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AUS.2018.70

Verlängerung der Ausschaffungshaft

Basel-Stadt · 2018-07-11 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 Juli 2018 die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate verlängert hat,

dass   am 16. Juli 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an welcher A____ befragt worden ist und der Vertreter [...], zum Vortrag gelangt ist, wofür auf das Protokoll verwiesen wird,

dass   die Verlängerung der Haft zulässig ist, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,

dass   vorliegend überdies die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) gegeben sein müssen, der verlangt, dass die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert,

dass   auf die bisher ergangenen Urteile in dieser Sache verwiesen wird, insbesondere auch betreffend Haftgrund, Schwierigkeiten des Wegweisungsvollzugs sowie Beschleunigungsgebot, aber auch Verwechslung des Geburtsdatums 1958 / 1959 (VGE AUS.2017.58 vom 28. Juli 2017, AUS.2017.81 vom

23. Oktober 2017, AUS.2018.5 vom 22. Januar 2018, AUS.2018.35 vom 23. April 2018; BGer 2C_692/2017 vom 17. August 2017, 2C_185/2018 vom 15. März 2018),

dass   sich am Vorliegen von Untertauchensgefahr nichts geändert hat und auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) gegeben ist,

dass   der Beurteilte nicht bestreitet, über senegalesische Wurzeln zu verfügen, jedoch nach wie vor betont, die französische Staatsbürgerschaft zu besitzen,

dass   Frankreich auch nach mehrmaligen Anfragen nicht bereit ist, diese Staatsbürgerschaft zu anerkennen und den Beurteilten einreisen zu lassen,

dass   der Beurteilte und sein Vertreter auch mit ihren Ausführungen und Eingaben an der heutigen Verhandlung nicht haben nachweisen können, dass sich diese Situation inzwischen geändert hat und neu wieder davon auszugehen wäre, dass eine Rückkehr nach Frankreich möglich sein würde,

dass   ein Gesuch um Anerkennung und Ausstellung eines Reisedokuments seit der durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) per 27. September 2017 organisierten zentralen Zuführung zur Botschaft des Senegal hängig ist und das SEM in anderen Fällen auch erste Resultate erhalten hat (vgl. Mail vom 7. März 2018),

dass   bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom  15. März 2018 (2C_185/2018) festgehalten hat, dass nicht mehr eine Überstellung nach Frankreich im Vordergrund steht, sondern vielmehr eine Ausschaffung nach Senegal in Frage kommt, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 AuG, wonach der säumige Staat kein Dublin-Staat sein darf, gegeben ist,

dass   das SEM am 7. März 2018 hinsichtlich des durch den Beurteilten eingereichten Asylgesuchs das nationale Verfahren eingeleitet hat, nachdem Frankreich eine Übernahme gestützt auf die Dublin-Verträge abgelehnt hatte,

dass   das SEM mit Entscheid vom 25. April 2018 das Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat,

dass   das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E2597/2018 vom 17. Mai 2018 die gegen diesen Asylentscheid gerichtete Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, womit – wie bis anhin – Ausschaffungshaft zu prüfen ist und keine andere Haftart,

dass   eine positive Zusage durch Senegal immer noch nicht vorliegt, obwohl die Identität des Beurteilten mit höchster Wahrscheinlichkeit geklärt ist,

dass   laut Auskünften des SEM und des Migrationsamtes die schweizerischen Behörden in Dakar selber mit Nachdruck an einer Lösung des Problems arbeiten, wobei es derzeit dem Vernehmen nach zwar Komplikationen mit den dortigen Behörden gebe, deren ungeachtet das SEM aber überzeugt ist, dass ein Laissez-Passer wird erhältlich gemacht werden können, womit das Beschleunigungsgebot gewahrt ist und auch der Vollzug der Wegweisung möglich sowie innert der verbleibenden möglichen Haftdauer von ca. 6 Monaten absehbar erscheint,

dass   der Beurteilte selber die Haftdauer abkürzen kann, indem er sich bei den senegalesischen Behörden um ein Reisedokument bemüht, zu welcher Mitwirkung er gesetzlich verpflichtet ist – entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung kooperiert der Beurteilte in dieser Hinsicht aber eben nicht –,

