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AUS.2026.83

Verlängerung der Durchsetzungshaft

Basel-Stadt ·AUS · 2026-09-25 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...], stellte am

9. März 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 25. März 2022 verliess er die ihm zugewiesene Unterkunft und galt fortan als verschwunden. Das Asylverfahren wurde daraufhin vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Beschluss vom 14. April 2022 als gegenstandslos abgeschrieben. In der Folge wurde der Beurteilte im Rahmen von Dublin-Rückübernahmeverfahren insgesamt zwei Mal von Belgien (am 19. Oktober 2022 und 24. November 2022) und vier Mal aus den Niederlanden (am 19. Juni 2023, 14. August 2023, 13. Dezember 2023 und 14. März 2024) in die Schweiz rücküberstellt. Am 20. März 2024 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens trat der Beurteilte in der Schweiz verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er jeweils mit einem Strafbefehl zu (teils bedingt vollziehbaren) Geldstrafen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 11. September 2024 bzw. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober 2024) bzw. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Ta-gen verurteilt wurde (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2025). Mit Urteil vom 11. Juni 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten zudem des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu sowie des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von CHF 200.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten für sieben Jahre des Landes.

Nachdem der Beurteilte per 4. März 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt am gleichen Tag eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten über ihn an. Mit Urteil vom 6. März 2026 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung (VGE AUS.2026.14).

Nachdem das SEM im Nachgang zum zwischenzeitlich durchgeführten konsularischen Ausreisegespräch (sog. Counseling) mitgeteilt hatte, dass sich das algerische Generalkonsulat in Genf wegen familiärer Verbindungen des Beurteilten nicht in der Lage sehe, für ihn ein Laissez Passer auszustellen, und der Beurteilte sich in der Folge nicht dazu bewegen liess, zwecks Ausstellung von Ersatzreisepapieren mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juni 2026 Durchsetzungshaft bis zum 30. Juli 2026 an, was vom Haftrichter mit Urteil vom 1. Juli 2026 bestätigt wurde (VGE AUS.2026.52). Mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. Juli 2026 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 27. Juli 2026 bestätigt wurde (VGE AUS.2026.61). Mit Verfügung vom 22. September 2026 hat der Haftrichter der mit Verfügung des Migrationsamts von gleichem Tag um zwei Monate bis zum 30. November 2026 verlängerten Durchsetzungshaft zugestimmt (VGE AUS.2026.82), woraufhin der Beurteilte am gleichen Tag ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Grund einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Am 25. September 2026 hat die mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten musste sich am Morgen der Verhandlung krankheitsbedingt abmelden und nahm stattdessen vorgängig schriftlich zur Haftverlängerung Stellung. Sie beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt. Im Anschluss wurde ihm die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung und deren Anträge erläutert. Die Vertreterin des Migrationsamts erhielt die Möglichkeit, auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zu reagieren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die ursprünglich bis zum 30. September 2026 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 22. September 2026 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum

30. November 2026 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung von gleichem Datum zugestimmt. A____ hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist die gesetzliche Frist von acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

E. 2.1 Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss j eweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

E. 2.2 Der Haftrichter hat im Urteil vom 1. Juli 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen der Durchsetzungshaft sowie der Verhältnismässigkeit folgendes erwogen:

« Der Beurteilte ist im Asylverfahren mit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Darüber hinaus ist er mit ebenso rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen worden (mit Eintragung im Schengener Informationssystem). Die schweizerischen Behörden haben die Ausschaffung des Beurteilten schon früh in die Wege geleitet. Am 11. August 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die algerischen Behörden den Beurteilten als algerischen Staatsangehörigen anerkannt hatten. Noch während des Strafvollzugs versuchte das Migrationsamt wiederholt ihn zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu bewegen. Der Beurteilte lehnte dies jedoch konsequent ab, weshalb er nach Beendigung des Strafvollzugs am 4. März 2026 in Ausschaffungshaft genommen und zum sog. Counseling, dem Ausreisegespräch, bei den algerischen Behörden angemeldet werden musste. Nachdem er am 30. April 2026 an diesem Ausreisegespräch teilgenommen hatte, teilte das SEM am 12. Juni 2026 mit, dass das algerische Generalkonsulat in Genf mitgeteilt habe, dass es zur Zeit nicht in der Lage sei, ein Laissez Passer auszustellen. Als Grund würden familiäre Verbindungen des Beurteilten angeführt. Man bitte, bis auf Weiteres von einer Flugbuchung abzusehen. Der Fall werde auf der Liste der blockierten Fälle geführt und das SEM werde das Generalkonsulat in regelmässigen Abständen auf diesen Fall ansprechen. Mit E-Mail vom 15. Juni 2026 erkundigte sich das Migrationsamt, welches weitere Vorgehen das SEM verfolge und was seitens des Beurteilten bzw. des Migrationsamts zur Deblockierung der Situation beigetragen werden könne. Mit Antwort vom 16. Juni 2026 bat das SEM um nähere Auskunft zu den angesprochenen familiären Beziehungen des Beurteilten und zur Intensität, wie diese Beziehung gelebt werde. Zudem fügte es an, dass es helfen würde, wenn der Beurteilte sich telephonisch mit dem algerischen Konsulat in Verbindung setzen und dieses informieren würde, dass er nach Algerien heimkehren wolle, und eine dementsprechende Freiwilligkeitserklärung schreiben würde. Nachdem das Migrationsamt am 25. Juni 2026 mit dem Beurteilten gesprochen hatte, konnte es dem SEM zwar nähere Angaben zu den fraglichen familiären Beziehungen machen, musste aber zugleich einräumen, dass die Unmöglichkeit einer legalen Wiedervereinigung mit dem (angeblichen) Sohn (Jahrgang 2023) und der Kindsmutter (niederländisch-ungarische Doppelbürgerin) im Gespräch erörtert worden sei, was aber auf die Haltung des Betroffenen keinen Einfluss gehabt habe. Das Migrationsamt erkundigte sich abermals nach Möglichkeiten zur Deblockierung der Situation (E-Mail Migrationsamt vom

25. Juni 2026). Das SEM antwortete tags darauf, dass erfahrungsgemäss «die Wahrscheinlichkeit», dass wir in diesen Fällen innert kurzer Zeit eine Deblockierung erreichen können, eher eingeschränkt» sei. In diesen Konstellationen käme man oft erst zu einem Laissez Passer, wenn der Betreffende sich zur Ausreise bereit erkläre (E-Mail SEM vom 26. Juni 2026). Angesichts dieser Ausgangslage mit geringen Aussichten auf den Vollzug der jeweils rechtskräftigen Wegweisung bzw. Landesverweisung sah sich das Migrationsamt veranlasst, am 30. Juni 2026 eine Durchsetzungshaft anzuordnen, umso mehr nachdem der Beurteilte die Zuführung verweigert hatte, womit er sich auch der Möglichkeit begab, im Rahmen des rechtlichen Gehörs nochmals Stellung zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu nehmen. Da die zwangsweise Ausschaffung unter den gegebenen Umständen derzeit realistischerweise nicht absehbar ist und die schweizerischen Migrationsbehörden alles für die Papierbeschaffung Zumutbare unternommen haben, kann die bestehende Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG nicht länger aufrechterhalten werden. Demzufolge bleibt einzig die Anordnung einer Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr zu bewegen» (VGE AUS.2026.52 vom 1. Juli 2026 E. 2.2).

