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SB.2024.103

Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Basel-Stadt ·SB · 2025-11-11 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. August 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freigesprochen. Zudem wurde ihm aus der Strafgerichtskasse eine Genugtuung von CHF 1'200.– ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 14. August 2024 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 20. November 2024 beantragt sie, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2024 infolge anzunehmender Rückzugsfiktion aufzuheben und der Strafbefehl vom 15. August 2023 als rechtskräftig zu bezeichnen. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2024 aufzuheben und der Beschuldigte gemäss Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen sowie mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, wobei 6 Tage Freiheitsstrafe durch bereits verbüssten Freiheitsbezug getilgt seien, zu bestrafen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Jedoch beantragt die Verteidigung in Bezug auf den Hauptantrag der Staatsanwaltschaft (Annahme der Rückzugsfiktion) mit Eingabe vom 19. Februar 2025, es sei auf diesen nicht einzutreten, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber mit Stellungnahme vom 7. April 2025, den Antrag der Verteidigung abzuweisen.

Mit Verfügung vom 9. April 2025 verfügte die Instruktionsrichterin, dass über die Frage des Eintretens auf Ziff. 1 der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom Gesamtgericht entschieden werde. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 hat die Instruktionsrichterin sodann die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 11. August 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 11. November 2025 geladen worden. Mit Eingabe vom 26. August 2025 hat die Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigte von der Verhandlung vom 11. November 2025 zu dispensieren. Mit Stellungnahme vom 9. September 2025 hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass aus ihrer Sicht die physische Teilnahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nicht zwingend erforderlich sei. Mit Verfügung vom 11. September 2025 hat die Instruktionsrichterin entsprechend die Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung verfügt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2025 sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wobei grundsätzlich an den bereits gestellten Anträgen festgehalten worden ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen des Eventualantrags jedoch abweichend vom ursprünglichen Antrag, dass der Beschuldigte eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2023 zu verurteilen sei, dies unter Anrechnung des bereits verbüssten Freiheitsentzugs.

Die Urteilseröffnung ist mit Einverständnis der Parteien auf schriftlichem Weg erfolgt. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert.

E. 1.2.1 In Bezug auf den Hauptantrag der Staatsanwaltschaft (Annahme der Rückzugsfiktion) beantragt der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Februar 2025 – sowie erneut in der Berufungsverhandlung – durch seine Verteidigerin, es sei darauf nicht einzutreten, dies unter o/e-Kostenfolge. So habe das Strafgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2024 festgehalten, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Überdies habe die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO und der Möglichkeit eines Abwesenheitsurteils verfügt, dass der Beschuldigte zu einer zweiten Hauptverhandlung vorgeladen werde. Im Umkehrschluss sei festzuhalten, dass das Strafgericht am 8. Februar 2024 folglich nicht von einem Fall einer Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO ausgegangen sei. Die mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattete Verfügung sei von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mittels Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2024 zur Wehr gesetzt habe, was ihr freigestanden wäre, habe sie die verfügte Verfahrenshandlung des Strafgerichts akzeptiert. Mit der Nichtanfechtung habe sie im damaligen Zeitpunkt darauf verzichtet, die Verfahrenshandlung des Strafgerichts vom Appellationsgericht überprüfen zu lassen. Dieser Verzicht gelte endgültig. Da die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, könne und dürfe das rechtskräftig erledigte Prozessthema rund um eine allfällige Rückzugsfiktion im erstinstanzlichen Verfahren nicht nochmals im Berufungsverfahren zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.

E. 1.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, den Antrag abzuweisen und führt aus, dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig sei. Hingegen würden die verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte explizit von der Beschwerde ausgeklammert und handle es sich dabei grundsätzlich um alle jene Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen würden. Mit anderen Worten sei die Beschwerde gegen formell-prozessleitende Entscheide vor der Hauptverhandlung nicht zulässig. Bei der Berufung nach Art. 398 StPO handle es sich indes um ein umfassendes Rechtsmittel, das gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig sei, mit denen Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden seien.

E. 1.2.3 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die

Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die

Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, wobei jedoch hiervon

verfahrensleitende Entscheide ausdrücklich ausgenommen sind. Diese Bestimmung

ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende

Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können.

Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65

Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO bei Entscheiden, die den Gang

des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um

alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens

vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 175 E. 2.2, 140

IV 202 E. 2.1, 138 IV 193 E. 4.3.1; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017

E. 2.3). Verfahrensleitende Anordnungen während der

Hauptverhandlung sind grundsätzlich nicht der Beschwerde zugänglich, sondern

können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. AGE BES.2018.227 vom

21. Juni 2019 E. 1.2.2.1, bestätigt durch BGer 1B_421/2019 vom 2. Dezember

2019; Guidon, in: Basler

Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N 13; Sträuli, in: Commentaire Romand – Code

de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 393

N 38 ff.). Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die

Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht

wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese sind weder mit

StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar

(vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Kann

ein Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist

die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor gegen den

dabei ergehenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht

erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 143 IV 175 E. 2.2, 140 IV 202 E.

2.1; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3). Der Begriff des nicht

wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art.

93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt (BGE 143 IV 175 E. 2.3; BGer

1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). In Strafsachen muss dieser nicht

bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für

die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr

behoben werden können (BGE 141 IV 284 E. 2.2; BGer 1B_171/2017 vom 21. August

2017 E. 2.4).

E. 1.2.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des Strafgerichts vom 8. Februar 2024, wonach festgestellt werde, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und er unter Hinweis auf Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO zu einer zweiten Hauptverhandlung vorgeladen werde, keinen Entscheid darstellt, der vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen wurde, sondern erst erging, nachdem der Beschuldigte nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, d.h. mithin nach Eröffnung der (ersten) Hauptverhandlung. Bereits hier wäre mithin fraglich, ob die Verfügung des Strafgerichts unabhängig vom Endentscheid hätte angefochten werden können. Vorliegend liegt aber insofern eine besondere Konstellation vor, als in der ersten Hauptverhandlung kein Endentscheid herbeigeführt und mithin die strafgerichtliche Verfügung vor der Eröffnung der zweiten Hauptverhandlung getroffen wurde. Gleichwohl hätte die verfahrensgegenständliche Verfügung des Strafgerichts vom

8. Februar 2024 nicht separat angefochten werden können, da sie den Verfahrensgang betrifft. Wie bereits dargelegt, gelangte vom Strafgericht nicht die Rückzugsfiktion, sondern vielmehr das Abwesenheitsverfahren zur Anwendung. Somit wäre die Verfügung nur dann mit Beschwerde anfechtbar gewesen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil hätte bewirken können. Dass aber ein solcher für die Staatsanwaltschaft vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargetan. Vielmehr argumentiert die Verteidigung, dass es «rechtsmissbräuchlich sowie der Verfahrensökonomie widersprechend [sei], wenn die [Staatsanwaltschaft], welche die damalige Frist unbenutzt hat verstreichen lassen, jetzt zweitinstanzlich nochmals eine Chance erhält, die Rüge vorzubringen» (zweitinstanzliches Plädoyer, Rz. 2). Nach dem Ausgeführten war es der Staatsanwaltschaft jedoch gerade nicht möglich, direkt Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid zu ergreifen. Dass die Verfügung vom 8. Februar 2024 eine (fehlerhafte) Rechtsmittelbelehrung enthielt, kann der Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil gereichen, geschweige denn wäre ihr Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, hat sie doch berechtigterweise keine Beschwerde dagegen erhoben. Andernfalls wäre das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz aus den genannten Gründen nicht auf diese eingetreten, da der verfahrensleitende Entscheid mit dem Endentscheid hätte angefochten werden können (und vorliegend auch angefochten worden ist), was zu einem Verfahrensleerlauf geführt und das vorliegende Verfahren verzögert hätte. Mithin ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zu beanstanden.

Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher im Ergebnis auch in Bezug auf den Hauptantrag der Staatsanwaltschaft einzutreten.

E. 1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

E. 1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

E. 1.3.2 Wie bereits dargelegt, beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2024 infolge anzunehmender Rückzugsfiktion aufzuheben und der Strafbefehl vom 15. August 2023 als rechtskräftig zu bezeichnen. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2024 aufzuheben und der Beschuldigte gemäss Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sowie mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2023, unter Anrechnung des bereits verbüssten Freiheitsentzugs, zu bestrafen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Entsprechend sind noch keine Punkte des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

E. 2 In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären.

E. 3.1 Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Berufung ist zunächst lediglich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO zu Anwendung gelangt. Bejahendenfalls, d.h. sofern die Berufung in diesem Punkt gutgeheissen würde, erübrigen sich die staatsanwaltschaftlichen materiell-rechtlichen Anträge hinsichtlich des vorinstanzlichen Freispruchs.

Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Beschuldigte am

23. August 2023 unter Angabe der Adresse Klybeckstrasse 15 in Basel – dabei handle es sich um die Sozialhilfe – frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl eingereicht und dadurch unbestritten sein Interesse dargelegt habe, dass dieser richterlich überprüft werden solle. Demzufolge sei am 23. November 2023, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschuldigte noch in der Schweiz aufgehalten habe, die Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt erfolgt, und sei er dabei auf die Folgen hingewiesen worden, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben würde. Folglich habe der Beschuldigte bei seiner Ausreise aus der Schweiz am 25. Januar 2024 gewusst, dass er hier noch einen Gerichtstermin wahrzunehmen habe, der bei unentschuldigtem Fernbleiben den Rückzug seiner Einsprache zur Folge haben würde, und sei ihm überdies bereits anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 10. August 2023 mitgeteilt worden, dass er jegliche Adressänderungen den Behörden melden müsse. Demzufolge wäre es die Pflicht des Beschuldigten gewesen, dem Strafgericht zumindest mitzuteilen, dass er die Schweiz werde verlassen müssen und könne dem Strafgericht nicht gefolgt werden, wenn es zu dessen Gunsten festhalte, dessen Interesse am Einspracheverfahren sei unvermindert gewesen, da er die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte jegliche Information unterlassen, ja sich sogar noch geweigert habe, dem Gericht seine neue Adresse mitzuteilen, zeige vielmehr deutlich, dass er kein Interesse mehr am Fortgang des Verfahrens gehabt habe.

E. 3.2 Die Verteidigung bringt demgegenüber in ihrem Plädoyer (Akten S. 339 ff.) vor, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2024 gar nicht mehr in der Schweiz gewesen sei, da er bereits am 25. Januar 2024 ausgeschafft worden sei. Ende Dezember 2023 habe das SEM das Asylgesuch des Beschuldigten und seiner Familie abgewiesen und ihm mitgeteilt, dass er die Schweiz abermals verlassen müsse. Mit dem Vollzug der Wegweisung sei der Kanton Basel-Stadt beauftragt worden. Am 22. Januar 2024 habe das Migrationsamt dem Beschuldigten einen Brief geschickt und ihm mitgeteilt, dass der Flug für den 25. Januar 2024 organisiert sei. Der Brief sei per A Post verschickt und an die Adresse der Sozialhilfe Basel-Stadt gesendet worden, es sei also davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Brief frühestens am 23. Januar 2024 erhalten habe, vermutlich auch erst am 24. Januar 2024. Es sei auch möglich, dass er gar keine Kenntnis vom Brief erhalten habe, da dieser erst zwei Tage vor der Ausschaffung versendet worden sei und er diesen ja noch bei der Sozialhilfe habe abholen müssen. So oder so, zwischen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Ausschaffungsvollzugs bis zur tatsächlichen Ausschaffung hätten allerhöchstens zwei Tage gelegen (Plädoyer, Akten S. 341).

Klar sei auch, dass der Beschuldigte vor der Kenntnisnahme über das Ausschaffungsdatum keinen Anlass dazu gehabt hätte, ein Dispensationsgesuch zu schreiben, da er bis dahin an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Erst nach der Kenntnisnahme, d.h. irgendwann zwischen dem

23. und dem 25. Januar 2024, sei es ihm bekannt gewesen, dass er am Tag der Hauptverhandlung gar nicht mehr in der Schweiz sein werde. Die Ausschaffung sei sehr kurzfristig vollzogen worden. Die Staatsanwaltschaft halte dem Beschuldigten vor, er hätte sich von der Verhandlung dispensieren lassen können oder ein Gesuch um freies Geleit stellen können. Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Ausschaffung gerade andere Sorgen im Leben gehabt und vermutlich in diesem Moment nicht an das hängige Gerichtsverfahren gedacht habe, sei mehr als nur verständlich, zumal man sich vorstellen könne, wie verzweifelt er im Lichte der erneuten Ausschaffung gewesen sei. Dass er auch nach der Ankunft in Georgien nicht als Erstes an das Gerichtsverfahren gedacht habe, sei ebenso verständlich (Plädoyer, Akten S. 341).

In Bezug auf die Begründung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte hätte doch ein Gesuch um freies Geleit oder Dispensation stellen können, könnte man fast meinen, die Staatsanwaltschaft halte den Beschuldigten für einen Anwalt oder einen Juristen. Als juristischer Laie habe er selbstredend nichts von der Möglichkeit oder der Pflicht, sich dispensieren zu lassen, oder ein Gesuch um freies Geleit zu stellen, gewusst. Ein entsprechender Hinweis sei jedenfalls auch der Vorladung vom 23. November 2023 nicht zu entnehmen gewesen. Festzustellen sei auch, dass die Vorladung keinen Hinweis auf eine persönliche Erscheinungspflicht nach Art. 336 StPO enthalte. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung abgewiesen und er bekanntermassen Nothilfe vom Kanton erhalten habe (ca. CHF 12.30 pro Tag), habe er auch keine Möglichkeit gehabt, sich anwaltlich beraten oder vertreten zu lassen, was der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei (Plädoyer, Akten S. 341 f.).

Die Verteidigung argumentiert weiter, dass der Beschuldigte selbstverständlich ein Interesse an seiner Einsprache und an der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gehabt habe. Zum einen habe er dieses Interesse dadurch gezeigt, dass er den Behörden eine Zustelladresse mitgeteilt habe. Er sei somit darum besorgt gewesen, dass die Behörden ihm Vorladungen und verfahrensrelevante Dokumente hätten zustellen können. Auch habe er die Zustelladresse nie widerrufen, womit er Interesse am Verfahrensfortgang gezeigt habe, selbst wenn er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ausschaffung nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Überdies sei kaum davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte einen Strafregistereintrag, gerade noch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, wünsche bzw. er einen solchen Eintrag kampflos akzeptieren würde, insbesondere wenn man berücksichtige, dass er bis zum heutigen Tag bestreite, die Drohungen ausgesprochen zu haben. Dies habe er nochmals gegenüber dem Migrationsamt schriftlich mitgeteilt. Er habe die Einsprache gegen den Strafbefehl eingereicht, da er gewusst habe, dass er realistische Chancen mit seiner Einsprache gehabt habe und die Angelegenheit von einem Gericht habe überprüfen lassen wollen. An diesem Interesse habe sich nichts geändert, auch wenn er das Land habe verlassen müssen (Plädoyer, Akten S. 342).

Dass der Beschuldigte auch nach Einreichung der Einsprache ein Interesse am Verfahren gehabt habe, zeige auch sein Verhalten in einem Telefongespräch mit C____. Gemäss dessen Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er vor der Verhandlung mit dem Beschuldigten telefoniert und die Verhandlung erwähnt. C____ habe vor Gericht deklariert, dass der Beschuldigte nicht gross darauf reagiert habe. Letzterer habe die Information zur Kenntnis genommen. Die Verteidigung macht geltend, ein Desinteresse hätte man nur bejahen können, wenn der Beschuldigte in diesem Telefongespräch beispielsweise gesagt hätte, die Verhandlung sei ihm egal, oder bringe ihm zum Beispiel nichts. Das habe er aber nicht. Er sei vielmehr gemäss Angaben von C____ ruhig geblieben, im Wissen darum, dass die Verhandlung seinen Fortgang nehmen würde, egal wo er sich befinde. Auch dieses Verhalten zeige, dass er ein Interesse an der Einsprache und an der Durchführung der Hauptverhandlung gehabt habe (Plädoyer, Akten S. 342 f.).

Auch im Berufungsverfahren stehe er mit der Verteidigung in regelmässigem Kontakt und antworte umgehend auf E-Mails. Auch dieses Verhalten zeige, dass er sehr wohl ein Interesse an seinem Verfahren habe, obschon der Traum eines Lebens in der Schweiz vielleicht nie möglich sein werde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vermöge auch die Tatsache, dass er der Vorinstanz seine Adresse nicht habe bekannt geben wollen, kein Desinteresse am Strafverfahren selbst zu begründen. Aufgrund seiner für ihn enttäuschenden Erlebnisse mit den Behörden in der Schweiz sei es verständlich, wenn er in seiner Verzweiflung seine Daten nicht habe offenlegen wollen. Insbesondere wenn man bedenke, dass er geltend mache, im Heimatland verfolgt zu werden und sich versteckt halte. Dass der Beschuldigte überhaupt auf die E-Mail der Vorinstanz geantwortet habe, auch wenn etwas spät, zeige viel mehr, dass er gerade Interesse am Verfahren gehabt habe. Dasselbe zeige auch, dass der Beschuldigte vom Strafgericht am 4. April 2024 telefonisch kontaktiert worden sei. Er habe den Anruf entgegengenommen. Der Telefonnotiz sei nicht zu entnehmen gewesen, dass er kein Interesse am Verfahren gezeigt habe (Plädoyer, Akten S. 343).

Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass seine Ausreise nicht freiwillig, sondern fremdbestimmt und gegen seinen Willen erfolgt sei und sich aus seinem ganzen Verhalten nicht aufgedrängt habe, dass er kein Interesse am Verfahren habe. Ein Verzicht und eine Erklärung, dass er nicht an seiner Einsprache festhalte, sei den Akten nicht zu entnehmen und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Ein Verzicht auf Rechtschutz sei nur restriktiv anzunehmen und könne sicherlich nicht durch ein fremdbestimmtes Verhalten hergeleitet werden. Sein ganzes Verhalten vor- und nach der Ausschaffung zeige, dass er an seiner Einsprache festgehalten und nicht auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichtet habe, weder ausdrücklich noch konkludent. Die Rückzugsfiktion sei in casu von der Vorinstanz zu Recht nicht angewendet worden, weshalb der Entscheid zu schützen und die Berufung abzuweisen sei.

E. 4.1 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1, 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 355 N 4; BGE 142 IV 158 E. 3.1 ff., 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3). Grundsätzlich hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, in einer ihr verständlichen Sprache über die Vorladung und die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens informiert zu werden (Art. 68 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die beschuldigte Person grundsätzlich nicht davon entbunden ist, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, 118 Ia 462 E. 2.b; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.5.3 und 2.6.2, 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 1.3.2, 6B_833/2009 vom 17. November 2009 E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben nach Art. 356 Abs. 4 StPO als unentschuldigt zu betrachten ist, in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (BGer 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Demnach hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; BGer 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3, 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4, 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2, 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E 1.2). Zu denken ist hierbei etwa gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, Todesfälle in der Familie oder eine plötzliche schwere Erkrankung des Betroffenen selbst (s. Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 94 StPO N 35 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

E. 4.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Strafgericht widersprüchlich argumentiert, wenn es in seiner Verfügung vom 8. Februar 2024 zunächst erwägt, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, sodann aber ausführt, dass er nicht freiwillig ausgereist sei und deshalb das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO zur Anwendung gelange (und mithin zu einer zweiten Hauptverhandlung geladen werde). Sofern von einer unentschuldigten Abwesenheit der beschuldigten Person, die Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hat, ausgegangen wird, ist für diesen (Spezial-)Fall gerade das Konstrukt der Rückzugsfiktion vorgesehen und die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren unzulässig (Daphinoff, in: Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N 36; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 N 5).

Es bleibt mithin zu klären, ob die Abwesenheit des Beschuldigten effektiv unentschuldigt erfolgte. Bejahendenfalls wäre von einer Rückzugsfiktion auszugehen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2024 (ES.2023.299) in Rechtskraft erwachsen. Hierfür ist erstens zu klären, ob vorliegend der Beschuldigte überhaupt auf die Rückzugsfiktion hingewiesen wurde (4.3.1), zweitens, ob eine solche Belehrung in für ihn verständlicher Weise erfolgte (4.3.2) und drittens, ob die Abwesenheit unentschuldigt im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 94 StPO erfolgte bzw. ob es dem Beschuldigten etwa zumindest zumutbar gewesen wäre, das Strafgericht über seine Abwesenheit in Kenntnis zu setzen (4.3.3).

E. 4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass das Einzelgericht in Strafsachen den Beschuldigten mindestens zweimal explizit (fettgedruckt) auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht hat: Einerseits im Schreiben vom 20. September 2023, in dem der Beschuldigte dazu aufgefordert wurde, Beweisanträge zu stellen (Akten S. 137), andererseits in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 23. November 2023 (Akten S. 143).

E. 4.3.2 Was die Verständlichkeit des Hinweises anbetrifft, so erfolgte der zweifache Hinweis auf die Rückzugsfiktion auf Deutsch. Zwar wurde für die Einvernahmen des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren jeweils ein Dolmetscher aufgeboten, jedoch ergeben sich aus den Akten genügend Hinweise, wonach seine Deutschkenntnisse nicht als unzureichend zu werten sind. So war es ihm erstens möglich, selbständig schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (Akten S. 134). Des Weiteren konnte das Strafgericht auch telefonisch mit ihm zwecks Angabe einer neuen Adresse in Georgien und des neuen Hauptverhandlungstermins auf Deutsch kommunizieren. Im Rahmen dieses Telefonats gab er auch an, den Inhalt der Verfügung, die anlässlich der (ersten) Hauptverhandlung ergangen war, verstanden zu haben (s. Aktennotiz vom 24. April 2024, Akten S. 203). Sodann ist den Migrationsakten hinsichtlich der Einvernahmen der Stadtpolizei Zürich zu entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber der einvernehmenden Person angab, «gut Deutsch» zu sprechen (Migrationsakten Teil 2, S. 86) resp. der Befragung auf «Deutsch gut folgen und Auskunft geben» zu können (Migrationsakten Teil 2, S. 89). Auch auf dem Verhaftungsrapport vom 8. August 2023 ist vermerkt, dass ein Dolmetscher nicht notwendig sei (Migrationsakten Teil 2, S. 98). Hinzuweisen ist ausserdem auf einen handschriftlichen Brief des Beschuldigten an das «Migrationszentrum» vom 8. August 2023, der auf Deutsch verfasst wurde (Migrationsakten Teil 2, S. 117 f.). Ferner sagte auch der Zeuge C____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte «sehr gut» Deutsch spreche (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 183). Schliesslich gilt es auch anzumerken, dass es sich bei der Ex-Frau des Beschuldigten um eine Deutschlehrerin handelt (Migrationsakten Teil 2, S. 72).

Es ist mithin vorliegend als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um den Hinweis in den beiden genannten Schreiben auf die Rückzugsfiktion zu verstehen. Etwas Gegenteiliges wird denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Die Belehrung erfolgte demnach in einer für ihn verständlichen Weise.

E. 4.3.3 Was die Frage anbelangt, ob die Abwesenheit des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt erfolgte, gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2023 – die wie, bereits erwähnt, ebenfalls einen Hinweis auf die Rückzugsfiktion enthielt (s. oben E. 4.3.1) – dem Beschuldigten am 30 November 2023 persönlich zugestellt werden konnte (Akten S. 154). Dem Beschuldigten – der sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz aufhielt – war somit klar, dass er am 8. Februar 2024 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung werde erscheinen müssen. Der ihn betreffende negative Asylentscheid erging sodann erst rund einen Monat nach seiner Kenntnisnahme des Verhandlungstermin am Strafgericht, nämlich am 29. Dezember

2023. Darin wurde ihm eröffnet, dass er verpflichtet sei, «das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis Datum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen» (Migrationsakten Teil 3, S. 21 ff.). Dem Beschuldigten war demnach bereits zum Zeitpunkt des Erhalts des Asyl-Entscheids klar, dass er – sofern er kein Rechtsmittel gegen den Entscheid erheben würde – die Schweiz innerhalb von 30 Tagen würde verlassen müssen. Zwar kann den Akten nicht entnommen werden, wann die Zustellung des negativen Asylentscheids erfolgte, jedoch war sich der Beschuldigte spätestens Mitte Januar darüber im Klaren, dass er die Schweiz werde verlassen müssen. So bestätigte er unterschriftlich auf dem Formular «Flugbuchungsantrag» vom 15. Januar 2024, dass er die Schweiz definitiv und selbstständig verlasse (Migrationsakten Teil 3, S. 8, 12). Des Weiteren sprach der Beschuldigte am 24. Januar 2024 persönlich beim Migrationsamt vor. Ihm wurden die Ausreisemeldung, seine Flugunterlagen sowie sein SBB-Ticket für die Anreise an den Flughafen ausgehändigt und seine N-Ausweise abgenommen (Migrationsakten Teil 3, S. 19). Die Ausreise selbst erfolgte schliesslich am 25. Januar 2024 (Migrationsakten Teil 3, S. 6). Die Ausreise kam für den Beschuldigten auch nicht überraschend, führte er diese doch selbständig, freiwillig und noch vor Rechtskraft des negativen Asylentscheids aus, was fraglos seine Mitwirkung an den Ausreisevorbereitungen voraussetzte.

Der Beschuldigte hatte sodann am Morgen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung mit dem Zeugen C____ telefoniert. Dieser habe ihn auf die Verhandlung angesprochen, der Beschuldigte habe sich dazu aber «nicht gross geäussert, nicht speziell. Er hat es einfach zur Kenntnis genommen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 5). Dieses Verhalten des Beschuldigten mutet durchaus seltsam an, wenn er weiterhin ein Interesse am Fortgang des Verfahrens gehabt hätte. Entsprechend kann auch den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden. Wäre kein Desinteresse beim Beschuldigten vorgelegen, hätte er C____ gebeten, das Gericht darüber zu informieren, dass er nicht werde an der Verhandlung teilnehmen können, sei es nur schon aufgrund seiner psychischen Verfassung aufgrund seiner Ausreise aus der Schweiz. Das Desinteresse des Beschuldigten zeigt sich auch darin, dass er nach dem ersten Verhandlungstermin am 8. Februar 2024 keinerlei Anstalten unternahm, dem Strafgericht mitzuteilen, weshalb es ihm nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, dem Gericht zumindest mitzuteilen, dass er an der Hauptverhandlung nicht hatte teilnehmen können. Der Kontakt zum Beschuldigten konnte erst am 27. Februar 2024 durch Anstrengungen des Strafgerichts aufgenommen werden, ohne dass die Initiative vom Beschuldigten selbst ausging (vgl. Aktennotiz vom 27. Februar 2024, Akten S. 199).

Was das Argument der Verteidigung anbelangt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Hinweise auf die Rückzugsfiktion keinen Anwalt gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschuldigten zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass er sich über die Bedeutung des Hinweises auf die Rückzugsfiktion beim Strafgericht hätte erkundigen können, sofern ihm diese nicht klar genug gewesen wäre, besitzt der Beschuldigten doch eine universitäre Ausbildung (studierter Tierarzt, Akten S. 4 f.). Sofern die Verteidigung des Weiteren auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 hinweist, wonach der dortige Berufungskläger nicht an die Verhandlung erschienen sei, jedoch gewährleistet habe, dass ihm behördliche Akten, wie Vorladungen, hätten zugestellt werden können, so verkennt sie einerseits, dass sich das genannte Urteil auf die Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren bezieht, für die andere Voraussetzungen gelten (Art. 407 Abs. 1 StPO) als für diejenige nach Art. 356 Abs. 4 StPO (vgl. BGE 133 I 12 E. 8.1; BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.6 f., 6B_1359/2023 vom 23. September 2024 E. 1.1, 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.1). Weiter wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung dem Beschuldigten unbestrittenermassen an seine Adresse an der Klybeckstrasse zugstellt und von ihm auch persönlich entgegengenommen, er erschien, wie bereits dargelegt, jedoch gleichwohl unentschuldigt nicht zur anberaumten Hauptverhandlung am 8. Februar 2024.

In Anbetracht der strengen Anforderungen, die das Bundesgericht an die säumige Person stellt, glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden trifft (vgl. vorne E. 4.1), ist im Ergebnis beim Beschuldigten aufgrund des Ausgeführten keine klare Schuldlosigkeit zu erkennen. Das Verhalten ist somit als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zu qualifizieren, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren hätte abgeschrieben werden müssen (vgl. AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 2.3, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1). Mithin wird das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. August 2024 (ES.2023.299) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 5.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 450.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

E. 5.2 Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Isabella Schibli, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'938.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 320.40, somit total CHF 4'275.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen. Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. August 2024 (ES.2023.299) wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist. A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 450.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen). Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Isabella Schibli, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'938.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 320.40, somit total CHF 4'275.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Mitteilung an: - Beschuldigter - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Migrationsamt Basel-Stadt sowie nach Rechtskraft des Urteils: - Strafgericht Basel-Stadt - VOSTRA-Koordinationsstelle - Privatkläger (Dispositiv) APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Martin Seelmann, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.103

URTEIL

vom 11. November 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Lukas Schaub

und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Beteiligte

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]                                                                     Beschuldigter

vertreten durch MLaw Isabella Schibli, Advokatin,       Berufungsbeklagter

Gerbergasse 1, Postfach, 4001 Basel

Privatklägerschaft

B____

Justiz- und Sicherheitsdepartement,

Spiegelgasse 12, 4051 Basel

Gegenstand

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 8. August 2024 (ES.2023.299)

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Sachverhalt

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. August 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte kostenlos freigesprochen. Zudem wurde ihm aus der Strafgerichtskasse eine Genugtuung von CHF 1'200.– ausgerichtet.

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 14. August 2024 Berufung angemeldet. Mit Berufungserklärung vom 20. November 2024 beantragt sie, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2024 infolge anzunehmender Rückzugsfiktion aufzuheben und der Strafbefehl vom 15. August 2023 als rechtskräftig zu bezeichnen. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2024 aufzuheben und der Beschuldigte gemäss Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) schuldig zu sprechen sowie mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre, wobei 6 Tage Freiheitsstrafe durch bereits verbüssten Freiheitsbezug getilgt seien, zu bestrafen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Jedoch beantragt die Verteidigung in Bezug auf den Hauptantrag der Staatsanwaltschaft (Annahme der Rückzugsfiktion) mit Eingabe vom 19. Februar 2025, es sei auf diesen nicht einzutreten, dies unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber mit Stellungnahme vom 7. April 2025, den Antrag der Verteidigung abzuweisen.

Mit Verfügung vom 9. April 2025 verfügte die Instruktionsrichterin, dass über die Frage des Eintretens auf Ziff. 1 der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft anlässlich der Hauptverhandlung vom Gesamtgericht entschieden werde. Mit Verfügung vom 9. Mai 2025 hat die Instruktionsrichterin sodann die Ansetzung der Hauptverhandlung angekündigt. Mit Vorladung vom 11. August 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 11. November 2025 geladen worden. Mit Eingabe vom 26. August 2025 hat die Verteidigung beantragt, es sei der Beschuldigte von der Verhandlung vom 11. November 2025 zu dispensieren. Mit Stellungnahme vom 9. September 2025 hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass aus ihrer Sicht die physische Teilnahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung nicht zwingend erforderlich sei. Mit Verfügung vom 11. September 2025 hat die Instruktionsrichterin entsprechend die Dispensation des Beschuldigten von der Berufungsverhandlung verfügt.

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. November 2025 sind die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag gelangt, wobei grundsätzlich an den bereits gestellten Anträgen festgehalten worden ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Rahmen des Eventualantrags jedoch abweichend vom ursprünglichen Antrag, dass der Beschuldigte eventualiter zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt vollziehbar, bei einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2023 zu verurteilen sei, dies unter Anrechnung des bereits verbüssten Freiheitsentzugs.

Die Urteilseröffnung ist mit Einverständnis der Parteien auf schriftlichem Weg erfolgt. Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert.

1.2

1.2.1 In Bezug auf den Hauptantrag der Staatsanwaltschaft (Annahme der Rückzugsfiktion) beantragt der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Februar 2025 – sowie erneut in der Berufungsverhandlung – durch seine Verteidigerin, es sei darauf nicht einzutreten, dies unter o/e-Kostenfolge. So habe das Strafgericht mit Verfügung vom 8. Februar 2024 festgehalten, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei. Überdies habe die Vorinstanz unter Hinweis auf Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO und der Möglichkeit eines Abwesenheitsurteils verfügt, dass der Beschuldigte zu einer zweiten Hauptverhandlung vorgeladen werde. Im Umkehrschluss sei festzuhalten, dass das Strafgericht am 8. Februar 2024 folglich nicht von einem Fall einer Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO ausgegangen sei. Die mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattete Verfügung sei von der Staatsanwaltschaft unangefochten geblieben und entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Dadurch, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht mittels Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Februar 2024 zur Wehr gesetzt habe, was ihr freigestanden wäre, habe sie die verfügte Verfahrenshandlung des Strafgerichts akzeptiert. Mit der Nichtanfechtung habe sie im damaligen Zeitpunkt darauf verzichtet, die Verfahrenshandlung des Strafgerichts vom Appellationsgericht überprüfen zu lassen. Dieser Verzicht gelte endgültig. Da die Verfügung in Rechtskraft erwachsen sei, könne und dürfe das rechtskräftig erledigte Prozessthema rund um eine allfällige Rückzugsfiktion im erstinstanzlichen Verfahren nicht nochmals im Berufungsverfahren zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.

1.2.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber, den Antrag abzuweisen und führt aus, dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO die Beschwerde gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte zulässig sei. Hingegen würden die verfahrensleitenden Entscheide der erstinstanzlichen Gerichte explizit von der Beschwerde ausgeklammert und handle es sich dabei grundsätzlich um alle jene Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen würden. Mit anderen Worten sei die Beschwerde gegen formell-prozessleitende Entscheide vor der Hauptverhandlung nicht zulässig. Bei der Berufung nach Art. 398 StPO handle es sich indes um ein umfassendes Rechtsmittel, das gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig sei, mit denen Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden seien.

1.2.3 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen die Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, wobei jedoch hiervon verfahrensleitende Entscheide ausdrücklich ausgenommen sind. Diese Bestimmung ist in Zusammenhang mit Art. 65 Abs. 1 StPO zu lesen, wonach verfahrensleitende Anordnungen der Gerichte nur mit dem Endentscheid angefochten werden können. Nach der Rechtsprechung ist die unmittelbare Beschwerdeführung nach Art. 65 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO bei Entscheiden, die den Gang des Verfahrens betreffen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich insbesondere um alle Entscheide, welche sich auf die Fortführung und den Ablauf des Verfahrens vor und während der Hauptverhandlung beziehen (BGE 143 IV 175 E. 2.2, 140 IV 202 E. 2.1, 138 IV 193 E. 4.3.1; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3). Verfahrensleitende Anordnungen während der Hauptverhandlung sind grundsätzlich nicht der Beschwerde zugänglich, sondern können nur mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. AGE BES.2018.227 vom

21. Juni 2019 E. 1.2.2.1, bestätigt durch BGer 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N 13; Sträuli, in: Commentaire Romand – Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., Basel 2019, Art. 393 N 38 ff.). Bei Anordnungen über den Verfahrensgang, die vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden, beschränkt die Rechtsprechung den Ausschluss der Beschwerde auf Entscheide, welche keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Diese sind weder mit StPO-Beschwerde noch unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). Kann ein Entscheid jedoch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, ist die Beschwerde gemäss Art. 393 StPO grundsätzlich zulässig, bevor gegen den dabei ergehenden Entscheid die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht erhoben werden kann (vgl. Art. 78 ff. BGG; BGE 143 IV 175 E. 2.2, 140 IV 202 E. 2.1; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3). Der Begriff des nicht wieder gutzumachenden Nachteils ist auf kantonaler Ebene demjenigen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG gleichgestellt (BGE 143 IV 175 E. 2.3; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4). In Strafsachen muss dieser nicht bloss tatsächlicher, sondern rechtlicher Natur sein und auch durch einen (für die rechtsuchende Partei günstigen) Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden können (BGE 141 IV 284 E. 2.2; BGer 1B_171/2017 vom 21. August 2017 E. 2.4).

1.2.4 Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verfügung des Strafgerichts vom 8. Februar 2024, wonach festgestellt werde, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei und er unter Hinweis auf Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO zu einer zweiten Hauptverhandlung vorgeladen werde, keinen Entscheid darstellt, der vor der Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen wurde, sondern erst erging, nachdem der Beschuldigte nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, d.h. mithin nach Eröffnung der (ersten) Hauptverhandlung. Bereits hier wäre mithin fraglich, ob die Verfügung des Strafgerichts unabhängig vom Endentscheid hätte angefochten werden können. Vorliegend liegt aber insofern eine besondere Konstellation vor, als in der ersten Hauptverhandlung kein Endentscheid herbeigeführt und mithin die strafgerichtliche Verfügung vor der Eröffnung der zweiten Hauptverhandlung getroffen wurde. Gleichwohl hätte die verfahrensgegenständliche Verfügung des Strafgerichts vom

8. Februar 2024 nicht separat angefochten werden können, da sie den Verfahrensgang betrifft. Wie bereits dargelegt, gelangte vom Strafgericht nicht die Rückzugsfiktion, sondern vielmehr das Abwesenheitsverfahren zur Anwendung. Somit wäre die Verfügung nur dann mit Beschwerde anfechtbar gewesen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil hätte bewirken können. Dass aber ein solcher für die Staatsanwaltschaft vorgelegen hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschuldigten auch nicht dargetan. Vielmehr argumentiert die Verteidigung, dass es «rechtsmissbräuchlich sowie der Verfahrensökonomie widersprechend [sei], wenn die [Staatsanwaltschaft], welche die damalige Frist unbenutzt hat verstreichen lassen, jetzt zweitinstanzlich nochmals eine Chance erhält, die Rüge vorzubringen» (zweitinstanzliches Plädoyer, Rz. 2). Nach dem Ausgeführten war es der Staatsanwaltschaft jedoch gerade nicht möglich, direkt Beschwerde gegen den verfahrensleitenden Entscheid zu ergreifen. Dass die Verfügung vom 8. Februar 2024 eine (fehlerhafte) Rechtsmittelbelehrung enthielt, kann der Staatsanwaltschaft nicht zum Nachteil gereichen, geschweige denn wäre ihr Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, hat sie doch berechtigterweise keine Beschwerde dagegen erhoben. Andernfalls wäre das Appellationsgericht als Beschwerdeinstanz aus den genannten Gründen nicht auf diese eingetreten, da der verfahrensleitende Entscheid mit dem Endentscheid hätte angefochten werden können (und vorliegend auch angefochten worden ist), was zu einem Verfahrensleerlauf geführt und das vorliegende Verfahren verzögert hätte. Mithin ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft auch aus verfahrensökonomischen Gründen nicht zu beanstanden.

Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher im Ergebnis auch in Bezug auf den Hauptantrag der Staatsanwaltschaft einzutreten.

1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft.

1.3.2 Wie bereits dargelegt, beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2024 infolge anzunehmender Rückzugsfiktion aufzuheben und der Strafbefehl vom 15. August 2023 als rechtskräftig zu bezeichnen. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts vom 8. August 2024 aufzuheben und der Beschuldigte gemäss Strafbefehl wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen sowie mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bedingt vollziehbar, mit einer Probezeit von 2 Jahren, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 9. August 2023, unter Anrechnung des bereits verbüssten Freiheitsentzugs, zu bestrafen, dies alles unter o/e-Kostenfolge. Der Beschuldigte beantragt demgegenüber, die Berufung vollumfänglich abzuweisen, dies unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Entsprechend sind noch keine Punkte des vorinstanzlichen Entscheids in Rechtskraft erwachsen.

2.

In formeller Hinsicht liegen keine verfahrensrechtlichen Anträge vor, die noch zu behandeln wären.

3.

3.1 Gegenstand der staatsanwaltschaftlichen Berufung ist zunächst lediglich die Frage, ob im vorliegenden Fall die Rückzugsfiktion nach Art. 356 Abs. 4 StPO zu Anwendung gelangt. Bejahendenfalls, d.h. sofern die Berufung in diesem Punkt gutgeheissen würde, erübrigen sich die staatsanwaltschaftlichen materiell-rechtlichen Anträge hinsichtlich des vorinstanzlichen Freispruchs.

Die Staatsanwaltschaft führt aus, dass der Beschuldigte am

23. August 2023 unter Angabe der Adresse Klybeckstrasse 15 in Basel – dabei handle es sich um die Sozialhilfe – frist- und formgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl eingereicht und dadurch unbestritten sein Interesse dargelegt habe, dass dieser richterlich überprüft werden solle. Demzufolge sei am 23. November 2023, also zu einem Zeitpunkt, zu dem sich der Beschuldigte noch in der Schweiz aufgehalten habe, die Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt erfolgt, und sei er dabei auf die Folgen hingewiesen worden, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleiben würde. Folglich habe der Beschuldigte bei seiner Ausreise aus der Schweiz am 25. Januar 2024 gewusst, dass er hier noch einen Gerichtstermin wahrzunehmen habe, der bei unentschuldigtem Fernbleiben den Rückzug seiner Einsprache zur Folge haben würde, und sei ihm überdies bereits anlässlich der Hafteröffnungseinvernahme vom 10. August 2023 mitgeteilt worden, dass er jegliche Adressänderungen den Behörden melden müsse. Demzufolge wäre es die Pflicht des Beschuldigten gewesen, dem Strafgericht zumindest mitzuteilen, dass er die Schweiz werde verlassen müssen und könne dem Strafgericht nicht gefolgt werden, wenn es zu dessen Gunsten festhalte, dessen Interesse am Einspracheverfahren sei unvermindert gewesen, da er die Schweiz nicht freiwillig verlassen habe. Der Umstand, dass der Beschuldigte jegliche Information unterlassen, ja sich sogar noch geweigert habe, dem Gericht seine neue Adresse mitzuteilen, zeige vielmehr deutlich, dass er kein Interesse mehr am Fortgang des Verfahrens gehabt habe.

3.2 Die Verteidigung bringt demgegenüber in ihrem Plädoyer (Akten S. 339 ff.) vor, es sei unbestritten, dass der Beschuldigte sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung vom 8. Februar 2024 gar nicht mehr in der Schweiz gewesen sei, da er bereits am 25. Januar 2024 ausgeschafft worden sei. Ende Dezember 2023 habe das SEM das Asylgesuch des Beschuldigten und seiner Familie abgewiesen und ihm mitgeteilt, dass er die Schweiz abermals verlassen müsse. Mit dem Vollzug der Wegweisung sei der Kanton Basel-Stadt beauftragt worden. Am 22. Januar 2024 habe das Migrationsamt dem Beschuldigten einen Brief geschickt und ihm mitgeteilt, dass der Flug für den 25. Januar 2024 organisiert sei. Der Brief sei per A Post verschickt und an die Adresse der Sozialhilfe Basel-Stadt gesendet worden, es sei also davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Brief frühestens am 23. Januar 2024 erhalten habe, vermutlich auch erst am 24. Januar 2024. Es sei auch möglich, dass er gar keine Kenntnis vom Brief erhalten habe, da dieser erst zwei Tage vor der Ausschaffung versendet worden sei und er diesen ja noch bei der Sozialhilfe habe abholen müssen. So oder so, zwischen der Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Ausschaffungsvollzugs bis zur tatsächlichen Ausschaffung hätten allerhöchstens zwei Tage gelegen (Plädoyer, Akten S. 341).

Klar sei auch, dass der Beschuldigte vor der Kenntnisnahme über das Ausschaffungsdatum keinen Anlass dazu gehabt hätte, ein Dispensationsgesuch zu schreiben, da er bis dahin an der Verhandlung hätte teilnehmen können. Erst nach der Kenntnisnahme, d.h. irgendwann zwischen dem

23. und dem 25. Januar 2024, sei es ihm bekannt gewesen, dass er am Tag der Hauptverhandlung gar nicht mehr in der Schweiz sein werde. Die Ausschaffung sei sehr kurzfristig vollzogen worden. Die Staatsanwaltschaft halte dem Beschuldigten vor, er hätte sich von der Verhandlung dispensieren lassen können oder ein Gesuch um freies Geleit stellen können. Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Ausschaffung gerade andere Sorgen im Leben gehabt und vermutlich in diesem Moment nicht an das hängige Gerichtsverfahren gedacht habe, sei mehr als nur verständlich, zumal man sich vorstellen könne, wie verzweifelt er im Lichte der erneuten Ausschaffung gewesen sei. Dass er auch nach der Ankunft in Georgien nicht als Erstes an das Gerichtsverfahren gedacht habe, sei ebenso verständlich (Plädoyer, Akten S. 341).

In Bezug auf die Begründung der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte hätte doch ein Gesuch um freies Geleit oder Dispensation stellen können, könnte man fast meinen, die Staatsanwaltschaft halte den Beschuldigten für einen Anwalt oder einen Juristen. Als juristischer Laie habe er selbstredend nichts von der Möglichkeit oder der Pflicht, sich dispensieren zu lassen, oder ein Gesuch um freies Geleit zu stellen, gewusst. Ein entsprechender Hinweis sei jedenfalls auch der Vorladung vom 23. November 2023 nicht zu entnehmen gewesen. Festzustellen sei auch, dass die Vorladung keinen Hinweis auf eine persönliche Erscheinungspflicht nach Art. 336 StPO enthalte. Nachdem die Staatsanwaltschaft das Gesuch des Beschuldigten um amtliche Verteidigung abgewiesen und er bekanntermassen Nothilfe vom Kanton erhalten habe (ca. CHF 12.30 pro Tag), habe er auch keine Möglichkeit gehabt, sich anwaltlich beraten oder vertreten zu lassen, was der Staatsanwaltschaft bekannt gewesen sei (Plädoyer, Akten S. 341 f.).

Die Verteidigung argumentiert weiter, dass der Beschuldigte selbstverständlich ein Interesse an seiner Einsprache und an der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens gehabt habe. Zum einen habe er dieses Interesse dadurch gezeigt, dass er den Behörden eine Zustelladresse mitgeteilt habe. Er sei somit darum besorgt gewesen, dass die Behörden ihm Vorladungen und verfahrensrelevante Dokumente hätten zustellen können. Auch habe er die Zustelladresse nie widerrufen, womit er Interesse am Verfahrensfortgang gezeigt habe, selbst wenn er aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ausschaffung nicht zur Verhandlung habe erscheinen können. Überdies sei kaum davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte einen Strafregistereintrag, gerade noch wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, wünsche bzw. er einen solchen Eintrag kampflos akzeptieren würde, insbesondere wenn man berücksichtige, dass er bis zum heutigen Tag bestreite, die Drohungen ausgesprochen zu haben. Dies habe er nochmals gegenüber dem Migrationsamt schriftlich mitgeteilt. Er habe die Einsprache gegen den Strafbefehl eingereicht, da er gewusst habe, dass er realistische Chancen mit seiner Einsprache gehabt habe und die Angelegenheit von einem Gericht habe überprüfen lassen wollen. An diesem Interesse habe sich nichts geändert, auch wenn er das Land habe verlassen müssen (Plädoyer, Akten S. 342).

Dass der Beschuldigte auch nach Einreichung der Einsprache ein Interesse am Verfahren gehabt habe, zeige auch sein Verhalten in einem Telefongespräch mit C____. Gemäss dessen Angaben an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er vor der Verhandlung mit dem Beschuldigten telefoniert und die Verhandlung erwähnt. C____ habe vor Gericht deklariert, dass der Beschuldigte nicht gross darauf reagiert habe. Letzterer habe die Information zur Kenntnis genommen. Die Verteidigung macht geltend, ein Desinteresse hätte man nur bejahen können, wenn der Beschuldigte in diesem Telefongespräch beispielsweise gesagt hätte, die Verhandlung sei ihm egal, oder bringe ihm zum Beispiel nichts. Das habe er aber nicht. Er sei vielmehr gemäss Angaben von C____ ruhig geblieben, im Wissen darum, dass die Verhandlung seinen Fortgang nehmen würde, egal wo er sich befinde. Auch dieses Verhalten zeige, dass er ein Interesse an der Einsprache und an der Durchführung der Hauptverhandlung gehabt habe (Plädoyer, Akten S. 342 f.).

Auch im Berufungsverfahren stehe er mit der Verteidigung in regelmässigem Kontakt und antworte umgehend auf E-Mails. Auch dieses Verhalten zeige, dass er sehr wohl ein Interesse an seinem Verfahren habe, obschon der Traum eines Lebens in der Schweiz vielleicht nie möglich sein werde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft vermöge auch die Tatsache, dass er der Vorinstanz seine Adresse nicht habe bekannt geben wollen, kein Desinteresse am Strafverfahren selbst zu begründen. Aufgrund seiner für ihn enttäuschenden Erlebnisse mit den Behörden in der Schweiz sei es verständlich, wenn er in seiner Verzweiflung seine Daten nicht habe offenlegen wollen. Insbesondere wenn man bedenke, dass er geltend mache, im Heimatland verfolgt zu werden und sich versteckt halte. Dass der Beschuldigte überhaupt auf die E-Mail der Vorinstanz geantwortet habe, auch wenn etwas spät, zeige viel mehr, dass er gerade Interesse am Verfahren gehabt habe. Dasselbe zeige auch, dass der Beschuldigte vom Strafgericht am 4. April 2024 telefonisch kontaktiert worden sei. Er habe den Anruf entgegengenommen. Der Telefonnotiz sei nicht zu entnehmen gewesen, dass er kein Interesse am Verfahren gezeigt habe (Plädoyer, Akten S. 343).

Die Vorinstanz habe zu Recht erwogen, dass seine Ausreise nicht freiwillig, sondern fremdbestimmt und gegen seinen Willen erfolgt sei und sich aus seinem ganzen Verhalten nicht aufgedrängt habe, dass er kein Interesse am Verfahren habe. Ein Verzicht und eine Erklärung, dass er nicht an seiner Einsprache festhalte, sei den Akten nicht zu entnehmen und werde von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht. Ein Verzicht auf Rechtschutz sei nur restriktiv anzunehmen und könne sicherlich nicht durch ein fremdbestimmtes Verhalten hergeleitet werden. Sein ganzes Verhalten vor- und nach der Ausschaffung zeige, dass er an seiner Einsprache festgehalten und nicht auf den ihm zustehenden Rechtsschutz verzichtet habe, weder ausdrücklich noch konkludent. Die Rückzugsfiktion sei in casu von der Vorinstanz zu Recht nicht angewendet worden, weshalb der Entscheid zu schützen und die Berufung abzuweisen sei.

4.

4.1 Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1, 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 355 N 4; BGE 142 IV 158 E. 3.1 ff., 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_1201/2018 vom 15. Oktober 2019 E. 4.3). Grundsätzlich hat die beschuldigte Person Anspruch darauf, in einer ihr verständlichen Sprache über die Vorladung und die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens informiert zu werden (Art. 68 Abs. 2 StPO). Das Bundesgericht hält jedoch fest, dass die beschuldigte Person grundsätzlich nicht davon entbunden ist, ihren Übersetzungsbedarf anlässlich nicht übersetzter Verfahrenshandlungen zu signalisieren, resp. gehalten, sich über den Inhalt einer Verfügung zu erkundigen (vgl. BGE 145 IV 197 E. 1.3.3, 118 Ia 462 E. 2.b; BGer 6B_719/2011 vom 12. November 2012 E. 2.5.3 und 2.6.2, 6B_587/2010 vom 13. Januar 2011 E. 1.3.2, 6B_833/2009 vom 17. November 2009 E. 3.1).

Nach der Rechtsprechung ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Fernbleiben nach Art. 356 Abs. 4 StPO als unentschuldigt zu betrachten ist, in Anlehnung an Art. 94 StPO zu beurteilen (BGer 6B_289/2013 vom 6. Mai 2014 E. 11.3). Demnach hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so geringfügig es sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es in der konkreten Situation unmöglich war, die Frist zu wahren oder jemanden damit zu betrauen (vgl. BGE 143 I 284 E. 1.3; BGer 6B_1329/2020 vom 20. Mai 2021 E. 1.3.3, 6B_390/2020 vom 23. Juli 2020 E. 1.4, 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2, 6B_1108/2017 vom 20. April 2018 E 1.2). Zu denken ist hierbei etwa gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, Unfälle mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen, Todesfälle in der Familie oder eine plötzliche schwere Erkrankung des Betroffenen selbst (s. Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 94 StPO N 35 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).

4.2 Zunächst gilt es festzuhalten, dass das Strafgericht widersprüchlich argumentiert, wenn es in seiner Verfügung vom 8. Februar 2024 zunächst erwägt, dass der Beschuldigte der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben sei, sodann aber ausführt, dass er nicht freiwillig ausgereist sei und deshalb das Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 Abs. 1 und 2 StPO zur Anwendung gelange (und mithin zu einer zweiten Hauptverhandlung geladen werde). Sofern von einer unentschuldigten Abwesenheit der beschuldigten Person, die Einsprache gegen einen Strafbefehl erhoben hat, ausgegangen wird, ist für diesen (Spezial-)Fall gerade das Konstrukt der Rückzugsfiktion vorgesehen und die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren unzulässig (Daphinoff, in: Basler Kommentar,

3. Aufl. 2023, Art. 356 StPO N 36; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 356 N 5).

Es bleibt mithin zu klären, ob die Abwesenheit des Beschuldigten effektiv unentschuldigt erfolgte. Bejahendenfalls wäre von einer Rückzugsfiktion auszugehen und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 8. August 2024 (ES.2023.299) in Rechtskraft erwachsen. Hierfür ist erstens zu klären, ob vorliegend der Beschuldigte überhaupt auf die Rückzugsfiktion hingewiesen wurde (4.3.1), zweitens, ob eine solche Belehrung in für ihn verständlicher Weise erfolgte (4.3.2) und drittens, ob die Abwesenheit unentschuldigt im Sinne von Art. 356 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 94 StPO erfolgte bzw. ob es dem Beschuldigten etwa zumindest zumutbar gewesen wäre, das Strafgericht über seine Abwesenheit in Kenntnis zu setzen (4.3.3).

4.3

4.3.1 Aus den Akten geht hervor, dass das Einzelgericht in Strafsachen den Beschuldigten mindestens zweimal explizit (fettgedruckt) auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht hat: Einerseits im Schreiben vom 20. September 2023, in dem der Beschuldigte dazu aufgefordert wurde, Beweisanträge zu stellen (Akten S. 137), andererseits in der Vorladung zur Hauptverhandlung vom 23. November 2023 (Akten S. 143).

4.3.2 Was die Verständlichkeit des Hinweises anbetrifft, so erfolgte der zweifache Hinweis auf die Rückzugsfiktion auf Deutsch. Zwar wurde für die Einvernahmen des Beschuldigten im vorliegenden Strafverfahren jeweils ein Dolmetscher aufgeboten, jedoch ergeben sich aus den Akten genügend Hinweise, wonach seine Deutschkenntnisse nicht als unzureichend zu werten sind. So war es ihm erstens möglich, selbständig schriftlich Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben (Akten S. 134). Des Weiteren konnte das Strafgericht auch telefonisch mit ihm zwecks Angabe einer neuen Adresse in Georgien und des neuen Hauptverhandlungstermins auf Deutsch kommunizieren. Im Rahmen dieses Telefonats gab er auch an, den Inhalt der Verfügung, die anlässlich der (ersten) Hauptverhandlung ergangen war, verstanden zu haben (s. Aktennotiz vom 24. April 2024, Akten S. 203). Sodann ist den Migrationsakten hinsichtlich der Einvernahmen der Stadtpolizei Zürich zu entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber der einvernehmenden Person angab, «gut Deutsch» zu sprechen (Migrationsakten Teil 2, S. 86) resp. der Befragung auf «Deutsch gut folgen und Auskunft geben» zu können (Migrationsakten Teil 2, S. 89). Auch auf dem Verhaftungsrapport vom 8. August 2023 ist vermerkt, dass ein Dolmetscher nicht notwendig sei (Migrationsakten Teil 2, S. 98). Hinzuweisen ist ausserdem auf einen handschriftlichen Brief des Beschuldigten an das «Migrationszentrum» vom 8. August 2023, der auf Deutsch verfasst wurde (Migrationsakten Teil 2, S. 117 f.). Ferner sagte auch der Zeuge C____ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass der Beschuldigte «sehr gut» Deutsch spreche (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 183). Schliesslich gilt es auch anzumerken, dass es sich bei der Ex-Frau des Beschuldigten um eine Deutschlehrerin handelt (Migrationsakten Teil 2, S. 72).

Es ist mithin vorliegend als erstellt anzusehen, dass der Beschuldigte über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um den Hinweis in den beiden genannten Schreiben auf die Rückzugsfiktion zu verstehen. Etwas Gegenteiliges wird denn auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. Die Belehrung erfolgte demnach in einer für ihn verständlichen Weise.

4.3.3 Was die Frage anbelangt, ob die Abwesenheit des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unentschuldigt erfolgte, gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass die Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. November 2023 – die wie, bereits erwähnt, ebenfalls einen Hinweis auf die Rückzugsfiktion enthielt (s. oben E. 4.3.1) – dem Beschuldigten am 30 November 2023 persönlich zugestellt werden konnte (Akten S. 154). Dem Beschuldigten – der sich zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz aufhielt – war somit klar, dass er am 8. Februar 2024 zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung werde erscheinen müssen. Der ihn betreffende negative Asylentscheid erging sodann erst rund einen Monat nach seiner Kenntnisnahme des Verhandlungstermin am Strafgericht, nämlich am 29. Dezember

2023. Darin wurde ihm eröffnet, dass er verpflichtet sei, «das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis Datum am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen» (Migrationsakten Teil 3, S. 21 ff.). Dem Beschuldigten war demnach bereits zum Zeitpunkt des Erhalts des Asyl-Entscheids klar, dass er – sofern er kein Rechtsmittel gegen den Entscheid erheben würde – die Schweiz innerhalb von 30 Tagen würde verlassen müssen. Zwar kann den Akten nicht entnommen werden, wann die Zustellung des negativen Asylentscheids erfolgte, jedoch war sich der Beschuldigte spätestens Mitte Januar darüber im Klaren, dass er die Schweiz werde verlassen müssen. So bestätigte er unterschriftlich auf dem Formular «Flugbuchungsantrag» vom 15. Januar 2024, dass er die Schweiz definitiv und selbstständig verlasse (Migrationsakten Teil 3, S. 8, 12). Des Weiteren sprach der Beschuldigte am 24. Januar 2024 persönlich beim Migrationsamt vor. Ihm wurden die Ausreisemeldung, seine Flugunterlagen sowie sein SBB-Ticket für die Anreise an den Flughafen ausgehändigt und seine N-Ausweise abgenommen (Migrationsakten Teil 3, S. 19). Die Ausreise selbst erfolgte schliesslich am 25. Januar 2024 (Migrationsakten Teil 3, S. 6). Die Ausreise kam für den Beschuldigten auch nicht überraschend, führte er diese doch selbständig, freiwillig und noch vor Rechtskraft des negativen Asylentscheids aus, was fraglos seine Mitwirkung an den Ausreisevorbereitungen voraussetzte.

Der Beschuldigte hatte sodann am Morgen der strafgerichtlichen Hauptverhandlung mit dem Zeugen C____ telefoniert. Dieser habe ihn auf die Verhandlung angesprochen, der Beschuldigte habe sich dazu aber «nicht gross geäussert, nicht speziell. Er hat es einfach zur Kenntnis genommen» (Protokoll 1. Instanz, Akten S. 5). Dieses Verhalten des Beschuldigten mutet durchaus seltsam an, wenn er weiterhin ein Interesse am Fortgang des Verfahrens gehabt hätte. Entsprechend kann auch den gegenteiligen Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden. Wäre kein Desinteresse beim Beschuldigten vorgelegen, hätte er C____ gebeten, das Gericht darüber zu informieren, dass er nicht werde an der Verhandlung teilnehmen können, sei es nur schon aufgrund seiner psychischen Verfassung aufgrund seiner Ausreise aus der Schweiz. Das Desinteresse des Beschuldigten zeigt sich auch darin, dass er nach dem ersten Verhandlungstermin am 8. Februar 2024 keinerlei Anstalten unternahm, dem Strafgericht mitzuteilen, weshalb es ihm nicht möglich bzw. zumutbar gewesen wäre, dem Gericht zumindest mitzuteilen, dass er an der Hauptverhandlung nicht hatte teilnehmen können. Der Kontakt zum Beschuldigten konnte erst am 27. Februar 2024 durch Anstrengungen des Strafgerichts aufgenommen werden, ohne dass die Initiative vom Beschuldigten selbst ausging (vgl. Aktennotiz vom 27. Februar 2024, Akten S. 199).

Was das Argument der Verteidigung anbelangt, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Hinweise auf die Rückzugsfiktion keinen Anwalt gehabt habe, ist darauf hinzuweisen, dass beim Beschuldigten zumindest zu erwarten gewesen wäre, dass er sich über die Bedeutung des Hinweises auf die Rückzugsfiktion beim Strafgericht hätte erkundigen können, sofern ihm diese nicht klar genug gewesen wäre, besitzt der Beschuldigten doch eine universitäre Ausbildung (studierter Tierarzt, Akten S. 4 f.). Sofern die Verteidigung des Weiteren auf das Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 hinweist, wonach der dortige Berufungskläger nicht an die Verhandlung erschienen sei, jedoch gewährleistet habe, dass ihm behördliche Akten, wie Vorladungen, hätten zugestellt werden können, so verkennt sie einerseits, dass sich das genannte Urteil auf die Rückzugsfiktion im Berufungsverfahren bezieht, für die andere Voraussetzungen gelten (Art. 407 Abs. 1 StPO) als für diejenige nach Art. 356 Abs. 4 StPO (vgl. BGE 133 I 12 E. 8.1; BGer 6B_1339/2023 vom 4. April 2025 E. 1.6 f., 6B_1359/2023 vom 23. September 2024 E. 1.1, 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3.1). Weiter wurde die Vorladung zur Hauptverhandlung dem Beschuldigten unbestrittenermassen an seine Adresse an der Klybeckstrasse zugstellt und von ihm auch persönlich entgegengenommen, er erschien, wie bereits dargelegt, jedoch gleichwohl unentschuldigt nicht zur anberaumten Hauptverhandlung am 8. Februar 2024.

In Anbetracht der strengen Anforderungen, die das Bundesgericht an die säumige Person stellt, glaubhaft zu machen, dass sie kein Verschulden trifft (vgl. vorne E. 4.1), ist im Ergebnis beim Beschuldigten aufgrund des Ausgeführten keine klare Schuldlosigkeit zu erkennen. Das Verhalten ist somit als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO zu qualifizieren, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren hätte abgeschrieben werden müssen (vgl. AGE BES.2022.126 vom 14. November 2022 E. 2.3, BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1). Mithin wird das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. August 2024 (ES.2023.299) aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

5.

5.1 Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschuldigte Verfahrenskosten von CHF 450.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

5.2 Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Isabella Schibli, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'938.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 320.40, somit total CHF 4'275.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

Das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 8. August 2024 (ES.2023.299) wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15. August 2023 in Rechtskraft erwachsen ist.

A____ trägt Verfahrenskosten von CHF 450.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zzgl. allfällige übrige Auslagen).

Der amtlichen Verteidigerin, MLaw Isabella Schibli, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'938.– und ein Auslagenersatz von CHF 17.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 320.40, somit total CHF 4'275.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

- Beschuldigter

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Migrationsamt Basel-Stadt

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

- Strafgericht Basel-Stadt

- VOSTRA-Koordinationsstelle

- Privatkläger (Dispositiv)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                  Dr. Martin Seelmann, LL.M.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.