dass   angesichts der hohen Untertauchensgefahr des unter mehreren Aliasnamen registrierten und und wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, also wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit verurteilten Beurteilten nach wie vor kein milderes Mittel als die Haft ersichtlich ist, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen – im Falle einer Freilassung würde er nach seinen eigenen, konstanten Angaben nach Frankreich reisen, und nach Senegal will er ausdrücklich nicht gehen,

dass   der Vertreter des Beurteilten zwar heute als milderes Mittel eine Meldepflicht vorgeschlagen hat, wobei allerdings bei der gegebenen Sachlage nicht von der Bereitschaft des Beurteilten auszugehen ist, sich dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten, womit eine Meldepflicht zu verwerfen ist, und die Haft als einziges geeignetes Mittel erscheint,

dass   bis zur gesetzlichen Höchstdauer der Haft noch 6 Monate zur Verfügung stehen, innert welcher Dauer durchaus eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Laissez-Passer ausgestellt wird, um die vorliegende Haftverlängerung um 3 Monate als verhältnismässig erscheinen zu lassen,

dass   sich damit nach dem Gesagten die Verlängerung der Haft als notwendig, als zulässig im Sinne von Art. 79 Abs. 2 AuG und als verhältnismässig erweist, weshalb sie zu bestätigen ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

und erkennt:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 25. Oktober 2018 als rechtmässig und angemessen.

Kosten werden keine erhoben.

Mitteilung an:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht

AUS.2018.70

URTEIL

vom16. Juli 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,[...]von Senegal,

[...]vertreten durch [...]Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügungdes Migrationsamtes vom 11. Juli 2018

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

dass   sich A____ seit rund zwölf Monaten in Basel in Ausschaffungshaft befindet, in welcher Zeit das Migrationsamt vergebens versucht hat, eine Rückübernahme durch Frankreich zu erreichen oder ein Reisedokument durch Senegal, der vermutlichen Heimat des Ausländers, erhältlich zu machen,

dass   das Migrationsamt deshalb mit Verfügung vom

11. Juli 2018 die Ausschaffungshaft um weitere drei Monate verlängert hat,

dass   am 16. Juli 2018 eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, an welcher A____ befragt worden ist und der Vertreter [...], zum Vortrag gelangt ist, wofür auf das Protokoll verwiesen wird,

dass   die Verlängerung der Haft zulässig ist, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist,

dass   vorliegend überdies die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) gegeben sein müssen, der verlangt, dass die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder dass sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert,

dass   auf die bisher ergangenen Urteile in dieser Sache verwiesen wird, insbesondere auch betreffend Haftgrund, Schwierigkeiten des Wegweisungsvollzugs sowie Beschleunigungsgebot, aber auch Verwechslung des Geburtsdatums 1958 / 1959 (VGE AUS.2017.58 vom 28. Juli 2017, AUS.2017.81 vom

23. Oktober 2017, AUS.2018.5 vom 22. Januar 2018, AUS.2018.35 vom 23. April 2018; BGer 2C_692/2017 vom 17. August 2017, 2C_185/2018 vom 15. März 2018),

dass   sich am Vorliegen von Untertauchensgefahr nichts geändert hat und auch der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) gegeben ist,

dass   der Beurteilte nicht bestreitet, über senegalesische Wurzeln zu verfügen, jedoch nach wie vor betont, die französische Staatsbürgerschaft zu besitzen,

dass   Frankreich auch nach mehrmaligen Anfragen nicht bereit ist, diese Staatsbürgerschaft zu anerkennen und den Beurteilten einreisen zu lassen,

dass   der Beurteilte und sein Vertreter auch mit ihren Ausführungen und Eingaben an der heutigen Verhandlung nicht haben nachweisen können, dass sich diese Situation inzwischen geändert hat und neu wieder davon auszugehen wäre, dass eine Rückkehr nach Frankreich möglich sein würde,

dass   ein Gesuch um Anerkennung und Ausstellung eines Reisedokuments seit der durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) per 27. September 2017 organisierten zentralen Zuführung zur Botschaft des Senegal hängig ist und das SEM in anderen Fällen auch erste Resultate erhalten hat (vgl. Mail vom 7. März 2018),

dass   bereits das Bundesgericht in seinem Entscheid vom  15. März 2018 (2C_185/2018) festgehalten hat, dass nicht mehr eine Überstellung nach Frankreich im Vordergrund steht, sondern vielmehr eine Ausschaffung nach Senegal in Frage kommt, weshalb die Voraussetzung von Art. 79 Abs. 2 AuG, wonach der säumige Staat kein Dublin-Staat sein darf, gegeben ist,

dass   das SEM am 7. März 2018 hinsichtlich des durch den Beurteilten eingereichten Asylgesuchs das nationale Verfahren eingeleitet hat, nachdem Frankreich eine Übernahme gestützt auf die Dublin-Verträge abgelehnt hatte,

dass   das SEM mit Entscheid vom 25. April 2018 das Asylgesuch abgelehnt und ihn aus der Schweiz weggewiesen hat,

dass   das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E2597/2018 vom 17. Mai 2018 die gegen diesen Asylentscheid gerichtete Beschwerde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, womit – wie bis anhin – Ausschaffungshaft zu prüfen ist und keine andere Haftart,

dass   eine positive Zusage durch Senegal immer noch nicht vorliegt, obwohl die Identität des Beurteilten mit höchster Wahrscheinlichkeit geklärt ist,

dass   laut Auskünften des SEM und des Migrationsamtes die schweizerischen Behörden in Dakar selber mit Nachdruck an einer Lösung des Problems arbeiten, wobei es derzeit dem Vernehmen nach zwar Komplikationen mit den dortigen Behörden gebe, deren ungeachtet das SEM aber überzeugt ist, dass ein Laissez-Passer wird erhältlich gemacht werden können, womit das Beschleunigungsgebot gewahrt ist und auch der Vollzug der Wegweisung möglich sowie innert der verbleibenden möglichen Haftdauer von ca. 6 Monaten absehbar erscheint,

dass   der Beurteilte selber die Haftdauer abkürzen kann, indem er sich bei den senegalesischen Behörden um ein Reisedokument bemüht, zu welcher Mitwirkung er gesetzlich verpflichtet ist – entgegen den Ausführungen des Vertreters des Beurteilten anlässlich der heutigen Verhandlung kooperiert der Beurteilte in dieser Hinsicht aber eben nicht –,

dass   angesichts der hohen Untertauchensgefahr des unter mehreren Aliasnamen registrierten und und wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, also wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit verurteilten Beurteilten nach wie vor kein milderes Mittel als die Haft ersichtlich ist, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen – im Falle einer Freilassung würde er nach seinen eigenen, konstanten Angaben nach Frankreich reisen, und nach Senegal will er ausdrücklich nicht gehen,

dass   der Vertreter des Beurteilten zwar heute als milderes Mittel eine Meldepflicht vorgeschlagen hat, wobei allerdings bei der gegebenen Sachlage nicht von der Bereitschaft des Beurteilten auszugehen ist, sich dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung zu halten, womit eine Meldepflicht zu verwerfen ist, und die Haft als einziges geeignetes Mittel erscheint,

dass   bis zur gesetzlichen Höchstdauer der Haft noch 6 Monate zur Verfügung stehen, innert welcher Dauer durchaus eine ausreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein Laissez-Passer ausgestellt wird, um die vorliegende Haftverlängerung um 3 Monate als verhältnismässig erscheinen zu lassen,

dass   sich damit nach dem Gesagten die Verlängerung der Haft als notwendig, als zulässig im Sinne von Art. 79 Abs. 2 AuG und als verhältnismässig erweist, weshalb sie zu bestätigen ist,

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),

und erkennt:

://:        Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich bis zum 25. Oktober 2018 als rechtmässig und angemessen.

Kosten werden keine erhoben.

Mitteilung an:

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer und seinem Vertreter am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.