«2.3.2   Die vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten und seiner Ausreise verweigert. Dem Beurteilten ist es aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, zwecks Erhalt von Reisepapieren Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen. Er bringt zwar vor, Vater eines Sohnes zu sein, dessen Mutter über die niederländische wie auch die ungarische Staatsbürgerschaft verfüge. Diese Vaterschaft ist indessen in keiner Weise belegt. Insbesondere fehlen jegliche amtliche Dokumente, die eine Vaterschaft bestätigen würden. Der Beurteilte kennt gerade mal den Vornamen seines Sohn («[...]»), kann jedoch nicht seinen genauen Geburtstag nennen (auf Nachfrage erklärt er «Herbst 2023» [Verhandlungsprotokoll, S. 4]). Von der Kindsmutter kennt er ebenfalls nur den Vornamen («[...]»), ihr Familienname sei zu lang, den habe er sich nicht merken können (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Eine engere Beziehung zu Kind und Mutter scheint der Beurteilte nicht zu pflegen, jedenfalls gibt er an, nur im bzw. bis 2022 in den Niederlanden gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4) und damit bevor sein Sohn im «Herbst 2023» zur Welt kam. Dass er Kind und Mutter finanziell unterstützt hätte, macht er nicht geltend und ist umso unwahrscheinlicher, als er sich seit 2022 hierzulande als Asylbewerber aufgehalten hat, soweit er nicht in Belgien und den Niederlanden untergetaucht war, von wo er wiederholt in die Schweiz rücküberstellt werden musste. Ein reguläres Erwerbseinkommen, das ihm wenigstens die finanzielle Unterstützung seines Sohns erlaubt, kann er in dieser Zeit nicht erzielt haben.

Selbst wenn man zu Gunsten des Beurteilten von einer Vaterschaft ausginge, würde die Berufung auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) alleine schon daran scheitern, dass das Kind mit seiner Mutter hierzulande gar nicht gefestigt anwesenheitsberechtigt ist, sondern gemäss seinen Angaben in den Niederlanden lebt. Im Übrigen kann der Anspruch auf Achtung des Familienlebens praxisgemäss nur berührt sein, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer hierzulande gefestigt anwesenheitsberechtigen Person beeinträchtigt ist, was im vorliegenden Fall wie dargelegt in keiner Weise belegt ist (näher zum konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Familienlebens etwa Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 9.240 ff.). Der Beurteilte macht zwar heute geltend, in den Niederlanden sich gegenüber den Migrationsbehörden jeweils darauf berufen zu haben, dass er dort ein Kind habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Wenn er tatsächlich der Vater eines Kindes einer niederländischen (und ungarischen) Staatsangehörigen mit Aufenthalt in den Niederlanden wäre, wäre zu erwarten, dass er spätestens nach der Geburt seines Sohnes alles darangesetzt hätte, seinen Aufenthalt in den Niederlanden im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs zu regularisieren. Hätte er dies getan, wäre es weder am 13. Dezember 2023 noch am 14. März 2024 von den Niederlanden aus zu Rückführungen in die Schweiz gekommen.

2.3.3   Der Beurteilte bestreitet, dass er alleine mit einer Freiwilligenerklärung die Ausstellung eines Laissez Passer noch bewirken könne, nachdem die algerischen Behörden wegen seiner familiären Verbindungen ebendiese verweigert hätten. In solchen Konstellationen würde von Seiten der algerischen Botschaft regelmässig implizit kommuniziert, dass die betroffene Person ihre Pflichten als Elternteil vernachlässigen würde, wenn sie nach Algerien zurückkehren würde. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Botschaft schlicht kein Laissez Passer ausstellen werde, selbst wenn er nun ausreisewillig wäre, weil dies als Verletzung seiner familiären Pflichten gewertet würde (Plädoyernotizen, S. 3). Der Beurteilte übergeht damit den Umstand, dass seine Vaterschaft in keiner Weise belegt ist. Die blosse Behauptung, Vater eines Kindes in Europa zu sein – es ist unbekannt, welchen Aufenthaltsort des Kindes er im Counseling angegeben hat –, hat offenbar schon genügt, um die algerischen Behörden dazu zu bringen, die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zu verweigern. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das SEM bei Vorlage einer Freiwilligenerklärung des Beurteilten im direkten Kontakt den algerischen Behörden klar machen könnte, dass bei einer Rückkehr nach Algerien keine Verletzung familiärer Verpflichtungen zu befürchten wären. Denn die angebliche Vaterschaft sei bislang unbelegt geblieben, ebenso eine in emotionaler und wirtschaftlicher Hinsicht gelebte Beziehung zum angeblichen Sohn und dessen Mutter. Im Übrigen könne der Beurteilte sich in der Schweiz auch nicht auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens mit seinem Sohn berufen. Unter diesen Umständen bleibt die Ausschaffung des in der Durchsetzungshaft befindlichen Beurteilten immer noch wahrscheinlich. Da damit der Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar bleibt, hat das vorliegende Ausschaffungsverfahren immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK zu gelten (BGE 147 II 49 E. 4.1; BGer 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.2).

2.3.4   Der Beurteilte ist mit abschlägigen Asylentscheid vom 16. Dezember 2024 nicht nur aus der Schweiz, sondern auch aus dem gesamten Schengenraum weggewiesen worden, ebenso wie die Landesverweisung nicht nur für die Schweiz ausgesprochen, sondern auch im Schengener Informationssystem eingetragen worden ist. Es ist ihm deshalb verwehrt, in die Niederlande einzureisen. Ohnehin ist ihm mangels gültiger Reisepapiere der legale Grenzübertritt in ganz Europa verwehrt, mithin auch in die Niederlande. Es bleibt somit nur die Rückkehr nach Algerien. Es ist dem Beurteilten unbenommen, nach seiner Ausschaffung von seiner Heimat aus die niederländischen Behörden um Bewilligung des Verbleibs bei seinem (angeblichen) Kind und der Kindsmutter zu ersuchen. Von hier aus auf legalem Weg in die Niederlande zu reisen, ist mangels Reisepapieren ausgeschlossen. Angesichts der kategorischen Weigerung des Beurteilten zur Rückkehr in die Heimat kommt als milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung unter Auflagen wie regelmässige Meldepflicht und/oder Eingrenzung, nicht in Frage. Der Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2026.14 vom 6. März 2026 in E. 3.3.2 aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beurteilten und des wiederholten Abtauchens mit mehrfachen Rückführungen aus Belgien und den Niederlanden auf eine ausgeprägte Untertauchensgefahr hingewiesen. An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert, verweigert der Beurteilte auch weiterhin jede Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren. Nur der mit der Durchsetzungshaft verbundene Freiheitsentzug kann ihn dazu bewegen, sich umzubesinnen. Es kann nicht erwartet werden, dass er in Freiheit kooperieren würde. Der Beurteilte könnte eine Freilassung vielmehr dazu nutzen, unterzutauchen und sich dadurch dem Vollzug von Wegweisung und Landesverweisung zu entziehen. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung von Wegweisung und Landesverweisung überwiegt, wie das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung richtig bemerkt, das Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine Haftzeit abzukürzen. Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp vier Monaten in Administrativhaft. Die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat erscheint auch im Lichte der gesetzlichen Maximaldauer (vgl. Art. 79 AIG) als in jeder Hinsicht angemessen» (VGE AUS.2026.52 vom 1. Juli 2026 E. 2.3.2 ff.).

E. 2.3.1 Die vorstehenden Erwägungen des Urteils des Haftrichters vom 1. Juli 2026 beanspruchen auch heute uneingeschränkt Gültigkeit. Der Prozess für die Erlangung eines Laissez-passer ist seitens der algerischen Behörden weiterhin blockiert. Auch der Beurteilte zeigt sich konsequent unkooperativ und hat keinerlei Schritte unternommen, um seine Ausreise voranzutreiben. So brachte er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juli 2026 sowie der Befragung des Migrationsamts vom

21. Juli 2026 unverändert und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, an der Beschaffung seiner Reisepapiere mitzuwirken und freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Auch seit der letztmaligen Verlängerung der Haft hat der Beurteilte nichts zur Beschaffung seiner Papiere unternommen. Vielmehr weigerte er sich auch anlässlich der Kurzbefragungen vom 25. August 2026 sowie vom

28. August 2026 und der Befragung des Migrationsamts vom

22. September 2026 weiterhin, freiwillig heimzukehren und dafür mit den Behörden zu arbeiten. Nicht einmal Belege, die seine Vaterschaft beweisen würden, möchte er den Behörden erhältlich machen, obschon er eigenen Angaben zufolge täglich mit der Kindsmutter Kontakt habe.

Die Rechtsvertretung wendet ein, es fehle am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beurteilten und der Unmöglichkeit des Vollzugs. Algerien weigere sich, dem Beurteilten wegen seiner Familie im europäischen Raum ein Laissez-passer auszustellen. Dass eine Ausreise im Fall einer Freiwilligkeitserklärung tatsächlich möglich wäre, ergebe sich nicht aus den Akten (schriftliche Stellungnahme S. 2).

Wie oben dargestellt (vgl. E. 2.2 oben [E.2.3.3 des Urteils des Haftrichters vom

1. Juli 2026]), brachte der Beurteilte diesen Einwand bereits anlässlich der Verhandlung vom 1. Juli 2026 vor. Wie der Haftrichter zusammenfassend zu Recht erwog, übergeht der Beurteilte mit diesem Einwand, dass seine Vaterschaft in keiner Weise belegt ist – wobei er sich auch in dieser Hinsicht, wie ausgeführt, hartnäckig weigert, Unterlagen zu beschaffen – und er sich auch nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens mit seinem Sohn berufen kann. Unter diesen Umständen ist, entgegen der Auffassung seiner Rechtsvertretung, sehr wohl davon auszugehen, dass mit einer Freiwilligkeitserklärung etwas bewirkt werden kann. Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als ihr Staatsangehöriger anerkannt. Es erscheint daher, selbst wenn es das Kindsverhältnis wider Erwarten tatsächlich geben sollte, völlig abwegig, dass sich die algerischen Behörden weigern würden, einem Landsmann die Rückkehr zu verweigern, wenn er dies freiwillig tun möchte. Genau dazu wäre der Beurteilte verpflichtet, was er aber konsequent ablehnt. Die Vertreterin des Migrationsamts bestätigte anlässlich der heutigen Verhandlung im Übrigen auch, dass eine Ausstellung der notwendigen Reisepapiere in anderen Fällen bei einer Freiwilligkeitserklärung funktionierte. Es bleibt damit dabei, dass der Vollzug der Landesverweisung derzeit am Verhalten des Beurteilten scheitert.

E. 2.3.2 Die Rechtsvertretung macht ferner geltend, es sei nicht zu erwarten, dass die Haft zu einer Verhaltensänderung beim Beurteilten führe. Die Durchsetzungshaft dauere bereits seit drei Monaten und habe nichts bewirkt. Die abstrakte Möglichkeit, dass es irgendwann zu einer Verhaltensänderung komme, genüge nicht. Es fehle daher an der notwendigen Vollzugsperspektive (schriftliche Stellungnahme S. 3).

Auch dieser Einwand ist nicht neu (vgl. schriftliche Stellungnahme zur Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 23. Juli 2026) und vermag nicht zu überzeugen. Bereits in der Verfügung des Haftrichters vom 27. Juli 2026 wurde festgehalten, dass gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass die bestehende Haft eine Belastung für den Beurteilten darstellt und von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass die Durchsetzungshaft zu einer Verhaltensänderung bei ihm führen könnte. So gab er anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 6. Mai 2026 an, dass es ihm nicht gut gehe und er Stress habe, da er zu Unrecht im Gefängnis sei und dort keine Rechte habe. Ausserdem war er unerlaubterweise im Besitz von Beruhigungs- und Schlafmittel und trat am 1. Juli 2026 in einen Hungerstreik, aus Protest gegen das Gefängnis. Kommt hinzu, dass er anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 1. Juli 2026 angab, er fürchte, dass sein Sohn – sollte es diesen denn überhaupt geben – ihn «Onkel» und nicht «Vater» nenne, wenn er länger getrennt von ihm bleibe. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Beurteilte an, es gehe ihm nicht gut, weil er sich in Haft befinde. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung sind dies durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass die bestehende Haftsituation eine gewisse Wirkung hat, zumal dem Beurteilten im heutigen Zeitpunkt potenziell noch beinahe ein Jahr (bzw. rund 11 Monate) Administrativhaft droht. Die Rechtsvertretung verkennt zudem denn Sinn und Zweck der Durchsetzungshaft: Die Haft soll gerade bei einer nicht kooperationsbereiten Person eine Verhaltensänderung bewirken (BGer 2C_17/2026 vom 10. Februar 2026 E. 4.2.3). Eine anhaltende Verweigerung der Mitwirkung für sich allein genügt daher nicht, die Geeignetheit der Durchsetzungshaft in Frage zu stellen. Würde der Argumentation der Rechtsvertreterin gefolgt und müsste bei fehlender Kooperationsbereitschaft die Haft nach nur wenigen Monaten beendet werden, wäre dem Instrument der Durchsetzungshaft die Wirksamkeit erst recht abzusprechen.

E. 2.3.3 Nach dem Gesagten ist damit festzuhalten, dass sich die Situation im Vergleich zur erstmaligen Anordnung der Durchsetzungshaft und der letztmaligen Verlängerung nicht verändert hat. Neu ist bloss, dass sich der Beurteilte nunmehr seit bald sieben Monaten in Administrativhaft befindet bzw. sich nach dem Willen des Migrationsamt gut neun Monate darin befunden haben wird. Indes führt dies auch heute nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der Haft, zumal selbst unter Berücksichtigung der Verlängerung der Haft noch nicht einmal die Hälfte der maximal zulässigen Haftdauer erreicht ist (vgl. Art. 79 AIG). Kommt hinzu, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht als schwer zu bezeichnen ist und der Beurteilte angesichts seines strafrechtlichen Leumunds auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch die familiäre Situation ändert – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin (Stellungnahme S. 4) – nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft. Es ist erneut daran zu erinnern, dass sich der Beurteilte bisher hartnäckig weigerte, in dieser Hinsicht irgendwelche Unterlagen einzureichen, und die familiären Verhältnisse in keiner Weise belegt sind. Kommt hinzu, dass die angebliche Frau und das Kind in den Niederlanden leben sollen, wo sich der Beurteilte mangels gültiger Reisepapiere (und SIS-Eintrag) gar nicht hinbegeben dürfte.

E. 2.3.4 An

der Verhältnismässigkeit der Haft ändern auch die jüngst vom Beurteilten

beklagten Schulterprobleme nichts. Einerseits vermögen sie nicht im Ansatz

Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit zu begründen, handelt es sich dabei doch

nicht um gravierende gesundheitliche Probleme, die eine Inhaftierung als

geradezu unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal das Migrationsamt zu Recht

darauf hinweist, dass es dem Beurteilten offenbar möglich war, eine schwere

Betonbank, von welcher der Beurteilte wohlgemerkt behauptet, diese wiege 300

Kilogramm (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. September 2026 S. 2),

mehrfach zu verschieben (vgl. Gefängnisrapport vom 3. September 2026).

