Sachverhalt
A____ hat am 4. Juli 2013 bei der Kantonspolizei Anzeige gegen unbekannt wegen Urkundenfälschung erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin eine Strafuntersuchung eingeleitet und diese in der Folge mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 unbefristet sistiert, da die Täterschaft unbekannt sei und andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A____, der sinngemäss die Aufhebung der Sistierungsverfügung und Fortführung der Strafuntersuchung beantragt. Der Präsident des Appellationsgerichts hat der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur Kenntnisnahme zugestellt und die Zustellung der Akten erbeten, welchem Ersuchen die Staatsanwaltschaft nachgekommen ist. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015, mit der sie das durch den Beschwerdeführer ausgelöste Strafverfahren sistiert hat. Gegen die Sistierung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; AGE BES.2013.108 vom
17. März 2014). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und angeblich Geschädigter von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
E. 2 Zu prüfen ist, ob die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 rechtmässig ergangen ist.
2.1Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung damit, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 bei der Kantonspolizei Anzeige wegen Urkundenfälschung gegen eine unbekannte Täterschaft erstattet habe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der B____ Bank diverse Kredite aufgenommen und fast vollständig abbezahlt habe. Er mache geltend, nicht alle diese Kredite erhalten zu haben. Eine unbekannte Täterschaft habe seine Unterschrift gefälscht und einen Kredit bezogen. Die Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass die Bank bei sämtlichen Kreditanträgen den Ausländerausweis des Beschwerdeführers kopiert habe. Der Anzeigesteller mache nicht geltend, dass ihm dieser entwendet worden wäre. Aufgrund der Ermittlungen sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alle Kredite selber beantragt habe, weshalb das Ermittlungsverfahren grundsätzlich wegen Fehlens eines Tatbestands eingestellt werden müsste. Der Beschwerdeführer bestreite dies jedoch weiterhin. Da die Ermittlungen auch keinen Hinweis auf eine mögliche Täterschaft ergeben hätten und die Ermittlung einer solchen aufgrund der Aktenlage derzeit aussichtslos sei, werde das Verfahren vorläufig sistiert, bis weitere Ergebnisse vorlägen, die einen neuen Ermittlungsansatz ermöglichten.
2.2Dem hält der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde dagegen, keiner der Verantwortlichen der Bank habe sich Zeit genommen, die Unterlagen genau anzuschauen. Bei jedem Bezug eines Kredites seien sein Ausländerausweis und die letzten drei Lohnabrechnungen verlangt und von der Bank kopiert worden, aber nicht in denjenigen Fällen, die er in Frage stelle. Bei den Krediten von CHF 10700. und CHF 15000. hätten Mitarbeiter der Bank Unterlagen manipuliert, diese beiden Kredite habe er nie aufgenommen.
E. 2.3 2.3.1Die Staatsanwaltschaft hat einen Mitarbeiter der Bank telefonisch befragt und von ihm ausführlich Auskunft erhalten. Daraufhin hat sie den Beschwerdeführer ausführlich befragt. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft von der Bank sämtliche Unterlagen zu allen Kreditgeschäften mit dem Beschwerdeführer edieren lassen, diese zu den Akten genommen, sie analysiert und das Ergebnis in einem Ermittlungsbericht festgehalten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
2.3.2Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft bestritten hat, die Auszahlungen über CHF 10700. und CHF 25000. (nicht CHF 15000., wie er mit vorliegender Beschwerde geltend macht) erhalten zu haben; er habe immer nur kleinere Beträge bezogen.
Die aufliegenden Verträge und Kontoauszüge belegen allerdings, dass insgesamt fünf Kreditverträge (über CHF 20000., CHF 25000., CHF 34000., CHF 36000. und CHF 38000.) abgeschlossen und entsprechend fünf Konti geführt worden sind.
Beim ersten Kredit über CHF 20000. hat der Beschwerdeführer diese Summe bezogen und davon umgehend CHF 10000. wieder einbezahlt. In der Folge hat er regelmässig Raten von CHF 417. abbezahlt, andererseits aber auch zwei Bezüge gemacht, nämlich einmal über CHF 2000. und ein weiteres Mal über die vom Beschwerdeführer bestrittene Summe von CHF 10700.. Vergleicht man die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem entsprechenden Auszahlungsbeleg mit den Unterschriften auf anderen Belegen, so lässt sich auch für den graphologischen Laien erkennen, dass diese in verschiedenen, charakteristischen Merkmalen übereinstimmen. Zudem liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch für diese Auszahlung eine Kopie des Ausländerausweises des Beschwerdeführers mit einem Datumsvermerk vor, der mit dem Datum der Auszahlung übereinstimmt. Insoweit ergeben sich keine Hinweise auf Manipulationen. Die Dokumentation dieses Kontos ist bis und mit Abschluss vollständig.
2.3.3Der zweite Kreditvertrag über CHF 25000. ist ebenso vom Beschwerdeführer unterzeichnet wie der Auszahlungsbeleg in dieser Höhe, und auch hier wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Kopie seines Ausländerausweises angefertigt. Allerdings, und dies verkennt der Beschwerdeführer grundsätzlich, wurde damit zunächst einmal die Restanz von CHF 19654.40 aus dem ersten Vertrag getilgt also diese Summe auf das Konto des ersten Vertrags einbezahlt , womit dieses erste Konto saldiert wurde. Das Kreditgeschäft wurde fortan auf dem zweiten Kreditkonto abgewickelt, bis dieses durch das dritte Konto, dieses seinerseits durch das vierte und dieses vierte schlussendlich durch das fünfte Konto abgelöst wurde. Bei jeder Ablösung wurde die Kreditlimite erhöht, und bei jeder Ablösung wurde jeweils die Restanz aus dem vorangehenden Konto getilgt. Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, gar nie CHF 25000., sondern jeweils kleinere Beträge bezogen zu haben, deckt sich also ohne weiteres mit den Bankbelegen. Der Beschwerdeführer hat offenbar einfach nicht verstanden, dass der jeweils nachfolgende den jeweils vorangehenden Vertrag abgelöst hat und dabei die Restanz aus dem vorangehenden Konto getilgt wurde. Die Strafanzeige beruht daher auf einem Missverständnis des Beschwerdeführers selber, was umso näher liegt, als dieser selber einräumt, die Unterlagen weggeschmissen zu haben. Anzufügen bleibt, dass er mittlerweile sämtliche Kredite zurückbezahlt hat.
2.3.4Bei dieser Sachlage liegen keine Hinweise auf einen Tatbestand vor, womit die Sistierung zu Recht ergangen und die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Dispositiv
- das Einzelgericht: ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.. Mitteilung an: -Beschwerdeführer -Staatsanwaltschaft Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2015.151
ENTSCHEID
vom11. Februar 2016
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher
Beteiligte
A____Beschwerdeführer
[...] Anzeigesteller
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 7. Oktober 2015
betreffend Sistierung
Sachverhalt
A____ hat am 4. Juli 2013 bei der Kantonspolizei Anzeige gegen unbekannt wegen Urkundenfälschung erstattet. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin eine Strafuntersuchung eingeleitet und diese in der Folge mit Verfügung vom 7. Oktober 2015 unbefristet sistiert, da die Täterschaft unbekannt sei und andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des A____, der sinngemäss die Aufhebung der Sistierungsverfügung und Fortführung der Strafuntersuchung beantragt. Der Präsident des Appellationsgerichts hat der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur Kenntnisnahme zugestellt und die Zustellung der Akten erbeten, welchem Ersuchen die Staatsanwaltschaft nachgekommen ist. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015, mit der sie das durch den Beschwerdeführer ausgelöste Strafverfahren sistiert hat. Gegen die Sistierung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 314 Abs. 5 und Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; AGE BES.2013.108 vom
17. März 2014). Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller und angeblich Geschädigter von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht und begründet worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 17 lit. a des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]; § 73a Abs. 1 lit. a des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Zu prüfen ist, ob die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Oktober 2015 rechtmässig ergangen ist.
2.1Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung damit, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2013 bei der Kantonspolizei Anzeige wegen Urkundenfälschung gegen eine unbekannte Täterschaft erstattet habe. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer bei der B____ Bank diverse Kredite aufgenommen und fast vollständig abbezahlt habe. Er mache geltend, nicht alle diese Kredite erhalten zu haben. Eine unbekannte Täterschaft habe seine Unterschrift gefälscht und einen Kredit bezogen. Die Ermittlungen hätten weiter ergeben, dass die Bank bei sämtlichen Kreditanträgen den Ausländerausweis des Beschwerdeführers kopiert habe. Der Anzeigesteller mache nicht geltend, dass ihm dieser entwendet worden wäre. Aufgrund der Ermittlungen sei mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer alle Kredite selber beantragt habe, weshalb das Ermittlungsverfahren grundsätzlich wegen Fehlens eines Tatbestands eingestellt werden müsste. Der Beschwerdeführer bestreite dies jedoch weiterhin. Da die Ermittlungen auch keinen Hinweis auf eine mögliche Täterschaft ergeben hätten und die Ermittlung einer solchen aufgrund der Aktenlage derzeit aussichtslos sei, werde das Verfahren vorläufig sistiert, bis weitere Ergebnisse vorlägen, die einen neuen Ermittlungsansatz ermöglichten.
2.2Dem hält der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde dagegen, keiner der Verantwortlichen der Bank habe sich Zeit genommen, die Unterlagen genau anzuschauen. Bei jedem Bezug eines Kredites seien sein Ausländerausweis und die letzten drei Lohnabrechnungen verlangt und von der Bank kopiert worden, aber nicht in denjenigen Fällen, die er in Frage stelle. Bei den Krediten von CHF 10700. und CHF 15000. hätten Mitarbeiter der Bank Unterlagen manipuliert, diese beiden Kredite habe er nie aufgenommen.
2.3
2.3.1Die Staatsanwaltschaft hat einen Mitarbeiter der Bank telefonisch befragt und von ihm ausführlich Auskunft erhalten. Daraufhin hat sie den Beschwerdeführer ausführlich befragt. In der Folge hat die Staatsanwaltschaft von der Bank sämtliche Unterlagen zu allen Kreditgeschäften mit dem Beschwerdeführer edieren lassen, diese zu den Akten genommen, sie analysiert und das Ergebnis in einem Ermittlungsbericht festgehalten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.
2.3.2Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft bestritten hat, die Auszahlungen über CHF 10700. und CHF 25000. (nicht CHF 15000., wie er mit vorliegender Beschwerde geltend macht) erhalten zu haben; er habe immer nur kleinere Beträge bezogen.
Die aufliegenden Verträge und Kontoauszüge belegen allerdings, dass insgesamt fünf Kreditverträge (über CHF 20000., CHF 25000., CHF 34000., CHF 36000. und CHF 38000.) abgeschlossen und entsprechend fünf Konti geführt worden sind.
Beim ersten Kredit über CHF 20000. hat der Beschwerdeführer diese Summe bezogen und davon umgehend CHF 10000. wieder einbezahlt. In der Folge hat er regelmässig Raten von CHF 417. abbezahlt, andererseits aber auch zwei Bezüge gemacht, nämlich einmal über CHF 2000. und ein weiteres Mal über die vom Beschwerdeführer bestrittene Summe von CHF 10700.. Vergleicht man die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem entsprechenden Auszahlungsbeleg mit den Unterschriften auf anderen Belegen, so lässt sich auch für den graphologischen Laien erkennen, dass diese in verschiedenen, charakteristischen Merkmalen übereinstimmen. Zudem liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch für diese Auszahlung eine Kopie des Ausländerausweises des Beschwerdeführers mit einem Datumsvermerk vor, der mit dem Datum der Auszahlung übereinstimmt. Insoweit ergeben sich keine Hinweise auf Manipulationen. Die Dokumentation dieses Kontos ist bis und mit Abschluss vollständig.
2.3.3Der zweite Kreditvertrag über CHF 25000. ist ebenso vom Beschwerdeführer unterzeichnet wie der Auszahlungsbeleg in dieser Höhe, und auch hier wurde entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine Kopie seines Ausländerausweises angefertigt. Allerdings, und dies verkennt der Beschwerdeführer grundsätzlich, wurde damit zunächst einmal die Restanz von CHF 19654.40 aus dem ersten Vertrag getilgt also diese Summe auf das Konto des ersten Vertrags einbezahlt , womit dieses erste Konto saldiert wurde. Das Kreditgeschäft wurde fortan auf dem zweiten Kreditkonto abgewickelt, bis dieses durch das dritte Konto, dieses seinerseits durch das vierte und dieses vierte schlussendlich durch das fünfte Konto abgelöst wurde. Bei jeder Ablösung wurde die Kreditlimite erhöht, und bei jeder Ablösung wurde jeweils die Restanz aus dem vorangehenden Konto getilgt. Die Wahrnehmung des Beschwerdeführers, gar nie CHF 25000., sondern jeweils kleinere Beträge bezogen zu haben, deckt sich also ohne weiteres mit den Bankbelegen. Der Beschwerdeführer hat offenbar einfach nicht verstanden, dass der jeweils nachfolgende den jeweils vorangehenden Vertrag abgelöst hat und dabei die Restanz aus dem vorangehenden Konto getilgt wurde. Die Strafanzeige beruht daher auf einem Missverständnis des Beschwerdeführers selber, was umso näher liegt, als dieser selber einräumt, die Unterlagen weggeschmissen zu haben. Anzufügen bleibt, dass er mittlerweile sämtliche Kredite zurückbezahlt hat.
2.3.4Bei dieser Sachlage liegen keine Hinweise auf einen Tatbestand vor, womit die Sistierung zu Recht ergangen und die Beschwerde abzuweisen ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.
Demgemäss erkennt das Einzelgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 300..
Mitteilung an:
-Beschwerdeführer
-Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).