Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Oktober 2025 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einer Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn A2 vom
13. März 2025 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. d, Abs. 4 und 5 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) und Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) für schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 60.. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 209.60 auferlegt.
Am 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer am Schalter der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Am 11. Dezember 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl ans Strafgericht Basel-Stadt, wobei sie am Strafbefehl festhielt mit der Begründung, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 trat das Strafgericht nicht auf die Einsprache ein.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 (Eingang am 21. Januar 2026) hat die Mutter des Beschwerdeführers, B____, sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Der Verfahrensleiter retournierte dem Beschwerdeführer die Beschwerde mit Verfügung vom 22. Januar 2026 zur Mitunterzeichnung und Wiedereinreichung bis am
2. Februar 2026 verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer reichte eine von ihm handschriftlich unterzeichnete Beschwerde innert Frist am 30. Januar 2026 ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Strafsachen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt.
E. 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei diesen zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. G UIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; R IEDO, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 19 ff.). Das Aufgeben bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf denjenigen Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1).
Der Nichteintretensentscheid des Strafgerichts vom 12. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags per Einschreiben an die bekannte Adresse versandt, an welcher bereits der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
9. Oktober 2025 erfolgreich zugestellt worden war (vgl. Akten S. 3 und 36) und welche vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache als seine Wohnadresse angegeben wurde (vgl. Akten S. 5). Die Sendung konnte allerdings nicht zugestellt werden und wurde dem Strafgericht am 9. Januar 2026 retourniert (Akten S. 41). Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Oktober 2025 mit der Zustellung fristauslösender Post rechnen, weshalb grundsätzlich die sog. Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung hätte gelangen können (vgl. zur Zustellfiktion: A RQUINT, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 85 StPO N 9 ff.). Vorliegend wurde die Sendung allerdings mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» retourniert (vgl. Akten S. 41). Sie wurde daher nicht zur Abholung bei der Post hinterlegt, weshalb die Zustellfiktion nicht greift (A RQUINT, a.a.O., Art. 85 StPO N 12). Korrekterweise wurde daher ein erneuter Zustellungsversuch unternommen, woraufhin der Nichteintretensentscheid schliesslich am 12. Januar 2026 zugestellt werden konnte (vgl. Akten S. 47). Die Beschwerdefrist begann damit am 13. Januar 2026 zu laufen. Die Beschwerde wurde am 15. Januar 2026 per Einschreiben aus Deutschland versandt und gemäss Sendungsnachverfolgung am 19. Januar 2026 der Schweizer Post übergeben. Somit ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
E. 1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legimitiert ist.
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; vgl. zu den Anforderungen betreffend Fristwahrung bereits E. 1.2 oben).
E. 2.2 Wie das Strafgericht in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 22. Oktober 2025 zugestellt (Akten S. 36), womit die Einsprachefrist am 23. Oktober 2025 zu laufen begann und, da es sich beim 1. und 2. November 2025 um einen Samstag und Sonntag handelte, am 3. November 2025 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 an der Porte der Staatsanwaltschaft einreichte Einsprache erfolgte damit verspätet, weshalb das Strafgericht zu Recht nicht auf diese eintrat.
Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach er zunächst die schriftliche Bestätigung derjenigen Person habe einholen müssen, welche das Fahrzeug gelenkt habe und für die Verkehrsbusse verantwortlich sei, und sich die Beschaffung der Dokumente verzögert habe, da er sich in der Justizvollzugsanstalt Horgen befunden habe. Der Beschwerdeführer erteilte seiner Mutter am 7. November 2025 eine Vollmacht betreffend «Strafrecht, Vertragsrecht, SVG, Entgegennahme von Briefen, Einholung jeglicher Auskünfte bei Behörden» (Akten S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl persönlich zugestellt wurde und er sich in jenem Zeitpunkt nicht in Haft befand. Aber selbst wenn er sich im damaligen Zeitpunkt im Strafvollzug befunden hätte, wäre festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vor Ausstellung des Strafbefehls zunächst am 17. April 2025 die Übertretungsanzeige und am 5. Juni 2025 eine Mahnung an die bekannte und auch von ihm in der Einsprache vom 10. Dezember 2025 angegebene Adresse versandt wurde (vgl. Akten S. 21 und 23). Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler: BES.2019.46 vom 2. April 2019 E. 2.1.2; BGer 6B_618/2019) ist bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich als korrekt erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass er, sollte er die Busse nicht begleichen, fristauslösende Post erhält und es lag an ihm, sich bei längerer Abwesenheit entsprechend zu organisieren. Als beschuldigte Person war er zudem nicht verpflichtet, die Einsprache zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO), worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom
9. Oktober 2025 auch ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Akten S. 4). Weder musste er damit die schriftliche Bestätigung abwarten, noch ist ein Grund ersichtlich, weshalb er seine Mutter hätte bevollmächtigen müssen. Vielmehr hätte eine kurze Eingabe an die Staatsanwaltschaft gereicht, wonach er Einsprache gegen den Strafbefehl erhebe.
E. 2.3 Nach dem Gesagten ist die Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb das Strafgericht zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, ist da nicht Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzugehen.
E. 3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Strafgericht Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2026.6
ENTSCHEID
Vom 4. Mai 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Horgen Beschuldigter
Burghaldenstrasse 1, 8810 Horgen
gegen
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 12. Dezember 2025 (ES.2025.492)
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 9. Oktober 2025 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen einer Geschwindigkeitsübertretung auf der Autobahn A2 vom
13. März 2025 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 Bst. d, Abs. 4 und 5 Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) und Art. 22 Abs. 1 Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) für schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 60.. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 209.60 auferlegt.
Am 10. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer am Schalter der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Am 11. Dezember 2025 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl ans Strafgericht Basel-Stadt, wobei sie am Strafbefehl festhielt mit der Begründung, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2025 trat das Strafgericht nicht auf die Einsprache ein.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 (Eingang am 21. Januar 2026) hat die Mutter des Beschwerdeführers, B____, sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Der Verfahrensleiter retournierte dem Beschwerdeführer die Beschwerde mit Verfügung vom 22. Januar 2026 zur Mitunterzeichnung und Wiedereinreichung bis am
2. Februar 2026 verbunden mit der Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführer reichte eine von ihm handschriftlich unterzeichnete Beschwerde innert Frist am 30. Januar 2026 ein. Auf die Einholung einer Vernehmlassung wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Strafsachen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt.
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei diesen zehn Tagen handelt es sich um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. G UIDON, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer Schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; R IEDO, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 19 ff.). Das Aufgeben bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung. In einem solchen Fall ist auf denjenigen Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1).
Der Nichteintretensentscheid des Strafgerichts vom 12. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer gleichentags per Einschreiben an die bekannte Adresse versandt, an welcher bereits der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom
9. Oktober 2025 erfolgreich zugestellt worden war (vgl. Akten S. 3 und 36) und welche vom Beschwerdeführer in seiner Einsprache als seine Wohnadresse angegeben wurde (vgl. Akten S. 5). Die Sendung konnte allerdings nicht zugestellt werden und wurde dem Strafgericht am 9. Januar 2026 retourniert (Akten S. 41). Der Beschwerdeführer musste aufgrund seiner Einsprache gegen den Strafbefehl vom 9. Oktober 2025 mit der Zustellung fristauslösender Post rechnen, weshalb grundsätzlich die sog. Zustellfiktion gemäss Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung hätte gelangen können (vgl. zur Zustellfiktion: A RQUINT, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 85 StPO N 9 ff.). Vorliegend wurde die Sendung allerdings mit dem Vermerk «Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln» retourniert (vgl. Akten S. 41). Sie wurde daher nicht zur Abholung bei der Post hinterlegt, weshalb die Zustellfiktion nicht greift (A RQUINT, a.a.O., Art. 85 StPO N 12). Korrekterweise wurde daher ein erneuter Zustellungsversuch unternommen, woraufhin der Nichteintretensentscheid schliesslich am 12. Januar 2026 zugestellt werden konnte (vgl. Akten S. 47). Die Beschwerdefrist begann damit am 13. Januar 2026 zu laufen. Die Beschwerde wurde am 15. Januar 2026 per Einschreiben aus Deutschland versandt und gemäss Sendungsnachverfolgung am 19. Januar 2026 der Schweizer Post übergeben. Somit ist die Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legimitiert ist.
1.4 Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; vgl. zu den Anforderungen betreffend Fristwahrung bereits E. 1.2 oben).
2.2 Wie das Strafgericht in der angefochtenen Verfügung zutreffend erwog, wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung am 22. Oktober 2025 zugestellt (Akten S. 36), womit die Einsprachefrist am 23. Oktober 2025 zu laufen begann und, da es sich beim 1. und 2. November 2025 um einen Samstag und Sonntag handelte, am 3. November 2025 endete (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die vom Beschwerdeführer am 10. Dezember 2025 an der Porte der Staatsanwaltschaft einreichte Einsprache erfolgte damit verspätet, weshalb das Strafgericht zu Recht nicht auf diese eintrat.
Daran ändern auch die Ausführungen des Beschwerdeführers nichts, wonach er zunächst die schriftliche Bestätigung derjenigen Person habe einholen müssen, welche das Fahrzeug gelenkt habe und für die Verkehrsbusse verantwortlich sei, und sich die Beschaffung der Dokumente verzögert habe, da er sich in der Justizvollzugsanstalt Horgen befunden habe. Der Beschwerdeführer erteilte seiner Mutter am 7. November 2025 eine Vollmacht betreffend «Strafrecht, Vertragsrecht, SVG, Entgegennahme von Briefen, Einholung jeglicher Auskünfte bei Behörden» (Akten S. 11). Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Strafbefehl persönlich zugestellt wurde und er sich in jenem Zeitpunkt nicht in Haft befand. Aber selbst wenn er sich im damaligen Zeitpunkt im Strafvollzug befunden hätte, wäre festzustellen, dass dem Beschwerdeführer vor Ausstellung des Strafbefehls zunächst am 17. April 2025 die Übertretungsanzeige und am 5. Juni 2025 eine Mahnung an die bekannte und auch von ihm in der Einsprache vom 10. Dezember 2025 angegebene Adresse versandt wurde (vgl. Akten S. 21 und 23). Nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis des Appellationsgerichts (vgl. statt vieler: BES.2019.46 vom 2. April 2019 E. 2.1.2; BGer 6B_618/2019) ist bei zweimaliger, nicht eingeschriebener Sendung an die gleiche, sich als korrekt erweisende Adresse anzunehmen, dass die betroffene Person mindestens eines der beiden Schreiben erhalten hat. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass er, sollte er die Busse nicht begleichen, fristauslösende Post erhält und es lag an ihm, sich bei längerer Abwesenheit entsprechend zu organisieren. Als beschuldigte Person war er zudem nicht verpflichtet, die Einsprache zu begründen (Art. 354 Abs. 2 StPO), worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls vom
9. Oktober 2025 auch ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. Akten S. 4). Weder musste er damit die schriftliche Bestätigung abwarten, noch ist ein Grund ersichtlich, weshalb er seine Mutter hätte bevollmächtigen müssen. Vielmehr hätte eine kurze Eingabe an die Staatsanwaltschaft gereicht, wonach er Einsprache gegen den Strafbefehl erhebe.
2.3 Nach dem Gesagten ist die Einsprache verspätet eingereicht worden, weshalb das Strafgericht zu Recht nicht darauf eingetreten ist. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers, wonach er im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung nicht der Lenker des Fahrzeugs gewesen sei, ist da nicht Verfahrensgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht einzugehen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.