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AUS.2018.79

Verlängerung der Durchsetzungshaft

Basel-Stadt · 2018-09-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterinfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2018.79

URTEIL

vom19. September 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Algerien,

zurzeit Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamtes vom 3. September 2018

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

In Erwägung:

dass   die über A____ verhängte Durchsetzungshaft mit Verfügung des Migrationsamts vom 3. September 2018 bis zum 11. November 2018 verlängert wurde und die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht dieser Verlängerung mit Verfügung vom 10. September 2018 zugestimmt hat (Art. 78 Abs. 2 Ausländergesetz [AuG, SR 142,20]);

dass   A____ die gerichtliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung verlangt hat und diesem Antrag mit Durchführung der Verhandlung und Eröffnung des Entscheids am heutigen 19. September 2018 rechtzeitig nachgekommen wird (Art. 78 Abs. 4 AuG);

dass   betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Durchsetzungshaft auf den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen wird;

dass   A____ an der Verhandlung vorbringt, er werde auf keinen Fall nach Algerien zurückkehren, er sei bereit, die maximal mögliche Dauer einer Administrativhaft abzusitzen;

dass   dies an der Beurteilung der Situation, wie sie in der Begründung der gerichtlich verfügten Zustimmung zur Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 10. September 2018 zum Ausdruck gebracht wurde, nichts ändert, womit auf die dortige Begründung verwiesen werden kann;

dass   diesbezüglich nochmals hervorzuheben ist, dass sich A____ aktuell sei 7 Monaten in Haft befindet, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die andauernde Haft ihn entgegen seinen Aussagen gleichwohl zu einem Umdenken bzw. zu einer Kooperation zu bewegen vermag;

dass   sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;

dass   A____ auch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ersucht hat, wobei diesem Gesuch nicht stattgegeben wurde (Instruktionsverfügung vom 12. September 2018), da dem Inhaftierten nicht bei jeder Verlängerung der Durchsetzungshaft ein entsprechender Anspruch zukommt, zumal es sich weder um eine in rechtlicher noch sachverhaltlicher Hinsicht komplexe Angelegenheit handelt;

dass   [...], welcher A____ an der letzten Gerichtsverhandlung betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft vertreten hat, gleichwohl über das Gesuch des A____ informiert wurde und um Zustellung des vorliegenden Entscheids ersucht sowie seine Bereitschaft, A____ zukünftig weiter zu vertreten, signalisiert hat;

dass   [...] deshalb ein Exemplar des vorliegenden Entscheids zuzustellen ist, worüber A____ an der Verhandlung informiert wurde;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkenntdie Einzelrichterin:

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 11. November 2018 ist rechtmässig und angemessen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgelehnt.

Ein Exemplar des vorliegenden Entscheids geht an [...].

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.