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BEZ.2026.31

Konkursbeschwerde nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2026-05-12 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die A____ in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Beratung und Unterstützung von Betrieben und Unternehmungen in den Bereichen Organisation, Führung, Finanzierung, Rechnungswesen, Betriebswirtschaft und Informationstechnologie sowie Kunst. Mit Entscheid vom 16. April 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gläubigerin) von CHF 5'100.– zuzüglich 4,5 % Zins seit dem 1. Januar 2025, Zins von CHF 201.85 sowie sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.

Mit Eingabe vom

23. April 2026 wandte sich die Schuldnerin an das Appellationsgericht Basel-Stadt und stellte ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welches das Appellationsgericht mit Verfügung vom 24. April 2026 abwies. Mit Eingabe vom 27. April 2026 (im Folgenden: Beschwerde) erhob der Anwalt der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wies das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist nicht nur die Tilgung der Forderung samt Zinsen und aller Kosten zu beweisen, sondern auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Mit einer ergänzenden Eingabe vom 4. Mai 2026 (im Folgenden: Beschwerdeergänzung) machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben und reichte weitere Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Das Zivilgericht versuchte, den Entscheid vom

16. April 2026 der Schuldnerin zuzustellen. Diese holte den Entscheid innert der Abholfrist nicht ab, so dass der Entscheid mit dem Ablauf der Abholfrist am 24. April 2026 als zugestellt gilt (vgl. Schreiben des Zivilgerichts vom 28. April 2026). Mit der Beschwerde vom 27. April und der Beschwerdeergänzung vom 4. Mai 2026 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf diese auch formgerechten Eingaben ist folglich einzutreten. Zuständig für den Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

E. 2 2.3.2Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zah­lungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaub­haft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom

6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.3Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. Mai 2026 eingereicht (Beschwerdeergänzungsbeilage 5). Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass weitere vollstreckbare Betreibungen gegen sie vorliegen (Vermerk ZB für Betreibung eingeleitet: eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von CHF 4‘816.–, zwei Forderungen des Kantons Basel-Landschaft von CHF 1‘016.– und CHF 250.85, eine Forderung der C____ von CHF 1‘787.75 sowie zwei Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt von CHF 4‘947.75 und CHF 30.25). Sie müsste somit glaubhaft machen können, dass sie über objektiv ausreichende flüssige Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu erfüllen (vgl. oben E. 2.3.2 zweiter Absatz).

Aus dem Betreibungsregisterauszug ergeben sich fällige Betreibungsforderungen von insgesamt CHF 43‘213.71. Diese umfassen:

-           sieben Verlustscheinforderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von insgesamt CHF 20‘451.46 (Vermerk X für Verlustschein),

-           sechs Forderungen, für welche die Betreibung eingeleitet wurde, von insgesamt CHF 12‘848.60 (Vermerk ZB für Betreibung eingeleitet: eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von CHF 4‘816.–, zwei Forderungen des Kantons Basel-Landschaft von CHF 1‘016.– und CHF 250.85, eine Forderung der C____ von CHF 1‘787.75 sowie zwei Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt von CHF 4‘947.75 und CHF 30.25),

-           zwei Forderungen in Betreibungen, in welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde, von insgesamt CHF 9‘913.65 (Vermerk RV für Rechtsvorschlag: eine Forderung der SVA Basel-Landschaft von CHF 9‘387.80 und eine Forderung der D____ von CHF 525.85).

Die Schuldnerin wendet dagegen Folgendes ein: Erstens beträfen die sieben Verlustscheine allesamt Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei den meisten Rechnungen handle es sich um Schätzungen der Abteilung Mehrwertsteuer, die nicht den Tatsachen entsprächen, da die Mehrheit der Umsätze steuerfrei sei (Beschwerdeergänzung, S. 2 oben). Diese Behauptung bleibt unbelegt. Selbst wenn sie belegt wäre, würde sie nichts an der Fälligkeit dieser Forderungen ändern. Zweitens betreffe die Betreibungsforderung der Ausgleichskasse eine AHV-Forderung, die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der einzigen Gesellschafterin der Schuldnerin nicht geschuldet sei (Beschwerdeergänzung, S. 2 Mitte). Auch diese Behauptung bleibt unbelegt. Zudem ist unklar, welche der beiden Forderungen der Ausgleichskasse nicht geschuldet sein soll. Drittens sei gegen die Betreibung der D____ im Mai 2025 Rechtsvorschlag erhoben worden; dieses Verfahren sei nicht weitergeführt worden (Beschwerdeergänzung, S. 2 Mitte). Diese Behauptung wird zwar durch den Betreibungsregisterauszug belegt. Der Umstand, dass seit dem Betreibungsbegehren vom 15. Mai 2024 knapp zwei Jahre vergangen sind und Rechtsvorschlag erhoben wurde, genügt aber nicht zum Ausserachtlassen der betreffenden Forderung, da seit dem Eingang des Betreibungsbegehrens noch keine zwei Jahre vergangen sind (vgl. oben E. 2.3.2 dritter Absatz). Viertens – so die Schuldnerin – sei ihr nicht bekannt, um was es sich bei den beiden Betreibungen des Kanton Basel-Landschaft handle; es könnte sich um alte Forderungen aus der Zeit vor der Sitzverlegung von [...] nach [...] handeln (Beschwerdeergänzung, S. 2 unten). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den Bestand und die Fälligkeit der beiden Forderungen in Frage zu stellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit die oben erwähnten Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 43‘213.71 zu berücksichtigen sind, also sieben Verlustscheinforderungen von insgesamt CHF 20‘451.46, sechs Forderungen, für welche die Betreibung eingeleitet wurde, von insgesamt CHF 12‘848.60 und zwei Forderungen in Betreibungen, in welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde, von insgesamt CHF 9‘913.65.

Die Schuldnerin macht geltend, sie verfüge zunächst über flüssige Mittel von etwa CHF 23‘000.– (Beschwerdeergänzung, S. 1 unten). Der eingereichten Kontenübersicht der B____ vom 4. Mai 2026 (Beschwerdeergänzungsbeilage 2) ist zu entnehmen, dass E____ über ein persönliches Konto bei der B____ mit einem Guthaben von CHF 23‘203.62 verfügt. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um flüssige Mittel der Schuldnerin selbst, sondern von E____, der einzigen Gesellschafterin der Schuldnerin. Diese Mittel können somit nicht als flüssige Mittel der Schuldnerin angerechnet werden. Ebenso wenig können die beiden Zahlungsankündigungen der F____ im Betrag von EUR 17‘690.– und EUR 22‘880.– (Beschwerdeergänzung, S. 1 f. und Beschwerdeergänzungsbeilagen 3 und 4) berücksichtigt werden: Dabei handelt es sich nicht um Mittel, über welche die Schuldnerin aktuell verfügen kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie über flüssige Mittel verfügt, um alle im Betreibungsregister aufgeführten fälligen Forderungen von insgesamt CHF 43‘213.71 umgehend zu begleichen. Damit ist auch die Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht erfüllt.

E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2026 ([…]) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Colin Möschli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2026.31

ENTSCHEID

vom12. Mai 2026

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Colin Möschli

Parteien

A____in LiquidationBeschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durch Dr. iur. Stefan Grundmann, Advokat,

Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel

gegen

Schweizerische EidgenossenschaftBeschwerdegegnerin

3003 Bern Gläubigerin

vertreten durch Eidgenössische Steuerverwaltung

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 16. April 2026

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Beratung und Unterstützung von Betrieben und Unternehmungen in den Bereichen Organisation, Führung, Finanzierung, Rechnungswesen, Betriebswirtschaft und Informationstechnologie sowie Kunst. Mit Entscheid vom 16. April 2026 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Gläubigerin) von CHF 5'100.– zuzüglich 4,5 % Zins seit dem 1. Januar 2025, Zins von CHF 201.85 sowie sämtliche Betreibungskosten und Konkurseröffnungskosten.

Mit Eingabe vom

23. April 2026 wandte sich die Schuldnerin an das Appellationsgericht Basel-Stadt und stellte ein Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, welches das Appellationsgericht mit Verfügung vom 24. April 2026 abwies. Mit Eingabe vom 27. April 2026 (im Folgenden: Beschwerde) erhob der Anwalt der Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 28. April 2026 wies das Appellationsgericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist nicht nur die Tilgung der Forderung samt Zinsen und aller Kosten zu beweisen, sondern auch ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Mit einer ergänzenden Eingabe vom 4. Mai 2026 (im Folgenden: Beschwerdeergänzung) machte die Beschwerdeführerin weitere Angaben und reichte weitere Belege ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Den vorliegenden Entscheid fällte es auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Das Zivilgericht versuchte, den Entscheid vom

16. April 2026 der Schuldnerin zuzustellen. Diese holte den Entscheid innert der Abholfrist nicht ab, so dass der Entscheid mit dem Ablauf der Abholfrist am 24. April 2026 als zugestellt gilt (vgl. Schreiben des Zivilgerichts vom 28. April 2026). Mit der Beschwerde vom 27. April und der Beschwerdeergänzung vom 4. Mai 2026 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf diese auch formgerechten Eingaben ist folglich einzutreten. Zuständig für den Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.3.2Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Dabei sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche Mittel zu berücksichtigen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zah­lungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaub­haft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2025.55 vom

6. August 2025 E. 3.3.1 erster Absatz).

Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht.Eine Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 zweiter Absatz).

Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2025.55 vom 6. August 2025 E. 3.3.1 dritter Absatz).

2.3.3Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin einen Auszug aus dem Betreibungsregister vom 4. Mai 2026 eingereicht (Beschwerdeergänzungsbeilage 5). Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass weitere vollstreckbare Betreibungen gegen sie vorliegen (Vermerk ZB für Betreibung eingeleitet: eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von CHF 4‘816.–, zwei Forderungen des Kantons Basel-Landschaft von CHF 1‘016.– und CHF 250.85, eine Forderung der C____ von CHF 1‘787.75 sowie zwei Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt von CHF 4‘947.75 und CHF 30.25). Sie müsste somit glaubhaft machen können, dass sie über objektiv ausreichende flüssige Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu erfüllen (vgl. oben E. 2.3.2 zweiter Absatz).

Aus dem Betreibungsregisterauszug ergeben sich fällige Betreibungsforderungen von insgesamt CHF 43‘213.71. Diese umfassen:

-           sieben Verlustscheinforderungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft von insgesamt CHF 20‘451.46 (Vermerk X für Verlustschein),

-           sechs Forderungen, für welche die Betreibung eingeleitet wurde, von insgesamt CHF 12‘848.60 (Vermerk ZB für Betreibung eingeleitet: eine Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft von CHF 4‘816.–, zwei Forderungen des Kantons Basel-Landschaft von CHF 1‘016.– und CHF 250.85, eine Forderung der C____ von CHF 1‘787.75 sowie zwei Forderungen der Ausgleichskasse Basel-Stadt von CHF 4‘947.75 und CHF 30.25),

-           zwei Forderungen in Betreibungen, in welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde, von insgesamt CHF 9‘913.65 (Vermerk RV für Rechtsvorschlag: eine Forderung der SVA Basel-Landschaft von CHF 9‘387.80 und eine Forderung der D____ von CHF 525.85).

Die Schuldnerin wendet dagegen Folgendes ein: Erstens beträfen die sieben Verlustscheine allesamt Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Bei den meisten Rechnungen handle es sich um Schätzungen der Abteilung Mehrwertsteuer, die nicht den Tatsachen entsprächen, da die Mehrheit der Umsätze steuerfrei sei (Beschwerdeergänzung, S. 2 oben). Diese Behauptung bleibt unbelegt. Selbst wenn sie belegt wäre, würde sie nichts an der Fälligkeit dieser Forderungen ändern. Zweitens betreffe die Betreibungsforderung der Ausgleichskasse eine AHV-Forderung, die aufgrund der Arbeitsunfähigkeit der einzigen Gesellschafterin der Schuldnerin nicht geschuldet sei (Beschwerdeergänzung, S. 2 Mitte). Auch diese Behauptung bleibt unbelegt. Zudem ist unklar, welche der beiden Forderungen der Ausgleichskasse nicht geschuldet sein soll. Drittens sei gegen die Betreibung der D____ im Mai 2025 Rechtsvorschlag erhoben worden; dieses Verfahren sei nicht weitergeführt worden (Beschwerdeergänzung, S. 2 Mitte). Diese Behauptung wird zwar durch den Betreibungsregisterauszug belegt. Der Umstand, dass seit dem Betreibungsbegehren vom 15. Mai 2024 knapp zwei Jahre vergangen sind und Rechtsvorschlag erhoben wurde, genügt aber nicht zum Ausserachtlassen der betreffenden Forderung, da seit dem Eingang des Betreibungsbegehrens noch keine zwei Jahre vergangen sind (vgl. oben E. 2.3.2 dritter Absatz). Viertens – so die Schuldnerin – sei ihr nicht bekannt, um was es sich bei den beiden Betreibungen des Kanton Basel-Landschaft handle; es könnte sich um alte Forderungen aus der Zeit vor der Sitzverlegung von [...] nach [...] handeln (Beschwerdeergänzung, S. 2 unten). Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den Bestand und die Fälligkeit der beiden Forderungen in Frage zu stellen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit die oben erwähnten Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 43‘213.71 zu berücksichtigen sind, also sieben Verlustscheinforderungen von insgesamt CHF 20‘451.46, sechs Forderungen, für welche die Betreibung eingeleitet wurde, von insgesamt CHF 12‘848.60 und zwei Forderungen in Betreibungen, in welchen Rechtsvorschlag erhoben wurde, von insgesamt CHF 9‘913.65.

Die Schuldnerin macht geltend, sie verfüge zunächst über flüssige Mittel von etwa CHF 23‘000.– (Beschwerdeergänzung, S. 1 unten). Der eingereichten Kontenübersicht der B____ vom 4. Mai 2026 (Beschwerdeergänzungsbeilage 2) ist zu entnehmen, dass E____ über ein persönliches Konto bei der B____ mit einem Guthaben von CHF 23‘203.62 verfügt. Es handelt sich mit anderen Worten nicht um flüssige Mittel der Schuldnerin selbst, sondern von E____, der einzigen Gesellschafterin der Schuldnerin. Diese Mittel können somit nicht als flüssige Mittel der Schuldnerin angerechnet werden. Ebenso wenig können die beiden Zahlungsankündigungen der F____ im Betrag von EUR 17‘690.– und EUR 22‘880.– (Beschwerdeergänzung, S. 1 f. und Beschwerdeergänzungsbeilagen 3 und 4) berücksichtigt werden: Dabei handelt es sich nicht um Mittel, über welche die Schuldnerin aktuell verfügen kann.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Schuldnerin nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie über flüssige Mittel verfügt, um alle im Betreibungsregister aufgeführten fälligen Forderungen von insgesamt CHF 43‘213.71 umgehend zu begleichen. Damit ist auch die Zahlungsfähigkeit – die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung – nicht erfüllt.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 16. April 2026 ([…]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Colin Möschli

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.