Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.123
URTEIL
vom 15. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____Rekurrent
[...]
vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin,
Wasenstrasse 13, Postfach, 4133 Pratteln
B____Rekurrentin
[...]
vertreten durch Daniela Bifl, Rechtsanwältin,
Wasenstrasse 13, Postfach, 4133 Pratteln
gegen
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration
Migrationsamt
Spiegelgasse 6, 4051 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 30. Juli 2025
betreffend Härtefallbewilligung
Der türkische Staatsangehörige A____, geboren am [...] (Rekurrent), reiste am 20. August 2001 erstmals in die Schweiz ein, wo sein Asylgesuch im Jahre 2003 rechtskräftig abgelehnt wurde. Aufgrund seiner am 29. November 2004 erfolgten Heirat erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Nach erfolgter Trennung der Ehegatten wurde ihm am 20. Dezember 2012 eine eigenständige Bewilligung erteilt. Am 21. November 2014 wurde die Ehe geschieden.
Seit November 2010 wird der Rekurrent von der Sozialhilfe Basel-Stadt unterstützt. Ein Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung wurde von der IV-Stelle Basel-Stadt und vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 16. Dezember 2015 (IV.2015.81) abgelehnt. Mit Informationsschreiben des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration (Bereich BdM) vom 15. Juli 2011,
11. Februar 2014 und 3. November 2014 wurde der Rekurrent auf die migrationsrechtlichen Konsequenzen des Sozialhilfebezugs und von Schulden hingewiesen. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 wurde er diesbezüglich verwarnt.
Am 10. April 2018 heiratete der Rekurrent seine in der Türkei lebende Ehefrau B____, geboren am [...] (Rekurrentin). Nach weiteren Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte der Bereich BdM dem Rekurrenten die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 16. Dezember 2020 nicht und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengenraum weg. Den dagegen erhobenen Rekurs wies das Justiz- und Sicherheitsdepartement (JSD) mit Entscheid vom 8. Dezember 2021 kostenfällig ab. Den dagegen erhobenen und an das Verwaltungsgericht weitergeleiteten Rekurs wies dieses mit Urteil VD.2022.22 vom 10. Juli 2022 in der Sache ab. Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden.
In der Folge forderte der Bereich BdM den Rekurrenten mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 auf, die Schweiz und den Schengenraum bis zum 31. Januar 2023 zu verlassen. Darauf ersuchte der Rekurrent den Bereich BdM mit Eingabe vom
26. Januar 2023 kurz vor Ablauf der gesetzten Ausreisefrist um Erteilung einer Härtefallbewilligung. Dieses Gesuch wies der Bereich BdM mit Verfügung vom 18. Juli 2023 ab, setzte dem Rekurrenten eine neue Ausreisefrist bis zum 31. August 2023 und entzog einem allfälligen, gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs die aufschiebende Wirkung. Den dagegen erhobenen Rekurs, mit welchem der Rekurrent die Überweisung seines Antrags um vorläufige Aufnahme an das Staatssekretariat für Migration (SEM) beantragte, wies das JSD mit Entscheid vom 31. August 2023 in der Sache ab, bewilligte dem Rekurrenten aber die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete auf die Erhebung einer Gebühr und sprach der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten, Daniela Bifl, Rechtsanwältin, eine Entschädigung in Höhe von CHF 750. exkl. Mehrwertsteuer zu. Mit Urteil VD.2023.149 vom
25. Januar 2024 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt den dagegen erhobenen Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Gleichzeitig bewilligte es dem Rekurrenten die unentgeltliche Rechtspflege, verzichtete ebenfalls auf die Erhebung einer Gebühr und richtete der Vertreterin des unentgeltlich prozessierenden Rekurrenten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren ein Honorar von CHF 830. (inkl. Auslagen) aus der Gerichtskasse aus.
