Sachverhalt
A____, geboren am [...] (nachfolgend Ehefrau, Berufungsklägerin), und B____, geboren am [...] (nachfolgend Ehemann, Berufungsbeklagter), haben am 26. Juli 2019 geheiratet. Gemeinsam sind sie Eltern der Kinder C____ und D____, beide geboren am [...] 2019. Daneben übt die Ehefrau die Obhut über ihre beiden vorehelichen Kinder E____, geboren am [...] 2012, und F____, geboren am [...] 2015, aus.
Mit Gesuch vom 31. Januar 2025 beantragte der Ehemann beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei den Ehegatten das Getrenntleben zu bewilligen und es sei dieses zu regeln. Mit Entscheid EA.2025.16210 vom 20. Juni 2025 hat das Zivilgericht nach der Durchführung einer Verhandlung am 18. Juni 2025 den Ehegatten das bereits im Januar 2025 aufgenommene Getrenntleben bewilligt (Ziff. 1), die eheliche Liegenschaft vorläufig der Ehefrau mit den Kindern zugeteilt (Ziff. 2), den Antrag der Ehefrau, ihr den Umzug mit den Kindern nach [...] (FR) zu bewilligen, derzeit abgewiesen (Ziff. 3), im Hinblick auf die Regelung der Obhuts- respektive Betreuungsregelung eine Abklärung beim Kinder- und Jugenddienst in Auftrag gegeben (Ziff. 4), den Kinder- und Jugenddienst ersucht, für die Mutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und die beim Ehemann bestehende sozialpädagogische Familienbegleitung fortzuführen (Ziff. 5), die Betreuung der Kinder ab dem Zeitpunkt geregelt, in dem der Ehemann eine Wohnung gefunden hat (Ziff. 6) und eine Kindervertretung für die Zwillinge eingesetzt (Ziff. 7). Weiter hat das Zivilgericht den Ehemann aufgefordert, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und festgehalten, dass über die Anträge zum Unterhalt ohne anderslautenden Antrag in einem späteren Zeitpunkt entschieden würde (Ziff. 8). Schliesslich hat es festgestellt, dass die Gerichtskosten mit dem Endentscheid verlegt würden (Ziff. 9).
Auf die von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid ZB.2025.35 vom
19. November 2025 nicht ein. Die Ehefrau hatte darin insbesondere die Aufhebung von Ziffer 8 des Entscheids vom 20. Juni 2025 und die Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung von monatlichen Unterhaltszahlungen beantragt, nämlich erstmals per 13. Januar 2025 je CHF 1093.45 Kindesunterhalt für die zwei gemeinsamen Kinder sowie CHF 1000. als Ehegattenunterhalt.
In der Folge führte das Zivilgericht am 26. November 2025 eine zweite Verhandlung durch und fällte gleichentags den Entscheid EA.2025.16210. Der Antrag der Ehefrau auf vorläufige Aufhebung der alternierenden Obhut über die zwei gemeinsamen Kinder, beziehungsweise der Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts, wurde abgelehnt. Ebenfalls wurde der Antrag des Ehemanns auf Zuteilung der alleinigen Obhut abgewiesen und die Ehefrau verpflichtet, sich an die Regelung der alternierenden Obhut gemäss Ziffer 6 des Entscheids vom 20. Juni 2025 zu halten (Ziff. 1). Weiter hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Ehegatten nicht in der Lage seien, gegenseitig einen Unterhalt an die Kinderkosten beziehungsweise einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen (Ziff. 2) und dass die Gerichtskosten mit dem Endentscheid verlegt würden (Ziff. 3). Nach Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv am 26. November 2025 ersuchte die Ehefrau mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 um dessen schriftliche Begründung. Diese wurde ihr am 22. Dezember 2026 zugestellt.
Am 2. Januar 2026 hat die Ehefrau gegen diesen Entscheid Berufung an das Appellationsgericht erhoben. Sie stellt folgende Anträge:
« Zur unentgeltlichen Rechtspflege :
1. Hauptsächlich, sei B____ verurteilt, an A____ eine Provisio ad litem in Höhe von CHF 7000.- zu zahlen.
2. Subsidiär, sei A____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
A____ sei von der Zahlung von Gerichtskosten und Gerichtskostenvorschüssen und allfälligen Sicherheiten befreit.
Rechtsanwalt Charles NAVARRO, sei als amtlicher Verteidiger von A____ zu ernennen.
3. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben.
In der Hauptsache :
4. Die Berufung sei gutzuheissen.
5. Der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2025 ist aufzuheben.
6. B____ sei eine monatliche Unterhaltsbeitragszahlung, Das erste Mal am 13. Januar 2025, wie folgt zu leisten:
a. je CHF 208.75 als Unterhalt für die Kinder C____ und D____;
b. CHF 112.50 als Unterhalt für A____.
Die monatlichen Beiträge sind im Voraus jeweils am 1. eines jeden Monats an A____ zu zahlen und werden im Falle eines Verzugs ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % pro Jahr verzinst.
Die monatlichen Beiträge werden jährlich am 1. Januar an die Entwicklung des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, basierend auf dem Indexwert des Monats November des Vorjahres. Die Indexierung erfolgt auf Grundlage des Indexstands zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.
Die Indexierung erfolgt nur insoweit, als sich das Einkommen des Schuldners in gleichem Masse erhöht hat.
7. Die ausserordentlichen Kosten, die die Kinder betreffen (insbesondere kieferorthopädische Behandlungen, besondere schulische Massnahmen vorübergehender Natur usw.), werden von beiden Elternteilen getragen, soweit sie nicht durch die Sozial- oder Privatversicherungen gedeckt sind und unter der Voraussetzung, dass die Ausgabe zuvor genehmigt wurde.
8. Die Verfahrenskosten werden B____ auferlegt.
9. B____ wird verurteilt, A____ eine Parteientschädigung zu zahlen.»
Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Antrag auf Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen.
Die vom Zivilgericht eingesetzte Kindervertreterin hat mit Eingabe vom 6. Februar 2026 auf die Eingabe einer Stellungnahme verzichtet. Der Ehemann hat mit Eingabe vom 9. Februar 2026 eine Berufungsantwort eingereicht und die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt.
Im Anschluss daran hat der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 10. Februar 2026 in Aussicht gestellt, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.2.2 m.w.H.).
E. 1.2.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO auch bei Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b) (BGE 138 III 625 E. 2.2, 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 272 N 4; a.A. Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 272 N 18 mit Hinweisen). Gelangt allerdings wie vorliegend in Bezug auf den Kinderunterhalt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung. Die Parteien können Noven daher auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einbringen (Art. 317 Abs. 1 bis ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2023.54 vom 27. Juni 2024 E. 1.4.3, ZB.2019.27 vom
18. Mai 2020 E. 3.3). Die gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind zufolge der Interdependenz von Ehegatten- und Kinderunterhalt sowie der Einheit und Praktikabilität der Unterhaltsberechnung, insbesondere im summarischen Eheschutzverfahren, auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend und sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 2.2; AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 1.2.3).
E. 2.1 Die Ehegatten üben die Obhut über die gemeinsamen Kinder gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids weiterhin alternierend aus. Zur Bemessung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit der Ehegatten, ihren Bedarf sowie den Bedarf ihrer Kinder in ihrer Obhut ermittelt und zusammenfassend festgestellt, dass keiner der Ehegatten in der Lage sei, den bei ihm anfallenden Bedarf der beiden Kinder mit dem ihnen nach der Deckung des eigenen Bedarfs verbliebenden Überschuss zu decken (angefochtener Entscheid, E. 3). Sie hat darauf hingewiesen, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne Berücksichtigung der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen zu belassen sei (mit Verwies auf BGE 144 III 502 E. 6.5 ff.; 137 III 59 E. 4.2.1 f.; AGE ZB.2021.15 vom 22. Dezember 2021 E. 3.5). Bei sehr eingeschränkten Mitteln seien deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. Art. 276a ZGB) und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Damit sei festzustellen, dass die Ehegatten nicht in der Lage seien, gegenseitig einen Unterhalt an die Kinderkosten beziehungsweise einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen (angefochtener Entscheid, E. 3.4.4).
E. 2.2 Diese rechtliche Ausgangslage wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Sie bestreitet zudem weder die Feststellung des Bedarfs der Ehegatten und ihrer Kinder noch ihrer eigenen Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz. Strittig ist allein die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass dessen Einkommen an seiner neuen Arbeitsstelle aufgerundet CHF 2'400. (CHF 2'640. brutto abzüglich 12 % Sozialabgaben) betrage. Daneben erziele er gemäss seinen eigenen von der Ehefrau unbestritten gebliebenen Angaben an der zweiten Verhandlung ein Zusatzeinkommen von monatlich CHF 1'000., was ein Gesamteinkommen von CHF 3'500. ergebe. Da er über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, sei ihm kein höheres Einkommen anzurechnen, zumal wie bei der Berufungsklägerin die alternierende Obhut über die beiden Zwillinge kein höheres Arbeitspensum erlaube (angefochtener Entscheid, E. 3.3.1).
Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, der Berufungskläger verfüge über eine volle Arbeitsfähigkeit. Er sei gesund und besitze die erforderlichen Kompetenzen, um sein Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, gegebenenfalls in einer anderen Basistätigkeit als der aktuell ausgeübten. Dies würde es ihm ermöglichen, ein Einkommen zu erzielen, das annähernd dem Doppelten seines derzeitigen Einkommens entspräche. Damit könne er den von der Vorinstanz festgestellten Fehlbetrag von CHF 2264. decken. Eine solche Erhöhung würde es ihm erlauben, ohne zusätzliche Betreuungskosten ausreichende Mittel zu erwirtschaften, um den Unterhaltsfehlbetrag der Kinder sowohl während deren Aufenthalte bei ihm als auch durch die Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Berufungsklägerin und der Kinder zu decken (Berufungsschrift, Ziff. 12). Bei voller Ausschöpfung seiner Erwerbskapazität und einem Einkommen in der Höhe des Doppelten des derzeit berücksichtigten Einkommens würde der Überschuss des Berufungsbeklagten bei unveränderten persönlichen Auslagen von CHF 907. auf CHF 1814. ansteigen. Ein solcher Überschuss würde es ihm ermöglichen, die sich auf CHF 1'284. belaufenden Kosten für den Unterhalt der Kinder während deren Aufenthalte bei ihm vollständig zu decken. Zudem könnte er mit dem verbleibenden Restbetrag von CHF 530. den von der Ehefrau getragenen Unterhaltsfehlbetrag der Kinder von CHF 305. vollständig ausgleichen. Der restliche Überschuss von CHF 225. sei nach dem Grundsatz der grossen und kleinen Köpfe auf die Kinder zu je einem Viertel, mithin je CHF 56.25, zu verteilen. Daraus würden Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 208.75 (CHF 152.50 + CHF 56.25) folgen, welche der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zu leisten habe. Schliesslich verblieben weitere CHF 112.50, welche dem vorsorglichen Unterhalt der Ehefrau zuzuweisen seien (Berufungsschrift, Ziff. 13 f.).
E. 2.3.1 Ausgangspunkt für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist zunächst das von ihnen tatsächlich erzielte Einkommen (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2; AGE ZB.2025.2 vom 23. Mai 2025 E. 2.5.2.1). Erzielt ein unterhaltsberechtigter oder unterhaltsverpflichteter Ehegatte beziehungsweise ein Elternteil nicht das Einkommen, das er mit zumutbarer Anstrengung erreichen könnte, insbesondere wenn er seine Erwerbskraft nicht voll ausschöpft, kann ihm bei der Unterhaltsbemessung das Einkommen, dessen Erzielung ihm möglich und zumutbar ist, als hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1, 5A_273/2018, 5A_281/2018 vom 25. März 2019 E. 7.4.1; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.7, ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 3.2.2.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 4.2; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2022, Art. 285 ZGB N 18; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 133). Massgebend ist dabei die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit gemäss den üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarklage etc.) (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.1). Einem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.2; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.7, ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 3.2.2.1).
E. 2.3.2 Die unterhaltsansprechende Partei trägt bei
der erstmaligen Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags die
Beweislast für den Bestand und den Umfang der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit des unterhaltsschuldenden Elternteils . An
dieser Verteilung der Beweislast ändert auch der uneingeschränkte
Untersuchungsgrundsatz nichts (BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom
31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019
E. 4.3, 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2; AGE ZB.2025.11
vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.8.1 f., ZB.2023.62 vom 24. September 2024
E. 2.6.1 f., ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.3 f.). Im
Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes tragen die
Parteien aber keine eigentliche Behauptungs-, Substantiierungs- oder
Beweisführungslast und das Gericht hat unabhängig von den Tatsachenbehauptungen
und Beweisanträgen der Parteien von Amtes wegen alle zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts geeigneten und erforderlichen Abklärungen
vorzunehmen und Beweise zu erheben sowie alle rechtserheblichen Tatsachen zu
berücksichtigen, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben (BGE 128 III
411 E. 3.2.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.3.2,
5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom
26. Juni 2014 E. 4.2.2; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E.
3.1.8.2, ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.6.2, ZB.2023.66 vom
17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; Mazan,
in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 12, 15 und
17). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch
nicht von ihrer Obliegenheit, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Auch
im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in
erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und
dafür Beweismittel einzureichen oder zu beantragen (BGE 133 III 507
E. 5.4, 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_565/2016 vom 16. Februar
2017 E. 4.1.2; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.8.2, ZB.2023.62
vom 24. September 2024 E. 2.6.2, ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024
E. 4.1.2.4; Mazan, a.a.O.,
Art. 296 ZPO N 12 f. und 33; Sutter-Somm/Schrank,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich
2025, Art. 55 N 64 und 69).
E. 2.4.1 Für die Feststellung des Einkommens des Ehemanns stellt die Vorinstanz auf den vom Ehemann eingereichten Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen G____ ab (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Danach erzielt der Ehemann mit einem Pensum von 60 % als Verkaufsberater der Filiale Basel mit Wirkung ab Oktober 2025 ein Bruttoeinkommen von CHF 2'640. (Beilage
E. 2.4.2 Unbestritten ist, dass der Ehemann keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Sein Studium hat er nach der Geburt der Zwillinge abgebrochen. Die Ehefrau substantiiert nicht ansatzweise, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Ehemann das von ihr behauptete, höhere Einkommen erzielen könnte. Sie unterlässt es zudem, einen diesbezüglichen Beweisantrag zu stellen. Das vom Ehemann nach seinem Wechsel aus der Gastronomie tatsächlich erzielte Einkommen liegt deutlich über dem gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 10 des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizer Gastgewerbe, Stand 1. Januar 2017, für Mitarbeiter ohne Berufslehre geschuldeten Mindestlohnansatz von CHF 3'713. brutto bei einem vollen Pensum (https://l-gav.ch/fileadmin/user_upload/Broschuere_d_2017_3_Aulage_2024_Okt_2025.pdf). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass er in der Verkaufsberatung ohne entsprechende Ausbildung mit einer teilzeitlichen Anstellung ohne Weiteres ein deutlich höheres Einkommen erzielen könnte.
E. 2.4.3 Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint,
wieso die Ehefrau von der Zumutbarkeit einer Anstellung in einem Pensum von 100 %
ausgeht. Den Parteien kommt die alternierende Obhut für ihre beiden
gemeinsamen, heute gut sechseinhalbjährigen Söhne zu. Gemäss der geltenden
Betreuungsregelung betreut der Ehemann seine Söhne jeweils in der ersten Woche
von Sonntagabend bis am Dienstagabend sowie in der Folgewoche von Freitagmittag
bis Dienstagabend (Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in
Verbindung mit Ziff. 6 des Entscheids vom 20. Juni 2025). Dies ergibt einen
Betreuungsanteil von rund 45 %, während die Ehefrau die Betreuung der
Kinder im Umfang von rund 55 % übernimmt (vgl. zur Berechnungsmethode BGer
5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Die
Eltern haben eine vorhandene Arbeitskapazität nur im angesichts der
Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen umfassend auszuschöpfen (siehe BGE 147 III
265 E. 7.4; AGE ZB.2025.2 vom 23. Mai 2025 E. 2.5.2.1). Zur Anwendung gelangt
dabei das sogenannte Schulstufenmodell. Danach ist einem allein betreuenden
Elternteil ab dem Eintritt seiner Kinder in den Kindergarten im Grundsatz eine
50 %-ige Erwerbstätigkeit zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei
alternierender Obhut scheint das Bundesgericht davon auszugehen, dass die
Eltern in der Regel im Betreuungsanteil des anderen Elternteils entsprechenden
Bruchteil 100 % erwerbsfähig sind und im eigenen Betreuungsanteil
entsprechenden Bruchteil im dem Schulstufenmodell entsprechenden Umfang (vgl.
BGer 5A_252/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2 und 5; AGE ZB.2025.11 vom 27.
Oktober 2025 E. 3.3.1.2). Nach der erwähnten Regel wären der Ehefrau somit eine
Erwerbstätigkeit von abgerundet 70 % (45 % × 100 % + 55 % × 50 %) und dem
Ehemann eine solche von aufgerundet 80 % (55 % × 100 % + 45 % × 50 %)
zumutbar. Unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungsanteile ist dem
Berufungskläger eine Erwerbstätigkeit indes lediglich jeweils am Morgen sowie
an den Nachmittagen von Mittwoch und Donnerstag und allenfalls an jedem zweiten
Freitagnachmittag möglich. Aufgrund der wöchentlich wechselnden
Betreuungssituation bleibt jedoch unklar, ob dem Ehemann tatsächlich eine
Erwerbstätigkeit am Freitagnachmittag möglich ist. Gesamthaft entspricht dies einem
verwertbaren Erwerbsumfang von gut 70 %. Dieses Pensum schöpft der
Berufungsbeklagte mit seinem Pensum von 60 % beim Unternehmen G____
einerseits und seinen Einsätzen bei I____ aus. Bei einem hypothetischen
Arbeitspensum von 70 % bei G____ würde der Ehemann nämlich brutto CHF 3'080.
verdienen, bei 80 % CHF 3520.. Dies gilt umso mehr als die Vorinstanz auch der
Ehefrau keine Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 %, sondern bloss von 60 %
als zumutbar angerechnet hat.
E. 2.4.4 Daraus folgt, dass das dem Ehemann angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 3'500. nicht zu beanstanden ist.
E. 2.5 Im Übrigen ficht die Berufungsklägerin die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz nicht substantiiert an.
E. 2.6 Schlussfolgernd ist die Berufung abzuweisen.
E. 3 zur Eingabe vom 10. Oktober 2025 des Ehemannes, bei den Vorakten). Der vom Zivilgericht vorgenommene Abzug für Sozialbeiträge von 12 % ergibt sich zwar nicht aus diesem Vertrag, wird von der Ehefrau aber nicht bestritten und ist zudem angemessen. Dieses Einkommen entspricht aufgerechnet auf ein volles Pensum einem monatlichen Einkommen von CHF 4'400 brutto und bei einem Abzug für Sozialbeiträge von 12 % CHF 3872. netto. Es liegt über jenem Einkommen, welches der Ehemann zuvor in den Monaten Juli und August 2025 beim Restaurant H____ erzielt hat (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 10. Oktober 2025, bei den Vorakten: Ein Bruttostundenlohn von CHF 20.40 ergibt bei einem 100 %-Pensum monatlich rund CHF 3'550. brutto ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung). Hinzu kommt die Anstellung des Ehemanns bei I____ für die [ ]-Spiele, mit welcher er gemäss seinen Angaben pro Spiel CHF 400. bis CHF 500. und damit insgesamt ein Einkommen von CHF 3'500. netto erzielt (angefochtener Entscheid, E. 3.2).
E. 3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.1, ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
E. 3.2 Die Berufungsklägerin hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; AGE BEZ.2025.19 vom 8. Mai 2025 E. 2.1, BEZ.2023.19 vom
23. Mai 2023 E. 2.1).
Vorliegend hat es die Berufungsklägerin versäumt, auch nur ansatzweise zu substantiieren und zu belegen, inwiefern dem Berufungsbeklagten die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar sein soll. Vor diesem Hintergrund und nach dem in der Sache ausgeführten (E. 2 hiervor) erscheint die Berufung aussichtslos, weshalb der Berufungsklägerin die unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren nicht bewilligt wird.
E. 3.3.1 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800. festzusetzen.
E. 3.3.2 Zusätzlich schuldet die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser hat die Nachreichung einer Honorarnote zwar in Aussicht gestellt, auf deren Einreichung aber in der Folge verzichtet. Massgebend für die Bestimmung der Vertretungskosten des Berufungsbeklagten ist der Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]). Der angemessene Aufwand ist dabei vom Gericht zu schätzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für die Kenntnisnahme der Berufungsbegründung und die Ausfertigung der Berufungsantwort erscheint ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Aufgrund des praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Überwälzungstarifs von CHF 250. pro Stunde resultiert ein Honorar von CHF 1'500., zu dem eine Auslagenpauschale von CHF 45. (3 % gemäss § 23 Abs. 1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 125.15 auf Honorar und Auslagen (8,1 %, § 24 HoR) kommen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten daher eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'670.15 (CHF 1545. + 125.15) zu bezahlen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. November 2025 (EA.2025.16210) wird abgewiesen. Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen. Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800. und hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'545., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 125.15, zu bezahlen. Mitteilung an: - Berufungsklägerin - Berufungsbeklagte - Kindervertreterin - Zivilgericht Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
ZB.2026.1
ENTSCHEID
vom 7. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey,
Prof. Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler
Parteien
A____ Berufungsklägerin
[...] Ehefrau
vertreten durch Charles Navarro, Rechtsanwalt,
Boulevard de Pérolles 24, CP 408, 1701 Fribourg
gegen
B____ Berufungsbeklagter
[...] Ehemann
vertreten durch lic. iur. Oliver Borer, Advokat,
Malzgasse 15, Postfach 112, 4001 Basel
C____ Sohn 1
D____ Sohn 2
beide geb. [...] 2019
beide wohnhaft an der [...]
beide vertreten durch MLaw Lisa Eisenhut-Hug, Advokatin,
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. November 2025
betreffend Getrenntleben / Unterhalt
Sachverhalt
A____, geboren am [...] (nachfolgend Ehefrau, Berufungsklägerin), und B____, geboren am [...] (nachfolgend Ehemann, Berufungsbeklagter), haben am 26. Juli 2019 geheiratet. Gemeinsam sind sie Eltern der Kinder C____ und D____, beide geboren am [...] 2019. Daneben übt die Ehefrau die Obhut über ihre beiden vorehelichen Kinder E____, geboren am [...] 2012, und F____, geboren am [...] 2015, aus.
Mit Gesuch vom 31. Januar 2025 beantragte der Ehemann beim Zivilgericht Basel-Stadt, es sei den Ehegatten das Getrenntleben zu bewilligen und es sei dieses zu regeln. Mit Entscheid EA.2025.16210 vom 20. Juni 2025 hat das Zivilgericht nach der Durchführung einer Verhandlung am 18. Juni 2025 den Ehegatten das bereits im Januar 2025 aufgenommene Getrenntleben bewilligt (Ziff. 1), die eheliche Liegenschaft vorläufig der Ehefrau mit den Kindern zugeteilt (Ziff. 2), den Antrag der Ehefrau, ihr den Umzug mit den Kindern nach [...] (FR) zu bewilligen, derzeit abgewiesen (Ziff. 3), im Hinblick auf die Regelung der Obhuts- respektive Betreuungsregelung eine Abklärung beim Kinder- und Jugenddienst in Auftrag gegeben (Ziff. 4), den Kinder- und Jugenddienst ersucht, für die Mutter eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und die beim Ehemann bestehende sozialpädagogische Familienbegleitung fortzuführen (Ziff. 5), die Betreuung der Kinder ab dem Zeitpunkt geregelt, in dem der Ehemann eine Wohnung gefunden hat (Ziff. 6) und eine Kindervertretung für die Zwillinge eingesetzt (Ziff. 7). Weiter hat das Zivilgericht den Ehemann aufgefordert, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen und festgehalten, dass über die Anträge zum Unterhalt ohne anderslautenden Antrag in einem späteren Zeitpunkt entschieden würde (Ziff. 8). Schliesslich hat es festgestellt, dass die Gerichtskosten mit dem Endentscheid verlegt würden (Ziff. 9).
Auf die von der Ehefrau gegen diesen Entscheid erhobene Berufung trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid ZB.2025.35 vom
19. November 2025 nicht ein. Die Ehefrau hatte darin insbesondere die Aufhebung von Ziffer 8 des Entscheids vom 20. Juni 2025 und die Verpflichtung des Ehemanns zur Leistung von monatlichen Unterhaltszahlungen beantragt, nämlich erstmals per 13. Januar 2025 je CHF 1093.45 Kindesunterhalt für die zwei gemeinsamen Kinder sowie CHF 1000. als Ehegattenunterhalt.
In der Folge führte das Zivilgericht am 26. November 2025 eine zweite Verhandlung durch und fällte gleichentags den Entscheid EA.2025.16210. Der Antrag der Ehefrau auf vorläufige Aufhebung der alternierenden Obhut über die zwei gemeinsamen Kinder, beziehungsweise der Festlegung eines begleiteten Besuchsrechts, wurde abgelehnt. Ebenfalls wurde der Antrag des Ehemanns auf Zuteilung der alleinigen Obhut abgewiesen und die Ehefrau verpflichtet, sich an die Regelung der alternierenden Obhut gemäss Ziffer 6 des Entscheids vom 20. Juni 2025 zu halten (Ziff. 1). Weiter hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Ehegatten nicht in der Lage seien, gegenseitig einen Unterhalt an die Kinderkosten beziehungsweise einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen (Ziff. 2) und dass die Gerichtskosten mit dem Endentscheid verlegt würden (Ziff. 3). Nach Eröffnung dieses Entscheids im Dispositiv am 26. November 2025 ersuchte die Ehefrau mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 um dessen schriftliche Begründung. Diese wurde ihr am 22. Dezember 2026 zugestellt.
Am 2. Januar 2026 hat die Ehefrau gegen diesen Entscheid Berufung an das Appellationsgericht erhoben. Sie stellt folgende Anträge:
« Zur unentgeltlichen Rechtspflege :
1. Hauptsächlich, sei B____ verurteilt, an A____ eine Provisio ad litem in Höhe von CHF 7000.- zu zahlen.
2. Subsidiär, sei A____ die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
A____ sei von der Zahlung von Gerichtskosten und Gerichtskostenvorschüssen und allfälligen Sicherheiten befreit.
Rechtsanwalt Charles NAVARRO, sei als amtlicher Verteidiger von A____ zu ernennen.
3. Es seien keine Gerichtskosten zu erheben.
In der Hauptsache :
4. Die Berufung sei gutzuheissen.
5. Der Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 26. November 2025 ist aufzuheben.
6. B____ sei eine monatliche Unterhaltsbeitragszahlung, Das erste Mal am 13. Januar 2025, wie folgt zu leisten:
a. je CHF 208.75 als Unterhalt für die Kinder C____ und D____;
b. CHF 112.50 als Unterhalt für A____.
Die monatlichen Beiträge sind im Voraus jeweils am 1. eines jeden Monats an A____ zu zahlen und werden im Falle eines Verzugs ab dem Fälligkeitsdatum mit 5 % pro Jahr verzinst.
Die monatlichen Beiträge werden jährlich am 1. Januar an die Entwicklung des schweizerischen Landesindexes der Konsumentenpreise angepasst, basierend auf dem Indexwert des Monats November des Vorjahres. Die Indexierung erfolgt auf Grundlage des Indexstands zum Zeitpunkt der Genehmigung der vorliegenden Vereinbarung.
Die Indexierung erfolgt nur insoweit, als sich das Einkommen des Schuldners in gleichem Masse erhöht hat.
7. Die ausserordentlichen Kosten, die die Kinder betreffen (insbesondere kieferorthopädische Behandlungen, besondere schulische Massnahmen vorübergehender Natur usw.), werden von beiden Elternteilen getragen, soweit sie nicht durch die Sozial- oder Privatversicherungen gedeckt sind und unter der Voraussetzung, dass die Ausgabe zuvor genehmigt wurde.
8. Die Verfahrenskosten werden B____ auferlegt.
9. B____ wird verurteilt, A____ eine Parteientschädigung zu zahlen.»
Mit Verfügung vom 7. Januar 2026 hat der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und den Antrag auf Verpflichtung des Ehemannes zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses abgewiesen.
Die vom Zivilgericht eingesetzte Kindervertreterin hat mit Eingabe vom 6. Februar 2026 auf die Eingabe einer Stellungnahme verzichtet. Der Ehemann hat mit Eingabe vom 9. Februar 2026 eine Berufungsantwort eingereicht und die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Entscheids beantragt.
Im Anschluss daran hat der Instruktionsrichter den Parteien mit Verfügung vom 10. Februar 2026 in Aussicht gestellt, dass vorgesehen sei, ohne mündliche Verhandlung aufgrund der vorliegenden Rechtsschriften und Akten zu entscheiden. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Oktober 2024 sind Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 271 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Dieser Entscheid ist gemäss Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO grundsätzlich mit Berufung anfechtbar. Strittig ist vorliegend einzig die in Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids erfolgte Regelung des Ehegatten- und Kinderunterhalts. Die Regelung der Unterhaltspflicht stellt dabei eine vermögensrechtliche Angelegenheit dar (Heinzmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 51 BGG N 11), weshalb die Berufung nur zulässig ist, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000. beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; AGE ZB.2017.10 vom 14. Dezember 2017 E. 1.1; vgl. Reetz, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 308 N 38 ff.). Es gilt der Betrag, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils noch streitig war (Brunner/Vischer, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 308 N 5). Das Streitwerterfordernis ist vorliegend aufgrund der mit Eingabe der Berufungsklägerin vom 2. Januar 2026 gestellten Unterhaltsbegehren ohne Weiteres erfüllt (vgl. Art. 308 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 ZPO).
1.1.2 Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Berufung ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Berufung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.1.3 Auch im Geltungsbereich des Offizialgrundsatzes (vgl. dazu nachfolgend E. 1.2) erwächst der erstinstanzliche Entscheid in Teilrechtskraft, soweit er nicht angefochten wird (statt vieler AGE ZB.2023.40 vom 29. September 2023 E. 1.3). Die vorliegende Berufung richtet sich inhaltlich nur gegen Ziffer 2 des Dispositivs des Entscheids des Zivilgerichts vom 26. November 2025. Damit sind die übrigen Ziffern des Dispositivs dieses Entscheids in Rechtskraft erwachsen.
1.2
1.2.1 Mit der Berufung können unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO).
Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO gelten in Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten vor allen kantonalen Instanzen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime und die Offizialmaxime (BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 2.2; Schweighauser, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 296 N 3, 5, 8 und 37; derselbe, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 296 ZPO N 3 und 6; Mazan, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 3 f.). Diese Prinzipien gelten auch zugunsten des unterhaltsschuldenden Elternteils (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_169/2012 vom 18. Juli 2012 E. 3.3). Das Verschlechterungsverbot, das heisst das Verbot der reformatio in peius, gilt hier nicht (Domenig/Hurni, in: Berner Kommentar, 2. Auflage 2026, Art. 58 ZPO N 72; vgl. AGE ZB.2024.22 vom 3. Dezember 2024 E. 1.3.1, ZB.2020.24 vom 1. Oktober 2020 E. 2.1).
Demgegenüber gilt für den ehelichen Unterhalt im Rahmen der Regelung des Getrenntlebens gemäss Art. 176 ZGB der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 ZPO; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Auflage, Bern 2022, Art. 176 ZGB N 1) und die eingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO; BGE 147 III 301 E. 2.2; Maier/Vetterli, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1c).
1.2.2 Die Parteien sind auch bei Geltung des Untersuchungsgrundsatzes nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZPO). Folglich tragen auch sie insoweit die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung und den Nachteil des fehlenden Beweises für einen für sie günstigeren Sachverhalt (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.3; AGE ZB.2021.5 vom
14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen; Bähler, Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 272 ZPO N 3 f.; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 311 CPC N 3; Lötscher/Schenk, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 272 N 11 mit Hinweisen; Maier/Vetterli, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 272 ZPO N 2b; Six, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.01). Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und gegebenenfalls in der Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen relevanten Beanstandungen zu beschränken (BGE 144 III 394 E. 4.1.4 und E. 4.3.2.1, 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_536/2017 vom 3. Juli 2018 E. 3.2; AGE ZB.2021.5 vom 14. Januar 2022 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Die hinreichend begründeten Rügen der Parteien geben mithin das Prüfungsprogramm der Berufungsinstanz vor. Bei dieser Prüfung ist das Berufungsgericht weder an die Erwägungen der ersten Instanz noch an die Argumente der Parteien gebunden. Es verfügt über freie Kognition und wendet das Recht von Amtes wegen an (AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 1.2.2 m.w.H.). Dies gilt umso mehr im summarischen Verfahren (AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 1.2.2 m.w.H.).
1.2.3 Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO auch bei Geltung der eingeschränkten Untersuchungsmaxime grundsätzlich nur noch berücksichtigt, wenn sie kumulativ ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b) (BGE 138 III 625 E. 2.2, 142 III 413 E. 2.2.2, 144 III 349 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Stalder/van de Graaf, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 272 N 4; a.A. Lötscher/Schenk, a.a.O., Art. 272 N 18 mit Hinweisen). Gelangt allerdings wie vorliegend in Bezug auf den Kinderunterhalt die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO zur Anwendung und hat das Gericht demnach den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so kommt die Novenbeschränkung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht zur Anwendung. Die Parteien können Noven daher auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen ins Verfahren einbringen (Art. 317 Abs. 1 bis ZPO; BGE 144 III 349 E. 4.2.1 i.f.; AGE ZB.2023.54 vom 27. Juni 2024 E. 1.4.3, ZB.2019.27 vom
18. Mai 2020 E. 3.3). Die gestützt auf die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime für den Kinderunterhalt gewonnenen Erkenntnisse sind zufolge der Interdependenz von Ehegatten- und Kinderunterhalt sowie der Einheit und Praktikabilität der Unterhaltsberechnung, insbesondere im summarischen Eheschutzverfahren, auch für den im gleichen Entscheid zu beurteilenden ehelichen Unterhalt massgebend und sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtrechnung für die Beurteilung des Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen (BGE 147 III 301 E. 2.2; AGE ZB.2024.44 vom 4. Juni 2025 E. 1.2.3).
2.
2.1 Die Ehegatten üben die Obhut über die gemeinsamen Kinder gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids weiterhin alternierend aus. Zur Bemessung der geschuldeten Unterhaltsbeiträge hat die Vorinstanz die Leistungsfähigkeit der Ehegatten, ihren Bedarf sowie den Bedarf ihrer Kinder in ihrer Obhut ermittelt und zusammenfassend festgestellt, dass keiner der Ehegatten in der Lage sei, den bei ihm anfallenden Bedarf der beiden Kinder mit dem ihnen nach der Deckung des eigenen Bedarfs verbliebenden Überschuss zu decken (angefochtener Entscheid, E. 3). Sie hat darauf hingewiesen, dass dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien stets das eigene betreibungsrechtliche Existenzminimum ohne Berücksichtigung der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen zu belassen sei (mit Verwies auf BGE 144 III 502 E. 6.5 ff.; 137 III 59 E. 4.2.1 f.; AGE ZB.2021.15 vom 22. Dezember 2021 E. 3.5). Bei sehr eingeschränkten Mitteln seien deshalb zunächst das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Unterhaltsschuldners, in zweiter Linie dasjenige allfälliger unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. Art. 276a ZGB) und zuletzt dasjenige eines allfälligen unterhaltsberechtigten Ehegatten zu ermitteln und zu decken. Damit sei festzustellen, dass die Ehegatten nicht in der Lage seien, gegenseitig einen Unterhalt an die Kinderkosten beziehungsweise einen Ehegattenunterhaltsbeitrag zu bezahlen (angefochtener Entscheid, E. 3.4.4).
2.2 Diese rechtliche Ausgangslage wird von der Berufungsklägerin nicht bestritten. Sie bestreitet zudem weder die Feststellung des Bedarfs der Ehegatten und ihrer Kinder noch ihrer eigenen Leistungsfähigkeit durch die Vorinstanz. Strittig ist allein die Leistungsfähigkeit des Berufungsbeklagten. Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass dessen Einkommen an seiner neuen Arbeitsstelle aufgerundet CHF 2'400. (CHF 2'640. brutto abzüglich 12 % Sozialabgaben) betrage. Daneben erziele er gemäss seinen eigenen von der Ehefrau unbestritten gebliebenen Angaben an der zweiten Verhandlung ein Zusatzeinkommen von monatlich CHF 1'000., was ein Gesamteinkommen von CHF 3'500. ergebe. Da er über keine abgeschlossene Ausbildung verfüge, sei ihm kein höheres Einkommen anzurechnen, zumal wie bei der Berufungsklägerin die alternierende Obhut über die beiden Zwillinge kein höheres Arbeitspensum erlaube (angefochtener Entscheid, E. 3.3.1).
Dem hält die Berufungsklägerin entgegen, der Berufungskläger verfüge über eine volle Arbeitsfähigkeit. Er sei gesund und besitze die erforderlichen Kompetenzen, um sein Arbeitspensum auf 100 % zu erhöhen, gegebenenfalls in einer anderen Basistätigkeit als der aktuell ausgeübten. Dies würde es ihm ermöglichen, ein Einkommen zu erzielen, das annähernd dem Doppelten seines derzeitigen Einkommens entspräche. Damit könne er den von der Vorinstanz festgestellten Fehlbetrag von CHF 2264. decken. Eine solche Erhöhung würde es ihm erlauben, ohne zusätzliche Betreuungskosten ausreichende Mittel zu erwirtschaften, um den Unterhaltsfehlbetrag der Kinder sowohl während deren Aufenthalte bei ihm als auch durch die Ausrichtung von Unterhaltsbeiträgen zugunsten der Berufungsklägerin und der Kinder zu decken (Berufungsschrift, Ziff. 12). Bei voller Ausschöpfung seiner Erwerbskapazität und einem Einkommen in der Höhe des Doppelten des derzeit berücksichtigten Einkommens würde der Überschuss des Berufungsbeklagten bei unveränderten persönlichen Auslagen von CHF 907. auf CHF 1814. ansteigen. Ein solcher Überschuss würde es ihm ermöglichen, die sich auf CHF 1'284. belaufenden Kosten für den Unterhalt der Kinder während deren Aufenthalte bei ihm vollständig zu decken. Zudem könnte er mit dem verbleibenden Restbetrag von CHF 530. den von der Ehefrau getragenen Unterhaltsfehlbetrag der Kinder von CHF 305. vollständig ausgleichen. Der restliche Überschuss von CHF 225. sei nach dem Grundsatz der grossen und kleinen Köpfe auf die Kinder zu je einem Viertel, mithin je CHF 56.25, zu verteilen. Daraus würden Kinderunterhaltsbeiträge von je CHF 208.75 (CHF 152.50 + CHF 56.25) folgen, welche der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin zu leisten habe. Schliesslich verblieben weitere CHF 112.50, welche dem vorsorglichen Unterhalt der Ehefrau zuzuweisen seien (Berufungsschrift, Ziff. 13 f.).
2.3
2.3.1 Ausgangspunkt für die Bestimmung der Leistungsfähigkeit der Ehegatten ist zunächst das von ihnen tatsächlich erzielte Einkommen (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019 E. 6.2.2; AGE ZB.2025.2 vom 23. Mai 2025 E. 2.5.2.1). Erzielt ein unterhaltsberechtigter oder unterhaltsverpflichteter Ehegatte beziehungsweise ein Elternteil nicht das Einkommen, das er mit zumutbarer Anstrengung erreichen könnte, insbesondere wenn er seine Erwerbskraft nicht voll ausschöpft, kann ihm bei der Unterhaltsbemessung das Einkommen, dessen Erzielung ihm möglich und zumutbar ist, als hypothetisches Einkommen angerechnet werden (vgl. BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.1, 5A_273/2018, 5A_281/2018 vom 25. März 2019 E. 7.4.1; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.7, ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 3.2.2.1, ZB.2020.41 vom 3. März 2021 E. 4.2; Fountoulakis, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2022, Art. 285 ZGB N 18; Schweighauser, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 285 ZGB N 133). Massgebend ist dabei die tatsächliche Erwerbsmöglichkeit gemäss den üblichen Kriterien (Gesundheit, Ausbildung, Arbeitsmarklage etc.) (BGE 144 III 481 E. 4.7.8; BGer 5A_569/2021 vom 17. Juni 2022 E. 2.1.3.1). Einem unterhaltspflichtigen Elternteil steht es nicht frei, nach Belieben ganz oder teilweise auf ein bei zumutbarer Anstrengung erzielbares Einkommen zu verzichten, um sich andere persönliche oder berufliche Wünsche zu erfüllen (BGer 5A_561/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1.2; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.7, ZB.2022.41 vom 27. Februar 2023 E. 3.2.2.1).
2.3.2 Die unterhaltsansprechende Partei trägt bei der erstmaligen Festsetzung eines Unterhaltsbeitrags die Beweislast für den Bestand und den Umfang der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltsschuldenden Elternteils . An dieser Verteilung der Beweislast ändert auch der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nichts (BGer 5A_780/2019, 5A_842/2019 vom
31. August 2020 E. 7.4, 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.3, 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.8.1 f., ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.6.1 f., ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.3 f.). Im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes tragen die Parteien aber keine eigentliche Behauptungs-, Substantiierungs- oder Beweisführungslast und das Gericht hat unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen der Parteien von Amtes wegen alle zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeigneten und erforderlichen Abklärungen vorzunehmen und Beweise zu erheben sowie alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, die sich im Verlauf des Verfahrens ergeben (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2019 E. 3.3.2, 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2, 5A_219/2014 vom
26. Juni 2014 E. 4.2.2; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.8.2, ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.6.2, ZB.2023.66 vom
17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; Mazan, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 296 ZPO N 12, 15 und 17). Der uneingeschränkte Untersuchungsgrundsatz entbindet die Parteien jedoch nicht von ihrer Obliegenheit, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken. Auch im Geltungsbereich des uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes obliegt es in erster Linie den Parteien, die rechtserheblichen Tatsachen zu behaupten und dafür Beweismittel einzureichen oder zu beantragen (BGE 133 III 507 E. 5.4, 128 III 411 E. 3.2.1; BGer 5A_565/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.1.2; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.1.8.2, ZB.2023.62 vom 24. September 2024 E. 2.6.2, ZB.2023.66 vom 17. Juni 2024 E. 4.1.2.4; Mazan, a.a.O., Art. 296 ZPO N 12 f. und 33; Sutter-Somm/Schrank, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 55 N 64 und 69).
2.4
2.4.1 Für die Feststellung des Einkommens des Ehemanns stellt die Vorinstanz auf den vom Ehemann eingereichten Arbeitsvertrag mit dem Unternehmen G____ ab (angefochtener Entscheid, E. 3.2). Danach erzielt der Ehemann mit einem Pensum von 60 % als Verkaufsberater der Filiale Basel mit Wirkung ab Oktober 2025 ein Bruttoeinkommen von CHF 2'640. (Beilage 3 zur Eingabe vom 10. Oktober 2025 des Ehemannes, bei den Vorakten). Der vom Zivilgericht vorgenommene Abzug für Sozialbeiträge von 12 % ergibt sich zwar nicht aus diesem Vertrag, wird von der Ehefrau aber nicht bestritten und ist zudem angemessen. Dieses Einkommen entspricht aufgerechnet auf ein volles Pensum einem monatlichen Einkommen von CHF 4'400 brutto und bei einem Abzug für Sozialbeiträge von 12 % CHF 3872. netto. Es liegt über jenem Einkommen, welches der Ehemann zuvor in den Monaten Juli und August 2025 beim Restaurant H____ erzielt hat (vgl. Beilage 2 zur Eingabe vom 10. Oktober 2025, bei den Vorakten: Ein Bruttostundenlohn von CHF 20.40 ergibt bei einem 100 %-Pensum monatlich rund CHF 3'550. brutto ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung). Hinzu kommt die Anstellung des Ehemanns bei I____ für die [ ]-Spiele, mit welcher er gemäss seinen Angaben pro Spiel CHF 400. bis CHF 500. und damit insgesamt ein Einkommen von CHF 3'500. netto erzielt (angefochtener Entscheid, E. 3.2).
2.4.2 Unbestritten ist, dass der Ehemann keine abgeschlossene Berufsausbildung hat. Sein Studium hat er nach der Geburt der Zwillinge abgebrochen. Die Ehefrau substantiiert nicht ansatzweise, mit welchen konkreten Tätigkeiten der Ehemann das von ihr behauptete, höhere Einkommen erzielen könnte. Sie unterlässt es zudem, einen diesbezüglichen Beweisantrag zu stellen. Das vom Ehemann nach seinem Wechsel aus der Gastronomie tatsächlich erzielte Einkommen liegt deutlich über dem gemäss dem allgemeinverbindlich erklärten Art. 10 des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizer Gastgewerbe, Stand 1. Januar 2017, für Mitarbeiter ohne Berufslehre geschuldeten Mindestlohnansatz von CHF 3'713. brutto bei einem vollen Pensum (https://l-gav.ch/fileadmin/user_upload/Broschuere_d_2017_3_Aulage_2024_Okt_2025.pdf). Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass er in der Verkaufsberatung ohne entsprechende Ausbildung mit einer teilzeitlichen Anstellung ohne Weiteres ein deutlich höheres Einkommen erzielen könnte.
2.4.3 Ebenfalls nicht nachvollziehbar erscheint, wieso die Ehefrau von der Zumutbarkeit einer Anstellung in einem Pensum von 100 % ausgeht. Den Parteien kommt die alternierende Obhut für ihre beiden gemeinsamen, heute gut sechseinhalbjährigen Söhne zu. Gemäss der geltenden Betreuungsregelung betreut der Ehemann seine Söhne jeweils in der ersten Woche von Sonntagabend bis am Dienstagabend sowie in der Folgewoche von Freitagmittag bis Dienstagabend (Ziff. 1 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids in Verbindung mit Ziff. 6 des Entscheids vom 20. Juni 2025). Dies ergibt einen Betreuungsanteil von rund 45 %, während die Ehefrau die Betreuung der Kinder im Umfang von rund 55 % übernimmt (vgl. zur Berechnungsmethode BGer 5A_117/2021 vom 9. März 2022 E. 4.4, 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Die Eltern haben eine vorhandene Arbeitskapazität nur im angesichts der Kinderbetreuung zumutbaren Rahmen umfassend auszuschöpfen (siehe BGE 147 III 265 E. 7.4; AGE ZB.2025.2 vom 23. Mai 2025 E. 2.5.2.1). Zur Anwendung gelangt dabei das sogenannte Schulstufenmodell. Danach ist einem allein betreuenden Elternteil ab dem Eintritt seiner Kinder in den Kindergarten im Grundsatz eine 50 %-ige Erwerbstätigkeit zumutbar (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Bei alternierender Obhut scheint das Bundesgericht davon auszugehen, dass die Eltern in der Regel im Betreuungsanteil des anderen Elternteils entsprechenden Bruchteil 100 % erwerbsfähig sind und im eigenen Betreuungsanteil entsprechenden Bruchteil im dem Schulstufenmodell entsprechenden Umfang (vgl. BGer 5A_252/2023 vom 27. September 2023 E. 4.2 und 5; AGE ZB.2025.11 vom 27. Oktober 2025 E. 3.3.1.2). Nach der erwähnten Regel wären der Ehefrau somit eine Erwerbstätigkeit von abgerundet 70 % (45 % × 100 % + 55 % × 50 %) und dem Ehemann eine solche von aufgerundet 80 % (55 % × 100 % + 45 % × 50 %) zumutbar. Unter Berücksichtigung der konkreten Betreuungsanteile ist dem Berufungskläger eine Erwerbstätigkeit indes lediglich jeweils am Morgen sowie an den Nachmittagen von Mittwoch und Donnerstag und allenfalls an jedem zweiten Freitagnachmittag möglich. Aufgrund der wöchentlich wechselnden Betreuungssituation bleibt jedoch unklar, ob dem Ehemann tatsächlich eine Erwerbstätigkeit am Freitagnachmittag möglich ist. Gesamthaft entspricht dies einem verwertbaren Erwerbsumfang von gut 70 %. Dieses Pensum schöpft der Berufungsbeklagte mit seinem Pensum von 60 % beim Unternehmen G____ einerseits und seinen Einsätzen bei I____ aus. Bei einem hypothetischen Arbeitspensum von 70 % bei G____ würde der Ehemann nämlich brutto CHF 3'080. verdienen, bei 80 % CHF 3520.. Dies gilt umso mehr als die Vorinstanz auch der Ehefrau keine Erwerbstätigkeit im Umfang von 70 %, sondern bloss von 60 % als zumutbar angerechnet hat.
2.4.4 Daraus folgt, dass das dem Ehemann angerechnete Erwerbseinkommen von CHF 3'500. nicht zu beanstanden ist.
2.5 Im Übrigen ficht die Berufungsklägerin die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz nicht substantiiert an.
2.6 Schlussfolgernd ist die Berufung abzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Im Rechtsmittelverfahren, in dem den Parteien bereits ein Entscheid zu den materiellen Streitfragen vorliegt, rechtfertigt die familienrechtliche Natur des Verfahrens allein keine Abweichung vom Erfolgsprinzip. Mangels besonderer Umstände sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens deshalb nach der Praxis des Appellationsgerichts auch in familienrechtlichen Verfahren nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (AGE ZB.2022.4 vom 1. Juni 2022 E. 4.1, ZB.2018.5 vom 18. September 2019 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Besondere Umstände, die eine Abweichung vom Erfolgsprinzip rechtfertigen könnten, sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
3.2 Die Berufungsklägerin hat um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; AGE BEZ.2025.19 vom 8. Mai 2025 E. 2.1, BEZ.2023.19 vom
23. Mai 2023 E. 2.1).
Vorliegend hat es die Berufungsklägerin versäumt, auch nur ansatzweise zu substantiieren und zu belegen, inwiefern dem Berufungsbeklagten die Erzielung eines höheren Einkommens möglich und zumutbar sein soll. Vor diesem Hintergrund und nach dem in der Sache ausgeführten (E. 2 hiervor) erscheint die Berufung aussichtslos, weshalb der Berufungsklägerin die unentgeltlichen Prozessführung für das Berufungsverfahren nicht bewilligt wird.
3.3
3.3.1 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Ziff. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800. festzusetzen.
3.3.2 Zusätzlich schuldet die Berufungsklägerin dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Dieser hat die Nachreichung einer Honorarnote zwar in Aussicht gestellt, auf deren Einreichung aber in der Folge verzichtet. Massgebend für die Bestimmung der Vertretungskosten des Berufungsbeklagten ist der Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR; SG 291.400]). Der angemessene Aufwand ist dabei vom Gericht zu schätzen (vgl. Art. 105 Abs. 2 ZPO). Für die Kenntnisnahme der Berufungsbegründung und die Ausfertigung der Berufungsantwort erscheint ein Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Aufgrund des praxisgemäss zur Anwendung gelangenden Überwälzungstarifs von CHF 250. pro Stunde resultiert ein Honorar von CHF 1'500., zu dem eine Auslagenpauschale von CHF 45. (3 % gemäss § 23 Abs. 1 HoR) sowie die Mehrwertsteuer von CHF 125.15 auf Honorar und Auslagen (8,1 %, § 24 HoR) kommen. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten daher eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 1'670.15 (CHF 1545. + 125.15) zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. November 2025 (EA.2025.16210) wird abgewiesen.
Das Gesuch der Berufungsklägerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
Die Berufungsklägerin trägt die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 800. und hat dem Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'545., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 125.15, zu bezahlen.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Berufungsbeklagte
- Kindervertreterin
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Rahel Spinnler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.