Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 Mai 2014 im Betrage von CHF 10138.15 in Rechnung. Diese Rechnung konnte daher im Entscheid vom 25. April 2014 noch nicht berücksichtigt werden. Wie mit Verfügung vom 10. Juni 2014 angekündigt, werden diese in der Zwischenzeit von der Gerichtskasse bezahlten Auslagen im Rahmen eines Ergänzungsentscheids verlegt. Die Kostenverlegung folgt dem Entscheid vom 25. April 2014, mit welchem die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und damit auch die Auslagen für die Begutachtung dem Kläger bzw.Appellanten auferlegt wurden. Dementsprechend hat der Kläger bzw. Appellant auch die Kosten des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern im Betrage von CHF 10138.15 an die Gerichtskasse zu zahlen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht: ://: In Ergänzung des Entscheids vom 25. April 2014 hat der Kläger und Appellant die Kosten für die Begutachtung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern von CHF 10138.15 an die Gerichtskasse zu zahlen. APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
AZ.2008.17
ENTSCHEID
vom22. September 2014
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Heiner Wohlfart, Dr. Olivier Steiner, Dr. Caroline Cron, Dr. Jonas Schweighauserund Gerichtsschreiberin Dr. Andrea Pfleiderer
Parteien
A_____Appellant
[ ] Anschlussappellat
vertreten durch Dr. [ ], Rechtsanwalt, Kläger
[ ]
gegen
B_____Appellaten
bestehend aus: Anschlussappellanten
[ ], Beklagte
[ ]
und
[ ],
[ ]
beide vertreten durch Dr. [ ], Advokat,
[ ]
Gegenstand
Ergänzung des Entscheids des Appellationsgerichts vom 25. April 2014 (Kosten)
Erwägungen
Das Appellationsgericht hat mit Entscheid vom 25. April 2014 das zweitinstanzliche Verfahren zufolge Rückzugs der Appellation als erledigt abgeschrieben und dem Kläger und Appellanten die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 7500., zuzüglich Auslagen von CHF 12780. für die Begutachtung auferlegt, ebenso eine an die Beklagten zu zahlende Parteientschädigung von CHF 99837.15 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer. Die Kosten für die neurologische Begutachtung von CHF 12780. wurden vom Inselspital mit den drei Rechnungen über CHF 10500. vom 11. November 2010, über CHF 1080.10 vom 15. Oktober 2012 und über CHF 1200. vom 10. Oktober 2013 in Rechnung gestellt. Die mit dem Ergänzungsgutachten beauftragten Universitären Psychiatrischen Dienste Bern stellten ihre Leistungen erstmals mit Mahnung vom
27. Mai 2014 im Betrage von CHF 10138.15 in Rechnung. Diese Rechnung konnte daher im Entscheid vom 25. April 2014 noch nicht berücksichtigt werden. Wie mit Verfügung vom 10. Juni 2014 angekündigt, werden diese in der Zwischenzeit von der Gerichtskasse bezahlten Auslagen im Rahmen eines Ergänzungsentscheids verlegt. Die Kostenverlegung folgt dem Entscheid vom 25. April 2014, mit welchem die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten und damit auch die Auslagen für die Begutachtung dem Kläger bzw.Appellanten auferlegt wurden. Dementsprechend hat der Kläger bzw. Appellant auch die Kosten des Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern im Betrage von CHF 10138.15 an die Gerichtskasse zu zahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht:
://: In Ergänzung des Entscheids vom 25. April 2014 hat der Kläger und Appellant die Kosten für die Begutachtung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern von CHF 10138.15 an die Gerichtskasse zu zahlen.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG] innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.