Sachverhalt
A____ (Beurteilter) ist in der Schweiz erstmals am 28. Mai 2021 anlässlich eines in Basel begangenen Ladendiebstahls in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2021 wurde er unter anderem deswegen des geringfügigen Diebstahls sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und unter Einbezug der ausgestandenen Haft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30. (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'000. verurteilt. Dem Beurteilten wurde ein bis zum 23. August 2023 gültiges Einreiseverbot eröffnet und er am 30. Mai 2021 aus der strafrechtlich begründeten Haft entlassen. Da er kund tat, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, wurde er mit einem Passierschein ausgestattet und aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zu melden, was indes nicht geschah. Der Beurteilte war fortan unbekannten Aufenthalts. Am 12. Juli 2021 wurde der Beurteilte erneut dieses Mal am Bahnhof Basel SNCF in der Schweiz kontrolliert. Da er abermals keine Reisedokumente auf sich trug, sich nicht ausweisen konnte und auch gegen gleich zwei Einreisverbote verstiess, wurde er per sofort aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde er wegen dieses Vorfalls der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sanktioniert. Am 7. März 2026 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz betroffen und mit Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 8. März 2026 in diesem Zusammenhang des Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt sowie zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 500. verurteilt.
Aufgrund einer Ausschreibung im polizeilichen Fahndungssystem (RIPOL) zwecks Verbüssung der 45-tägigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde der Beurteilte am
7. März in Genf festgenommen und am 10. März 2026 nach Basel verbracht, wo er sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft befand und versucht wurde, den Beurteilten im Dublin-Verfahren nach Bulgarien wegzuweisen. Die bulgarischen Behörden lehnten eine Rückübernahme jedoch ab, sodass der Beurteilte am 7. April 2026 (erneut) aus der Schweiz weggewiesen wurde. Am 8. Mai 2026 stellte er anlässlich eines Gesprächs mit dem Basler Migrationsamt zur Ausreise ein Asylgesuch, welches sogleich an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet wurde. Per 6. Juni 2026 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft gewährt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte bereits am 5. Juni 2026 und nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Vertretung, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 5. Juni 2026 unter Beiordnung von MLaw Johannes Mosimann, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 8. Juni 2026 zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 teilweise aufzuheben und die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von maximal einer Woche zu bestätigen. Subeventualiter sei die Unrechtmässigkeit der mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 angeordneten Haft festzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates bei Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Migrationsamt hat auf eine (fakultative) Replik verzichtet.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1;Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
E. 2 2.1Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.6), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG; vgl. dazu E. 2.2) angeführt. Zudem lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG; vgl. dazu E. 2.3), wenn sie trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG; vgl. dazu E. 2.4) oder wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG; vgl. dazu E. 2.5). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
E. 2.2 2.2.1Der zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz mit der Alias-Identität [...], geboren am [...], von Algerien, verzeichnete Beurteilte, reiste im Mai 2021 ohne im Besitz der notwendigen Reisepapiere zu sein und eine von den italienischen Behörden ausgesprochene, schengenweit gültige Einreiseverweigerung missachtend in die Schweiz ein und beging den im Sachverhalt bezeichneten Ladendiebstahl, wobei er entgegen seinen Beteuerungen den Schweizer Behörden gegenüber kein Asylgesuch stellte. Am 12. Juli 2021 reiste er erneut ohne Reisepapiere und zusätzlich ein ihm am 29. Mai 2021 eröffnetes, für die Schweiz und Liechtenstein geltendes Einreiseverbot missachtend abermals in die Schweiz ein. Auch im Rahmen seiner dritten Einreise in die Schweiz vom März 2026 missachtete er ein schengenweites Einreiseverbot (am 6. März 2023 von den französischen Behörden verfügt). Auch gab der Beurteilte offen zu, dass er entgegen den behördlichen Vorgaben die diversen Asylverfahren in Rumänien, Österreich, Deutschland (zwei Mal), Holland und Bulgarien nicht abgewartet habe und weitergereist sei bzw. er nicht wisse, wie der Stand dieser Verfahren aktuell sei. Entgegen der Behauptung des Beurteilten hat er sich dem Zugriff der Behörden damit mehrfach entzogen.
