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BES.2025.121

Verfahrenseinstellung

Basel-Stadt ·BES · 2026-07-02 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Anzeige vom 11. Dezember 2023 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigter) wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie aller weiterer in Frage kommender Delikte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernahm das Strafverfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 27. Dezember

2023. Mit Verfügung vom 25. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen und Anklage zu erheben. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Entscheid habe unter o/e-Kostenfolge zu ergehen. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2026 hat der Beschuldigte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen und die Einstellungsverfügung zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2026 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Replik vom

17. April 2026 vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 23. April 2026 hat der Beschuldigte die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Kosten der Verteidigung sowohl im Untersuchungs- wie auch im Rechtsmittelverfahren beantragt. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid relevant – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigestellerinnen bzw. Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2025.8 vom 20. Januar 2026 E. 1.2, BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom

12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die strafantragsberechtigte Person gilt zudem immer auch als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Begriffe der strafantragsberechtigten Person und der geschädigten Person sind insofern kongruent (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).

E. 2 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe im April 2019 in seiner Wohnung gegen ihren Willen mit ihr den Beischlaf vollzogen. Sie seien zusammen im Bett gewesen und er sei ihr immer näher gekommen und habe sie umarmt. Sie glaube auch, dass er versucht habe sie zu küssen. Sie habe immer wieder Nein gesagt und dass er eine Freundin habe, aber er habe weitergemacht. Dann sei es zum Beischlaf gekommen, es sei aber für sie keine Option gewesen, das Zimmer zu verlassen, da ihre Freunde in der Wohnung gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass er nicht auf ein Nein hören würde. Es sei für sie schwierig sich durchzusetzen, da sie schon viele schwere Situationen erlebt habe (Vorakten PDF-S. 36, 80 f., 83 f.).

Am nächsten Tag seien sie in einer Bar in der Steinenvorstadt gewesen. Anschliessend seien sie zu ihm gefahren und hätten dort geschlafen. Es sei in der Nacht nicht zu sexuellen Handlungen gekommen, allerdings habe er sie am nächsten Morgen angefasst, bevor sie wach war. Dann sei es zum Beischlaf gekommen, wobei er ihren Fetisch ausgenutzt habe, indem er sie gewürgt habe. Sie habe irgendwann schwarzgesehen; er habe ihr gesagt, dass sie aber einiges aushalte. Sie glaube, dass der Beischlaf beim zweiten Mal ohne Kondom erfolgt sei, weil der Beschuldigte gewusst habe, dass sie ein Verhütungsmittel nehme. Später sei sie von einer Kollegin des Beschuldigten verprügelt worden (Vorakten PDF-S. 36, 81 f.).

Hierdurch könnte sich der Beschuldigte gemäss Beschwerdeführerin der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht haben (Vorakten PDF-S. 36, 108; Beschwerde S. 6, 9, Akten S. 6, 9).

E. 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer in ihrer Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 aus, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vor seinem damaligen Vorgesetzten als «Vergewaltiger» bezeichnet habe, woraufhin er seine Stelle verloren habe. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin daraufhin wegen Verleumdung angezeigt, woraufhin die Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständliche Strafanzeige wegen Vergewaltigung gegen den Beschuldigten gestellt habe.

Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfahrenseinstellung damit, dass in Bezug auf den ersten Vorfall kein Tatbestand erfüllt sei. Es sei der Beschwerdeführerin einerseits nicht möglich gewesen, einen Übergriff zu schildern und andererseits erfülle das Geschilderte, die vaginale Penetration, bei welcher der Beschuldigte nicht bemerken konnte, dass die Beschwerdeführerin das nicht wollte, nicht ansatzweise den Tatbestand der Vergewaltigung, der nach dem altem Recht ein Nötigungsmittel wie beispielsweise Gewaltanwendung voraussetzte. Deshalb sei das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen (Einstellungsverfügung S. 2, Akten S. 2).

In Bezug auf den zweiten Vorfall sei festhalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschuldigte, der gemäss Aussage der Beschwerdeführerin auf ihr gewesen sei, den Intimbereich der auf dem Bauch liegenden Beschwerdeführerin mit seinem Penis hätte reiben können. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie sei während der vaginalen Penetration vom Beschuldigten gewürgt worden. Daraus erhelle, dass das Würgen nicht als Nötigungsmittel gedient habe, um ihren Widerstand zu brechen. Hinzu käme, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie gerne gewürgt werde. Weiter habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe sich nicht gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt, weil sie blockiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe überdies sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte nicht habe merken können, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Vor diesem Hintergrund sei der Straftatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

Interessant sei ferner, was sich den Basel-Landschaftlichen Akten in Sachen Körperverletzung, begangen am [...] durch C____ zum Nachteil der Beschwerdeführerin, zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber den Polizeibeamten sinngemäss angegeben, dass sie eine Affäre mit dem Beschuldigten gehabt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Juni 2019 habe sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft folgendes geäussert: «In den Tagen zwischen dem […] und dem besagten […] kam es zu einer Annäherung zwischen B____ und mir. Wir hatten auch Sex zusammen. [...] Er hat seiner Freundin zwar erzählt, dass er mit mir was hatte, sie hat dann «Schluss» gemacht mit ihm. Dann hat er mit mir Sex gehabt und ist aber wieder zu ihr gerannt um sie zurück zu gewinnen. […]». In dieser Aussage habe die Beschwerdeführerin nichts von einem sexuellen Übergriff geäussert. Im Weiteren sei diesen Akten zu entnehmen, dass eine Freundin der Beschwerdeführerin, D____, am [...] zu Protokoll gegeben habe, dass C____ die Beschwerdeführerin auf den Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten angesprochen und sie im späteren Verlauf des Abends als «Schlampe» etc. bezeichnet habe. D____ habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge ungeschickt ausgedrückt habe, sodass C____ verstanden habe, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin vergewaltigt habe. C____ habe anlässlich der Einvernahme vom [...] angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin an jenem Abend auf den Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigtem angesprochen habe. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin «sowas erzählt von wegen, er habe sie vergewaltigt». Aus diesen Akten gehe demnach klar hervor, dass die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Affäre mit dem Beschuldigten gehabt habe. Aufgrund einer Freundin der Ex-Freundin des Beschuldigten, die ihr diese Affäre übelnahm, habe die Beschwerdeführerin das Wort «Vergewaltigung» ins Spiel gebracht. Weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen in sich stimmigen Ablauf dieser beiden angeblichen sexuellen Übergriffe zu schildern, weil der Beschuldigte einen in sich stimmigen Verlauf der Sache geschildert habe und weil die Vorakten in Sachen C____ klar ergeben hätten, dass der Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten einvernehmlich gewesen sei, müsse vorliegend festgehalten werden, dass das Verfahren nicht nur wegen den nicht erfüllten Tatbeständen, sondern auch infolge erwiesener Unschuld einzustellen sei. Ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei bereits eingeleitet worden (Einstellungsverfügung S. 2 f., Akten S. 2 f.).

E. 3.2.2 Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der von der

Staatsanwaltschaft im Einstellungsbeschluss dargelegte Sachverhalt sei lücken-

und fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin habe die sexuellen Übergriffe durch den

Beschuldigten detailliert und glaubhaft geschildet und ihre Aussagen seien von

zahlreichen Realkriterien geprägt. Die Äusserungen der Staatsanwaltschaft zur

Situation in der Bauchlage seien paradox und lebensfremd. Die

Beschwerdeführerin habe den Ablauf des Übergriffs so detailliert wie möglich

geschildert. Sie habe mehrfach gegenüber dem Beschuldigten geäussert, keinen

Geschlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen und ihn mehrfach weggestossen. Aufgrund

gewalttätiger Ereignisse in der Vergangenheit habe sie sich nicht in der Lage

gefühlt, sich effektiv gegen die sexuellen Übergriffe zu wehren. Es sei

gerichtsnotorisch, dass traumatisierende Erlebnisse durch andere Prozesse

abgespeichert würden und daher auch die Möglichkeit, sich aktiv an das

traumatisierende Erlebnis zu erinnern, beeinträchtigt sei. Der Beschuldigte

bestreite die Geschehnisse grundsätzlich nicht. So habe er ausgesagt, dass er

sie gefragt habe, was ihre sexuellen Vorlieben seien und die Beschwerdeführerin

habe geantwortet, dass sie gerne vergewaltigt werden wolle, wobei sie damit

gemeint habe, dass er sie am Hals packen solle. Insofern gestehe der

Beschuldigte ein, das er gegenüber der Beschwerdeführerin Gewalt angewendet

habe. Der Beischlaf sei gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt. Es sei

überdies grundsätzlich fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin, welche zum

Tatzeitpunkt sechzehnjährig und somit minderjährig war, angesichts ihres jungen

Alters und ihres psychischen Zustandes, überhaupt gültig hätte in eine sehr

gefährliche Handlung, konkret Beischlaf mit Würgen bis zur (beinahe)

Bewusstlosigkeit mit dem volljährigen Beschuldigten einwilligen können. Die

Beschwerdeführerin sei am […] von C____, nachdem diese vom Geschlechtsverkehr

zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigen erfahren habe, massiv

beschimpft und brutal zusammengeschlagen worden, wofür diese mittels

Strafbefehls verurteilt worden sei; es sei mehr als mehr als nachvollziehbar,

dass die Beschwerdeführerin in dieser akut bedrohlichen Situation nicht den Mut

gehabt habe, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen der sexuellen

Übergriffe zu erstatten bzw. dies gegenüber der einvernehmenden Polizistin im

Strafverfahren gegen C____ klar zu äussern, da sie weitere Angriffe habe

befürchten müssen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin zu sehr geschämt,

als dass sie die Übergriffe im Beisein ihrer Mutter, welche bei der Befragung

anwesend war, hätte äussern können. Die Staatsanwaltschaft verliere jegliches

Augenmass, indem sie beim vorliegenden Vieraugendelikt eine «erwiesene

Unschuld» herleite. Mit dieser Argumentation offenbare die Staatsanwaltschaft

eine krasse Unkenntnis der gerichtsnotorischen fachpsychologischen Erkenntnisse

hinsichtlich der Gefühlslage von Opfern nach Sexualstraftaten. Der

Beschwerdebegründung liessen sich zahlreiche Tatsachen und Fakten entnehmen,

welche klar gegen die Einstellung des Verfahrens sprächen. Es sei Aufgabe des

Sachgerichts über die Glaubhaftigkeit der Aussagen und über Schuld und Strafe

des Beschuldigten zu entscheiden, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben

und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Beschwerde

S. 5-9, Akten S. 9-13) .

E. 3.2.3 Der Beschuldigte führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde sei im Kern eine blosse Zweitmeinung zur Beweiswürdigung, die nachvollziehbare Würdigungen der Staatsanwaltschaft durch eigene Würdigungen ersetze. Die Einstellungsverfügung stütze sich nicht auf eine «Aussage – gegen Aussage-Floskel» sondern auf konkrete, aktenbasierte Punkte. In den Vorakten im Verfahren gegen C____ habe die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Affäre geschildert. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin nicht auf deren Wunsch hin vergewaltigt, sondern es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Beschuldigten ihren Fetisch, gewürgt zu werden, thematisiert. Hierzu habe der Beschuldigte in der Einvernahme angegeben, dass er sich beim «Halsdrücken» nicht wohl bzw. unsicher gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht zu den vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen geäussert, auf denen keine Spuren am Hals zu sehen seien. Relevant sei auch die Vorgeschichte zu der vier Jahre nach den Ereignissen eingereichten Strafanzeige wegen Vergewaltigung durch die Beschwerdeführerin, die im Nachgang an eine Strafanzeige wegen falscher Beschuldigung und übler Nachrede des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es liege kein Fall erheblicher Zweifel im Sinne des in dubio pro duriore -Grundsatzes vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Vernehmlassung des Beschuldigten, S. 2-4, Akten S. 34-36).

E. 3.2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Sachverhaltsdarstellung erscheine vorliegend als dermassen lückenhaft, dass eine sinnvolle Schilderung in einer Anklageschrift von vornherein nicht möglich erscheine. Zudem seien keine Straftatbestände erfüllt, da in Bezug auf das erste Ereignis kein Nötigungsmittel geschildert worden sei, weshalb nach dem alten Recht keine Tatbestandsmässigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin habe erst auf Nachfrage und in Bezug auf einen Kuss geschildert, dass der Beschwerdeführer sie weggestossen habe. Bezüglich Penetration habe die Beschwerdeführerin gar nichts mehr schildern können, von einem Wegstossen sei in diesem Zusammenhang gerade nicht die Rede gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Beschuldigte nicht habe merken können, dass sie keinen Beischlaf gewollt habe. Daher sei der Straftatbestand mangels Nötigungsmittels nicht erfüllt.

Bezüglich des zweiten Ereignisses habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Beschuldigte habe ihren Fetisch ausgenutzt, weitere Schilderungen fehlten aber. In einer weiteren Einvernahme habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sie blockiert gewesen sei und sich nicht gewehrt habe. Der Beschuldigte habe nicht merken können, dass sie dies nicht gewollt habe. Es liege mangels Nötigungsmittel keine Strafbarkeit vor. Ferner seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend Bauchlage nicht möglich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Einwilligung in das Würgen aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht hätte gültig sein sollen, da es diesbezüglich keine Schutzbestimmung für Minderjährige gebe.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte den Mut hätte aufbringen können, um C____ anzuzeigen, nicht aber den Beschuldigten, obwohl dieser sie nicht in der Öffentlichkeit blossgestellt oder angegriffen habe. In Bezug auf das Argument, dass sie sich im Beisein ihrer Mutter geschämt habe, sei festzuhalten, dass sie die Anzeige gegen C____ gerade ohne ihre Mutter erstattet habe. Zweifelsohne hätte sie in diesem Zusammenhang auch eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten können, was sie jedoch gerade nicht getan habe. In beiden Fällen fehle es an einer Schilderung des Kerngeschehens; insbesondere von einem Wegstossen könne den Einvernahmen keine Schilderung entnommen werden und dasjenige Verhalten, dass die Beschwerdeführerin geschildert habe, erfülle keinen Straftatbestand. Dieser Wirwarr liesse nur den Schluss zu, dass die Vergewaltigungen nicht stattgefunden hätten, sondern es wiederholt zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei. Dieser habe jedoch eine Beziehung mit einer anderen Frau gehabt, deren Freundin C____ die Beschwerdeführerin dafür verurteilt habe. Damit sei das Verfahren zu Recht infolge erwiesener Unschuld eingestellt worden (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft passim, Akten S. 37-39).

E. 3.2.5 Die

Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, die Darstellung des Sachverhalts

sei nicht dermassen lückenhaft, dass eine sinnvolle Schilderung im Rahmen einer

Anklageschrift von vorhinein ausgeschlossen wäre; sie verweise erneut auf die

detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin. Es sei massgeblich, dass der

Beschuldigte die sexuellen Handlungen grundsätzlich nicht bestreite. Die

Aussagen des Beschuldigten, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geäussert

habe, ihre Fantasie sei es «vergewaltigt zu werden» und sie wolle von ihm

gewürgt werden, seien befremdlich. Mit diesen Aussagen habe der Beschuldigte

zudem klar bestätigt, dass es sich eben gerade nicht um einvernehmliche

sexuelle Handlungen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe einseitig und gegen

den Willen der minderjährigen und vulnerablen Beschwerdeführerin zur

Durchsetzung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse den Beischlaf vollzogen. Es

sei Sache des Strafgerichts, die Aussagen der Beteiligten auf ihre

Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Zweifelsfall sei aufgrund des In dubio pro

duriore -Grundsatzes Anklage zu erheben und ein Strafverfahren sei nur

einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des

Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheine; gemäss dem Urteil

des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5 in fine dränge sich bei schweren Sexualdelikten eine Anklageerhebung auch auf, wenn

sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage

hielten. Selbst bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage sei Anklage zu

erheben. Da der Beschuldigte die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen gewürgt

habe, sei die Nötigung erwiesen und der Tatbestand erfüllt. Eine Minderjährige

könne nicht gültig in eine dermassen gefährliche, potentiell tödliche Handlung

einwilligen, deren Folgen kaum abschätzbar seien. Die Schlussfolgerungen der

Staatsanwaltschaft, es sei den Strafakten in Sachen C____ zu entnehmen, dass

die geschilderten Delikte nicht stattgefunden hätten, sei willkürlich, da die

Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn eine Nichtannahmeverfügung erlassen hätte,

wenn dies so wäre. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft bereits mit der

ersten Eingabe der Beschwerdeführerin die Akten dieses Verfahrens beigezogen.

Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei willkürlich und

rechtsverletzend und daher aufzuheben (Replik der Beschwerdeführerin passim,

Akten S. 45-48).

E. 3.3.1 Für

alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang

(Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder

Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der

Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu

befinden. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlender

Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf

dementsprechend nur zurückhaltend erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten,

selbst wenn es nachgewiesen werden könnte, nicht den objektiven und subjektiven

Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319

Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils

zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller in Frage kommenden

Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319

StPO N 9 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung

des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der

Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie

indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden

Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu

überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein

Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch

sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als

Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025

E. 2.1, BES 2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241

E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Wenn hingegen eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit

einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch

genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel,

insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter

Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die

Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur

materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138

IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E.

2.3.1; AGE BES.2023.28 vom 28. September 2023 E. 2.1, BES.2014.163 vom

17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli,

a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem

Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die

Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli

2012 E. 2.1).

E. 3.3.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Strafklägerin bzw. der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre bzw. seine Aussagen daher weniger glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

E. 3.3.3 Die Handlungen, die vorliegend in Frage stehen, erfolgten im April 2019 (Vorakten PDF-S. 187; Beschwerde S. 3, Akten S. 7). Gemäss Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) darf eine Bestrafung nur dann erfolgen, wenn die fragliche Strafnorm bzw. deren revidierte Fassung bereits in Kraft war, als das zu beurteilende Verhalten erfolgte (Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

E. 3.3.4 In Bezug auf das erste in Frage stehende Ereignis äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 7. Februar 2024 dahingehend, dass sie immer wieder Nein gesagt und versucht habe den Beschuldigten wegzustossen, als er versucht habe sie zu Küssen. Auch als es später zum Beischlaf gekommen sei, habe sie immer wieder Nein gesagt (Vorakten PDF-S. 83 f.). Auf die Frage, ob es für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte antwortete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 17. April 2024 mit «Nein nicht wirklich, sonst hätte er ja nicht weitergemacht» (Vorakten PDF-S. 95).

Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beischlaf vom Beschuldigten durch den Einsatz eines Nötigungsmittel erzwungen wurde. Insbesondere bezieht sich die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe versucht den Beschwerdeführer wegzustossen, nicht auf den Beischlaf, sondern auf eine vorherige Situation, in der der Beschuldigte sie geküsst habe. Auch erscheint fraglich, ob auf die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte vor bzw. beim Beischlaf wiederholt Nein gesagt, abgestellt werden kann, wenn sich die Beschwerdeführerin zugleich dahingehend äussert, es sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin allerdings vor oder während des Beischlafs tatsächlich wiederholt geäussert hätte, dass sie diesen nicht möchte, wäre das Verhalten des Beschwerdeführers mangels Nötigungshandlung nicht tatbestandsmässig im Sinne der altrechtlichen Art. 189 f. StGB gewesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.

E. 3.3.5 In Bezug auf das zweite Ereignis äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 7. Februar 2024 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sie bereits angefasst habe, als sie erwacht sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie «das nicht machen können», weil er eine Freundin habe. Der Beschwerdeführer habe ihren Fetisch ausgenutzt, da er sie gewürgt habe; irgendwann habe sie schwarzgesehen (Vorakten PDF-S. 81). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Einvernahme vom 11. Juni 2024 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihm gesagt habe, sie werde gerne am Hals gepackt, was er beim Beischlaf dann auch getan habe (Vorakten PDF-S. 114). In der Beschwerde bzw. Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschuldigte mit dieser Äusserung eingestanden habe, Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt zu haben. Es habe keine Einwilligung der Beschwerdeführerin in den Beischlaf und in das Würgen vorgelegen. Zudem habe die damals sechzehnjährige Beschwerdeführerin gar nicht rechtsgültig in diese sehr gefährliche Handlung mit dem damals volljährigen Beschuldigten einwilligen können (Beschwerde S. 6 f., Akten S. 10 f.; Replik S. 3, Akten S. 47).

Gemäss herrschender Lehre zu den altrechtlichen Art. 189 f. StGB muss zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden des Beischlafs ein Kausalzusammenhang bestehen (Scheidegger, a.a.O., Rz. 393 mit Nachweisen). Es ist daher vorausgesetzt, dass die Täterin bzw. der Täter das Nötigungsmittel dazu einsetzt, die Durchführung des Beischlafs zu erzwingen (Maier, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 190 StGB N 14; Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 52).

Selbst wenn das Würgen vorliegend nicht einvernehmlich erfolgt wäre, ergeben sich keine Anzeichen, dass das der Beschuldigte es als Nötigungsmittel zur Erzwingung des Beischlafs eingesetzt hätte. Der Beschuldigte hat das Würgen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht im Sinne einer physischen Einwirkung auf die Beschwerdeführerin zur Duldung des Beischlafs genutzt, sondern er hat diese gewürgt anlässlich des Beischlafs (Vorakten PDF-S. 81). Damit mangelt es am kausalen Einsatz eines Nötigungsmittels. Somit ist auch bezüglich des zweiten Vorfalls nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatbestandsmässigkeit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.

E. 3.3.6 Mit Blick auf allfällige Körperverletzungs- oder Gefährdungsdelikte ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, dass sie einerseits nicht eingewilligt habe in das gewürgt werden durch den Beschuldigten und dass andererseits eine solche Einwilligung von vornherein nicht rechtsgültig gewesen wäre.

Nach herrschender Lehre ist die Einwilligung in eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) zulässig, während die Einwilligung in eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) grundsätzlich ausgeschlossen ist (statt vieler Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Bern 2024, § 10 Rz. 17). Die Zulässigkeit der Einwilligung in eine fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) oder in eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) ist demgegenüber nicht abschliessend geklärt (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 16 Rz. 26; Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 129 StGB N 54; Jetzer, Einverständliche Fremdgefährdung im Strafrecht, Zugleich ein Beitrag zur Mitwirkung an Selbstgefährdung, Zürich 2015, insb. Rz. 287 ff., 310 ff.).

Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Einvernahme vom 7. Februar 2024 dahingehend, dass ihr Fetisch darin bestehe, «relativ, relativ fest» am Hals gepackt zu werden. Als der Beschuldigte sie gewürgt habe, habe sie «irgendwann schwarzgesehen» und er habe gesagt «du haltest aber einiges aus» (Vorakten PDF-S. 81). In der Einvernahme vom 17. Mai 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie durch das feste Würgen irgendwann «Verschwemmungen» gehabt habe und nicht mehr richtig klar habe sehen können. Irgendwann sei es so fest gewesen, dass ihr schwarz vor den Augen geworden sei. Auf die Frage hin, ob sie gewollt habe, dass der Beschuldigte sie würgt, schüttelte die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll den Kopf. Auf die Frage, wie «weit (stärke, gesundheitliche Folgen wie schwarzsehen, unkontrollierter Urin- oder Stuhlabgang etc.) lassen Sie beim «choking» zu?» antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie schon immer psychische Probleme gehabt habe, psychosomatische Probleme, sie wisse nicht, ob sie noch andere Symptome gehabt habe, nur dass sich ihr Körper lose angefühlt habe. Die Frage, ob der Beschuldigte bemerkt habe, dass sie gesundheitliche Probleme aufgrund des Würgens habe, beantwortete die Beschwerdeführerin mit «Nein» (Vorakten PDF-S. 101 f.). Der Beschwerdeführer äussere sich in der Einvernahme vom 11. Juni 2024 dahingehend, dass ihn die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, sie am Hals zu packen. Beim Beginn des Beischlafs habe er begonnen, die Beschwerdeführerin fein am Hals anzufassen. Die Beschwerdeführerin habe ihm dann gesagt, er solle ruhig fester drücken, da sie dies mehr möge. Er habe sich unwohl und unter Druck gesetzt gefühlt; dann habe er fester gedrückt, um herauszufinden, in welcher Druckstärke sie es möge (Vorakten PDF-S. 114 f.). In der Vernehmlassung macht der Beschwerdeführer geltend, auf den vom ihm eingereichten Videoaufnahmen seien keine Spuren am Hals zu sehen, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde (Vernehmlassung des Beschuldigten Rz. 9, Akten S. 35).

Der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Würgen als Taterfolg voraus, dass es zu einer konkreten Verletzung kommt, die zu einer Lebensgefahr führt (BGE 124 IV 53 E. 2; Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 18). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich vorliegend keine Anzeichen dafür, dass es zu einer konkreten schweren Körperverletzung der Beschwerdeführerin gekommen wäre, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Weiter ist prüfen, ob das Würgen allenfalls tatbestandsmässig im Sinne der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) gewesen sein könnte. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt voraus, dass eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer besteht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 4 Rz. 8). Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit des Todes besteht (BGE 94 IV 60 E. 2). Beim Würgen wird eine solche Lebensgefahr dann angenommen, wenn Beweise für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen, was sich insbesondere manifestiert durch punktförmige Stauungsblutungen, vor allem an den Augenbindehäuten, oder als Symptome eines Atemstillstands mit Bewusstseinsstörung, etwa in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen (Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 16 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Anzeichen, dass für das Leben der Beschwerdeführerin aufgrund des Würgens tatsächlich eine Gefährdungssituation bestanden hätte, die diese Intensität erreicht. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Anzeichen der geschilderten Symptomatik aufgewiesen hätte. Auch die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Beschuldigte nicht bemerkt habe, dass es bei ihr wegen des Würgens zu gesundheitlichen Folgen gekommen sei (Vorakten PDF-S. 102). Somit hat der Beschuldigte durch das Würgen der Beschwerdeführerin auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt.

Damit würde sich die Frage des Vorliegens einer Einwilligung bzw. deren Rechtsgültigkeit nur in Bezug auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) bzw. der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) stellen. Da dies Antragsdelikte sind, ist für die Strafverfolgung vorausgesetzt, dass das Opfer innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt (Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin erstattete bezüglich der Geschehnisse vom April 2019 am 11. Dezember 2023 Strafanzeige (Vorakten PDF-S. 36 f.), weshalb es bezüglich dieser Tatbestände an einer Prozessvoraussetzungen mangelt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Es ist daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat.

E. 3.3.7 Aus all dem folgt, dass ein Freispruch des Beschwerdeführers durch das Sachgericht als sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und sich eine Anklageerhebung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht rechtfertigen liesse. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung sowohl im Untersuchungs- wie auch im Rechtsmittelverfahren (Eingabe vom 23. April 2026, Akten S. 55 f.). Die Staatsanwaltschaft hat indes in Ziffer 7 des Dispositivs der Einstellungsverfügung den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mittels separater Verfügung in Aussicht gestellt (Einstellungsverfügung S. 1, Akten S. 1), weshalb der Beschuldigte auf diese verwiesen wird und das Beschwerdegericht vorliegend nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäss noch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zur Verfahrenseinstellung zu entscheiden, weshalb die Honorarnote zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet wird.

4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen ordentliche und ausserordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch auf die Auferlegung ordentlicher Kosten verzichtet.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Flurina Barblan, Advokatin, ist das Honorar gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten. Der geltend gemachte Aufwand von 11.3333 Stunden à CHF 200.– und die Auslagen von 61.80 erscheinen angemessen. Daraus ergibt sich ein Honorar in Höhe von CHF 2'328.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 188.60, insgesamt somit CHF 2'517.05.

4.3 Der obsiegende Beschuldigte hat eine Entschädigung beantragt und macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 950.– für insgesamt 3.8 Arbeitsstunden geltend, sowie Auslagen von CHF 21.80, jeweils zzgl. MWST. Dieser zeitliche Aufwand ist angemessen; da der Beschuldigte aber im Untersuchungsverfahren amtlich verteidigt ist, richtet sich seine Entschädigung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– (§ 14 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400] in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO). Der veranschlagte Stundenansatz ist daher auf den Tarif für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– zu reduzieren. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Béatrice Müller, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren demnach ein Honorar von CHF 781.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.35, insgesamt somit CHF 845.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

E. 5 Aufl., Bern 2024, Art. 2 N 2). Insofern kommt vorliegend nicht das auf den

1. Juli 2024 in Kraft getretene revidierte Sexualstrafrecht zur Anwendung, sondern das im April 2019 geltenden Sexualstrafrecht.

Sowohl der vorliegend anwendbare altrechtliche Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) wie auch der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), verlangten den Einsatz eines Nötigungsmittels durch die Täterin bzw. den Täter. Es ist vorausgesetzt, dass die Täterin bzw. der Täter das Opfer bedroht, Gewalt anwendet, das Opfer unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Nicht im Sinne von Art. 189 f. StGB tatbestandsmässig ist es demgegenüber, wenn die Täterin bzw. der Täter den Beischlaf gegen den geäusserten Willen des Opfers vollzieht, ohne hierzu ein Nötigungsmittel einzusetzen (hierzu BGE 133 IV 49 E. 6.2; Scheidegger, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen und Reformbedarf, Bern 2018, Rz. 312-396, insb. Rz. 312-314).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Demzufolge wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet. Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Flurina Barblan, Advokatin, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2'328.45.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 188.60, insgesamt somit CHF 2'517.05, aus der Gerichtskasse entrichtet. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Béatrice Müller, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 781.80 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 63.35, insgesamt somit CHF 845.15 aus der Gerichtskasse entrichtet. Über die Entschädigung bis zur Verfahrenseinstellung hat die Staatsanwaltschaft noch mittels Verfügung zu entscheiden. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegner - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, inkl. Honorarnote lic. iur. Béatrice Müller, Advokatin APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Pascal Hauenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.121

ENTSCHEID

vom 2. Juli 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Pascal Hauenstein

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch lic. iur. Flurina Barblan, Advokatin,

Totentanz 4, Postfach 109, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____, geb. [...] Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch lic. iur. Béatrice Müller, Advokatin,

Falknerstrasse 26, Postfach 111, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 25. November 2025 (VT.[…])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Anzeige vom 11. Dezember 2023 erstattete A____ (Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____ (Beschuldigter) wegen mehrfacher Vergewaltigung sowie aller weiterer in Frage kommender Delikte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernahm das Strafverfahren mit Gerichtsstandsverfügung vom 27. Dezember

2023. Mit Verfügung vom 25. November 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ein.

Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2025 hat die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben sei. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wieder aufzunehmen und Anklage zu erheben. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Entscheid habe unter o/e-Kostenfolge zu ergehen. Mit Stellungnahme vom 7. Januar 2026 hat der Beschuldigte beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen und die Einstellungsverfügung zu bestätigen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und der Beschuldigte für das Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen. Mit Stellungnahme vom 2. Februar 2026 hat die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Die Beschwerdeführerin hat sich mit Replik vom

17. April 2026 vernehmen lassen. Mit Eingabe vom 23. April 2026 hat der Beschuldigte die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Kosten der Verteidigung sowohl im Untersuchungs- wie auch im Rechtsmittelverfahren beantragt. Der vorliegende Entscheid ergeht unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid relevant – aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Ein solches haben Anzeigestellerinnen bzw. Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2025.8 vom 20. Januar 2026 E. 1.2, BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom

12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die strafantragsberechtigte Person gilt zudem immer auch als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Die Begriffe der strafantragsberechtigten Person und der geschädigten Person sind insofern kongruent (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94).

2.

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

3.

3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten vor, er habe im April 2019 in seiner Wohnung gegen ihren Willen mit ihr den Beischlaf vollzogen. Sie seien zusammen im Bett gewesen und er sei ihr immer näher gekommen und habe sie umarmt. Sie glaube auch, dass er versucht habe sie zu küssen. Sie habe immer wieder Nein gesagt und dass er eine Freundin habe, aber er habe weitergemacht. Dann sei es zum Beischlaf gekommen, es sei aber für sie keine Option gewesen, das Zimmer zu verlassen, da ihre Freunde in der Wohnung gewesen seien. Sie sei davon ausgegangen, dass er nicht auf ein Nein hören würde. Es sei für sie schwierig sich durchzusetzen, da sie schon viele schwere Situationen erlebt habe (Vorakten PDF-S. 36, 80 f., 83 f.).

Am nächsten Tag seien sie in einer Bar in der Steinenvorstadt gewesen. Anschliessend seien sie zu ihm gefahren und hätten dort geschlafen. Es sei in der Nacht nicht zu sexuellen Handlungen gekommen, allerdings habe er sie am nächsten Morgen angefasst, bevor sie wach war. Dann sei es zum Beischlaf gekommen, wobei er ihren Fetisch ausgenutzt habe, indem er sie gewürgt habe. Sie habe irgendwann schwarzgesehen; er habe ihr gesagt, dass sie aber einiges aushalte. Sie glaube, dass der Beischlaf beim zweiten Mal ohne Kondom erfolgt sei, weil der Beschuldigte gewusst habe, dass sie ein Verhütungsmittel nehme. Später sei sie von einer Kollegin des Beschuldigten verprügelt worden (Vorakten PDF-S. 36, 81 f.).

Hierdurch könnte sich der Beschuldigte gemäss Beschwerdeführerin der mehrfachen Vergewaltigung schuldig gemacht haben (Vorakten PDF-S. 36, 108; Beschwerde S. 6, 9, Akten S. 6, 9).

3.2

3.2.1 Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer in ihrer Einstellungsverfügung vom 8. April 2025 aus, dass die Beschwerdeführerin den Beschuldigten vor seinem damaligen Vorgesetzten als «Vergewaltiger» bezeichnet habe, woraufhin er seine Stelle verloren habe. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin daraufhin wegen Verleumdung angezeigt, woraufhin die Beschwerdeführerin die beschwerdegegenständliche Strafanzeige wegen Vergewaltigung gegen den Beschuldigten gestellt habe.

Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Verfahrenseinstellung damit, dass in Bezug auf den ersten Vorfall kein Tatbestand erfüllt sei. Es sei der Beschwerdeführerin einerseits nicht möglich gewesen, einen Übergriff zu schildern und andererseits erfülle das Geschilderte, die vaginale Penetration, bei welcher der Beschuldigte nicht bemerken konnte, dass die Beschwerdeführerin das nicht wollte, nicht ansatzweise den Tatbestand der Vergewaltigung, der nach dem altem Recht ein Nötigungsmittel wie beispielsweise Gewaltanwendung voraussetzte. Deshalb sei das Strafverfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen (Einstellungsverfügung S. 2, Akten S. 2).

In Bezug auf den zweiten Vorfall sei festhalten, dass es nicht nachvollziehbar sei, wie der Beschuldigte, der gemäss Aussage der Beschwerdeführerin auf ihr gewesen sei, den Intimbereich der auf dem Bauch liegenden Beschwerdeführerin mit seinem Penis hätte reiben können. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, sie sei während der vaginalen Penetration vom Beschuldigten gewürgt worden. Daraus erhelle, dass das Würgen nicht als Nötigungsmittel gedient habe, um ihren Widerstand zu brechen. Hinzu käme, dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie gerne gewürgt werde. Weiter habe die Beschwerdeführerin berichtet, sie habe sich nicht gegen den Geschlechtsverkehr gewehrt, weil sie blockiert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe überdies sinngemäss zu Protokoll gegeben, dass der Beschuldigte nicht habe merken können, dass sie die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe. Vor diesem Hintergrund sei der Straftatbestand der sexuellen Nötigung bzw. Vergewaltigung nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen sei.

Interessant sei ferner, was sich den Basel-Landschaftlichen Akten in Sachen Körperverletzung, begangen am [...] durch C____ zum Nachteil der Beschwerdeführerin, zu entnehmen sei. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber den Polizeibeamten sinngemäss angegeben, dass sie eine Affäre mit dem Beschuldigten gehabt habe. Anlässlich der Einvernahme vom 25. Juni 2019 habe sie gegenüber der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft folgendes geäussert: «In den Tagen zwischen dem […] und dem besagten […] kam es zu einer Annäherung zwischen B____ und mir. Wir hatten auch Sex zusammen. [...] Er hat seiner Freundin zwar erzählt, dass er mit mir was hatte, sie hat dann «Schluss» gemacht mit ihm. Dann hat er mit mir Sex gehabt und ist aber wieder zu ihr gerannt um sie zurück zu gewinnen. […]». In dieser Aussage habe die Beschwerdeführerin nichts von einem sexuellen Übergriff geäussert. Im Weiteren sei diesen Akten zu entnehmen, dass eine Freundin der Beschwerdeführerin, D____, am [...] zu Protokoll gegeben habe, dass C____ die Beschwerdeführerin auf den Geschlechtsverkehr zwischen ihr und dem Beschuldigten angesprochen und sie im späteren Verlauf des Abends als «Schlampe» etc. bezeichnet habe. D____ habe angegeben, dass sich die Beschwerdeführerin in der Folge ungeschickt ausgedrückt habe, sodass C____ verstanden habe, dass der Beschuldigte die Beschwerdeführerin vergewaltigt habe. C____ habe anlässlich der Einvernahme vom [...] angegeben, dass sie die Beschwerdeführerin an jenem Abend auf den Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigtem angesprochen habe. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin «sowas erzählt von wegen, er habe sie vergewaltigt». Aus diesen Akten gehe demnach klar hervor, dass die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Affäre mit dem Beschuldigten gehabt habe. Aufgrund einer Freundin der Ex-Freundin des Beschuldigten, die ihr diese Affäre übelnahm, habe die Beschwerdeführerin das Wort «Vergewaltigung» ins Spiel gebracht. Weil die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, einen in sich stimmigen Ablauf dieser beiden angeblichen sexuellen Übergriffe zu schildern, weil der Beschuldigte einen in sich stimmigen Verlauf der Sache geschildert habe und weil die Vorakten in Sachen C____ klar ergeben hätten, dass der Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten einvernehmlich gewesen sei, müsse vorliegend festgehalten werden, dass das Verfahren nicht nur wegen den nicht erfüllten Tatbeständen, sondern auch infolge erwiesener Unschuld einzustellen sei. Ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin sei bereits eingeleitet worden (Einstellungsverfügung S. 2 f., Akten S. 2 f.).

3.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, der von der Staatsanwaltschaft im Einstellungsbeschluss dargelegte Sachverhalt sei lücken- und fehlerhaft. Die Beschwerdeführerin habe die sexuellen Übergriffe durch den Beschuldigten detailliert und glaubhaft geschildet und ihre Aussagen seien von zahlreichen Realkriterien geprägt. Die Äusserungen der Staatsanwaltschaft zur Situation in der Bauchlage seien paradox und lebensfremd. Die Beschwerdeführerin habe den Ablauf des Übergriffs so detailliert wie möglich geschildert. Sie habe mehrfach gegenüber dem Beschuldigten geäussert, keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben zu wollen und ihn mehrfach weggestossen. Aufgrund gewalttätiger Ereignisse in der Vergangenheit habe sie sich nicht in der Lage gefühlt, sich effektiv gegen die sexuellen Übergriffe zu wehren. Es sei gerichtsnotorisch, dass traumatisierende Erlebnisse durch andere Prozesse abgespeichert würden und daher auch die Möglichkeit, sich aktiv an das traumatisierende Erlebnis zu erinnern, beeinträchtigt sei. Der Beschuldigte bestreite die Geschehnisse grundsätzlich nicht. So habe er ausgesagt, dass er sie gefragt habe, was ihre sexuellen Vorlieben seien und die Beschwerdeführerin habe geantwortet, dass sie gerne vergewaltigt werden wolle, wobei sie damit gemeint habe, dass er sie am Hals packen solle. Insofern gestehe der Beschuldigte ein, das er gegenüber der Beschwerdeführerin Gewalt angewendet habe. Der Beischlaf sei gegen den Willen der Beschwerdeführerin erfolgt. Es sei überdies grundsätzlich fraglich, inwiefern die Beschwerdeführerin, welche zum Tatzeitpunkt sechzehnjährig und somit minderjährig war, angesichts ihres jungen Alters und ihres psychischen Zustandes, überhaupt gültig hätte in eine sehr gefährliche Handlung, konkret Beischlaf mit Würgen bis zur (beinahe) Bewusstlosigkeit mit dem volljährigen Beschuldigten einwilligen können. Die Beschwerdeführerin sei am […] von C____, nachdem diese vom Geschlechtsverkehr zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigen erfahren habe, massiv beschimpft und brutal zusammengeschlagen worden, wofür diese mittels Strafbefehls verurteilt worden sei; es sei mehr als mehr als nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in dieser akut bedrohlichen Situation nicht den Mut gehabt habe, Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen der sexuellen Übergriffe zu erstatten bzw. dies gegenüber der einvernehmenden Polizistin im Strafverfahren gegen C____ klar zu äussern, da sie weitere Angriffe habe befürchten müssen. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin zu sehr geschämt, als dass sie die Übergriffe im Beisein ihrer Mutter, welche bei der Befragung anwesend war, hätte äussern können. Die Staatsanwaltschaft verliere jegliches Augenmass, indem sie beim vorliegenden Vieraugendelikt eine «erwiesene Unschuld» herleite. Mit dieser Argumentation offenbare die Staatsanwaltschaft eine krasse Unkenntnis der gerichtsnotorischen fachpsychologischen Erkenntnisse hinsichtlich der Gefühlslage von Opfern nach Sexualstraftaten. Der Beschwerdebegründung liessen sich zahlreiche Tatsachen und Fakten entnehmen, welche klar gegen die Einstellung des Verfahrens sprächen. Es sei Aufgabe des Sachgerichts über die Glaubhaftigkeit der Aussagen und über Schuld und Strafe des Beschuldigten zu entscheiden, weshalb die Einstellungsverfügung aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei (Beschwerde S. 5-9, Akten S. 9-13) .

3.2.3 Der Beschuldigte führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerde sei im Kern eine blosse Zweitmeinung zur Beweiswürdigung, die nachvollziehbare Würdigungen der Staatsanwaltschaft durch eigene Würdigungen ersetze. Die Einstellungsverfügung stütze sich nicht auf eine «Aussage – gegen Aussage-Floskel» sondern auf konkrete, aktenbasierte Punkte. In den Vorakten im Verfahren gegen C____ habe die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Affäre geschildert. Der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin nicht auf deren Wunsch hin vergewaltigt, sondern es habe sich um einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehandelt. Die Beschwerdeführerin habe gegenüber dem Beschuldigten ihren Fetisch, gewürgt zu werden, thematisiert. Hierzu habe der Beschuldigte in der Einvernahme angegeben, dass er sich beim «Halsdrücken» nicht wohl bzw. unsicher gefühlt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht zu den vom Beschuldigten eingereichten Videoaufnahmen geäussert, auf denen keine Spuren am Hals zu sehen seien. Relevant sei auch die Vorgeschichte zu der vier Jahre nach den Ereignissen eingereichten Strafanzeige wegen Vergewaltigung durch die Beschwerdeführerin, die im Nachgang an eine Strafanzeige wegen falscher Beschuldigung und übler Nachrede des Beschuldigten gegen die Beschwerdeführerin erfolgt sei. Es liege kein Fall erheblicher Zweifel im Sinne des in dubio pro duriore -Grundsatzes vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (Vernehmlassung des Beschuldigten, S. 2-4, Akten S. 34-36).

3.2.4 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung aus, die Sachverhaltsdarstellung erscheine vorliegend als dermassen lückenhaft, dass eine sinnvolle Schilderung in einer Anklageschrift von vornherein nicht möglich erscheine. Zudem seien keine Straftatbestände erfüllt, da in Bezug auf das erste Ereignis kein Nötigungsmittel geschildert worden sei, weshalb nach dem alten Recht keine Tatbestandsmässigkeit vorliege. Die Beschwerdeführerin habe erst auf Nachfrage und in Bezug auf einen Kuss geschildert, dass der Beschwerdeführer sie weggestossen habe. Bezüglich Penetration habe die Beschwerdeführerin gar nichts mehr schildern können, von einem Wegstossen sei in diesem Zusammenhang gerade nicht die Rede gewesen. Ausserdem habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass der Beschuldigte nicht habe merken können, dass sie keinen Beischlaf gewollt habe. Daher sei der Straftatbestand mangels Nötigungsmittels nicht erfüllt.

Bezüglich des zweiten Ereignisses habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Beschuldigte habe ihren Fetisch ausgenutzt, weitere Schilderungen fehlten aber. In einer weiteren Einvernahme habe die Beschwerdeführerin geäussert, dass sie blockiert gewesen sei und sich nicht gewehrt habe. Der Beschuldigte habe nicht merken können, dass sie dies nicht gewollt habe. Es liege mangels Nötigungsmittel keine Strafbarkeit vor. Ferner seien die Schilderungen der Beschwerdeführerin betreffend Bauchlage nicht möglich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Einwilligung in das Würgen aufgrund des jungen Alters der Beschwerdeführerin nicht hätte gültig sein sollen, da es diesbezüglich keine Schutzbestimmung für Minderjährige gebe.

Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte den Mut hätte aufbringen können, um C____ anzuzeigen, nicht aber den Beschuldigten, obwohl dieser sie nicht in der Öffentlichkeit blossgestellt oder angegriffen habe. In Bezug auf das Argument, dass sie sich im Beisein ihrer Mutter geschämt habe, sei festzuhalten, dass sie die Anzeige gegen C____ gerade ohne ihre Mutter erstattet habe. Zweifelsohne hätte sie in diesem Zusammenhang auch eine Anzeige gegen den Beschuldigten erstatten können, was sie jedoch gerade nicht getan habe. In beiden Fällen fehle es an einer Schilderung des Kerngeschehens; insbesondere von einem Wegstossen könne den Einvernahmen keine Schilderung entnommen werden und dasjenige Verhalten, dass die Beschwerdeführerin geschildert habe, erfülle keinen Straftatbestand. Dieser Wirwarr liesse nur den Schluss zu, dass die Vergewaltigungen nicht stattgefunden hätten, sondern es wiederholt zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten gekommen sei. Dieser habe jedoch eine Beziehung mit einer anderen Frau gehabt, deren Freundin C____ die Beschwerdeführerin dafür verurteilt habe. Damit sei das Verfahren zu Recht infolge erwiesener Unschuld eingestellt worden (Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft passim, Akten S. 37-39).

3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Replik vor, die Darstellung des Sachverhalts sei nicht dermassen lückenhaft, dass eine sinnvolle Schilderung im Rahmen einer Anklageschrift von vorhinein ausgeschlossen wäre; sie verweise erneut auf die detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin. Es sei massgeblich, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen grundsätzlich nicht bestreite. Die Aussagen des Beschuldigten, dass die Beschwerdeführerin ihm gegenüber geäussert habe, ihre Fantasie sei es «vergewaltigt zu werden» und sie wolle von ihm gewürgt werden, seien befremdlich. Mit diesen Aussagen habe der Beschuldigte zudem klar bestätigt, dass es sich eben gerade nicht um einvernehmliche sexuelle Handlungen gehandelt habe. Der Beschuldigte habe einseitig und gegen den Willen der minderjährigen und vulnerablen Beschwerdeführerin zur Durchsetzung seiner eigenen sexuellen Bedürfnisse den Beischlaf vollzogen. Es sei Sache des Strafgerichts, die Aussagen der Beteiligten auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen. Im Zweifelsfall sei aufgrund des In dubio pro duriore -Grundsatzes Anklage zu erheben und ein Strafverfahren sei nur einzustellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheine; gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.5 in fine dränge sich bei schweren Sexualdelikten eine Anklageerhebung auch auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung die Waage hielten. Selbst bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage sei Anklage zu erheben. Da der Beschuldigte die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen gewürgt habe, sei die Nötigung erwiesen und der Tatbestand erfüllt. Eine Minderjährige könne nicht gültig in eine dermassen gefährliche, potentiell tödliche Handlung einwilligen, deren Folgen kaum abschätzbar seien. Die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, es sei den Strafakten in Sachen C____ zu entnehmen, dass die geschilderten Delikte nicht stattgefunden hätten, sei willkürlich, da die Staatsanwaltschaft bereits zu Beginn eine Nichtannahmeverfügung erlassen hätte, wenn dies so wäre. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft bereits mit der ersten Eingabe der Beschwerdeführerin die Akten dieses Verfahrens beigezogen. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sei willkürlich und rechtsverletzend und daher aufzuheben (Replik der Beschwerdeführerin passim, Akten S. 45-48).

3.3

3.3.1 Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens aufgrund fehlender Tatbestandsmässigkeit gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf dementsprechend nur zurückhaltend erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen werden könnte, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES 2017.61 vom 2. Mai 2017 E. 2.1; vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1, 138 IV 86 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2023.28 vom 28. September 2023 E. 2.1, BES.2014.163 vom

17. August 2015 E. 2.1; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).

3.3.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann jedoch verzichtet werden, wenn die Strafklägerin bzw. der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und ihre bzw. seine Aussagen daher weniger glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen; BGer 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.4). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).

3.3.3 Die Handlungen, die vorliegend in Frage stehen, erfolgten im April 2019 (Vorakten PDF-S. 187; Beschwerde S. 3, Akten S. 7). Gemäss Art. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) darf eine Bestrafung nur dann erfolgen, wenn die fragliche Strafnorm bzw. deren revidierte Fassung bereits in Kraft war, als das zu beurteilende Verhalten erfolgte (Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,

5. Aufl., Bern 2024, Art. 2 N 2). Insofern kommt vorliegend nicht das auf den

1. Juli 2024 in Kraft getretene revidierte Sexualstrafrecht zur Anwendung, sondern das im April 2019 geltenden Sexualstrafrecht.

Sowohl der vorliegend anwendbare altrechtliche Tatbestand der Vergewaltigung (Art. 190 StGB) wie auch der sexuellen Nötigung (Art. 189 StGB), verlangten den Einsatz eines Nötigungsmittels durch die Täterin bzw. den Täter. Es ist vorausgesetzt, dass die Täterin bzw. der Täter das Opfer bedroht, Gewalt anwendet, das Opfer unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Nicht im Sinne von Art. 189 f. StGB tatbestandsmässig ist es demgegenüber, wenn die Täterin bzw. der Täter den Beischlaf gegen den geäusserten Willen des Opfers vollzieht, ohne hierzu ein Nötigungsmittel einzusetzen (hierzu BGE 133 IV 49 E. 6.2; Scheidegger, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen und Reformbedarf, Bern 2018, Rz. 312-396, insb. Rz. 312-314).

3.3.4 In Bezug auf das erste in Frage stehende Ereignis äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 7. Februar 2024 dahingehend, dass sie immer wieder Nein gesagt und versucht habe den Beschuldigten wegzustossen, als er versucht habe sie zu Küssen. Auch als es später zum Beischlaf gekommen sei, habe sie immer wieder Nein gesagt (Vorakten PDF-S. 83 f.). Auf die Frage, ob es für den Beschuldigten erkennbar gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte antwortete die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 17. April 2024 mit «Nein nicht wirklich, sonst hätte er ja nicht weitergemacht» (Vorakten PDF-S. 95).

Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der Beischlaf vom Beschuldigten durch den Einsatz eines Nötigungsmittel erzwungen wurde. Insbesondere bezieht sich die Aussage der Beschwerdeführerin, sie habe versucht den Beschwerdeführer wegzustossen, nicht auf den Beischlaf, sondern auf eine vorherige Situation, in der der Beschuldigte sie geküsst habe. Auch erscheint fraglich, ob auf die Aussage der Beschwerdeführerin, sie hätte vor bzw. beim Beischlaf wiederholt Nein gesagt, abgestellt werden kann, wenn sich die Beschwerdeführerin zugleich dahingehend äussert, es sei für den Beschuldigten nicht erkennbar gewesen, dass sie keine sexuellen Handlungen mit ihm wollte. Selbst wenn die Beschwerdeführerin allerdings vor oder während des Beischlafs tatsächlich wiederholt geäussert hätte, dass sie diesen nicht möchte, wäre das Verhalten des Beschwerdeführers mangels Nötigungshandlung nicht tatbestandsmässig im Sinne der altrechtlichen Art. 189 f. StGB gewesen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.

3.3.5 In Bezug auf das zweite Ereignis äusserte sich die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 7. Februar 2024 dahingehend, dass der Beschwerdeführer sie bereits angefasst habe, als sie erwacht sei. Sie habe ihm gesagt, dass sie «das nicht machen können», weil er eine Freundin habe. Der Beschwerdeführer habe ihren Fetisch ausgenutzt, da er sie gewürgt habe; irgendwann habe sie schwarzgesehen (Vorakten PDF-S. 81). Der Beschwerdeführer äussert sich in der Einvernahme vom 11. Juni 2024 dahingehend, dass die Beschwerdeführerin ihm gesagt habe, sie werde gerne am Hals gepackt, was er beim Beischlaf dann auch getan habe (Vorakten PDF-S. 114). In der Beschwerde bzw. Replik macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der Beschuldigte mit dieser Äusserung eingestanden habe, Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin ausgeübt zu haben. Es habe keine Einwilligung der Beschwerdeführerin in den Beischlaf und in das Würgen vorgelegen. Zudem habe die damals sechzehnjährige Beschwerdeführerin gar nicht rechtsgültig in diese sehr gefährliche Handlung mit dem damals volljährigen Beschuldigten einwilligen können (Beschwerde S. 6 f., Akten S. 10 f.; Replik S. 3, Akten S. 47).

Gemäss herrschender Lehre zu den altrechtlichen Art. 189 f. StGB muss zwischen der Nötigungshandlung und dem Dulden des Beischlafs ein Kausalzusammenhang bestehen (Scheidegger, a.a.O., Rz. 393 mit Nachweisen). Es ist daher vorausgesetzt, dass die Täterin bzw. der Täter das Nötigungsmittel dazu einsetzt, die Durchführung des Beischlafs zu erzwingen (Maier, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2019, Art. 190 StGB N 14; Maier, a.a.O., Art. 189 StGB N 52).

Selbst wenn das Würgen vorliegend nicht einvernehmlich erfolgt wäre, ergeben sich keine Anzeichen, dass das der Beschuldigte es als Nötigungsmittel zur Erzwingung des Beischlafs eingesetzt hätte. Der Beschuldigte hat das Würgen gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht im Sinne einer physischen Einwirkung auf die Beschwerdeführerin zur Duldung des Beischlafs genutzt, sondern er hat diese gewürgt anlässlich des Beischlafs (Vorakten PDF-S. 81). Damit mangelt es am kausalen Einsatz eines Nötigungsmittels. Somit ist auch bezüglich des zweiten Vorfalls nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mangels Tatbestandsmässigkeit gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO eingestellt hat.

3.3.6 Mit Blick auf allfällige Körperverletzungs- oder Gefährdungsdelikte ist auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, dass sie einerseits nicht eingewilligt habe in das gewürgt werden durch den Beschuldigten und dass andererseits eine solche Einwilligung von vornherein nicht rechtsgültig gewesen wäre.

Nach herrschender Lehre ist die Einwilligung in eine einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) zulässig, während die Einwilligung in eine schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) grundsätzlich ausgeschlossen ist (statt vieler Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 5. Auflage, Bern 2024, § 10 Rz. 17). Die Zulässigkeit der Einwilligung in eine fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 Abs. 2 StGB) oder in eine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) ist demgegenüber nicht abschliessend geklärt (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 16 Rz. 26; Maeder, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 129 StGB N 54; Jetzer, Einverständliche Fremdgefährdung im Strafrecht, Zugleich ein Beitrag zur Mitwirkung an Selbstgefährdung, Zürich 2015, insb. Rz. 287 ff., 310 ff.).

Die Beschwerdeführerin äusserte sich in der Einvernahme vom 7. Februar 2024 dahingehend, dass ihr Fetisch darin bestehe, «relativ, relativ fest» am Hals gepackt zu werden. Als der Beschuldigte sie gewürgt habe, habe sie «irgendwann schwarzgesehen» und er habe gesagt «du haltest aber einiges aus» (Vorakten PDF-S. 81). In der Einvernahme vom 17. Mai 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin dahingehend, dass sie durch das feste Würgen irgendwann «Verschwemmungen» gehabt habe und nicht mehr richtig klar habe sehen können. Irgendwann sei es so fest gewesen, dass ihr schwarz vor den Augen geworden sei. Auf die Frage hin, ob sie gewollt habe, dass der Beschuldigte sie würgt, schüttelte die Beschwerdeführerin gemäss Protokoll den Kopf. Auf die Frage, wie «weit (stärke, gesundheitliche Folgen wie schwarzsehen, unkontrollierter Urin- oder Stuhlabgang etc.) lassen Sie beim «choking» zu?» antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie schon immer psychische Probleme gehabt habe, psychosomatische Probleme, sie wisse nicht, ob sie noch andere Symptome gehabt habe, nur dass sich ihr Körper lose angefühlt habe. Die Frage, ob der Beschuldigte bemerkt habe, dass sie gesundheitliche Probleme aufgrund des Würgens habe, beantwortete die Beschwerdeführerin mit «Nein» (Vorakten PDF-S. 101 f.). Der Beschwerdeführer äussere sich in der Einvernahme vom 11. Juni 2024 dahingehend, dass ihn die Beschwerdeführerin aufgefordert habe, sie am Hals zu packen. Beim Beginn des Beischlafs habe er begonnen, die Beschwerdeführerin fein am Hals anzufassen. Die Beschwerdeführerin habe ihm dann gesagt, er solle ruhig fester drücken, da sie dies mehr möge. Er habe sich unwohl und unter Druck gesetzt gefühlt; dann habe er fester gedrückt, um herauszufinden, in welcher Druckstärke sie es möge (Vorakten PDF-S. 114 f.). In der Vernehmlassung macht der Beschwerdeführer geltend, auf den vom ihm eingereichten Videoaufnahmen seien keine Spuren am Hals zu sehen, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten werde (Vernehmlassung des Beschuldigten Rz. 9, Akten S. 35).

Der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beim Würgen als Taterfolg voraus, dass es zu einer konkreten Verletzung kommt, die zu einer Lebensgefahr führt (BGE 124 IV 53 E. 2; Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 18). Aus den Schilderungen der Beschwerdeführerin und den Akten ergeben sich vorliegend keine Anzeichen dafür, dass es zu einer konkreten schweren Körperverletzung der Beschwerdeführerin gekommen wäre, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt ist.

Weiter ist prüfen, ob das Würgen allenfalls tatbestandsmässig im Sinne der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) gewesen sein könnte. Der Tatbestand der Gefährdung des Lebens setzt voraus, dass eine unmittelbare Lebensgefahr für das Opfer besteht (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 4 Rz. 8). Dies ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann der Fall, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder die nahe Möglichkeit des Todes besteht (BGE 94 IV 60 E. 2). Beim Würgen wird eine solche Lebensgefahr dann angenommen, wenn Beweise für eine kritische Hirndurchblutungsstörung vorliegen, was sich insbesondere manifestiert durch punktförmige Stauungsblutungen, vor allem an den Augenbindehäuten, oder als Symptome eines Atemstillstands mit Bewusstseinsstörung, etwa in Form von Ohnmacht, Einnässen, Heiserkeit, Schluckbeschwerden oder anderen vegetativen Symptomen (Maeder, a.a.O., Art. 129 StGB N 16 mit Hinweisen). Vorliegend bestehen keine Anzeichen, dass für das Leben der Beschwerdeführerin aufgrund des Würgens tatsächlich eine Gefährdungssituation bestanden hätte, die diese Intensität erreicht. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Anzeichen der geschilderten Symptomatik aufgewiesen hätte. Auch die Beschwerdeführerin führt aus, dass der Beschuldigte nicht bemerkt habe, dass es bei ihr wegen des Würgens zu gesundheitlichen Folgen gekommen sei (Vorakten PDF-S. 102). Somit hat der Beschuldigte durch das Würgen der Beschwerdeführerin auch den Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt.

Damit würde sich die Frage des Vorliegens einer Einwilligung bzw. deren Rechtsgültigkeit nur in Bezug auf die Tatbestände der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB) bzw. der Tätlichkeit (Art. 126 StGB) stellen. Da dies Antragsdelikte sind, ist für die Strafverfolgung vorausgesetzt, dass das Opfer innerhalb von drei Monaten einen Strafantrag stellt (Art. 31 StGB). Die Beschwerdeführerin erstattete bezüglich der Geschehnisse vom April 2019 am 11. Dezember 2023 Strafanzeige (Vorakten PDF-S. 36 f.), weshalb es bezüglich dieser Tatbestände an einer Prozessvoraussetzungen mangelt (Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO). Es ist daher auch diesbezüglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat.

3.3.7 Aus all dem folgt, dass ein Freispruch des Beschwerdeführers durch das Sachgericht als sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und sich eine Anklageerhebung auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» nicht rechtfertigen liesse. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

4.

4.1 Der Beschuldigte beantragt die Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für die Kosten seiner Verteidigung sowohl im Untersuchungs- wie auch im Rechtsmittelverfahren (Eingabe vom 23. April 2026, Akten S. 55 f.). Die Staatsanwaltschaft hat indes in Ziffer 7 des Dispositivs der Einstellungsverfügung den Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung mittels separater Verfügung in Aussicht gestellt (Einstellungsverfügung S. 1, Akten S. 1), weshalb der Beschuldigte auf diese verwiesen wird und das Beschwerdegericht vorliegend nur über die Kosten des Beschwerdeverfahrens entscheidet. Die Staatsanwaltschaft hat demgemäss noch über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bis zur Verfahrenseinstellung zu entscheiden, weshalb die Honorarnote zuständigkeitshalber an sie weitergeleitet wird.

4.2 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin dessen ordentliche und ausserordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird jedoch auf die Auferlegung ordentlicher Kosten verzichtet.

Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Flurina Barblan, Advokatin, ist das Honorar gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten. Der geltend gemachte Aufwand von 11.3333 Stunden à CHF 200.– und die Auslagen von 61.80 erscheinen angemessen. Daraus ergibt sich ein Honorar in Höhe von CHF 2'328.45, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 188.60, insgesamt somit CHF 2'517.05.

4.3 Der obsiegende Beschuldigte hat eine Entschädigung beantragt und macht für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 950.– für insgesamt 3.8 Arbeitsstunden geltend, sowie Auslagen von CHF 21.80, jeweils zzgl. MWST. Dieser zeitliche Aufwand ist angemessen; da der Beschuldigte aber im Untersuchungsverfahren amtlich verteidigt ist, richtet sich seine Entschädigung auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nach dem kantonalen Stundenansatz für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– (§ 14 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400] in Verbindung mit Art. 135 Abs. 1 StPO). Der veranschlagte Stundenansatz ist daher auf den Tarif für die amtliche Verteidigung von CHF 200.– zu reduzieren. Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Béatrice Müller, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren demnach ein Honorar von CHF 781.80 (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 63.35, insgesamt somit CHF 845.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Demzufolge wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.

Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. Flurina Barblan, Advokatin, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2'328.45.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 188.60, insgesamt somit CHF 2'517.05, aus der Gerichtskasse entrichtet.

Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, lic. iur. Béatrice Müller, Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 781.80 (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 63.35, insgesamt somit CHF 845.15 aus der Gerichtskasse entrichtet. Über die Entschädigung bis zur Verfahrenseinstellung hat die Staatsanwaltschaft noch mittels Verfügung zu entscheiden.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, inkl. Honorarnote lic. iur. Béatrice Müller, Advokatin

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Pascal Hauenstein

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.