Sachverhalt
Am 12. Juni 2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Wm B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), Pol C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und Wm D____ Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Wm D____ ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei. Mit Verfügungen vom
22. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft auch die Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund Fehlens des Tatverdachtes, bzw. weil nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden könne, ein. Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach sowohl den Beschuldigten als auch dem Beschwerdeführer Entschädigungen für ihre anwaltlichen Bemühungen zu.
Gegen die beiden Verfügungen vom 22. August 2025 erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2025 Beschwerden. Er beantragte, es seien die streitgegenständlichen Verfügungen kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten weiterzuführen bzw. Anklage wegen vorsätzlicher ev. fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch zu erheben, eventualiter seien Strafbefehle zu erlassen. Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein gerichtsmedizinisches Gutachten oder eine amtliche Erkundigung bei der Gerichtsmedizin betreffend seine Verletzungen einzuholen. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner ersuchten mit Vernehmlassungen vom 29. September 2025, 6. Oktober 2025 und
22. Oktober 2025 je um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2025.8 vom 20. Januar 2026 E. 1.2, BES.2022.165 vom 16. Januar 2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall.
E. 1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs.
E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs.
E. 1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
E. 1.4 Im Interesse der Prozessökonomie sind die unter verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2025.92 (Beschwerde gegen Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdegegner 1 [VT.[ ]]) sowie BES.2025.93 (Beschwerde gegen Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdegegner 2 [VT.[ ]]), denen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, gemäss Art. 30 StPO zu vereinen und ist in einem einzigen Entscheid darüber zu befinden.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen vom 22. August 2025 (VT.[ ] und VT.[ ]) damit, dass nicht sicher zu belegen sei, ob die vom Beschwerdeführer dokumentierten Verletzungen durch die Beschwerdegegner 1 und 2 bei der polizeilichen Arretierung zugefügt worden seien. Weder hätten sich die Beschwerdegegner an eine spezielle Arretierungssituation erinnern können noch werde in einem Protokoll erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung von Schmerzen berichtet habe. Hinsichtlich der Wegnahme der Lesebrille werde zudem verneint, dass dies bereits den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle. Die geschilderten Handlungen, die zu den Verletzungen geführt haben sollen, sowie die Wegnahme der Lesebrille, würden von den Beschwerdegegner bestritten und es gebe keine objektiv belastbaren Beweise für diese behaupteten Handlungen. Der Tatverdacht könne nicht so weit erhärtet werden, dass eine Anklage gerechtfertigt erscheine. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Verletzungen durch die Arretierung entstanden seien und diese als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien, sei festzuhalten, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden könne, dass die Verletzung des linken Armes nicht gravierend gewesen sei. Zudem müsse Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) berücksichtigt werden, auf den sich Polizeibeamte berufen könnten, wenn ihr Handeln verhältnismässig und damit gesetzmässig sei. Somit wäre das Strafverfahren in Anwendung von Art. 14 StGB einzustellen, selbst wenn das Handeln der Beschwerdegegner 1 und 2 tatbestandsmässig wäre.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer machte in seinen Beschwerden vom 5. September 2025 geltend, aufgrund der Art der Verletzungen, dem zeitnahen Arztbesuch und seiner Schilderungen könne bei objektiver Betrachtung nicht daran gezweifelt werden, dass die von ihm beschriebene gewaltsame Anhaltung seine Verletzungen verursacht hatte. Aus den Untersuchungen und den bildgebenden Nachfolgeuntersuchungen hätten sich frische Verletzungen ergeben, die exakt mit seinen Schilderungen erklärbar seien. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die von den Polizeibeamten angewendete Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer verhältnismässig gewesen wäre. Daher seien die Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Strafverfahren weiterzuführen.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft wiederholte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2025 den Hinweis auf Art. 14 StGB. Der Beschwerdegegner 1 wies in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 darauf hin, dass die Trunkenheit und das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers durch mehrere Zeugen bestätigt worden sei und sowohl eine spezielle Arretierungssituation als auch die Wegnahme der Lesebrille bestritten sei. Zudem sei nie die Rede von Schmerzen des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdegegner 2 stellte sich in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 auf den Standpunkt, dass die behaupteten Verletzungen nicht von der Polizeikontrolle stammen würden, da der Beschwerdeführer nie über Schmerzen geklagt habe. Die Wegnahme der Lesebrille sei völlig abwegig und der Beschwerdeführer versuche ein filmreifes Szenario von Polizeigewalt zu beschwören und wolle sich dadurch im Strafverfahren gegen ihn, das den gleichen Sachverhalt betreffe, entlasten.
