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AUS.2026.96

Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Basel-Stadt ·AUS · 2026-10-28 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stammt aus der Türkei. Gemäss Festnahmerapport der Kantonspolizei vom 25. Oktober 2026 wurde der Beurteilte gleichentags um 21.45 Uhr in der Stadt Basel einer Kontrolle unterzogen, wobei er sich nicht ausweisen konnte. Im Auftrag des piketthabenden Mitarbeiters des Migrationsamts wurde der Beurteilte deshalb vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am Tag darauf – nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte – eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von fünf Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 27. Oktober 2026 unter Beiordnung von MLaw Silvan Mamie, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 28. Oktober 2026 zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2026 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beurteilte unter Anordnung einer Meldepflicht unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der Honorarnote des Rechtsvertreters.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Der Beurteilte wurde am 25. Oktober 2026, um 21:45 Uhr, aus migrationsrechtlichen Motiven vorläufig festgenommen, sodass diese Frist mit der heutigen Überprüfung der Haft und der Zustellung des vorliegenden Urteils an seinen Vertreter eingehalten wird.

E. 2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.4), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 2 AIG; vgl. dazu E. 2.3) angeführt. Zudem lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 6 AIG; vgl. dazu E. 2.2) und wenn sie der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG; vgl. dazu E. 2.2). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal fünf Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

E. 2.2.1 Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 6 AIG ist einschlägig, wenn nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch gestellt wird, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern; nicht erfasst werden sollen jedoch Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen, was zu prüfen die Haft anordnende Behörde verpflichtet ist. Ein auf die Verhinderung der Ausschaffung gerichteter Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung oder einem Wegweisungsverfahren eingereicht wird (BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.2); diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Kein verspätetes Asylgesuch liegt vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn ein Zentrum des Bundes vorübergehend geschlossen sein sollte, eine kranke Person sich zunächst bei Bekannten erholt oder die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Der Haftgrund ist auch nicht anwendbar, wenn sich im Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesfalls kann nicht von einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 11, Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21).

E. 2.2.2 Der Beurteilte reiste in Missachtung der geltenden Einreisevorschriften (Reisepass in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel eines europäischen Staates oder Visum) vor einiger Zeit rechtswidrig in die Schweiz ein. Er hat am 26. Oktober 2026 gegenüber dem Migrationsamt und auch bereits am 25. Oktober 2026 gegenüber der Kantonspolizei selbst ausgeführt, schon längere Zeit in der Schweiz zu sein, was mit der Vollmacht der Anlaufstelle für Sans-Papiers korrespondiert, welche vom 18. Dezember 2025 datiert. Zudem wurden in seinen Effekten ein SwissPass, ein am 3. Oktober 2026 ausgestelltes SBB-Ticket sowie ein vom 7. Oktober 2026 datierendes Dauerrezept festgestellt. Auch führte der Beurteilte anlässlich seiner Anhaltung ein Fahrrad, das er sich von einem Kollegen ausgeliehen haben will, mit sich. Damit ist erstellt, dass sich der Beurteilte bereits längere Zeit vor seiner Inhaftnahme rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Dennoch hat er das Asylgesuch erst reaktiv auf die Kontrolle der Kantonspolizei vom 25. Oktober 2026 bzw. im Rahmen der Befragung beim Migrationsamt am 26. Oktober 2026, als es um die Anordnung von Haft ging, gestellt, womit ein missbräuchliches Gesuch gemäss dem zuvor Erwogenen zu vermuten ist, wobei der Beurteilte auch jede vernünftige Erklärung schuldig geblieben ist, weshalb er das Asylgesuch nicht bereits früher gestellt hat (beim Migrationsamt hat er am 26. Oktober 2026 diesbezüglich geäussert «einfach so, ich wollte schauen»). Differenzierte Hinweise seinerseits auf eine asylrelevante Verfolgung, die mehr als blosse Behauptungen (er habe ein Trauma; er sei aus persönlichen und politischen Gründen aus der Türkei ausgereist) darstellen, fehlen (der Beurteilte hat gegenüber der Kantonspolizei vielmehr zum Ausdruck gebracht, «es sei schön hier», weshalb er ein Asylgesuch stellen wolle; gemäss Information der Anlaufstelle für Sans-Papiers habe man den Beurteilten und seinen Partner mehrfach zu einem Ehevorbereitungsverfahren [und nicht zu einem Asylgesuch] beraten), wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass mutmasslich ohnehin Kroatien für das Asylverfahren des Beurteilten zuständig ist und das Gesuch in der Schweiz daher nicht materiell zu prüfen ist.

