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AUS.2022.12

Anordnung der Ausschaffungshaft

Basel-Stadt · 2021-09-08 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Der nigerianische Staatsangehörige A___ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2019 der versuchten Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen für schuldig erklärt, zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren) verurteilt und für 6 Jahre des Landes verwiesen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte dieses Urteilam 29. September 2020. Mit Urteil vom 8. September 2021 wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab.

In der Folge wurdeA___ verschiedentlich – anlässlich von Vorsprachen wie auch schriftlich – vom Migrationsamt aufgefordert, die Schweiz zu verlassen, ohne dass er, obschon er wiederkehrend Flugbuchungen nach Nigeria vorlegte, diesen Aufforderungen nachgekommen wäre. Am

8. Februar 2022 liess das Migrationsamt ihn deswegen im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausschreiben.

Aufgrund einer Requisition durch B___, der Ehefrau vonA___, wonach er trotz Annäherungsverbot an ihrer Wohnungstüre klopfen würde, sie ihn aber nicht hereinlassen wolle, begab sich die Kantonspolizei Basel-Stadt am

27. Februar 2022 zur Wohnung von B___.A___ wurde dabei durch die Polizeibeamten kontrolliert, und es wurde festgestellt, dass er im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL wegen des Landesverweises zur Fahndung ausgeschrieben war. In der Folge wurde der Piketthabende des Migrationsamts kontaktiert, welcher die vorläufige Festnahme vonA___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügte.

Nach Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Februar 2022 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum

27. Mai 2022/11.30, Uhr angeordnet.

Am 2. März 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahme im Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei istA___ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

E. 2 Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abisMilitärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. GegenA___ liegt unbestrittenermassen eine durch das Strafgericht mit Urteil vom 18. September 2019 ausgesprochene Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor, welche letztinstanzlich durch das Bundesgericht mitUrteil vom 8. September 2021 bestätigt worden ist.

E. 3 3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abisStGB oder Art. 49aoder 49abisMStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

3.2A___ ist mit Urteil des Strafgerichts vom

18. September 2019, bestätigt letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim Straftatbestand der Vergewaltigung handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung, da Art. 190 StGB bei Vergewaltigung eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereithält. Der Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unerheblich ist, dassA___ bloss zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3;Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Auch die Verurteilung wegen Versuchs ist ausreichend für die Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_455/2009 vom

5. August 2009 E. 2.1;Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 12).

3.3Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Nachdem bereits der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beurteilten wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist, erübrigt es sich, auf den weiteren Haftgrund der Untertauchensgefahr einzugehen.

E. 4 4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht ersichtlich. Es kann nach den bisherigen Geschehnissen nicht davon ausgegangen werden, dassA___ freiwillig nach Nigeria zurückkehren wird. Er hat zwar anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt am 28. Februar 2022 die Frage, ob er bereit sei, die Heimreise anzutreten, bejaht, was er heute bestätigt hat. Wie das Migrationsamt in der Haftanordnung eingehend dargelegt hat, istA___ seit dem vergangenen Herbst seiner Verpflichtung zur Ausreise jedoch nicht freiwillig nachgekommen, obschon er hierzu mehrmals mündlich und schriftlich ermahnt worden war und er verschiedentlich bereits aus eigenen Mitteln ein Flugticket erworben hatte. So habeA___ dem Migrationsamt bei einem Ausreisegespräch am 6. Oktober 2022 mitgeteilt, seine Ausreise selbst finanzieren zu wollen, und hierbei ein E-Ticket für eine Ausreise am

26. Oktober 2021 vorgelegt. Diesen Ausreisetermin habe er nicht wahrgenommen. Über die kantonale Rückkehrberatung habe das Migrationsamt dann erfahren, dassA___ neu am

19. Dezember 2021, wiederum selbst für die Reisekosten aufkommend, in die Heimat ausreisen wolle. Er sei dann am 24. November 2021 brieflich aufgefordert worden, bis spätestens 6. Dezember 2021 ein entsprechendes Flugticket einzureichen.A___ habe sich dann am 7. Dezember 2021 telephonisch gemeldet und die Ticket-Übermittlung angekündigt, welche anlässlich des vereinbarten Vorsprachetermins tags darauf erfolgt sei. Das Ausreisedatum habe indessen nicht wie angekündigt auf den 19. Dezember 2021 gelautet, sondern erst auf den 4. Januar 2022. Allerdings seiA___ auch an diesem Tag nicht ausgereist. Das Migrationsamt habe deshalb über swissREPAT (SEM) einen Flug per 11. Januar 2022 gebucht undA___ zu einer Vorsprache am 7. Januar 2022 vorgeladen, zu der er auch erschienen sei. Dort habe er angegeben, an den beiden ersten vorgesehenen Daten vom 26. Oktober 2021 und

