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BEZ.2026.7

Forderung aus Arbeitsvertrag

Basel-Stadt ·BEZ · 2026-05-21 · Deutsch BS
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Sachverhalt

A____ (nachfolgend Arbeitgeber) kündigte das Arbeitsverhältnis mit B____ (nachfolgend Arbeitnehmer) am 28. Februar 2024. Mit Schlichtungsgesuch vom 17. September 2025 leitete der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren ein. Darin machte er Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von insgesamt CHF 2'701.35 nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2024 sowie die Herausgabe von Werkzeugen geltend. Auf Verfügung der Schlichtungsbehörde hin reichte der Arbeitgeber weder eine Stellungnahme noch Unterlagen ein. Zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2025 erschien der Arbeitgeber nicht. In der Schlichtungsverhandlung reduzierte der Arbeitnehmer sein Schlichtungsbegehren auf CHF 2'000.– und beantragte einen Entscheid. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 verpflichtete die Schlichtungsbehörde den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer CHF 2'000.– nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2024 zu zahlen. Auf Antrag des Arbeitgebers begründete die Schlichtungsbehörde den Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Arbeitgeber mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (Postaufgabe am 28. Januar 2026) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er die (vollständige) Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 ersuchte der Arbeitnehmer um Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom

11. März 2026 ersuchte die Schlichtungsbehörde ebenfalls um Abweisung der Beschwerde und begründete, warum es richtig gewesen sei, nach der Säumnis des Arbeitgebers an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2025 nicht zu einer zweiten Schlichtungsverhandlung zu laden. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. statt vieler AGE BEZ.2022.52 vom 24. August 2022 E. 1.1). Da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist die Berufung nicht zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Arbeitgebers ist einzutreten.

Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

E. 2 Der Arbeitnehmer leitete gegen den Arbeitgeber bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsverfahren ein. In seinem Schlichtungsgesuch vom 17. September 2025 machte er Ansprüche von insgesamt CHF 2'701.35 nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2024 sowie die Herausgabe von Werkzeugen geltend. Mit Verfügung vom

22. September 2025 stellte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch dem Arbeitgeber zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme und von eigenen Unterlagen. Auf diese Verfügung hin reichte der Arbeitgeber weder eine Stellungnahme noch eigene Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 24. September 2025 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am 28. Oktober 2025 vor. Auf der Rückseite dieser Verfügung finden sich «Hinweise zum Schlichtungsverfahren». In diesen wird unter anderem ausgeführt, dass beim Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung die Schlichtungsbehörde so verfährt, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen ist (Klagebewilligung, Entscheidvorschlag oder Entscheid). Sodann wird ausgeführt, dass bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 2'000.– die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen kann, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt; die Reduktion des Streitwerts auf CHF 2'000.– oder weniger sowie der Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungsbehörde seien auch erst an der Schlichtungsverhandlung möglich. Dies gelte auch, wenn die beklagte Partei nicht zu Schlichtungsverhandlung erscheine. Zur Schlichtungsverhandlung vom

28. Oktober 2025 erschien der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer reduzierte sein Schlichtungsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.– nebst Zins und beantragte einen Entscheid durch die Schlichtungsbehörde. Diesem Antrag kam die Schlichtungsbehörde nach und verpflichtete den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer CHF 2'000.– nebst Zins zu zahlen.

In seiner Beschwerde kritisiert der Arbeitgeber nicht, dass die Schlichtungsbehörde den Entscheid in seiner Abwesenheit fällte. Er wirft mit anderen Worten nicht die Frage auf, ob die Schlichtungsbehörde unter den geschilderten Umständen einen Entscheid fällen durfte. Es fragt sich zunächst, ob das Appellationsgericht diese Frage ohne entsprechende Rüge des Arbeitgebers von sich aus prüfen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wendet die Rechtsmittelinstanz zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); dabei behandelt sie aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7; vgl. auch BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall, in welchem die Schlichtungsbehörde dem Arbeitgeber mit Verfügung vom 22. September 2025 Gelegenheit zur vorgängigen fakultativen Stellungnahme gab, ist ein solcher offensichtlicher Mangel zu verneinen, zumal in der Lehre die Meinung vertreten wird, dass dies zulässig ist (vgl. dazu Honegger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 206 N 6; Egli/Mrose, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 206 N 7; Dolge/Infanger/Hotz/Sunaric, Schlichtungsverfahren – Leitfaden für die Praxis, 2. Auflage 2025, § 16 N 10; abweichend allenfalls Dolge/Infanger/Hotz/ Sunaric, a.a.O., § 17 N 18 und 19). Erscheint das Vorgehen der Schlichtungsbehörde aber nicht als offensichtlich falsch, darf es mangels entsprechender Rüge des Arbeitgebers nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden.

