Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.8
URTEIL
vom22. April 2026
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer (Vorsitz), Dr. Stephan Wullschleger,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____ AGRekurrentin
[...]
vertreten durch Dr. iur. David Dussy, Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, Postfach
Mieterinnen- und Mieterverband BaselBeigeladener
Clarastrasse 2, 4058 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid der Baurekurskommission
vom 25. September 2024 (BBG 9'141'796 (1))
betreffend Abbruch der bestehende Häuser und Garagen; Neubau MFH mit Autoeinstellhalle, Neubadstrasse 107-115, Laupenring 131, Basel
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2024.45 vom 9. September 2025 E. 1.4, VD.2022.279 vom 6. Juni 2023 E. 1.4).
://: Der Rekurs wird gutgeheissen und der Entscheid der Baurekurskommission vom 25. September 2024 wird aufgehoben. Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat wird angewiesen, die Baubewilligung zu erteilen mit der Auflage, dass die Ausgestaltung der Garagentore mit der Stadtbildkommission abzusprechen ist.
Die Baurekurskommission hat über die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu entscheiden.
Für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
Die Baurekurskommission hat der Rekurrentin für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren eine Parteientschädigung von CHF 7725., einschliesslich Auslagen, zu bezahlen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.