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AUS.2026.97

Ausschaffungshaft

Basel-Stadt ·AUS · 2026-10-30 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. der Einzelrichter : ://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage, bis zum 10. November 2026, rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. Das Migrationsamt wird gebeten, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen. Mitteilung an: - Beurteilter - MLaw Elena Liechti, Asylex (zur Kenntnis) - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration (SEM) VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.97

URTEIL

vom 30. Oktober 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Marokko,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 29. Oktober 2026

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass   sich der marokkanische Staatsangehörige A____ (Beurteilter) seit dem 10. Oktober 2026 in migrationsrechtlich motivierter Haft bzw. in einer Vorbereitungshaft nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20; Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens) befand;

dass   der Beurteilte dem Migrationsamt am 20. Oktober 2026 eine Kopie seiner niederländischen Aufenthaltserlaubnis einreichte;

dass   das Migrationsamt daraufhin eine Rückübernahmeanfrage an die niederländischen Behörden stellte;

dass   die niederländischen Behörden am 27. Oktober 2026 (Eingang beim Migrationsamt am 28. Oktober 2026) der Anfrage zustimmten, weshalb der Beurteilte am 29. Oktober 2026 in eine zwölftägige Ausschaffungshaft versetzt wurde;

dass   gemäss Art. 80 Abs. 2 AIG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens 96 Stunden nach der ausländerrechtlich begründeten Festhaltung durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300);

dass   das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AIG);

dass   mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden eingehalten ist;

dass   der Beurteilte unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hat, eine mündliche Verhandlung aufgrund der Aktenlage entbehrlich erscheint und für den 5. November 2026 ein Flug nach Amsterdam gebucht werden konnte;

dass   ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs einer erstinstanzlich eröffneten Weg- oder Ausweisung oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung in Haft genommen werden kann (Art. 76 Abs. 1 AIG);

dass   das Migrationsamt den Beurteilten am 2. Oktober 2026 aus der Schweiz weggewiesen hat, wobei die entsprechende Verfügung ihm auch ordnungsgemäss eröffnet worden ist;

dass   eine ausländische Person nach dem Haftgrund der «Untertauchensgefahr» dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG);

dass   der Beurteilte in Missachtung der geltenden Einreisevorschriften (gültiger Reisepass mit einem Visum oder gültiger Reisepass mit einem gültigen Aufenthaltstitel eines EU- oder Schengen-Staates) eigenen Angaben zufolge am 30. September 2026 – ohne im Besitz der notwendigen Reisepapiere zu sein – in die Schweiz einreiste;

dass   der Beurteilte erstmals am 1. Oktober 2026 in der Schweiz aufgegriffen und am Tag darauf aus der Schweiz weggewiesen wurde, wobei er die ihm gesetzte Ausreisefrist bis zum 9. Oktober 2026 ungenutzt verstreichen liess;

dass   der Beurteilte anlässlich seiner Befragung beim städtischen Migrationsamt vom 29. Oktober 2026 zu Protokoll gab, bei einer Haftentlassung selbständig in die Niederlande reisen zu wollen, was ihm jedoch aufgrund fehlender Reisepapiere nicht auf legalem Weg möglich ist;

dass   aufgrund seiner am 12. Oktober 2026 gegenüber dem Basler Migrationsamt getätigten Aussage, wonach er von der deutschen Polizei im Zug nach Basel aufgegriffen wurde und dem vom 4. Oktober 2026 datierenden EURODAC-Treffer aus Lörrach zudem erstellt ist, dass der Beurteilte auch gegen das ihm am 2. Oktober 2026 gültig eröffnete Einreiseverbot in die Schweiz und den Schengenraum verstossen hat (sowohl mit der Einreise nach Deutschland als auch mit der erneuten Einreise in die Schweiz);

dass   der Beurteilte entgegen seiner gegenüber den Migrationsbehörden zunächst geäusserten Absicht in der Schweiz kein Asylgesuch eingereicht hat (was angesichts der Aufenthaltserlaubnis in den Niederlanden auch abwegig gewesen wäre) und damit erstellt ist, dass er sich mit dieser wahrheitswidrigen Ankündigung in Täuschungsabsicht das Fortkommen erleichtern wollte;

dass   auch in Ausschaffungshaft genommen werden kann, wer trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG);

dass   der Beurteilte – wie zuvor erwogen – auch gegen das ihm am 2. Oktober 2026 gültig eröffnete Einreiseverbot verstossen hat, wobei er zufolge der Einleitung des Dublin-Verfahrens bzw. fehlender Reisepapiere nicht sofort weggewiesen werden konnte, sodass auch der Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. e AIG erfüllt ist;

dass   der Haftgrund des missbräuchlichen Asylgesuchs (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG) entgegen der Ansicht des Migrationsamts nicht gegeben ist, zumal in der Schweiz nie ein solches gestellt wurde;

dass   der Beurteilte mit seinem renitenten Verhalten offenkundig zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich an behördliche Anordnung zu halten;

dass   aufgrund dessen mit dem Migrationsamt davon auszugehen ist, dass der Beurteilte sich dem Vollzug der Wegweisung entziehen und untertauchen würde, sollte er freigelassen werden;

dass   der Beurteilte in der Schweiz über kein Beziehungsnetz oder soziale Bindungen verfügt und von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen ist, weshalb nicht ersichtlich ist, welche mildere Massnahme als Haft den Vollzug der Wegweisung absichern könnte und darüber hinaus auch das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal bereits am 28. Oktober 2026 eine Fluganmeldung erfasst wurde;

dass   der Beurteilte angegeben hat, weder in medizinischer Behandlung zu sein noch Medikamente einnehmen zu müssen, wobei die medizinische Betreuung im Gefängnis Bässlergut ohnehin sichergestellt ist;

dass   die Anordnung von zwölf Tagen Haft angesichts der Tatsache, dass für den 5. November 2026 ein Flug nach Amsterdam gebucht werden konnte, angemessen erscheint, zumal noch eine Reservefrist für den Fall von unvorhergesehenen Unwägbarkeiten einzuberechnen ist;

dass   sich die Haft damit als recht- und verhältnismässig erweist;

dass   das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht);

dass   offenbleiben kann, ob der Beurteilte um unentgeltliche Verbeiständung ersucht hat, zumal keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten, die eine unentgeltliche Verbeiständung erforderlich machen würden, ersichtlich sind, und auch die Dauer der verfügten Haft eine solche nicht erforderlich macht (vgl. dazu BGE 134 I 92 E. 3.2.3; BGer 2C_526/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80 N 15).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter :

://:        Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für zwölf Tage, bis zum 10. November 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Das Migrationsamt wird gebeten, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- MLaw Elena Liechti, Asylex (zur Kenntnis)

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.