E. 3 Im angefochtenen Entscheid vom 30. Dezember 2025 legt die Schlichtungsbehörde in einem ersten Schritt dar, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Schlichtungsgesuch des Arbeitnehmers und für das Fällen eines Entscheids erfüllt sind (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 1). In einem zweiten Schritt hält sie fest, dass sie angesichts der Säumnis des Arbeitgebers an der Schlichtungsverhandlung aufgrund der Akten und der Vorbringen des an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Arbeitnehmers entscheiden durfte (E. 2). In einem dritten Schritt legt die Schlichtungsbehörde dar, dass der Arbeitgeber gemäss den vom Arbeitnehmer eingereichten Lohnabrechnungen August und September 2024 drei Lohnabzüge vorgenommen habe: CHF 450.– für einen Maschinen-/Autoschaden, CHF 1'303.– für zu viel bezogene Ferien und CHF 948.85 für einen Raucherschaden an einem Auto. Aus den vom Arbeitnehmer eingereichten Dokumenten gehe weiter hervor, dass er Belege für diese Lohnabzüge verlangt habe und dass keine Vereinbarung über eine allfällige Lohnkürzung vorliege (E. 3). In einem vierten Schritt führte die Schlichtungsbehörde aus, dass der Arbeitgeber für die Lohnabzüge beweispflichtig sei und er keine Unterlagen eingereicht habe, welche die Lohnabzüge rechtfertigen würden. Der Arbeitnehmer habe deshalb Anspruch auf den ungekürzten Lohn und damit auf die von ihm geltend gemachte und auf CHF 2'000.– reduzierte Lohnnachforderung (E. 4). In einem fünften Schritt hielt die Schlichtungsbehörde fest, dass das vorliegende arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren kostenlos sei (E. 5).

In seiner Beschwerde vom 27. Januar 2026 macht der Arbeitgeber geltend, dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde auf einer unvollständigen und teilweise falsch dargestellten Sachlage beruhe, die im Folgenden richtiggestellt werde (Beschwerde, S. 1). Zum Abzug wegen zu viel bezogener Ferien macht der Arbeitgeber geltend, dass der Arbeitnehmer in einer Nachricht vom 28. November selbst bestätigt habe, dass er vier Ferientage zu viel bezogen habe und diese vom Lohn abgezogen werden dürften (S. 1). Zum Abzug wegen eines Raucherschadens führt der Arbeitgeber aus, dass in allen Arbeitsfahrzeugen ein striktes Rauchverbot gelte, der Arbeitnehmer wegen Rauchens ausdrücklich verwarnt worden sei und den Schaden ausdrücklich bestätigt habe (S. 1 f.). Der Arbeitgeber macht sodann auch Ausführungen über private Werkzeuge des Arbeitnehmers, die sich beim Arbeitgeber befinden sollen, und über Werkzeuge und Arbeitskleider des Arbeitgebers, die sich beim Arbeitnehmer befinden sollen (S. 2).

Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) . Im Beschwerdeverfahren können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2). Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nicht erst aufgrund des Entscheids der Schlichtungsbehörde Anlass, seine in der Beschwerde gemachten Behauptungen aufzustellen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vorzulegen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte er auch als juristischer Laie Anlass gehabt, diese Behauptungen vor der Schlichtungsverhandlung zu machen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Folglich können die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen und eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Ohne Berücksichtigung dieser Noven ist nicht erkennbar, dass die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat.

E. 4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Arbeitgebers abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO; AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 30. Dezember 2025 (SB.2025.548) wird abgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner - Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2026.7

ENTSCHEID

vom 21. Mai 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid der Schlichtungsbehörde

vom 30. Dezember 2025

betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Arbeitgeber) kündigte das Arbeitsverhältnis mit B____ (nachfolgend Arbeitnehmer) am 28. Februar 2024. Mit Schlichtungsgesuch vom 17. September 2025 leitete der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber bei der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt ein Schlichtungsverfahren ein. Darin machte er Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von insgesamt CHF 2'701.35 nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2024 sowie die Herausgabe von Werkzeugen geltend. Auf Verfügung der Schlichtungsbehörde hin reichte der Arbeitgeber weder eine Stellungnahme noch Unterlagen ein. Zur Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2025 erschien der Arbeitgeber nicht. In der Schlichtungsverhandlung reduzierte der Arbeitnehmer sein Schlichtungsbegehren auf CHF 2'000.– und beantragte einen Entscheid. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2025 verpflichtete die Schlichtungsbehörde den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer CHF 2'000.– nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2024 zu zahlen. Auf Antrag des Arbeitgebers begründete die Schlichtungsbehörde den Entscheid schriftlich.

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Arbeitgeber mit Eingabe vom 27. Januar 2026 (Postaufgabe am 28. Januar 2026) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte er die (vollständige) Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2026 ersuchte der Arbeitnehmer um Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom

11. März 2026 ersuchte die Schlichtungsbehörde ebenfalls um Abweisung der Beschwerde und begründete, warum es richtig gewesen sei, nach der Säumnis des Arbeitgebers an der Schlichtungsverhandlung vom 28. Oktober 2025 nicht zu einer zweiten Schlichtungsverhandlung zu laden. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei und fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Beim angefochtenen Entscheid der Schlichtungsbehörde handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit (vgl. statt vieler AGE BEZ.2022.52 vom 24. August 2022 E. 1.1). Da der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren weniger als CHF 10'000.– beträgt, ist die Berufung nicht zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a ZPO). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde des Arbeitgebers ist einzutreten.

Für den Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO).

2.

Der Arbeitnehmer leitete gegen den Arbeitgeber bei der Schlichtungsbehörde ein Schlichtungsverfahren ein. In seinem Schlichtungsgesuch vom 17. September 2025 machte er Ansprüche von insgesamt CHF 2'701.35 nebst 5 % Zins seit dem 31. Oktober 2024 sowie die Herausgabe von Werkzeugen geltend. Mit Verfügung vom

22. September 2025 stellte die Schlichtungsbehörde das Schlichtungsgesuch dem Arbeitgeber zu und gab ihm Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme und von eigenen Unterlagen. Auf diese Verfügung hin reichte der Arbeitgeber weder eine Stellungnahme noch eigene Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 24. September 2025 lud die Schlichtungsbehörde die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung am 28. Oktober 2025 vor. Auf der Rückseite dieser Verfügung finden sich «Hinweise zum Schlichtungsverfahren». In diesen wird unter anderem ausgeführt, dass beim Nichterscheinen der beklagten Partei zur Schlichtungsverhandlung die Schlichtungsbehörde so verfährt, wie wenn keine Einigung zu Stande gekommen ist (Klagebewilligung, Entscheidvorschlag oder Entscheid). Sodann wird ausgeführt, dass bei Streitigkeiten mit einem Streitwert bis CHF 2'000.– die Schlichtungsbehörde einen Entscheid fällen kann, sofern die klagende Partei einen entsprechenden Antrag stellt; die Reduktion des Streitwerts auf CHF 2'000.– oder weniger sowie der Antrag auf einen Entscheid der Schlichtungsbehörde seien auch erst an der Schlichtungsverhandlung möglich. Dies gelte auch, wenn die beklagte Partei nicht zu Schlichtungsverhandlung erscheine. Zur Schlichtungsverhandlung vom

28. Oktober 2025 erschien der Arbeitgeber nicht. Der Arbeitnehmer reduzierte sein Schlichtungsbegehren in der Schlichtungsverhandlung auf CHF 2'000.– nebst Zins und beantragte einen Entscheid durch die Schlichtungsbehörde. Diesem Antrag kam die Schlichtungsbehörde nach und verpflichtete den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer CHF 2'000.– nebst Zins zu zahlen.

In seiner Beschwerde kritisiert der Arbeitgeber nicht, dass die Schlichtungsbehörde den Entscheid in seiner Abwesenheit fällte. Er wirft mit anderen Worten nicht die Frage auf, ob die Schlichtungsbehörde unter den geschilderten Umständen einen Entscheid fällen durfte. Es fragt sich zunächst, ob das Appellationsgericht diese Frage ohne entsprechende Rüge des Arbeitgebers von sich aus prüfen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wendet die Rechtsmittelinstanz zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); dabei behandelt sie aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7; vgl. auch BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Im vorliegenden Fall, in welchem die Schlichtungsbehörde dem Arbeitgeber mit Verfügung vom 22. September 2025 Gelegenheit zur vorgängigen fakultativen Stellungnahme gab, ist ein solcher offensichtlicher Mangel zu verneinen, zumal in der Lehre die Meinung vertreten wird, dass dies zulässig ist (vgl. dazu Honegger, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 206 N 6; Egli/Mrose, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2025, Art. 206 N 7; Dolge/Infanger/Hotz/Sunaric, Schlichtungsverfahren – Leitfaden für die Praxis, 2. Auflage 2025, § 16 N 10; abweichend allenfalls Dolge/Infanger/Hotz/ Sunaric, a.a.O., § 17 N 18 und 19). Erscheint das Vorgehen der Schlichtungsbehörde aber nicht als offensichtlich falsch, darf es mangels entsprechender Rüge des Arbeitgebers nicht auf seine Richtigkeit überprüft werden.

3.

Im angefochtenen Entscheid vom 30. Dezember 2025 legt die Schlichtungsbehörde in einem ersten Schritt dar, dass die Voraussetzungen für das Eintreten auf das Schlichtungsgesuch des Arbeitnehmers und für das Fällen eines Entscheids erfüllt sind (Entscheid der Schlichtungsbehörde, E. 1). In einem zweiten Schritt hält sie fest, dass sie angesichts der Säumnis des Arbeitgebers an der Schlichtungsverhandlung aufgrund der Akten und der Vorbringen des an der Schlichtungsverhandlung anwesenden Arbeitnehmers entscheiden durfte (E. 2). In einem dritten Schritt legt die Schlichtungsbehörde dar, dass der Arbeitgeber gemäss den vom Arbeitnehmer eingereichten Lohnabrechnungen August und September 2024 drei Lohnabzüge vorgenommen habe: CHF 450.– für einen Maschinen-/Autoschaden, CHF 1'303.– für zu viel bezogene Ferien und CHF 948.85 für einen Raucherschaden an einem Auto. Aus den vom Arbeitnehmer eingereichten Dokumenten gehe weiter hervor, dass er Belege für diese Lohnabzüge verlangt habe und dass keine Vereinbarung über eine allfällige Lohnkürzung vorliege (E. 3). In einem vierten Schritt führte die Schlichtungsbehörde aus, dass der Arbeitgeber für die Lohnabzüge beweispflichtig sei und er keine Unterlagen eingereicht habe, welche die Lohnabzüge rechtfertigen würden. Der Arbeitnehmer habe deshalb Anspruch auf den ungekürzten Lohn und damit auf die von ihm geltend gemachte und auf CHF 2'000.– reduzierte Lohnnachforderung (E. 4). In einem fünften Schritt hielt die Schlichtungsbehörde fest, dass das vorliegende arbeitsrechtliche Schlichtungsverfahren kostenlos sei (E. 5).

In seiner Beschwerde vom 27. Januar 2026 macht der Arbeitgeber geltend, dass der Entscheid der Schlichtungsbehörde auf einer unvollständigen und teilweise falsch dargestellten Sachlage beruhe, die im Folgenden richtiggestellt werde (Beschwerde, S. 1). Zum Abzug wegen zu viel bezogener Ferien macht der Arbeitgeber geltend, dass der Arbeitnehmer in einer Nachricht vom 28. November selbst bestätigt habe, dass er vier Ferientage zu viel bezogen habe und diese vom Lohn abgezogen werden dürften (S. 1). Zum Abzug wegen eines Raucherschadens führt der Arbeitgeber aus, dass in allen Arbeitsfahrzeugen ein striktes Rauchverbot gelte, der Arbeitnehmer wegen Rauchens ausdrücklich verwarnt worden sei und den Schaden ausdrücklich bestätigt habe (S. 1 f.). Der Arbeitgeber macht sodann auch Ausführungen über private Werkzeuge des Arbeitnehmers, die sich beim Arbeitgeber befinden sollen, und über Werkzeuge und Arbeitskleider des Arbeitgebers, die sich beim Arbeitnehmer befinden sollen (S. 2).

Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO) . Im Beschwerdeverfahren können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2). Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nicht erst aufgrund des Entscheids der Schlichtungsbehörde Anlass, seine in der Beschwerde gemachten Behauptungen aufzustellen und die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel vorzulegen. Bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt hätte er auch als juristischer Laie Anlass gehabt, diese Behauptungen vor der Schlichtungsverhandlung zu machen und die entsprechenden Beweismittel einzureichen. Folglich können die im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen und eingereichten Beweismittel nicht berücksichtigt werden. Ohne Berücksichtigung dieser Noven ist nicht erkennbar, dass die Schlichtungsbehörde den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt oder das Recht falsch angewendet hat.

4.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde des Arbeitgebers abzuweisen ist. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO; AGE BEZ.2019.35 vom 24. Juni 2019 E. 4).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid der Schlichtungsbehörde vom 30. Dezember 2025 (SB.2025.548) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegner

- Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw David Menzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.