Sachverhalt
A____ (Beurteilter) reichte gemäss zentralem Migrationssystem (ZEMIS) am 30. Mai 2026 unter den Personalien B____, geboren am [...] 2009, von Algerien, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Seit dem 4. Juli 2026 gilt der Beurteilte gemäss ZEMIS «als unkontrolliert abgereist». Am 29. Juli 2026 wurde der Beurteilte in Basel einer Polizeikontrolle unterzogen. Da er sich gegenüber der Kantonspolizei nicht ausweisen konnte, wurde er auf Anordnung des piketthabenden Mitarbeiters des städtischen Migrationsamts wegen des Verdachts des rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Am 30. Juli 2026 wurde das Asylverfahren zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgeschrieben. Am selben Tag verfügte das Migrationsamt nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von fünf Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Vertretung, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 30. Juli 2026 unter Beiordnung von lic. iur. Simon Berger, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 31. Juli 2026 zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 30. Juli 2026 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beurteilte unter Auferlegung einer Kaution in Höhe von CHF 5'000. aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1;Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
E. 2 2.1Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.5), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Das Gesetz sieht ein Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, dann, wenn die betroffene Person im Asylverfahren Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 lit. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 1 AIG; vgl. dazu E. 2.3). Darüber hinaus lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 2 AIG; vgl. dazu E. 2.2) oder dann, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde verneint, dass sie in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG; vgl. dazu E. 2.4). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal fünf Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2Der zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz unter den Alias-Identitäten B____, geboren am [...] 2009, C____, geboren am [...] 2007 oder D____, geboren am [...] 2009 (mit verschiedenen Schreibweisen) bekannte Beurteilte ist bereits einmal untergetaucht, galt er im Asylverfahren doch seit dem 4. Juli 2026 als «unkontrolliert abgereist». Auch in Spanien und Deutschland hat der Beurteilte ein Asylgesuch gestellt, ohne den Abschluss der jeweiligen Verfahren abzuwarten anschliessend aber durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entzogen. Kommt dazu, dass sich der Beurteilte zwecks Täuschung der Behörden bzw. Förderung seines Fortkommens bewusst als Minderjähriger ausgegeben hat, was sich aufgrund von behördlichen Abklärungen im Nachgang als unzutreffend erwiesen hat. Seine Unehrlichkeit gegenüber staatlichen Stellen unterstreicht auch sein Verhalten anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2026 beim Migrationsamt. So machte der Beurteilte während der gesamten Befragung widersprüchliche Angaben. Er verschwieg zunächst, dass er in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte. Seine Reise nach Europa schilderte er zunächst dahingehend, dass er mit dem Boot nach Italien gereist sei. Nachdem ihm jedoch sein Asylgesuch in Spanien vorgehalten worden war, änderte er seine Darstellung und gab an, bei der Einreise nach Spanien von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Auch hinsichtlich seiner Personalien machte der Beurteilte widersprüchliche und objektiv falsche Angaben. Zu Beginn der Befragung erklärte er gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamts, A____ zu heissen. Nachdem er jedoch auf seinen Aliasnamen B____ angesprochen worden war, gab er plötzlich an, B____ zu heissen. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht zudem die Tatsache, dass er in der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2026 mehrfach angab, er würde bei einer Haftentlassung selbständig nach Deutschland oder Spanien reisen, was indes nur schon wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich ist bzw. eine (weitere) Straftat darstellen würde. Ausserdem wurde der Beurteilte zufolge deliktischer Tätigkeit (Diebstähle, Hausfriedensbruch) aus den Kantonen Wallis und Aargau ausgegrenzt (vgl. die entsprechenden Ausgrenzungsverfügungen), was seine Unangepasstheit staatlichen Regeln gegenüber zusätzlich belegt. Auch trug der Beurteilte anlässlich seiner Anhaltung vom 29. Juli 2026 typisches Einbruchswerkzeug auf sich (Bolzenschneider, Seitenschneider, Multitool). Bereits am 16. Juli 2026 war er darüber hinaus in Basel mit entwendeten Kreditkarten aus einem Fahrzeug im Kanton Waadt betroffen worden.
2.3Wie zuvor erwogen, hat sich der Beurteilte in den Asylverfahren sowohl in Spanien und Deutschland als auch in der Schweiz entgegen den behördlichen Vorgaben nicht zur Verfügung gehalten bzw. entsprechende Vorladungen nicht wahrgenommen. Zudem hat er sich in der Schweiz unter Angabe falscher Personalien zunächst wahrheitswidrig als Minderjähriger ausgegeben. Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 1 AIG ist daher ebenfalls erfüllt.
2.4Gegenüber dem Migrationsamt hat der Beurteilte am 30. Juli 2026 zunächst angegeben, nur in der Schweiz um Asyl ersucht zu haben. Als er sich im Verlauf der Befragung in Widersprüche verstrickte, musste er dann eingestehen, dass er auch in Deutschland und Spanien daktyloskopisch erfasst wurde. Demgemäss ist auch Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG einschlägig.
2.5Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte (er wurde in mehreren Schweizer Kantonen daktyloskopisch erfasst und befand sich in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge in mehreren Ländern im Schengen-Raum, wobei zumindest seine Aufenthalte in Deutschland und Spanien objektiviert sind) im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, bei einer Haftentlassung selbständig nach Spanien oder Deutschland zu reisen, was nur schon aufgrund des Fehlens von Reisepapiere nicht möglich ist. Zudem muss er kontrolliert den für ihn zuständigen Behörden übergeben werden. Kommt dazu, dass der Beurteilte aufgrund seines bisherigen Verhaltens über erhebliche Erfahrung darin verfügt, sich im europäischen Raum rechtswidrig fortzubewegen und sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das Bestehen von Fluchtgefahr wurde von seinem Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 denn auch nicht in Frage gestellt.
E. 3 Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise nach Spanien oder Deutschland zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen.
Sein Rechtsvertreter beantragt im Sinne einer milderen Massnahme die Hinterlegung einer Kaution von CHF 5'000.. Abgesehen davon, dass es angesichts des bisherigen Verhaltens des Beurteilten wenig wahrscheinlich scheint, dass eine solche Kaution ihn von einem (weiteren) Untertauchen abhalten könnte, ist nicht ersichtlich, von wo er entsprechende Mittel überhaupt erhältlich machen sollte. Vor seiner Festnahme lebte er eigenen Angaben zufolge auf der Strasse (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 30. Juli 2026 S. 8) und bei seiner Festnahme vom 30. Juli 2026 konnten neben dem bereits erwähnten (zur Begehung von Einbrüchen typischen) Werkzeug gemäss Effektenverzeichnis der Haftleitstelle der Kantonspolizei gerade einmal EUR 5. sichergestellt werden. Und selbst wenn der Beurteilte eine entsprechende Kaution anbieten könnte, müsste aufgrund seiner deliktischen Tätigkeiten in den Kantonen Aargau und Wallis sowie den bei ihm am 16. Juli 2026 vorgefundenen, aus einem Fahrzeug im Kanton Waadt entwendeten Kreditkarten befürchtet werden, dass das Geld einen deliktischen Hintergrund haben könnte. Eine Kaution im Sinne einer milderen Massnahme kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.
Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
E. 4 Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2026 zu Protokoll gegeben hat, er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Auch hat der Beurteilte weder gegen seine Rückführung nach Spanien noch nach Deutschland Bedenken angemeldet. Da bereits für die Zuständigkeitsbestimmung des zuständigen Dublin-Staates mit mehreren Wochen gerechnet werden und anschliessend das SEM die Wegweisung verfügen muss, ist auch die Dauer der Haft als verhältnismässig zu qualifizieren. Schliesslich wurde in Nachachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 30. Juli 2026 ein Dublin-Verfahren eingeleitet.