Andererseits wird aus den Akten ersichtlich, dass das Migrationsamt, nachdem

sich die Rechtsvertretung mit E-Mail vom 19. August 2026 an das

Migrationsamt gewendet hatte, am 20. August 2026 eine entsprechende

Meldung an den Medizinischen Dienst machte und, nachdem der Beurteilte am

21. August 2026 deswegen in den Hungerstreik getreten war, am

25. August 2026 das Gespräch mit dem Beurteilten suchte, ihm mitteilte,

dass es seine Probleme dem medizinischen Dienst gemeldet habe, und er sich bei

anhaltenden Schmerzen erneut beim Migrationsamt oder beim medizinischen Dienst

melden könne (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 25. August 2026). Am

28. August 2026 gab er dem Migrationsamt in der Folge auf die

Schulterschmerzen angesprochen an, dass er Schmerzmittel erhalten habe und es

ihm so weit gut gehe (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 28. August 2026). Nachdem

er sich anlässlich der Befragung vom 22. September 2026 abermals über die

Schmerzen und deren Behandlung beklagte, informierte die Mitarbeiterin des

Migrationsamts umgehen den medizinischen Dienst. Anlässlich der heutigen

Verhandlung führte die Vertreterin des Migrationsamts aus, dass der Kanton

Solothurn (dieser ist aufgrund des Asylverfahrens für die finanziellen Aspekte

der Gesundheitsversorgung des Beurteilten zuständig) in der Zwischenzeit offenbar

eine Kostengutsprache gemacht habe und aufgrund dieser nun geprüft werde,

welche Behandlung möglich und sinnvoll sei. Die Beschwerden des Beurteilten

werden somit ernstgenommen und die medizinische Versorgung ist grundsätzlich

gewährleistet. Sollte er mit der gewählten Behandlung nicht einverstanden sein,

steht es ihm offen, dies im Verwaltungs- oder Aufsichtsverfahren zu rügen (vgl.

für den Kanton Basel-Stadt: § 15 des Gesetzes über den Vollzug der

Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

E. 4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie bis zum 30. November 2026 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

E. 4.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls falls sich die Durchsetzungshaft direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst – den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1; Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 78 AIG N 10).

E. 4.2.2 Der Beurteilte war im Rahmen der Anordnung der Durchsetzungshaft unentgeltlich verbeiständet (VGE AUS.2026.52 vom 1. Juli 2026). Zudem hat seine Rechtsvertretung auch im Rahmen der erstmaligen Verlängerung der Durchsetzungshaft eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Seither hat sich seine Haltung nicht verändert und die Ausgangslage präsentiert sich unverändert. Wie oben dargestellt, wurden die Rügen der Rechtsvertreterin zudem grösstenteils bereits im Rahmen der erstmaligen Haftanordnung bzw. bei der letztmaligen Verlängerung vorgebracht. Zu beurteilen war vorliegend einzig, ob die unverändert gebliebene Situation auch zwei Monate später noch eine Durchsetzungshaft rechtfertigt, worin keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur zu erblicken sind. Würde anders entschieden, müsste bei nahezu jeder Verlängerung die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen.

Dispositiv
  1. der Einzelrichter : ://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft ist bis zum 30. November 2026 rechtmässig und angemessen. Es werden keine Kosten erhoben. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen. Mitteilung an: - Beurteilter (per RA Elena Liechti) - Migrationsamt Basel-Stadt - Staatssekretariat für Migration (SEM) VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel .
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2026.83

URTEIL

vom 25. September 2026

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Elena Liechti, Rechtsanwältin,

AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. September 2026

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

Sachverhalt

Der algerische Staatsangehörige A____ (nachfolgend: Beurteilter), geb. [...], stellte am

9. März 2022 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 25. März 2022 verliess er die ihm zugewiesene Unterkunft und galt fortan als verschwunden. Das Asylverfahren wurde daraufhin vom Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Beschluss vom 14. April 2022 als gegenstandslos abgeschrieben. In der Folge wurde der Beurteilte im Rahmen von Dublin-Rückübernahmeverfahren insgesamt zwei Mal von Belgien (am 19. Oktober 2022 und 24. November 2022) und vier Mal aus den Niederlanden (am 19. Juni 2023, 14. August 2023, 13. Dezember 2023 und 14. März 2024) in die Schweiz rücküberstellt. Am 20. März 2024 wurde das Asylverfahren wieder aufgenommen. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2024 trat das SEM nicht auf das Asylgesuch des Beurteilten ein und wies ihn aus der Schweiz und dem Schengen-Raum weg.

Nach der Wiederaufnahme des Asylverfahrens trat der Beurteilte in der Schweiz verschiedentlich strafrechtlich in Erscheinung, weswegen er jeweils mit einem Strafbefehl zu (teils bedingt vollziehbaren) Geldstrafen (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Luzern vom 11. September 2024 bzw. Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 29. Oktober 2024) bzw. zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 30 Ta-gen verurteilt wurde (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. April 2025). Mit Urteil vom 11. Juni 2025 sprach das Strafgericht Basel-Stadt den Beurteilten zudem des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen versuchten Hausfriedensbruchs, der rechtswidrigen Einreise ins Ausland oder Vorbereitungen dazu sowie des unberechtigten Verwendens eines Fahrrads im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten und einer Busse von CHF 200.–. Ausserdem verwies das Strafgericht den Beurteilten für sieben Jahre des Landes.

Nachdem der Beurteilte per 4. März 2026 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden war, ordnete das Migrationsamt Basel-Stadt am gleichen Tag eine Ausschaffungshaft von sechs Monaten über ihn an. Mit Urteil vom 6. März 2026 bestätigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (nachfolgend: Haftrichter) die Haftanordnung (VGE AUS.2026.14).

Nachdem das SEM im Nachgang zum zwischenzeitlich durchgeführten konsularischen Ausreisegespräch (sog. Counseling) mitgeteilt hatte, dass sich das algerische Generalkonsulat in Genf wegen familiärer Verbindungen des Beurteilten nicht in der Lage sehe, für ihn ein Laissez Passer auszustellen, und der Beurteilte sich in der Folge nicht dazu bewegen liess, zwecks Ausstellung von Ersatzreisepapieren mit den algerischen Behörden Kontakt aufzunehmen, ordnete das Migrationsamt mit Verfügung vom 30. Juni 2026 Durchsetzungshaft bis zum 30. Juli 2026 an, was vom Haftrichter mit Urteil vom 1. Juli 2026 bestätigt wurde (VGE AUS.2026.52). Mit Verfügung des Migrationsamts vom 21. Juli 2026 verlängerte das Migrationsamt die Durchsetzungshaft um zwei Monate, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 27. Juli 2026 bestätigt wurde (VGE AUS.2026.61). Mit Verfügung vom 22. September 2026 hat der Haftrichter der mit Verfügung des Migrationsamts von gleichem Tag um zwei Monate bis zum 30. November 2026 verlängerten Durchsetzungshaft zugestimmt (VGE AUS.2026.82), woraufhin der Beurteilte am gleichen Tag ein Gesuch um richterliche Überprüfung der Verlängerung der Durchsetzungshaft auf Grund einer mündlichen Verhandlung gestellt hat. Ausserdem stellte er ein Gesuch um Beigabe einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Am 25. September 2026 hat die mündliche Verhandlung vor dem Haftrichter stattgefunden. Die Rechtsvertreterin des Beurteilten musste sich am Morgen der Verhandlung krankheitsbedingt abmelden und nahm stattdessen vorgängig schriftlich zur Haftverlängerung Stellung. Sie beantragte, der Beurteilte sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem sei dem Beurteilten die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beurteilte mit Hilfe eines Dolmetschers befragt. Im Anschluss wurde ihm die Stellungnahme seiner Rechtsvertretung und deren Anträge erläutert. Die Vertreterin des Migrationsamts erhielt die Möglichkeit, auf die Stellungnahme der Rechtsvertretung zu reagieren. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Das vorliegende Urteil (einschliesslich Rechtsmittelbelehrung und Hinweis auf die Möglichkeit eines Haftentlassungsgesuchs) ist dem Beurteilten anlässlich der mündlichen Verhandlung erläutert und ihm sowie dem Migrationsamt im Dispositiv ausgehändigt worden. Die schriftliche Begründung erfolgt mit vorliegendem Urteil.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 78 Abs. 2 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) kann eine bestehende Durchsetzungshaft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden. Die ursprünglich bis zum 30. September 2026 angeordnete Durchsetzungshaft wurde am 22. September 2026 durch das Migrationsamt um zwei Monate bis zum

30. November 2026 verlängert. Der Haftrichter hat der Verlängerung mit Verfügung von gleichem Datum zugestimmt. A____ hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit der heutigen Überprüfung der Haftverlängerung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ist die gesetzliche Frist von acht Arbeitstagen seit Gesuch (Art. 78 Abs. 4 Satz 2 AIG) gewahrt. Zuständig zur Überprüfung der Haftverlängerung ist ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1 Hat eine ausländische Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so darf sie in Durchsetzungshaft genommen werden, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 AIG).

Die Durchsetzungshaft setzt voraus, dass der Vollzug der Aus- oder Wegweisung wegen des persönlichen Verhaltens des Ausländers nicht durchführbar ist. Es bedarf zum einen eines Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Ausländers und dem Vollzugshindernis und es muss zum anderen der Ausländer in der Lage sein, die von ihm verschuldete Undurchführbarkeit zu beseitigen. Hat die betroffene Person keinen Einfluss auf die Umstände der Undurchführbarkeit der Wegweisung, darf die Durchsetzungshaft nicht angeordnet werden (Baumann/Göksu, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Zürich/St. Gallen 2022, Rz 103; Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 199). Die Anordnung von Durchsetzungshaft kommt immer nur dann in Frage, wenn die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft nicht (mehr) gegeben sind und keine mildere Massnahme zur Verfügung steht. Die Subsidiarität der Durchsetzungshaft zeigt auf, dass die Behörden trotz renitenten Verhaltens einer ausländischen Person ihrerseits alle Vorkehrungen treffen müssen, um eine Aus- oder Wegweisung auch gegen den Willen des betroffenen Ausländers vollziehen zu können. Erst nach Ausschöpfung sämtlicher Mittel kann, wenn der Vollzug gleichwohl nicht gelingt, als letztes Mittel Durchsetzungshaft angeordnet werden (Baumann/Göksu, a.a.O., Rz 104; Businger, a.a.O., S. 205).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss j eweils aufgrund der Umstände im Einzelfall beurteilt werden, ob die Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 133 II 97 E. 2.2; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 12.132). Dabei ist dem Verhalten des Betroffenen, den die Papierbeschaffung allenfalls erschwerenden objektiven Umständen sowie dem Umfang der von den Behörden bereits getroffenen Abklärungen Rechnung zu tragen und zu berücksichtigen, wieweit der Ausländer es tatsächlich in der Hand hat, die Festhaltung zu beenden, indem er seiner Mitwirkungs- bzw. Ausreisepflicht nachkommt (BGE 134 I 92 E. 2.3.2 und 134 II 201 E. 2.2.2). Das mutmassliche künftige Verhalten des Betroffenen ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jeweils aufgrund sämtlicher Umstände abzuschätzen. Ein erklärtes konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, andernfalls die Festhaltung umso weniger angeordnet werden könnte, je renitenter sich die betroffene Person zeigt und je stärker sie versucht, ihre Ausschaffung zu hintertreiben (BGE 134 I 92 E. 2.3.2).

2.2 Der Haftrichter hat im Urteil vom 1. Juli 2026 hinsichtlich der Voraussetzungen der Durchsetzungshaft sowie der Verhältnismässigkeit folgendes erwogen:

« Der Beurteilte ist im Asylverfahren mit dem Nichteintretensentscheid des SEM vom 16. Dezember 2024 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Darüber hinaus ist er mit ebenso rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Juni 2025 für sieben Jahre des Landes verwiesen worden (mit Eintragung im Schengener Informationssystem). Die schweizerischen Behörden haben die Ausschaffung des Beurteilten schon früh in die Wege geleitet. Am 11. August 2025 konnte das SEM mitteilen, dass die algerischen Behörden den Beurteilten als algerischen Staatsangehörigen anerkannt hatten. Noch während des Strafvollzugs versuchte das Migrationsamt wiederholt ihn zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu bewegen. Der Beurteilte lehnte dies jedoch konsequent ab, weshalb er nach Beendigung des Strafvollzugs am 4. März 2026 in Ausschaffungshaft genommen und zum sog. Counseling, dem Ausreisegespräch, bei den algerischen Behörden angemeldet werden musste. Nachdem er am 30. April 2026 an diesem Ausreisegespräch teilgenommen hatte, teilte das SEM am 12. Juni 2026 mit, dass das algerische Generalkonsulat in Genf mitgeteilt habe, dass es zur Zeit nicht in der Lage sei, ein Laissez Passer auszustellen. Als Grund würden familiäre Verbindungen des Beurteilten angeführt. Man bitte, bis auf Weiteres von einer Flugbuchung abzusehen. Der Fall werde auf der Liste der blockierten Fälle geführt und das SEM werde das Generalkonsulat in regelmässigen Abständen auf diesen Fall ansprechen. Mit E-Mail vom 15. Juni 2026 erkundigte sich das Migrationsamt, welches weitere Vorgehen das SEM verfolge und was seitens des Beurteilten bzw. des Migrationsamts zur Deblockierung der Situation beigetragen werden könne. Mit Antwort vom 16. Juni 2026 bat das SEM um nähere Auskunft zu den angesprochenen familiären Beziehungen des Beurteilten und zur Intensität, wie diese Beziehung gelebt werde. Zudem fügte es an, dass es helfen würde, wenn der Beurteilte sich telephonisch mit dem algerischen Konsulat in Verbindung setzen und dieses informieren würde, dass er nach Algerien heimkehren wolle, und eine dementsprechende Freiwilligkeitserklärung schreiben würde. Nachdem das Migrationsamt am 25. Juni 2026 mit dem Beurteilten gesprochen hatte, konnte es dem SEM zwar nähere Angaben zu den fraglichen familiären Beziehungen machen, musste aber zugleich einräumen, dass die Unmöglichkeit einer legalen Wiedervereinigung mit dem (angeblichen) Sohn (Jahrgang 2023) und der Kindsmutter (niederländisch-ungarische Doppelbürgerin) im Gespräch erörtert worden sei, was aber auf die Haltung des Betroffenen keinen Einfluss gehabt habe. Das Migrationsamt erkundigte sich abermals nach Möglichkeiten zur Deblockierung der Situation (E-Mail Migrationsamt vom

