opencaselaw.ch

AUS.2026.74

Verlängerung Ausschaffungshaft

Basel-Stadt · 2026-09-03 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste gemäss dem zentralem Migrationssystem (ZEMIS) am 7. November 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Basel-Landschaft zugwiesen. Das Asylgesuch wurde mit Datum vom 29. November 2023 abgeschrieben, da der Beurteilte seit dem 27. November 2023 als unkontrolliert abgereist galt. Am 4. März 2024 wurde das Gesuch durch das SEM wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

8. Mai 2025 wurde der Beurteilte der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des mehrfachen sexuellen Übergriffs, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. September 2024), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Per 15. März 2026 wurde der Beurteilte aus der diesbezüglichen Haft entlassen, woraufhin das Migrationsamt Basel-Landschaft ihn auf das Kantonsgebiet eingrenzte.

Am 5. Juni 2026 wurde der Beurteilte in Verletzung dieser Verfügung im Kanton Aargau betroffen, einer Kontrolle unterzogen, vorläufig festgenommen und am 6. Juni 2026 nach Basel überstellt (nach Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts wurde der Kanton Basel-Stadt zuständig für den Vollzug der ausgesprochenen Landesverweisung), wo das städtische Migrationsamt am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten verfügte. Mit Urteil vom 9. Juni 2026 befand der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) diese Haft für rechtmässig und angemessen. Mit Verfügung vom 28. August 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei weitere Monate, bis zum 4. Dezember 2026, verlängert. Am 3. September 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Dr. Eva Weber) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1.1Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 4. September 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

E. 1.2 1.2.1Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1;Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für sechs Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Dr. Eva Weber, Advokatin, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

E. 2.1 2.1.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1;Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, erschien er doch am 27. November 2023 nicht zu seiner Asylanhörung, sodass das Verfahren zunächst abgeschrieben werden musste. Mit seinem Untertauchen verletzte er Art. 8 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), wonach Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Zudem nahm er nach seiner Haftentlassung vom 15. März 2026 die Vorsprachetermine bei den Sozialbehörden des Kantons Basel-Landschaft selektiv wahr, sodass er bereits am

25. März 2026 als per 19. März 2026 unkontrolliert abgereist erfasst werden musste. In der Folge tauchte der Beurteilte wieder auf, erschien aber auch zu den Terminen vom 9. April 2026, 16. April 2026, 25. Mai 2026 und 28. Mai 2026 nicht. Auch hat sich der Beurteilte bis anhin um seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung foutiert, ist er doch seit dem 5. Februar 2025, als sein Asylantrag abschlägig beantwortet wurde, ausreisepflichtig. Anlässlich des Ausreisegesprächs bei den Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft vom 16. März 2026 wurde er darauf hingewiesen, dass er bereitsmehrfachaufgefordert wurde, Papiere zu beschaffen, was impliziert, dass er schon längere Zeit um seine Pflichten weiss, sich bis anhin aber schlicht darüber hinweggesetzt hat. Kommt dazu, dass der Beurteilte in der Haftverhandlung vom 9. Juni 2026 in Aussicht stellte, seinen gültigen algerischen Reisepass zu beschaffen, was jedoch nicht geschehen ist. Neuerdings will er die in Aussicht gestellte Geburtsurkunde und den Reisepass dann einreichen, wenn er aus der Haft entlassen wird, was angesichts seines gesamten (unkooperativen) Verhaltens und insbesondere der Tatsache, dass er in der Vergangenheit, als er sich auf freiem Fuss befand, in Bezug auf die Papierbeschaffung ebenfalls komplett untätig war, offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten ist. Darüber hinaus hat der Beurteilte regelmässig ausgesagt, er wolle bei einer Haftentlassung – verständlicherweise – zu seiner offenbar krebskranken Frau nach Marseille reisen, was die Untertauchensgefahr nochmals unterstreicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beurteilte sowohl mit einem SIS-Einreiseverbot der französischen Behörden (eingetragen am 14. Februar 2024) als auch mit der im SIS eingetragenen Landesverweisung aus dem Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 belegt ist, sodass er nicht rechtmässig nach Frankreich gelangen könnte. Dass seine Frau ihn zwischen März und Juni 2026 öfters in der Schweiz besucht hätte, wurde heute das erste Mal vorgebracht und erscheint deshalb – auch aufgrund ihres offenbar sehr schlechten Gesundheitszustands – wenig glaubhaft.

2.1.3Im Übrigen illustriert auch die Tatsache, dass der Beurteilte in der Schweiz massiv straffällig wurde, seine Unangepasstheit Regeln und Vorschriften gegenüber. So wurde er neben den (schwerwiegenden) Schuldsprüchen gemäss Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 mit Urteil desselben Gerichts vom 26. August 2025 des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, des Betäubungsmittelkonsums und der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, deutet es auf eine bedenkliche Geringschätzung betreffend die geltenden Gesetze hin (vgl. dazuBaumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen, 2022, Rz. 62). Schliesslich hat sich der Beurteilte auch in allerneuster Vergangenheit nicht an die Regeln gehalten und wurde am 5. Juni 2026 trotz Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft im Kanton Aargau betroffen. Dass er nicht gewusst habe, dass er sich im Kanton Aargau befinde, ist als Schutzbehauptung zu werten, trug er diesen Einwand doch schon im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen gemäss Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 vor und läge es an ihm, dem die Eingrenzungsverfügung übersetzt und unter Abgabe eines Kartenabschnitts eröffnet wurde, sich zu informieren, wo die Kantonsgrenzen verlaufen. Schliesslich war der Beurteilte selbst in Administrativhaft nicht in der Lage, sich an die Regeln zu halten und musste mehrfach diszipliniert werden (Verweis vom 21. Juli 2026 wegen Missbrauchs der aufgrund der Hitze geöffneten Zellenklappe; zwölf Tage Zelleneinschluss und Entzug des Fernsehers gemäss Verfügung vom 7. Juli 2026 wegen Besitzes von Haschisch; sechs Tage Zelleneinschluss und sechs Tage Entzug des Fernsehers wegen Konsums von Haschisch gemäss Verfügung vom 1. Juli 2026). Dass er sich um sämtliche Regeln und Vorschriften foutiert, hat der Beurteilte im Übrigen insofern unterstrichen, als dass er sich am 28. August 2026 trotz mehrfacher Versuche geweigert hat, zwecks Eröffnung der Haftverlängerungsverfügung beim Migrationsamt zu erscheinen. Auch wenn die Verletzung der Ausgrenzungsverfügung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 strafrechtlich gesühnt und der Beurteilte in Haft aufgrund seiner Verfehlungen diszipliniert wurde, können diese Aspekte durch den Haftrichter im Rahmen der Prüfung der Untertauchensgefahr berücksichtigt werden, ist doch das gesamte Verhalten des Beurteilten im Ausland und der Schweiz in die Prognosestellung miteinzubeziehen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

E. 2.2 2.2.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazuZünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 15).

2.2.2Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, beides Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), schuldig erklärt, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist.

E. 2.3 2.3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3.2Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2025 wegen mehrfacher (vier Mal) Missachtung einer Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dazu kommt, dass er in Verletzung der von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft verfügten Eingrenzung auf das Kantonsgebiet am 5. Juni 2026 im Kanton Aargau betroffen wurde und mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2025 ebenfalls wegen mehrfacher Verletzung einer Ausgrenzung verurteilt wurde (allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig). Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

E. 3 3.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2;Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom

12. April 2016 E. 3.3).

3.2Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann bzw. eine solche in jüngster Vergangenheit mehr schlecht als recht funktionierte. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit angedroht wurden (Ausreisegespräch am 16. März 2026) und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (der Beurteilte klagte bei der Befragung beim Migrationsamt vom 27. August 2026 über psychischen Stress wegen der Gefängnissituation). Daran ändert nichts, dass der Beurteilte seine offenbar krebskranke Ehefrau gerne sehen möchte, ist diese doch offenbar reisefähig und kann ihren Ehemann auch in Haft besuchen (vgl. dazu schon E. 2.1.2), wobei der Beurteilte zufolge bestehender Einreiseverbote ohnehin nicht legal nach Frankreich reisen könnte. Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde das Rückführungsverfahren doch bereits vor Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 eingeleitet, musste jedoch aufgrund des Untertauchens des Beurteilten im März 2026 abgebrochen bzw. unterbrochen werden. Das Migrationsamt wird jedoch auch in Zukunft das Beschleunigungsgebot zu wahren haben.

3.3Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal sein Asylgesuch abschlägig beantwortet wurde. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der Haftverhandlung vom 9. Juni 2026 zwar in Aussicht gestellt, dem Migrationsamt seinen noch gültigen algerischen Reisepass auszuhändigen bzw. über seine Familie zu beschaffen. Im Nachgang dazu hat er sich indes komplett unkooperativ gezeigt und jegliche Mitwirkung bei der Papierbeschaffung verweigert (er wollte keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen und auch nicht bei der algerischen Botschaft anrufen). Zwischen dem Verhalten des Beurteilten und der Dauer des Wegweisungsverfahrens besteht damit entgegen seiner Ansicht offensichtlich ein Kausalzusammenhang. Damit bleibt nichts anderes übrig, als den offiziellen Weg zu beschreiten und zunächst auf die Anerkennung durch die algerischen Behörden zu warten. Auch wenn die ursprüngliche Identifizierungsanfrage vom

21. März 2025 datiert und die algerischen Behörden mehrfach gemahnt wurden (am 6. August 2026, 5. Mai 2026, 15. Januar 2026 und 21. Oktober 2025) steht eine Antwort noch immer aus, was aber nicht unüblich ist und auch auf das Untertauchen und den Unterbruch des Identifizierungsprozesses im März 2026 zurückzuführen ist. Im Übrigen ist die Verzögerung auch nicht den Schweizer Behörden zuzuschreiben und könnte der Beurteilte den Identifizierungsprozess wesentlich beschleunigen, würde er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen (Art. 90 AIG). Nach erfolgreicher Identifikation muss der Beurteilte als mutmasslich nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem Counselling-Gespräch mit den algerischen Konsulat teilnehmen, wobei hierzu lange Wartelisten bestehen. Anschliessend muss eine regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden. Dieser Prozess dauert mehrere Monate. Insofern ist die verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten längstens angemessen. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er kooperiert und Reisepapiere beschafft. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

E. 4 4.1Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2Advokatin Eva Weber ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung, inklusive Nachbesprechung und Wegzeit, werden zusätzlich drei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 4. Dezember 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Dr. Eva Weber, Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 36.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2026.74

URTEIL

vom3. September 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch Dr. Eva Weber, Advokatin,

Spalenvorstadt 24, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamts vom 28. August 2026

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) reiste gemäss dem zentralem Migrationssystem (ZEMIS) am 7. November 2023 in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Staatssekretariat für Migration (SEM) ein Asylgesuch. Er wurde dem Kanton Basel-Landschaft zugwiesen. Das Asylgesuch wurde mit Datum vom 29. November 2023 abgeschrieben, da der Beurteilte seit dem 27. November 2023 als unkontrolliert abgereist galt. Am 4. März 2024 wurde das Gesuch durch das SEM wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2025 lehnte das SEM das Asylgesuch ab und wies den Beurteilten aus der Schweiz weg. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom

8. Mai 2025 wurde der Beurteilte der versuchten Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung, des mehrfachen sexuellen Übergriffs, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes sowie der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 7. September 2024), davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), sowie zu einer Busse von CHF 700.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung sieben Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Per 15. März 2026 wurde der Beurteilte aus der diesbezüglichen Haft entlassen, woraufhin das Migrationsamt Basel-Landschaft ihn auf das Kantonsgebiet eingrenzte.

Am 5. Juni 2026 wurde der Beurteilte in Verletzung dieser Verfügung im Kanton Aargau betroffen, einer Kontrolle unterzogen, vorläufig festgenommen und am 6. Juni 2026 nach Basel überstellt (nach Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts wurde der Kanton Basel-Stadt zuständig für den Vollzug der ausgesprochenen Landesverweisung), wo das städtische Migrationsamt am Tag darauf eine Ausschaffungshaft von drei Monaten verfügte. Mit Urteil vom 9. Juni 2026 befand der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Haftrichter) diese Haft für rechtmässig und angemessen. Mit Verfügung vom 28. August 2026 hat das Migrationsamt die Ausschaffungshaft um drei weitere Monate, bis zum 4. Dezember 2026, verlängert. Am 3. September 2026 hat eine erneute mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Dabei ist A____ mit Hilfe eines Dolmetschers befragt worden. Anschliessend gelangte seine unentgeltliche Rechtsbeiständin (Dr. Eva Weber) zum Vortrag. Es wird beantragt, es sei der Antrag auf Verlängerung der Ausschaffungshaft abzuweisen. Zudem sei die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten und seiner Vertreterin anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und zudem das Dispositiv abgegeben worden (auch dem Migrationsamt). Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

1.1Die aktuelle Haftanordnung gilt noch bis zum 4. September 2026. Die heutige gerichtliche Überprüfung der Haftverlängerungsverfügung findet folglich vor Ablauf der bisher angeordneten Haft und damit rechtzeitig statt.

1.2

1.2.1Die bedürftige Partei hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 Satz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch darauf, dass ihr auf Gesuch hin eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt wird, falls dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig erscheint. Nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BV muss jede Person, welcher die Freiheit entzogen wird, die Möglichkeit haben, ihre Rechte – in einer den Umständen angemessenen, wirksamen Weise – geltend zu machen. Dem Ausländer droht bei der Haftverlängerung nach drei Monaten eine schwere Freiheitsbeschränkung, die für ihn mit rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden ist, denen er – auf sich selber gestellt – mangels Kenntnis der Sprache und der hiesigen Verhältnisse nicht gewachsen ist. Die wirksame Geltendmachung seiner Rechte setzt deshalb spätestens in diesem Verfahrensabschnitt voraus, dass einem Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung entsprochen wird (BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1;Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

1.2.2Der Beurteilte wird nach dem Willen des Migrationsamts für sechs Monate aufgrund ausländerrechtlicher Motive inhaftiert sein. Aufgrund der Qualifikation der Administrativhaft als einschneidendster Zwangsmassnahme und der nicht kurzen Zeitspanne seiner Inhaftierung, ist A____ mit Dr. Eva Weber, Advokatin, eine unentgeltliche Rechtsvertretung an die Hand zu geben.

2.

2.1

2.1.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1;Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

2.1.2Der Beurteilte ist in der Vergangenheit bereits mehrfach untergetaucht, erschien er doch am 27. November 2023 nicht zu seiner Asylanhörung, sodass das Verfahren zunächst abgeschrieben werden musste. Mit seinem Untertauchen verletzte er Art. 8 Abs. 3 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31), wonach Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Zudem nahm er nach seiner Haftentlassung vom 15. März 2026 die Vorsprachetermine bei den Sozialbehörden des Kantons Basel-Landschaft selektiv wahr, sodass er bereits am

25. März 2026 als per 19. März 2026 unkontrolliert abgereist erfasst werden musste. In der Folge tauchte der Beurteilte wieder auf, erschien aber auch zu den Terminen vom 9. April 2026, 16. April 2026, 25. Mai 2026 und 28. Mai 2026 nicht. Auch hat sich der Beurteilte bis anhin um seine Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung foutiert, ist er doch seit dem 5. Februar 2025, als sein Asylantrag abschlägig beantwortet wurde, ausreisepflichtig. Anlässlich des Ausreisegesprächs bei den Migrationsbehörden des Kantons Basel-Landschaft vom 16. März 2026 wurde er darauf hingewiesen, dass er bereitsmehrfachaufgefordert wurde, Papiere zu beschaffen, was impliziert, dass er schon längere Zeit um seine Pflichten weiss, sich bis anhin aber schlicht darüber hinweggesetzt hat. Kommt dazu, dass der Beurteilte in der Haftverhandlung vom 9. Juni 2026 in Aussicht stellte, seinen gültigen algerischen Reisepass zu beschaffen, was jedoch nicht geschehen ist. Neuerdings will er die in Aussicht gestellte Geburtsurkunde und den Reisepass dann einreichen, wenn er aus der Haft entlassen wird, was angesichts seines gesamten (unkooperativen) Verhaltens und insbesondere der Tatsache, dass er in der Vergangenheit, als er sich auf freiem Fuss befand, in Bezug auf die Papierbeschaffung ebenfalls komplett untätig war, offensichtlich als Schutzbehauptung zu werten ist. Darüber hinaus hat der Beurteilte regelmässig ausgesagt, er wolle bei einer Haftentlassung – verständlicherweise – zu seiner offenbar krebskranken Frau nach Marseille reisen, was die Untertauchensgefahr nochmals unterstreicht. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beurteilte sowohl mit einem SIS-Einreiseverbot der französischen Behörden (eingetragen am 14. Februar 2024) als auch mit der im SIS eingetragenen Landesverweisung aus dem Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 belegt ist, sodass er nicht rechtmässig nach Frankreich gelangen könnte. Dass seine Frau ihn zwischen März und Juni 2026 öfters in der Schweiz besucht hätte, wurde heute das erste Mal vorgebracht und erscheint deshalb – auch aufgrund ihres offenbar sehr schlechten Gesundheitszustands – wenig glaubhaft.

2.1.3Im Übrigen illustriert auch die Tatsache, dass der Beurteilte in der Schweiz massiv straffällig wurde, seine Unangepasstheit Regeln und Vorschriften gegenüber. So wurde er neben den (schwerwiegenden) Schuldsprüchen gemäss Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 mit Urteil desselben Gerichts vom 26. August 2025 des gewerbsmässigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung, der Gehilfenschaft zur einfachen Körperverletzung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung, des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Hehlerei, des Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung, der mehrfachen Missachtung einer Ausgrenzung, des Betäubungsmittelkonsums und der mehrfachen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes schuldig erklärt. Auch wenn dieses Urteil noch nicht rechtskräftig ist, deutet es auf eine bedenkliche Geringschätzung betreffend die geltenden Gesetze hin (vgl. dazuBaumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen, 2022, Rz. 62). Schliesslich hat sich der Beurteilte auch in allerneuster Vergangenheit nicht an die Regeln gehalten und wurde am 5. Juni 2026 trotz Eingrenzung auf das Gebiet des Kantons Basel-Landschaft im Kanton Aargau betroffen. Dass er nicht gewusst habe, dass er sich im Kanton Aargau befinde, ist als Schutzbehauptung zu werten, trug er diesen Einwand doch schon im Zusammenhang mit seinen Verurteilungen gemäss Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 vor und läge es an ihm, dem die Eingrenzungsverfügung übersetzt und unter Abgabe eines Kartenabschnitts eröffnet wurde, sich zu informieren, wo die Kantonsgrenzen verlaufen. Schliesslich war der Beurteilte selbst in Administrativhaft nicht in der Lage, sich an die Regeln zu halten und musste mehrfach diszipliniert werden (Verweis vom 21. Juli 2026 wegen Missbrauchs der aufgrund der Hitze geöffneten Zellenklappe; zwölf Tage Zelleneinschluss und Entzug des Fernsehers gemäss Verfügung vom 7. Juli 2026 wegen Besitzes von Haschisch; sechs Tage Zelleneinschluss und sechs Tage Entzug des Fernsehers wegen Konsums von Haschisch gemäss Verfügung vom 1. Juli 2026). Dass er sich um sämtliche Regeln und Vorschriften foutiert, hat der Beurteilte im Übrigen insofern unterstrichen, als dass er sich am 28. August 2026 trotz mehrfacher Versuche geweigert hat, zwecks Eröffnung der Haftverlängerungsverfügung beim Migrationsamt zu erscheinen. Auch wenn die Verletzung der Ausgrenzungsverfügung gemäss Urteil des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 strafrechtlich gesühnt und der Beurteilte in Haft aufgrund seiner Verfehlungen diszipliniert wurde, können diese Aspekte durch den Haftrichter im Rahmen der Prüfung der Untertauchensgefahr berücksichtigt werden, ist doch das gesamte Verhalten des Beurteilten im Ausland und der Schweiz in die Prognosestellung miteinzubeziehen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG).

2.2

2.2.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazuZünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 15).

2.2.2Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte rechtskräftig wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung, beides Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), schuldig erklärt, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist.

2.3

2.3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er ein ihm nach Artikel 74 AIG zugewiesenes Gebiet verlässt oder ein ihr verbotenes Gebiet betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG).

2.3.2Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde der Beurteilte mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 8. Mai 2025 wegen mehrfacher (vier Mal) Missachtung einer Ausgrenzung rechtskräftig schuldig erklärt. Dazu kommt, dass er in Verletzung der von den Behörden des Kantons Basel-Landschaft verfügten Eingrenzung auf das Kantonsgebiet am 5. Juni 2026 im Kanton Aargau betroffen wurde und mit Urteil des Strafgerichts vom 26. August 2025 ebenfalls wegen mehrfacher Verletzung einer Ausgrenzung verurteilt wurde (allerdings ist dieses Urteil noch nicht rechtskräftig). Dementsprechend ist auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.

3.

3.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2;Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom

12. April 2016 E. 3.3).

3.2Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine (erneute) Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der Landesverweisung sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann bzw. eine solche in jüngster Vergangenheit mehr schlecht als recht funktionierte. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Landesverweisung überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss, ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit angedroht wurden (Ausreisegespräch am 16. März 2026) und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (der Beurteilte klagte bei der Befragung beim Migrationsamt vom 27. August 2026 über psychischen Stress wegen der Gefängnissituation). Daran ändert nichts, dass der Beurteilte seine offenbar krebskranke Ehefrau gerne sehen möchte, ist diese doch offenbar reisefähig und kann ihren Ehemann auch in Haft besuchen (vgl. dazu schon E. 2.1.2), wobei der Beurteilte zufolge bestehender Einreiseverbote ohnehin nicht legal nach Frankreich reisen könnte. Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde das Rückführungsverfahren doch bereits vor Rechtskraft des Urteils des Strafgerichts vom 8. Mai 2025 eingeleitet, musste jedoch aufgrund des Untertauchens des Beurteilten im März 2026 abgebrochen bzw. unterbrochen werden. Das Migrationsamt wird jedoch auch in Zukunft das Beschleunigungsgebot zu wahren haben.

3.3Dass eine Rückführung nach Algerien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Algier verkehren (ab Basel, teilweise mit Zwischenlandung). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht, zumal sein Asylgesuch abschlägig beantwortet wurde. Zudem sprechen weder die in Algerien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Der Beurteilte hat in der Haftverhandlung vom 9. Juni 2026 zwar in Aussicht gestellt, dem Migrationsamt seinen noch gültigen algerischen Reisepass auszuhändigen bzw. über seine Familie zu beschaffen. Im Nachgang dazu hat er sich indes komplett unkooperativ gezeigt und jegliche Mitwirkung bei der Papierbeschaffung verweigert (er wollte keine Freiwilligkeitserklärung unterzeichnen und auch nicht bei der algerischen Botschaft anrufen). Zwischen dem Verhalten des Beurteilten und der Dauer des Wegweisungsverfahrens besteht damit entgegen seiner Ansicht offensichtlich ein Kausalzusammenhang. Damit bleibt nichts anderes übrig, als den offiziellen Weg zu beschreiten und zunächst auf die Anerkennung durch die algerischen Behörden zu warten. Auch wenn die ursprüngliche Identifizierungsanfrage vom

21. März 2025 datiert und die algerischen Behörden mehrfach gemahnt wurden (am 6. August 2026, 5. Mai 2026, 15. Januar 2026 und 21. Oktober 2025) steht eine Antwort noch immer aus, was aber nicht unüblich ist und auch auf das Untertauchen und den Unterbruch des Identifizierungsprozesses im März 2026 zurückzuführen ist. Im Übrigen ist die Verzögerung auch nicht den Schweizer Behörden zuzuschreiben und könnte der Beurteilte den Identifizierungsprozess wesentlich beschleunigen, würde er seiner Mitwirkungspflicht nachkommen (Art. 90 AIG). Nach erfolgreicher Identifikation muss der Beurteilte als mutmasslich nicht freiwillig Zurückkehrender noch an einem Counselling-Gespräch mit den algerischen Konsulat teilnehmen, wobei hierzu lange Wartelisten bestehen. Anschliessend muss eine regelmässig zwei Monate dauernde Antwortfrist abgewartet und eine Flugbuchung in Auftrag und das Laissez-passer beschafft werden. Dieser Prozess dauert mehrere Monate. Insofern ist die verfügte Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten längstens angemessen. Der Beurteilte hat es – wie in der heutigen Verhandlung mehrfach mit Nachdruck angetönt – in der Hand, seine Zeit in der Haft massiv zu verkürzen, indem er kooperiert und Reisepapiere beschafft. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.

4.

4.1Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2Advokatin Eva Weber ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei grundsätzlich auf den in ihrer Honorarnote geltend gemachten Aufwand abgestellt werden kann (für die heutige Verhandlung, inklusive Nachbesprechung und Wegzeit, werden zusätzlich drei Stunden vergütet). Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

://:        Die Verlängerung der Ausschaffungshaft über A____ ist für die Dauer von drei Monaten, bis zum 4. Dezember 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Die unentgeltliche Verbeiständung wird bewilligt.

Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin, Dr. Eva Weber, Advokatin, wird ein Honorar von CHF 1’200.–, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 36.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 100.10, insgesamt also CHF 1‘336.10, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.