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ZZ.2025.1

Rechenschaftsablage / Kostenentscheid (Rückweisungsverfahren betr. ZB.2024.19)

Basel-Stadt ·ZZ · 2026-05-11 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Am 21. September 2021 reichte B____ (Kläger) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A____ (Beklagte) ein und stellte folgende Anträge:

1. Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB richterlich zu verpflichten, dem Kläger in Anwendung von Art. 400 des Obligationenrechts (OR, SR 220) umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit vom 23.7.2015 bis 1.8.2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...].

Sie sei insbesondere zu verpflichten:

- Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 31.07.2019 vorzulegen;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23.7.2015 bis 1.8.2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;

- Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9.11.2016 bis 7.8.2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich selbst im Zeitraum vom 23.7.2015 bis zum 1.8.2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

- Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.

Die Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin der D____ richterlich unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 1.8.2019, die zu Lasten des Klägers an die D____ ausbezahlt worden sind sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger mindestens EUR 1'000'000.– nebst Zins zu 5 % Prozent seit dem 23.7.2020 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt der Klageänderung nach erfolgter Rechenschaftsablage gemäss Ziff. 1 hiervor oder nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens.

3. Eventualiter sei die Forderung des Klägers gemäss Ziff. 2 hiervor um die nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 417 OR festgelegte Provisionsforderung der Beklagten aus Vertrag vom 6.12.2018 zu reduzieren.

4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger die Sistierung des Verfahrens hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Rechtsbegehrens 1. Die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin beschränkte das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 125 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf das Rechtsbegehren 1 betreffend Rechenschaftsablage. Mit Teilentscheid vom 9. November 2023 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung gestützt auf Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. Insbesondere verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte dazu:

- Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;

- Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9. November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

- Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.

Im darüberhinausgehenden Umfang wies das Zivilgericht das Rechtsbegehren 1 des Klägers ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 26. April 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, der angefochtene Teilentscheid des Zivilgerichts sei aufzuheben und das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21. September 2021 sei abzuweisen. Der Kläger beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Das Appellationsgericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 17. Februar 2025 teilweise gut, hob den Teilentscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 auf und verpflichtete die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis CHF 10'000.–) im Unterlassungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art und hergestellten Kontakten. Im Übrigen wies es das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 15'000.– auferlegte es im Umfang von CHF 13'333.– dem Kläger und im Umfang von CHF 1'667.– der Beklagten. Ausserdem verpflichtete es den Kläger, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 38'453.– (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 13'218.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen des Klägers hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 28. August 2025 (4A_160/2025) teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 auf und verpflichtete die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis CHF 10'000.–) im Unterlassungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____ in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis

1. August 2019 sowie über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem

6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. Insbesondere verpflichtete es die Beklagte dazu:

- Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;

- Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9. November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

- Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art und hergestellten Kontakten.

Im Übrigen wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück.

Der Kläger reichte dem Appellationsgericht am

15. September 2025 die Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2025 und 10. November 2025 (Kläger) sowie vom 3. November 2025 (Beklagte) nahmen die Parteien Stellung zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Nachdem die Parteien für die Beurteilung des Rechtsbegehrens 1, das Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 gebildet hat, anstelle einer Kammer ein Dreiergericht des Zivilgerichts als sachlich zuständig vereinbart haben (vgl. zu dieser Möglichkeit § 33 Abs. 4 GOG), ist für den vorliegenden Entscheid wie bereits für den vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 17. Februar 2025 ein Dreiergericht des Appellationsgerichts sachlich zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

Die kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden. Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der Begründung des Rückweisungsentscheids (AGE ZB.2019.29 vom 24. Januar 2022 E. 1.2 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall betrifft die Rückweisung einzig die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.

Der Kläger beantragt mit Eingabe vom 15. September 2025 und Stellungnahme vom 10. November 2025, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens vollständig der Beklagten auferlegt werden und ihm volle Parteientschädigungen von CHF 49'440.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 16'995.– für das Berufungsverfahren zugesprochen werden. Die Beklagte beantragt mit Stellungnahme vom 3. November 2025, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens von je CHF 15'000.– im Umfang von CHF 1'500.– dem Kläger und im Umfang von CHF 13'500.– der Beklagten auferlegt werden und die Beklagte zur Zahlung reduzierter Parteientschädigungen von CHF 39'552.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 13'596.– für das Berufungsverfahren verpflichtet wird.

E. 2.1 Mit Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage beantragte der Kläger, die Beklagte sei unter Strafandrohung zu verpflichten, ihm umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als seine Beauftragte und Bevollmächtigte gegenüber der C____ in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. In Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage konkretisierte der Kläger sein Rechtsbegehren in fünf mit Spiegelstrichen markierten Unterabsätzen. Mit Spiegelstrich 4 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten in ihrer Funktion als seine Beauftragte und seine Bevollmächtigte (vgl. Rechtsbegehren 1 Absatz 1 der Klage) Auskunft über alle Zahlungen an ihre Gesellschaft und an die Beklagte selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen. Mit Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten umfassende Rechenschaft über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...] detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand und hergestellten Kontakten. Mit Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin ihrer Gesellschaft Auskunft über alle Zahlungen zu Lasten des Klägers an die Gesellschaft der Beklagten im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum

1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen. Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort die Abweisung der Klage.

Mit Ziffer 1 des Dispositivs seines Teilentscheids vom 9. November 2023 hiess das Zivilgericht die Absätze 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage gut. Mit Ziffer 2 des Dispositivs wies es Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 E. 9.3.12 f.; Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 E. 3.6). Mit ihrer Berufung beantragte die Beklagte die Aufhebung des Teilentscheids des Zivilgerichts vom

9. November 2023 und die Abweisung des Rechtsbegehrens 1 der Klage. Mit seinem Entscheid vom 17. Februar 2025 hob das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 auf (Absatz 1 des Dispositivs) und hiess das Rechtsbegehren 1 der Klage betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 ausser bezüglich der vom Kläger verlangten Information über den datierten Zeitaufwand und beschränkt auf die Zeit ab dem 6. Dezember 2018 gut (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 Absatz 2 des Dispositivs sowie E. 3.5.3 und 4.1). Im Übrigen wies es mit Absatz 3 des Dispositivs das Rechtsbegehren 1 der Klage ab, soweit darauf einzutreten war. Das Appellationsgericht ging implizit davon aus, dass sich die Berufung auch gegen Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 betreffend Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage richte, trat auch insoweit auf die Berufung ein und bestätigte diesbezüglich den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023, indem es in Absatz 3 des Dispositivs seines Entscheids vom 17. Februar 2025 erkannte, das Rechtsbegehren 1 der Klage werde im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 E. 1.1 und 3.6).

Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Kläger in der Sache die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom

17. Februar 2025 und die Bestätigung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023. Mit seinem Urteil vom 28. August 2025 hob das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 auf und fasste ihn neu. Zudem wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück. Mit der Neufassung des Entscheids wies das Bundesgericht Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 der Klage und Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens der Klage insoweit ab, als es die Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke des Klägers auf die Zeit seit dem 6. Dezember 2018 und die Detaillierung dieser Rechenschaft auf die Art der Tätigkeit und die hergestellten Kontakte beschränkte. Im Übrigen hiess es die Absätze 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage gut.

Die Neufassung des Entscheids gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2025 regelt nur die Absätze 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage. Betreffend Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage findet sich im Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts keine Regelung. Da der Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2025 vollständig aufgehoben worden ist, fehlte es damit betreffend Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage an einem Entscheid, wenn sich die Berufung tatsächlich auch gegen Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 gerichtet hätte. Da die Rückweisung nur die Prozesskosten betrifft, ist das Appellationsgericht nicht befugt, diesbezüglich einen neuen Entscheid zu fällen. Dass betreffend Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 des Klägers kein Entscheid gefällt wird, wäre mit dem Justizgewährungsanspruch (vgl. dazu Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 1 N 8) nicht vereinbar. Eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs lässt sich jedoch durch eine Auslegung der Berufungsanträge unter Mitberücksichtigung der Berufungsbegründung vermeiden. Soweit das Zivilgericht mit Ziffer 2 des Dispositivs seines Entscheids vom 9. November 2023 Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage abgewiesen hat, hatte die Beklagte offensichtlich überhaupt kein Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids. Soweit das Zivilgericht mit der erwähnten Dispositivziffer auf Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage nicht eingetreten ist, dürfte der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass diesbezüglich der Entscheid des Zivilgerichts aufgehoben und die Klage entsprechend ihrem Antrag abgewiesen wird, wohl nicht abgesprochen werden (vgl. statt vieler Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 531 und 535; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 25 N 28 f.). Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte zu Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage und Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom

9. November 2023 in der Begründung ihrer Berufung überhaupt nicht geäussert hat, kann jedoch geschlossen werden, dass sie auch insoweit keine Änderung des Entscheids des Zivilgerichts gewünscht hat. Folglich kann das pauschal auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 gerichtete Rechtsbegehren 1 der Berufung der Beklagten unter Mitberücksichtigung der Berufungsbegründung nach Treu und Glauben restriktiv dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte nur die Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 3 (Kostenentscheid) des Entscheids des Zivilgerichts wünscht (vgl. zur Möglichkeit einer solchen restriktiven Auslegung Merz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 42 BGG N 21). Diese Auslegung hat zur Folge, dass Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 in Teilrechtskraft erwachsen ist und Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage nicht mehr Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gebildet hat. Da damit gewährleistet werden kann, dass das Rechtsbegehren 1 der Klage vollständig beurteilt worden ist, ist diese Auslegung der Berufungsanträge derjenigen vorzuziehen, die dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 zugrunde gelegen hat.

E. 2.2 Im Folgenden wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen und unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesgerichts vom 28. August 2025 geprüft, in welchem Umfang die Parteien in den kantonalen Verfahren auf der ersten Stufe der Stufenklage obsiegt haben und unterlegen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteianträge und der Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren, im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht nicht identisch gewesen sind. Dies wird von beiden Parteien verkannt (vgl. Stellungnahme des Klägers vom 10. November 2025; Stellungnahme der Beklagten vom 3. November 2025). Aufgrund der Differenzen zwischen den Parteianträgen und den Streitgegenständen kann entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Stellungnahme vom 3. November

2025) aus dem Umstand, dass das Bundesgericht für das Beschwerdeverfahren von einem Obsiegen des Klägers im Umfang von neun Zehnteln und einem Unterliegen des Klägers im Umfang von einem Zehntel ausgegangen ist, nicht geschlossen werden, dass für das kantonale Verfahren vom gleichen Prozessausgang auszugehen sei.

Im erstinstanzlichen Verfahren unterliegt der Kläger insoweit, als Absatz 1 und Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage in Bezug auf die Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke des Klägers betreffend die Zeit vor dem 6. Dezember 2018 und die Detaillierung nach datiertem Zeitaufwand abgewiesen wird sowie Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist. Für die Bestimmung des Umfangs des Unterliegens sind die betroffenen Teile des Rechtsbegehrens 1 der Klage zu gewichten. Das Bundesgericht verteilte die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens und auferlegte dem Kläger ein Zehntel und der Beklagten neun Zehntel (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom E. 6). Welches Gewicht das Bundesgericht dem teilweisen Unterliegen des Klägers betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage genau beimisst, ist aus diesem Kostenentscheid nicht ersichtlich, weil der Kläger vor dem Bundesgericht auch insoweit unterlegen ist, als dieses auf seinen Antrag auf eine präventive Anordnung zur Bildung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im Fall einer möglichen Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die zweite Stufe seiner Stufenklage nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2025 E. 2 und 6). Diesem Antrag, den das Bundesgericht mit einer Erwägung von bloss zwei Sätzen erledigt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2025 E. 2), kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Stellungnahme vom 10. November

2025) kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht die Prozesskosten wie im Fall eines vollständigen Obsiegens des Klägers verteilt hätte, wenn er den Antrag auf eine Anordnung zur Spruchkörperbildung nicht gestellt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das vom Bundesgericht angenommene Unterliegen des Klägers im Umfang von einem Zehntel zu einem Grossteil auf sein teilweises Unterliegen betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage zurückzuführen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage vor Bundesgericht nicht mehr zum Streitgegenstand gehört hat und das relative Gewicht von Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage daher etwas grösser gewesen ist als im erstinstanzlichen Verfahren. Angemessen erscheint es, das teilweise Unterliegen des Klägers betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Vierzehntel zu gewichten. Das vollständige Unterliegen des Klägers mit Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage ist mit einem Siebtel zu gewichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht dieses Teils des Rechtsbegehrens 1 entgegen der Ansicht des Klägers und dem Vorgehen des Zivilgerichts (vgl. Entscheid vom 9. November 2023 E. 12.1) nicht vernachlässigt werden darf, weil der Kläger damit versucht hat, Rechenschaft über zusätzliche Zahlungen zu erhalten, die von den Absätzen 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage nicht erfasst werden (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 E. 9.3.13). Insgesamt ist damit für die erste Stufe der Stufenklage im erstinstanzlichen Verfahren von einem Obsiegen des Klägers im Umfang von elf Vierzehnteln und einem Unterliegen des Klägers im Umfang von drei Vierzehnteln auszugehen. Entsprechend diesem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens haben in Anwendung von Art. 106 Abs 2 ZPO der Kläger drei Vierzehntel und die Beklagte elf Vierzehntel der Gerichtskosten zu tragen und hat die Beklagte dem Kläger vier Siebtel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zur Verrechnung der Bruchteile Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 106 N 4).

Im Berufungsverfahren unterliegt der Kläger insoweit, als Absatz 1 und Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage in Bezug auf die Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke des Klägers betreffend die Zeit vor dem 6. Dezember 2018 und die Detaillierung nach datiertem Zeitaufwand abgewiesen werden. Das relative Gewicht dieses teilweisen Unterliegens ist im Berufungsverfahren etwas grösser als im erstinstanzlichen Verfahren, weil Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage vor Appellationsgericht nicht mehr zum Streitgegenstand gehört hat. Das teilweise Unterliegen wird daher mit einem Zwölftel gewichtet. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO der Kläger ein Zwölftel und die Beklagte elf Zwölftel der Gerichtskosten zu tragen und hat die Beklagte dem Kläger fünf Sechstel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.

E. 2.3 Mit dem von den Parteien insoweit nicht beanstandeten Entscheid vom 9. November 2023 (E. 12.3 und 12.4) hat das Zivilgericht für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die erste Stufe der Stufenklage die Gerichtskosten auf CHF 15'000.– und eine volle Parteientschädigung auf CHF 49'440.– festgesetzt. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 3'214.– vom Kläger und im Umfang von CHF 11'786.– von der Beklagten zu tragen und hat die Beklagte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der im Folgenden zu prüfenden Auswirkungen des Dispositionsgrundsatzes eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 28'251.– zu bezahlen. Mit ihrer Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragt die Beklagte, dass ihr die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 13'500.– auferlegt werden und dass sie für das erstinstanzliche Verfahren zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 39'552.– verpflichtet wird. Betreffend die Gerichtskosten ist es unerheblich, dass der Beklagten gemäss ihrem Antrag ein höherer Betrag aufzuerlegen ist als gemäss den vorstehenden Erwägungen, weil für deren Verteilung der Offizialgrundsatz gilt (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 105 N 1). Für die Parteientschädigung gilt hingegen der Dispositionsgrundsatz (Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar,

E. 4 Auflage 2024, Art. 105 ZPO N 11; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 105 N 4 f.). Daher darf das Gericht dem Kläger nicht weniger zusprechen, als die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 3. November 2025 anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folglich ist sie für das erstinstanzliche Verfahren zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 39'552.– zu verpflichten.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) ebenfalls auf CHF 15'000.– festgesetzt. Das Honorar der Rechtsvertreter bemisst sich im Berufungsverfahren nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren und umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Für das vorliegende Berufungsverfahren erscheint in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 2 HoR ein Grundhonorar von CHF 15'000.– angemessen. Für die zusätzlichen Stellungnahmen wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 sowie § 2 Abs. 1 und 2 HoR ein Zuschlag von CHF 1'500.– berechnet. Schliesslich wird eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 495.– berücksichtigt. Insgesamt beläuft sich eine volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren damit auf CHF 16'995.–. Folglich sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 1'250.– vom Kläger und im Umfang von CHF 13'750.– von der Beklagten zu tragen und hat die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'162.50 zu bezahlen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Entscheidgebühr) von insgesamt CHF 15'000.– werden dem Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 3'214.– und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 11'786.– auferlegt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 5'000.– ([...]) werden mit dem Hauptsacheentscheid verlegt. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 15'000.– werden dem Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 1'250.– und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 13'750.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 15'000.– verrechnet, sodass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 1'250.– zu bezahlen hat. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten reduzierte Parteientschädigungen zu bezahlen von CHF 39'552.– für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 14'162.50 für das Berufungsverfahren. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Berufungsbeklagter - Zivilgericht Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

ZZ.2025.1

ENTSCHEID

vom 11. Mai 2026

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ Berufungsklägerin

[...]                                                                                                  Beklagte

vertreten durch lic. iur. Jan Bangert, Advokat,

und/oder Dr. iur. Daniel Häring, Advokat,

St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel

gegen

B____ Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                     Kläger

vertreten durch Christoph Megert, Fürsprecher,

St. Jakobs-Strasse 7, Postfach 2879, 4002 Basel

Gegenstand

Berufung gegen einen Teilentscheid des Zivilgerichts

vom 9. November 2023

Entscheid des Appellationsgerichts ZB.2024.19 vom 17. Februar 2025

(vom Bundesgericht durch Urteil 4A_160/2025 vom 28. August 2025 auf-

gehoben)

betreffend Rechenschaftsablage / Kostenentscheid

Sachverhalt

Am 21. September 2021 reichte B____ (Kläger) beim Zivilgericht Basel-Stadt Klage gegen A____ (Beklagte) ein und stellte folgende Anträge:

1. Die Beklagte sei unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB richterlich zu verpflichten, dem Kläger in Anwendung von Art. 400 des Obligationenrechts (OR, SR 220) umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit vom 23.7.2015 bis 1.8.2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...].

Sie sei insbesondere zu verpflichten:

- Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 31.07.2019 vorzulegen;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23.7.2015 bis 1.8.2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;

- Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9.11.2016 bis 7.8.2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich selbst im Zeitraum vom 23.7.2015 bis zum 1.8.2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

- Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.

Die Beklagte sei auch in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin der D____ richterlich unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu verpflichten, Auskunft zu erteilen über alle Zahlungen im Zeitraum vom 23.7.2015 bis 1.8.2019, die zu Lasten des Klägers an die D____ ausbezahlt worden sind sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen.

2. Die Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger mindestens EUR 1'000'000.– nebst Zins zu 5 % Prozent seit dem 23.7.2020 zu bezahlen, unter Vorbehalt der Mehrforderung und unter Vorbehalt der Klageänderung nach erfolgter Rechenschaftsablage gemäss Ziff. 1 hiervor oder nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens.

3. Eventualiter sei die Forderung des Klägers gemäss Ziff. 2 hiervor um die nach richterlichem Ermessen gemäss Art. 417 OR festgelegte Provisionsforderung der Beklagten aus Vertrag vom 6.12.2018 zu reduzieren.

4. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

In prozessualer Hinsicht beantragte der Kläger die Sistierung des Verfahrens hinsichtlich der Rechtsbegehren 2 und 3 bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Rechtsbegehrens 1. Die verfahrensleitende Zivilgerichtspräsidentin beschränkte das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 in Anwendung von Art. 125 lit. a der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auf das Rechtsbegehren 1 betreffend Rechenschaftsablage. Mit Teilentscheid vom 9. November 2023 verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 500.– für jeden Tag der Nichterfüllung gestützt auf Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) im Widerhandlungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____, [...], in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. Insbesondere verpflichtete das Zivilgericht die Beklagte dazu:

- Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;

- Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9. November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

- Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand, und hergestellten Kontakten.

Im darüberhinausgehenden Umfang wies das Zivilgericht das Rechtsbegehren 1 des Klägers ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte am 26. April 2024 Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, der angefochtene Teilentscheid des Zivilgerichts sei aufzuheben und das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21. September 2021 sei abzuweisen. Der Kläger beantragte mit Berufungsantwort vom 28. Juni 2024 die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Das Appellationsgericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 17. Februar 2025 teilweise gut, hob den Teilentscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 auf und verpflichtete die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis CHF 10'000.–) im Unterlassungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art und hergestellten Kontakten. Im Übrigen wies es das Rechtsbegehren 1 der Klage vom 21. September 2021 ab, soweit es darauf eintrat. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 15'000.– auferlegte es im Umfang von CHF 13'333.– dem Kläger und im Umfang von CHF 1'667.– der Beklagten. Ausserdem verpflichtete es den Kläger, der Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 38'453.– (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 13'218.– (zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen des Klägers hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 28. August 2025 (4A_160/2025) teilweise gut, soweit es darauf eintrat. Es hob den Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 auf und verpflichtete die Beklagte unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, Busse bis CHF 10'000.–) im Unterlassungsfall, dem Kläger innert 30 Tagen ab Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entscheids umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als Beauftragte des Klägers und als dessen Bevollmächtigte gegenüber der C____ in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis

1. August 2019 sowie über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem

6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. Insbesondere verpflichtete es die Beklagte dazu:

- Ihre Korrespondenz mit der C____ (Instruktionen, Quittungen, E-Mails, Briefe) im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis 31. Juli 2019 vorzulegen;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Barbezüge und Zahlungen zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 detailliert nach Zahlungsempfänger, Zweck der Zahlung und Auftrag oder Interesse des Klägers bezüglich der einzelnen Barbezügen und Zahlungen;

- Auskunft zu erteilen über die von der Beklagten mittels Kreditkarte Nr. [...] zu Lasten des Eurokontos Nr. [...] des Klägers bei der C____ im Zeitraum von 9. November 2016 bis 7. August 2019 getätigten Auslagen, detailliert nach Zahlungsempfänger, Gegenstand der Auslage, Zweck der Auslage und Auftrag, Instruktion oder Interesse des Klägers bezüglich der Auslage;

- Auskunft zu erteilen über sämtliche Zahlungen an die D____ und an sich selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrundeliegenden Leistungen der Zahlungsempfängerinnen (z.B. unter Vorlage von Verträgen, Rechnungen oder Quittungen);

- Umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit in der Zeit seit dem 6. Dezember 2018 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundbesitzes des Klägers [...], detailliert nach Art und hergestellten Kontakten.

Im Übrigen wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück.

Der Kläger reichte dem Appellationsgericht am

15. September 2025 die Honorarnote seines Rechtsvertreters ein. Mit Eingaben vom 14. Oktober 2025 und 10. November 2025 (Kläger) sowie vom 3. November 2025 (Beklagte) nahmen die Parteien Stellung zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Nachdem die Parteien für die Beurteilung des Rechtsbegehrens 1, das Gegenstand des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 gebildet hat, anstelle einer Kammer ein Dreiergericht des Zivilgerichts als sachlich zuständig vereinbart haben (vgl. zu dieser Möglichkeit § 33 Abs. 4 GOG), ist für den vorliegenden Entscheid wie bereits für den vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid vom 17. Februar 2025 ein Dreiergericht des Appellationsgerichts sachlich zuständig (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 6 GOG).

Die kantonale Instanz, an welche die Sache vom Bundesgericht zu neuer Beurteilung zurückgewiesen wird, ist an den Rückweisungsentscheid gebunden. Die Tragweite dieser Bindung ergibt sich aus der Begründung des Rückweisungsentscheids (AGE ZB.2019.29 vom 24. Januar 2022 E. 1.2 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall betrifft die Rückweisung einzig die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens.

Der Kläger beantragt mit Eingabe vom 15. September 2025 und Stellungnahme vom 10. November 2025, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens vollständig der Beklagten auferlegt werden und ihm volle Parteientschädigungen von CHF 49'440.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 16'995.– für das Berufungsverfahren zugesprochen werden. Die Beklagte beantragt mit Stellungnahme vom 3. November 2025, dass die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens von je CHF 15'000.– im Umfang von CHF 1'500.– dem Kläger und im Umfang von CHF 13'500.– der Beklagten auferlegt werden und die Beklagte zur Zahlung reduzierter Parteientschädigungen von CHF 39'552.– für das erstinstanzliche Verfahren und CHF 13'596.– für das Berufungsverfahren verpflichtet wird.

2.

2.1 Mit Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage beantragte der Kläger, die Beklagte sei unter Strafandrohung zu verpflichten, ihm umfassend Rechenschaft abzulegen über ihre Tätigkeit als seine Beauftragte und Bevollmächtigte gegenüber der C____ in der Zeit vom 23. Juli 2015 bis 1. August 2019 sowie ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf von Grundstücken des Klägers in [...]. In Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage konkretisierte der Kläger sein Rechtsbegehren in fünf mit Spiegelstrichen markierten Unterabsätzen. Mit Spiegelstrich 4 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten in ihrer Funktion als seine Beauftragte und seine Bevollmächtigte (vgl. Rechtsbegehren 1 Absatz 1 der Klage) Auskunft über alle Zahlungen an ihre Gesellschaft und an die Beklagte selbst im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum 1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen. Mit Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten umfassende Rechenschaft über ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Grundbesitzes in [...] detailliert nach Art, datiertem Zeitaufwand und hergestellten Kontakten. Mit Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage verlangte der Kläger von der Beklagten in ihrer Funktion als einzige Geschäftsführerin ihrer Gesellschaft Auskunft über alle Zahlungen zu Lasten des Klägers an die Gesellschaft der Beklagten im Zeitraum vom 23. Juli 2015 bis zum

1. August 2019 sowie über die diesen Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen. Die Beklagte beantragte mit ihrer Klageantwort die Abweisung der Klage.

Mit Ziffer 1 des Dispositivs seines Teilentscheids vom 9. November 2023 hiess das Zivilgericht die Absätze 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage gut. Mit Ziffer 2 des Dispositivs wies es Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage ab, soweit es darauf eintrat (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 E. 9.3.12 f.; Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 E. 3.6). Mit ihrer Berufung beantragte die Beklagte die Aufhebung des Teilentscheids des Zivilgerichts vom

9. November 2023 und die Abweisung des Rechtsbegehrens 1 der Klage. Mit seinem Entscheid vom 17. Februar 2025 hob das Appellationsgericht den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 auf (Absatz 1 des Dispositivs) und hiess das Rechtsbegehren 1 der Klage betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 ausser bezüglich der vom Kläger verlangten Information über den datierten Zeitaufwand und beschränkt auf die Zeit ab dem 6. Dezember 2018 gut (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 Absatz 2 des Dispositivs sowie E. 3.5.3 und 4.1). Im Übrigen wies es mit Absatz 3 des Dispositivs das Rechtsbegehren 1 der Klage ab, soweit darauf einzutreten war. Das Appellationsgericht ging implizit davon aus, dass sich die Berufung auch gegen Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 betreffend Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage richte, trat auch insoweit auf die Berufung ein und bestätigte diesbezüglich den Entscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023, indem es in Absatz 3 des Dispositivs seines Entscheids vom 17. Februar 2025 erkannte, das Rechtsbegehren 1 der Klage werde im Übrigen abgewiesen, soweit darauf einzutreten sei (vgl. Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 E. 1.1 und 3.6).

Mit seiner Beschwerde an das Bundesgericht beantragte der Kläger in der Sache die Aufhebung des Entscheids des Appellationsgerichts vom

17. Februar 2025 und die Bestätigung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023. Mit seinem Urteil vom 28. August 2025 hob das Bundesgericht den Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 auf und fasste ihn neu. Zudem wies es die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Appellationsgericht zurück. Mit der Neufassung des Entscheids wies das Bundesgericht Absatz 1 des Rechtsbegehrens 1 der Klage und Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens der Klage insoweit ab, als es die Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke des Klägers auf die Zeit seit dem 6. Dezember 2018 und die Detaillierung dieser Rechenschaft auf die Art der Tätigkeit und die hergestellten Kontakte beschränkte. Im Übrigen hiess es die Absätze 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage gut.

Die Neufassung des Entscheids gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2025 regelt nur die Absätze 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage. Betreffend Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage findet sich im Dispositiv des Urteils des Bundesgerichts keine Regelung. Da der Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2025 vollständig aufgehoben worden ist, fehlte es damit betreffend Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage an einem Entscheid, wenn sich die Berufung tatsächlich auch gegen Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 gerichtet hätte. Da die Rückweisung nur die Prozesskosten betrifft, ist das Appellationsgericht nicht befugt, diesbezüglich einen neuen Entscheid zu fällen. Dass betreffend Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 des Klägers kein Entscheid gefällt wird, wäre mit dem Justizgewährungsanspruch (vgl. dazu Staehelin, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 1 N 8) nicht vereinbar. Eine Verletzung des Justizgewährleistungsanspruchs lässt sich jedoch durch eine Auslegung der Berufungsanträge unter Mitberücksichtigung der Berufungsbegründung vermeiden. Soweit das Zivilgericht mit Ziffer 2 des Dispositivs seines Entscheids vom 9. November 2023 Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage abgewiesen hat, hatte die Beklagte offensichtlich überhaupt kein Interesse an der Aufhebung dieses Entscheids. Soweit das Zivilgericht mit der erwähnten Dispositivziffer auf Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage nicht eingetreten ist, dürfte der Beklagten ein schutzwürdiges Interesse daran, dass diesbezüglich der Entscheid des Zivilgerichts aufgehoben und die Klage entsprechend ihrem Antrag abgewiesen wird, wohl nicht abgesprochen werden (vgl. statt vieler Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Vorbemerkungen zu den Art. 308–318 N 30 f.; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N 531 und 535; Staehelin/Mosimann, in: Staehelin/Grolimund [Hrsg.], Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 2024, § 25 N 28 f.). Aus dem Umstand, dass sich die Beklagte zu Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage und Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom

9. November 2023 in der Begründung ihrer Berufung überhaupt nicht geäussert hat, kann jedoch geschlossen werden, dass sie auch insoweit keine Änderung des Entscheids des Zivilgerichts gewünscht hat. Folglich kann das pauschal auf Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 gerichtete Rechtsbegehren 1 der Berufung der Beklagten unter Mitberücksichtigung der Berufungsbegründung nach Treu und Glauben restriktiv dahingehend ausgelegt werden, dass die Beklagte nur die Aufhebung von Ziffer 1 und Ziffer 3 (Kostenentscheid) des Entscheids des Zivilgerichts wünscht (vgl. zur Möglichkeit einer solchen restriktiven Auslegung Merz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 42 BGG N 21). Diese Auslegung hat zur Folge, dass Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. November 2023 in Teilrechtskraft erwachsen ist und Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage nicht mehr Streitgegenstand des Berufungsverfahrens gebildet hat. Da damit gewährleistet werden kann, dass das Rechtsbegehren 1 der Klage vollständig beurteilt worden ist, ist diese Auslegung der Berufungsanträge derjenigen vorzuziehen, die dem vom Bundesgericht aufgehobenen Entscheid des Appellationsgerichts vom 17. Februar 2025 zugrunde gelegen hat.

2.2 Im Folgenden wird unter Berücksichtigung der vorstehenden Feststellungen und unter Zugrundelegung des Urteils des Bundesgerichts vom 28. August 2025 geprüft, in welchem Umfang die Parteien in den kantonalen Verfahren auf der ersten Stufe der Stufenklage obsiegt haben und unterlegen sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteianträge und der Streitgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren, im Berufungsverfahren und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht nicht identisch gewesen sind. Dies wird von beiden Parteien verkannt (vgl. Stellungnahme des Klägers vom 10. November 2025; Stellungnahme der Beklagten vom 3. November 2025). Aufgrund der Differenzen zwischen den Parteianträgen und den Streitgegenständen kann entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. Stellungnahme vom 3. November

2025) aus dem Umstand, dass das Bundesgericht für das Beschwerdeverfahren von einem Obsiegen des Klägers im Umfang von neun Zehnteln und einem Unterliegen des Klägers im Umfang von einem Zehntel ausgegangen ist, nicht geschlossen werden, dass für das kantonale Verfahren vom gleichen Prozessausgang auszugehen sei.

Im erstinstanzlichen Verfahren unterliegt der Kläger insoweit, als Absatz 1 und Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage in Bezug auf die Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke des Klägers betreffend die Zeit vor dem 6. Dezember 2018 und die Detaillierung nach datiertem Zeitaufwand abgewiesen wird sowie Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist. Für die Bestimmung des Umfangs des Unterliegens sind die betroffenen Teile des Rechtsbegehrens 1 der Klage zu gewichten. Das Bundesgericht verteilte die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens und auferlegte dem Kläger ein Zehntel und der Beklagten neun Zehntel (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom E. 6). Welches Gewicht das Bundesgericht dem teilweisen Unterliegen des Klägers betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage genau beimisst, ist aus diesem Kostenentscheid nicht ersichtlich, weil der Kläger vor dem Bundesgericht auch insoweit unterlegen ist, als dieses auf seinen Antrag auf eine präventive Anordnung zur Bildung des Spruchkörpers des Appellationsgerichts im Fall einer möglichen Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid über die zweite Stufe seiner Stufenklage nicht eingetreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2025 E. 2 und 6). Diesem Antrag, den das Bundesgericht mit einer Erwägung von bloss zwei Sätzen erledigt hat (Urteil des Bundesgerichts vom 28. August 2025 E. 2), kann aber nur ein geringes Gewicht beigemessen werden. Entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. Stellungnahme vom 10. November

2025) kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht die Prozesskosten wie im Fall eines vollständigen Obsiegens des Klägers verteilt hätte, wenn er den Antrag auf eine Anordnung zur Spruchkörperbildung nicht gestellt hätte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass das vom Bundesgericht angenommene Unterliegen des Klägers im Umfang von einem Zehntel zu einem Grossteil auf sein teilweises Unterliegen betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage zurückzuführen ist. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage vor Bundesgericht nicht mehr zum Streitgegenstand gehört hat und das relative Gewicht von Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage daher etwas grösser gewesen ist als im erstinstanzlichen Verfahren. Angemessen erscheint es, das teilweise Unterliegen des Klägers betreffend Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 der Klage im erstinstanzlichen Verfahren mit einem Vierzehntel zu gewichten. Das vollständige Unterliegen des Klägers mit Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage ist mit einem Siebtel zu gewichten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Gewicht dieses Teils des Rechtsbegehrens 1 entgegen der Ansicht des Klägers und dem Vorgehen des Zivilgerichts (vgl. Entscheid vom 9. November 2023 E. 12.1) nicht vernachlässigt werden darf, weil der Kläger damit versucht hat, Rechenschaft über zusätzliche Zahlungen zu erhalten, die von den Absätzen 1 und 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage nicht erfasst werden (vgl. Entscheid des Zivilgerichts vom 9. November 2023 E. 9.3.13). Insgesamt ist damit für die erste Stufe der Stufenklage im erstinstanzlichen Verfahren von einem Obsiegen des Klägers im Umfang von elf Vierzehnteln und einem Unterliegen des Klägers im Umfang von drei Vierzehnteln auszugehen. Entsprechend diesem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens haben in Anwendung von Art. 106 Abs 2 ZPO der Kläger drei Vierzehntel und die Beklagte elf Vierzehntel der Gerichtskosten zu tragen und hat die Beklagte dem Kläger vier Siebtel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. zur Verrechnung der Bruchteile Schmid/Jent-Sørensen, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Zürich 2021, Art. 106 N 4).

Im Berufungsverfahren unterliegt der Kläger insoweit, als Absatz 1 und Spiegelstrich 5 von Absatz 2 des Rechtsbegehrens 1 seiner Klage in Bezug auf die Rechenschaft über die Tätigkeit der Beklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Grundstücke des Klägers betreffend die Zeit vor dem 6. Dezember 2018 und die Detaillierung nach datiertem Zeitaufwand abgewiesen werden. Das relative Gewicht dieses teilweisen Unterliegens ist im Berufungsverfahren etwas grösser als im erstinstanzlichen Verfahren, weil Absatz 3 des Rechtsbegehrens 1 der Klage vor Appellationsgericht nicht mehr zum Streitgegenstand gehört hat. Das teilweise Unterliegen wird daher mit einem Zwölftel gewichtet. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens haben in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO der Kläger ein Zwölftel und die Beklagte elf Zwölftel der Gerichtskosten zu tragen und hat die Beklagte dem Kläger fünf Sechstel einer vollen Parteientschädigung zu bezahlen.

2.3 Mit dem von den Parteien insoweit nicht beanstandeten Entscheid vom 9. November 2023 (E. 12.3 und 12.4) hat das Zivilgericht für das erstinstanzliche Verfahren betreffend die erste Stufe der Stufenklage die Gerichtskosten auf CHF 15'000.– und eine volle Parteientschädigung auf CHF 49'440.– festgesetzt. Folglich sind die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Umfang von CHF 3'214.– vom Kläger und im Umfang von CHF 11'786.– von der Beklagten zu tragen und hat die Beklagte dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren unter Vorbehalt der im Folgenden zu prüfenden Auswirkungen des Dispositionsgrundsatzes eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 28'251.– zu bezahlen. Mit ihrer Stellungnahme vom 3. November 2025 beantragt die Beklagte, dass ihr die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens im Umfang von CHF 13'500.– auferlegt werden und dass sie für das erstinstanzliche Verfahren zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 39'552.– verpflichtet wird. Betreffend die Gerichtskosten ist es unerheblich, dass der Beklagten gemäss ihrem Antrag ein höherer Betrag aufzuerlegen ist als gemäss den vorstehenden Erwägungen, weil für deren Verteilung der Offizialgrundsatz gilt (vgl. Art. 105 Abs. 1 ZPO; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar ZPO, Bern 2010, Art. 105 N 1). Für die Parteientschädigung gilt hingegen der Dispositionsgrundsatz (Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar,

4. Auflage 2024, Art. 105 ZPO N 11; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 105 N 4 f.). Daher darf das Gericht dem Kläger nicht weniger zusprechen, als die Beklagte mit ihrer Stellungnahme vom 3. November 2025 anerkannt hat (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO). Folglich ist sie für das erstinstanzliche Verfahren zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung von CHF 39'552.– zu verpflichten.

Die Gerichtskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 2 Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810) ebenfalls auf CHF 15'000.– festgesetzt. Das Honorar der Rechtsvertreter bemisst sich im Berufungsverfahren nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren. Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel der Ansätze für das erstinstanzliche Verfahren und umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Für das vorliegende Berufungsverfahren erscheint in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 2 Abs. 1 und 2 HoR ein Grundhonorar von CHF 15'000.– angemessen. Für die zusätzlichen Stellungnahmen wird in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 lit. d Ziff. 3 sowie § 2 Abs. 1 und 2 HoR ein Zuschlag von CHF 1'500.– berechnet. Schliesslich wird eine Auslagenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 495.– berücksichtigt. Insgesamt beläuft sich eine volle Parteientschädigung für das Berufungsverfahren damit auf CHF 16'995.–. Folglich sind die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens im Umfang von CHF 1'250.– vom Kläger und im Umfang von CHF 13'750.– von der Beklagten zu tragen und hat die Beklagte dem Kläger für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 14'162.50 zu bezahlen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Entscheidgebühr) von insgesamt CHF 15'000.– werden dem Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 3'214.– und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 11'786.– auferlegt. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF 5'000.– ([...]) werden mit dem Hauptsacheentscheid verlegt.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von insgesamt CHF 15'000.– werden dem Berufungsbeklagten im Umfang von CHF 1'250.– und der Berufungsklägerin im Umfang von CHF 13'750.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss der Berufungsklägerin von CHF 15'000.– verrechnet, sodass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin CHF 1'250.– zu bezahlen hat.

Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten reduzierte Parteientschädigungen zu bezahlen von CHF 39'552.– für das erstinstanzliche Verfahren und von CHF 14'162.50 für das Berufungsverfahren.

Mitteilung an:

- Berufungsklägerin

- Berufungsbeklagter

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.