19. Dezember 2021 aus finanziellen Gründen (Geldnot), am

4. Januar 2022 wegen der schlechten psychischen Verfassung seiner Frau und seiner Tochter nicht ausgereist zu sein. DaA___ angegeben habe, bereits selbständig seinen Abflug auf den 27. Januar 2022 umgebucht zu haben, habe das Migrationsamt im Sinne einer allerletzten Chance ihm die Möglichkeit eingeräumt, mit dem selbst erstandenen Flugticket die Heimreise per

27. Januar 2022 anzutreten. Am 29. Januar 2022 habe er dem Migrationsamt eine Bestätigung zugestellt, wonach die Fluggesellschaft den Flug vom

27. Januar 2022 annuliert habe. Zugleich habe er dem Migrationsamt ein neues E-Ticket per 4. Februar 2022 zugestellt. Am

14. Februar 2022 habe ein Mitarbeiter des MigrationsamtsA___ auf dem Centralbahnplatz erblickt. Zusätzliche Abklärungen hätten dann ergeben, dassA___ trotz angekündigter Ausreise per

4. Februar 2022 nie ausgereist sei und sich nach wie vor in der Schweiz aufhalte.

Dieses Geschehen macht deutlich, dassA___ trotz wiederkehrender anderslautender Äusserungen letztlich nicht willens ist, freiwillig seiner Verpflichtung nachzukommen, die Schweiz aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung zu verlassen. Das Migrationsamt hat sich bislang aufgrund der, wie es in der Haftanordnung heisst, nicht unproblematischen familiären Verhältnisse äusserst zurückhaltend in der zwangsweisen Durchsetzung der Landesverweisung gezeigt und ihm im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, seine Heimkehr selbst zu organisieren.A___ hat insgesamt vier Ausreisetermine aus verschiedenen Gründen ungenutzt verstreichen lassen (denjenigen vom 4. Februar 2022 hat er nach seinen Angaben wegen Spitalaufenthalts verpasst). Unter diesen Umständen bleibt nur die Möglichkeit, behördlicherseits für eine geordnete Rückkehr vonA___ in seine Heimat besorgt zu sein, was nach dem bisherigen Geschehen nur noch mit einer Inhaftierung sichergestellt werden kann. Dies umso mehr als er heute gemäss seinen eigenen wiederholten Aussagen immer noch nicht versteht, warum er das Land verlassen soll. Darauf, dass er nicht freiwillig ausreisen, sondern hierzulande bleiben will, deutet auch seine heutige Aussage, dass er weiterarbeiten würde, sollte er freigelassen werden. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung ist hoch und überwiegt dasjenige vonA___ an seiner persönlichen Freiheit. Die Haft erweist sich damit als verhältnismässig und rechtmässig.

Wie das Migrationsamt gestern telephonisch mitgeteilt hat, hätten in der Zwischenzeit Reisepass und Reisegepäck vonA___ behändigt werden können, womit nun Flüge gebucht werden könnten. Nach weiterer Auskunft des Migrationsamts vom gestrigen Tag sollte ein Flug nach Nigeria binnen ca. 10 Tagen gebucht werden können. Angesichts dessen erscheint die verfügte Haftdauer von 3 Monaten zu lang. Allerdings gilt es auch gewisse Unwägbarkeiten wie Flugannullationen oder allfällig positiver Coronatest vor Abflug zu berücksichtigen, so dass eine Haft von sechs Wochen, d.h. bis zum

10. April 2022, insgesamt als angemessen erscheint. Das Migrationsamt hat indessen dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend die Rückführung vonA___ beförderlich voranzutreiben.

E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

://:        Die überA___ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. Februar 2022, 11.30 Uhr bis zum 10. April 2022, 11.30 Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-A___

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2022.12

URTEIL

vom2. März 2022

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A___,geb. […] 1982, von Nigeria,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamtes vom 28. Februar 2022

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der nigerianische Staatsangehörige A___ wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 18. September 2019 der versuchten Vergewaltigung und der Fälschung von Ausweisen für schuldig erklärt, zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten (bedingter Strafvollzug mit einer Probezeit von 4 Jahren) verurteilt und für 6 Jahre des Landes verwiesen. Das Appellationsgericht Basel-Stadt bestätigte dieses Urteilam 29. September 2020. Mit Urteil vom 8. September 2021 wies das Bundesgericht eine hiergegen erhobene Beschwerde ab.

