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AUS.2026.47

Anordnung Ausschaffungshaft

Basel-Stadt · 2026-06-05 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2006, stellte am

16. Februar 2025 hierzulande ein Asylgesuch, nachdem er nach eigenen Angaben gleichentags in die Schweiz eingereist war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Entscheid vom 17. April 2025 auf das Asylgesuch infolge Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am

29. April 2025 unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge trat der Beurteilte verschiedenenorts strafrechtlich in Erscheinung. Zum ersten Mal polizeilich wurde er in Basel am 1. April 2025 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie übler Nachrede und Beschimpfung verzeichnet. Am

30. Mai 2025 wurde der Beurteilte wegen Einschleichdiebstahls durch die Kantonspolizei Solothurn angehalten und anschliessend bis zum

5. Juni 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Am

11. Juni 2025 schliesslich wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines Diebstahls ab Fahrzeug festgenommen und anschliessend in Haft versetzt. Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 31. Dezember 2025 trat der Beurteilte den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil vom

23. März 2026 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt ihn des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams bzw. der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten für sechs Jahre des Landes (mit Eintrag im N-Schen-gener Informationssystem). Diese Verurteilung blieb in der Folge unangefochten. Am

3. Juni 2026 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Blick auf die bevorstehende Haftentlassung ordnete das Migrationsamt nach Befragung des Beurteilten und Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Juni 2026 eine Ausschaffungshaft bis zum 2. Dezember 2026 an.

Am

5. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Verkürzung der Haft auf vier Wochen. Das Migrationsamt hält an der angeordneten Haft von sechs Monaten fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 3. Juni 2026 in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfung findet damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist statt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§

E. 2 Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit rechtkräftigem Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. April 2025 aus der Schweiz weggewiesen worden. Ebenso mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2026 ist er für sechs Jahre des Landes verwiesen worden.

E. 3 3.1Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zum einen mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2026 rechtskräftig unter anderen wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu 10 Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3;Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

3.2Das Migrationsamt hat die Haftanordnung zum anderen mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auchSert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Beurteilte hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen zu halten. Noch während des laufenden Asylverfahrens entzog er sich am 1. April 2025 einer polizeilichen Kontrolle und rannte davon (mehrfache Hinderung einer Amtshandlung). Bis zu seiner (erneuten) Verhaftung am 11. Juni 2025 beging der Beurteilte wiederholt (Einschleich-)Diebstähle, was am 23. März 2026 zu seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs führte. Des Weiteren ist er gemäss Behördenauszug 2 aus dem Strafregister mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom

23. März 2026 wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und geringfügigen Vermögensdelikts, begangen am 13. Mai 2025, verzeichnet. Des Weiteren hat der Beurteilte im Asylverfahren versucht, durch Angabe eines falschen Geburtsdatums in den Genuss vorteilhafterer Regelungen zu gelangen. Die Verwendung von Alias-Namen und/oder falscher Geburtsdaten stellt ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen;Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt, das mit dem Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung bzw. Landesverweisung beauftragt ist, wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Er wolle vielmehr zu seinem Bruder nach Spanien. Mangels gültiger Reisepapiere oder eines Visums Spaniens, ihn einreisen zu lassen, ist es dem Beurteilten jedoch nicht möglich, die Schweiz auf legalem Weg in Richtung Spanien zu verlassen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2;Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 116). Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er eine Haftentlassung dazu nützen könnte unterzutauchen, womit er den schweizerischen Migrationsbehörden nicht mehr zum Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung zur Verfügung stehen würde. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte gestern gegenüber dem Migrationsamt kundgetan hat, zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein. Er hat zwar auch eine handschriftliche Freiwilligkeitserklärung verfasst und aufs algerische Generalkonsulat angerufen. Er ist jedoch nicht auszuschliessen, dass er die Freiheit, wenn sein Gesuch um finanzielle Rückkehrhilfe vom SEM abgelehnt würde, zum Untertauchen nützen könnte. In der Vergangenheit war der Beurteilte unter keinen Umständen zu einer freiwilligen Heimkehr zu bewegen gewesen, so dass er bei einer Ablehnung seines Unterstützungsgesuchs erneut seine Meinung ändern und sich durch Untertauchen einer Rückführung entziehen könnte. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.

E. 4 4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2Die zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Beurteilte ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden (E-Mail SEM vom 6. Oktober 2025) und es steht nur noch die Ausstellung eines Laissez Passer durch die algerischen Behörden an, was als Formsache erscheint, nachdem der Beurteilte die erforderliche Freiwilligkeitserklärung abgegeben und das algerische Generalkonsulat angerufen hat, um seinen Heimkehrwillen zu bestätigen. Es liegt bereits eine Flugbuchung für den 29. Juni 2026 vor.

