Sachverhalt
Mit Urteil SB.2021.107 vom 29. März 2023 wurde A____ vom Appellationsgericht Basel-Stadt neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Drohung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
26. Februar 2019 bis zum 27. Februar 2019 sowie der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Mai 2020. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel von Dr. med. [...] vom 13. Oktober 2020 und das ebenfalls von ihm erstellte Ergänzungsgutachten vom 3. November 2022 ordnete das Appellationsgericht in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre psychiatrische Behandlung an, wobei der Vollzug der verhängten Strafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aufgeschoben wurde. Die Dauer der stationären Massnahme wurde auf zwei Jahre begrenzt. Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 wurde die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um 2 Jahre verlängert.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, mit Eingabe vom 19. August 2025 Berufung erklärt. Dabei hat er beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei stattdessen umgehend aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, mithin unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 21. August 2025 Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Verlängerung der von der Vorinstanz verfügten Sicherheitshaft zu äussern. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Eingabe vom 25. August 2025 mitgeteilt, dass sie auf eine diesbezügliche Vernehmlassung verzichte. Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 4. September 2025 beantragt, es sei die Sicherheitshaft nicht zu verlängern und der Berufungskläger sei zuhanden der Erwachsenenschutzbehörden zwecks Prüfung zivilrechtlicher Massnahmen zu entlassen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel‑Stadt (nachfolgend SMV) hat mit Eingabe ebenfalls vom 4. September 2025 sinngemäss um Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft ersucht. Mit Verfügung vom 8. September 2025 hat der verfahrensleitende Präsident die vorläufig bis 12. September 2025 angeordnete Sicherheitshaft bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert. Bei Wegfall des Berufungsverfahrens gelte die Anordnung bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Antritt der Sanktion bzw. Massnahme. Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde sodann festgestellt, dass von keiner Seite Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist. Weiter wurde das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel angeordnet, dem Berufungskläger die Akteneinsicht bewilligt und den Parteien Frist gesetzt zur allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen. Innert (erstreckter) Frist sind keine Beweisanträge eingegangen. Der SMV hat dem Gericht während des gesamten Berufungsverfahrens fortlaufend die jeweils neu ergangenen Akten im Aktennachgang zugestellt. So hat er unter anderem das durch Dr. med. [...] im Auftrag des SMV erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Dezember 2025, den Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 20. März 2026, den Behandlungsplan der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 7. April 2026 und den Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 13. April 2026 eingereicht. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vom 29. April 2026 hat die Verteidigung zunächst die Durchführung einer Zeugenbefragung von Dr. med. [...] beantragt. Der SMV hat um Abweisung dieses Antrages ersucht. Alsdann ist der Berufungskläger zu seiner aktuellen Situation befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der amtliche Verteidiger und der SMV zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft, der das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt wurde, hat auf eine Teilnahme verzichtet. Die Verteidigung hat ihre Rechtsbegehren aus der Berufungserklärung insofern abgeändert, als dass sie neu beantragt, es sei die stationäre Massnahme um maximal zwei Jahre zu verlängern. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Massnahme zu Unrecht verlängert habe und es sei dem Berufungskläger eine Haftentschädigung zufolge unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzugs ab dem 25. November 2025 bis und mit dem heutigen Tag von CHF 250. pro Tag zzgl. Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen, dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Der SMV beantragt die Abweisung der Berufung. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung und die Audioaufzeichnung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 .
E. 1.1 Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
E. 1.2.1 Gemäss
Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse
an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel
ergreifen. Zwar ist der Berufungskläger vom angefochtenen Urteil berührt und
damit legitimiert, das heisst grundsätzlich (abstrakt) berechtigt zur
Ergreifung des Rechtsmittels. Voraussetzung für die Ergreifung eines
Rechtsmittels ist neben der grundsätzlichen Legitimation aber in jedem Fall
auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheides. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende
Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten
betroffen, das heisst beschwert ist. Der Begriff des rechtlich geschützten
Interesses im Sinne von Art. 382 StPO ist identisch mit demjenigen nach
Art. 81 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR
173.110). Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung
ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides,
nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen
oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Mithin besteht kein Interesse
an der Anfechtung der Entscheidbegründung (Bähler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 4 ff.; Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.),
Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2020, Art. 382 N 7 ff.; Thommen/Faga,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 81 BGG N 9; vgl. BGer
6B_655/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.1). Die Beschwer muss im Regelfall im
Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben, das heisst aktuell sein,
ansonsten kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung mehr vorliegt.
Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des
Rechtsmittels jedoch weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von
grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse
besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. In diesen Fällen
kann es auch zu einer blossen Feststellung der Rechtswidrigkeit kommen (BGE 142 I
135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1; statt vieler AGE BES.2024.25 vom 11.
April 2024, mit weiteren Hinweisen; Lieber,
a.a.O., Art. 382 N 13). Das prozessökonomische Erfordernis des aktuellen
praktischen Interesses soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht
bloss theoretische Fragen entscheidet (Thommen/Faga,
a.a.O., Art. 81 BGG N 4). Die Person, die das Rechtsmittel ergreift, hat als
Ausfluss des Begründungserfordernisses gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ihre
Beschwerdeberechtigung darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist; dies
gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete
Rechtssuchende (Bähler, a.a.O.,
Art. 382 StPO N 4; Lieber, a.a.O.,
Art. 382 N 7c).
E. 1.2.2 Der Berufungskläger ersucht mit seinem ersten Rechtsbegehren um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um maximal zwei Jahre (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637). Dieses Begehren deckt sich indes vollumfänglich mit dem, was die Vorinstanz im angefochtenen Dispositiv bereits angeordnet hat. Eine Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist somit nicht ersichtlich: Der Berufungskläger erstrebt exakt jenes Ergebnis, das das Strafgericht bereits ausgesprochen hat. Dass er mit der vorinstanzlichen Begründung nicht einverstanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Ein Anspruch auf einen inhaltlich identischen Entscheid mit abweichender Begründung besteht nach dem soeben Dargelegten gerade nicht. Die blosse Entscheidbegründung verschafft vorliegend keine Beschwer.
Nichts anderes gilt für das zweite Rechtsbegehren des Berufungsklägers, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Massnahme zu Unrecht verlängert habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637). Auch dieses Begehren richtet sich der Sache nach gegen die vorinstanzliche Begründung, nicht gegen das Dispositiv. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils wird das Dispositiv vom Berufungskläger ausdrücklich nicht mehr beanstandet. Vielmehr beantragt er sogar dessen Aufrechterhaltung. Insofern liegt auch keine Konstellation eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses trotz Wegfalls der Aktualität vor. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Dem Berufungskläger wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, an seinen ursprünglichen Rechtsbegehren in der Berufungserklärung festzuhalten und damit eine materielle Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids zu veranlassen. Er hat sich jedoch bewusst dagegen entschieden, da er wie er anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte nunmehr in der Klinik [...] verbleiben wolle (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637). An der gerichtlichen Überprüfung rein theoretischer oder hypothetischer Fragen besteht indes kein schutzwürdiges Interesse.
Nach dem Erwogenen ist hinsichtlich der ersten beiden Rechtsbegehren kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an einer Überprüfung durch das Berufungsgericht ersichtlich. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger legt ein solches Interesse entgegen seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO auch nicht ansatzweise dar. Auf die ersten beiden Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist folglich mangels Beschwer nicht einzutreten. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren erübrigt sich mithin auch der eingangs der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Durchführung einer Zeugenbefragung von Dr. med. [...].
E. 1.3 Der Berufungskläger ist jedoch insoweit beschwert, als er mit seinem dritten Rechtsbegehren die Zusprechung einer Haftentschädigung verlangt (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637), nachdem die Vorinstanz eine solche in ihrem Dispositiv nicht zugesprochen hat. Auf die Berufung ist in diesem Punkt daher einzutreten.
E. 2.1 Der Berufungskläger begründet sein Begehren um Haftentschädigung nur rudimentär. Zwar wolle er in der Klinik verbleiben, weshalb er heute wie von der Vorinstanz verfügt um Verlängerung der stationären Massnahme um maximal zwei Jahre ersuche. Allerdings stütze sich dieses Begehren nicht auf das vorinstanzliche Urteil. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils wäre es nämlich richtig gewesen, eine Nichtverlängerung anzuordnen. Dies habe zur Konsequenz, dass er sich seit dem 16. Juni 2025 bis heute zu Unrecht im Freiheitsentzug befunden habe. Unter Anrechnung der verbleibenden Haftstrafe sei der Freiheitsentzug daher ab dem 25. November 2025 mit CHF 250. pro Tag zu entschädigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637; Audioaufzeichnung Berufungsverhandlung ab ca. 1:01:00).
E. 2.2 Die rechtlichen Grundlagen für Haftentschädigungsansprüche finden sich in den Art. 429 ff. StPO. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche können wegen ungerechtfertigter (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) und rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1 StPO) sowie im Falle der Überhaft (Art. 432 Abs. 2 StPO) entstehen (BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO ist eine Haftanordnung, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war, etwa weil kein Haftgrund gegeben war oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren durchgeführt wurde. Ungerechtfertigt ist die Haft demgegenüber, wenn ein Freispruch oder eine Einstellungsverfügung bzw. bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts eine Abweisung des Antrages (vgl. dazu AGE SB.2025.16 vom 14. Januar 2026 E. 3.3 und für selbständige Massnahmeverfahren Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 8) erfolgt und die Haft sich aufgrund dessen im Nachhinein als strafprozessual unbegründet erweist. Bei der Überhaft ist schliesslich nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt (vgl. zum Ganzen Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 1235 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage, Bern 2026, Rz. 2828 ff.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 und Art. 431 N 3 ff., je mit weiteren Hinweisen).
E. 2.3 Das
Begehren des Berufungsklägers um Haftentschädigung erweist sich als
unbegründet. Zwar macht er geltend, die stationäre Massnahme hätte im Zeitpunkt
des vorinstanzlichen Urteils nicht verlängert werden dürfen, weshalb der
seitherige Freiheitsentzug zu Unrecht erfolgt sei. Gleichzeitig beantragt er
indes im vorliegenden Verfahren ausdrücklich die Verlängerung der Massnahme um
maximal zwei Jahre. Dieses prozessuale Verhalten schliesst bereits begrifflich
aus, dass der Freiheitsentzug als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 429 Abs. 1
lit. c StPO qualifiziert werden könnte. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus,
dass sich der Freiheitsentzug im Nachhinein als unbegründet erweist, was mit
dem gleichzeitigen Antrag auf Fortführung der Massnahme nicht vereinbar ist.
Ebenso wenig liegt ein Fall von Überhaft im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO
vor. Die bisherige Dauer der Sicherheitshaft bleibt deutlich hinter der
beantragten Verlängerung der stationären Massnahme zurück, sodass auch unter
diesem Titel kein Entschädigungsanspruch besteht. In Frage käme bei dieser
Ausgangslage somit einzig ein Anspruch wegen rechtswidriger Haft im Sinne von
Art. 431 Abs. 1 StPO. Der Berufungskläger macht aber nicht geltend und es ist
auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die seit dem erstinstanzlichen
Urteil erfolge Sicherheitshaft rechtswidrig gewesen sein soll. Der
Freiheitsentzug stützte sich durchgehend auf entsprechende, unangefochten
gebliebene Verfügungen bzw. Beschlüsse des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt
vom 24. März 2025 (Akten S. 1157 ff.), des Strafgerichts vom 16. Juni 2025
(Akten S. 1240 ff.) und des verfahrensleitenden
Appellationsgerichtspräsidenten vom 8. September 2025 (Akten S. 1306 ff.),
welche inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Mit heutiger Verfügung vom 29.
April 2026 hat der verfahrensleitende Präsident die Sicherheitshaft zudem bis
zum Antritt der Massnahme verlängert (Akten S. 1616). Mithin besteht auch
kein Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO. Ein Anspruch
auf Haftentschädigung ist demnach im Hinblick auf sämtliche in Betracht
fallenden Anspruchsgrundlagen zu verneinen. Aus einer inhaltlich fehlerhaften
Begründung des erstinstanzlichen Urteils, wie sie der Berufungskläger
vorliegend behauptet, lässt sich für sich allein jedenfalls kein Anspruch auf
Genugtuung ableiten. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist somit
abzuweisen.
E. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 5 StPO für das erstinstanzliche Verfahren und Art. 428 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren; vgl. auch BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 2). Umständehalber ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten (vgl. etwa auch AGE SB.2024.112 vom 22. Oktober 2025 E. 11.1 mit Hinweis auf OGer ZH SM240004 vom 12. September 2024 E. III, mit Hinweisen; KGer BL 460 23 225 vom 12. Februar 2025 E. VII).
E. 3.2 Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich zwei Stunden zu vergüten sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Berufung von A____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Anträge des Berufungsklägers auf Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung um maximal zwei Jahre und auf Feststellung, die Vorinstanz habe die stationäre Massnahme zu Unrecht verlängert, wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die stationäre Massnahme gemäss dem vorinstanzlichen Urteil um zwei Jahre verlängert wird, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches. Der Antrag auf Haftentschädigung wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet. In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung. Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'852. und ein Auslagenersatz von CHF 129.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 322.50, somit total CHF 4'303.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung. Mitteilung an: - Berufungskläger - Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sowie nach Rechtskraft des Urteils: - Strafgericht Basel-Stadt - VOSTRA-Koordinationsstelle - Gutachter Dr. med. [...] APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
SB.2025.72
Urteil
vom 29. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard, Prof. Dr. Cordula Lötscher,
lic. iur. Sara Lamm, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Klinik [...] Beurteilter
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug Berufungsbeklagte 1
Amt für Justizvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte 2
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 16. Juni 2025 (SG.2024.294)
betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Mit Urteil SB.2021.107 vom 29. März 2023 wurde A____ vom Appellationsgericht Basel-Stadt neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten Drohung und der falschen Anschuldigung schuldig erklärt und unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom
26. Februar 2019 bis zum 27. Februar 2019 sowie der Untersuchungshaft respektive des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Mai 2020. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel von Dr. med. [...] vom 13. Oktober 2020 und das ebenfalls von ihm erstellte Ergänzungsgutachten vom 3. November 2022 ordnete das Appellationsgericht in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eine stationäre psychiatrische Behandlung an, wobei der Vollzug der verhängten Strafe in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches aufgeschoben wurde. Die Dauer der stationären Massnahme wurde auf zwei Jahre begrenzt. Mit Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 wurde die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB um 2 Jahre verlängert.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend Berufungskläger), vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, mit Eingabe vom 19. August 2025 Berufung erklärt. Dabei hat er beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und er sei stattdessen umgehend aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, mithin unverzüglich auf freien Fuss zu setzen. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident hat den Parteien daraufhin mit Verfügung vom 21. August 2025 Gelegenheit gegeben, sich zu einer allfälligen Verlängerung der von der Vorinstanz verfügten Sicherheitshaft zu äussern. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Eingabe vom 25. August 2025 mitgeteilt, dass sie auf eine diesbezügliche Vernehmlassung verzichte. Die Verteidigung hat mit Eingabe vom 4. September 2025 beantragt, es sei die Sicherheitshaft nicht zu verlängern und der Berufungskläger sei zuhanden der Erwachsenenschutzbehörden zwecks Prüfung zivilrechtlicher Massnahmen zu entlassen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug Basel‑Stadt (nachfolgend SMV) hat mit Eingabe ebenfalls vom 4. September 2025 sinngemäss um Verlängerung der angeordneten Sicherheitshaft ersucht. Mit Verfügung vom 8. September 2025 hat der verfahrensleitende Präsident die vorläufig bis 12. September 2025 angeordnete Sicherheitshaft bis zu einem neuen Entscheid zum Zeitpunkt des Berufungsurteils verlängert. Bei Wegfall des Berufungsverfahrens gelte die Anordnung bis zur Feststellung der Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Antritt der Sanktion bzw. Massnahme. Mit Verfügung vom 15. September 2025 wurde sodann festgestellt, dass von keiner Seite Anschlussberufung erhoben oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt worden ist. Weiter wurde das mündliche Verfahren ohne Schriftenwechsel angeordnet, dem Berufungskläger die Akteneinsicht bewilligt und den Parteien Frist gesetzt zur allfälligen Einreichung und Begründung von Beweisanträgen. Innert (erstreckter) Frist sind keine Beweisanträge eingegangen. Der SMV hat dem Gericht während des gesamten Berufungsverfahrens fortlaufend die jeweils neu ergangenen Akten im Aktennachgang zugestellt. So hat er unter anderem das durch Dr. med. [...] im Auftrag des SMV erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten vom 9. Dezember 2025, den Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste der Solothurner Spitäler vom 20. März 2026, den Behandlungsplan der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 7. April 2026 und den Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste Graubünden vom 13. April 2026 eingereicht. Der Vollständigkeit halber wird in Bezug auf die Verfahrensgeschichte auf das Verfahrensprotokoll und die Akten verwiesen.
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vom 29. April 2026 hat die Verteidigung zunächst die Durchführung einer Zeugenbefragung von Dr. med. [...] beantragt. Der SMV hat um Abweisung dieses Antrages ersucht. Alsdann ist der Berufungskläger zu seiner aktuellen Situation befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der amtliche Verteidiger und der SMV zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft, der das Erscheinen zur Verhandlung freigestellt wurde, hat auf eine Teilnahme verzichtet. Die Verteidigung hat ihre Rechtsbegehren aus der Berufungserklärung insofern abgeändert, als dass sie neu beantragt, es sei die stationäre Massnahme um maximal zwei Jahre zu verlängern. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Massnahme zu Unrecht verlängert habe und es sei dem Berufungskläger eine Haftentschädigung zufolge unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzugs ab dem 25. November 2025 bis und mit dem heutigen Tag von CHF 250. pro Tag zzgl. Zins seit mittlerem Verfall zuzusprechen, dies alles unter o/e‑Kostenfolge. Der SMV beantragt die Abweisung der Berufung. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung und die Audioaufzeichnung verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1 .
1.1 Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Zwar ist der Berufungskläger vom angefochtenen Urteil berührt und damit legitimiert, das heisst grundsätzlich (abstrakt) berechtigt zur Ergreifung des Rechtsmittels. Voraussetzung für die Ergreifung eines Rechtsmittels ist neben der grundsätzlichen Legitimation aber in jedem Fall auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist. Der Begriff des rechtlich geschützten Interesses im Sinne von Art. 382 StPO ist identisch mit demjenigen nach Art. 81 Abs. 1 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110). Das rechtlich geschützte Interesse an der Änderung oder Aufhebung ergibt sich in der Regel aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheides, nicht aus der Begründung. Nur soweit das Dispositiv belastende Feststellungen oder Anordnungen enthält, besteht eine Beschwer. Mithin besteht kein Interesse an der Anfechtung der Entscheidbegründung (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 4 ff.; Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff.; Thommen/Faga, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 81 BGG N 9; vgl. BGer 6B_655/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.1). Die Beschwer muss im Regelfall im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben, das heisst aktuell sein, ansonsten kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung mehr vorliegt. Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. In diesen Fällen kann es auch zu einer blossen Feststellung der Rechtswidrigkeit kommen (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1; statt vieler AGE BES.2024.25 vom 11. April 2024, mit weiteren Hinweisen; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13). Das prozessökonomische Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (Thommen/Faga, a.a.O., Art. 81 BGG N 4). Die Person, die das Rechtsmittel ergreift, hat als Ausfluss des Begründungserfordernisses gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ihre Beschwerdeberechtigung darzulegen, sofern diese nicht offensichtlich ist; dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich verbeiständete Rechtssuchende (Bähler, a.a.O., Art. 382 StPO N 4; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7c).
1.2.2 Der Berufungskläger ersucht mit seinem ersten Rechtsbegehren um Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um maximal zwei Jahre (vgl. Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637). Dieses Begehren deckt sich indes vollumfänglich mit dem, was die Vorinstanz im angefochtenen Dispositiv bereits angeordnet hat. Eine Beschwer im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ist somit nicht ersichtlich: Der Berufungskläger erstrebt exakt jenes Ergebnis, das das Strafgericht bereits ausgesprochen hat. Dass er mit der vorinstanzlichen Begründung nicht einverstanden ist, vermag daran nichts zu ändern. Ein Anspruch auf einen inhaltlich identischen Entscheid mit abweichender Begründung besteht nach dem soeben Dargelegten gerade nicht. Die blosse Entscheidbegründung verschafft vorliegend keine Beschwer.
Nichts anderes gilt für das zweite Rechtsbegehren des Berufungsklägers, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Massnahme zu Unrecht verlängert habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637). Auch dieses Begehren richtet sich der Sache nach gegen die vorinstanzliche Begründung, nicht gegen das Dispositiv. Zum Zeitpunkt des vorliegenden Berufungsurteils wird das Dispositiv vom Berufungskläger ausdrücklich nicht mehr beanstandet. Vielmehr beantragt er sogar dessen Aufrechterhaltung. Insofern liegt auch keine Konstellation eines fortbestehenden Rechtsschutzinteresses trotz Wegfalls der Aktualität vor. Die Voraussetzungen dieser Ausnahme sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt: Dem Berufungskläger wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, an seinen ursprünglichen Rechtsbegehren in der Berufungserklärung festzuhalten und damit eine materielle Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids zu veranlassen. Er hat sich jedoch bewusst dagegen entschieden, da er wie er anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärte nunmehr in der Klinik [...] verbleiben wolle (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637). An der gerichtlichen Überprüfung rein theoretischer oder hypothetischer Fragen besteht indes kein schutzwürdiges Interesse.
Nach dem Erwogenen ist hinsichtlich der ersten beiden Rechtsbegehren kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an einer Überprüfung durch das Berufungsgericht ersichtlich. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger legt ein solches Interesse entgegen seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO auch nicht ansatzweise dar. Auf die ersten beiden Rechtsbegehren des Berufungsklägers ist folglich mangels Beschwer nicht einzutreten. Mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren erübrigt sich mithin auch der eingangs der Berufungsverhandlung gestellte Antrag auf Durchführung einer Zeugenbefragung von Dr. med. [...].
1.3 Der Berufungskläger ist jedoch insoweit beschwert, als er mit seinem dritten Rechtsbegehren die Zusprechung einer Haftentschädigung verlangt (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637), nachdem die Vorinstanz eine solche in ihrem Dispositiv nicht zugesprochen hat. Auf die Berufung ist in diesem Punkt daher einzutreten.
2.
2.1 Der Berufungskläger begründet sein Begehren um Haftentschädigung nur rudimentär. Zwar wolle er in der Klinik verbleiben, weshalb er heute wie von der Vorinstanz verfügt um Verlängerung der stationären Massnahme um maximal zwei Jahre ersuche. Allerdings stütze sich dieses Begehren nicht auf das vorinstanzliche Urteil. Zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils wäre es nämlich richtig gewesen, eine Nichtverlängerung anzuordnen. Dies habe zur Konsequenz, dass er sich seit dem 16. Juni 2025 bis heute zu Unrecht im Freiheitsentzug befunden habe. Unter Anrechnung der verbleibenden Haftstrafe sei der Freiheitsentzug daher ab dem 25. November 2025 mit CHF 250. pro Tag zu entschädigen (Prot. Berufungsverhandlung S. 9, Akten S. 1637; Audioaufzeichnung Berufungsverhandlung ab ca. 1:01:00).
2.2 Die rechtlichen Grundlagen für Haftentschädigungsansprüche finden sich in den Art. 429 ff. StPO. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche können wegen ungerechtfertigter (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) und rechtswidriger Haft (Art. 431 Abs. 1 StPO) sowie im Falle der Überhaft (Art. 432 Abs. 2 StPO) entstehen (BGer 6B_1076/2016 vom 12. Januar 2017 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen). Rechtswidrig im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO ist eine Haftanordnung, wenn sie von allem Anfang an ungesetzlich war, etwa weil kein Haftgrund gegeben war oder kein gesetzmässiges Anordnungsverfahren durchgeführt wurde. Ungerechtfertigt ist die Haft demgegenüber, wenn ein Freispruch oder eine Einstellungsverfügung bzw. bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts eine Abweisung des Antrages (vgl. dazu AGE SB.2025.16 vom 14. Januar 2026 E. 3.3 und für selbständige Massnahmeverfahren Wehrenberg/Frank in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 8) erfolgt und die Haft sich aufgrund dessen im Nachhinein als strafprozessual unbegründet erweist. Bei der Überhaft ist schliesslich nicht die Haft per se, sondern nur die Haftlänge ungerechtfertigt (vgl. zum Ganzen Brägger/Zangger, Freiheitsentzug in der Schweiz, Bern 2020, Rz. 1235 ff.; Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 5. Auflage, Bern 2026, Rz. 2828 ff.; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 26 und Art. 431 N 3 ff., je mit weiteren Hinweisen).
2.3 Das Begehren des Berufungsklägers um Haftentschädigung erweist sich als unbegründet. Zwar macht er geltend, die stationäre Massnahme hätte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils nicht verlängert werden dürfen, weshalb der seitherige Freiheitsentzug zu Unrecht erfolgt sei. Gleichzeitig beantragt er indes im vorliegenden Verfahren ausdrücklich die Verlängerung der Massnahme um maximal zwei Jahre. Dieses prozessuale Verhalten schliesst bereits begrifflich aus, dass der Freiheitsentzug als ungerechtfertigt im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO qualifiziert werden könnte. Denn ein solcher Anspruch setzt voraus, dass sich der Freiheitsentzug im Nachhinein als unbegründet erweist, was mit dem gleichzeitigen Antrag auf Fortführung der Massnahme nicht vereinbar ist. Ebenso wenig liegt ein Fall von Überhaft im Sinne von Art. 432 Abs. 2 StPO vor. Die bisherige Dauer der Sicherheitshaft bleibt deutlich hinter der beantragten Verlängerung der stationären Massnahme zurück, sodass auch unter diesem Titel kein Entschädigungsanspruch besteht. In Frage käme bei dieser Ausgangslage somit einzig ein Anspruch wegen rechtswidriger Haft im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO. Der Berufungskläger macht aber nicht geltend und es ist auch nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die seit dem erstinstanzlichen Urteil erfolge Sicherheitshaft rechtswidrig gewesen sein soll. Der Freiheitsentzug stützte sich durchgehend auf entsprechende, unangefochten gebliebene Verfügungen bzw. Beschlüsse des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 24. März 2025 (Akten S. 1157 ff.), des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 (Akten S. 1240 ff.) und des verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 8. September 2025 (Akten S. 1306 ff.), welche inhaltlich nicht zu beanstanden sind. Mit heutiger Verfügung vom 29. April 2026 hat der verfahrensleitende Präsident die Sicherheitshaft zudem bis zum Antritt der Massnahme verlängert (Akten S. 1616). Mithin besteht auch kein Anspruch auf Entschädigung gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO. Ein Anspruch auf Haftentschädigung ist demnach im Hinblick auf sämtliche in Betracht fallenden Anspruchsgrundlagen zu verneinen. Aus einer inhaltlich fehlerhaften Begründung des erstinstanzlichen Urteils, wie sie der Berufungskläger vorliegend behauptet, lässt sich für sich allein jedenfalls kein Anspruch auf Genugtuung ableiten. Der entsprechende Antrag des Berufungsklägers ist somit abzuweisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Berufungskläger grundsätzlich die Kosten sowohl des erstinstanzlichen wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen (vgl. Art. 426 Abs. 5 StPO für das erstinstanzliche Verfahren und Art. 428 Abs. 1 StPO für das Berufungsverfahren; vgl. auch BGer 6B_684/2020 vom 21. April 2021 E. 2). Umständehalber ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht aber auf die Erhebung von Verfahrenskosten und einen Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO zu verzichten (vgl. etwa auch AGE SB.2024.112 vom 22. Oktober 2025 E. 11.1 mit Hinweis auf OGer ZH SM240004 vom 12. September 2024 E. III, mit Hinweisen; KGer BL 460 23 225 vom 12. Februar 2025 E. VII).
3.2 Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung) zusätzlich zwei Stunden zu vergüten sind. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Es wird festgestellt, dass die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist.
Die Berufung von A____ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Anträge des Berufungsklägers auf Verlängerung der stationären psychiatrischen Behandlung um maximal zwei Jahre und auf Feststellung, die Vorinstanz habe die stationäre Massnahme zu Unrecht verlängert, wird nicht eingetreten. Es wird festgestellt, dass die stationäre Massnahme gemäss dem vorinstanzlichen Urteil um zwei Jahre verlängert wird, in Anwendung von Art. 59 Abs. 4 des Strafgesetzbuches.
Der Antrag auf Haftentschädigung wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Verfahrenskosten für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Verfahren wird umständehalber verzichtet.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'852. und ein Auslagenersatz von CHF 129.25, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 322.50, somit total CHF 4'303.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Gutachter Dr. med. [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.