Am 24. März 2024 stellte die Rekurrentin ein Asylgesuch, welches in der Folge abgelehnt wurde.Mit E-Mail vom 29. April 2024 stellte der Rekurrent betreffend die Verfügung vom 18. Juli 2023, mit welcher der Antrag auf Erteilung einer Härtefallbewilligung abgelehnt wurde, beim Bereich BdM ein Gesuch um Wiedererwägung. Begründend führt er diesbezüglich im Wesentlichen aus, dass bei ihm im März 2024 eine aggressive Krebserkrankung diagnostiziert worden sei. Am 10. März 2025 stellte der Rekurrent beim Bereich BdM des Weiteren ein Gesuch um Familiennachzug für seine Ehefrau. Mit Verfügung vom 3. Juni 2025 trat der Bereich BdM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 29. April 2024 ein, wies dieses jedoch ab und setzte dem Rekurrenten eine erneute Ausreisefrist bis zum 5. September 2025. Gegen diese Verfügung meldete der Rekurrent am 13. Juni 2025 Rekurs an. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 meldete auch die Rekurrentin Rekurs an. Mit Eingabe vom 11. Juli 2025 reichte der Rekurrent die angekündigten medizinischen Berichte ein. Mit Entscheid vom 30. Juli 2025 wies das JSD die Rekurse vom 13. und 16. Juni 2025 sowie das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es darauf eintrat, und auferlegte den Rekurrenten in solidarischer Haftung eine Spruchgebühr in Höhe von CHF 700..
3.2.2.1Der Rekurrent behauptet, eine adäquate Behandlung der neuen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit sei in seiner Heimat nicht gewährleistet (vgl. Rekursbegründung Rz. 5). Die Vorinstanzen sind der Ansicht, dass die medizinische Behandlung auch in der Türkei erfolgen könne, soweit sie sich als erforderlich erweisen sollte (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2025 E. 2.1; angefochtener Entscheid E. 1418). Dass die notwendige medizinische Behandlung des Rekurrenten in seiner Heimat nicht gewährleistet sei, ist nicht bewiesen. Insbesondere aufgrund fehlender konkreter Informationen über die Verfügbarkeit namentlich der komplexen Krebstherapien und teurer Medikamente wie Lenalidomid sowie über die Kosten, die der Rekurrent selbst tragen müsste, erscheint es aber sehr fraglich, ob die notwendige medizinische Behandlung des Rekurrenten in seinem Heimatland gewährleistet wäre. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 7. August 2025 (Rekursbeilage 5) ist aufgrund der Polymorbidität und der nötigen regelmässigen hämatologischen Kontrollen eine Rückführung des Rekurrenten in sein Heimatland medizinisch nicht möglich. Zunächst erscheint es unklar, ob sich diese Aussage nur auf die Möglichkeit einer Reise von der Schweiz in die Türkei oder auch auf ein Leben in der Türkei bezieht. Zudem finden sich im Zeugnis überhaupt keine Angaben zur Frage der Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei. Schliesslich stammt das Zeugnis vom behandelnden Hausarzt des Rekurrenten. Unter diesen Umständen ist das Zeugnis nicht geeignet, das Fehlen einer adäquaten Behandlung in der Türkei zu beweisen. Umgekehrt steht entgegen der Ansicht der Vorinstanzen aber auch nicht fest, dass die erforderliche medizinische Behandlung des Rekurrenten in der Türkei gewährleistet wäre. In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, dass die medizinische Grundversorgung in der Türkei grundsätzlich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Betroffenen gewährleistet sei. Dass der Rekurrent die für die bereits damals bestehenden Beeinträchtigungen seiner Gesundheit nötigen Behandlungen in seiner Heimat erhältlich machen kann, hat das Verwaltungsgericht aber nicht aufgrund dieses Grundsatzes allein, sondern gestützt auf ein Medizinisches Consulting des SEM vom 27. März 2023 für bewiesen erachtet (vgl. VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.4.2). Betreffend die Möglichkeit der Behandlung der neuen schwerwiegenden Beeinträchtigungen der Gesundheit des Rekurrenten in der Türkei fehlen jegliche konkreten Angaben. Insbesondere haben es die Vorinstanzen unterlassen, ein Medizinisches Consulting des SEM einzuholen. Wegen der neuen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit benötigt der Rekurrent eine Erhaltungstherapie mit Lenalidomid und eine Analgesie (Unterdrückung der Schmerzempfindung) (vgl. Rekursbeilage 5; Akten BdM S. 273). Ob der Rekurrent diese Behandlungen in der Türkei erhältlich machen könnte, ist nicht bekannt. Serologisch ist der Rekurrent zurzeit zwar unter einer kompletten Remission. Da bei einem Myelom die Wahrscheinlichkeit eines Rezidivs in den nächsten 510 Jahren hoch ist (Rekursbeilage 5; Akten BdM S. 273; oben E. 3.2.1), müssen bei der Beurteilung, ob eine adäquate Behandlung der neuen Beeinträchtigungen der Gesundheit des Rekurrenten in seiner Heimat gewährleistet wäre, aber auch die bei einem Wiederauftreten des Plasmazellmyelom vom Typ lgA Kappa erforderlichen Therapien berücksichtigt werden. Beim ersten Auftreten der Erkrankung waren insbesondere eine Hochdosis-Chemotherapie und eine autologe Stammzelltransplantation indiziert (Akten BdM S. 273). Dass der Rekurrent eine solche Therapie in der Türkei erhältlich machen könnte, erscheint unwahrscheinlich. Insbesondere eine Stammzellentransplantation dürfte kaum zur medizinischen Grundversorgung in staatlichen Krankenhäusern gehören, die gemäss den Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2024 auch dem Rekurrenten zugänglich wäre (vgl. VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.4.2). Die Vorinstanzen stützen sich auf eine Internetrecherche des Bereichs BdM (vgl. angefochtener Entscheid E. 15; Akten BdM S. 317). Die betreffenden Angaben stammen von der Website von [...], einem Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich des Medizintourismus anbietet (vgl.www.[...].com). Damit erfüllen die Informationen einen Werbezweck. Jedenfalls betreffen die Angaben aber nicht Personen mit Wohnsitz in der Türkei, sondern ausländische Personen, die zwecks medizinischer Behandlung in die Türkei reisen. Aus den vorstehenden Gründen sind die Informationen, auf die sich die Vorinstanzen berufen, nicht beweistauglich. Im Übrigen kann selbst bei Wahrunterstellung aus der Angabe, dass «die staatlichen Krankenhäuser der Türkei eine groβe Zahl von Patienten aufnehmen [können], was insbesondere für die Behandlung derjenigen wichtig ist, die eine Behandlung für komplexe Erkrankungen wie Krebs suchen» (https://www.[...].com/de/knowledge-center/cancer/cancer-treatment-turkey), nicht geschlossen werden, dass die Therapien, die der Rekurrent benötigt, in staatlichen Krankenhäusern erhältlich sind, und erst recht nicht, dass sie für Personen, die bei der staatlichen Krankenversicherung versichert sind oder eine Grüne Karte haben, unentgeltlich angeboten werden. Als Selbstzahler könnte sich der Rekurrent eine aufwändige Krebsbehandlung in einem staatlichen oder privaten Spital kaum leisten. Dass die Kosten gemäss der Website, auf die sich die Vorinstanzen berufen, in der Türkei 4050% tiefer sind als in westlichen Ländern, ändert daran auch bei Wahrunterstellung nichts. Der Rekurrent erhält zwar eine IV-Rente von CHF 1'125. pro