E. 2.3 Der

Beurteilte reiste in Missachtung der geltenden Einreisevorschriften vor einiger

Zeit in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge längere Zeit rechtswidrig

hier auf. Zudem hat er sich mehrfach und dezidiert auf den Standpunkt gestellt,

nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen (er habe schlechtes in Kroatien

erlebt und sich nicht sicher gefühlt; es gebe dort auch Gewalt gegen

Homosexuelle; er habe ein Trauma und sei trotzdem nicht in einer geeigneten

Unterkunft untergebracht worden; Kroatien sei kein gutes Land für ihn). Da aber

gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kroatien für die Durchführung des

Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte, und dies dem Beurteilten

auch mitgeteilt worden ist, besteht die konkrete Gefahr, dass er sich dem

weiteren Verfahren und dem Vollzug einer allfälligen Überstellung durch

Untertauchen (in der Schweiz) entzieht (hoher Untertauchensanreiz). Wie das

Migrationsamt zu Recht erwogen hat, verfügt der Beurteilte offenkundig über Kontakte

und Mittel, um sich in der Schweiz (unentdeckt) zurechtzufinden. Insbesondere das

Tragen von sauberer Kleidung und das Auffinden des SwissPass sowie eines

Dauerrezepts lässt darauf schliessen, dass er sich bereits über einen gewissen

Zeitraum in der Schweiz aufgehalten und sich hier eingerichtet hat (vgl. dazu

schon E. 2.2.2). Darüber hinaus hat der Beurteilte – wie soeben erwogen – sein

in Kroatien gestelltes Asylgesuch gegenüber dem Migrationsamt zunächst

verschwiegen bzw. die entsprechende Frage nicht beantwortet. Dieses Verhalten

ist bei der Beurteilung der Untertauchensgefahr ebenfalls zu berücksichtigen

(ob auch Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG einschlägig wäre, kann offenbleiben).

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte nach der Stellung eines

Asylgesuchs in Kroatien dieses Land verlassen hat und anschliessend

rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist. Er hätte sich bereits in Kroatien

für das dortige Asylverfahren den zuständigen Behörden zur Verfügung halten

müssen. Stattdessen verliess er Kroatien und hält sich nunmehr seit längerer

Zeit rechtswidrig in der Schweiz auf. Der von der Rechtsvertretung in diesem

Zusammenhang zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 I 135 E. 4.2) ist

insofern nicht einschlägig, als dass der Aspekt der Ausreise trotz einem

laufenden Asylverfahren vorliegend nicht als einziges Argument für

Untertauchensgefahr herangezogen wird.

E. 2.4 In einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beurteilte dem weiteren ausländerrechtlichen Verfahren und insbesondere einem allfälligen Vollzug der Überstellung nach Kroatien durch Untertauchen entziehen könnte. Die pauschale Behauptung, sich bei einer Haftentlassung den Behörden in der Schweiz zur Verfügung zu halten, ist nach dem Gesagten als Schutzbehauptung zu werten. Es ist entgegen seiner Ansicht sogar von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass sich der Beurteilte gemäss Information der Anlaufstelle für Sans-Papiers offenbar in einem Ehevorbereitungsverfahren befindet (was aber nicht belegt ist). Wie das Migrationsamt zutreffend erwogen hat, müssen Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs oder der Ehevorbereitung in die Schweiz einreisen möchten, bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ein persönliches Einreisegesuch einreichen. Der Entscheid über ein solches Gesuch ist im Ausland abzuwarten. Abgesehen davon, dass ein solches Gesuch Stand heute nicht eingereicht wurde und völlig unbekannt geblieben ist, wer der angebliche Partner des Beurteilten (namentlich) sein soll, geht es offensichtlich nicht an, die Einreisebestimmungen zu umgehen, eigenmächtig in die Schweiz einzureisen und sich danach in Perpetuierung dieses rechtswidrigen Zustands darauf zu berufen, beim zukünftigen Ehepartner verbleiben zu wollen. Der von der Rechtsvertretung zitierte Entscheid BGer 2C_27/2022 vom 9. Mai 2022 (E. 3.5) ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig, zumal sich dieser bloss auf Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 2 AIG bezieht, in casu aber auch Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 6 AIG einschlägig ist. Dazu kommt, dass sich der Beurteilte nach dem zuvor Erwogenen mehrfach und dezidiert auf den Standpunkt gestellt hat, nicht freiwillig nach Kroatien zurückzukehren und seine Behauptung, er werde sich den Behörden zur Verfügung halten, als Schutzbehauptung zu werten ist.

E. 3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt neben dem unbekannt gebliebenen Partner (eine Wohnsitznahme bei diesem scheidet nach dem zuvor Erwogenen aus [vgl. dazu E. 2.4]) über keinen aktenkundigen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für ein Untertauchen zu missbrauchen hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzungsverfügung erscheint vor dem Hintergrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr ebenfalls nicht zielführend. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens entgegen seiner Ansicht notwendig.

E. 4 Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal die medizinische und medikamentöse Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (der Beurteilte hat geltend gemacht, er habe ein Trauma und es gehe ihm psychisch schlecht, er nehme aber keine Medikamente und sei auch nicht ärztlicher Behandlung). Da das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuerst das Asylgesuch bearbeiten und anschliessend die Zuständigkeit des Dublin-Staates abklären bzw. eine Wegweisungsverfügung erlassen muss, ist auch die verfügte Dauer der Haft als verhältnismässig zu qualifizieren. Schliesslich wurde in Nachachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 26. Oktober 2026 ein Dublin-Verfahren der Kategorie I eingeleitet.

E. 5.1 Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

E. 5.2 Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw Silvan Mamie, Advokat, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Dispositiv
  1. November 2026, rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Silvan Mamie, wird ein Honorar in Höhe von CHF 966.65, zuzüglich Auslagen von CHF 29.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 80.65, insgesamt also CHF 1'076.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen. Mitteilung an: - Beurteilter - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration (SEM) VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Dr. Beat Jucker Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.96

URTEIL

vom 28. Oktober 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Silvan Mamie, Advokat,

Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2026

betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ (Beurteilter) stammt aus der Türkei. Gemäss Festnahmerapport der Kantonspolizei vom 25. Oktober 2026 wurde der Beurteilte gleichentags um 21.45 Uhr in der Stadt Basel einer Kontrolle unterzogen, wobei er sich nicht ausweisen konnte. Im Auftrag des piketthabenden Mitarbeiters des Migrationsamts wurde der Beurteilte deshalb vorläufig festgenommen. Das Migrationsamt verfügte am Tag darauf – nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte – eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von fünf Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 27. Oktober 2026 unter Beiordnung von MLaw Silvan Mamie, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 28. Oktober 2026 zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Oktober 2026 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beurteilte unter Anordnung einer Meldepflicht unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge und Bewilligung der Honorarnote des Rechtsvertreters.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1; Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Der Beurteilte wurde am 25. Oktober 2026, um 21:45 Uhr, aus migrationsrechtlichen Motiven vorläufig festgenommen, sodass diese Frist mit der heutigen Überprüfung der Haft und der Zustellung des vorliegenden Urteils an seinen Vertreter eingehalten wird.

2.

2.1 Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.4), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Als Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wird insbesondere deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland, welches darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 2 AIG; vgl. dazu E. 2.3) angeführt. Zudem lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn sie sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Wegweisung zu vermeiden (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 6 AIG; vgl. dazu E. 2.2) und wenn sie der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Dublin-Staat einen Aufenthaltstitel beziehungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG; vgl. dazu E. 2.2). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal fünf Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).

2.2

2.2.1 Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 6 AIG ist einschlägig, wenn nach einem längeren illegalen Aufenthalt ein Asylgesuch gestellt wird, das offensichtlich nur noch dazu dient, eine drohende Ausschaffung zu verhindern; nicht erfasst werden sollen jedoch Personen, welche die Schweiz effektiv um Asyl oder Schutz ersuchen wollen, was zu prüfen die Haft anordnende Behörde verpflichtet ist. Ein auf die Verhinderung der Ausschaffung gerichteter Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und das Gesuch in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung oder einem Wegweisungsverfahren eingereicht wird (BGer 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.2); diese Vermutung kann aber umgestossen werden. Kein verspätetes Asylgesuch liegt vor, wenn eine polizeiliche Kontrolle unmittelbar nach dem illegalen Grenzübertritt oder im grenznahen Raum erfolgt, wenn ein Zentrum des Bundes vorübergehend geschlossen sein sollte, eine kranke Person sich zunächst bei Bekannten erholt oder die betroffene Person offensichtlich traumatisiert ist. Der Haftgrund ist auch nicht anwendbar, wenn sich im Asylverfahren Hinweise auf Verfolgung ergeben, denn diesfalls kann nicht von einem missbräuchlichen Gesuch zwecks Vereitelung der Ausschaffung ausgegangen werden (vgl. zum Ganzen Zünd, a.a.O., Art. 75 AIG N 11, Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 75 N 21).

2.2.2 Der Beurteilte reiste in Missachtung der geltenden Einreisevorschriften (Reisepass in Verbindung mit einem Aufenthaltstitel eines europäischen Staates oder Visum) vor einiger Zeit rechtswidrig in die Schweiz ein. Er hat am 26. Oktober 2026 gegenüber dem Migrationsamt und auch bereits am 25. Oktober 2026 gegenüber der Kantonspolizei selbst ausgeführt, schon längere Zeit in der Schweiz zu sein, was mit der Vollmacht der Anlaufstelle für Sans-Papiers korrespondiert, welche vom 18. Dezember 2025 datiert. Zudem wurden in seinen Effekten ein SwissPass, ein am 3. Oktober 2026 ausgestelltes SBB-Ticket sowie ein vom 7. Oktober 2026 datierendes Dauerrezept festgestellt. Auch führte der Beurteilte anlässlich seiner Anhaltung ein Fahrrad, das er sich von einem Kollegen ausgeliehen haben will, mit sich. Damit ist erstellt, dass sich der Beurteilte bereits längere Zeit vor seiner Inhaftnahme rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten hat. Dennoch hat er das Asylgesuch erst reaktiv auf die Kontrolle der Kantonspolizei vom 25. Oktober 2026 bzw. im Rahmen der Befragung beim Migrationsamt am 26. Oktober 2026, als es um die Anordnung von Haft ging, gestellt, womit ein missbräuchliches Gesuch gemäss dem zuvor Erwogenen zu vermuten ist, wobei der Beurteilte auch jede vernünftige Erklärung schuldig geblieben ist, weshalb er das Asylgesuch nicht bereits früher gestellt hat (beim Migrationsamt hat er am 26. Oktober 2026 diesbezüglich geäussert «einfach so, ich wollte schauen»). Differenzierte Hinweise seinerseits auf eine asylrelevante Verfolgung, die mehr als blosse Behauptungen (er habe ein Trauma; er sei aus persönlichen und politischen Gründen aus der Türkei ausgereist) darstellen, fehlen (der Beurteilte hat gegenüber der Kantonspolizei vielmehr zum Ausdruck gebracht, «es sei schön hier», weshalb er ein Asylgesuch stellen wolle; gemäss Information der Anlaufstelle für Sans-Papiers habe man den Beurteilten und seinen Partner mehrfach zu einem Ehevorbereitungsverfahren [und nicht zu einem Asylgesuch] beraten), wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass mutmasslich ohnehin Kroatien für das Asylverfahren des Beurteilten zuständig ist und das Gesuch in der Schweiz daher nicht materiell zu prüfen ist.

2.3 Der Beurteilte reiste in Missachtung der geltenden Einreisevorschriften vor einiger Zeit in die Schweiz ein und hielt sich in der Folge längere Zeit rechtswidrig hier auf. Zudem hat er sich mehrfach und dezidiert auf den Standpunkt gestellt, nicht nach Kroatien zurückkehren zu wollen (er habe schlechtes in Kroatien erlebt und sich nicht sicher gefühlt; es gebe dort auch Gewalt gegen Homosexuelle; er habe ein Trauma und sei trotzdem nicht in einer geeigneten Unterkunft untergebracht worden; Kroatien sei kein gutes Land für ihn). Da aber gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kroatien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sein könnte, und dies dem Beurteilten auch mitgeteilt worden ist, besteht die konkrete Gefahr, dass er sich dem weiteren Verfahren und dem Vollzug einer allfälligen Überstellung durch Untertauchen (in der Schweiz) entzieht (hoher Untertauchensanreiz). Wie das Migrationsamt zu Recht erwogen hat, verfügt der Beurteilte offenkundig über Kontakte und Mittel, um sich in der Schweiz (unentdeckt) zurechtzufinden. Insbesondere das Tragen von sauberer Kleidung und das Auffinden des SwissPass sowie eines Dauerrezepts lässt darauf schliessen, dass er sich bereits über einen gewissen Zeitraum in der Schweiz aufgehalten und sich hier eingerichtet hat (vgl. dazu schon E. 2.2.2). Darüber hinaus hat der Beurteilte – wie soeben erwogen – sein in Kroatien gestelltes Asylgesuch gegenüber dem Migrationsamt zunächst verschwiegen bzw. die entsprechende Frage nicht beantwortet. Dieses Verhalten ist bei der Beurteilung der Untertauchensgefahr ebenfalls zu berücksichtigen (ob auch Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG einschlägig wäre, kann offenbleiben). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beurteilte nach der Stellung eines Asylgesuchs in Kroatien dieses Land verlassen hat und anschliessend rechtswidrig in die Schweiz eingereist ist. Er hätte sich bereits in Kroatien für das dortige Asylverfahren den zuständigen Behörden zur Verfügung halten müssen. Stattdessen verliess er Kroatien und hält sich nunmehr seit längerer Zeit rechtswidrig in der Schweiz auf. Der von der Rechtsvertretung in diesem Zusammenhang zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGE 142 I 135 E. 4.2) ist insofern nicht einschlägig, als dass der Aspekt der Ausreise trotz einem laufenden Asylverfahren vorliegend nicht als einziges Argument für Untertauchensgefahr herangezogen wird.

2.4 In einer Gesamtwürdigung der genannten Umstände bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beurteilte dem weiteren ausländerrechtlichen Verfahren und insbesondere einem allfälligen Vollzug der Überstellung nach Kroatien durch Untertauchen entziehen könnte. Die pauschale Behauptung, sich bei einer Haftentlassung den Behörden in der Schweiz zur Verfügung zu halten, ist nach dem Gesagten als Schutzbehauptung zu werten. Es ist entgegen seiner Ansicht sogar von ausgeprägter Untertauchensgefahr auszugehen. An dieser Schlussfolgerung ändert auch nichts, dass sich der Beurteilte gemäss Information der Anlaufstelle für Sans-Papiers offenbar in einem Ehevorbereitungsverfahren befindet (was aber nicht belegt ist). Wie das Migrationsamt zutreffend erwogen hat, müssen Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs oder der Ehevorbereitung in die Schweiz einreisen möchten, bei der für ihren Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland ein persönliches Einreisegesuch einreichen. Der Entscheid über ein solches Gesuch ist im Ausland abzuwarten. Abgesehen davon, dass ein solches Gesuch Stand heute nicht eingereicht wurde und völlig unbekannt geblieben ist, wer der angebliche Partner des Beurteilten (namentlich) sein soll, geht es offensichtlich nicht an, die Einreisebestimmungen zu umgehen, eigenmächtig in die Schweiz einzureisen und sich danach in Perpetuierung dieses rechtswidrigen Zustands darauf zu berufen, beim zukünftigen Ehepartner verbleiben zu wollen. Der von der Rechtsvertretung zitierte Entscheid BGer 2C_27/2022 vom 9. Mai 2022 (E. 3.5) ist vorliegend ebenfalls nicht einschlägig, zumal sich dieser bloss auf Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 2 AIG bezieht, in casu aber auch Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 6 AIG einschlägig ist. Dazu kommt, dass sich der Beurteilte nach dem zuvor Erwogenen mehrfach und dezidiert auf den Standpunkt gestellt hat, nicht freiwillig nach Kroatien zurückzukehren und seine Behauptung, er werde sich den Behörden zur Verfügung halten, als Schutzbehauptung zu werten ist.

3.

Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt neben dem unbekannt gebliebenen Partner (eine Wohnsitznahme bei diesem scheidet nach dem zuvor Erwogenen aus [vgl. dazu E. 2.4]) über keinen aktenkundigen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit für ein Untertauchen zu missbrauchen hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen. Die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzungsverfügung erscheint vor dem Hintergrund der ausgeprägten Untertauchensgefahr ebenfalls nicht zielführend. Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens entgegen seiner Ansicht notwendig.

4.

Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich, zumal die medizinische und medikamentöse Versorgung im Gefängnis Bässlergut sichergestellt ist (der Beurteilte hat geltend gemacht, er habe ein Trauma und es gehe ihm psychisch schlecht, er nehme aber keine Medikamente und sei auch nicht ärztlicher Behandlung). Da das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuerst das Asylgesuch bearbeiten und anschliessend die Zuständigkeit des Dublin-Staates abklären bzw. eine Wegweisungsverfügung erlassen muss, ist auch die verfügte Dauer der Haft als verhältnismässig zu qualifizieren. Schliesslich wurde in Nachachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 26. Oktober 2026 ein Dublin-Verfahren der Kategorie I eingeleitet.

5.

5.1 Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

5.2 Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3; Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). MLaw Silvan Mamie, Advokat, ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf dessen Honorarnote abgestellt werden kann. Für den genauen Betrag der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter :

://:        Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 25. Oktober 2026 bis zum

30. November 2026, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, MLaw Silvan Mamie, wird ein Honorar in Höhe von CHF 966.65, zuzüglich Auslagen von CHF 29.–, zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 80.65, insgesamt also CHF 1'076.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel .