Sachverhalt
A____ in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. [...] der B____ in liquidazione (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betreffend eine Forderung von CHF 542'571. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. November 2018. Die Beschwerdegegnerin ersuchte daraufhin am
13. November 2024 beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsöffnung für die genannte Forderung zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls und Zustellungskosten. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 erteilte das Zivilgericht für den erwähnten Zahlungsbefehl provisorische Rechtsöffnung. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. März 2026 ab (AGE BEZ.2025.69).
Parallel zur Beschwerdeerhebung gegen den Rechtsöffnungsentscheid reichte die Beschwerdeführerin am 14. August 2025 beim Zivilgericht eine Klage betreffend Aberkennung in der genannten Betreibung ein. Darin beantragte sie, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der Beschwerdegegnerin mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht bestehe. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei das Verfahren zu sistieren, «bis in dem Verfahren betreffend BewG, gegenwärtig hängig zwischen den gleichen Parteien am Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren [...]), bzw. bis infolge Anfechtung der obergerichtlichen Beschwerde ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist». Mit Eingabe vom 11. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Antrag auf Sistierung des Aberkennungsverfahrens abzuweisen und es sei ihr Frist für die Einreichung der Klageantwort einzuräumen. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2025 an ihrem Sistierungsantrag fest. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 16. Februar 2026 zur Einreichung der Klageantwort.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, es sei in Gutheissung der Beschwerde das zwischen den Parteien am Zivilgericht Basel-Stadt hängige Aberkennungsverfahren zu sistieren, bis in dem Verfahren betreffend BewG, hängig gegenwärtig am Obergericht des Kantons Graubünden, ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden sei. Darüber hinaus stellte sie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Zivilgericht an, vorerst keinen Entscheid im vorliegenden Aberkennungsklageverfahren zu fällen. Im Übrigen wies er das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Zivilgericht verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2026 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin zu den vorgenannten Eingaben Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 30. März 2026 ihren Verzicht auf Ausübung des unbedingten Replikrechts. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2026 wies die Zivilgerichtspräsidentin ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Abweisung eines Gesuchs um Anordnung einer Sistierung stellt keine prozessleitende Verfügung dar, gegen die gemäss Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Beschwerde offen stünde, sondern fällt unter den Auffangtatbestand von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Während die Anordnung einer Sistierung als qualifizierte prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO stets mit Beschwerde angefochten werden kann, unterliegt die Verweigerung der beantragten Sistierung strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid ist nur dann zulässig, wenn durch die Verweigerung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt dieses spezifische Erfordernis, ist der Entscheid über die Sistierungsabweisung als blosser Zwischenentscheid oder prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO nicht selbstständig anfechtbar (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N 8).
Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.35 vom 15. Juni 2022 E. 1.1 mit Nachweisen; zur Erheblichkeit des Nachteils tatsächlicher Art vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 353; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 319 N 14 und 15; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de procédure civile,
2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 N 22a). An das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind strenge Anforderungen zu stellen, um sicherzustellen, dass das Verfahren nicht endlos in die Länge gezogen wird (Jeandin, a.a.O., Art. 319 N 22). Die Beschwerdeführerin hat substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2024.74 vom 28. März 2025 E. 2.1, BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1 und BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass die Rechtmässigkeit der Abtretung einer Darlehensforderung an die Beschwerdegegnerin, welche Grundlage der im vorinstanzlichen Verfahren strittigen Forderung sei, parallel dazu Streitgegenstand eines Verfahrens am Obergericht des Kantons Graubünden sei. Sie habe das Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden um Erlass einer Feststellung dazu ersucht, ob die Verpfändungen von Aktien der Beschwerdeführerin durch zwei ihrer Aktionäre an die in Italien domizilierte Beschwerdegegnerin mit Recht zum Selbsteintritt, die Verpfändung einer Darlehensforderung sowie die Abtretung der Darlehensforderung an die Beschwerdegegnerin einer Bewilligung gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG SR 211.412.41) bedurft hätten. Das entsprechende Begehren sei am 27. März 2025 abgewiesen worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin im April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. Die Sache sei zur Zeit an dieser Instanz hängig (Beschwerde, Rz 4 f.). Der Entscheid über die Beschwerde am Obergericht des Kantons Graubünden könne das Urteil im Aberkennungsverfahren entscheidend beeinflussen und zur Abweisung (richtig wohl: Gutheissung) der Aberkennungsklage führen. Bei Abweisung des Sistierungsbegehrens drohe der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da im Fall der Abweisung der Aberkennungsklage bei der nachträglichen Gutheissung der Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Graubünden höchstens noch eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO den Nachteil zu Lasten der Beschwerdeführerin aufhebe. Es müsste somit ein neues Verfahren angehoben werden, was unter Umständen zu zusätzlichen Prozesskosten führen würde. Damit sei die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt (Beschwerde, Rz 6 f.).
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nichts, wonach das Zivilgericht einem allfälligen Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden keine Bedeutung zumessen würde. Von der Beschwerdegegnerin wird sodann nicht substantiiert bestritten, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der Aberkennungsklage vor dem Zivilgericht relevant sein könnte. Wenn die Abweisung des Sistierungsantrags dazu führen würde, dass das Zivilgericht über die Aberkennungsklage entscheidet, bevor der Entscheid des Obergerichts Graubünden über die Frage der Bewilligungspflicht gemäss BewG ergeht, welcher im Widerspruch zur Beurteilung durch das Zivilgericht in Basel stehen würde, müsste die Beschwerdeführerin dies in einem Rechtsmittel- bzw. Revisionsverfahren einbringen. Ob der Beschwerdeführerin damit zumindest ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur droht, kann offen gelassen werden, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter E. 2 ergibt.
E. 1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten.
E. 1.4 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Aberkennungsklage vom 14. August 2025 beim Zivilgericht den Antrag gestellt, dass das mit der Klage initiierte Verfahren zu sistieren sei «bis in dem Verfahren betreffend BewG, gegenwärtig hängig zwischen der A____ in Liquidation (dortige Beschwerdeführerin) einerseits und der B____ in liquidazione (dortige Beigeladene) andererseits am Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren [...]), bzw. bis infolge Anfechtung der obergerichtlichen Beschwerde ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist». In ihrer Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsantrags beantragt sie nun, es sei in Gutheissung der Beschwerde das zwischen den Parteien am Zivilgericht Basel-Stadt hängige Aberkennungsverfahren (Verfahren K5.2025.18 SCR) zu sistieren, bis in dem Verfahren betreffend BewG, hängig gegenwärtig am Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren [...]), ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist. Dieser Antrag weicht etwas von dem erstinstanzlichen Antrag ab. Dabei ist aber eher von einer (zulässigen) Beschränkung des Antrags und nicht von einem (unzulässigen) neuen Antrag auszugehen.
E. 1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Akten des Rechtsöffnungsverfahrens V.2024.1059 und des Verfahrens betreffend Aberkennungsklage K5.2025.18 zwischen den Parteien, beide vom Zivilgericht Basel-Stadt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz 9 ff.) ist dieser Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig, zumal bereits im vorinstanzlichen Aberkennungsverfahren in der Klage der Beizug der Akten aus dem Rechtsöffnungsverfahrens beantragt worden war. Die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens V.2024.1059 können daher zwanglos als Teil der Vorakten qualifiziert werden, welche auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind.
E. 2.1 Die Zivilgerichtspräsidentin hat zur Begründung der Ablehnung des Sistierungsantrags in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass ein Verfahren gemäss Art. 126 ZPO sistiert werden könne, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. Die Abhängigkeit werde aufgrund des Ausnahmecharakters der Sistierung restriktiv beurteilt. Die Beschwerdeführerin beantrage, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Obergerichts des Kantons Graubünden im Verfahren [...] zu sistieren. Unbestrittenermassen komme der verwaltungsrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Grundbuchinspektorats Graubünden vom 27. März 2025 keine aufschiebende Wirkung zu. Offenbar habe das Obergericht des Kantons Graubünden der Beschwerde der Klägerin auch keine aufschiebende Wirkung erteilt. Dementsprechend sei der Entscheid des Grundbuchinspektorats Graubünden vom 27. März 2025 vollstreckbar, weshalb sich schon aus diesem Grund eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht rechtfertige. Abgesehen davon sei im Verlauf des nun durchzuführenden Schriftenwechsels, welcher erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen werde, mit einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubündens in der erwähnten Sache zu rechnen, sodass dieser Entscheid nötigenfalls im vorliegenden Verfahren auch ohne eine Sistierung berücksichtigt werden könne.
E. 2.3 Gemäss
Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die
Zweckmässigkeit dies verlangt. Die Sistierung eines Verfahrens soll
grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV,
SR 101]; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (BGer
5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE
135 III 127 E. 3.4 und BGer 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E.
3.2). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, mit der die mit der
Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche
Sistierungsdauer andererseits gegen-einander abgewogen werden, wobei das
sistierte Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert werden darf. Bei dieser
Beurteilung steht dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (vgl. zum Ganzen BGer
5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein
Bedürfnis nach der Sistierung eines Verfahrens sieht der Gesetzgeber
insbesondere als gegeben, wenn der Entscheid des Gerichts von einem anderen
Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Frei, in: Berner Kommentar, 2. Auflage,
2026, Art. 126 ZPO N 3; BGE 130 V 90 E. 5). Eine solche
Abhängigkeit liegt vor, wenn das Ergebnis im anderen Verfahren für die
Entscheidung im zu sistierenden Zivilprozess von wesentlicher Tragweite ist. In
diesem Sinn befand das Bundesgericht etwa, dass ein Kollokationsprozess bis zur
Erledigung eines gleichzeitig hängigen Patentprozesses einzustellen sei, sofern
dem Ausgang des letzteren Verfahrens präjudizielle Bedeutung für das erstere
beizumessen sei (BGer 5A_470/2025 vom 25. September 2025 E. 3.1 mit
Hinweis auf BGE 71 III 192 E. 3). Damit sollen widersprüchliche
Urteile vermieden werden (Frei, a.a.O.,
Art. 126 ZPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt
eine Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren auch dann in Frage, wenn
beide Verfahren unterschiedlich weit fortgeschritten sind. Abzuwägen sind auch
in diesem Fall die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die
voraussichtliche Verfahrensdauer andererseits. Das spätere Verfahren darf aber
nicht unverhältnismässig verzögert werden (vgl. zum Ganzen BGer 4A_175/2022 vom
7. Juli 2022 E. 5.4).
E. 2.4 Die
Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass eine Sistierung des
Aberkennungsverfahrens zweckmässig sei, weil die Aberkennungsklage vom
Entscheid des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Graubünden
abhängig sei. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Aberkennungsklage vom
14. August 2026 aus, dass die von der Aberkennungsklage betroffenen
Forderung der Beschwerdegegnerin aus einem Bauvorhaben in [...] (IT) stamme,
welche von Herrn C____ mit anderen Personen mitübernommen worden sein soll. Die
Beschwerdeführerin habe sich am 26. Juli 2010 zur Sicherstellung ihrer
Forderung gegenüber C____ dessen Aktien an der Beschwerdeführerin, einer
schweizerischen Immobiliengesellschaft, und dessen Darlehensforderung in Höhe
von CHF 507'999.96 verpfänden lassen. Am 30. März 2018 habe sich die
Beschwerdegegnerin ausserdem die Darlehensforderung von C____ gegenüber der
Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 558'420.65 auch noch abtreten lassen
(Aberkennungsklage, Rz 10). Gestützt auf die Forderungszession vom 30.
März 2018 sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. [...] am 23. Juni
2025 für den abgetretenen Betrag von CHF 542'571. nebst Zins die
provisorische Rechtsöffnung erteilt worden (Aberkennungsklage, Rz 11).
Infolge der vorgenannten Aktien- und Forderungsverpfändung sowie der
Forderungszession zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, einer ausländischen
Gesellschaft, stelle sich die Frage, ob diese Transaktionen nicht einer
Bewilligung gemäss Art. 2 ff. BewG bedurft hätten und da eine
solche Bewilligung zu keinem Zeitpunkt eingeholt worden sei nicht überhaupt
nichtig seien. Ein Antrag auf Erlass einer entsprechenden
Feststellungsverfügung sei vom Grundbuchinspektorat und Handelsregister mit
Beschluss vom 27. März 2025 abgelehnt worden. Dagegen habe die
Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Graubünden am 28. April
2025 Beschwerde erhoben (Aberkennungsklage, Rz 13). Sie sei davon
überzeugt, dass die Aktien- und Forderungsverpfändung sowie die Abtretung einer
Forderung von C____ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Abtretungsurkunde
vom 30. März 2018 eine Bewilligung nach der Lex Koller bedingt hätten und dass mangels
einer solchen Bewilligung die erwähnten Rechtsgeschäfte in Anwendung von Art.
26 BewG nichtig seien. Im vorliegenden Fall sei das Schicksal, d.h. der Ausgang
des Aberkennungsprozesses, völlig abhängig vom Ausgang des hängigen Verfahrens
bzw. der allenfalls noch hängig zu machenden Entscheide betreffend BewG. Werde
die Bewilligungspflicht bejaht, so müsse die Aberkennungsklage gutgeheissen
werden, weil angesichts der Nichtigkeit der Transaktionen die
Beschwerdegegnerin keine Rechte gegenüber der Beschwerdeführerin erworben habe
(Aberkennungsklage, Rz 15). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass
die Aktien- und Forderungsverpfändung vom 26. Juli 2010 und die
Teilzession vom 30. März 2018, die als Zweck die Befriedigung der
ursprünglichen Bauforderung zum Gegenstand gehabt hätten und deshalb als Einheit
zu qualifizieren seien, von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen hätten
entfalten können, weil sie mangels einer Bewilligung nichtig seien
(Aberkennungsklage, Rz 19). In der Aberkennungsklage werden neben diesem
Argument noch andere Einwände gegen den von der Beschwerdegegnerin geltend
gemachten Anspruch vorgebracht (Aberkennungsklage, Rz 16 ff.).
E. 2.5.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am 28. April 2025 gegen die Verfügung des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters Graubünden vom 27. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. In dieser Beschwerde hat sie die Feststellung beantragt, dass der Pfandvertrag über Aktien und eine Forderung sowie die Abtretung dieser Forderung ungültig seien. Es trifft zu, dass das Zivilgericht im hier hängigen Verfahren ebenfalls über die geltend gemachte Ungültigkeit der Forderungsabtretung wird befinden müssen, da dies zur Gutheissung der Aberkennungsklage führen könnte. Nach dem vorstehend Gesagten (oben E. 2.3) sollen mit der Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprüchliche Urteile vermieden werden. An dieser Zielsetzung ändert nichts, dass einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer Feststellungsverfügung selbstredend keine aufschiebende Wirkung zukommt und dass vom Obergericht Graubünden keine solche Wirkung bzw. keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden sind. Allerdings kann nicht jede Möglichkeit, dass ein anderes Gericht oder eine andere Behörde irgendwann einen Entscheid treffen könnte, der im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung einer Sache durch das Zivilgericht stehen könnte, als Grundlage für eine Verfahrenssistierung ausreicht. Ansonsten hätten es die Parteien eines Zivilverfahrens in der Hand, mit entsprechenden Anzeigen an Strafverfolgungsbehörden oder mit Feststellungsanträgen an andere Behörden ein Zivilverfahren ohne Weiteres zu verzögern, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinen ist.
Es ist daher eine Gesamtabwägung der Interessen vorzunehmen, wobei die voraussichtliche Verfahrensdauer der beiden betroffenen Verfahren, aber auch die Wahrscheinlichkeit von widersprüchlichen Entscheiden berücksichtigt werden kann. Nach Darlegung der Beschwerdeführerin dürfte der Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden in dem von ihr angehobenen Beschwerdeverfahren noch längere Zeit auf sich warten lassen (Beschwerde, Rz 5). Die Sistierung des zivilgerichtlichen Verfahrens würde damit ebenfalls noch längere Zeit andauern. Da dies im klaren Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht, müsste umgekehrt eine konkrete Aussicht auf widersprüchliche Urteile bei einer Nichtsistierung bestehen, um das Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots zu überwiegen. Ist nicht zu erwarten, dass das zuerst angerufene Gericht früher einen Entscheid trifft als das später angerufene was z.B. der Fall ist, wenn das zuerst angerufene Gericht die Prüfung der Prozessvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen hat , ist in aller Regel von einer Sistierung abzusehen (Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 5). Im vorliegenden Fall hat die zuerst angerufene Behörde, das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden, als zuständige Bewilligungsbehörde erstinstanzlich bereits einen Entscheid getroffen hat. Dieser Entscheid kann daher vom Zivilgericht grundsätzlich berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Sistierung zum Abwarten eines allfälligen Rechtsmittelentscheids im anderen Verfahren müssen infolgedessen höher angesetzt werden, da mit dem Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids im anderen Verfahren vor dem Entscheid des Zweitgerichts das Risiko von widersprüchlichen Entscheiden erfahrungsgemäss deutlich sinkt.
E. 2.5.2 Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden in seinem ausführlich begründeten Entscheid vom 27. März 2025 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung der Bewilligungspflicht bzw. der Ungültigkeit des Pfandvertrags über die Aktien sowie der Forderungsabtretung abgewiesen. Nach Auffassung der Bewilligungsbehörde verschaffte die konkret zu beurteilende Verpfändung von 156 Aktien der (damaligen) A____ im Jahr 2010 der Pfandnehmerin (der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren), welche zweifellos eine Person im Ausland sei (Art. 5 Abs. 1 lit. b BewG), weder das Eigentum noch die Nutzniessung an den pfandgegenständlichen Aktien. Eine Bewilligungspflicht der Aktienverpfändung vom 26. Juli 2010 nach BewG könne somit ausgeschlossen werden. Mit Bezug auf die Forderungsabtretung im Betrag von CHF 558'420.65 im Jahr 2018 hat das Grundbuchinspektorat und Handelsregister ausgeführt, dass eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG voraussetzen würde, dass der Pfandnehmerin im Zeitpunkt der Abtretung damit eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück (der A____) eingeräumt worden wäre. Die Höhe der Forderung lasse weder gemessen am (damaligen) Vermögen der heutigen Gesuchstellerin noch gemessen am (heutigen) Wert des Grundstücks der Zedenten (der Beschwerdeführerin hier) auf eine eigentümerähnliche Stellung schliessen. Letzteres könnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung frühestens bei der Überschreitung der Unbedenklichkeitsgrenze von zwei Dritteln angenommen werden. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin (die Beschwerdeführerin hier) frei über das letzte noch in ihrem Eigentum gestandene Grundstück habe verfügen können, beweise im Übrigen, dass auf Seiten der Pfandnehmerin (die Beschwerdegegnerin hier) eben keine eigentümerähnliche Stellung vorgelegen habe. Folglich sei auch die Bewilligungspflicht nach BewG hinsichtlich der Forderungsabtretung vom 30. März 2018 nicht gegeben.
E. 2.5.3 Die Beschwerdeführerin müsste in ihrem Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters Graubünden vom 27. März 2025 bzw. in der Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsantrags aufzeigen, dass deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass sie im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden vollumfänglich durchdringt. Die Beschwerdeführerin vermag dafür aber keinerlei überzeugende Argumente vorzubringen. So hat sie vor Zivilgericht mit ihrem Sistierungsantrag lediglich geltend gemacht, sie sei davon überzeugt, dass die Aktien- und Forderungsverpfändung vom 26. Juli 2010 sowie die Abtretung einer Forderung von C____ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Abtretungsurkunde vom 30. März 2018 eine Bewilligung nach der Lex Koller bedingt hätten und dass in Ermangelung einer solchen Bewilligung die erwähnten Rechtsgeschäfte in Anwendung von Art. 26 BewG nichtig seien (Aberkennungsklage, Rz 15). Die Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise substantiiert zu begründen, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren strittige Abtretung einer Forderung an die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG hätte bewilligungspflichtig sein sollen. Sie zeigt auch nicht auf, weshalb die Aktien- und Forderungsverpfändung vom 26. Juli 2010 und die Zession vom 30. März 2018 rechtsgeschäftlich als Einheit zu qualifizieren sein sollen. Lediglich im Fall einer solchen Einheit könnte von der Ungültigkeit der Aktien- und Forderungsverpfändung auf eine Ungültigkeit der Abtretung geschlossen werden. Weshalb hier eine solche Einheit dieser beiden zeitlich weit auseinanderliegenden Rechtsgeschäfte vorliegen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Das gilt auch für die Vorbringen, dass die hier strittige Abtretung einer Forderung entgegen der ausführlichen Begründung im Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäss Bewilligungsgesetz bewilligungspflichtig sein soll.
Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht aufzuzeigen, dass bei der Abweisung des Sistierungsantrags für das vorinstanzliche Aberkennungsklageverfahren tatsächlich ein erhöhtes Risiko von widersprüchlichen Entscheiden betreffend die Rechtmässigkeit der hier strittigen Forderungsabtretung bestehen sollte. Die Zivilgerichtspräsidentin hat bei dieser Ausgangslage dem Interesse an einer Weiterführung des Aberkennungsklageverfahrens zu Recht ein höheres Interesse zuerkannt als dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Vermeidung einer Weiterführung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre beim Obergericht des Kantons Graubünden hängigen Beschwerde gegen einen Entscheid des Grundbuchinspektorats und Handelsregister Graubünden vom 27. März 2025.
E. 3 Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Gerichtskosten betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200. bis CHF 10'000. (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit CHF 1'000. festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren auch nach der Mitteilung an die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und dass der Entscheid aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Akten ergehen werde (Verfügung vom 4. März 2026), keine Kostennote eingereicht. Infolgedessen wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (BEZ BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 erscheint ein Aufwand von knapp 10 Stunden angemessen. Der Zeitaufwand von knapp 10 Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250. pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E 3.2 mit weiteren Hinweisen) eine Parteientschädigung von CHF 2'500.. Hinzu kommen ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. Januar 2026 (K5.2025.18) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000. und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'575. (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 208.60, zu bezahlen. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Beschwerdegegnerin - Zivilgericht Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2026.2
ENTSCHEID
vom 24. Juni 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____ in Liquidation Beschwerdeführerin
c/o [...]
vertreten durch MLaw Samanta Crivelli, Advokatin,
Lange Gasse 15, 4052 Basel
gegen
B____ in liquidazione Beschwerdegegnerin
c/o [...]
vertreten durch Dr. iur. Roberto Peduzzi, Advokat,
Heuberg 7, Postfach 242, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 5. Januar 2026 (K5.2025.18)
betreffend Sistierung
Sachverhalt
A____ in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2024 in der Betreibung Nr. [...] der B____ in liquidazione (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betreffend eine Forderung von CHF 542'571. zuzüglich Zins von 5 % seit dem 8. November 2018. Die Beschwerdegegnerin ersuchte daraufhin am
13. November 2024 beim Zivilgericht Basel-Stadt um Rechtsöffnung für die genannte Forderung zuzüglich Kosten des Zahlungsbefehls und Zustellungskosten. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 erteilte das Zivilgericht für den erwähnten Zahlungsbefehl provisorische Rechtsöffnung. Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Appellationsgericht mit Entscheid vom 18. März 2026 ab (AGE BEZ.2025.69).
Parallel zur Beschwerdeerhebung gegen den Rechtsöffnungsentscheid reichte die Beschwerdeführerin am 14. August 2025 beim Zivilgericht eine Klage betreffend Aberkennung in der genannten Betreibung ein. Darin beantragte sie, es sei festzustellen, dass die Forderung, für welche der Beschwerdegegnerin mit Entscheid des Zivilgerichts vom 23. Juni 2025 die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden sei, nicht bestehe. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei das Verfahren zu sistieren, «bis in dem Verfahren betreffend BewG, gegenwärtig hängig zwischen den gleichen Parteien am Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren [...]), bzw. bis infolge Anfechtung der obergerichtlichen Beschwerde ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist». Mit Eingabe vom 11. November 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin, es sei der Antrag auf Sistierung des Aberkennungsverfahrens abzuweisen und es sei ihr Frist für die Einreichung der Klageantwort einzuräumen. Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Eingabe vom 12. Dezember 2025 an ihrem Sistierungsantrag fest. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 wies die Zivilgerichtspräsidentin den Antrag auf Sistierung des Verfahrens ab und setzte der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 16. Februar 2026 zur Einreichung der Klageantwort.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2026 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragte sie, es sei in Gutheissung der Beschwerde das zwischen den Parteien am Zivilgericht Basel-Stadt hängige Aberkennungsverfahren zu sistieren, bis in dem Verfahren betreffend BewG, hängig gegenwärtig am Obergericht des Kantons Graubünden, ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden sei. Darüber hinaus stellte sie Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde. Mit Verfügung vom 19. Februar 2026 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts das Zivilgericht an, vorerst keinen Entscheid im vorliegenden Aberkennungsklageverfahren zu fällen. Im Übrigen wies er das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Zivilgericht verzichtete mit Eingabe vom 6. März 2026 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 18. März 2026 nahm die Beschwerdeführerin zu den vorgenannten Eingaben Stellung und hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Die Beschwerdegegnerin erklärte mit Eingabe vom 30. März 2026 ihren Verzicht auf Ausübung des unbedingten Replikrechts. Das Appellationsgericht zog die Vorakten bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 5. Januar 2026 wies die Zivilgerichtspräsidentin ein Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab. Die Abweisung eines Gesuchs um Anordnung einer Sistierung stellt keine prozessleitende Verfügung dar, gegen die gemäss Art. 126 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Beschwerde offen stünde, sondern fällt unter den Auffangtatbestand von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO. Während die Anordnung einer Sistierung als qualifizierte prozessleitende Verfügung gemäss Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO stets mit Beschwerde angefochten werden kann, unterliegt die Verweigerung der beantragten Sistierung strengeren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Eine Beschwerde gegen den ablehnenden Entscheid ist nur dann zulässig, wenn durch die Verweigerung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Fehlt dieses spezifische Erfordernis, ist der Entscheid über die Sistierungsabweisung als blosser Zwischenentscheid oder prozessleitende Verfügung im Sinn von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO nicht selbstständig anfechtbar (BGer 5D_182/2015 vom 2. Februar 2016 E. 1.3; AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen; Seiler, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 126 N 8).
Gemäss der Praxis des Appellationsgerichts erfasst Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO sowohl Nachteile rechtlicher Natur als auch solche rein tatsächlicher Natur. Die rechtliche Natur eines Nachteils setzt voraus, dass dieser sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid in der Hauptsache nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Im Fall eines Nachteils rein tatsächlicher Natur setzt die Zulässigkeit der Beschwerde voraus, dass die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (zum Ganzen vgl. AGE BEZ.2022.35 vom 15. Juni 2022 E. 1.1 mit Nachweisen; zur Erheblichkeit des Nachteils tatsächlicher Art vgl. Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, N 353; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 319 N 14 und 15; Jeandin, in: Bohnet et al. [Hrsg.], Commentaire romand. Code de procédure civile,
2. Auflage, Basel 2019, Art. 319 N 22a). An das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils sind strenge Anforderungen zu stellen, um sicherzustellen, dass das Verfahren nicht endlos in die Länge gezogen wird (Jeandin, a.a.O., Art. 319 N 22). Die Beschwerdeführerin hat substantiiert zu behaupten und zu beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2024.74 vom 28. März 2025 E. 2.1, BEZ.2024.58 vom 31. Oktober 2024 E. 1.2.1 und BEZ.2021.72 vom 7. Dezember 2021 E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2 Die Beschwerdeführerin macht dazu geltend, dass die Rechtmässigkeit der Abtretung einer Darlehensforderung an die Beschwerdegegnerin, welche Grundlage der im vorinstanzlichen Verfahren strittigen Forderung sei, parallel dazu Streitgegenstand eines Verfahrens am Obergericht des Kantons Graubünden sei. Sie habe das Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden um Erlass einer Feststellung dazu ersucht, ob die Verpfändungen von Aktien der Beschwerdeführerin durch zwei ihrer Aktionäre an die in Italien domizilierte Beschwerdegegnerin mit Recht zum Selbsteintritt, die Verpfändung einer Darlehensforderung sowie die Abtretung der Darlehensforderung an die Beschwerdegegnerin einer Bewilligung gemäss Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG SR 211.412.41) bedurft hätten. Das entsprechende Begehren sei am 27. März 2025 abgewiesen worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin im April 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. Die Sache sei zur Zeit an dieser Instanz hängig (Beschwerde, Rz 4 f.). Der Entscheid über die Beschwerde am Obergericht des Kantons Graubünden könne das Urteil im Aberkennungsverfahren entscheidend beeinflussen und zur Abweisung (richtig wohl: Gutheissung) der Aberkennungsklage führen. Bei Abweisung des Sistierungsbegehrens drohe der Beschwerdeführerin ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, da im Fall der Abweisung der Aberkennungsklage bei der nachträglichen Gutheissung der Beschwerde durch das Obergericht des Kantons Graubünden höchstens noch eine Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO den Nachteil zu Lasten der Beschwerdeführerin aufhebe. Es müsste somit ein neues Verfahren angehoben werden, was unter Umständen zu zusätzlichen Prozesskosten führen würde. Damit sei die Voraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils erfüllt (Beschwerde, Rz 6 f.).
Aus der angefochtenen Verfügung ergibt sich nichts, wonach das Zivilgericht einem allfälligen Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden keine Bedeutung zumessen würde. Von der Beschwerdegegnerin wird sodann nicht substantiiert bestritten, dass der Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden für die Beurteilung der Aberkennungsklage vor dem Zivilgericht relevant sein könnte. Wenn die Abweisung des Sistierungsantrags dazu führen würde, dass das Zivilgericht über die Aberkennungsklage entscheidet, bevor der Entscheid des Obergerichts Graubünden über die Frage der Bewilligungspflicht gemäss BewG ergeht, welcher im Widerspruch zur Beurteilung durch das Zivilgericht in Basel stehen würde, müsste die Beschwerdeführerin dies in einem Rechtsmittel- bzw. Revisionsverfahren einbringen. Ob der Beschwerdeführerin damit zumindest ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil tatsächlicher Natur droht, kann offen gelassen werden, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen unter E. 2 ergibt.
1.3 Die vorliegende Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 142 Abs. 1 ZPO). Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist insofern einzutreten.
1.4 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Aberkennungsklage vom 14. August 2025 beim Zivilgericht den Antrag gestellt, dass das mit der Klage initiierte Verfahren zu sistieren sei «bis in dem Verfahren betreffend BewG, gegenwärtig hängig zwischen der A____ in Liquidation (dortige Beschwerdeführerin) einerseits und der B____ in liquidazione (dortige Beigeladene) andererseits am Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren [...]), bzw. bis infolge Anfechtung der obergerichtlichen Beschwerde ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist». In ihrer Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsantrags beantragt sie nun, es sei in Gutheissung der Beschwerde das zwischen den Parteien am Zivilgericht Basel-Stadt hängige Aberkennungsverfahren (Verfahren K5.2025.18 SCR) zu sistieren, bis in dem Verfahren betreffend BewG, hängig gegenwärtig am Obergericht des Kantons Graubünden (Verfahren [...]), ein rechtskräftiges Urteil gefällt worden ist. Dieser Antrag weicht etwas von dem erstinstanzlichen Antrag ab. Dabei ist aber eher von einer (zulässigen) Beschränkung des Antrags und nicht von einem (unzulässigen) neuen Antrag auszugehen.
1.5 Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Akten des Rechtsöffnungsverfahrens V.2024.1059 und des Verfahrens betreffend Aberkennungsklage K5.2025.18 zwischen den Parteien, beide vom Zivilgericht Basel-Stadt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort, Rz 9 ff.) ist dieser Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren zulässig, zumal bereits im vorinstanzlichen Aberkennungsverfahren in der Klage der Beizug der Akten aus dem Rechtsöffnungsverfahrens beantragt worden war. Die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens V.2024.1059 können daher zwanglos als Teil der Vorakten qualifiziert werden, welche auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sind.
2.
2.1 Die Zivilgerichtspräsidentin hat zur Begründung der Ablehnung des Sistierungsantrags in der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen, dass ein Verfahren gemäss Art. 126 ZPO sistiert werden könne, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig sei. Die Abhängigkeit werde aufgrund des Ausnahmecharakters der Sistierung restriktiv beurteilt. Die Beschwerdeführerin beantrage, das vorliegende Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Obergerichts des Kantons Graubünden im Verfahren [...] zu sistieren. Unbestrittenermassen komme der verwaltungsrechtlichen Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Grundbuchinspektorats Graubünden vom 27. März 2025 keine aufschiebende Wirkung zu. Offenbar habe das Obergericht des Kantons Graubünden der Beschwerde der Klägerin auch keine aufschiebende Wirkung erteilt. Dementsprechend sei der Entscheid des Grundbuchinspektorats Graubünden vom 27. März 2025 vollstreckbar, weshalb sich schon aus diesem Grund eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht rechtfertige. Abgesehen davon sei im Verlauf des nun durchzuführenden Schriftenwechsels, welcher erfahrungsgemäss einige Zeit in Anspruch nehmen werde, mit einem Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubündens in der erwähnten Sache zu rechnen, sodass dieser Entscheid nötigenfalls im vorliegenden Verfahren auch ohne eine Sistierung berücksichtigt werden könne.
2.2
2.3 Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (BGer 5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 135 III 127 E. 3.4 und BGer 4A_608/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2). Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, mit der die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Sistierungsdauer andererseits gegen-einander abgewogen werden, wobei das sistierte Verfahren nicht unverhältnismässig verzögert werden darf. Bei dieser Beurteilung steht dem Gericht ein erhebliches Ermessen zu (vgl. zum Ganzen BGer 5A_819/2025 vom 2. April 2026 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Ein Bedürfnis nach der Sistierung eines Verfahrens sieht der Gesetzgeber insbesondere als gegeben, wenn der Entscheid des Gerichts von einem anderen Verfahren abhängt, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist (Frei, in: Berner Kommentar, 2. Auflage, 2026, Art. 126 ZPO N 3; BGE 130 V 90 E. 5). Eine solche Abhängigkeit liegt vor, wenn das Ergebnis im anderen Verfahren für die Entscheidung im zu sistierenden Zivilprozess von wesentlicher Tragweite ist. In diesem Sinn befand das Bundesgericht etwa, dass ein Kollokationsprozess bis zur Erledigung eines gleichzeitig hängigen Patentprozesses einzustellen sei, sofern dem Ausgang des letzteren Verfahrens präjudizielle Bedeutung für das erstere beizumessen sei (BGer 5A_470/2025 vom 25. September 2025 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 71 III 192 E. 3). Damit sollen widersprüchliche Urteile vermieden werden (Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt eine Sistierung im Hinblick auf ein anderes Verfahren auch dann in Frage, wenn beide Verfahren unterschiedlich weit fortgeschritten sind. Abzuwägen sind auch in diesem Fall die mit der Sistierung verbundenen Vorteile einerseits und die voraussichtliche Verfahrensdauer andererseits. Das spätere Verfahren darf aber nicht unverhältnismässig verzögert werden (vgl. zum Ganzen BGer 4A_175/2022 vom
7. Juli 2022 E. 5.4).
2.4 Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer Beschwerde geltend, dass eine Sistierung des Aberkennungsverfahrens zweckmässig sei, weil die Aberkennungsklage vom Entscheid des Beschwerdeverfahrens am Obergericht des Kantons Graubünden abhängig sei. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Aberkennungsklage vom
14. August 2026 aus, dass die von der Aberkennungsklage betroffenen Forderung der Beschwerdegegnerin aus einem Bauvorhaben in [...] (IT) stamme, welche von Herrn C____ mit anderen Personen mitübernommen worden sein soll. Die Beschwerdeführerin habe sich am 26. Juli 2010 zur Sicherstellung ihrer Forderung gegenüber C____ dessen Aktien an der Beschwerdeführerin, einer schweizerischen Immobiliengesellschaft, und dessen Darlehensforderung in Höhe von CHF 507'999.96 verpfänden lassen. Am 30. März 2018 habe sich die Beschwerdegegnerin ausserdem die Darlehensforderung von C____ gegenüber der Beschwerdeführerin im Betrag von CHF 558'420.65 auch noch abtreten lassen (Aberkennungsklage, Rz 10). Gestützt auf die Forderungszession vom 30. März 2018 sei der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. [...] am 23. Juni 2025 für den abgetretenen Betrag von CHF 542'571. nebst Zins die provisorische Rechtsöffnung erteilt worden (Aberkennungsklage, Rz 11). Infolge der vorgenannten Aktien- und Forderungsverpfändung sowie der Forderungszession zu Gunsten der Beschwerdegegnerin, einer ausländischen Gesellschaft, stelle sich die Frage, ob diese Transaktionen nicht einer Bewilligung gemäss Art. 2 ff. BewG bedurft hätten und da eine solche Bewilligung zu keinem Zeitpunkt eingeholt worden sei nicht überhaupt nichtig seien. Ein Antrag auf Erlass einer entsprechenden Feststellungsverfügung sei vom Grundbuchinspektorat und Handelsregister mit Beschluss vom 27. März 2025 abgelehnt worden. Dagegen habe die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Graubünden am 28. April 2025 Beschwerde erhoben (Aberkennungsklage, Rz 13). Sie sei davon überzeugt, dass die Aktien- und Forderungsverpfändung sowie die Abtretung einer Forderung von C____ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Abtretungsurkunde vom 30. März 2018 eine Bewilligung nach der Lex Koller bedingt hätten und dass mangels einer solchen Bewilligung die erwähnten Rechtsgeschäfte in Anwendung von Art. 26 BewG nichtig seien. Im vorliegenden Fall sei das Schicksal, d.h. der Ausgang des Aberkennungsprozesses, völlig abhängig vom Ausgang des hängigen Verfahrens bzw. der allenfalls noch hängig zu machenden Entscheide betreffend BewG. Werde die Bewilligungspflicht bejaht, so müsse die Aberkennungsklage gutgeheissen werden, weil angesichts der Nichtigkeit der Transaktionen die Beschwerdegegnerin keine Rechte gegenüber der Beschwerdeführerin erworben habe (Aberkennungsklage, Rz 15). Für den vorliegenden Fall bedeute dies, dass die Aktien- und Forderungsverpfändung vom 26. Juli 2010 und die Teilzession vom 30. März 2018, die als Zweck die Befriedigung der ursprünglichen Bauforderung zum Gegenstand gehabt hätten und deshalb als Einheit zu qualifizieren seien, von Anfang an keine rechtlichen Wirkungen hätten entfalten können, weil sie mangels einer Bewilligung nichtig seien (Aberkennungsklage, Rz 19). In der Aberkennungsklage werden neben diesem Argument noch andere Einwände gegen den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Anspruch vorgebracht (Aberkennungsklage, Rz 16 ff.).
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen am 28. April 2025 gegen die Verfügung des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters Graubünden vom 27. März 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden erhoben. In dieser Beschwerde hat sie die Feststellung beantragt, dass der Pfandvertrag über Aktien und eine Forderung sowie die Abtretung dieser Forderung ungültig seien. Es trifft zu, dass das Zivilgericht im hier hängigen Verfahren ebenfalls über die geltend gemachte Ungültigkeit der Forderungsabtretung wird befinden müssen, da dies zur Gutheissung der Aberkennungsklage führen könnte. Nach dem vorstehend Gesagten (oben E. 2.3) sollen mit der Sistierung eines Verfahrens gemäss Art. 126 Abs. 1 Satz 2 ZPO widersprüchliche Urteile vermieden werden. An dieser Zielsetzung ändert nichts, dass einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlass einer Feststellungsverfügung selbstredend keine aufschiebende Wirkung zukommt und dass vom Obergericht Graubünden keine solche Wirkung bzw. keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet worden sind. Allerdings kann nicht jede Möglichkeit, dass ein anderes Gericht oder eine andere Behörde irgendwann einen Entscheid treffen könnte, der im Widerspruch zur rechtlichen Beurteilung einer Sache durch das Zivilgericht stehen könnte, als Grundlage für eine Verfahrenssistierung ausreicht. Ansonsten hätten es die Parteien eines Zivilverfahrens in der Hand, mit entsprechenden Anzeigen an Strafverfolgungsbehörden oder mit Feststellungsanträgen an andere Behörden ein Zivilverfahren ohne Weiteres zu verzögern, was mit dem Beschleunigungsgebot nicht zu vereinen ist.
Es ist daher eine Gesamtabwägung der Interessen vorzunehmen, wobei die voraussichtliche Verfahrensdauer der beiden betroffenen Verfahren, aber auch die Wahrscheinlichkeit von widersprüchlichen Entscheiden berücksichtigt werden kann. Nach Darlegung der Beschwerdeführerin dürfte der Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden in dem von ihr angehobenen Beschwerdeverfahren noch längere Zeit auf sich warten lassen (Beschwerde, Rz 5). Die Sistierung des zivilgerichtlichen Verfahrens würde damit ebenfalls noch längere Zeit andauern. Da dies im klaren Widerspruch zum Beschleunigungsgebot steht, müsste umgekehrt eine konkrete Aussicht auf widersprüchliche Urteile bei einer Nichtsistierung bestehen, um das Interesse an der Beachtung des Beschleunigungsgebots zu überwiegen. Ist nicht zu erwarten, dass das zuerst angerufene Gericht früher einen Entscheid trifft als das später angerufene was z.B. der Fall ist, wenn das zuerst angerufene Gericht die Prüfung der Prozessvoraussetzungen noch nicht abgeschlossen hat , ist in aller Regel von einer Sistierung abzusehen (Frei, a.a.O., Art. 126 ZPO N 5). Im vorliegenden Fall hat die zuerst angerufene Behörde, das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden, als zuständige Bewilligungsbehörde erstinstanzlich bereits einen Entscheid getroffen hat. Dieser Entscheid kann daher vom Zivilgericht grundsätzlich berücksichtigt werden. Die Anforderungen an die Sistierung zum Abwarten eines allfälligen Rechtsmittelentscheids im anderen Verfahren müssen infolgedessen höher angesetzt werden, da mit dem Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids im anderen Verfahren vor dem Entscheid des Zweitgerichts das Risiko von widersprüchlichen Entscheiden erfahrungsgemäss deutlich sinkt.
2.5.2 Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchinspektorat und Handelsregister Graubünden in seinem ausführlich begründeten Entscheid vom 27. März 2025 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Feststellung der Bewilligungspflicht bzw. der Ungültigkeit des Pfandvertrags über die Aktien sowie der Forderungsabtretung abgewiesen. Nach Auffassung der Bewilligungsbehörde verschaffte die konkret zu beurteilende Verpfändung von 156 Aktien der (damaligen) A____ im Jahr 2010 der Pfandnehmerin (der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren), welche zweifellos eine Person im Ausland sei (Art. 5 Abs. 1 lit. b BewG), weder das Eigentum noch die Nutzniessung an den pfandgegenständlichen Aktien. Eine Bewilligungspflicht der Aktienverpfändung vom 26. Juli 2010 nach BewG könne somit ausgeschlossen werden. Mit Bezug auf die Forderungsabtretung im Betrag von CHF 558'420.65 im Jahr 2018 hat das Grundbuchinspektorat und Handelsregister ausgeführt, dass eine Bewilligungspflicht nach Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG voraussetzen würde, dass der Pfandnehmerin im Zeitpunkt der Abtretung damit eine eigentümerähnliche Stellung an einem Grundstück (der A____) eingeräumt worden wäre. Die Höhe der Forderung lasse weder gemessen am (damaligen) Vermögen der heutigen Gesuchstellerin noch gemessen am (heutigen) Wert des Grundstücks der Zedenten (der Beschwerdeführerin hier) auf eine eigentümerähnliche Stellung schliessen. Letzteres könnte gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung frühestens bei der Überschreitung der Unbedenklichkeitsgrenze von zwei Dritteln angenommen werden. Die Tatsache, dass die Gesuchstellerin (die Beschwerdeführerin hier) frei über das letzte noch in ihrem Eigentum gestandene Grundstück habe verfügen können, beweise im Übrigen, dass auf Seiten der Pfandnehmerin (die Beschwerdegegnerin hier) eben keine eigentümerähnliche Stellung vorgelegen habe. Folglich sei auch die Bewilligungspflicht nach BewG hinsichtlich der Forderungsabtretung vom 30. März 2018 nicht gegeben.
2.5.3 Die Beschwerdeführerin müsste in ihrem Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters Graubünden vom 27. März 2025 bzw. in der Beschwerde gegen die Abweisung des Sistierungsantrags aufzeigen, dass deutliche Anzeichen dafür vorliegen, dass sie im Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden vollumfänglich durchdringt. Die Beschwerdeführerin vermag dafür aber keinerlei überzeugende Argumente vorzubringen. So hat sie vor Zivilgericht mit ihrem Sistierungsantrag lediglich geltend gemacht, sie sei davon überzeugt, dass die Aktien- und Forderungsverpfändung vom 26. Juli 2010 sowie die Abtretung einer Forderung von C____ gegenüber der Beschwerdeführerin gemäss Abtretungsurkunde vom 30. März 2018 eine Bewilligung nach der Lex Koller bedingt hätten und dass in Ermangelung einer solchen Bewilligung die erwähnten Rechtsgeschäfte in Anwendung von Art. 26 BewG nichtig seien (Aberkennungsklage, Rz 15). Die Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise substantiiert zu begründen, weshalb die im vorinstanzlichen Verfahren strittige Abtretung einer Forderung an die Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. g BewG hätte bewilligungspflichtig sein sollen. Sie zeigt auch nicht auf, weshalb die Aktien- und Forderungsverpfändung vom 26. Juli 2010 und die Zession vom 30. März 2018 rechtsgeschäftlich als Einheit zu qualifizieren sein sollen. Lediglich im Fall einer solchen Einheit könnte von der Ungültigkeit der Aktien- und Forderungsverpfändung auf eine Ungültigkeit der Abtretung geschlossen werden. Weshalb hier eine solche Einheit dieser beiden zeitlich weit auseinanderliegenden Rechtsgeschäfte vorliegen soll, wird von der Beschwerdeführerin nicht dargelegt. Das gilt auch für die Vorbringen, dass die hier strittige Abtretung einer Forderung entgegen der ausführlichen Begründung im Entscheid der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäss Bewilligungsgesetz bewilligungspflichtig sein soll.
Die Beschwerdeführerin vermag somit nicht aufzuzeigen, dass bei der Abweisung des Sistierungsantrags für das vorinstanzliche Aberkennungsklageverfahren tatsächlich ein erhöhtes Risiko von widersprüchlichen Entscheiden betreffend die Rechtmässigkeit der hier strittigen Forderungsabtretung bestehen sollte. Die Zivilgerichtspräsidentin hat bei dieser Ausgangslage dem Interesse an einer Weiterführung des Aberkennungsklageverfahrens zu Recht ein höheres Interesse zuerkannt als dem Interesse der Beschwerdeführerin an der Vermeidung einer Weiterführung dieses Verfahrens bis zum rechtskräftigen Entscheid über ihre beim Obergericht des Kantons Graubünden hängigen Beschwerde gegen einen Entscheid des Grundbuchinspektorats und Handelsregister Graubünden vom 27. März 2025.
3.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO von der Beschwerdeführerin zu tragen. Die Gerichtskosten betragen bei Beschwerden gegen prozessleitende Verfügungen CHF 200. bis CHF 10'000. (§ 13 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GRR, SG 154.810]). Im vorliegenden Fall werden die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit CHF 1'000. festgesetzt.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin zudem eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Honorar bemisst sich gemäss § 12 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (HoR, SG 291.400) nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdegegnerin hat im Beschwerdeverfahren auch nach der Mitteilung an die Parteien, dass kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werde und dass der Entscheid aufgrund der eingegangenen Rechtsschriften und Akten ergehen werde (Verfügung vom 4. März 2026), keine Kostennote eingereicht. Infolgedessen wird der Aufwand ihrer anwaltlichen Vertretung praxisgemäss geschätzt (BEZ BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E 3.2). Für die Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 erscheint ein Aufwand von knapp 10 Stunden angemessen. Der Zeitaufwand von knapp 10 Stunden ergibt in Anwendung des üblichen Überwälzungstarifs von CHF 250. pro Stunde (vgl. dazu AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E 3.2 mit weiteren Hinweisen) eine Parteientschädigung von CHF 2'500.. Hinzu kommen ein Auslagenersatz von 3 % (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. Januar 2026 (K5.2025.18) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000. und hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'575. (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 208.60, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.