2.2.2In seiner Befragung vom 7. April 2026 hat der Beurteilte sodann wahrheitswidrig angegeben, nirgends in Europa ein Asylgesuch gestellt zu haben, in der Befragung vom 5. Juni 2026 hat er hingegen ausgesagt, er habe in Deutschland und Slowenien um Asyl ersucht, was jedoch beides nicht zutrifft. Dass der Beurteilte den Behörden gegenüber nicht die Wahrheit sagt bzw. sich nicht an behördliche Vorgaben hält, legt auch die Tatsache nahe, dass er in Frankreich, als er sich zunächst im Strafvollzug befand, in Halbgefangenschaft verlegt wurde, indes nicht mehr in die Anstalt zurückkehrte. Darüber hinaus hat der Beurteilte in offensichtlicher Negierung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) dem Migrationsamt mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, seine Reisepapiere zu beschaffen (obwohl er nachgewiesenermassen über einen bis zum 20. November 2027 gültigen, algerischen Reisepass [Reisepass-Nummer [...]] verfügt und gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2021 einen Screenshot seines algerischen Reisepasses auf dem Smartphone hat). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreichen schliesslich seine Aussagen gegenüber dem Migrationsamt. So hat er am 20. März 2026 geäussert, er gehe freiwillig und selbständig nach Frankreich. In der Befragung vom 7. April 2026 gab er zu Protokoll, er wolle selbständig nach Frankreich reisen, er gehe innerhalb von einer Stunde und man werde ihn nie wieder in der Schweiz sehen. Im Gespräch vom 8. Mai 2026 hat er angegeben, er wolle bei einer Haftentlassung selbständig nach Italien oder Frankreich reisen. Auch gegenüber einem Sozialarbeiter im Untersuchungsgefängnis äusserte er, er werde nach seiner Haftentlassung nach Frankreich gehen. Am 5. Juni 2026 gab er schliesslich zu Protokoll, er werde das Land [die Schweiz] verlassen.
2.2.3Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 62), wobei der Beurteilte neben des ebenfalls haftbegründenden Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf (vgl. dazu E. 2.3) zwischen den Jahren 2021 und 2025 in Frankreich offenbar wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Fahrens ohne Führerschein, Sachbeschädigung und Drohung im Kontext häuslicher Gewalt bekannt ist und deswegen dort auch einige Zeit (zwischen dem
30. Dezember 2024 und dem 1. Mai 2025) in Haft verbrachte. Eigenen Angaben zufolge ist er auch in Italien (Pavia) für fünf Monate im Gefängnis gewesen und am 28. Februar 2026 entlassen worden.
2.3Der Beurteilte wurde mit Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 8. März 2026 unter anderem des Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, womit Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist.
2.4Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.2.1), missachtete der Beurteilte mehrfach Einreiseverbote, wobei er zumindest im Mai 2021 (beabsichtigtes Asylgesuch) und im März 2026 (Strafhaft) nicht sofort weggewiesen werden konnte, sodass auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt ist
2.5Angesichts der Verwirklichung von gleich drei Haftgründen kann offengelassen werden, ob auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG («missbräuchliches Asylgesuch») einschlägig wäre.
2.6Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nicht nach Bulgarien verbracht werden zu wollen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren und eines schengenweit gültigen Einreiseverbots wie angegeben zu seiner Familie in Frankreich bzw. Spanien reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Entgegen dem Dafürhalten des Beurteilten kommt in der Haftverfügung rechtsgenüglich zum Ausdruck, dass sich der Beurteilte in der Vergangenheit über geltende Vorschriften und Gesetze hinweggesetzt hat, seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, Delikte im Zusammenhang mit der Ausländergesetzgebung beging und die Ergebnisse seiner Asylverfahren nicht abgewartet hat. Vor diesem Hintergrund durfte das Migrationsrecht auf eine aktuell bestehende und erhebliche Untertauchensgefahr schliessen bzw. davon ausgehen, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung nicht zur Verfügung der Behörden halten würde. Nur, weil im E-Mail des Migrationsamts an das Appellationsgericht vom 3. Juni 2026 noch von «Ausschaffungshaft» die Rede war, kann nicht von einer «Mixtur von Haftgründen» gesprochen werden, zumal in der Haftverfügung die Haftgründe einzeln aufgeführt sind (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG) und sich daraus und auch der gesamten Haftverfügung unzweideutig ergibt, dass es sich um Dublin-Vorbereitungshaft handelt. Der Beurteilte bzw. seine Vertretung konnte sich mit den Argumenten des Migrationsamts bzw. den Haftgründen und der Verhältnismässigkeit auseinandersetzen, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl.Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich 2024, Rz. 992 ff.).
E. 3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich oder nach Spanien bzw. ein anderes Land im Schengenraum zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
E. 4 Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 5. Juni 2026 zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut und ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit auch angedroht wurden (Befragung vom 20. März 2026). Es mag zwar zutreffen, dass die bulgarischen Behörden eine Rückübernahme des Beurteilten bereits zwei Mal abgelehnt haben. Nichtsdestotrotz ist mit seinem letzten Aufenthalt in diesem Land im Oktober 2024 und dem EURODAC-Treffer ein Anknüpfungspunkt für eine Übernahme gegeben, sodass der Beurteilte zu Recht in Dublin-Haft und nicht in eine Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft versetzt wurde. Indes steht «nur» die Zuständigkeit eines Rückübernahmestaates (Bulgarien) im Raum, sodass für die Formulierung des Rückübernahmeantrags keine zeitraubenden Abklärungen notwendig sind und die Haft im Sinne der Verhältnismässigkeit auf fünf Wochen zu beschränken ist, zumal die bulgarischen Behörden gemäss Art. 28 Ziff. 3 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung innert zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen antworten müssen, wollen sie nicht eine Verfristung riskieren. Damit muss nicht auf die Kritik eingegangen werden, in der schweizerischen Ausführungsgesetzgebung sei zu Unrecht bzw. in Abweichung der Dublin-Verordnung eine maximale Haftzeit von sieben Wochen eingefügt worden, wobei hier auch zu betonen ist, dass das Bundesgericht soweit ersichtlich zu dieser Frage (noch) nicht abschliessend Stellung bezogen hat. Selbst wenn der Beurteilte im grenznahen Elsass einen sechsjährigen Sohn haben sollte und weitere Verwandte dort wohnen sollten (Mutter und Schwester, wobei die Angaben zur Mutter widersprüchlich sind, hat der Beurteilte doch in seiner Befragung vom 7. April 2026 angegeben, seine Eltern seien verstorben), steht eine Repatriierung nach Frankreich nicht zur Debatte, zumal die französischen Behörden eine (Rück)übernahme abgelehnt haben. Eine Ausreise nach Italien oder Spanien wurde zwar geprüft, ist aber ebenfalls nicht möglich.
E. 5 5.1Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
5.2Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3;Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw Johannes Mosimann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Da die Haftverfügung im Grundsatz zu bestätigen ist und lediglich von der Dauer (deutlich abweichend vom Eventualantrag des Beurteilten) angepasst wird, kann nicht, wie vom Beurteilten geltend gemacht, von einem prozessualen Obsiegen ausgegangen werden, weshalb die Frage, ob im Fall eines Obsiegens vom höheren Stundenansatz auszugehen ist, offengelassen werden kann. Es kommt damit der Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung von CHF 200. zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Zum geltend gemachten Aufwand hinzu kommen die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 6. Juni 2026 bis zum 10. Juli 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Johannes Mosimann, wird ein Honorar in Höhe von CHF 816., zuzüglich Auslagen von CHF 3.80 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 66.40, insgesamt also CHF 886.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht
AUS.2026.49
URTEIL
vom9. Juni 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch MLaw Johannes Mosimann, Advokat,
Zeughausplatz 34, Postfach, 4410 Liestal
Gegenstand
Verfügungdes Migrationsamts vom 5. Juni 2026
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) ist in der Schweiz erstmals am 28. Mai 2021 anlässlich eines in Basel begangenen Ladendiebstahls in Erscheinung getreten. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 30. Mai 2021 wurde er unter anderem deswegen des geringfügigen Diebstahls sowie der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und unter Einbezug der ausgestandenen Haft zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30. (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse in der Höhe von CHF 1'000. verurteilt. Dem Beurteilten wurde ein bis zum 23. August 2023 gültiges Einreiseverbot eröffnet und er am 30. Mai 2021 aus der strafrechtlich begründeten Haft entlassen. Da er kund tat, in der Schweiz ein Asylgesuch stellen zu wollen, wurde er mit einem Passierschein ausgestattet und aufgefordert, sich beim Bundesasylzentrum (BAZ) Basel zu melden, was indes nicht geschah. Der Beurteilte war fortan unbekannten Aufenthalts. Am 12. Juli 2021 wurde der Beurteilte erneut dieses Mal am Bahnhof Basel SNCF in der Schweiz kontrolliert. Da er abermals keine Reisedokumente auf sich trug, sich nicht ausweisen konnte und auch gegen gleich zwei Einreisverbote verstiess, wurde er per sofort aus der Schweiz weggewiesen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 20. August 2021 wurde er wegen dieses Vorfalls der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und mit einer Freiheitsstrafe von 45 Tagen sanktioniert. Am 7. März 2026 wurde der Beurteilte erneut in der Schweiz betroffen und mit Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 8. März 2026 in diesem Zusammenhang des Diebstahls, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt sowie zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 500. verurteilt.
Aufgrund einer Ausschreibung im polizeilichen Fahndungssystem (RIPOL) zwecks Verbüssung der 45-tägigen Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl vom 12. Juli 2021 wurde der Beurteilte am
7. März in Genf festgenommen und am 10. März 2026 nach Basel verbracht, wo er sich fortan in strafrechtlich motivierter Haft befand und versucht wurde, den Beurteilten im Dublin-Verfahren nach Bulgarien wegzuweisen. Die bulgarischen Behörden lehnten eine Rückübernahme jedoch ab, sodass der Beurteilte am 7. April 2026 (erneut) aus der Schweiz weggewiesen wurde. Am 8. Mai 2026 stellte er anlässlich eines Gesprächs mit dem Basler Migrationsamt zur Ausreise ein Asylgesuch, welches sogleich an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weitergeleitet wurde. Per 6. Juni 2026 wurde dem Beurteilten die bedingte Entlassung aus der strafrechtlich motivierten Haft gewährt. Das Migrationsamt Basel-Stadt verfügte bereits am 5. Juni 2026 und nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte, eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von sieben Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Vertretung, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 5. Juni 2026 unter Beiordnung von MLaw Johannes Mosimann, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 8. Juni 2026 zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 teilweise aufzuheben und die Dublin-Vorbereitungshaft für die Dauer von maximal einer Woche zu bestätigen. Subeventualiter sei die Unrechtmässigkeit der mit Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 5. Juni 2026 angeordneten Haft festzustellen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates bei Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands. Das Migrationsamt hat auf eine (fakultative) Replik verzichtet.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1;Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist ohne weiteres eingehalten.
2.
2.1Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.6), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG; vgl. dazu E. 2.2) angeführt. Zudem lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG; vgl. dazu E. 2.3), wenn sie trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG; vgl. dazu E. 2.4) oder wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG; vgl. dazu E. 2.5). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2
2.2.1Der zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz mit der Alias-Identität [...], geboren am [...], von Algerien, verzeichnete Beurteilte, reiste im Mai 2021 ohne im Besitz der notwendigen Reisepapiere zu sein und eine von den italienischen Behörden ausgesprochene, schengenweit gültige Einreiseverweigerung missachtend in die Schweiz ein und beging den im Sachverhalt bezeichneten Ladendiebstahl, wobei er entgegen seinen Beteuerungen den Schweizer Behörden gegenüber kein Asylgesuch stellte. Am 12. Juli 2021 reiste er erneut ohne Reisepapiere und zusätzlich ein ihm am 29. Mai 2021 eröffnetes, für die Schweiz und Liechtenstein geltendes Einreiseverbot missachtend abermals in die Schweiz ein. Auch im Rahmen seiner dritten Einreise in die Schweiz vom März 2026 missachtete er ein schengenweites Einreiseverbot (am 6. März 2023 von den französischen Behörden verfügt). Auch gab der Beurteilte offen zu, dass er entgegen den behördlichen Vorgaben die diversen Asylverfahren in Rumänien, Österreich, Deutschland (zwei Mal), Holland und Bulgarien nicht abgewartet habe und weitergereist sei bzw. er nicht wisse, wie der Stand dieser Verfahren aktuell sei. Entgegen der Behauptung des Beurteilten hat er sich dem Zugriff der Behörden damit mehrfach entzogen.
2.2.2In seiner Befragung vom 7. April 2026 hat der Beurteilte sodann wahrheitswidrig angegeben, nirgends in Europa ein Asylgesuch gestellt zu haben, in der Befragung vom 5. Juni 2026 hat er hingegen ausgesagt, er habe in Deutschland und Slowenien um Asyl ersucht, was jedoch beides nicht zutrifft. Dass der Beurteilte den Behörden gegenüber nicht die Wahrheit sagt bzw. sich nicht an behördliche Vorgaben hält, legt auch die Tatsache nahe, dass er in Frankreich, als er sich zunächst im Strafvollzug befand, in Halbgefangenschaft verlegt wurde, indes nicht mehr in die Anstalt zurückkehrte. Darüber hinaus hat der Beurteilte in offensichtlicher Negierung seiner Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG) dem Migrationsamt mitgeteilt, dass er nicht bereit sei, seine Reisepapiere zu beschaffen (obwohl er nachgewiesenermassen über einen bis zum 20. November 2027 gültigen, algerischen Reisepass [Reisepass-Nummer [...]] verfügt und gemäss Polizeirapport vom 28. Mai 2021 einen Screenshot seines algerischen Reisepasses auf dem Smartphone hat). Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreichen schliesslich seine Aussagen gegenüber dem Migrationsamt. So hat er am 20. März 2026 geäussert, er gehe freiwillig und selbständig nach Frankreich. In der Befragung vom 7. April 2026 gab er zu Protokoll, er wolle selbständig nach Frankreich reisen, er gehe innerhalb von einer Stunde und man werde ihn nie wieder in der Schweiz sehen. Im Gespräch vom 8. Mai 2026 hat er angegeben, er wolle bei einer Haftentlassung selbständig nach Italien oder Frankreich reisen. Auch gegenüber einem Sozialarbeiter im Untersuchungsgefängnis äusserte er, er werde nach seiner Haftentlassung nach Frankreich gehen. Am 5. Juni 2026 gab er schliesslich zu Protokoll, er werde das Land [die Schweiz] verlassen.
2.2.3Im Übrigen ist Untertauchensgefahr auch bei strafrechtlich relevantem Verhalten zu bejahen, da bei einem straffälligen Ausländer eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen ist, er werde künftig behördliche Anordnungen missachten (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz. 62), wobei der Beurteilte neben des ebenfalls haftbegründenden Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Genf (vgl. dazu E. 2.3) zwischen den Jahren 2021 und 2025 in Frankreich offenbar wegen mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Fahrens ohne Führerschein, Sachbeschädigung und Drohung im Kontext häuslicher Gewalt bekannt ist und deswegen dort auch einige Zeit (zwischen dem
30. Dezember 2024 und dem 1. Mai 2025) in Haft verbrachte. Eigenen Angaben zufolge ist er auch in Italien (Pavia) für fünf Monate im Gefängnis gewesen und am 28. Februar 2026 entlassen worden.
2.3Der Beurteilte wurde mit Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 8. März 2026 unter anderem des Diebstahls, einem Verbrechen nach Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), rechtskräftig schuldig erklärt, womit Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG einschlägig ist.
2.4Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 2.2.1), missachtete der Beurteilte mehrfach Einreiseverbote, wobei er zumindest im Mai 2021 (beabsichtigtes Asylgesuch) und im März 2026 (Strafhaft) nicht sofort weggewiesen werden konnte, sodass auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt ist
2.5Angesichts der Verwirklichung von gleich drei Haftgründen kann offengelassen werden, ob auch Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG («missbräuchliches Asylgesuch») einschlägig wäre.
2.6Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, nicht nach Bulgarien verbracht werden zu wollen. Vielmehr ist anzunehmen, dass er entgegen den behördlichen Anordnungen trotz Fehlens von gültigen Reisepapieren und eines schengenweit gültigen Einreiseverbots wie angegeben zu seiner Familie in Frankreich bzw. Spanien reisen würde und damit für die Behörden nicht mehr greifbar wäre. Entgegen dem Dafürhalten des Beurteilten kommt in der Haftverfügung rechtsgenüglich zum Ausdruck, dass sich der Beurteilte in der Vergangenheit über geltende Vorschriften und Gesetze hinweggesetzt hat, seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, Delikte im Zusammenhang mit der Ausländergesetzgebung beging und die Ergebnisse seiner Asylverfahren nicht abgewartet hat. Vor diesem Hintergrund durfte das Migrationsrecht auf eine aktuell bestehende und erhebliche Untertauchensgefahr schliessen bzw. davon ausgehen, dass sich der Beurteilte bei einer Haftentlassung nicht zur Verfügung der Behörden halten würde. Nur, weil im E-Mail des Migrationsamts an das Appellationsgericht vom 3. Juni 2026 noch von «Ausschaffungshaft» die Rede war, kann nicht von einer «Mixtur von Haftgründen» gesprochen werden, zumal in der Haftverfügung die Haftgründe einzeln aufgeführt sind (Art. 76a Abs. 2 lit. b AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG, Art. 76a Abs. 2 lit. f AIG) und sich daraus und auch der gesamten Haftverfügung unzweideutig ergibt, dass es sich um Dublin-Vorbereitungshaft handelt. Der Beurteilte bzw. seine Vertretung konnte sich mit den Argumenten des Migrationsamts bzw. den Haftgründen und der Verhältnismässigkeit auseinandersetzen, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (vgl.Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Auflage, Zürich 2024, Rz. 992 ff.).
3.
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise ins grenznahe Frankreich oder nach Spanien bzw. ein anderes Land im Schengenraum zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
4.
Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 5. Juni 2026 zu Protokoll gegeben hat, es gehe ihm gesundheitlich gut und ihm Zwangsmassnahmen in der Vergangenheit auch angedroht wurden (Befragung vom 20. März 2026). Es mag zwar zutreffen, dass die bulgarischen Behörden eine Rückübernahme des Beurteilten bereits zwei Mal abgelehnt haben. Nichtsdestotrotz ist mit seinem letzten Aufenthalt in diesem Land im Oktober 2024 und dem EURODAC-Treffer ein Anknüpfungspunkt für eine Übernahme gegeben, sodass der Beurteilte zu Recht in Dublin-Haft und nicht in eine Vorbereitungs- oder Ausschaffungshaft versetzt wurde. Indes steht «nur» die Zuständigkeit eines Rückübernahmestaates (Bulgarien) im Raum, sodass für die Formulierung des Rückübernahmeantrags keine zeitraubenden Abklärungen notwendig sind und die Haft im Sinne der Verhältnismässigkeit auf fünf Wochen zu beschränken ist, zumal die bulgarischen Behörden gemäss Art. 28 Ziff. 3 Abs. 2 der Dublin III-Verordnung innert zwei Wochen auf das Übernahmeersuchen antworten müssen, wollen sie nicht eine Verfristung riskieren. Damit muss nicht auf die Kritik eingegangen werden, in der schweizerischen Ausführungsgesetzgebung sei zu Unrecht bzw. in Abweichung der Dublin-Verordnung eine maximale Haftzeit von sieben Wochen eingefügt worden, wobei hier auch zu betonen ist, dass das Bundesgericht soweit ersichtlich zu dieser Frage (noch) nicht abschliessend Stellung bezogen hat. Selbst wenn der Beurteilte im grenznahen Elsass einen sechsjährigen Sohn haben sollte und weitere Verwandte dort wohnen sollten (Mutter und Schwester, wobei die Angaben zur Mutter widersprüchlich sind, hat der Beurteilte doch in seiner Befragung vom 7. April 2026 angegeben, seine Eltern seien verstorben), steht eine Repatriierung nach Frankreich nicht zur Debatte, zumal die französischen Behörden eine (Rück)übernahme abgelehnt haben. Eine Ausreise nach Italien oder Spanien wurde zwar geprüft, ist aber ebenfalls nicht möglich.
5.
5.1Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
5.2Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3;Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw Johannes Mosimann ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands grundsätzlich auf seine Honorarnote abgestellt werden kann. Da die Haftverfügung im Grundsatz zu bestätigen ist und lediglich von der Dauer (deutlich abweichend vom Eventualantrag des Beurteilten) angepasst wird, kann nicht, wie vom Beurteilten geltend gemacht, von einem prozessualen Obsiegen ausgegangen werden, weshalb die Frage, ob im Fall eines Obsiegens vom höheren Stundenansatz auszugehen ist, offengelassen werden kann. Es kommt damit der Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung von CHF 200. zur Anwendung (vgl. § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Zum geltend gemachten Aufwand hinzu kommen die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 6. Juni 2026 bis zum 10. Juli 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Johannes Mosimann, wird ein Honorar in Höhe von CHF 816., zuzüglich Auslagen von CHF 3.80 sowie 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 66.40, insgesamt also CHF 886.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.