4.3Eine Freilassung des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden etwa mit einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein bisheriges Verhalten hat unverkennbar gezeigt, dass er nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zwar heute bereit zur freiwilligen Rückkehr in seine Heimat und hat auch Hand zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers geboten (Freiwilligkeitserklärung, Anruf an das algerische Generalkonsulat). Es ist auch nachvollziehbar, dass es ihn als jungen Erwachsenen, wie er ausführt (Verhandlungsprotokoll, S. 3), belastet, mit älteren Häftlingen im Gefängnis untergebracht zu sein. Wie unter E. 3.2 vorstehend dargelegt, besteht jedoch ein reales Risiko, dass der Beurteilte die Freiheit dazu nützen könnte unterzutauchen, insbesondere wenn entgegen seinen Erwartungen das SEM seinen Antrag auf Rückkehrhilfe abweisen sollte. Damit würde er den Migrationsbehörden hierzulande nicht mehr zur Organisation seiner Rückführung zur Verfügung stehen. Abgesehen davon zeigen seine verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen, dass der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das öffentliche Interesse am Vollzug von Wegweisung bzw. Landesverweisung ist unter diesen Umständen höher zu gewichten als sein privates Interesse an einer Freilassung.

4.4Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Jetzt da der Beurteilte sich zur freiwilligen Rückkehr erklärt hat und er am 29. Juni 2026 den bereits gebuchten Flug in seine Heimat wird antreten können, lässt sich eine so lange Haftdauer nicht länger aufrechterhalten. Für den Fall, dass er kurzfristig den Flugantritt verweigern sollte, müsste das Migrationsamt je nach Gang der Dinge über das weitere Vorgehen, namentlich auch eine Haftverlängerung, entscheiden. Es erscheint daher angemessen, die bestehende Haft bis zum 10. Juli 2026 zu bestätigen. Dem Migrationsamt stünde bis dahin ausreichend Gelegenheit, eine allfällige Haftverlängerung anzuordnen und dem Haftrichter rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangs-massnahmen im Ausländerrecht).

E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm angesichts der angeordneten Haftdauer von sechs Monaten und damit über der massgeblichen Grenze von drei Monaten liegend (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1) ohne Weiteres zu bewilligen ist. Sein Rechtsvertreter ist für den ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 4.5 Stunden zuzüglich Verhandlung und Nachbesprechung von insgesamt 1.5 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–, entsprechend CHF 1'200.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und MWST, zu entschädigen.

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

//:         Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 10. Juli 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben-

A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat MLaw Benjamin Appius bewilligt.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw Benjamin Appius wird ein Honorar von CHF 1'236,–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2026.47

URTEIL

vom5. Juni 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 2006,

zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,

Clarastrasse 51, 4005 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamtes vom 2. Juni 2026

betreffend Anordnung Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...] 2006, stellte am

16. Februar 2025 hierzulande ein Asylgesuch, nachdem er nach eigenen Angaben gleichentags in die Schweiz eingereist war. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat mit Entscheid vom 17. April 2025 auf das Asylgesuch infolge Verneinung der Flüchtlingseigenschaft des Beurteilten nicht ein und wies ihn aus der Schweiz weg. Dieser Entscheid erwuchs am

29. April 2025 unangefochten in Rechtskraft.

In der Folge trat der Beurteilte verschiedenenorts strafrechtlich in Erscheinung. Zum ersten Mal polizeilich wurde er in Basel am 1. April 2025 wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie übler Nachrede und Beschimpfung verzeichnet. Am

30. Mai 2025 wurde der Beurteilte wegen Einschleichdiebstahls durch die Kantonspolizei Solothurn angehalten und anschliessend bis zum

5. Juni 2025 in Untersuchungshaft versetzt. Am

11. Juni 2025 schliesslich wurde er von der Kantonspolizei Basel-Stadt wegen eines Diebstahls ab Fahrzeug festgenommen und anschliessend in Haft versetzt. Die Haft wurde in der Folge mehrfach verlängert. Am 31. Dezember 2025 trat der Beurteilte den vorzeitigen Strafvollzug an. Mit Urteil vom

23. März 2026 sprach das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt ihn des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der mehrfachen Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung des ausgestandenen Polizeigewahrsams bzw. der ausgestandenen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs), zu einer Geldstrafe von 10 Tages-sätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 300.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten für sechs Jahre des Landes (mit Eintrag im N-Schen-gener Informationssystem). Diese Verurteilung blieb in der Folge unangefochten. Am

3. Juni 2026 wurde der Beurteilte zuhanden des Migrationsamtes Basel-Stadt vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Mit Blick auf die bevorstehende Haftentlassung ordnete das Migrationsamt nach Befragung des Beurteilten und Gewährung des rechtlichen Gehörs am 2. Juni 2026 eine Ausschaffungshaft bis zum 2. Dezember 2026 an.

Am

5. Juni 2025 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers und in Anwesenheit des zuständigen Mitarbeiters des Migrationsamts eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Der Beurteilte beantragt die unverzügliche Haftentlassung, eventualiter die Verkürzung der Haft auf vier Wochen. Das Migrationsamt hält an der angeordneten Haft von sechs Monaten fest. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das Urteil ist den Beteiligten mündlich eröffnet und überdies im Dispositiv ausgehändigt worden. Die vorliegende Begründung wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte befindet sich seit seiner vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug zuhanden des Migrationsamts am 3. Juni 2026 in ausländerrechtlich motivierter Haft. Die heutige Haftüberprüfung findet damit innert der gesetzlich vorgeschriebenen Frist statt. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte ist mit rechtkräftigem Nichteintretensentscheid des SEM vom 17. April 2025 aus der Schweiz weggewiesen worden. Ebenso mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2026 ist er für sechs Jahre des Landes verwiesen worden.

3.

3.1Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft zum einen mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2026 rechtskräftig unter anderen wegen gewerbsmässigen Diebstahls verurteilt worden. Art. 139 Ziff. 1 und 3 lit. a StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu 10 Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3;Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).

3.2Das Migrationsamt hat die Haftanordnung zum anderen mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auchSert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl.Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).

Der Beurteilte hat in der Vergangenheit wiederholt gezeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die hiesigen Gesetze und an behördliche Anordnungen zu halten. Noch während des laufenden Asylverfahrens entzog er sich am 1. April 2025 einer polizeilichen Kontrolle und rannte davon (mehrfache Hinderung einer Amtshandlung). Bis zu seiner (erneuten) Verhaftung am 11. Juni 2025 beging der Beurteilte wiederholt (Einschleich-)Diebstähle, was am 23. März 2026 zu seiner Verurteilung durch das Strafgericht Basel-Stadt wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs führte. Des Weiteren ist er gemäss Behördenauszug 2 aus dem Strafregister mit einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom

23. März 2026 wegen einfachen Diebstahls, Sachbeschädigung und geringfügigen Vermögensdelikts, begangen am 13. Mai 2025, verzeichnet. Des Weiteren hat der Beurteilte im Asylverfahren versucht, durch Angabe eines falschen Geburtsdatums in den Genuss vorteilhafterer Regelungen zu gelangen. Die Verwendung von Alias-Namen und/oder falscher Geburtsdaten stellt ein gewichtiges Indiz für eine Untertauchensgefahr dar (BGE 140 II 1 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen;Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 62). Der Beurteilte hat gegenüber dem Migrationsamt, das mit dem Vollzug der rechtskräftigen Wegweisung bzw. Landesverweisung beauftragt ist, wiederholt bekundet, unter keinen Umständen in seine Heimat zurückkehren zu wollen. Er wolle vielmehr zu seinem Bruder nach Spanien. Mangels gültiger Reisepapiere oder eines Visums Spaniens, ihn einreisen zu lassen, ist es dem Beurteilten jedoch nicht möglich, die Schweiz auf legalem Weg in Richtung Spanien zu verlassen (vgl. BGE 133 II 97 E. 4.2.2;Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 116). Es besteht daher die erhebliche Gefahr, dass er eine Haftentlassung dazu nützen könnte unterzutauchen, womit er den schweizerischen Migrationsbehörden nicht mehr zum Vollzug der Wegweisung bzw. Landesverweisung zur Verfügung stehen würde. Daran ändert nichts, dass der Beurteilte gestern gegenüber dem Migrationsamt kundgetan hat, zu einer Rückkehr in seine Heimat bereit zu sein. Er hat zwar auch eine handschriftliche Freiwilligkeitserklärung verfasst und aufs algerische Generalkonsulat angerufen. Er ist jedoch nicht auszuschliessen, dass er die Freiheit, wenn sein Gesuch um finanzielle Rückkehrhilfe vom SEM abgelehnt würde, zum Untertauchen nützen könnte. In der Vergangenheit war der Beurteilte unter keinen Umständen zu einer freiwilligen Heimkehr zu bewegen gewesen, so dass er bei einer Ablehnung seines Unterstützungsgesuchs erneut seine Meinung ändern und sich durch Untertauchen einer Rückführung entziehen könnte. Damit ist auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) erfüllt.

