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AUS.2019.19

Anordnung der Ausschaffungshaft

Basel-Stadt · 2019-04-16 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2019.19

URTEIL

vom17. April 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamtes vom 16. April 2019

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   A____ am 15. April 2019 bei seinem Versuch, nach Frankreich auszureisen, durch die Schweizerische Grenzwacht kontrolliert worden ist und sich dabei mit einer totalgefälschten griechischen Identitätskarte sowie einem totalgefälschten, griechischen Führerausweis ausgewiesen hat,

dass   er gleichentags um 12 Uhr dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben worden ist, welches ihn mit Verfügung vom 16. April 2019 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen und zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen angeordnet hat,

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG),

dass   das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 16. April 2019 festgehalten hat, für albanische Bürger könne mit einem Ausweisverlustschein unverzüglich ein Flug in die Heimat gebucht werden,

dass   der Beurteilte überdies sein Einverständnis unterschriftlich bestätigt hat, womit die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine Verhandlung vorliegend erfüllt sind,

dass   eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass   nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlichen Wegweisung unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG),

dass   sich A____ anlässlich seiner Kontrolle durch Beamte der Schweizerischen Grenzwacht mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen hat, die er sich mit dem Ziel besorgt hatte, sich unberechtigt längere Zeit im Schengenraum aufhalten zu können,

dass   er bereits während rund eines Jahres bei seiner Freundin in Frankreich gelebt und dort auch gelegentlich ohne Bewilligung gearbeitet hat,

dass   dieses Verhalten deutlich macht, dass er nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in Frankreich zu ermöglichen,

dass   eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht zweckmässig erscheint,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

erkennt die Einzelrichterin:

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 15. April 2019, 12 Uhr, bis zum 27. April 2019, 12 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.