25. Juni 2026). Das SEM antwortete tags darauf, dass erfahrungsgemäss «die Wahrscheinlichkeit», dass wir in diesen Fällen innert kurzer Zeit eine Deblockierung erreichen können, eher eingeschränkt» sei. In diesen Konstellationen käme man oft erst zu einem Laissez Passer, wenn der Betreffende sich zur Ausreise bereit erkläre (E-Mail SEM vom 26. Juni 2026). Angesichts dieser Ausgangslage mit geringen Aussichten auf den Vollzug der jeweils rechtskräftigen Wegweisung bzw. Landesverweisung sah sich das Migrationsamt veranlasst, am 30. Juni 2026 eine Durchsetzungshaft anzuordnen, umso mehr nachdem der Beurteilte die Zuführung verweigert hatte, womit er sich auch der Möglichkeit begab, im Rahmen des rechtlichen Gehörs nochmals Stellung zu einer freiwilligen Rückkehr in seine Heimat zu nehmen. Da die zwangsweise Ausschaffung unter den gegebenen Umständen derzeit realistischerweise nicht absehbar ist und die schweizerischen Migrationsbehörden alles für die Papierbeschaffung Zumutbare unternommen haben, kann die bestehende Ausschaffungshaft nach Art. 76 AIG nicht länger aufrechterhalten werden. Demzufolge bleibt einzig die Anordnung einer Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG, um den Beurteilten zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren und der Organisation seiner Rückkehr zu bewegen» (VGE AUS.2026.52 vom 1. Juli 2026 E. 2.2).

«2.3.2   Die vorliegend angeordnete Durchsetzungshaft erweist sich angesichts der bestehenden Umstände als verhältnismässig. Der Beurteilte hat bislang beharrlich die Mitwirkung an der Beschaffung von Reisedokumenten und seiner Ausreise verweigert. Dem Beurteilten ist es aber ohne Weiteres möglich und zumutbar, zwecks Erhalt von Reisepapieren Kontakt mit den algerischen Behörden aufzunehmen. Er bringt zwar vor, Vater eines Sohnes zu sein, dessen Mutter über die niederländische wie auch die ungarische Staatsbürgerschaft verfüge. Diese Vaterschaft ist indessen in keiner Weise belegt. Insbesondere fehlen jegliche amtliche Dokumente, die eine Vaterschaft bestätigen würden. Der Beurteilte kennt gerade mal den Vornamen seines Sohn («[...]»), kann jedoch nicht seinen genauen Geburtstag nennen (auf Nachfrage erklärt er «Herbst 2023» [Verhandlungsprotokoll, S. 4]). Von der Kindsmutter kennt er ebenfalls nur den Vornamen («[...]»), ihr Familienname sei zu lang, den habe er sich nicht merken können (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Eine engere Beziehung zu Kind und Mutter scheint der Beurteilte nicht zu pflegen, jedenfalls gibt er an, nur im bzw. bis 2022 in den Niederlanden gelebt zu haben (Verhandlungsprotokoll, S. 4) und damit bevor sein Sohn im «Herbst 2023» zur Welt kam. Dass er Kind und Mutter finanziell unterstützt hätte, macht er nicht geltend und ist umso unwahrscheinlicher, als er sich seit 2022 hierzulande als Asylbewerber aufgehalten hat, soweit er nicht in Belgien und den Niederlanden untergetaucht war, von wo er wiederholt in die Schweiz rücküberstellt werden musste. Ein reguläres Erwerbseinkommen, das ihm wenigstens die finanzielle Unterstützung seines Sohns erlaubt, kann er in dieser Zeit nicht erzielt haben.

Selbst wenn man zu Gunsten des Beurteilten von einer Vaterschaft ausginge, würde die Berufung auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101] und Art. 13 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]) alleine schon daran scheitern, dass das Kind mit seiner Mutter hierzulande gar nicht gefestigt anwesenheitsberechtigt ist, sondern gemäss seinen Angaben in den Niederlanden lebt. Im Übrigen kann der Anspruch auf Achtung des Familienlebens praxisgemäss nur berührt sein, wenn eine staatliche Entfernungsmassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu einer hierzulande gefestigt anwesenheitsberechtigen Person beeinträchtigt ist, was im vorliegenden Fall wie dargelegt in keiner Weise belegt ist (näher zum konventionsrechtlichen Anspruch auf Schutz des Familienlebens etwa Uebersax/Schlegel, Einreise und Anwesenheit, in: Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 3. Auflage, Basel 2022, Rz 9.240 ff.). Der Beurteilte macht zwar heute geltend, in den Niederlanden sich gegenüber den Migrationsbehörden jeweils darauf berufen zu haben, dass er dort ein Kind habe (Verhandlungsprotokoll, S. 4). Wenn er tatsächlich der Vater eines Kindes einer niederländischen (und ungarischen) Staatsangehörigen mit Aufenthalt in den Niederlanden wäre, wäre zu erwarten, dass er spätestens nach der Geburt seines Sohnes alles darangesetzt hätte, seinen Aufenthalt in den Niederlanden im Sinne eines umgekehrten Familiennachzugs zu regularisieren. Hätte er dies getan, wäre es weder am 13. Dezember 2023 noch am 14. März 2024 von den Niederlanden aus zu Rückführungen in die Schweiz gekommen.

2.3.3   Der Beurteilte bestreitet, dass er alleine mit einer Freiwilligenerklärung die Ausstellung eines Laissez Passer noch bewirken könne, nachdem die algerischen Behörden wegen seiner familiären Verbindungen ebendiese verweigert hätten. In solchen Konstellationen würde von Seiten der algerischen Botschaft regelmässig implizit kommuniziert, dass die betroffene Person ihre Pflichten als Elternteil vernachlässigen würde, wenn sie nach Algerien zurückkehren würde. Es sei nicht unwahrscheinlich, dass die Botschaft schlicht kein Laissez Passer ausstellen werde, selbst wenn er nun ausreisewillig wäre, weil dies als Verletzung seiner familiären Pflichten gewertet würde (Plädoyernotizen, S. 3). Der Beurteilte übergeht damit den Umstand, dass seine Vaterschaft in keiner Weise belegt ist. Die blosse Behauptung, Vater eines Kindes in Europa zu sein – es ist unbekannt, welchen Aufenthaltsort des Kindes er im Counseling angegeben hat –, hat offenbar schon genügt, um die algerischen Behörden dazu zu bringen, die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers zu verweigern. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das SEM bei Vorlage einer Freiwilligenerklärung des Beurteilten im direkten Kontakt den algerischen Behörden klar machen könnte, dass bei einer Rückkehr nach Algerien keine Verletzung familiärer Verpflichtungen zu befürchten wären. Denn die angebliche Vaterschaft sei bislang unbelegt geblieben, ebenso eine in emotionaler und wirtschaftlicher Hinsicht gelebte Beziehung zum angeblichen Sohn und dessen Mutter. Im Übrigen könne der Beurteilte sich in der Schweiz auch nicht auf sein Recht auf Achtung des Familienlebens mit seinem Sohn berufen. Unter diesen Umständen bleibt die Ausschaffung des in der Durchsetzungshaft befindlichen Beurteilten immer noch wahrscheinlich. Da damit der Vollzug der Weg- bzw. Landesverweisung bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise als hinreichend absehbar bleibt, hat das vorliegende Ausschaffungsverfahren immer noch als «schwebend» im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK zu gelten (BGE 147 II 49 E. 4.1; BGer 2C_136/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.2).