In der Folge wurdeA___ verschiedentlich – anlässlich von Vorsprachen wie auch schriftlich – vom Migrationsamt aufgefordert, die Schweiz zu verlassen, ohne dass er, obschon er wiederkehrend Flugbuchungen nach Nigeria vorlegte, diesen Aufforderungen nachgekommen wäre. Am

8. Februar 2022 liess das Migrationsamt ihn deswegen im Schengener Informationssystem (SIS) zur Fahndung ausschreiben.

Aufgrund einer Requisition durch B___, der Ehefrau vonA___, wonach er trotz Annäherungsverbot an ihrer Wohnungstüre klopfen würde, sie ihn aber nicht hereinlassen wolle, begab sich die Kantonspolizei Basel-Stadt am

27. Februar 2022 zur Wohnung von B___.A___ wurde dabei durch die Polizeibeamten kontrolliert, und es wurde festgestellt, dass er im automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL wegen des Landesverweises zur Fahndung ausgeschrieben war. In der Folge wurde der Piketthabende des Migrationsamts kontaktiert, welcher die vorläufige Festnahme vonA___ wegen rechtswidrigen Aufenthalts verfügte.

Nach Durchführung einer Einvernahme und der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat das Migrationsamt mit Verfügung vom 28. Februar 2022 eine Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten, d.h. bis zum

27. Mai 2022/11.30, Uhr angeordnet.

Am 2. März 2022 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahme im Ausländerrecht eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei istA___ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.

2.

Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsent-scheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abisStrafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) oder Artikel 49a oder 49abisMilitärstrafgesetzbuch (MStG, SR 321.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. GegenA___ liegt unbestrittenermassen eine durch das Strafgericht mit Urteil vom 18. September 2019 ausgesprochene Landesverweisung nach Art. 66a StGB vor, welche letztinstanzlich durch das Bundesgericht mitUrteil vom 8. September 2021 bestätigt worden ist.

3.

3.1Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des

Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abisStGB oder Art. 49aoder 49abisMStG insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AIG vorliegen, so etwa wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 24 und 125 II 369 E. 3b/aa S. 375).

3.2A___ ist mit Urteil des Strafgerichts vom

18. September 2019, bestätigt letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 8. September 2021, unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Beim Straftatbestand der Vergewaltigung handelt es sich um ein Verbrechen im Sinne der genannten Bestimmung, da Art. 190 StGB bei Vergewaltigung eine Strafandrohung bis zu zehn Jahre bereithält. Der Haftgrund der (rechtskräftigen) Verurteilung wegen eines Verbrechens ist damit vorliegend erfüllt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unerheblich ist, dassA___ bloss zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3;Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 75 AIG N 12). Auch die Verurteilung wegen Versuchs ist ausreichend für die Anordnung der Ausschaffungshaft (BGer 2C_455/2009 vom

5. August 2009 E. 2.1;Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 12).

3.3Das Migrationsamt hat die Haftanordnung auch mit der Untertauchensgefahr begründet (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Nachdem bereits der Haftgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Beurteilten wegen eines Verbrechens (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG) erfüllt ist, erübrigt es sich, auf den weiteren Haftgrund der Untertauchensgefahr einzugehen.

4.

4.1Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und 125 II 369 E. 3a S. 374 f.) und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot einhalten.

4.2Ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung ist nicht ersichtlich. Es kann nach den bisherigen Geschehnissen nicht davon ausgegangen werden, dassA___ freiwillig nach Nigeria zurückkehren wird. Er hat zwar anlässlich seiner Befragung durch das Migrationsamt am 28. Februar 2022 die Frage, ob er bereit sei, die Heimreise anzutreten, bejaht, was er heute bestätigt hat. Wie das Migrationsamt in der Haftanordnung eingehend dargelegt hat, istA___ seit dem vergangenen Herbst seiner Verpflichtung zur Ausreise jedoch nicht freiwillig nachgekommen, obschon er hierzu mehrmals mündlich und schriftlich ermahnt worden war und er verschiedentlich bereits aus eigenen Mitteln ein Flugticket erworben hatte. So habeA___ dem Migrationsamt bei einem Ausreisegespräch am 6. Oktober 2022 mitgeteilt, seine Ausreise selbst finanzieren zu wollen, und hierbei ein E-Ticket für eine Ausreise am

26. Oktober 2021 vorgelegt. Diesen Ausreisetermin habe er nicht wahrgenommen. Über die kantonale Rückkehrberatung habe das Migrationsamt dann erfahren, dassA___ neu am