E. 5 5.1Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
5.2Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3;Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). Lic. iur. Simon Berger ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des Aktenumfangs, des Umfangs der Stellungnahme und der Schwierigkeit des Falls, erscheinen drei Stunden zum Stundenansatz von CHF 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 29. Juli 2026 bis zum 2. September 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Simon Berger, wird ein Honorar in Höhe von CHF 600., zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 48.60, insgesamt also CHF 648.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2026.65 wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________________________________________Sprache eröffnet
Datum:
Unterschrift A____:
Unterschrift Migrationsamt:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelrichterfür Zwangsmassnahmen imAusländerrecht
AUS.2026.65
URTEIL
vom31. Juli 2026
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Algerien,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch lic. iur. Simon Berger, Advokat,
Büchelistrasse /Lindenstrasse 2, Postfach, 4410 Liestal
Gegenstand
Verfügungdes Migrationsamts vom 30. Juli 2026
betreffend Vorbereitungshaft nach Art. 76a AIG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)
Sachverhalt
A____ (Beurteilter) reichte gemäss zentralem Migrationssystem (ZEMIS) am 30. Mai 2026 unter den Personalien B____, geboren am [...] 2009, von Algerien, in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Seit dem 4. Juli 2026 gilt der Beurteilte gemäss ZEMIS «als unkontrolliert abgereist». Am 29. Juli 2026 wurde der Beurteilte in Basel einer Polizeikontrolle unterzogen. Da er sich gegenüber der Kantonspolizei nicht ausweisen konnte, wurde er auf Anordnung des piketthabenden Mitarbeiters des städtischen Migrationsamts wegen des Verdachts des rechtswidrigen Aufenthalts vorläufig festgenommen. Am 30. Juli 2026 wurde das Asylverfahren zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgeschrieben. Am selben Tag verfügte das Migrationsamt nachdem es dem Beurteilten hierzu das rechtliche Gehör gewährt hatte eine Vorbereitungshaft im Dublin-Verfahren nach Art. 76a des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) von fünf Wochen. Der Beurteilte ersuchte gleichentags um eine gerichtliche Überprüfung der angeordneten Haft und um Beigabe einer unentgeltlichen Vertretung, was vom Haftrichter mit Verfügung vom 30. Juli 2026 unter Beiordnung von lic. iur. Simon Berger, Advokat, bewilligt wurde. Der Rechtsvertreter liess sich am 31. Juli 2026 zur Verfügung des Migrationsamts schriftlich vernehmen. Es wird beantragt, es sei die Verfügung des Migrationsamts Basel-Stadt vom 30. Juli 2026 aufzuheben und der Beurteilte unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Beurteilte unter Auferlegung einer Kaution in Höhe von CHF 5'000. aus der Haft zu entlassen. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind aus den nachfolgenden Erwägungen. Das Urteil erging unter Beizug der Akten des Migrationsamts.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AIG wird die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft in Dublin-Fällen auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Die Frist, innert welcher die Überprüfung zu erfolgen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass als Richtschnur die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft in Art. 80 Abs. 2 AIG festgelegten 96 Stunden (seit der ausländerrechtlich motivierten Festhaltung) zu gelten haben (vgl. dazu BGE 142 I 135 E. 3.3; BGer 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 4.3, 2C_620/2021 vom 14. September 2021 E. 3.1;Jucker, in: Caroni/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Auflage, Bern 2024, Art. 80a N 8). Mit der heutigen Überprüfung der Haft wird diese Frist eingehalten.
2.
2.1Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AIG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (lit. a; vgl. nachfolgend E. 2.2-2.5), die Haft verhältnismässig ist (lit. b; vgl. nachfolgend E. 4) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c; vgl. nachfolgend E. 3). Art. 76a Abs. 2 AIG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Das Gesetz sieht ein Anzeichen dafür, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, dann, wenn die betroffene Person im Asylverfahren Anordnungen der Behörden missachtet, insbesondere indem sie sich weigert, ihre Identität offenzulegen, und damit ihrer Mitwirkungspflicht nach Artikel 8 Absatz 1 lit. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt oder wiederholt einer Vorladung ohne ausreichende Gründe nicht Folge leistet (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 1 AIG; vgl. dazu E. 2.3). Darüber hinaus lässt gemäss Gesetz befürchten, dass sich die betroffene Person der Durchführung der Wegweisung entziehen will, wenn deren Verhalten in der Schweiz oder im Ausland darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 2 AIG; vgl. dazu E. 2.2) oder dann, wenn sie gegenüber der zuständigen Behörde verneint, dass sie in einem Dublin-Staat ein Asylgesuch eingereicht hat (Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG; vgl. dazu E. 2.4). Es handelt sich um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Ob eine erhebliche Fluchtgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 6. Auflage 2026, Art. 76a AIG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal fünf Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs. 3 lit. a AIG).
