Sachverhalt
Mit undatiertem, beim Empfang des Verwaltungsgerichts am 18. August 2025 abgegebenem Schreiben erhob A____ (nachfolgend: Rekurrentin) «Rekurs gegen die Reduzierung der Parkplätze im Gebiet Isaac Iselin». Darin beantragt sie, es sei die Reduzierung oder Entfernung der Parkplätze für Anwohner im Gebiet Isaac Iselin zu überprüfen und eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, damit betroffene Anwohner ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen könnten sowie die Entscheidung soweit möglich aufzuheben oder zumindest teilweise auszusetzen, bis eine gerechte Lösung gefunden sei.
Innert der vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. August 2025 gesetzten Frist reichte die Rekurrentin keine Verfügungen oder Entscheide ein, die mit ihrer Eingabe angefochten werden sollen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1Wie sich aus den im Verfahren VD.2025.128 erfolgten Eingaben einer anderen Rekurspartei ergibt, richtet sich der vorliegend beim Verwaltungsgericht eingereichte Rekurs der Rekurrentin gegen die im Kantonsblatt vom 28. Mai 2025 publizierte Verfügung des MOB, die permanente Massnahmen im Bereich der Hegenheimerstrasse beinhaltet. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der verwaltungsinterne Rekurs gegen eine Verfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Dementsprechend findet sich in der Publikation der Verkehrsanordnung im Kantonsblatt der folgende ergänzende rechtliche Hinweis: «Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement ([ ]) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.» Die Eröffnung einer Verfügung erfolgt entweder durch individuelle bzw. persönliche Zustellung oder durch Publikation bzw. Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt (vgl.Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 817, 835 und 837 f.;Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3400, 3403, 3425 und 3427). Individuelle bzw. persönliche Zustellung und amtliche Publikation sind damit zwei Arten der Eröffnung. Indem § 46 Abs. 1 OG bestimmt, dass der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden ist, regelt diese Bestimmung den Beginn des Fristenlaufs für beide Arten der Eröffnung gleich (VGE VD.2023.131 vom 13. März 2024 E. 2.1.1).
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Dreiergericht): ://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten. Eine Kopie der Eingabe der Rekurrentin vom 18. August 2025 geht an das Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt zur Kenntnisnahme. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.126
URTEIL
vom 30. Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger,Dr. Claudius Gelzer, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Rekurrentin
[ ]
gegen
Amt für Mobilität
Dufourstrasse 40, 4001 Basel
Gegenstand
Rekursbetreffend Verkehrsanordnung Hegenheimerstrasse
Sachverhalt
Mit undatiertem, beim Empfang des Verwaltungsgerichts am 18. August 2025 abgegebenem Schreiben erhob A____ (nachfolgend: Rekurrentin) «Rekurs gegen die Reduzierung der Parkplätze im Gebiet Isaac Iselin». Darin beantragt sie, es sei die Reduzierung oder Entfernung der Parkplätze für Anwohner im Gebiet Isaac Iselin zu überprüfen und eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, damit betroffene Anwohner ihre rechtlichen Interessen wahrnehmen könnten sowie die Entscheidung soweit möglich aufzuheben oder zumindest teilweise auszusetzen, bis eine gerechte Lösung gefunden sei.
Innert der vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 20. August 2025 gesetzten Frist reichte die Rekurrentin keine Verfügungen oder Entscheide ein, die mit ihrer Eingabe angefochten werden sollen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1Wie sich aus den im Verfahren VD.2025.128 erfolgten Eingaben einer anderen Rekurspartei ergibt, richtet sich der vorliegend beim Verwaltungsgericht eingereichte Rekurs der Rekurrentin gegen die im Kantonsblatt vom 28. Mai 2025 publizierte Verfügung des MOB, die permanente Massnahmen im Bereich der Hegenheimerstrasse beinhaltet. Gemäss § 46 Abs. 1 OG ist der verwaltungsinterne Rekurs gegen eine Verfügung innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden. Dementsprechend findet sich in der Publikation der Verkehrsanordnung im Kantonsblatt der folgende ergänzende rechtliche Hinweis: «Gegen Verfügungen der Mobilität kann an das Bau- und Verkehrsdepartement ([ ]) rekurriert werden. Der Rekurs ist innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Rekursinstanz anzumelden.» Die Eröffnung einer Verfügung erfolgt entweder durch individuelle bzw. persönliche Zustellung oder durch Publikation bzw. Veröffentlichung in einem amtlichen Blatt (vgl.Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 817, 835 und 837 f.;Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, N 3400, 3403, 3425 und 3427). Individuelle bzw. persönliche Zustellung und amtliche Publikation sind damit zwei Arten der Eröffnung. Indem § 46 Abs. 1 OG bestimmt, dass der Rekurs innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung anzumelden ist, regelt diese Bestimmung den Beginn des Fristenlaufs für beide Arten der Eröffnung gleich (VGE VD.2023.131 vom 13. März 2024 E. 2.1.1).
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.
Eine Kopie der Eingabe der Rekurrentin vom 18. August 2025 geht an das Bau- und Verkehrsdepartement Basel-Stadt zur Kenntnisnahme.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das verwaltungsgerichtliche Rekursverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.