Sachverhalt
Nachdem sich A____ (Beurteilter) soweit bekannt zuletzt im Jahr 2015 in der Schweiz aufgehalten hatte, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
14. August 2026 des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 150. verurteilt. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 22. September 2026 wurde er gleichentags wegen Einschleichdiebstahls festgenommen und per 23. September 2026 mit einem Strafbefehl wegen Diebstahls belegt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (Probezeit drei Jahre). Am 17. Oktober 2026 wurde der Beurteilte wegen des Verdachts des Diebstahls in den Räumlichkeiten des Universitätsspitals festgenommen und in der Folge mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2026 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls unter Widerruf des Strafbefehls vom 23. September 2026 mit einer Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 225. bestraft. Am 23. Oktober 2026 wurde der Beurteilte wieder in Basel betroffen. Das städtische Migrationsamt wies den Beurteilten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Schweiz weg und wies ihn an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Zudem belegte das Migrationsamt ihn mit einem Einreiseverbot. In der Nacht zum 24. Oktober 2026 wurde der Beurteilte abermals kontrolliert und ihm das vorerwähnte Einreiseverbot (gültig bis zum 22. Oktober 2028) eröffnet. Anschliessend wurde dem Beurteilten am Grenzübergang Basel/Weil-Otterbach die kontrollierte Ausreise aus der Schweiz gewährt. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 25. Oktober 2026 wurde der Beurteilte gleichentags wieder in Basel kontrolliert und in diesem Zusammenhang per Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt (nicht rechtskräftig). Am 26. Oktober 2026 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Das Migrationsamt wies den Beurteilten gleichentags erneut aus der Schweiz weg und verfügte eine Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten.
Am 28. Oktober 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
E. 2.1.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
E. 2.1.2 Der Beurteilte hat in der Schweiz keinen festen Wohnsitz und auch sonst keinerlei Bezug hierher. Auch verfügt er über keine finanziellen Mittel, hat sich sein Fortkommen bisher deliktisch gesichert und damit elementare Verhaltensregeln missachtet. Gemäss Rückmeldung der deutschen Behörden ist er auch dort wegen mehrfachen Diebstahls in Erscheinung getreten und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, was belegt, dass man ihm bereits in der Vergangenheit nicht habhaft werden konnte. Zudem wurde ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben, selbständig auszureisen, was indes nicht geschah. Vielmehr trat der Beurteilte nach ihm gewährten Haftentlassungen mehrfach deliktisch in Erscheinung und reiste in Missachtung des ihm korrekt eröffneten Einreiseverbots erneut in die Schweiz ein. Seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber bzw. die mangelnde Kooperation mit den Schweizer Behörden hat er auch dadurch unterstrichen, als dass er in seiner Befragung beim Migrationsamt vom 26. Oktober 2026 und auch in der heutigen Haftverhandlung zu keiner Frage eine Auskunft gab. In der Konsequenz kann aber auch nichts weiteres zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
E. 2.2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 15).
E. 2.2.2 Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Diebstahls, einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), schuldig erklärt (Strafbefehle vom 23. September 2026 und 19. Oktober 2026), sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist.
E. 2.3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
E. 2.3.2 Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde dem Beurteilten in der Nacht zum
24. Oktober 2026 das bis zum 22. Oktober 2028 gültige Einreiseverbot eröffnet und ihm eine kontrollierte Ausreise gewährt. Nichtsdestotrotz wurde er am Tag darauf erneut in Basel betroffen, womit auch Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG einschlägig ist.
E. 3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12. April 2016 E. 3.3).
E. 3.2 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer (erneuten) milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits am
26. Oktober 2026 ein Rückübernahmegesuch an die rumänischen Behörden gestellt. Das Migrationsamt wird jedoch auch in Zukunft das Beschleunigungsgebot zu wahren haben.
