Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2025.8
ENTSCHEID
vom7. Mai 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____Zustelladressatin
[...]
vertreten durch Gabrielle Nater-Bass, Rechtsanwältin,
und/oder Prof. Dr. Miguel Sogo, Rechtsanwalt,
und/oder durch M.A. HSG in Law Fabienne Trümpy,
Rechtsanwältin, Hardstrasse 201, 8005 Zürich
gegen
Senior Master, Foreign Process Section,ersuchende Behörde
Royal Courts of Justice
Room E16, Strand, GB-WC2A 2LL London
Gegenstand
Gesuchum internationale Zustellhilfe vom 19. September 2025
Sachverhalt
Mit einer als «Schutzschrift / Rechtshilfe / internationale Zustellung» betitelten Eingabe vom 13. Oktober 2025 stellte die A____ (nachfolgend: Zustellungsadressatin oder Beklagte) beim Appellationsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
und die folgenden Verfahrensanträge:
und die folgenden Verfahrensanträge:
und den folgenden Verfahrensantrag:
Es sei der Gesuchsgegnerin Akteneinsicht zu gewähren.
Mit Eingabe vom
18. März 2026 ersuchte die Klägerin um Akteneinsicht. Mit als «Noveneingabe» betitelten Eingaben vom 27. März 2026 teilte die Zustellungsadressatin dem Appellationsgericht sowie dem Zivilgericht mit, dass am 17. März 2026 ein Paket mit fünf Bundesordnern mit Unterlagen ohne Hinweise vor ihrer Eingangstüre deponiert worden sei, welches nebst den ihr am 4. März 2026 zugestellten Unterlagen zusätzliche Dokumente enthalte, und dass sie diese Paketzustellung zurückweise.
Mit Verfügung vom 7. April 2026 leitete das Zivilgericht die Eingabe vom 27. März 2026 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiter. Zudem wurde die Zustellungsadressatin darauf hingewiesen, dass [...], Verwaltungsratspräsident der Zustellungsadressatin, am 4. März 2026 am Empfang des Zivilgerichts erschienen sei und sämtliche zuzustellenden Akten betreffend das vorliegende Rechtshilfeverfahren gegen Unterschrift entgegengenommen habe. Sämtliche Akten seien am 4. März 2026 rechtshilfeweise zugestellt worden und eine zweite rechtshilfeweise Zustellung durch das Zivilgericht sei seither nicht erfolgt.
Mit Eingabe vom
14. April 2026 erhob die Zustellungsadressatin Berufung gegen die Verfügung des Zivilgerichts vom 7. April 2026. Darin stellte sie folgende Rechtsbegehren:
Erwägungen
1. Zuständigkeit
2. Ausgangslage
3. Funktion des HZUe65 und der Zentralbehörde
3.1 Zweck des HZUe65
3.2 Zweck der Zentralbehörde
Der Zweck der Zentralbehörde besteht in der Schaffung eines neutralen Übermittlungs- und Zustellungsmechanismus unter gleichzeitiger Wahrung der staatlichen Souveränität. Die Pflicht der Zentralbehörde beschränkt sich darauf, die Zustellungsersuchen auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des HZUe65 zu prüfen, während eine materielle Prüfung der Angelegenheit nur in einem sehr beschränkten Rahmen zulässig ist (Art. 13 HZUe65; Service Handbook 2025, Rz. 332; vgl. dazu unten E. 3.3). Insbesondere ist es nicht Aufgabe der Zentralbehörde, sondern vielmehr der ersuchenden Behörde, über die Wirksamkeit einer erfolgten Zustellung zu entscheiden (Service Handbook 2025, Rz. 51;Bischof, a.a.O., S. 224 und 287;Sujecki, a.a.O., Art. 5 HZÜ N 4; vgl. auch BGer 5A_160/2010 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Dies steht im Einklang mit dem Umstand, dass sich die Rechtsfolgen der Zustellung allgemein nach dem Recht des ersuchenden Staates richten (Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz.183). Die Wirksamkeit einer in der Schweiz erfolgten Zustellung nach Massgabe des HZUe65 wird etwa dann durch ein Schweizer Gericht geprüft, wenn dieses mit der Frage der Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Urteils konfrontiert ist (vgl. dazuMarkus, Die Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nach dem revidierten LugÜ, in: ZSR 2012, S. 499, 508 f.;Spühler/Rodriguez, Internationales Zivilprozessrecht, Zürich 2022, Rz. 438 f.;Kren Kostkiewicz/Rodriguez, a.a.O., Rz. 179 f.).
Der Zentralbehörde kommt insofern grundsätzlich nur eine ausführende Funktion für die Gerichte des ersuchenden Staates zu. Ihre Stellung ist daher mit jener eines Beauftragten vergleichbar. Auftraggeber sind aber nicht die Parteien des Hauptprozesses, sondern ausschliesslich das ersuchende Gericht (OGer ZH RU160063 vom 25. Oktober 2016 E. 3.1, LU110003 vom 18. Juli 2011 E. 3.1).
3.3 Umfang der Prüfung durch die Zentralbehörde
3.4 Die Zustellung als rein tatsächliches Handeln
4. Kein Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung
5. Kein kantonales Rechtsmittel
6. Keine Ablehnungsgründe im Sinn von Art. 4 und 13 HZUe65
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die mit Eingabe vom 14. April 2026 gestellten Anträge der Zustelladressatin werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.