Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wurden D____ und A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 bzw. 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und für je 12 Jahre des Landes verwiesen. B____ wurde ebenfalls der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. C____ und E____ wurden wegen Angriffs zu 24 bzw. 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 8 bzw. 7 Jahre des Landes verwiesen. Der in einem separaten Berufungsverfahren beurteilte F____ wurde zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und 7 Jahren Landesverweis verurteilt und es wurde eine Vorstrafe wegen Nötigung (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.) vollziehbar erklärt. Die Zivilforderungen des mit einem Messer niedergestochenen G____ (nachfolgend: Privatkläger) wurden teils abgewiesen (Schadenersatz), teils gutgeheissen (Genugtuung von CHF 12'000.) und den Beschuldigten auferlegt.
Alle Beschuldigten haben gegen das Strafurteil Berufung eingelegt. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung erhoben. D____ hat die kostenfällige Aufhebung des Strafgerichtsurteils und eine schuldangemessene Bestrafung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (SR. 311.0) und die Reduktion der Genugtuung auf CHF 10'000. beantragt. Zudem sei die Auflage der persönlichen Verfahrenskosten von CHF 24'258.20 aufzuheben. Die übrigen Beschuldigten haben einen kostenlosen Freispruch, das Absehen von der Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderung beantragt. B____ hat zusätzlich eine Haftentschädigung verlangt. E____ hat nebst einer Haftentschädigung überdies Schadenersatz (Lohnersatz, Ersatz der Anwaltskosten vor dem 10. Juni 2019) beansprucht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Anschlussberufung eine strengere Verurteilung von C____ und E____ beantragt, nämlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren, mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Der Privatkläger hat mit Anschlussberufung die Abänderung des Strafgerichtsurteils im Zivilpunkt beantragt. Er hat um Zusprechung seiner Erwerbsausfallforderung (bis 31. Juli 2020) von CHF 13'742.70 sowie um Gutheissung der späteren Erwerbsausfallforderung (ab 1. August 2020) dem Grundsatz nach ersucht, eventualiter sei letztere auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die ganze Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. März 2023 wurde das Verfahren von F____ abgetrennt.
Die Berufungsverhandlung dauerte vier Tage, vom Montag, 13. bis zum Donnerstag, 16. März 2023. Das Appellationsgericht sprach D____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Februar 2019, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020. Er wurde zudem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Februar bis 21. März 2019 (29 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen. B____ wurde der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Februar bis 21. März 2019 (31 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen. Auch C____ wurde der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis
27. März 2019 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde bei ihm ebenfalls abgewiesen. E____ wurde schliesslich von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung kostenlos freigesprochen und ihm wurde eine Haftentschädigung von CHF 7'200. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Des Weiteren wurde D____ zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger verurteilt. Den Verurteilten wurden schliesslich jeweils für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie hat beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei in Bezug auf den Freispruch von A____ wegen versuchter Tötung und betreffend die Nichtanordnung der Landesverweisung von A____, B____ sowie C____ aufzuheben. A____ sei wegen versuchter Tötung in Mittäterschaft zu 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen und unter Eintragung im Schengener Informationssystem für 12 Jahre des Landes zu verweisen. B____ sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. C____ sei mit Eintragung im Schengener Informationssystem für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verurteilung von A____ wegen Nötigung und betreffend die Nichtanordnung der Landesverweisungen von A____, B____ sowie C____ aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 18. Februar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 16. März 2023 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 kündete der Appellationsgerichtspräsident die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung in Bezug auf A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) sowie C____ (nachfolgend: Beschuldigter 3) an. Mit Vorladung vom 14. August 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 20. Januar 2026 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sind die Beschuldigten befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigten 1 und 2 seien in Anwendung von Art. 66a bis StGB jeweils für 10 Jahre des Landes zu verweisen, der Beschuldigte 3 für 8 Jahre. Für die Beschuldigten 1 und 3 seien diese angeordneten Landesverweisungen gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Die drei Beschuldigten beantragen demgegenüber jeweils, dass auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten sei. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin repliziert, worauf die Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie des Beschuldigten 3 dupliziert hat. Den Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit ‒ wie hier ‒ zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit den vom Bundesgericht kassierten Punkten befassen. Dabei hat sich das Berufungsgericht auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 1.2, 6B_59/2020 vom 30. November 2020, je m.H.; Dormann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 107 BGG N 18 f.; AGE ZS.2024.4 vom 22. August 2024 E. 1.1., SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1 und SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1, 6B_618/2021 vom
25. August 2021 E. 1.1, je m.H.). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom
16. März 2023 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, hat aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen (AGE ZS.2024.5 vom 25. September 2024 E. 1.3, SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
1.3.2 Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Verzicht auf die Aussprechung einer fakultativen Landesverweisung bei den drei Beschuldigten gutgeheissen, das Urteil vom 16. März 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Es
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.3.3 Im Rückweisungsverfahren steht nach dem vorstehend Erwogenen daher «nur» noch zur Diskussion, ob die drei Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft für 10 bzw. 8 Jahre des Landes zu verweisen sind bzw. wenn diese Frage bejaht würde, ob die Landesverweisung in Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 im SIS einzutragen wäre (vgl. dazu E. 3). In der Konsequenz ist auch über die Kosten (vgl. dazu E. 4) und das Honorar der jeweiligen amtlichen Verteidigung im Rückweisungsverfahren (vgl. dazu E. 5) (neu) zu entscheiden.
2. Verfahrensanträge/Vorfragen
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht, es sei die Beschuldigten betreffend ein Betreibungsregisterauszug einzuholen, damit deren finanzielle Situation beurteilt werden könne.