E. 3.3 Dass eine Rückführung nach Rumänien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Bukarest verkehren. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Rumänien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Dass das Migrationsamt überhaupt eine zweimonatige Haft verfügen musste, ist auf das Fehlen eines Reisepasses zurückzuführen, braucht die Erhältlichmachung eines Ersatzreisepapiers und die Organisation der Rückführung doch eine gewisse Vorlaufzeit und muss auch auf nie im Detail voraussehbare Unwägbarkeiten Rücksicht genommen werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
E. 4 Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Dispositiv
- der Einzelrichter : ://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 25. Dezember 2026, rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: - Beurteiler - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration (SEM) VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.95
URTEIL
vom 28. Oktober 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Rumänien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2026
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Nachdem sich A____ (Beurteilter) soweit bekannt zuletzt im Jahr 2015 in der Schweiz aufgehalten hatte, wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom
14. August 2026 des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse in der Höhe von CHF 150. verurteilt. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 22. September 2026 wurde er gleichentags wegen Einschleichdiebstahls festgenommen und per 23. September 2026 mit einem Strafbefehl wegen Diebstahls belegt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt (Probezeit drei Jahre). Am 17. Oktober 2026 wurde der Beurteilte wegen des Verdachts des Diebstahls in den Räumlichkeiten des Universitätsspitals festgenommen und in der Folge mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2026 wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls unter Widerruf des Strafbefehls vom 23. September 2026 mit einer Freiheitsstrafe von 170 Tagen sowie einer Busse in der Höhe von CHF 225. bestraft. Am 23. Oktober 2026 wurde der Beurteilte wieder in Basel betroffen. Das städtische Migrationsamt wies den Beurteilten nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aus der Schweiz weg und wies ihn an, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Zudem belegte das Migrationsamt ihn mit einem Einreiseverbot. In der Nacht zum 24. Oktober 2026 wurde der Beurteilte abermals kontrolliert und ihm das vorerwähnte Einreiseverbot (gültig bis zum 22. Oktober 2028) eröffnet. Anschliessend wurde dem Beurteilten am Grenzübergang Basel/Weil-Otterbach die kontrollierte Ausreise aus der Schweiz gewährt. Gemäss Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 25. Oktober 2026 wurde der Beurteilte gleichentags wieder in Basel kontrolliert und in diesem Zusammenhang per Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 120 Tagen verurteilt (nicht rechtskräftig). Am 26. Oktober 2026 wurde der Beurteilte zu Handen des Migrationsamts aus der strafrechtlich motivierten Haft entlassen. Das Migrationsamt wies den Beurteilten gleichentags erneut aus der Schweiz weg und verfügte eine Ausschaffungshaft für die Dauer von zwei Monaten.
Am 28. Oktober 2026 hat eine mündliche Verhandlung des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm (wie auch dem Migrationsamt) überdies schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden (nach der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (§ 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
2.
2.1
2.1.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlichen Landesverweisung dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nicht nachkommt bzw. sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig dann vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4, 130 II 56 E. 3.1; Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Seinen Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG kommt auch nicht nach, wer sich rein passiv verhält und somit den Wegweisungsvollzug aktiv vereitelt (BGE 130 II 377 E. 3.2.2; BGer 2C_442/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.1). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
2.1.2 Der Beurteilte hat in der Schweiz keinen festen Wohnsitz und auch sonst keinerlei Bezug hierher. Auch verfügt er über keine finanziellen Mittel, hat sich sein Fortkommen bisher deliktisch gesichert und damit elementare Verhaltensregeln missachtet. Gemäss Rückmeldung der deutschen Behörden ist er auch dort wegen mehrfachen Diebstahls in Erscheinung getreten und zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben, was belegt, dass man ihm bereits in der Vergangenheit nicht habhaft werden konnte. Zudem wurde ihm mehrfach die Gelegenheit gegeben, selbständig auszureisen, was indes nicht geschah. Vielmehr trat der Beurteilte nach ihm gewährten Haftentlassungen mehrfach deliktisch in Erscheinung und reiste in Missachtung des ihm korrekt eröffneten Einreiseverbots erneut in die Schweiz ein. Seine Ignoranz behördlichen Anordnungen gegenüber bzw. die mangelnde Kooperation mit den Schweizer Behörden hat er auch dadurch unterstrichen, als dass er in seiner Befragung beim Migrationsamt vom 26. Oktober 2026 und auch in der heutigen Haftverhandlung zu keiner Frage eine Auskunft gab. In der Konsequenz kann aber auch nichts weiteres zu seinen Gunsten berücksichtigt werden.
