opencaselaw.ch

BES.2013.121

Verweigerung der Briefzustellung

Basel-Stadt · 2014-01-13 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (1 Absätze)

E. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2013.121

ENTSCHEID

vom6. Mai 2014

Mitwirkende

Dr. Marie-Louise Stamm

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

A_____,geb.[…]                                                                   Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18,4051Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. November 2013

Entscheid des Appellationsgerichts (Einzelgericht) vom 13. Januar 2014

(vom Bundesgericht am 16. April 2014 aufgehoben)

betreffend Verweigerung der Briefzustellung / Kostenentscheid

Das Einzelgericht zieht in Erwägung,

dass    es mit Entscheid vom 13. Januar 2014 eine Beschwerde von A_____ gegen die durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt verfügte Verweigerung der Zustellung eines am 7. November 2013 vom Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft geschriebenen Briefes an einen Mithäftling abgewiesen und dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 200.– auferlegt hat,

dass    der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht erhoben hat,

dass    das Bundesgericht mit Urteil vom 16. April 2014 den Entscheid des Appellationsgerichts aufgehoben, die Staatsanwaltschaft zur unzensurierten Weiterleitung des Briefes des Beschwerdeführers vom 7. November 2013 an den Adressaten angewiesen und die Sache zur Neuverlegung der Kosten im vor-instanzlichen Verfahren an das Appellationsgericht zurückgewiesen hat,

dass    das Appellationsgericht im Rückweisungsverfahren an die Erwägungen des Bundesgerichts gebunden ist,

dass    infolge des Obsiegens des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren vor Appellationsgericht keine Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 1 StPO),

dass    dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer praxisgemäss keine Parteientschädigung zusteht,

underkennt:

://:        Für das kantonale Beschwerdeverfahren werden Kosten weder erhoben noch zugesprochen.

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                          Die Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.