E. 2.2 Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bereits anderweitig rechtsgenüglich nachgewiesen. So hat der Beschuldigte 3 selbst einen Betreibungsregisterauszug eingereicht, aus dem sich ergibt, dass auf ihn keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind (Akten S. 110). Des Weiteren hat der Beschuldigte 2 zusammen mit seiner Ehefrau im Juni 2024 eine Wohnung zu (jeweils hälftigem) Miteigentum erwerben können (Akten S. 148), wobei als notorisch anzusehen ist, dass ein Wohneigentumserwerb günstige finanzielle Verhältnisse voraussetzt. Was den Beschuldigten 1 anbelangt, so gab dieser an, keine Schulden oder Betreibungen aufzuweisen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten zwar vor, dass bereits im Vorverfahren Betreibungen von mehreren hundert Franken gegen ihn vorgelegen hätten, jedoch ist aus dem damaligen Betreibungsregisterauszug ersichtlich, dass die beiden gegen ihn eingeleiteten Betreibungen bereits an das Betreibungsamt bezahlt wurden (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 450). Wie der Beschuldigte 1 in der Berufungsverhandlung angab, handelte es sich bei diesen Betreibungen um Forderungen der Krankenkasse (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 187). Der Beschuldigte 1 verfügt zudem nach wie vor (seit 2018) über eine Anstellung als Verkäufer in einem Tankstellen-Shop (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 185 f.; vgl. auch Protokoll 1. Instanz [Verfahrensakten SB.2020.112].). Im Ergebnis ist demnach zu konstatieren, dass die finanziellen Verhältnisse der drei Beschuldigten bereits als rechtsgenügend nachgewiesen anzusehen sind, weshalb auf das Einholen der Betreibungsregistereinträge verzichtet werden kann.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft erst am Tag vor der Hauptverhandlung einging. Es wäre mithin gar nicht mehr möglich gewesen, die Betreibungsregisterauszüge rechtzeitig bei den zuständigen (ausserkantonalen) Behörden einzuholen. Eine Neuansetzung der Hauptverhandlung mit drei beschuldigten Personen wäre daher (auch) in Anbetracht des Beschleunigungsgebots nicht opportun gewesen.
3. Landesverweisung
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigten 1 und 2 seien in Anwendung von Art. 66a bis StGB jeweils für 10 Jahre des Landes zu verweisen, der Beschuldigte 3 für 8 Jahre. Für die Beschuldigten 1 und 3 seien diese angeordneten Landesverweisungen gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Die drei Beschuldigten beantragen demgegenüber jeweils, dass auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten sei.
E. 3.2 Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (BGer 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.1.1, 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; Zurbrügg/Hruschk a in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66a bis StGB N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a bis StGB N 8).
Die Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei weniger gravierenden nicht im Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 36 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri, Die Landesverweisung neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 7.2, SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.5.1). Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (BGer 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.1.1; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2, 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; vgl. auch AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.3.2).
E. 3.3.1 Was den Beschuldigten 1 betrifft, so reiste er im Juli 2011 im Alter von 23 Jahren zum zweiten Mal in die Schweiz ein und wurde am 20. August 2014 vorläufig aufgenommen, da ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar war (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 459). Er ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und besitzt lediglich eine F-Bewilligung (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 541; Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Er arbeitet seit 2018 in einem Tankstellen-Shop und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er gibt zudem an, keine Schulden zu haben (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186 f.). Er hat keine Kinder, ist aber mit einer tamilisch-stämmigen Schweizerin liiert, die bei [...] arbeitet (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Die Stabilität dieser Beziehung schien zwischenzeitlich fraglich, da etwa im Kanton Thurgau gegen den Beschuldigten 1 ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt hängig war (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 2714 ff.) und seine Partnerin angegeben hatte, sie hätten sich im Oktober 2019 offiziell getrennt (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 2719 f.). Gemäss seinen Aussagen habe es im Jahre 2019 zwar eine Trennung gegeben, jedoch seien sie nun wieder zusammen und wollten dieses Jahr heiraten (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186).
E. 3.3.2 Der Beschuldigte 1 knüpft sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz daran an, dass er seit 2011 ohne Unterbruch, also bald 15 Jahre, in der Schweiz lebe, was angesichts seines Alters eine sehr lange Zeit sei. Betreffend seine finanzielle Situation arbeite er seit 2018 in der [...]-Tankstelle [...], wo er brutto CHF 4'200. verdiene, zudem habe er keine Schulden. Er habe mithin seit Jahren denselben Arbeitgeber und ein konstantes Einkommen. Er beziehe daher auch keine Sozialhilfe. Seine Sprachkenntnisse seien nicht überwältigend, aber sie seien deutlich besser geworden, er könne sich mithin im Alltag ausdrücken. Dies reiche für seine Arbeit im Verkauf an der Tankstelle mit Kundenkontakt aus, was auch von seinem Arbeitgeber nicht beanstandet worden sei. In Bezug auf seine soziale, kulturelle und familiäre Bindung in der Schweiz habe er eine langjährige Freundin, die in der Schweiz geboren und Schweizerin zweiter Generation sei und einwandfrei Schweizerdeutsch spreche. Sie möchten gerne heiraten. Mit seinen Arbeitskollegen gehe er nach Feierabend auch etwas trinken. Er treibe zudem in einem Verein, wo er integriert sei, mit Kollegen intensiv Sport. Er habe sodann ein GA, das er für seine Reisen in der Schweiz brauche, was wiederum zeige, dass er integriert sei und Kontakt mit Menschen pflege. Des Weiteren sei er seither nicht mehr straffällig geworden. Er habe den Tatbeweis erbracht, dass er keine Gefahr mehr darstelle. Was eine mögliche Rückweisung nach und Wiedereingliederung in Sri Lanka anbelangt, so gebe es in seinem Heimatdorf einen Konflikt zwischen seiner Familie und den übrigen Dorfbewohnern. Es seien Gangs damit beauftragt worden, seine Familie mit Gewalt zu bedrohen. Deshalb seien (auch) seine Brüder geflohen. Sie wohnten jetzt in Kanada, Nepal und Deutschland. Seine Eltern würden aktuell ebenfalls eine Auswanderung nach Kanada in Betracht ziehen. Er habe entsprechend keine Familie und auch keine Kollegen mehr in Sri Lanka. Auch wisse er nicht, was er dort arbeiten solle, in der Schweiz habe er hingegen eine feste Arbeitsstelle (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 185 ff.).
In Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ist insbesondere an die Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuknüpfen. Der Beschuldigte 1 wird wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass er das Opfer mit seinem Halten und seiner körperlichen Nähe einem grossen Zwang aussetzte. Er ist zudem auf einem Foto zu sehen, das in den Gruppenchat gestellt wurde und die gefährliche Dynamik der sich anbahnenden Abrechnung befeuerte. Er organisierte auch Verstärkung, indem er zwei weitere Männer rekrutierte. Als das Opfer den Laden verliess, führte er es zusammen mit dem Haupttäter ab und hielt es zeitweise fest, so dass es nicht flüchten konnte. Der Beschuldigte 1 ist damit zu einem grossen Masse dafür mitverantwortlich, dass das Opfer nach dem Verlassen des Ladens nicht seines Weges gehen konnte, sondern festgehalten wurde und sich einer unerwünschten Begegnung stellen musste. Er konnte jedoch nicht vorhersehen, dass die Auseinandersetzung derart eskalieren würde. Das Appellationsgericht hielt so im Ergebnis in AGE SB.2020.112 vom 16. März 2023 fest, dass das Verschulden, im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen, nicht im obersten Bereich liegt (dortige E. 6.4). Der Beschuldigte 1 ist ausserdem mehrfach vorbestraft, einerseits wegen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 20. August 2013, Akten S. 69), andererseits wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 22. Juni 2020; vgl. Akten S. 70). Zudem hat er die vorliegende Tat während eines anderen, hängigen Verfahrens begangen, in dem er wegen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020; Tatzeit 17. Oktober 2017, vgl. Akten S. 70 f.).
E. 3.3.3 Bei der Abwägung der vorliegenden Interessen ist bereits hier vorausgreifend festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten 1 im Vergleich zu den anderen beiden Beschuldigten am ehesten um einen Grenzfall handelt.
Wie dargelegt wird der Beschuldigte 1 wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, was ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet, zumal das Delikt kein einmaliger Ausrutscher war und er rund 1 ½ Jahre zuvor (Tatzeit: 17. Oktober 2017, Akten S. 70) bereits gewalttätig wegen Angriffs in Erscheinung getreten war. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass das Verschulden für die Nötigungshandlung im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen nicht im obersten Bereich angesiedelt wurde. Zwar sind seine Resozialisierungschancen aufgrund wiederholter Delinquenz nicht als optimal einzustufen, seit Begehung der Nötigung im Jahre 2019 ist jedoch bereits eine vergleichsweise lange Zeit vergangen. Zwar trat er in der Zwischenzeit, wie bereits erwähnt, erneut strafrechtlich in Erscheinung, bei der Tat vom 17. Februar 2020 wegen Tätlichkeit und Beschimpfung handelt es sich jedoch augenscheinlich um Bagatellen, da nur eine Busse von CHF 500. und Geldstrafe von 5 Tagessätzen ausgesprochen wurde (Akten S. 70).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz eine berufliche Perspektive besitzt, ist er doch seit 2018 bei einer Tankstelle im Verkauf tätig, womit er seine bisherige Chance genutzt hat. Seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in Sri Lanka präsentieren sich entsprechend nicht vorteilhafter. Zwar sind die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 sodann nach wie vor bescheiden, im Gegensatz zum negativen Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Jahre 2017 durch das Migrationsamt, da der Beschuldigte 1 nicht über minimal Deutschkenntnisse verfügte (vgl. Migrationsakten S. 256), zeigen sich seine Deutschkenntnisse zum jetzigen Zeitpunkt aber verbessert und er war an der (zweiten) Berufungsverhandlung in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 185 ff.). Wie die Verteidigung zurecht vorbringt, könnte der Beschuldigte 1 ohne grundlegende Sprachkenntnisse denn auch gar nicht eine Arbeit mit Kundenkontakt ausüben. Zwar hat der Beschuldigte 1 angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Alter von knapp 23 Jahren die prägende Schul- und Ausbildungszeit in Sri Lanka verbracht und ist der Sprache und den kulturellen Eigenheiten dieses Landes mächtig, jedoch fehlen ihm dort vermehrt familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, da seine Geschwister das Land bereits verlassen haben und seine Eltern aufgrund dorfinterner Konflikte ebenfalls eine Auswanderung in Betracht ziehen. Die finanzielle Situation des Beschuldigten 1 kann bei der Interessenabwägung ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, hat er doch ein regelmässiges Einkommen, keine Schulden und bezieht auch keine Sozialhilfe. Zwar weist die Staatsanwaltschaft korrekterweise darauf hin, dass der Beschuldigte 1 bereits betrieben wurde, wie bereits dargelegt wurde, hat er die zwei in Betreibung gesetzten Forderungen durch die Krankenkasse jedoch beglichen (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 450). Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind sodann einerseits seine familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Schweizer Partnerin, die er nach einer zwischenzeitlichen Trennung demnächst heiraten möchte. Andererseits unterhält er augenscheinlich ein weiteres soziales Netz; so ist er Mitglied in einem Sportverein und trifft regelmässig seine (deutschsprachigen) Arbeitskollegen nach Feierabend. Sein funktionierendes soziales Netz hat ihn denn auch in den letzten Jahren vor weiterer Delinquenz abhalten können. Seine berufliche und soziale Perspektive ist mithin in der Schweiz als aussichtsreich einzustufen, während er umgekehrt in seinem Heimatland vor einem kompletten Neustart stünde. Aufgrund seiner positiven Entwicklung seit der letzten Tat ist bei ihm nicht von weiteren Straftaten auszugehen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden.
Im Ergebnis überwiegt somit das private Interesse des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz knapp.
E. 3.4.1 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass er in Sri Lanka geboren wurde und mit 13 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland auswanderte. Sodann reiste er wegen seiner damaligen Freundin (heutige Ehefrau) im August 2017 von Deutschland ([...]) aus in die Schweiz ein (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 605, 620). Er ist deutscher Staatsangehöriger und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 610). Er arbeitet seit 2018 bei der Firma [...] und spricht fliessend Deutsch und ist mit einer Schweizerin verheiratet, die ebenfalls arbeitstätig ist (60 % bei [...]). Der Beschuldigte 2 hat des Weiteren zwei Kinder, die fünf und zwei Jahre alt sind (Akten S. 20 f.; Protokoll 2. Instanz, Akten S. 188; vgl. Protokoll 1. Instanz [Verfahrensakten SB.2020.112]). Zusammen mit seiner Ehefrau hat er sodann in [...] im Juni 2024 eine Wohnung zu (jeweils hälftigem) Miteigentum erwerben können (Akten S. 148).
E. 3.4.2 Der Beschuldigte 2 bringt in Bezug auf sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vor, dass er fliessend Deutsch spreche und schon lange in der Schweiz lebe. Er sei seit nun 11 Jahren mit seiner jetzigen Ehefrau in einer Beziehung und seit sieben Jahren verheiratet. Mittlerweile hätten die beiden zwei Töchter. Sie seien beide erwerbstätig und betreuten nebenbei ihre Kinder. Zudem hätten sie vor kurzem eine Eigentumswohnung erworben, was aufzeige, dass er sich in einer finanziell stabilen Situation befinde. Der Beschuldigte 2 habe sich ausserdem in den letzten Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen, sondern sich ein stabiles Leben erarbeitet. Es gebe somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 2 in irgendeiner Art und Weise erneut negativ in Erscheinung treten könnte.
Demgegenüber ist in Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung hinsichtlich der Schwere der Straftat und der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ebenfalls wegen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt wurde. Auch bei ihm handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, da er ebenfalls rund 1 ½ Jahre zuvor (Tatzeit: 17. Oktober 2017) bereits gewalttätig wegen Angriffs in Erscheinung getreten war. Er ist ausserdem wegen Fälschung von Ausweisen (Tatzeit: 27. September 2016; Akten S. 74) und in Deutschland wegen Beleidigung, unrichtigen Angaben im Einbürgerungsverfahren und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorbestraft (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 572 f.). Beim im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatvorgang wartete der Beschuldigte 2 zusammen mit den Mitbeschuldigten vor dem [...], bis diese das Opfer ansprachen und abführten. Einen Augenblick später schloss der Beschuldigte 2 sich der Formation an. Gemeinsam gingen sie, teils das Opfer festhaltend, zum Tatort. Der Beschuldigte 2 wirkte durch seine Präsenz dabei mit, das Opfer einzuschüchtern und dessen Flucht zu verhindern. Er trug zur Übermacht bei, die es dem Haupttäter erlaubte, seine Privatabrechnung durchzuführen.