Monat und gemäss seinen Angaben verfügt seine Ehefrau zusätzlich über Renteneinnahmen von CHF 350. pro Monat (Eingabe vom 16. September 2025 Rz. 2). Mit den insgesamt CHF 1'475. müssten die Ehegatten aber ihren gesamten Lebensbedarf finanzieren, weil die Ehefrau aufgrund der Pflege des Ehemanns keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könnte. Wie der Rekurrent mit einem allenfalls verbleibenden Rest eine aufwändige Therapie bezahlen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Dabei kann mitberücksichtigt werden, dass gemäss den Angaben auf der Website, auf die sich die Vorinstanzen beziehen, allein die Chemotherapie bei Blutkrebs durchschnittlich USD 1'800. bis 2'500. kostet (https://www.[...].com/de/cancer-treatment-cost-turkey). In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht zwar festgestellt, es sei unglaubhaft, dass der Rekurrent in seiner Heimat auf keinerlei Unterstützung von Verwandten zurückgreifen könne (VGE VD.2023.149 vom
25. Januar 2024 E. 3.4.1). Es hat aber nie festgestellt, dass der Rekurrent gegenüber Verwandten einen Anspruch auf Unterstützung habe. Die Feststellung des JSD, der Rekurrent könne in der Türkei auf die Unterstützungspflicht durch dort lebende Verwandte und Bekannte zählen (angefochtener Entscheid E. 17.), entbehrt damit der Grundlage, wie er zu Recht geltend macht (Rekursbegründung Ziff. II.6). Ebenso wenig hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die Unterstützung durch Verwandte auch die Kosten medizinischer Behandlungen umfassen würde. Dafür, dass Verwandte des Rekurrenten in der Türkei in der Lage wären, kostenintensive medizinische Behandlungen des Rekurrenten zu bezahlen, fehlt jeglicher Hinweis. Ob die notwendige medizinische Behandlung des Rekurrenten in seinem Heimatland gewährleistet wäre, braucht aber nicht abschliessend erörtert zu werden, weil ein schwerwiegender persönlicher Härtefall aus den nachstehenden Gründen auch bei der Bejahung der Behandlungsmöglichkeit in der Heimat bejaht werden müsste.
3.2.2.2Aufgrund der neuen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit leidet der Rekurrent unter starken Schmerzen und ist seine Mobilität deutlich eingeschränkt (vgl. Rekursbeilage 5; Akten BdM S. 273, 353355). Wie oben dargelegt wurde (E. 3.2.1), ergibt sich aus den Krankenakten, dass der Rekurrent nur wenige hundert Meter gehen kann, ohne längere Pausen einzulegen (Rekursbeilage 5; Akten BdM S. 273). Eine spitalpflichtige Verschlechterung seines körperlichen Zustands wird dadurch verhindert, dass er zuhause rund um die Uhr (24/7) betreut wird, wobei die Betreuung zurzeit von seiner Ehefrau übernommen wird (vgl. Akten BdM S. 353 f., 356). Die starken Schmerzen, die deutliche Einschränkung seiner Mobilität und die Pflegebedürftigkeit erschwerten dem Rekurrenten die Wiedereingliederung in seinem Herkunftsstaat erheblich. Dieser Umstand konnte in den früheren Verfahren noch nicht berücksichtigt werden.
In seinem Urteil vom 25. Januar 2024 hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt, dass der Rekurrent in seiner Heimat auf die Unterstützung durch seine Ehefrau zurückgreifen könnte (vgl. VGE VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.4.1). Aufgrund der neuen Beeinträchtigungen seiner Gesundheit wäre seine Ehefrau rund um die Uhr mit der Betreuung des Rekurrenten beschäftigt. Damit bliebe ihr kaum mehr Zeit und Kraft, ihn in anderer Hinsicht zu unterstützen. Auch deshalb haben sich die Möglichkeiten der Wiedereingliederung des Rekurrenten im Heimatstaat verschlechtert.
Im Zeitpunkt der beiden Urteile des Verwaltungsgerichts vom 10. Juli 2022 und 25. Januar 2024 bezog der Rekurrent Sozialhilfe. Gemäss der Einschätzung des Verwaltungsgerichts war seine Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet (VGE VD.2022.22 vom 10. Juli 2022 E. 3.3.3; vgl. VD.2023.149 vom 25. Januar 2024 E. 3.3). Auch insoweit haben sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert. Zurzeit bezieht der Rekurrent keine Sozialhilfe (AGer act. 9; vgl. Akten BdM S. 312). Zudem ist durch die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom
11. März 2025 (Akten BdM S. 276 f.) als neues Beweismittel erstellt, dass der Sozialhilfebezug des Rekurrenten ab dem 1. Januar 2024 nicht mehr selbstverschuldet ist. Gemäss der erwähnten Verfügung erhält der Rekurrent eine ganze Invalidenrente. Eine solche setzt einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % voraus (Art. 28b Abs. 3 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Bei einem solchen kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es dem Rekurrenten mit zumutbaren Anstrengungen möglich wäre, sich wieder ins Erwerbsleben zu integrieren und von der Sozialhilfe abzulösen. Gemäss der IV-Verfügung erhielt der Rekurrent für das Jahr 2024 eine monatliche IV-Rente von CHF 1'094. pro Monat und erhält er seit dem 1. Januar 2025 eine solche von CHF 1'125. pro Monat. Damit kann er seine Lebenshaltungskosten zumindest teilweise durch Leistungen Dritter decken, auf die er einen Rechtsanspruch hat. Die Vorinstanzen wollen seine wirtschaftliche Integration trotzdem weiterhin verneinen mit dem Argument, dass bei einem Verbleib in der Schweiz Ergänzungsleistungen notwendig werden könnten (vgl. Verfügung vom 3. Juni 2025 E. 2.1; angefochtener Entscheid E. 9 und 20). Diese Argumentation ist nicht haltbar. Bei der Beurteilung des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ist unter anderem die Integration des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 lit. a AIG). Gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art. 77e Abs. 1 VZAE). Ergänzungsleistungen sind Leistungen eines Dritten, auf die der Bezüger einen Anspruch hat. Damit erfüllt auch ein Bezüger von Ergänzungsleistungen das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben (vgl.Spescha/Bolzli/de Weck/Priuli, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2020, S. 356).
Art. 58a Abs. 1 AIG nennt schliesslich als Integrationskriterien weiter die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b) sowie die Sprachkompetenzen (lit. c). Mit diesen Aspekten hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auseinandergesetzt. Aus den Akten erhellt aber, dass der Rekurrent durch eine Verurteilung wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis bereits gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstossen hat. Es wurde aber bereits dargelegt, dass diese eher leichten Straftaten bereits einige Zeit zurückliegen (vgl. oben E. 3.1.2). Im Rahmen der Härtefallprüfung kann ihnen im heutigen Zeitpunkt kein besonderes Gewicht mehr beigemessen werden. Aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer darf mit der Vorinstanz zudem davon ausgegangen werden, dass der Rekurrent sprachlich in der Schweiz integriert ist (vgl. hierzu die Verfügung des BdM vom 16. Dezember 2020, Akten BdM, S. 491).
://: In teilweiser Gutheissung des Rekurses werden die Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Juli 2025 betreffend den Rekurrenten sowie die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Juli 2025 betreffend die Rekurrentin und den Rekurrenten sowie die Verfügung des Bereichs Bevölkerungsdienste und Migration vom 3. Juni 2025 aufgehoben und der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration angewiesen, dem Rekurrenten gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dem Staatssekretariat für Migration zur Zustimmung zu unterbreiten.
Betreffend die Rekurrentin wird auf den Rekurs gegen Ziffer 1 des Dispositivs des Entscheids des Justiz- und Sicherheitsdepartements vom 30. Juli 2025 nicht eingetreten.
Für das verwaltungsinterne Rekursverfahren und das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gebühren erhoben.
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement hat für das verwaltungsinterne Rekursverfahren dem Rekurrenten eine Parteientschädigung von CHF 1'200., einschliesslich Auslagen, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, und für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Rekurrenten, Rechtsanwältin Daniela Bifl, eine Parteientschädigung von CHF 1'800., einschliesslich Auslagen und zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 145.80, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.