2.3.4   Der Beurteilte ist mit abschlägigen Asylentscheid vom 16. Dezember 2024 nicht nur aus der Schweiz, sondern auch aus dem gesamten Schengenraum weggewiesen worden, ebenso wie die Landesverweisung nicht nur für die Schweiz ausgesprochen, sondern auch im Schengener Informationssystem eingetragen worden ist. Es ist ihm deshalb verwehrt, in die Niederlande einzureisen. Ohnehin ist ihm mangels gültiger Reisepapiere der legale Grenzübertritt in ganz Europa verwehrt, mithin auch in die Niederlande. Es bleibt somit nur die Rückkehr nach Algerien. Es ist dem Beurteilten unbenommen, nach seiner Ausschaffung von seiner Heimat aus die niederländischen Behörden um Bewilligung des Verbleibs bei seinem (angeblichen) Kind und der Kindsmutter zu ersuchen. Von hier aus auf legalem Weg in die Niederlande zu reisen, ist mangels Reisepapieren ausgeschlossen. Angesichts der kategorischen Weigerung des Beurteilten zur Rückkehr in die Heimat kommt als milderes Mittel als die Inhaftierung, namentlich die Freilassung unter Auflagen wie regelmässige Meldepflicht und/oder Eingrenzung, nicht in Frage. Der Haftrichter hat in seinem Urteil VGE AUS.2026.14 vom 6. März 2026 in E. 3.3.2 aufgrund der wiederholten Straffälligkeit des Beurteilten und des wiederholten Abtauchens mit mehrfachen Rückführungen aus Belgien und den Niederlanden auf eine ausgeprägte Untertauchensgefahr hingewiesen. An dieser Einschätzung hat sich heute nichts geändert, verweigert der Beurteilte auch weiterhin jede Mitwirkung bei der Beschaffung von Reisepapieren. Nur der mit der Durchsetzungshaft verbundene Freiheitsentzug kann ihn dazu bewegen, sich umzubesinnen. Es kann nicht erwartet werden, dass er in Freiheit kooperieren würde. Der Beurteilte könnte eine Freilassung vielmehr dazu nutzen, unterzutauchen und sich dadurch dem Vollzug von Wegweisung und Landesverweisung zu entziehen. Das angesichts seiner mehrfachen Delinquenz als gross einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung von Wegweisung und Landesverweisung überwiegt, wie das Migrationsamt in der Haftanordnungsverfügung richtig bemerkt, das Interesse des Beurteilten an seiner persönlichen Freiheit bei weitem. Der Beurteilte hat es selber in der Hand, mitzuwirken und damit seine Haftzeit abzukürzen. Der Beurteilte befindet sich zum heutigen Zeitpunkt seit knapp vier Monaten in Administrativhaft. Die Anordnung der Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat erscheint auch im Lichte der gesetzlichen Maximaldauer (vgl. Art. 79 AIG) als in jeder Hinsicht angemessen» (VGE AUS.2026.52 vom 1. Juli 2026 E. 2.3.2 ff.).

2.3

2.3.1 Die vorstehenden Erwägungen des Urteils des Haftrichters vom 1. Juli 2026 beanspruchen auch heute uneingeschränkt Gültigkeit. Der Prozess für die Erlangung eines Laissez-passer ist seitens der algerischen Behörden weiterhin blockiert. Auch der Beurteilte zeigt sich konsequent unkooperativ und hat keinerlei Schritte unternommen, um seine Ausreise voranzutreiben. So brachte er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. Juli 2026 sowie der Befragung des Migrationsamts vom

21. Juli 2026 unverändert und unmissverständlich zum Ausdruck, dass er nicht bereit sei, an der Beschaffung seiner Reisepapiere mitzuwirken und freiwillig nach Algerien zurückzukehren. Auch seit der letztmaligen Verlängerung der Haft hat der Beurteilte nichts zur Beschaffung seiner Papiere unternommen. Vielmehr weigerte er sich auch anlässlich der Kurzbefragungen vom 25. August 2026 sowie vom

28. August 2026 und der Befragung des Migrationsamts vom

22. September 2026 weiterhin, freiwillig heimzukehren und dafür mit den Behörden zu arbeiten. Nicht einmal Belege, die seine Vaterschaft beweisen würden, möchte er den Behörden erhältlich machen, obschon er eigenen Angaben zufolge täglich mit der Kindsmutter Kontakt habe.

Die Rechtsvertretung wendet ein, es fehle am notwendigen Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Beurteilten und der Unmöglichkeit des Vollzugs. Algerien weigere sich, dem Beurteilten wegen seiner Familie im europäischen Raum ein Laissez-passer auszustellen. Dass eine Ausreise im Fall einer Freiwilligkeitserklärung tatsächlich möglich wäre, ergebe sich nicht aus den Akten (schriftliche Stellungnahme S. 2).

Wie oben dargestellt (vgl. E. 2.2 oben [E.2.3.3 des Urteils des Haftrichters vom

1. Juli 2026]), brachte der Beurteilte diesen Einwand bereits anlässlich der Verhandlung vom 1. Juli 2026 vor. Wie der Haftrichter zusammenfassend zu Recht erwog, übergeht der Beurteilte mit diesem Einwand, dass seine Vaterschaft in keiner Weise belegt ist – wobei er sich auch in dieser Hinsicht, wie ausgeführt, hartnäckig weigert, Unterlagen zu beschaffen – und er sich auch nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens mit seinem Sohn berufen kann. Unter diesen Umständen ist, entgegen der Auffassung seiner Rechtsvertretung, sehr wohl davon auszugehen, dass mit einer Freiwilligkeitserklärung etwas bewirkt werden kann. Der Beurteilte wurde von den algerischen Behörden als ihr Staatsangehöriger anerkannt. Es erscheint daher, selbst wenn es das Kindsverhältnis wider Erwarten tatsächlich geben sollte, völlig abwegig, dass sich die algerischen Behörden weigern würden, einem Landsmann die Rückkehr zu verweigern, wenn er dies freiwillig tun möchte. Genau dazu wäre der Beurteilte verpflichtet, was er aber konsequent ablehnt. Die Vertreterin des Migrationsamts bestätigte anlässlich der heutigen Verhandlung im Übrigen auch, dass eine Ausstellung der notwendigen Reisepapiere in anderen Fällen bei einer Freiwilligkeitserklärung funktionierte. Es bleibt damit dabei, dass der Vollzug der Landesverweisung derzeit am Verhalten des Beurteilten scheitert.

2.3.2 Die Rechtsvertretung macht ferner geltend, es sei nicht zu erwarten, dass die Haft zu einer Verhaltensänderung beim Beurteilten führe. Die Durchsetzungshaft dauere bereits seit drei Monaten und habe nichts bewirkt. Die abstrakte Möglichkeit, dass es irgendwann zu einer Verhaltensänderung komme, genüge nicht. Es fehle daher an der notwendigen Vollzugsperspektive (schriftliche Stellungnahme S. 3).

Auch dieser Einwand ist nicht neu (vgl. schriftliche Stellungnahme zur Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 23. Juli 2026) und vermag nicht zu überzeugen. Bereits in der Verfügung des Haftrichters vom 27. Juli 2026 wurde festgehalten, dass gewisse Anhaltspunkte bestehen, dass die bestehende Haft eine Belastung für den Beurteilten darstellt und von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass die Durchsetzungshaft zu einer Verhaltensänderung bei ihm führen könnte. So gab er anlässlich der Befragung des Migrationsamts vom 6. Mai 2026 an, dass es ihm nicht gut gehe und er Stress habe, da er zu Unrecht im Gefängnis sei und dort keine Rechte habe. Ausserdem war er unerlaubterweise im Besitz von Beruhigungs- und Schlafmittel und trat am 1. Juli 2026 in einen Hungerstreik, aus Protest gegen das Gefängnis. Kommt hinzu, dass er anlässlich der Verhandlung vor dem Haftrichter vom 1. Juli 2026 angab, er fürchte, dass sein Sohn – sollte es diesen denn überhaupt geben – ihn «Onkel» und nicht «Vater» nenne, wenn er länger getrennt von ihm bleibe. Auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Beurteilte an, es gehe ihm nicht gut, weil er sich in Haft befinde. Entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung sind dies durchaus konkrete Anhaltspunkte, dass die bestehende Haftsituation eine gewisse Wirkung hat, zumal dem Beurteilten im heutigen Zeitpunkt potenziell noch beinahe ein Jahr (bzw. rund 11 Monate) Administrativhaft droht. Die Rechtsvertretung verkennt zudem denn Sinn und Zweck der Durchsetzungshaft: Die Haft soll gerade bei einer nicht kooperationsbereiten Person eine Verhaltensänderung bewirken (BGer 2C_17/2026 vom 10. Februar 2026 E. 4.2.3). Eine anhaltende Verweigerung der Mitwirkung für sich allein genügt daher nicht, die Geeignetheit der Durchsetzungshaft in Frage zu stellen. Würde der Argumentation der Rechtsvertreterin gefolgt und müsste bei fehlender Kooperationsbereitschaft die Haft nach nur wenigen Monaten beendet werden, wäre dem Instrument der Durchsetzungshaft die Wirksamkeit erst recht abzusprechen.

2.3.3 Nach dem Gesagten ist damit festzuhalten, dass sich die Situation im Vergleich zur erstmaligen Anordnung der Durchsetzungshaft und der letztmaligen Verlängerung nicht verändert hat. Neu ist bloss, dass sich der Beurteilte nunmehr seit bald sieben Monaten in Administrativhaft befindet bzw. sich nach dem Willen des Migrationsamt gut neun Monate darin befunden haben wird. Indes führt dies auch heute nicht zu einer Unverhältnismässigkeit der Haft, zumal selbst unter Berücksichtigung der Verlängerung der Haft noch nicht einmal die Hälfte der maximal zulässigen Haftdauer erreicht ist (vgl. Art. 79 AIG). Kommt hinzu, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht als schwer zu bezeichnen ist und der Beurteilte angesichts seines strafrechtlichen Leumunds auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Auch die familiäre Situation ändert – entgegen der Auffassung der Rechtsvertreterin (Stellungnahme S. 4) – nichts an der Verhältnismässigkeit der Haft. Es ist erneut daran zu erinnern, dass sich der Beurteilte bisher hartnäckig weigerte, in dieser Hinsicht irgendwelche Unterlagen einzureichen, und die familiären Verhältnisse in keiner Weise belegt sind. Kommt hinzu, dass die angebliche Frau und das Kind in den Niederlanden leben sollen, wo sich der Beurteilte mangels gültiger Reisepapiere (und SIS-Eintrag) gar nicht hinbegeben dürfte.

2.3.4 An der Verhältnismässigkeit der Haft ändern auch die jüngst vom Beurteilten beklagten Schulterprobleme nichts. Einerseits vermögen sie nicht im Ansatz Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit zu begründen, handelt es sich dabei doch nicht um gravierende gesundheitliche Probleme, die eine Inhaftierung als geradezu unzumutbar erscheinen lassen würden, zumal das Migrationsamt zu Recht darauf hinweist, dass es dem Beurteilten offenbar möglich war, eine schwere Betonbank, von welcher der Beurteilte wohlgemerkt behauptet, diese wiege 300 Kilogramm (vgl. Befragungsprotokoll vom 22. September 2026 S. 2), mehrfach zu verschieben (vgl. Gefängnisrapport vom 3. September 2026). Andererseits wird aus den Akten ersichtlich, dass das Migrationsamt, nachdem sich die Rechtsvertretung mit E-Mail vom 19. August 2026 an das Migrationsamt gewendet hatte, am 20. August 2026 eine entsprechende Meldung an den Medizinischen Dienst machte und, nachdem der Beurteilte am

21. August 2026 deswegen in den Hungerstreik getreten war, am

25. August 2026 das Gespräch mit dem Beurteilten suchte, ihm mitteilte, dass es seine Probleme dem medizinischen Dienst gemeldet habe, und er sich bei anhaltenden Schmerzen erneut beim Migrationsamt oder beim medizinischen Dienst melden könne (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 25. August 2026). Am

28. August 2026 gab er dem Migrationsamt in der Folge auf die Schulterschmerzen angesprochen an, dass er Schmerzmittel erhalten habe und es ihm so weit gut gehe (vgl. Aktennotiz Migrationsamt vom 28. August 2026). Nachdem er sich anlässlich der Befragung vom 22. September 2026 abermals über die Schmerzen und deren Behandlung beklagte, informierte die Mitarbeiterin des Migrationsamts umgehen den medizinischen Dienst. Anlässlich der heutigen Verhandlung führte die Vertreterin des Migrationsamts aus, dass der Kanton Solothurn (dieser ist aufgrund des Asylverfahrens für die finanziellen Aspekte der Gesundheitsversorgung des Beurteilten zuständig) in der Zwischenzeit offenbar eine Kostengutsprache gemacht habe und aufgrund dieser nun geprüft werde, welche Behandlung möglich und sinnvoll sei. Die Beschwerden des Beurteilten werden somit ernstgenommen und die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet. Sollte er mit der gewählten Behandlung nicht einverstanden sein, steht es ihm offen, dies im Verwaltungs- oder Aufsichtsverfahren zu rügen (vgl. für den Kanton Basel-Stadt: § 15 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

4.

4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Verlängerung der Haft als recht- und verhältnismässig, weshalb sie bis zum 30. November 2026 zu bestätigen ist. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.2

4.2.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertigt es sich – jedenfalls falls sich die Durchsetzungshaft direkt an einen längeren Freiheitsentzug anschliesst – den Inhaftierten bereits im erstmaligen, mündlichen Haftprüfungsverfahren unentgeltlich zu verbeiständen, wobei dies in der Folge nur noch bei besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur geschehen soll (BGE 134 I 92 E. 4.1; Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Auflage 2026, Art. 78 AIG N 10).

4.2.2 Der Beurteilte war im Rahmen der Anordnung der Durchsetzungshaft unentgeltlich verbeiständet (VGE AUS.2026.52 vom 1. Juli 2026). Zudem hat seine Rechtsvertretung auch im Rahmen der erstmaligen Verlängerung der Durchsetzungshaft eine schriftliche Stellungnahme eingereicht. Seither hat sich seine Haltung nicht verändert und die Ausgangslage präsentiert sich unverändert. Wie oben dargestellt, wurden die Rügen der Rechtsvertreterin zudem grösstenteils bereits im Rahmen der erstmaligen Haftanordnung bzw. bei der letztmaligen Verlängerung vorgebracht. Zu beurteilen war vorliegend einzig, ob die unverändert gebliebene Situation auch zwei Monate später noch eine Durchsetzungshaft rechtfertigt, worin keine Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur zu erblicken sind. Würde anders entschieden, müsste bei nahezu jeder Verlängerung die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden. Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter :

://:        Die Verlängerung der Durchsetzungshaft ist bis zum 30. November 2026 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Der Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- Beurteilter (per RA Elena Liechti)

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration (SEM)

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel .