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BEZ.2025.108

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2026-01-06 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die A____ in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Reinigung, den Transport und das Betreiben von Gastronomiebetrieben. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend fünf Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 904.75 nebst 5 % Zins seit dem 18. März 2025, CHF 1'075.–, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 18.64 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist ihre Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderungen, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Mit zwei Eingaben vom

29. Dezember 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte das Appellationsgericht auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung undKonkurs[SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 15. Dezember 2025 zugestellt (Rückschein, bei den Zivilgerichtsakten). Mit der Beschwerde vom 22. Dezember 2025 und den beiden Beschwerdeergänzungen vom 29. Dezember 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich Beschwerdeergänzungen) ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

E. 2 Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E.

E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.2Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Dezember 2025 eingereicht (Beschwerdebeilage 9). Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin sieben unbeglichene Forderungen von total CHF 19‘078.65 bestehen. Diese umfassen drei Forderungen der C____ AG (CHF 523.70, CHF 679.15 und CHF 3‘626.35), eine Forderung der D____ AG (CHF 803.40), eine Forderung von E____ (CHF 5'032.80), eine Forderung der F____ (CHF 6'320.65) sowie eine Forderung der G____ (CHF 2'092.60). Die Schuldnerin macht geltend, sie habe eine letzte offene Forderung der C____ beglichen (Beschwerde, Rz. 8), und bestreitet die Forderungen der D____ AG und von E____ (Beschwerde, Rz. 9). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn: Selbst wenn man annimmt, dass die Forderungen der C____ AG, der D____ AG und von E____ berechtigt und noch offen sind, genügen die von der Schuldnerin dargelegten flüssigen Mittel von insgesamt CHF 20‘075.54 auf ihrem Kontokorrentkonto (Beilagen 2 und 3 zur ersten Beschwerdeergänzung), um alle gemäss Betreibungsregisterauszug offenen Forderungen von total CHF 19‘078.65 umgehend zu begleichen.

Damit hat die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – glaubhaft gemacht. Die Schuldnerin muss sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Dezember 2025 ([...]) wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.108

ENTSCHEID

vom6. Januar 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner,Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

Parteien

A____ GmbH in LiquidationBeschwerdeführerin

[...]Schuldnerin

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

gegen

B____Beschwerdegegnerin

Elias-Canetti Strasse 2, Postfach, 8050 ZürichGläubigerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 15. Dezember 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Reinigung, den Transport und das Betreiben von Gastronomiebetrieben. Mit Entscheid vom 15. Dezember 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. […] betreffend fünf Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 904.75 nebst 5 % Zins seit dem 18. März 2025, CHF 1'075.–, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 18.64 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 22. Dezember 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wies das Appellationsgericht das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und wies sie darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist ihre Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderungen, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Mit zwei Eingaben vom

29. Dezember 2025 machte die Schuldnerin weitere Angaben und reichte weitere Unterlagen ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt und des Zivilgerichts bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte das Appellationsgericht auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung undKonkurs[SchKG, SR 281.1]). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 15. Dezember 2025 zugestellt (Rückschein, bei den Zivilgerichtsakten). Mit der Beschwerde vom 22. Dezember 2025 und den beiden Beschwerdeergänzungen vom 29. Dezember 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die Beschwerde (einschliesslich Beschwerdeergänzungen) ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.2Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 19. Dezember 2025 eingereicht (Beschwerdebeilage 9). Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass gegen die Schuldnerin sieben unbeglichene Forderungen von total CHF 19‘078.65 bestehen. Diese umfassen drei Forderungen der C____ AG (CHF 523.70, CHF 679.15 und CHF 3‘626.35), eine Forderung der D____ AG (CHF 803.40), eine Forderung von E____ (CHF 5'032.80), eine Forderung der F____ (CHF 6'320.65) sowie eine Forderung der G____ (CHF 2'092.60). Die Schuldnerin macht geltend, sie habe eine letzte offene Forderung der C____ beglichen (Beschwerde, Rz. 8), und bestreitet die Forderungen der D____ AG und von E____ (Beschwerde, Rz. 9). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn: Selbst wenn man annimmt, dass die Forderungen der C____ AG, der D____ AG und von E____ berechtigt und noch offen sind, genügen die von der Schuldnerin dargelegten flüssigen Mittel von insgesamt CHF 20‘075.54 auf ihrem Kontokorrentkonto (Beilagen 2 und 3 zur ersten Beschwerdeergänzung), um alle gemäss Betreibungsregisterauszug offenen Forderungen von total CHF 19‘078.65 umgehend zu begleichen.

Damit hat die Schuldnerin auch ihre Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – glaubhaft gemacht. Die Schuldnerin muss sich allerdings bewusst sein, dass bei einer erneuten Konkurseröffnung höhere Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit gestellt würden.

3.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:       Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 15. Dezember 2025 ([...]) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw David Menzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.