2.2Der zwecks Täuschung der Behörden in der Schweiz unter den Alias-Identitäten B____, geboren am [...] 2009, C____, geboren am [...] 2007 oder D____, geboren am [...] 2009 (mit verschiedenen Schreibweisen) bekannte Beurteilte ist bereits einmal untergetaucht, galt er im Asylverfahren doch seit dem 4. Juli 2026 als «unkontrolliert abgereist». Auch in Spanien und Deutschland hat der Beurteilte ein Asylgesuch gestellt, ohne den Abschluss der jeweiligen Verfahren abzuwarten anschliessend aber durch Untertauchen dem behördlichen Zugriff entzogen. Kommt dazu, dass sich der Beurteilte zwecks Täuschung der Behörden bzw. Förderung seines Fortkommens bewusst als Minderjähriger ausgegeben hat, was sich aufgrund von behördlichen Abklärungen im Nachgang als unzutreffend erwiesen hat. Seine Unehrlichkeit gegenüber staatlichen Stellen unterstreicht auch sein Verhalten anlässlich der Befragung vom 30. Juli 2026 beim Migrationsamt. So machte der Beurteilte während der gesamten Befragung widersprüchliche Angaben. Er verschwieg zunächst, dass er in Spanien ein Asylgesuch gestellt hatte. Seine Reise nach Europa schilderte er zunächst dahingehend, dass er mit dem Boot nach Italien gereist sei. Nachdem ihm jedoch sein Asylgesuch in Spanien vorgehalten worden war, änderte er seine Darstellung und gab an, bei der Einreise nach Spanien von der Polizei kontrolliert worden zu sein. Auch hinsichtlich seiner Personalien machte der Beurteilte widersprüchliche und objektiv falsche Angaben. Zu Beginn der Befragung erklärte er gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter des Migrationsamts, A____ zu heissen. Nachdem er jedoch auf seinen Aliasnamen B____ angesprochen worden war, gab er plötzlich an, B____ zu heissen. Die Untertauchensgefahr geradezu exemplarisch unterstreicht zudem die Tatsache, dass er in der Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2026 mehrfach angab, er würde bei einer Haftentlassung selbständig nach Deutschland oder Spanien reisen, was indes nur schon wegen fehlender Reisepapiere nicht möglich ist bzw. eine (weitere) Straftat darstellen würde. Ausserdem wurde der Beurteilte zufolge deliktischer Tätigkeit (Diebstähle, Hausfriedensbruch) aus den Kantonen Wallis und Aargau ausgegrenzt (vgl. die entsprechenden Ausgrenzungsverfügungen), was seine Unangepasstheit staatlichen Regeln gegenüber zusätzlich belegt. Auch trug der Beurteilte anlässlich seiner Anhaltung vom 29. Juli 2026 typisches Einbruchswerkzeug auf sich (Bolzenschneider, Seitenschneider, Multitool). Bereits am 16. Juli 2026 war er darüber hinaus in Basel mit entwendeten Kreditkarten aus einem Fahrzeug im Kanton Waadt betroffen worden.
2.3Wie zuvor erwogen, hat sich der Beurteilte in den Asylverfahren sowohl in Spanien und Deutschland als auch in der Schweiz entgegen den behördlichen Vorgaben nicht zur Verfügung gehalten bzw. entsprechende Vorladungen nicht wahrgenommen. Zudem hat er sich in der Schweiz unter Angabe falscher Personalien zunächst wahrheitswidrig als Minderjähriger ausgegeben. Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 1 AIG ist daher ebenfalls erfüllt.
2.4Gegenüber dem Migrationsamt hat der Beurteilte am 30. Juli 2026 zunächst angegeben, nur in der Schweiz um Asyl ersucht zu haben. Als er sich im Verlauf der Befragung in Widersprüche verstrickte, musste er dann eingestehen, dass er auch in Deutschland und Spanien daktyloskopisch erfasst wurde. Demgemäss ist auch Art. 76a Abs. 2 lit. a Ziff. 7 AIG einschlägig.
2.5Nach dem Gesagten ist auszuschliessen, dass sich der offenbar hochmobile Beurteilte (er wurde in mehreren Schweizer Kantonen daktyloskopisch erfasst und befand sich in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge in mehreren Ländern im Schengen-Raum, wobei zumindest seine Aufenthalte in Deutschland und Spanien objektiviert sind) im Falle seiner Freilassung einem geordneten Verfahren (= in der Schweiz abwarten, bis klar ist, in welches Land er zurückkehren kann/muss) unterziehen würde, zumal er sich um behördliche Anordnungen oder Vorschriften in der Vergangenheit nicht gekümmert hat und deutlich zum Ausdruck gebracht hat, bei einer Haftentlassung selbständig nach Spanien oder Deutschland zu reisen, was nur schon aufgrund des Fehlens von Reisepapiere nicht möglich ist. Zudem muss er kontrolliert den für ihn zuständigen Behörden übergeben werden. Kommt dazu, dass der Beurteilte aufgrund seines bisherigen Verhaltens über erhebliche Erfahrung darin verfügt, sich im europäischen Raum rechtswidrig fortzubewegen und sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Das Bestehen von Fluchtgefahr wurde von seinem Rechtsvertreter in der Stellungnahme vom 31. Juli 2026 denn auch nicht in Frage gestellt.
3.
Es stellt sich im Weiteren die Frage, ob ein milderes Mittel als Haft vorhanden ist, welches ein Untertauchen des Beurteilten wirksam verhindern könnte. A____ verfügt über keinen Bezug zur Schweiz bzw. hier über keine sozialen Bindungen. In dieser Situation erscheint der Anreiz für den Beurteilten, die Freiheit nach dem vorstehend Erwogenen für eine erneute Weiterreise nach Spanien oder Deutschland zu missbrauchen sehr hoch. Eine regelmässige Meldepflicht könnte den offensichtlich hochmobilen und behördliche Anordnungen in der Vergangenheit regelmässig ignorierenden Beurteilten nicht davon abhalten. Darüber hinaus trägt er auch keinen Reisepass, der für die Dauer des Verfahrens beim Migrationsamt hinterlegt werden könnte, auf sich, wobei ihn das Fehlen eines solchen ohnehin nicht davon abgehalten hat, zu reisen.
Sein Rechtsvertreter beantragt im Sinne einer milderen Massnahme die Hinterlegung einer Kaution von CHF 5'000.. Abgesehen davon, dass es angesichts des bisherigen Verhaltens des Beurteilten wenig wahrscheinlich scheint, dass eine solche Kaution ihn von einem (weiteren) Untertauchen abhalten könnte, ist nicht ersichtlich, von wo er entsprechende Mittel überhaupt erhältlich machen sollte. Vor seiner Festnahme lebte er eigenen Angaben zufolge auf der Strasse (vgl. Befragungsprotokoll Migrationsamt vom 30. Juli 2026 S. 8) und bei seiner Festnahme vom 30. Juli 2026 konnten neben dem bereits erwähnten (zur Begehung von Einbrüchen typischen) Werkzeug gemäss Effektenverzeichnis der Haftleitstelle der Kantonspolizei gerade einmal EUR 5. sichergestellt werden. Und selbst wenn der Beurteilte eine entsprechende Kaution anbieten könnte, müsste aufgrund seiner deliktischen Tätigkeiten in den Kantonen Aargau und Wallis sowie den bei ihm am 16. Juli 2026 vorgefundenen, aus einem Fahrzeug im Kanton Waadt entwendeten Kreditkarten befürchtet werden, dass das Geld einen deliktischen Hintergrund haben könnte. Eine Kaution im Sinne einer milderen Massnahme kommt nach dem Gesagten nicht in Frage.
Die Haft ist somit zur Sicherstellung des weiteren Verfahrens notwendig.
4.
Anhaltspunkte, welche die Haft des Beurteilten als unverhältnismässig erscheinen lassen würden, werden von diesem nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich, zumal er anlässlich seiner Befragung beim Migrationsamt vom 30. Juli 2026 zu Protokoll gegeben hat, er sei nicht in ärztlicher Behandlung und nehme auch keine Medikamente. Auch hat der Beurteilte weder gegen seine Rückführung nach Spanien noch nach Deutschland Bedenken angemeldet. Da bereits für die Zuständigkeitsbestimmung des zuständigen Dublin-Staates mit mehreren Wochen gerechnet werden und anschliessend das SEM die Wegweisung verfügen muss, ist auch die Dauer der Haft als verhältnismässig zu qualifizieren. Schliesslich wurde in Nachachtung des Beschleunigungsgebots bereits am 30. Juli 2026 ein Dublin-Verfahren eingeleitet.
5.
5.1Die Vorbereitungshaft im Rahmen des Dublin-Verfahrens erweist sich nach dem Gesagten für fünf Wochen als rechtmässig und angemessen. Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben (§ 4 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).
5.2Dem Beurteilten wurde mit Verfügung vom 30. Juli 2026 die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt (vgl. dazu BGE 143 II 361 E. 3;Jucker, a.a.O., Art. 80a N 9). Lic. iur. Simon Berger ist im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da der Rechtsvertreter keine Honorarnote eingereicht hat, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des Aktenumfangs, des Umfangs der Stellungnahme und der Schwierigkeit des Falls, erscheinen drei Stunden zum Stundenansatz von CHF 200. (zuzüglich Mehrwertsteuer) angemessen.
Demgemäss erkenntder Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Vorbereitungshaft ist für fünf Wochen, das heisst vom 29. Juli 2026 bis zum 2. September 2026, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter, lic. iur. Simon Berger, wird ein Honorar in Höhe von CHF 600., zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 48.60, insgesamt also CHF 648.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Der Entscheid ist A____ in einer für ihn verständlichen Sprache durch das Migrationsamt zu eröffnen.
Mitteilung an:
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 TagenBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerechtdem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beimVerwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Bestätigung
Das Urteil AUS.2026.65 wurde A____ durch das Migrationsamt
in ____________________________________________________Sprache eröffnet
Datum:
Unterschrift A____:
Unterschrift Migrationsamt: