Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 [ ]
vertreten durch lic. iur. Roman Zeller, Advokat,
Wasserturmplatz 3, Postfach 578, 4410 Liestal
C____undD____Beigeladene 23
[ ]
E____Beigeladener
E. 10 [ ]
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss der Baurekurskommission
vom 26. Februar 2025
betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren vom 3. Juni 2024
in Sachen Grundsatzfragen zum Vorhaben: Abbruch und Neubau MFH [ ]
1.2Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft sowie als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem direkt betroffen. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2024.45 vom 9. September 2025 E. 1.4, VD.2022.279 vom 6. Juni 2023 E. 1.4).
://: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'250., einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500. verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 1'250. zurückzuerstatten hat.
Die Vertretungskosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.59
URTEIL
vom13. Februar 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger (Vorsitz), Dr. Claudius Gelzer,
Dr. Andreas Traub und Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth
Beteiligte
A____AGRekurrentin
[...]
vertreten durch Dr. iur. David Dussy, Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel
gegen
Bau- und Gastgewerbeinspektorat
Münsterplatz 11, 4001 Basel
B____ GmbHBeigeladene 1
[ ]
vertreten durch lic. iur. Roman Zeller, Advokat,
Wasserturmplatz 3, Postfach 578, 4410 Liestal
C____undD____Beigeladene 23
[ ]
E____Beigeladener 4
[ ]
F____undG____Beigeladene 56
[ ]
H____Beigeladene 7
[ ]
I____undJ____Beigeladene 89
[ ]
K____Beigeladene 10
[ ]
Gegenstand
Rekursgegen einen Beschluss der Baurekurskommission
vom 26. Februar 2025
betreffend Vorentscheid Generelles Baubegehren vom 3. Juni 2024
in Sachen Grundsatzfragen zum Vorhaben: Abbruch und Neubau MFH [ ]
1.2Die Rekurrentin ist als Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft sowie als Adressat des angefochtenen Entscheids von diesem direkt betroffen. Sie hat daher ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie nach § 13 Abs. 1 VRPG rechtsmittellegitimiert ist. Auf den frist- und formgerechten Rekurs ist einzutreten.
Dabei gilt im verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahren das Rügeprinzip. Das Gericht prüft einen angefochtenen Entscheid gestützt auf die Begründungsobliegenheit gemäss § 16 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von sich aus unter allen in Frage kommenden Aspekten, sondern untersucht nur die rechtzeitig vorgebrachten konkreten Beanstandungen. Die rekurrierende Person hat ihren Standpunkt substanziiert vorzutragen und sich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, in: BJM 2005 S. 277, 305;Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 504; VGE VD.2024.45 vom 9. September 2025 E. 1.4, VD.2022.279 vom 6. Juni 2023 E. 1.4).
://: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
Die Rekurrentin trägt die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 1'250., einschliesslich Auslagen. Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 2'500. verrechnet, sodass die Gerichtskasse der Rekurrentin CHF 1'250. zurückzuerstatten hat.
Die Vertretungskosten werden wettgeschlagen.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.