2.2
2.2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG), wobei letzteres Urteil in Rechtskraft erwachsen sein muss (vgl. dazu Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 15).
2.2.2 Wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt, wurde der Beurteilte mehrfach rechtskräftig wegen Diebstahls, einem Verbrechen gemäss Art. 10 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), schuldig erklärt (Strafbefehle vom 23. September 2026 und 19. Oktober 2026), sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ebenfalls erfüllt ist.
2.3
2.3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids bzw. einer erstinstanzlich eröffneten Landesverweisung auch dann in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG).
2.3.2 Wie sich aus dem soeben Erwogenen ergibt, wurde dem Beurteilten in der Nacht zum
24. Oktober 2026 das bis zum 22. Oktober 2028 gültige Einreiseverbot eröffnet und ihm eine kontrollierte Ausreise gewährt. Nichtsdestotrotz wurde er am Tag darauf erneut in Basel betroffen, womit auch Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG einschlägig ist.
3.
3.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG). Diese Haftdauer darf nur in den in Art. 79 Abs. 2 AIG normierten Fällen überschritten werden. Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Schliesslich muss die Haft als Ganzes verhältnismässig sein und müssen die Behörden das Beschleunigungsgebot wahren (BGE 130 II 56 E. 1, 125 II 369 E. 3a). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3; BGer 2C_1072/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 3.2). Unter dem Blickwinkel von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft aber nur dann aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 147 II 49 E. 2.2.3; BGer 2C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 4.2; Jucker, a.a.O., Art. 80 N 24). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, wieweit der Betroffene es tatsächlich in der Hand hat, seine Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 93 E. 2.3.2; BGer 2C_1/2016 vom 27. Januar 2016 E. 2.3 und E. 3.2.1 sowie 2C_262/2016 vom
12. April 2016 E. 3.3).
3.2 Aufgrund des vorstehend Erwogenen bzw. der zuvor dargestellten Gleichgültigkeit behördlichen Anordnungen gegenüber ist auszuschliessen, dass sich der Beurteilte an eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AIG) im Sinne einer (erneuten) milderen Massnahme halten würde, sodass eine Inhaftierung das einzige Mittel darstellt, mit dem der Vollzug der beiden Wegweisungen sichergestellt werden kann, zumal mangels Vorhandenseins auch kein Reisepass beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte und eine Meldepflicht der ausgeprägten Untertauchensgefahr nicht wirksam begegnen kann. Das als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der beiden Wegweisungen überwiegt dasjenige des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit, zumal der Beurteilte in der Vergangenheit deliktisch tätig geworden ist und daher als Gefahr für die öffentliche Sicherheit bezeichnet werden muss und die medizinische Betreuung (inklusive Medikation) im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist. Schliesslich wahrten die Schweizer Behörden das Beschleunigungsgebot, wurde doch bereits am
26. Oktober 2026 ein Rückübernahmegesuch an die rumänischen Behörden gestellt. Das Migrationsamt wird jedoch auch in Zukunft das Beschleunigungsgebot zu wahren haben.
3.3 Dass eine Rückführung nach Rumänien tatsächlich möglich ist, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass täglich Linienflüge nach Bukarest verkehren. Auch sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass dem Beurteilten bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung droht. Zudem sprechen weder die in Rumänien herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung dorthin. Dass das Migrationsamt überhaupt eine zweimonatige Haft verfügen musste, ist auf das Fehlen eines Reisepasses zurückzuführen, braucht die Erhältlichmachung eines Ersatzreisepapiers und die Organisation der Rückführung doch eine gewisse Vorlaufzeit und muss auch auf nie im Detail voraussehbare Unwägbarkeiten Rücksicht genommen werden. Der Beurteilte wird jedoch auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs hingewiesen.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Haft als notwendig und verhältnismässig, weshalb sie zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter :
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von zwei Monaten, das heisst bis zum 25. Dezember 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteiler
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel .