Sachverhalt
Der italienische Staatsangehörige A____, geb. [...], wurde am 19. Oktober 2026, 01.50 Uhr, von der Kantonspolizei Basel-Stadt am St. Johanns-Ring in Basel angehalten und kontrolliert. Dabei ergab sich, dass er mit einem bis zum 2. September 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Das daraufhin verständigte Migrationsamt verfügte in der Folge seine vorläufige Festnahme. Das Migrationsamt Basel-Stadt ordnete noch am gleichen Tag nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs über A____ (nachfolgend: Beurteilter) eine Ausschaffungshaft von drei Wochen bis zum 9. November 2026 an.
Am
22. Oktober 2026 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
E. 2 Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde am 3. September 2026 wegen wiederholten deliktischen Verhaltens am 3. September 2026 durch das Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen. Bereits am 10. September 2026 wurde er erneut in Basel angehalten, woraufhin mit Verfügung vom gleichen Tag abermals aus der Schweiz weggewiesen wurde. In der Folge wurde der Beurteilte wiederholt in Basel angehalten (15., 16., 24., 28. September und 4. Oktober
2026) und jedes Mal wieder mit Ausreisefrist bis 23.59 Uhr des gleichen Tages aus der Schweiz weggewiesen. Am 19. Oktober 2026 wurde der Beurteilte erneut in Basel angehalten. Bei seiner Befragung gab er an, am Tag zuvor in die Schweiz eingereist zu sein. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2026 wies das Migrationsamt ihn erneut aus der Schweiz weg (unter sofortiger Vollstreckbarkeit). Dass gegen diese Wegweisung noch die Rechtsmittelfrist läuft, ist unerheblich. Denn wie sich auch aus dem Wortlauft von Art. 76 Abs. 1 AIG («Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung [ ]» ergibt, muss die erstinstanzliche Wegweisung bzw. Verurteilung nicht rechtskräftig sein (BGer 2C_263/2019 vom
27. Juni 2019 E. 2.3).
E. 3 Das Migrationsamt führt zur Begründung der Ausschaffungshaft verschiedene Haftgründe an.
E. 3.1 Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft zunächst mit der Missachtung eines Einreiseverbots begründet. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat gegen den Beurteilten am
3. September 2026 wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. deren Gefährdung ein Einreiseverbot von zwei Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 1 lit. a und d AIG). Der Beurteilte wurde seither sechs Mal in der Schweiz angehalten (vgl. oben E. 2) und sogleich wieder weggewiesen, nachdem er jeweils angegeben hatte, kurz vor seiner Anhaltung aus Deutschland oder Frankreich eingereist zu sein. Das Einreiseverbot ist dem Beurteilten am 3. September 2026 ordnungsgemäss eröffnet worden. Es ist in der Folge unangefochten geblieben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4) und somit rechtskräftig. Damit ist der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot erfüllt.
E. 3.2 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft sodann mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt worden. Art. 146 Abs. 1 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30. verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom
9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
E. 3.3 Das Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr begründet. Untertauchensgefahr liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, und sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Dem Beurteilten ist wie ausgeführt (oben E. 3.1) am 3. September 2026 ein Einreiseverbot von zwei Jahren (verbunden mit einer Wegweisung per sofort) auferlegt worden. In nur anderthalb Monaten seither ist er insgesamt sechs Mal in der Schweiz angetroffen worden. Jedes Mal wurde er in der Folge wieder aus der Schweiz weggewiesen. Dessen ungeachtet hat der Beurteilte wiederholt nach Verlassen des Landes erneut schweizerisches Staatsgebiet betreten (möglicherweise im einen oder anderen Fall auch gar nicht verlassen). Dieses renitente rechtswidrige Verhalten zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, sich namentlich für die Dauer des Einreiseverbots von der Schweiz fernzuhalten. Im Übrigen zeigen seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen neben der bereits erwähnten Verurteilung wegen Betrugs (oben E. 3.2) noch eine strassenverkehrsrechtliche Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Januar
2022) , dass er auch sonst nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Nur nebenbei sei erwähnt, dass gemäss aktuellem Strafregisterauszug gegen ihn insgesamt noch 18 Strafverfahren hängig sind, die meisten wegen (einfachen) Diebstahls und Hausfriedenbruchs. Da der Beurteilte nicht gewillt (oder in der Lage) ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, steht zu befürchten, dass er sich den Behörden hierzulande bei einer Haftentlassung entziehen würde. Dass er in seiner Befragung vom
19. Oktober 2026 angegeben hat, nach Italien ausreisen zu wollen (Befragungsprotokoll vom 19. Oktober 2026, S. 4), erscheint insofern unglaubwürdig, als ihm bei seiner Anhaltung am 24. September 2026 bereits einmal ein Zugticket nach Milano (I) ausgehändigt worden war, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat, sondern hier bzw. im Dreiland geblieben ist und nur zehn Tage später bereits wieder auf schweizerischem Boden angetroffen wurde. Heute gibt er an, bei einer Haftentlassung nach Frankreich zu gehen, wo er bei einer Bekannten unterkommen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Unter diesen Umständen ist von einer fortbestehenden Untertauchensgefahr auszugehen, womit auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) gegeben ist.
E. 4.1 Die
Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die
Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale
Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit
Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf
Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der
zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die
Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert
(Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen
Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot).
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit.
a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der
Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen
Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder
Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen
Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig,
dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen
sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert
vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019
vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die
Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst
unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung
vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls
(noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3
mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit
Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur
auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese
mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL
2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II
56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
E. 4.2 Die Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Wochen angeordnet worden. Bei seiner Festnahme am 19. Oktober 2026 führte der Beurteilte keine heimatlichen Reise- oder Identitätsdokumente mit sich. Er gab an, diese verloren zu haben. Um eine ordnungsgemässe, auch kontrollierte Ausreise aus der Schweiz sicherzustellen, hat das Migrationsamt noch gleichentags über die zuständige Stelle in Chiasso, dem Centro competenze flussi migratori (CCFM), die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beurteilten ersucht. Dieses Rückübernahmeverfahren dauert erfahrungsgemäss etwa zehn Tage. Der Transfer ist zwei bis drei Tage im Voraus anzukündigen. Unter Berücksichtigung einer Reservefrist für allfällige Verzögerungen erscheint die angeordnete Haftdauer von drei Wochen daher als angemessen. Eine Freilassung des Beurteilten in Erwartung einer freiwilligen Ausreise als milderes Mittel zur Inhaftierung kommt nicht in Frage. Ihm ist am 24. September 2026 bereits einmal ein Zugticket nach Italien ausgehändigt worden, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht hat. Es gilt nun den Vollzug der Wegweisung mit einer geordneten Rückführung nach Italien sicherzustellen. Eine eigenständige Ausreise nach Deutschland oder Frankreich von Basel aus ist mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich.
E. 5 Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Dispositiv
- der Einzelrichter : ://: Die über A____ bis zum 9. November 2026, 01.50 Uhr angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben. Mitteilung: - A____ - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2026.91
URTEIL
vom 22. Oktober 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Italien,
zur Zeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Oktober 2026
betreffend Ausschaffungshaft (Art. 76 Abs. 1 AIG)
Sachverhalt
Der italienische Staatsangehörige A____, geb. [...], wurde am 19. Oktober 2026, 01.50 Uhr, von der Kantonspolizei Basel-Stadt am St. Johanns-Ring in Basel angehalten und kontrolliert. Dabei ergab sich, dass er mit einem bis zum 2. September 2028 gültigen Einreiseverbot belegt ist. Das daraufhin verständigte Migrationsamt verfügte in der Folge seine vorläufige Festnahme. Das Migrationsamt Basel-Stadt ordnete noch am gleichen Tag nach Befragung und Gewährung des rechtlichen Gehörs über A____ (nachfolgend: Beurteilter) eine Ausschaffungshaft von drei Wochen bis zum 9. November 2026 an.
Am
22. Oktober 2026 hat vor dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) unter Beizug eines Dolmetschers eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Dabei ist der Beurteilte befragt worden. Für seine Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung ist dem Beurteilten mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt worden.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stun-den durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu prüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG einen erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66a bis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Der Beurteilte wurde am 3. September 2026 wegen wiederholten deliktischen Verhaltens am 3. September 2026 durch das Migrationsamt aus der Schweiz weggewiesen. Bereits am 10. September 2026 wurde er erneut in Basel angehalten, woraufhin mit Verfügung vom gleichen Tag abermals aus der Schweiz weggewiesen wurde. In der Folge wurde der Beurteilte wiederholt in Basel angehalten (15., 16., 24., 28. September und 4. Oktober
2026) und jedes Mal wieder mit Ausreisefrist bis 23.59 Uhr des gleichen Tages aus der Schweiz weggewiesen. Am 19. Oktober 2026 wurde der Beurteilte erneut in Basel angehalten. Bei seiner Befragung gab er an, am Tag zuvor in die Schweiz eingereist zu sein. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2026 wies das Migrationsamt ihn erneut aus der Schweiz weg (unter sofortiger Vollstreckbarkeit). Dass gegen diese Wegweisung noch die Rechtsmittelfrist läuft, ist unerheblich. Denn wie sich auch aus dem Wortlauft von Art. 76 Abs. 1 AIG («Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung [ ]» ergibt, muss die erstinstanzliche Wegweisung bzw. Verurteilung nicht rechtskräftig sein (BGer 2C_263/2019 vom
27. Juni 2019 E. 2.3).
3.
Das Migrationsamt führt zur Begründung der Ausschaffungshaft verschiedene Haftgründe an.
3.1 Das Migrationsamt hat die Ausschaffungshaft zunächst mit der Missachtung eines Einreiseverbots begründet. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat gegen den Beurteilten am
3. September 2026 wegen Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung bzw. deren Gefährdung ein Einreiseverbot von zwei Jahren verhängt (Art. 67 Abs. 1 lit. a und d AIG). Der Beurteilte wurde seither sechs Mal in der Schweiz angehalten (vgl. oben E. 2) und sogleich wieder weggewiesen, nachdem er jeweils angegeben hatte, kurz vor seiner Anhaltung aus Deutschland oder Frankreich eingereist zu sein. Das Einreiseverbot ist dem Beurteilten am 3. September 2026 ordnungsgemäss eröffnet worden. Es ist in der Folge unangefochten geblieben (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 4) und somit rechtskräftig. Damit ist der Haftgrund des Verstosses gegen ein Einreiseverbot erfüllt.
3.2 Das Migrationsamt begründet die Ausschaffungshaft sodann mit der Verurteilung des Beurteilten zu einem Verbrechen (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG). Unter Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG sind Straftaten zu verstehen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Beurteilte ist mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 24. Mai 2023 rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt worden. Art. 146 Abs. 1 StGB hält für diesen Straftatbestand eine Strafandrohung von bis zu 5 Jahren bereit, womit hier eine Verurteilung zu einem Verbrechen im Sinne von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG vorliegt. Unerheblich ist, dass der Beurteilte in diesem Zusammenhang bloss zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30. verurteilt worden ist. Denn massgebend ist allein die abstrakte Strafandrohung, nicht die tatsächlich verhängte Strafe (BGer 2C_260/2018 vom
9. April 2018 E. 4.3; Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage, Zürich 2026, Art. 75 AIG N 15).
3.3 Das Migrationsamt hat die Haftanordnung schliesslich mit der Untertauchensgefahr begründet. Untertauchensgefahr liegt vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, und sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG). Dies ist regelmässig dann der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 140 II 1 E. 5.4 und 130 II 56 E. 3.1, je mit Hinweisen; dazu auch Sert, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz, 2. Auflage, Bern 2024, Art. 76 N 18 ff.). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 120 f.). Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2023, Rz 12.103; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 vom 17. März 2014 E. 4.3).
Dem Beurteilten ist wie ausgeführt (oben E. 3.1) am 3. September 2026 ein Einreiseverbot von zwei Jahren (verbunden mit einer Wegweisung per sofort) auferlegt worden. In nur anderthalb Monaten seither ist er insgesamt sechs Mal in der Schweiz angetroffen worden. Jedes Mal wurde er in der Folge wieder aus der Schweiz weggewiesen. Dessen ungeachtet hat der Beurteilte wiederholt nach Verlassen des Landes erneut schweizerisches Staatsgebiet betreten (möglicherweise im einen oder anderen Fall auch gar nicht verlassen). Dieses renitente rechtswidrige Verhalten zeigt, dass er nicht gewillt ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, sich namentlich für die Dauer des Einreiseverbots von der Schweiz fernzuhalten. Im Übrigen zeigen seine beiden strafrechtlichen Verurteilungen neben der bereits erwähnten Verurteilung wegen Betrugs (oben E. 3.2) noch eine strassenverkehrsrechtliche Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 4. Januar
2022) , dass er auch sonst nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Nur nebenbei sei erwähnt, dass gemäss aktuellem Strafregisterauszug gegen ihn insgesamt noch 18 Strafverfahren hängig sind, die meisten wegen (einfachen) Diebstahls und Hausfriedenbruchs. Da der Beurteilte nicht gewillt (oder in der Lage) ist, sich an behördliche Anordnungen zu halten, steht zu befürchten, dass er sich den Behörden hierzulande bei einer Haftentlassung entziehen würde. Dass er in seiner Befragung vom
19. Oktober 2026 angegeben hat, nach Italien ausreisen zu wollen (Befragungsprotokoll vom 19. Oktober 2026, S. 4), erscheint insofern unglaubwürdig, als ihm bei seiner Anhaltung am 24. September 2026 bereits einmal ein Zugticket nach Milano (I) ausgehändigt worden war, er davon aber keinen Gebrauch gemacht hat, sondern hier bzw. im Dreiland geblieben ist und nur zehn Tage später bereits wieder auf schweizerischem Boden angetroffen wurde. Heute gibt er an, bei einer Haftentlassung nach Frankreich zu gehen, wo er bei einer Bekannten unterkommen könne (Verhandlungsprotokoll, S. 5). Unter diesen Umständen ist von einer fortbestehenden Untertauchensgefahr auszugehen, womit auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG) gegeben ist.
4.
4.1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AIG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG); mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde kann diese um höchstens zwölf Monate verlängert werden, (a) wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder (b) sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nicht-Schengenstaat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AIG). Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren sind umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AIG; Beschleunigungsgebot). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Weg- oder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG; BGE 127 II 168 E. 2c). Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als rechtswidrig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (vgl. statt vieler BGer 2C_263/2019 vom 27. Juni 2019 E. 4.1 mit Hinweis auf BGE 130 II 56 E. 4.1.3). Die Haft ist allerdings nur aufzuheben, wenn keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, dass die Wegweisung vollzogen werden kann, nicht jedoch bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht besteht (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen; BGer 2C_550/2020 vom 16. Juli 2020 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Festhaltung hat so kurz wie möglich zu sein; sie darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, soweit diese mit der gebotenen Sorgfalt vorangetrieben werden (vgl. Art. 15 Abs. 1 RL 2008/115/EG). Die Haft muss als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1und 125 II 369 E. 3a).
4.2 Die Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Wochen angeordnet worden. Bei seiner Festnahme am 19. Oktober 2026 führte der Beurteilte keine heimatlichen Reise- oder Identitätsdokumente mit sich. Er gab an, diese verloren zu haben. Um eine ordnungsgemässe, auch kontrollierte Ausreise aus der Schweiz sicherzustellen, hat das Migrationsamt noch gleichentags über die zuständige Stelle in Chiasso, dem Centro competenze flussi migratori (CCFM), die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beurteilten ersucht. Dieses Rückübernahmeverfahren dauert erfahrungsgemäss etwa zehn Tage. Der Transfer ist zwei bis drei Tage im Voraus anzukündigen. Unter Berücksichtigung einer Reservefrist für allfällige Verzögerungen erscheint die angeordnete Haftdauer von drei Wochen daher als angemessen. Eine Freilassung des Beurteilten in Erwartung einer freiwilligen Ausreise als milderes Mittel zur Inhaftierung kommt nicht in Frage. Ihm ist am 24. September 2026 bereits einmal ein Zugticket nach Italien ausgehändigt worden, wovon er aber keinen Gebrauch gemacht hat. Es gilt nun den Vollzug der Wegweisung mit einer geordneten Rückführung nach Italien sicherzustellen. Eine eigenständige Ausreise nach Deutschland oder Frankreich von Basel aus ist mangels gültiger Reisepapiere auf legalem Weg nicht möglich.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug von Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter :
://: Die über A____ bis zum 9. November 2026, 01.50 Uhr angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung:
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.