E. 2.4 In seiner Replik vom 17. Dezember 2025 wiederholte der Beschwerdeführer, dass die festgestellten Verletzungen auf eine massive Gewalteinwirkung schliessen liessen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden implizit einräumen, dass die Voraussetzungen für eine derart gewaltsame Anhaltung nicht gegeben gewesen seien. Auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu Art. 14 StGB ging er nicht ein.
E. 3.1 Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen: Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen).
E. 3.2 Angesprochen sind vorliegend die Einstellungsgründe des nicht erhärteten Tatverdachts sowie der Rechtfertigungsgründe, die einen Straftatbestand unanwendbar machen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
E. 3.3 Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
E. 3.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass bei objektiver Betrachtung nicht daran gezweifelt werden könne, dass seine dokumentierten Verletzungen im Rahmen der von ihm geschilderten gewaltsamen Anhaltung herrühren, kann grundsätzlich gefolgt werden. So spricht die Tatsache, dass er direkt am Folgetag der Polizeikontrolle die Strafanzeige eingereicht hat und dieser Strafanzeige bereits diverse Fotos seiner Verletzungen sowie die ärztlichen Dokumentationen dieser Verletzungen beigelegt hat, dafür, dass er sich diese Verletzungen am Vortag zugezogen hat (Strafanzeige inkl. Beilagen vom 12.06.23 Akten BES.2025.92 S. 148). Auch die weiteren Arztberichte des Universitätsspitals Basel stützen seine Angaben, dass der Beschwerdeführer nach dem 11. Juni 2023 wegen verschiedener Verletzungen ärztlich behandelt wurde (Austrittsbericht USB vom 12.06.23 Akten BES:2025.92 S. 238, Bericht imamed vom 30.06.2023 Akten BES.2025.92 S. 250, ambulanter Sprechstundenbericht USB vom 19.06.23 Akten BES.2025.92 S. 255, ambulanter Sprechstundenbericht USB vom 29.06.23 Akten BES.2025.92 S. 257, Bericht USB vom 08.08.23 Akten BES.2025.92 S. 259). Sowohl in seiner Strafanzeige als auch in seiner Einvernahme hat er jeweils ausgeführt, dass diese Verletzungen von der Polizeikontrolle herrührten (Strafanzeige vom 12.06.23 Akten BES.2025.92 S. 148, EV vom 30.08.23 Akten BES.2025.92 S. 207, 210, 211). Es gibt in den Akten keine Hinweise auf eine andere Entstehung dieser Verletzungen, weshalb dem Beschwerdeführer in diesem Punkt grundsätzlich gefolgt werden kann. Jedoch ist die Sicht des Beschwerdeführers etwas zu kurz gefasst. Aufgrund der Akten ist ebenfalls als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer während der Polizeikontrolle offensichtlich alkoholisiert war. Gemäss den Aussagen von E____, des Wirts des Restaurants «F____», sei er schon nach der Bestellung eines Bieres laut geworden (Einvernahme vom 15.09.23 Akten BES.2025.92 S. 225; EV vom 18.08.25 Akten BES.2025.92 S. 301). Auch der Sohn des Wirtes des Restaurants G____, das der Beschwerdeführer zuvor besucht hatte, bestätigte dies (EV vom 23.06.23 Akten BES.2025.92 S. 192). Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers war auch der ausschlaggebende Grund für die Requisition der Polizei (Polizeirapport vom 11.06.23 Akten BES.2025.92 S. 180). E____ bestätigte zudem, dass der Beschwerdeführer selbständig auf die Terrasse gegangen sei, bevor die Polizei eingetreten war (EV vom 15.9.23 Akten BES.2025.92 S. 225; EV vom 18.08.25 Akten BES.2025.92 S. 302). Damit werden die gleichlautenden Feststellungen im Polizeirapport (Polizeirapport vom 11.06.23 Akten BES.2025.92 S. 181) sowie die Aussagen des Beschwerdegegners 1 (EV vom 28.04.24 Akten BES.2025.92 S. 280) und des Beschwerdegegners 2 (EV vom 20.03.25 Akten BES.2025.92 S. 289) gestützt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vom 30. August 2023 als Einziger beschrieben, er sei am Arm vom Tisch zur Terrassentür gezogen worden (EV vom 30.08.2023 Akten BES.2025.92 S. 206). Weder E____ hat diesen Vorgang geschildert, obwohl er ihn in jedem Fall mitbekommen hätte, noch haben die Beschwerdegegner 1 und 2 in ihren Einvernahmen dieses Geschehen erwähnt.
Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine Atemalkoholprobe abzugeben (Polizeirapport vom 11.06.23 Akten BES.2025.92 S. 181; Nachtrag zum Polizeirapport vom 15.06.23 Akten BES.2025.92 S. 189), was vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten wird (EV vom 23.08.23 Akten BES.2025.92 S. 210). Hätte die Atemalkoholprobe ohne Probleme durchgeführt werden können, wäre weder seine Weigerung rapportiert worden noch wäre er ins USB zur Blutabnahme gebracht worden. Aus dem Bericht des Notfallzentrums des USB ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer gelallt habe, eine Blutentnahme verweigert habe und aggressiv und unkooperativ gewesen sei (Bericht Notfallzentrum USB Akten BES.2025.92 S. 235). Aus diesen Gründen konnte der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers an diesem Abend nicht festgestellt werden. Damit werden die Feststellungen im Polizeirapport bestätigt. Die entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Handlungen, seiner Alkoholisierung, dem Ablauf der Kontrolle und dem Geschehen auf dem Polizeiposten und im Spital können demgegenüber nicht als glaubhaft bezeichnet werden.
E. 3.5 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung enthält als Blankettnorm keinen eigenständigen Rechtfertigungsgrund, sodass sich die Rechtmässigkeit der Handlung aus einer anderen Norm ergeben muss (vgl. Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 14 N 1; Wohlers, a.a.O., Art. 14 N 1). Die polizeiliche Anhaltung stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar. Die Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden somit im Rahmen der Durchführung von Zwangsmassnahmen. § 31 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG, SG.510.100) verweist für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der Strafverfolgung auf die StPO. Gemäss Art. 200 StPO darf zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden, diese muss aber verhältnismässig sein. Die betroffene Person ist daher im Sinne des verhältnismässigen Vorgehens, wenn immer möglich, zuerst dazu aufzufordern, der jeweiligen Massnahme freiwillig Folge zu leisten. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Polizei sie unter Anwendung von Zwang dazu bewegen (vgl. Keshelava/Breitenfeld, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 217 StPO N 30). In jedem Fall müssen die Polizeibeamten, die Zwang anwenden, das Hilfsmittel wählen, das voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung für die betroffene Person darstellt.
E. 3.6 Gemäss den Akten hat sich der Beschwerdeführer mit renitentem und aggressivem Verhalten einer rechtmässigen Polizeikontrolle widersetzt. Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer mit Handfesseln arretiert haben, um ihn auf den Polizeiposten zu bringen. In Anbetracht der konkreten Umstände war dieses Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 verhältnismässig. Der Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers erscheint deshalb durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, wozu sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Übrigen überhaupt nicht geäussert hat.
E. 3.7 Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Amtsmissbrauchs oder einfacher Körperverletzung durch das Sachgericht wäre also sehr unwahrscheinlich, weswegen die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat, die Beschwerde sich als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
E. 4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich ist der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig und trägt die ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 600. (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde vom 5. September 2025 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dieses Gesuch kann bewilligt werden. Damit ist der Beschwerdeführer von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Er ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3).
