Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2024.99
ENTSCHEID
vom24. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch MLaw Şerife Can, Advokatin,
Falknerstrasse 36, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Beschwerdegegner
[...]Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. August 2024 (UT.[ ])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 21. Dezember 2023 hat C____ Anzeige gegen Unbekannt erhoben. Ihre Tochter (A____, nachfolgend Beschwerdeführerin) sei von einem Lehrer (bzw. Zivildienstleistenden) an der Hand ins Klassenzimmer geführt worden. Dann habe er sich in den Schritt gegriffen und anschliessend die Beschwerdeführerin unter den Achseln angefasst. Die Kriminalpolizei Basel-Stadt hat aufgrund der Anzeige Ermittlungen aufgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat das Verfahren mit Verfügung vom 5. August 2024 eingestellt.
Gegen diese Verfügung hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. August 2024 Beschwerde erhoben. Darin hat sie die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der Verfahrenseinstellung, die Weiterführung des Strafverfahrens sowie die Gutheissung der am
5. Februar 2024 und am 27. März 2024 gestellten Beweisanträge beantragt. Weiter hat sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Mit Eingabe vom 17. September 2024 hat sich die Staatsanwaltschaft vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen; unter o/e-Kostenfolge. B____ (nachfolgend Beschwerdegegner) hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist die Tochter der Anzeigestellerin. Sie ist als Opfer und Privatklägerin durch die Einstellung des Verfahrens unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die von ihrer Mutter beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Damit hat sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert. Auf die von ihr rechtzeitig und formrichtig erhobene Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
2.1Die Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung des Verfahrens, da kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Sie begründete dies hauptsächlich damit, dass der beanzeigte Vorfall von der Beschwerdeführerin ohne viele Details geschildert worden sei. Es sei bis zum Schluss unklar geblieben, wie viele Vorfälle es gewesen seien. Es sei unglaubhaft, dass der Beschwerdegegner mehrfach mit der Beschwerdeführerin allein im Klassenzimmer gewesen sei. Zudem seien die Beschwerdeführerin sowie deren Mutter bekannt dafür, Vorwürfe gegen männliche Lehr- und Begleitpersonen zu erheben. Im Januar 2023 habe die Beschwerdeführerin der Mutter erzählt, eine Person in der Tagesstruktur habe sie in ein Zimmer genommen und ihre Beine auseinandergedrückt. Dabei habe die Beschwerdeführerin später zugegeben, dass es keinen solchen Vorfall gegeben habe. Im März 2023 habe die Mutter gegen einen Lehrer (Herr D____) der Beschwerdeführerin Vorwürfe erhoben, wonach dieser (entsprechend den Erzählungen der Beschwerdeführerin) sie gefragt haben soll, ob er sie putzen könne. Es habe sich dann herausgestellt, dass der Lehrer lediglich nach der Beschwerdeführerin gesehen und sie gefragt habe, ob sie Hilfe brauche, als diese längere Zeit auf der Toilette gewesen sei. Im untersuchten Fall erscheine es sehr unglaubhaft, dass immer, wenn die Beschwerdeführerin schwitze, der Geruch, der in Verbindung mit dem Übergriff stehen solle, hervorkomme. Viel plausibler erscheine, dass sich der Körper der Beschwerdeführerin entwickle, was für diese neu und teilweise unangenehm sei. Insgesamt liege in einer Gesamtbetrachtung kein Tatverdacht vor, der die Vornahme weiterer Ermittlungen rechtfertige. Die Aussagen der Beschwerdeführerin liessen sich auch ohne aussagepsychologisches Gutachten entkräften. Allfällige DNA-Spuren des Beschwerdegegners auf dem sichergestellten T-Shirt wären nicht beweisgeeignet, da solche auch anders als durch den Vorwurf auf die Kleider der Beschwerdeführerin hätten gelangen können. Es werde weiter weder explizit noch sinngemäss eine Ejakulation geltend gemacht, weshalb nicht ersichtlich sei, weshalb sich auf dem T-Shirt Spermaspuren nachweisen lassen sollten.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe mit E-Mail vom 22. März 2024 weitere Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner erhoben. Er habe der Beschwerdeführerin Substanzen verabreicht, um sie gefügig zu machen und dann sofort sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. Er habe sie geschlagen und viele Drohungen ausgesprochen. Die sexuellen Handlungen würden auf einer Matratze im Klassenzimmer stattfinden. Gemäss Abklärungen bei der Schule käme es selten vor, dass Zivildienstleistende mit Kindern allein seien. Dies könne sein, wenn Zivildienstleistende Kinder in andere Räume oder beim Sporttreiben begleiten würden. Die Vorwürfe liessen sich auf keine objektiven Belege stützen, würden abenteuerlich und aufgebauscht wirken. Zudem seien die Vorwürfe nicht von der Beschwerdeführerin selbst erhoben worden, weshalb sie gesamthaft betrachtet nicht geeignet seien, einen Anfangsverdacht zu begründen. Dies werde unterstrichen von der Tatsache, dass die Anzeigestellerin in der E-Mail vom 16. April 2024 den Vorfall mit Herrn D____ erneut als Belästigung dargestellt habe, obwohl in den Schulakten dokumentiert sei, dass die Beschwerdeführerin zugegeben hätte, dass die Version des Lehrers der Wahrheit entspreche. Insgesamt liege kein hinreichender Verdacht für eine Straftat vor, weshalb auch keine weiteren Beweiserhebungen vorzunehmen seien.
2.2Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde die Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro duriore». Das Strafverfahren könne nur bei einer klaren Straflosigkeit eingestellt werden, ansonsten Anklage zu erheben sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich einen zu grossen Ermessenspielraum eingeräumt und notwendige Untersuchungen unterlassen. Wenn ein Freispruch genauso wahrscheinlich sei wie eine Verurteilung, dränge sich eine Anklageerhebung auf. Der Sachverhalt müsse von Amtes wegen umfassend ermittelt werden. Die Staatsanwaltschaft habe lediglich gestützt auf eine Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie ihre Schulakten entschieden. Es sei höchst fraglich, ob der Entscheid gleich ausgefallen wäre, wenn die Beschwerdeführerin nochmals befragt, das T-Shirt untersucht oder der Beschwerdegegner befragt worden wäre. Es sei lediglich ein Vorfall dokumentiert, der sich im Nachhinein als Falschangabe erwiesen habe. Dies dürfe nicht zur Folge haben, dass künftige Vorfälle nicht mehr angemessen geprüft würden. Bei Vier-Augen-Delikten liege höchst selten ein objektives Beweismittel vor. Wenn es ein solches habe, müsse es zur Wahrheitsfindung geprüft werden. Die Staatsanwaltschaft habe argumentiert, die Beschwerdeführerin hätte den angezeigten Vorfall ohne viele Details geschildert. Bei ihr handle es sich um ein achtjähriges Mädchen. Die Schilderung eines Sachverhalts sei in diesem Alter für ein Kind sehr schwierig und der Massstab sei tief anzusetzen. Die Beschwerdeführerin habe gesagt bzw. gezeigt, dass der Beschwerdegegner seine Hand zwischen die Beine gemacht hätte. Dann habe er seine Hände unter ihre Arme gemacht. Es stinke sehr eklig. Mit dieser Aussage der Beschwerdeführerin werde sinngemäss geltend gemacht, dass der Beschuldigte an seinen Händen etwas habe, dass eklig stinken würde. Es sei in diesem Zusammenhang naheliegend, dass es sich um den Geruch einer Ejakulation handeln könne. Es sei fraglich, was für ein Geruch es sonst sein könne. Der Beweisantrag sei auch dahingehend gewesen, das T-Shirt auf Spermaspuren zu untersuchen.
3.
3.1Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (Grundsatz «in dubio pro duriore»; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1).
Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Angesprochen ist vorliegend der Einstellungsgrund des nicht erhärteten Tatverdachts. Eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hat zu ergehen, wenn der fehlende Tatverdacht ohne Zweifel festgestellt werden kann oder, in Zweifelsfällen, wenn eine Verurteilung von vornherein als unwahrscheinlich oder jedenfalls weniger wahrscheinlich als ein Schuldspruch erscheint (Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 319 N 8;Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 319 N 15 f.).
Die Verlässlichkeit von Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter ist beschränkt. Diese können zwar durchaus glaubhafte und strafprozessual verwertbare Beweisaussagen machen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass verlässliche Darstellungen kaum vor Abschluss des vierten Lebensjahrs zu erhalten sind (Berlinger, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, 2014, S. 26;Niehaus, Begutachtung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Die Praxis des Familienrechts, FamPra.ch 2010, S. 319;Scheidegger, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren, unter besonderer Berücksichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, 2006, S. 29). Soweit es um die Beurteilung der Aussagenzuverlässigkeit geht, ist der Gefahr von suggerierten Aussagen Rechnung zu tragen. Insbesondere jüngere Kinder sind unter bestimmten Bedingungen (z.B. gegenüber Autoritätspersonen) ausgesprochen empfänglich für suggestive Beeinflussung (Niehaus, a.a.O., S. 319 f.). Aussagen von Kindern, selbst Aussagen über persönlich bedeutsame, körperliche Beeinträchtigungen umfassende Ereignisse, können so sehr beeinflusst sein, dass es sich nicht um tatsächliche Erinnerungen handelt, sondern um bare Erfindungen (Berlinger, a.a.O., S. 65; vgl. ebensoNiehaus, a.a.O., S. 333). Dies ist insofern problematisch, als sich suggestionsbedingte Falschaussagen, deren fehlender Realitätsgehalt der aussagenden Person nicht bewusst ist, von erlebnisbasierten Schilderungen nicht mehr hinreichend unterscheiden lassen. In Fällen mit hohem Suggestionspotential in der Entstehungsgeschichte der Aussagen besteht damit keine Möglichkeit mehr, die Suggestionshypothese mit hinreichender Zuverlässigkeit zu verwerfen. Die Glaubhaftigkeit der Aussage lässt sich hier nicht mehr überprüfen (vgl. zum Ganzen BGer 6B_1109/2019 vom 23. September 2020 E. 2.5.3 sowie 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4.).
3.2Das Verfahren wurde vorliegend zu Recht eingestellt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, es habe lediglich einen Vorfall im März 2023 gegeben, der sich als Falschaussage herausgestellt habe (Akten S. 8). Diese Behauptung ist aktenwidrig. Gemäss einer Meldung betreffend eine mögliche Kindeswohlgefährdung vom 23. März 2023 zeige die Beschwerdeführerin schon seit dem Kindergarten extrem überbordendes Verhalten (Akten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, nur in elektronischer Form überwiesen [nachfolgend Akten Stawa], pdf-Seite 83 ff.). Beim Vorfall im [ ] Schulhaus im März 2023 hat sich herausgestellt, dass dieser nicht so, wie von der Beschwerdeführerin dargestellt, stattgefunden hat. Im Gespräch mit der Schule und ihrer Mutter hat sie zugegeben, dass Herr D____ die Aussentür der WC-Anlage aufgemacht und sie gefragt habe, ob sie Hilfe brauche. Als sie dies verneint habe, sei er wieder hinausgegangen (Akten Stawa, pdf-Seite 86). Aus den Akten ergibt sich ein weiterer konkreter Vorfall aus dem Jahr 2022, in welchem ein Mitarbeiter der Tagesstruktur, welche die Beschwerdeführerin besuchte, von dieser beschuldigt wurde. Er soll sie an der Hand in ein Zimmer gezogen und ihre Beine auseinandergedrückt haben. Im darauffolgenden Gespräch gab die Beschwerdeführerin zu, die Geschichte erfunden zu haben (Akten Stawa, pdf-Seite 78). Den Schulakten lässt sich ebenfalls entnehmen, dass es noch weitere ähnliche Vorfälle gegeben haben muss (Akten Stawa, pdf-Seite 76 ff.). Diese Vorfälle im Speziellen sowie die weiteren Schulakten der Beschwerdeführerin im Allgemeinen zeigen, dass sie einen gewissen Hang hat, wahrheitswidrige Vorwürfe zu erheben. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Familie durch den KJD und durch eine Multisystemische Therapie bei der UPK begleitet wird (Akten Stawa, pdf-Seite 42).
Die Beschwerdeführerin moniert überdies, lediglich einmal befragt worden zu sein. Zudem sei für ein Kind in ihrem Alter die Schilderung eines Sachverhalts äusserst schwierig und der Massstab tief anzulegen. Dem ist zwar grundsätzlich zuzustimmen. Trotzdem sollte der Sachverhalt in sich und aufgrund der Umstände auch bei einem Kind stimmig sein. Verglichen mit den Erzählungen der Beschwerdeführerin vom angeblichen Vorfall mit Herrn D____ im [ ] Schulhaus, sind ihre Schilderungen im vorliegenden Fall vage. Die Aussagen zu ihren Kleidern (nur T-Shirt oder auch Pullover), zum eigentlichen Ablauf, zum Ort des Vorfalls und zur Tatzeit sind widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Zunächst hat sie von einem Vorfall gesprochen (Videoaufnahme der Befragung der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024, ab 14:50:45 Uhr). Auf die Frage, ob sie das einmal erlebt habe, hat sie ausgesagt: «ich glaube, schon viele Male» (Videoaufnahme der Befragung der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024, 15:06:00 Uhr). Sie glaube, es sei jeden Tag passiert, viele Male schon (Videoaufnahme der Befragung der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024, 15:06:12 Uhr). Es sei jeden Donnerstag geschehen (Videoaufnahme der Befragung der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024, 15:07:09 Uhr). Es sei jeden Tag gleich abgelaufen (Videoaufnahme der Befragung der Beschwerdeführerin vom
4. Januar 2024, 15:07:55). Insbesondere vor dem Hintergrund der Vorgeschichte erscheinen die Aussagen als offensichtlich unglaubhaft.
Die darüber hinaus von der Mutter der Beschwerdeführerin erhobenen weiteren Vorwürfe entbehren jeglicher Grundlage. In einer E-Mail an die Staatsanwaltschaft warf sie dem Beschwerdegegner neben den ursprünglichen Übergriffen vor, der Beschwerdeführerin Substanzen verabreicht zu haben, um sie gefügig zu machen. Dann sei es zu weiteren Übergriffen auf einer Matratze im Klassenzimmer gekommen. Die Beschwerdeführerin hat in der Befragung nichts dergleichen erwähnt. Zudem sind Zivildienstleistende gemäss der Auskunft der Schule nicht in einer Weise mit den Schülerinnen und Schülern allein, die derartige Übergriffe ermöglichen würden (vgl. Akten Stawa, pdf-Seite 103 f.). Eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin würde keine neuen Erkenntnisse bringen. Im Gegenteil ist nach der vergangenen Zeit und auch beim bisher bekannten Verhalten der Mutter (in ihrer letzten E-Mail an die Staatsanwaltschaft hat sie bspw. den Vorfall mit Herrn D____ wieder als Belästigung beschrieben, Akten Stawa, pdf-Seite 98) die Gefahr einer Fremdsuggestion gross, was eine Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen ohnehin verunmöglicht (vgl. BGer 6B_655/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 2.4.4. f.). Demnach ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin einen Freispruch deutlich wahrscheinlicher machen als einen Schuldspruch. Damit erübrigt sich auch eine Einvernahme des Beschwerdegegners.
Ebenfalls einleuchtend sind die Erwägungen der Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Körpergeruch. Sie hat zu Protokoll gegeben, der Beschwerdegegner habe sich in den Schritt gefasst und sie unter den Armen angefasst und nun, wenn sie schwitze, stinke es ekelhaft (Akten Stawa, pdf-Seite 50, Videoaufnahme der Befragung der Beschwerdeführerin vom
4. Januar 2024, ab 14:52:30 Uhr). Schon die Aussage an sich, ein durch einen angeblich sexuellen Übergriff entstandener Geruch perpetuiere sich durch Schwitzen und komme dann jedes Mal erneut zum Vorschein, erscheint sehr abwegig. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Entwicklung zum ersten Mal überhaupt nach Schweiss riecht und das für sie unangenehm und ungewohnt ist, ist dabei viel naheliegender. Aus diesem Grund ist auch die Untersuchung des T-Shirts auf Spermienspuren nicht notwendig.
4.
4.1Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfahrenseinstellung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte die Beschwerdeführerin grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Sie ist minderjährig und ihre Mutter bezieht eine ganze IV-Rente sowie Ergänzungsleistungen (Beilagen 4 und 5 zur Beschwerde, Akten S. 20 f.). Sie ist demnach offensichtlich bedürftig und das Gesuch ist gutzuheissen. Entsprechend sind keine Gerichtskosten zu verlegen.
4.2Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ist für ihre Aufwände im Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es kommt hierfür der übliche Stundenansatz von CHF 200. zur Anwendung (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Die Aufwendungen der unentgeltlichen Vertreterin sind mangels eingereichter Honorarnote auf vier Stunden zu schätzen (vgl. § 25 Abs. 2 HoR), sodass sich das zuzusprechende Honorar auf CHF 800. (inkl. Auslagen) und 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 64.80, somit total CHF 864.80, beläuft.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihrer Rechtsvertreterin, MLaw Şerife Can, aus der Gerichtskasse ein Honorar von insgesamt CHF 864.80 (inkl. MWST von CHF 64.80) ausgerichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.