses Gesuchs Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
20. Februar 2015 aufzuheben und ihr für das Straf- sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründetBeschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2;Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BE.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dies gilt erst recht, nachdemsie sich ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 und
E. 2 2.1Angefochten ist die Verfügung vom 20. Februar 2015. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die Ankündigung eines Einstellungsbeschlusses (wegen Betrugs) bzw. des Erlasses eines Strafbefehls (wegen Urkundenfälschung) ist als blosses Inaussichtstellen künftiger Verfügungen (noch) nicht anfechtbar.
2.2Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Bezug auf die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regeltArt. 136 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieunentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht. Für die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligende Person ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1181; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).
2.3Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichenProzess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).
2.4Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einemProzess entschliessen würde; eine Partei soll einenProzess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136).
2.5Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft aufunentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16;Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 4). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 2.2).
E. 4 Nach dem Gesagten ist die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Mittel für die Bestellung einer Vertretung verfügte oder nicht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600. zu tragen. Das gestellte Kostenerlassgesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Dispositiv
- das Einzelgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.. APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.42
ENTSCHEID
vom13. Mai 2015
Mitwirkende
Dr. Marie-Louise Stamm
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Beat Jucker
Beteiligte
A____,geb. [ ]Beschwerdeführerin
[ ]
vertreten durch Dr. [ ], Rechtsanwalt,
[ ]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 20. Februar 2015
betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege
Sachverhalt
Am 8. Juli 2004 füllte B____ (nachfolgend Beschuldigter), der zu diesem Zeitpunkt mit A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) verheiratet war, ein Formular Auszahlungsantrag Freizügigkeitskonto aus, unterzeichnete dieses und übermittelte es in der Folge an die Freizügigkeitsstiftung der [ ] AG mit Sitz in Basel, wo Mittel seiner beruflichen Vorsorge auf einem Freizügigkeitskonto deponiert waren. Mit diesem Vorgehen bezweckte der Beschuldigte, die Auszahlung seines Freizügigkeitsguthabens zu erwirken, welches CHF 175'321.65 betrug. Da hierzu gemäss Art. 5 Abs. 2 desFreizügigkeitsgesetzes (FZG) auch seine damalige Ehefrau ihre schriftliche Zustimmung hätte erteilen müssen, fälschte der Beschuldigte beim Ausfüllen des Auszahlungsantrags die Unterschrift der Beschwerdeführerin.
Am 25. Juli 2011 erstattete die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anzeige und stellte Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Betrugs gemäss Art. 146 Strafgesetzbuch (StGB). Zudem konstituierte sie sich als Privatklägerin und meldete gegen den Beschuldigten eine Schadenersatzforderung im Betrag von CHF 87'660. nebst 5 % Zins seit dem 18. Dezember 2007 an. Ergänzend stellte sie das Gesuch, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. In Bezug auf den Tatbestand der Urkundenfälschung erklärte sie, dieser sei zwar erfüllt, aufgrund von Art. 3 StGB fehle indessen ein Anknüpfungspunkt für die Verfolgung dieser Tat in der Schweiz.
Mit Schreiben vom 13. Februar 2015 kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Parteien an, dass sie das Verfahren wegen Betrugs aus formellen Gründen einstellen werde. Wegen der Urkundenfälschung, welche in der Schweiz durchaus verfolg- und beurteilbar sei, werde gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl erlassen. Mit Verfügung vom 20. Februar 2015 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Zivilklage ab. Am 6. März 2015 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung dieses Gesuchs Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom
20. Februar 2015 aufzuheben und ihr für das Straf- sowie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründetBeschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff "Partei" wird umfassend im Sinne von Art. 104 und 105 StPO verstanden. Neben der beschuldigten Person, der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft kann auch jede andere am Verfahren beteiligte Person, wie namentlich die Anzeige erstattende, zur Beschwerde legitimiert sein, sofern diese Person sich am erstinstanzlichen Verfahren beteiligt hat bzw. von diesem berührt ist und ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen kann (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2;Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Auflage 2013, Art. 382 StPO N 1 f.; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 1, BE.2011.84 vom 13. August 2012 E. 1.2).
Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege unmittelbar in eigenen Interessen tangiert und entsprechend zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Dies gilt erst recht, nachdemsie sich ausdrücklich als Privatklägerin konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Auf die form- und fristgerecht (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG]; § 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1Angefochten ist die Verfügung vom 20. Februar 2015. Strittig und zu prüfen ist einzig, ob die Staatsanwaltschaft das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen hat. Die Ankündigung eines Einstellungsbeschlusses (wegen Betrugs) bzw. des Erlasses eines Strafbefehls (wegen Urkundenfälschung) ist als blosses Inaussichtstellen künftiger Verfügungen (noch) nicht anfechtbar.
2.2Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, welche nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Bezug auf die sich am Strafverfahren beteiligende Privatklägerschaft regeltArt. 136 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Demnach gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass dieunentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nur für die Privatklägerschaft gewährt wird, die im Strafverfahren Zivilansprüche geltend macht. Für die sich ausschliesslich im Strafpunkt beteiligende Person ist die unentgeltliche Rechtspflege ausgeschlossen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, in: BBl 2006 S. 1181; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).
2.3Bedürftig ist ein Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichenProzess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, deren er zur Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen. Grundsätzlich obliegt es der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht: Sie muss über ihre finanzielle Lage uneingeschränkt Auskunft erteilen und das Zumutbare zu ihrer Feststellung beitragen. Verweigert ein Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Behörde die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs verneinen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; BGer 2C_793/2012 vom 20. November 2012 E. 4.2; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1).
2.4Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einemProzess entschliessen würde; eine Partei soll einenProzess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I 304 E. 2c S. 306; AGE BES.2013.78 vom 4. November 2013 E. 2.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wird (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 136).
2.5Der Umfang des Anspruchs der Privatklägerschaft aufunentgeltliche Rechtspflege ist in Absatz 2 von Art. 136 StPO umschrieben und umfasst einerseits die unentgeltliche Prozessführung und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands, sofern dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft notwendig ist. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist folglich nur dann zu bewilligen, wenn einerseits die Voraussetzungen von Art. 136 Abs. 1 lit. a und b StPO Bedürftigkeit des Gesuchstellers und Nichtaussichtslosigkeit der verfolgten Rechtsansprüche erfüllt sind und andererseits die Bestellung eines Rechtsbeistands zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft geboten erscheint (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 136 StPO N 16;Schmid, a.a.O., Art. 136 StPO N 4). Bei der Prüfung, ob die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der bedürftigen Privatklägerschaft als sachlich notwendig anzusehen ist, berücksichtigt das Bundesgericht die Gesamtheit der konkreten Umstände und insbesondere das Alter, die soziale Situation, die Sprachkenntnisse oder die gesundheitliche und geistig-psychische Verfassung des Geschädigten sowie die Schwere und Komplexität des Falles (BGer 1B_45/2012 vom 8. Juni 2012 E. 4.5; AGE BES.2012.66 vom 24. September 2012 E. 2.2).
3.
4.
Nach dem Gesagten ist die gegen die angefochtene Verfügung erhobene Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Mittel für die Bestellung einer Vertretung verfügte oder nicht.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 600. zu tragen. Das gestellte Kostenerlassgesuch ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 600..
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der a.o. Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.