E. 4.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote eingereicht, die nicht zu beanstanden ist, wobei der Stundenansatz auf CHF 200. festzusetzen ist (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist somit inklusive Auslagen auf CHF 2'075.20, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 168.10, insgesamt also auf CHF 2'243.30 festzusetzen. Gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Gericht die der Vertretung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
E. 4.3 Bei den Delikten, die den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorliegend vorgeworfen wurden, handelte es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Antragsdelikt und beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs um ein Offizialdelikt. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt. Demgegenüber hat die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen, wenn sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid betreffend ein Antragsdelikt richtet (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO eine [tabellarische] Übersicht, in: forumpoenale 2021, S. 392, 395). Dies gilt selbst dann, wenn wie vorliegend dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, a.a.O., S. 396). Daraus folgt, dass der als Privatkläger unterliegende Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern grundsätzlich die Hälfte der jeweiligen Parteientschädigung zu entrichten hat. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
E. 4.3.1 Der Vertreter des Beschwerdegegners 1 hat mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 eine Honorar- und Kostennote eingereicht und 2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250. geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Aufgrund der oben geschilderten Verteilgrundsätze ist dem Vertreter des Beschwerdegegners 1 die Hälfte der geltend gemachten Entschädigung gemäss Honorar- und Kostennote aus der Gerichtskasse zuzusprechen und die andere Hälfte der geltend gemachten Entschädigung ist vom Privatkläger zu tragen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
E. 4.3.2 Der Vertreter des Beschwerdegegners 2 wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgefordert, eine Honorarnote einzureichen. Dies hat er bis heute unterlassen. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen. Dieser Anspruch wird grundsätzlich von Amtes wegen geprüft. Dennoch trifft die beschuldigte Person eine Mitwirkungspflicht und es obliegt ihr, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Sofern die Behörde die beschuldigte Person auffordert, ihre Ansprüche zu beziffern und diese reagiert nicht, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (mindestens impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGer 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 31b). Aus diesem Grund wird vorliegend von einem (impliziten) Verzicht auf das Aussprechen einer Parteientschädigung für seine Aufwendungen ausgegangen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerdeverfahren BES.2025.92 und BES.2025.93 werden vereinigt. Die Beschwerden werden abgewiesen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen. Er wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. Markus Trottmann, wird für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'050. und ein Auslagenersatz von CHF 25.20, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 168.10, somit total CHF 2'243.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung. Dem Beschwerdegegner 1 wird zu Lasten des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 250. zuzüglich CHF 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 20.25, somit total CHF 270.25 zugesprochen. Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250. zuzüglich CHF 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 20.25, somit total CHF 270.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Dem Verteidiger des Beschwerdegegners 2, MLaw Benjamin Appius, Advokat, wird zufolge Verzichts keine Parteientschädigung ausgerichtet. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Beschwerdegegner 1 - Beschwerdegegner 2 - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Marc Oser Dr. Jenny Burckhardt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.92
BES.2025.93
ENTSCHEID
vom 30. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiberin Dr. Jenny Burckhardt
Beteiligte
A____, geb. [ ] Beschwerdeführer
[ ] Privatkläger
vertreten durch lic. iur. Markus Trottmann, Advokat,
Eisengasse 5, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Wm B____ Beschwerdegegner 1
c/o Polizeiposten Spiegelhof, Spiegelgasse 5, Beschuldigter
Postfach, 4001 Basel
vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,
Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel
Pol C____ Beschwerdegegner 2
c/o Polizeiposten Spiegelhof, Spiegelgasse 5, Beschuldigter
Postfach, 4001 Basel
vertreten durch MLaw Benjamin Appius, Advokat,
Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 22. August 2025 (VT.[ ] und VT.[ ])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 12. Juni 2023 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen Wm B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), Pol C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2) und Wm D____ Strafanzeige wegen einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch. Mit Verfügung vom 15. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Wm D____ ein, da kein Tatverdacht erhärtet sei. Mit Verfügungen vom
22. August 2025 stellte die Staatsanwaltschaft auch die Strafverfahren gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 aufgrund Fehlens des Tatverdachtes, bzw. weil nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden könne, ein. Die Zivilklagen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach sowohl den Beschuldigten als auch dem Beschwerdeführer Entschädigungen für ihre anwaltlichen Bemühungen zu.
Gegen die beiden Verfügungen vom 22. August 2025 erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2025 Beschwerden. Er beantragte, es seien die streitgegenständlichen Verfügungen kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten weiterzuführen bzw. Anklage wegen vorsätzlicher ev. fahrlässiger einfacher Körperverletzung und Amtsmissbrauch zu erheben, eventualiter seien Strafbefehle zu erlassen. Subeventualiter beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügungen seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein gerichtsmedizinisches Gutachten oder eine amtliche Erkundigung bei der Gerichtsmedizin betreffend seine Verletzungen einzuholen. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit dem unterzeichneten Advokaten als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner ersuchten mit Vernehmlassungen vom 29. September 2025, 6. Oktober 2025 und
22. Oktober 2025 je um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2025 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 3 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2025.8 vom 20. Januar 2026 E. 1.2, BES.2022.165 vom 16. Januar 2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegenden Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.4 Im Interesse der Prozessökonomie sind die unter verschiedenen Aktenzeichen angelegten Beschwerden BES.2025.92 (Beschwerde gegen Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdegegner 1 [VT.[ ]]) sowie BES.2025.93 (Beschwerde gegen Einstellungsverfügung betreffend den Beschwerdegegner 2 [VT.[ ]]), denen derselbe Lebenssachverhalt zu Grunde liegt, gemäss Art. 30 StPO zu vereinen und ist in einem einzigen Entscheid darüber zu befinden.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügungen vom 22. August 2025 (VT.[ ] und VT.[ ]) damit, dass nicht sicher zu belegen sei, ob die vom Beschwerdeführer dokumentierten Verletzungen durch die Beschwerdegegner 1 und 2 bei der polizeilichen Arretierung zugefügt worden seien. Weder hätten sich die Beschwerdegegner an eine spezielle Arretierungssituation erinnern können noch werde in einem Protokoll erwähnt, dass der Beschwerdeführer bei der Anhaltung von Schmerzen berichtet habe. Hinsichtlich der Wegnahme der Lesebrille werde zudem verneint, dass dies bereits den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfülle. Die geschilderten Handlungen, die zu den Verletzungen geführt haben sollen, sowie die Wegnahme der Lesebrille, würden von den Beschwerdegegner bestritten und es gebe keine objektiv belastbaren Beweise für diese behaupteten Handlungen. Der Tatverdacht könne nicht so weit erhärtet werden, dass eine Anklage gerechtfertigt erscheine. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Verletzungen durch die Arretierung entstanden seien und diese als einfache Körperverletzung zu qualifizieren seien, sei festzuhalten, dass aus dem Verhalten des Beschwerdeführers geschlossen werden könne, dass die Verletzung des linken Armes nicht gravierend gewesen sei. Zudem müsse Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) berücksichtigt werden, auf den sich Polizeibeamte berufen könnten, wenn ihr Handeln verhältnismässig und damit gesetzmässig sei. Somit wäre das Strafverfahren in Anwendung von Art. 14 StGB einzustellen, selbst wenn das Handeln der Beschwerdegegner 1 und 2 tatbestandsmässig wäre.
2.2 Der Beschwerdeführer machte in seinen Beschwerden vom 5. September 2025 geltend, aufgrund der Art der Verletzungen, dem zeitnahen Arztbesuch und seiner Schilderungen könne bei objektiver Betrachtung nicht daran gezweifelt werden, dass die von ihm beschriebene gewaltsame Anhaltung seine Verletzungen verursacht hatte. Aus den Untersuchungen und den bildgebenden Nachfolgeuntersuchungen hätten sich frische Verletzungen ergeben, die exakt mit seinen Schilderungen erklärbar seien. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass die von den Polizeibeamten angewendete Gewalt gegenüber dem Beschwerdeführer verhältnismässig gewesen wäre. Daher seien die Einstellungsverfügungen aufzuheben und die Strafverfahren weiterzuführen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft wiederholte in ihrer Vernehmlassung vom 29. September 2025 den Hinweis auf Art. 14 StGB. Der Beschwerdegegner 1 wies in seiner Stellungnahme vom 6. Oktober 2025 darauf hin, dass die Trunkenheit und das unkooperative Verhalten des Beschwerdeführers durch mehrere Zeugen bestätigt worden sei und sowohl eine spezielle Arretierungssituation als auch die Wegnahme der Lesebrille bestritten sei. Zudem sei nie die Rede von Schmerzen des Beschwerdeführers gewesen. Der Beschwerdegegner 2 stellte sich in seiner Stellungnahme vom 22. Oktober 2025 auf den Standpunkt, dass die behaupteten Verletzungen nicht von der Polizeikontrolle stammen würden, da der Beschwerdeführer nie über Schmerzen geklagt habe. Die Wegnahme der Lesebrille sei völlig abwegig und der Beschwerdeführer versuche ein filmreifes Szenario von Polizeigewalt zu beschwören und wolle sich dadurch im Strafverfahren gegen ihn, das den gleichen Sachverhalt betreffe, entlasten.
2.4 In seiner Replik vom 17. Dezember 2025 wiederholte der Beschwerdeführer, dass die festgestellten Verletzungen auf eine massive Gewalteinwirkung schliessen liessen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 würden implizit einräumen, dass die Voraussetzungen für eine derart gewaltsame Anhaltung nicht gegeben gewesen seien. Auf das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zu Art. 14 StGB ging er nicht ein.
3.
3.1 Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen: Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, jeweils mit Hinweisen).
3.2 Angesprochen sind vorliegend die Einstellungsgründe des nicht erhärteten Tatverdachts sowie der Rechtfertigungsgründe, die einen Straftatbestand unanwendbar machen. Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel insbesondere bei schweren Delikten eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).
3.3 Der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Gemäss Art. 312 StGB machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte des Amtsmissbrauchs strafbar, wenn sie ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen.
3.4 Den Ausführungen des Beschwerdeführers, dass bei objektiver Betrachtung nicht daran gezweifelt werden könne, dass seine dokumentierten Verletzungen im Rahmen der von ihm geschilderten gewaltsamen Anhaltung herrühren, kann grundsätzlich gefolgt werden. So spricht die Tatsache, dass er direkt am Folgetag der Polizeikontrolle die Strafanzeige eingereicht hat und dieser Strafanzeige bereits diverse Fotos seiner Verletzungen sowie die ärztlichen Dokumentationen dieser Verletzungen beigelegt hat, dafür, dass er sich diese Verletzungen am Vortag zugezogen hat (Strafanzeige inkl. Beilagen vom 12.06.23 Akten BES.2025.92 S. 148). Auch die weiteren Arztberichte des Universitätsspitals Basel stützen seine Angaben, dass der Beschwerdeführer nach dem 11. Juni 2023 wegen verschiedener Verletzungen ärztlich behandelt wurde (Austrittsbericht USB vom 12.06.23 Akten BES:2025.92 S. 238, Bericht imamed vom 30.06.2023 Akten BES.2025.92 S. 250, ambulanter Sprechstundenbericht USB vom 19.06.23 Akten BES.2025.92 S. 255, ambulanter Sprechstundenbericht USB vom 29.06.23 Akten BES.2025.92 S. 257, Bericht USB vom 08.08.23 Akten BES.2025.92 S. 259). Sowohl in seiner Strafanzeige als auch in seiner Einvernahme hat er jeweils ausgeführt, dass diese Verletzungen von der Polizeikontrolle herrührten (Strafanzeige vom 12.06.23 Akten BES.2025.92 S. 148, EV vom 30.08.23 Akten BES.2025.92 S. 207, 210, 211). Es gibt in den Akten keine Hinweise auf eine andere Entstehung dieser Verletzungen, weshalb dem Beschwerdeführer in diesem Punkt grundsätzlich gefolgt werden kann. Jedoch ist die Sicht des Beschwerdeführers etwas zu kurz gefasst. Aufgrund der Akten ist ebenfalls als erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer während der Polizeikontrolle offensichtlich alkoholisiert war. Gemäss den Aussagen von E____, des Wirts des Restaurants «F____», sei er schon nach der Bestellung eines Bieres laut geworden (Einvernahme vom 15.09.23 Akten BES.2025.92 S. 225; EV vom 18.08.25 Akten BES.2025.92 S. 301). Auch der Sohn des Wirtes des Restaurants G____, das der Beschwerdeführer zuvor besucht hatte, bestätigte dies (EV vom 23.06.23 Akten BES.2025.92 S. 192). Die Alkoholisierung des Beschwerdeführers war auch der ausschlaggebende Grund für die Requisition der Polizei (Polizeirapport vom 11.06.23 Akten BES.2025.92 S. 180). E____ bestätigte zudem, dass der Beschwerdeführer selbständig auf die Terrasse gegangen sei, bevor die Polizei eingetreten war (EV vom 15.9.23 Akten BES.2025.92 S. 225; EV vom 18.08.25 Akten BES.2025.92 S. 302). Damit werden die gleichlautenden Feststellungen im Polizeirapport (Polizeirapport vom 11.06.23 Akten BES.2025.92 S. 181) sowie die Aussagen des Beschwerdegegners 1 (EV vom 28.04.24 Akten BES.2025.92 S. 280) und des Beschwerdegegners 2 (EV vom 20.03.25 Akten BES.2025.92 S. 289) gestützt. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme vom 30. August 2023 als Einziger beschrieben, er sei am Arm vom Tisch zur Terrassentür gezogen worden (EV vom 30.08.2023 Akten BES.2025.92 S. 206). Weder E____ hat diesen Vorgang geschildert, obwohl er ihn in jedem Fall mitbekommen hätte, noch haben die Beschwerdegegner 1 und 2 in ihren Einvernahmen dieses Geschehen erwähnt.
Aus dem Polizeirapport ergibt sich weiter, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, eine Atemalkoholprobe abzugeben (Polizeirapport vom 11.06.23 Akten BES.2025.92 S. 181; Nachtrag zum Polizeirapport vom 15.06.23 Akten BES.2025.92 S. 189), was vom Beschwerdeführer ebenfalls bestritten wird (EV vom 23.08.23 Akten BES.2025.92 S. 210). Hätte die Atemalkoholprobe ohne Probleme durchgeführt werden können, wäre weder seine Weigerung rapportiert worden noch wäre er ins USB zur Blutabnahme gebracht worden. Aus dem Bericht des Notfallzentrums des USB ergibt sich schliesslich, dass der Beschwerdeführer gelallt habe, eine Blutentnahme verweigert habe und aggressiv und unkooperativ gewesen sei (Bericht Notfallzentrum USB Akten BES.2025.92 S. 235). Aus diesen Gründen konnte der Alkoholisierungsgrad des Beschwerdeführers an diesem Abend nicht festgestellt werden. Damit werden die Feststellungen im Polizeirapport bestätigt. Die entgegenstehenden Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Handlungen, seiner Alkoholisierung, dem Ablauf der Kontrolle und dem Geschehen auf dem Polizeiposten und im Spital können demgegenüber nicht als glaubhaft bezeichnet werden.
3.5 Nach Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach diesem oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung enthält als Blankettnorm keinen eigenständigen Rechtfertigungsgrund, sodass sich die Rechtmässigkeit der Handlung aus einer anderen Norm ergeben muss (vgl. Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 14 N 1; Wohlers, a.a.O., Art. 14 N 1). Die polizeiliche Anhaltung stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 ff. StPO dar. Die Verletzungen des Beschwerdeführers entstanden somit im Rahmen der Durchführung von Zwangsmassnahmen. § 31 Abs. 2 Polizeigesetz (PolG, SG.510.100) verweist für die Anwendung polizeilichen Zwangs im Rahmen der Strafverfolgung auf die StPO. Gemäss Art. 200 StPO darf zur Durchsetzung von Zwangsmassnahmen als äusserstes Mittel Gewalt angewendet werden, diese muss aber verhältnismässig sein. Die betroffene Person ist daher im Sinne des verhältnismässigen Vorgehens, wenn immer möglich, zuerst dazu aufzufordern, der jeweiligen Massnahme freiwillig Folge zu leisten. Kommt sie dieser Aufforderung nicht nach, kann die Polizei sie unter Anwendung von Zwang dazu bewegen (vgl. Keshelava/Breitenfeld, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 217 StPO N 30). In jedem Fall müssen die Polizeibeamten, die Zwang anwenden, das Hilfsmittel wählen, das voraussichtlich die geringste Beeinträchtigung für die betroffene Person darstellt.
3.6 Gemäss den Akten hat sich der Beschwerdeführer mit renitentem und aggressivem Verhalten einer rechtmässigen Polizeikontrolle widersetzt. Angesichts dieser Umstände ist es nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten den Beschwerdeführer mit Handfesseln arretiert haben, um ihn auf den Polizeiposten zu bringen. In Anbetracht der konkreten Umstände war dieses Vorgehen der Beschwerdegegner 1 und 2 verhältnismässig. Der Eingriff in die körperliche Integrität des Beschwerdeführers erscheint deshalb durch Art. 14 StGB gerechtfertigt, wozu sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Übrigen überhaupt nicht geäussert hat.
3.7 Eine Verurteilung der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen Amtsmissbrauchs oder einfacher Körperverletzung durch das Sachgericht wäre also sehr unwahrscheinlich, weswegen die Einstellung des Verfahrens nicht zu beanstanden ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat, die Beschwerde sich als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Folglich ist der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens kostenpflichtig und trägt die ordentlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren in Höhe von CHF 600. (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Vertreter des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde vom 5. September 2025 die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dieses Gesuch kann bewilligt werden. Damit ist der Beschwerdeführer von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Er ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 IV 154], 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3).
4.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote eingereicht, die nicht zu beanstanden ist, wobei der Stundenansatz auf CHF 200. festzusetzen ist (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Die Entschädigung für die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren ist somit inklusive Auslagen auf CHF 2'075.20, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 168.10, insgesamt also auf CHF 2'243.30 festzusetzen. Gemäss Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Beschwerdeführer dem Gericht die der Vertretung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
4.3 Bei den Delikten, die den Beschwerdegegnern 1 und 2 vorliegend vorgeworfen wurden, handelte es sich bei der einfachen Körperverletzung um ein Antragsdelikt und beim Vorwurf des Amtsmissbrauchs um ein Offizialdelikt. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt. Demgegenüber hat die Privatklägerschaft die beschuldigte Person zu entschädigen, wenn sich die Beschwerde gegen einen Endentscheid betreffend ein Antragsdelikt richtet (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO eine [tabellarische] Übersicht, in: forumpoenale 2021, S. 392, 395). Dies gilt selbst dann, wenn wie vorliegend dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde (Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, a.a.O., S. 396). Daraus folgt, dass der als Privatkläger unterliegende Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern grundsätzlich die Hälfte der jeweiligen Parteientschädigung zu entrichten hat. Die andere Hälfte geht zu Lasten des Staates.
4.3.1 Der Vertreter des Beschwerdegegners 1 hat mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 eine Honorar- und Kostennote eingereicht und 2 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250. geltend gemacht. Dieser Aufwand erscheint als angemessen. Aufgrund der oben geschilderten Verteilgrundsätze ist dem Vertreter des Beschwerdegegners 1 die Hälfte der geltend gemachten Entschädigung gemäss Honorar- und Kostennote aus der Gerichtskasse zuzusprechen und die andere Hälfte der geltend gemachten Entschädigung ist vom Privatkläger zu tragen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
4.3.2 Der Vertreter des Beschwerdegegners 2 wurde mit Verfügung vom 18. Dezember 2025 aufgefordert, eine Honorarnote einzureichen. Dies hat er bis heute unterlassen. Gemäss Art. 429 Abs. 2 Satz 1 StPO hat die beschuldigte Person bei einem Freispruch oder wenn das Verfahren gegen sie eingestellt wird, Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen. Dieser Anspruch wird grundsätzlich von Amtes wegen geprüft. Dennoch trifft die beschuldigte Person eine Mitwirkungspflicht und es obliegt ihr, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Sofern die Behörde die beschuldigte Person auffordert, ihre Ansprüche zu beziffern und diese reagiert nicht, kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von einem (mindestens impliziten) Verzicht auf eine Entschädigung ausgegangen werden (BGE 146 IV 332 E. 1.3; BGer 7B_1350/2024 vom 28. April 2025 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 31b). Aus diesem Grund wird vorliegend von einem (impliziten) Verzicht auf das Aussprechen einer Parteientschädigung für seine Aufwendungen ausgegangen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2025.92 und BES.2025.93 werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600., einschliesslich Auslagen. Er wird zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostentragung befreit. Die Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, lic. iur. Markus Trottmann, wird für die Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'050. und ein Auslagenersatz von CHF 25.20, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 168.10, somit total CHF 2'243.30 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Beschwerdeführer hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Dem Beschwerdegegner 1 wird zu Lasten des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 der Strafprozessordnung eine Parteientschädigung von CHF 250. zuzüglich CHF 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 20.25, somit total CHF 270.25 zugesprochen.
Dem Beschwerdegegner 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 250. zuzüglich CHF 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 20.25, somit total CHF 270.25 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Verteidiger des Beschwerdegegners 2, MLaw Benjamin Appius, Advokat, wird zufolge Verzichts keine Parteientschädigung ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner 1
- Beschwerdegegner 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr. Jenny Burckhardt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.