19. Dezember 2021, wiederum selbst für die Reisekosten aufkommend, in die Heimat ausreisen wolle. Er sei dann am 24. November 2021 brieflich aufgefordert worden, bis spätestens 6. Dezember 2021 ein entsprechendes Flugticket einzureichen.A___ habe sich dann am 7. Dezember 2021 telephonisch gemeldet und die Ticket-Übermittlung angekündigt, welche anlässlich des vereinbarten Vorsprachetermins tags darauf erfolgt sei. Das Ausreisedatum habe indessen nicht wie angekündigt auf den 19. Dezember 2021 gelautet, sondern erst auf den 4. Januar 2022. Allerdings seiA___ auch an diesem Tag nicht ausgereist. Das Migrationsamt habe deshalb über swissREPAT (SEM) einen Flug per 11. Januar 2022 gebucht undA___ zu einer Vorsprache am 7. Januar 2022 vorgeladen, zu der er auch erschienen sei. Dort habe er angegeben, an den beiden ersten vorgesehenen Daten vom 26. Oktober 2021 und

19. Dezember 2021 aus finanziellen Gründen (Geldnot), am

4. Januar 2022 wegen der schlechten psychischen Verfassung seiner Frau und seiner Tochter nicht ausgereist zu sein. DaA___ angegeben habe, bereits selbständig seinen Abflug auf den 27. Januar 2022 umgebucht zu haben, habe das Migrationsamt im Sinne einer allerletzten Chance ihm die Möglichkeit eingeräumt, mit dem selbst erstandenen Flugticket die Heimreise per

27. Januar 2022 anzutreten. Am 29. Januar 2022 habe er dem Migrationsamt eine Bestätigung zugestellt, wonach die Fluggesellschaft den Flug vom

27. Januar 2022 annuliert habe. Zugleich habe er dem Migrationsamt ein neues E-Ticket per 4. Februar 2022 zugestellt. Am

14. Februar 2022 habe ein Mitarbeiter des MigrationsamtsA___ auf dem Centralbahnplatz erblickt. Zusätzliche Abklärungen hätten dann ergeben, dassA___ trotz angekündigter Ausreise per

4. Februar 2022 nie ausgereist sei und sich nach wie vor in der Schweiz aufhalte.

Dieses Geschehen macht deutlich, dassA___ trotz wiederkehrender anderslautender Äusserungen letztlich nicht willens ist, freiwillig seiner Verpflichtung nachzukommen, die Schweiz aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen Landesverweisung zu verlassen. Das Migrationsamt hat sich bislang aufgrund der, wie es in der Haftanordnung heisst, nicht unproblematischen familiären Verhältnisse äusserst zurückhaltend in der zwangsweisen Durchsetzung der Landesverweisung gezeigt und ihm im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes mehrmals die Möglichkeit eingeräumt, seine Heimkehr selbst zu organisieren.A___ hat insgesamt vier Ausreisetermine aus verschiedenen Gründen ungenutzt verstreichen lassen (denjenigen vom 4. Februar 2022 hat er nach seinen Angaben wegen Spitalaufenthalts verpasst). Unter diesen Umständen bleibt nur die Möglichkeit, behördlicherseits für eine geordnete Rückkehr vonA___ in seine Heimat besorgt zu sein, was nach dem bisherigen Geschehen nur noch mit einer Inhaftierung sichergestellt werden kann. Dies umso mehr als er heute gemäss seinen eigenen wiederholten Aussagen immer noch nicht versteht, warum er das Land verlassen soll. Darauf, dass er nicht freiwillig ausreisen, sondern hierzulande bleiben will, deutet auch seine heutige Aussage, dass er weiterarbeiten würde, sollte er freigelassen werden. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Landesverweisung ist hoch und überwiegt dasjenige vonA___ an seiner persönlichen Freiheit. Die Haft erweist sich damit als verhältnismässig und rechtmässig.

Wie das Migrationsamt gestern telephonisch mitgeteilt hat, hätten in der Zwischenzeit Reisepass und Reisegepäck vonA___ behändigt werden können, womit nun Flüge gebucht werden könnten. Nach weiterer Auskunft des Migrationsamts vom gestrigen Tag sollte ein Flug nach Nigeria binnen ca. 10 Tagen gebucht werden können. Angesichts dessen erscheint die verfügte Haftdauer von 3 Monaten zu lang. Allerdings gilt es auch gewisse Unwägbarkeiten wie Flugannullationen oder allfällig positiver Coronatest vor Abflug zu berücksichtigen, so dass eine Haft von sechs Wochen, d.h. bis zum

10. April 2022, insgesamt als angemessen erscheint. Das Migrationsamt hat indessen dem Beschleunigungsgebot Rechnung tragend die Rückführung vonA___ beförderlich voranzutreiben.

5.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkenntder Einzelrichter:

://:        Die überA___ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 27. Februar 2022, 11.30 Uhr bis zum 10. April 2022, 11.30 Uhr rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-A___

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.