4.

4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).

4.2Die zwangsweise Ausschaffung algerischer Staatsangehöriger in ihre Heimat ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich möglich und zulässig. Der Beurteilte ist bereits als algerischer Staatsangehöriger identifiziert worden (E-Mail SEM vom 6. Oktober 2025) und es steht nur noch die Ausstellung eines Laissez Passer durch die algerischen Behörden an, was als Formsache erscheint, nachdem der Beurteilte die erforderliche Freiwilligkeitserklärung abgegeben und das algerische Generalkonsulat angerufen hat, um seinen Heimkehrwillen zu bestätigen. Es liegt bereits eine Flugbuchung für den 29. Juni 2026 vor.

4.3Eine Freilassung des Beurteilten als milderes Mittel zur Inhaftierung, verbunden etwa mit einer regelmässigen Meldepflicht, kommt nicht in Frage. Sein bisheriges Verhalten hat unverkennbar gezeigt, dass er nicht willens ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten. Der Beurteilte ist zwar heute bereit zur freiwilligen Rückkehr in seine Heimat und hat auch Hand zur Beschaffung eines Ersatzreisepapiers geboten (Freiwilligkeitserklärung, Anruf an das algerische Generalkonsulat). Es ist auch nachvollziehbar, dass es ihn als jungen Erwachsenen, wie er ausführt (Verhandlungsprotokoll, S. 3), belastet, mit älteren Häftlingen im Gefängnis untergebracht zu sein. Wie unter E. 3.2 vorstehend dargelegt, besteht jedoch ein reales Risiko, dass der Beurteilte die Freiheit dazu nützen könnte unterzutauchen, insbesondere wenn entgegen seinen Erwartungen das SEM seinen Antrag auf Rückkehrhilfe abweisen sollte. Damit würde er den Migrationsbehörden hierzulande nicht mehr zur Organisation seiner Rückführung zur Verfügung stehen. Abgesehen davon zeigen seine verschiedenen strafrechtlichen Verurteilungen, dass der Beurteilte auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Das öffentliche Interesse am Vollzug von Wegweisung bzw. Landesverweisung ist unter diesen Umständen höher zu gewichten als sein privates Interesse an einer Freilassung.

4.4Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft für die Dauer von sechs Monaten angeordnet. Jetzt da der Beurteilte sich zur freiwilligen Rückkehr erklärt hat und er am 29. Juni 2026 den bereits gebuchten Flug in seine Heimat wird antreten können, lässt sich eine so lange Haftdauer nicht länger aufrechterhalten. Für den Fall, dass er kurzfristig den Flugantritt verweigern sollte, müsste das Migrationsamt je nach Gang der Dinge über das weitere Vorgehen, namentlich auch eine Haftverlängerung, entscheiden. Es erscheint daher angemessen, die bestehende Haft bis zum 10. Juli 2026 zu bestätigen. Dem Migrationsamt stünde bis dahin ausreichend Gelegenheit, eine allfällige Haftverlängerung anzuordnen und dem Haftrichter rechtzeitig zur Prüfung vorzulegen (vgl. § 9 Abs. 3 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangs-massnahmen im Ausländerrecht).

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Der Beurteilte hat um unentgeltliche Verbeiständung ersucht, was ihm angesichts der angeordneten Haftdauer von sechs Monaten und damit über der massgeblichen Grenze von drei Monaten liegend (vgl. BGE 139 I 206 E. 3.3.1) ohne Weiteres zu bewilligen ist. Sein Rechtsvertreter ist für den ausgewiesenen Aufwand von insgesamt 4.5 Stunden zuzüglich Verhandlung und Nachbesprechung von insgesamt 1.5 Stunden bei einem Stundenansatz von CHF 200.–, entsprechend CHF 1'200.–, zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und MWST, zu entschädigen.

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

//:         Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 10. Juli 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben-

A____ wird die unentgeltliche Verbeiständung mit Advokat MLaw Benjamin Appius bewilligt.

Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand MLaw Benjamin Appius wird ein Honorar von CHF 1'236,–, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 100.10, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Mitteilung:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.