E. 3.4.3 Was die Interessensabwägung betrifft, begründet seine Verurteilung wegen Nötigung und seine Vorstrafen ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Jedoch gilt es beim Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass das Verschulden für die Nötigungshandlung im Vergleich zum Beschuldigten 1 nochmals geringer eingestuft wurde (und entsprechend zu einer geringeren Strafe geführt hat). Auch bei ihm ist seit Begehung der Nötigung im Jahre 2019 sodann bereits eine vergleichsweise lange Zeit verstrichen und trat er in der Zwischenzeit nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung. Seine berufliche Perspektive in der Schweiz ist des Weiteren positiv, arbeitet er doch seit April 2018 als Facharbeiter Rund-/Flachschleifen bei der [...] GmbH in [...] (Akten S. 21). Seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in Deutschland präsentieren sich entsprechend auch bei ihm nicht vorteilhafter als in der Schweiz. Als deutscher Staatsbürger spricht der Beschuldigte 2 sodann fliessend Deutsch. Zwar würde dies auch nicht gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen, jedoch gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass er in Sri Lanka geboren wurde und erst mit 13 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland auswanderte, womit er in Deutschland nicht seine prägendsten Kindheits- und Schuljahre verbrachte. Zwar kann der Beschuldigte 2 mit seinen Eltern und Brüdern familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland vorweisen, jedoch ist er seit rund 11 Jahren in einer Beziehung mit einer Schweizerin, die er vor 7 Jahren geheiratet hat und für die er von Deutschland in die Schweiz einreiste. Mittlerweile haben die beiden zwei gemeinsame Kinder im Alter von 2 und 5 Jahren. Aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau übernimmt der Beschuldigte 2 auch die Kinderbetreuung während des Tages, da er Nachtschicht arbeitet. Ausserdem hat er gute Beziehungen zu seinen in der Nähe wohnhaften Schwiegereltern, die gesundheitlich angeschlagen sind und bei deren Pflege er seine Ehefrau unterstützt. Die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 kann bei der Interessenabwägung ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, bezieht er doch keine Sozialhilfe, hat ein regelmässiges Einkommen und keine Schulden. So konnte er sogar zusammen mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung erwerben (Akten S. 148; vgl. auch Protokoll 1. Instanz [Verfahrensakten SB.2020.112]; s. auch Verfahrensakten SB.2020.112, S. 606, 617). Was sein weiteres soziales Netz betrifft, so hat der Beschuldigte 2 hierzu zwar keine Aussagen (mehr) gemacht, er hat sich vor seiner Eheschliessung aber offensichtlich in einer Gruppierung von Freunden befunden, die ihm nicht gutgetan haben. Augenscheinlich hat er sich nach dem letzten Vorfall vor 7 Jahren jedoch von dieser Gruppierung gelöst und sich auf seine Ehe, seine Familie und seine Arbeit konzentriert, was sich auch in der bereits erwähnten seitherigen Straflosigkeit seines Verhaltens zeigt. Sein funktionierendes familiäres Netz hat ihn entsprechend in den letzten Jahren vor weiterer Delinquenz abhalten können. Seine berufliche und soziale Perspektive ist mithin in der Schweiz als sehr aussichtsreich einzustufen und seine entsprechende Entwicklung in den letzten Jahren als vorbildhaft zu würdigen. Aufgrund dieser Entwicklung ist denn auch bei ihm nicht von weiteren Straftaten auszugehen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden.
Im Ergebnis überwiegt somit das private Interesse des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz deutlich.
E. 3.5.1 Im Hinblick auf den Beschuldigten 3 ist zu konstatieren, dass er im April 2010 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Im September 2015 wurde sein Asylgesuch abgelehnt, jedoch wurde auf eine Wegweisung aufgrund von Unzumutbarkeit verzichtet. Danach erhielt der Beschuldigte 3 eine F-Bewilligung und im Juni 2018 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung B (Migrationsakten S. 0.1 f.; Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Er ist aktuell als Koch in einem Restaurant in [...] tätig und verdient dort monatlich rund CHF 4'900. (Akten S. 128). Der Beschuldigte 3 ist (religiös) verheiratet, seine Ehefrau befindet sich jedoch noch in Sri Lanka. Das bereits eingeleitete Familiennachzugsverfahren ist aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens sistiert (Akten S. 112 ff.).
E. 3.5.2 Was das private Interesse des Beschuldigten 3 anbelangt, so macht er geltend, dass seine Rückweisung nach Sri Lanka nach wie vor unzumutbar sei, da er in seinem Heimatland auch heute noch verfolgt werde. Er lebe seit nunmehr knapp 16 Jahren in der Schweiz und sei nach seiner Ankunft ununterbrochen arbeitstätig gewesen und habe keine Schulden, auch Sozialhilfe habe er nie bezogen. Bereits im Jahr 2021 habe er sodann einen Deutschkurs begonnen und lerne auch aktuell weiter. Auch habe er Schweizer Freunde sowie Verwandte, unter anderem in Basel wohnhafte Cousins. In Sri Lanka befinde sich lediglich noch seine kranke Mutter sowie eine Schwester, welche erstere pflege. Andere Geschwister seien ebenfalls ins Ausland gezogen. Der Beschuldigte 3 habe sich schliesslich in den letzten sieben Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er habe dadurch bewiesen, dass er sich bewähren könne und bewährt habe. Auch habe er nach dem Vorfall den Kontakt zu der involvierten Freundesgruppe abgebrochen. Ein derartiger Umgang sei nie von ihm gewünscht gewesen.
Beim öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist demgegenüber hinsichtlich der Schwere der Straftat und der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 3 wegen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt wurde. Auch bei ihm handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, seine Vortat liegt aber bereits länger zurück (Strafbefehl vom 9. Januar 2015 wegen einfacher Körperverletzung, Akten S. 76 f.). Beim im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatvorgang hat er sich der Formation angeschlossen, ohne jedoch selbst handgreiflich zu werden. Er wirkte aber dabei mit, den Privatkläger einzuschüchtern und ihn an der Flucht zu hindern. Durch seine Nähe hat er zum Zwang beigetragen, dass sich das Opfer der Abrechnung stellen musste. Er hatte vom Messer wohl erst Kenntnis erhalten, als der Haupttäter dieses am Tatort hervornahm.
E. 3.5.3 Was die Interessensabwägung betrifft, begründet die Verurteilung des Beschuldigten 3 wegen Nötigung und seine Vorstrafe zwar ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Jedoch ist die Natur und Schwere der Straftat beim Beschuldigten 3 im Vergleich zu den beiden Mitbeschuldigten nochmals geringer zu werten, was sich auch in der entsprechend verhängten Freiheitsstrafe von «nur» 8 Monaten widerspiegelt. Eine als gering eingestufte Rückfallgefahr zeigt sich sodann auch in der auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzten Probezeit. Seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung augenscheinlich aufgrund der Strafhöhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe kein schwerwiegender Fall liegt sodann schon mehr als 10 Jahre zurück. Seit Begehung der Nötigung im Jahre 2019 ist mit rund 7 Jahren ebenfalls bereits eine vergleichsweise lange Zeit vergangen. In der Zwischenzeit trat er zudem nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung. Schliesslich wurde durch die Bundesstaatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 20. September 2023 auch das Strafverfahren gegen ihn wegen Verletzung kriegsrechtlicher Bestimmungen und Beteiligung an einer kriminellen Organisation eingestellt (Akten S. 129 ff.).
Für den Beschuldigte 3 spricht ausserdem, dass er in der Schweiz eine berufliche Perspektive besitzt, arbeitet er doch seit 2011 beinahe ohne Unterbruch zur jeweiligen Zufriedenheit seiner Arbeitgeber in der Gastronomie. Sein aktueller Arbeitgeber (Restaurant [...]) betont insbesondere, dass der Beschuldigte 3 ein «sehr wichtiger und unverzichtbarer Mitarbeiter» sei. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, Zuverlässigkeit und persönlichen Integrität bestehe ein dauerhafter betrieblicher Bedarf an seiner Arbeitsleistung (vgl. Akten S. 118 f.). Seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in Sri Lanka präsentieren sich entsprechend nicht vorteilhafter. Zwar sind die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 3 nach wie vor verbesserungsbedürftig, jedoch besuchte er in den Jahren 2021 und 2022 Deutschkurse (Akten S. 146 f.). Dass ihm hierfür aufgrund seiner Arbeit in der Gastronomie, die ihn insbesondere aufgrund langer Arbeitszeiten, wenig Frei-Tagen unter der Woche sowie Arbeitszeiten mit Zimmerstunden stark in Anspruch nimmt, aktuell die Zeit fehlt, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, sorgt er durch seine Arbeit doch dafür, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. So weist er einen aktuell leeren Betreibungsregisterauszug auf (Akten S. 110) und hat während seiner Zeit in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 187). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zeigen sich mithin keine Anzeichen einer Verschuldung. Die vom Beschuldigten im Vorverfahren erwähnten Schulden von CHF 15'000. wurden von ihm als Kreditschulden bei der [...] Bank angegeben (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 870). Wären diese nicht beglichen worden, wäre eine Betreibung seitens der Kreditgläubigerin jedoch wohl zweifellos erfolgt. Die einzige Betreibung, die sich in seinem alten Betreibungsregisterauszug zeigt, ist eine Forderung über CHF 317.95 des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn, die jedoch durch ihn beglichen wurde (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 977).
Zwar hat der Beschuldigte 3 angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 24 Jahren die prägende Schul- und Ausbildungszeit in Sri Lanka verbracht und ist der Sprache und den kulturellen Eigenheiten dieses Landes mächtig, jedoch befinden sich nur noch seine kranke Mutter und eine seiner beiden Schwestern dort, während die andere das Land ebenfalls verlassen hat (Plädoyer, Akten S. 169). Auch muss im Zweifel weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 3 in seinem Heimatland Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. das Schreiben des Migrationsamts Solothurn vom 19. Juni 2019, Verfahrensakten SB.2020.112, S. 889 [«Aus den Akten hätten sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass [der Beschuldigte 3] im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe»]; diesbezüglich gilt es ergänzend festzuhalten, dass bereits das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse von Anfang an zur Unverhältnismässigkeit einer fakultativen Landesverweisung führen würde, vgl. Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a bis StGB N 14). Dass er nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, um seine Partnerin zu heiraten, belegt nicht das Gegenteil, kehrte er doch im Anschluss wieder in die Schweiz zurück und musste seine Ehefrau in Sri Lanka zurücklassen. Dass ihn nicht einmal der Umstand, dass sich seine Ehefrau in Sri Lanka befindet, zu einer Rückkehr bewegt, belegt vielmehr seine nach wie vor bestehende Angst vor politischer Verfolgung im Heimatland. Auch konnte er mit seiner Ehefrau sein Familienleben in der Schweiz nicht aufnehmen, da das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit seiner bereits in Sri Lanka (religiös) geheirateten Ehefrau bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Landesverweisung sistiert bleibt, was mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom
1. März 2024 bestätigt bzw. die Beschwerde des Beschuldigten 3 abgewiesen wurde (Akten S. 112 ff.).
Aus dem Gesagten erhellt, dass das Interesse des Beschuldigten 3 an einem Verbleib und Leben in der Schweiz sehr gross ist. So sagte er in der Berufungsverhandlung auch aus, ein stabiles Leben in der Schweiz aufbauen und arbeiten zu wollen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 187). Er hat einen festen Wohnsitz, eine feste Arbeitsstelle und einen etablierten Freundeskreis. Zwar ist auch der Kontakt zu letzteren aufgrund seiner Arbeitsstelle limitiert, dass er in seinem Freundeskreis geschätzt wird, zeigt sich aber unter anderem in den von seinen Freunden verfassten Referenzschreiben, die der Beschuldigte 3 in der Berufungsverhandlung in Recht gelegt hat (vgl. Akten S. 138 ff.). Sein funktionierendes soziales Netz hat auch ihn in den letzten Jahren vor weiterer Delinquenz abhalten können. Seine berufliche und soziale Perspektive ist mithin in der Schweiz als aussichtsreich einzustufen, während umgekehrt auch der Beschuldigte 3 in seinem Heimatland vor einem kompletten Neustart stünde. Aufgrund der bei ihm vorliegenden positiven Entwicklung ist schliesslich auch beim Beschuldigten 3 nicht von weiteren Straftaten auszugehen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden.
Im Ergebnis überwiegt somit auch das private Interesse des Beschuldigten 3 am Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung.
4. Kosten und Parteientschädigungen
E. 4.1 Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die Beschuldigten 1-3 auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen werden, sind ihnen nach wie vor die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie jeweils die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Die Beschuldigten tragen somit ihre persönlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühren, die bereits mit vom Bundesgericht aufgehobenem Urteil vom 16. März 2023 (SB.2020.112) wie folgt festgesetzt wurden:
Erstinstanzlichen Verfahrenskosten
Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren:
Beschuldiger 1
CHF 9'352.80
CHF 2'000.
Beschuldigter 2
CHF 9'399.40
CHF 2'000.
Beschuldigter 3
CHF 9'340.
CHF 2'000.
E. 4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3. m.H.). Die Berufungen der drei Beschuldigten wurden insoweit bereits mit vom Bundesgericht aufgehobenem Urteil vom 16. März 2023 (SB.2020.112) teilweise gutgeheissen (und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen), als sie anstelle der Anklage wegen versuchter Tötung bzw. Angriffs wegen Nötigung verurteilt und die ausgesprochenen Strafen ihrem Verschulden angemessen verkürzt wurden. Sodann wurde auf das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung bei allen drei Beschuldigten verzichtet. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird den drei Beschuldigten entsprechend eine reduzierte Urteilsgebühr von jeweils CHF 500. erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
E. 5.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Dr. Jascha Schneider-Marfels, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 10'402. und ein Auslagenersatz von CHF 13.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 802., somit total CHF 11'217.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Über das Honorar für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 wird für den amtlichen Verteidiger mit separat zu ergehender Verfügung entschieden. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
E. 5.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, MLaw Anina Hofer, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 10'750. und ein Auslagenersatz von CHF 97.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 835.30, somit total CHF 11'683.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 wird der amtlichen Verteidigerin MLaw Anina Hofer ein Honorar von CHF 2'234., zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 180.95, somit total CHF 2'414.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
E. 5.3 Was das geltend gemachte Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 für das Berufungsverfahren ab dem
16. März 2023 betrifft, so wird dieses vom Appellationsgericht als überhöht angesehen. Einerseits können die Aufwendungen, die durch die Korrespondenz mit dem Bundesgericht angefallen sind, nicht beim Appellationsgericht geltend gemacht werden (Aufwendungen vom 14. August 2023 bis zum 18. Februar 2024, Akten S. 177), andererseits sind die Aufwendungen für die Ausarbeitung des Plädoyers (Akten S. 177 f.), die insbesondere im Vergleich mit den von den anderen Verteidigern geltend gemachten Honoraren unverhältnismässig hoch ausgefallen sind, um zwei Stunden zu kürzen. Dem Verteidiger des Beschuldigten 3 wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und er hat sich mit den Kürzungen einverstanden erklärt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 192).
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3, Dr. Alex Ertl, werden demnach für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 13'216. und ein Auslagenersatz von CHF 297., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'040.50, somit total CHF 14'553.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 werden dem amtlichen Verteidiger Dr. Alex Ertl ein reduziertes Honorar von CHF 4'400.60 und ein Auslagenersatz von CHF 132., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 366.90 (7,7 % auf CHF 51.50 sowie 8,1 % auf CHF 4'481.10), somit total CHF 4'899.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
Dispositiv
- D____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
- Februar 2019, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020, in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches. D____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches für 12 Jahre des Landes verwiesen. Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
- A____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe , unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
- Februar bis 21. März 2019 (29 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020, in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wird verzichtet.
- B____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe , unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Februar bis 21. März 2019 (31 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020, in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wird verzichtet.
- C____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe , unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis
- März 2019 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wird verzichtet.
- E____ wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung kostenlos freigesprochen . Dem Beurteilten wird eine Haftentschädigung von CHF 7'200. aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- D____ wird zu folgenden Zahlungen an den Privatkläger G____ verurteilt: - CHF 13'742.70 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019; - CHF 12'000. Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019. Die Mehrforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
- Das im Verzeichnis Nr. 147124 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an D____ zurückgegeben. Das im Verzeichnis Nr. 147125 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben. Die beiden im Verzeichnis Nr. 147120 bei der Effektenverwaltung beigebrach-ten Mobiltelefone werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____ zurückgegeben. Das im Verzeichnis Nr. 147123 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an E____ zurückgegeben.
- Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten: - D____ CHF 24'258.20 - A____ CHF 9'352.80 - B____ CHF 9'399.40 - C____ CHF 9'340. sowie folgende Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren: - D____ CHF 8'000. - A____ CHF 2'000. - B____ CHF 2'000. - C____ 2'000. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird folgende Urteilsgebühr erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen): - D____ CHF 3'000.A____ CHF 500.B____ CHF 500.C____ CHF 500.
- Dem amtlichen Verteidiger von D____, lic. iur. Amr Abdelaziz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 21'790. und ein Auslagenersatz von CHF 1'950., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'828., somit total CHF 25'568., aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger von A____, Dr. Jascha Schneider-Marfels, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 10'402. und ein Auslagenersatz von CHF 13.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 802., somit total CHF 11'217.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Über das Honorar für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 wird für den amtlichen Verteidiger mit separat zu ergehender Verfügung entschieden. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten. Der amtlichen Verteidigerin von B____, MLaw Anina Hofer, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 10'750. und ein Auslagenersatz von CHF 97.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 835.30, somit total CHF 11'683.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 wird der amtlichen Verteidigerin MLaw Anina Hofer ein Honorar von CHF 2'234., zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 180.95, somit total CHF 2'414.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger von C____, Dr. Alex Ertl, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 13'216. und ein Auslagenersatz von CHF 297., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'040.50, somit total CHF 14'553.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 werden dem amtlichen Verteidiger Dr. Alex Ertl ein reduziertes Honorar von CHF 4'400.60 und ein Auslagenersatz von CHF 132., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 366.90 (7,7 % auf CHF 51.50 sowie 8,1 % auf CHF 4'481.10), somit total CHF 4'899.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger von E____, lic. iur. Stephan Stulz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16'550. und ein Auslagenersatz von CHF 374.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'303.15, somit total CHF 18'227.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: - Beschuldigte 1-3 - D____ (vertreten durch lic. iur. Amr Abdelaziz) - E____ (vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz) - G____ (vertreten durch MLaw Chris Bräutigam) - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug sowie nach Rechtskraft des Urteils: - Strafgericht Basel-Stadt - Strafregister-Informationssystem VOSTRA - Migrationsämter der Kantone BS, ZH, SG, SO - Gutachter Dr. med. [...] APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
ZS.2025.1
URTEIL
vom 20. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
c/o [...] Beschuldigter 1
vertreten durch Dr. iur. Jascha Schneider-Marfels,
Advokat, Gerbergasse 48, 4001 Basel
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch MLaw Anina Hofer, Advokatin,
Bäumleingasse 2, Postfach 1544, 4001 Basel
C____, geb. [...] Berufungskläger 3
[...] Beschuldigter 3
vertreten durch Dr. iur. Alex Ertl, Advokat,
Elisabethenstrasse 23, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 12. Juni 2020 (SG.2019.215)
Urteil des Appellationsgerichts SB.2020.112 vom 16. März 2023
(vom Bundesgericht durch Urteil 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025
aufgehoben)
betreffend fakultative Landesverweisung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 12. Juni 2020 wurden D____ und A____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu 7 bzw. 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und für je 12 Jahre des Landes verwiesen. B____ wurde ebenfalls der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen und zu 6 Jahren Freiheitsstrafe und 10 Jahren Landesverweisung verurteilt. C____ und E____ wurden wegen Angriffs zu 24 bzw. 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und für 8 bzw. 7 Jahre des Landes verwiesen. Der in einem separaten Berufungsverfahren beurteilte F____ wurde zu 26 Monaten Freiheitsstrafe und 7 Jahren Landesverweis verurteilt und es wurde eine Vorstrafe wegen Nötigung (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.) vollziehbar erklärt. Die Zivilforderungen des mit einem Messer niedergestochenen G____ (nachfolgend: Privatkläger) wurden teils abgewiesen (Schadenersatz), teils gutgeheissen (Genugtuung von CHF 12'000.) und den Beschuldigten auferlegt.
Alle Beschuldigten haben gegen das Strafurteil Berufung eingelegt. Der Privatkläger und die Staatsanwaltschaft haben Anschlussberufung erhoben. D____ hat die kostenfällige Aufhebung des Strafgerichtsurteils und eine schuldangemessene Bestrafung wegen qualifizierter einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs (SR. 311.0) und die Reduktion der Genugtuung auf CHF 10'000. beantragt. Zudem sei die Auflage der persönlichen Verfahrenskosten von CHF 24'258.20 aufzuheben. Die übrigen Beschuldigten haben einen kostenlosen Freispruch, das Absehen von der Landesverweisung sowie die Abweisung der Zivilforderung beantragt. B____ hat zusätzlich eine Haftentschädigung verlangt. E____ hat nebst einer Haftentschädigung überdies Schadenersatz (Lohnersatz, Ersatz der Anwaltskosten vor dem 10. Juni 2019) beansprucht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Anschlussberufung eine strengere Verurteilung von C____ und E____ beantragt, nämlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Landesverweisung von 12 Jahren, mit Eintragung im Schengener Informationssystem. Der Privatkläger hat mit Anschlussberufung die Abänderung des Strafgerichtsurteils im Zivilpunkt beantragt. Er hat um Zusprechung seiner Erwerbsausfallforderung (bis 31. Juli 2020) von CHF 13'742.70 sowie um Gutheissung der späteren Erwerbsausfallforderung (ab 1. August 2020) dem Grundsatz nach ersucht, eventualiter sei letztere auf den Zivilweg zu verweisen. Subeventualiter sei die ganze Forderung auf den Zivilweg zu verweisen. Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 9. März 2023 wurde das Verfahren von F____ abgetrennt.
Die Berufungsverhandlung dauerte vier Tage, vom Montag, 13. bis zum Donnerstag, 16. März 2023. Das Appellationsgericht sprach D____ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung schuldig und verurteilte ihn zu 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 25. Februar 2019, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020. Er wurde zudem in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung gemäss Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung, SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen. A____ wurde der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 20. Februar bis 21. März 2019 (29 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen. B____ wurde der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Februar bis 21. März 2019 (31 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde abgewiesen. Auch C____ wurde der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis
27. März 2019 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung einer Landesverweisung wurde bei ihm ebenfalls abgewiesen. E____ wurde schliesslich von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung kostenlos freigesprochen und ihm wurde eine Haftentschädigung von CHF 7'200. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Des Weiteren wurde D____ zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung an den Privatkläger verurteilt. Den Verurteilten wurden schliesslich jeweils für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 16. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Sie hat beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts sei in Bezug auf den Freispruch von A____ wegen versuchter Tötung und betreffend die Nichtanordnung der Landesverweisung von A____, B____ sowie C____ aufzuheben. A____ sei wegen versuchter Tötung in Mittäterschaft zu 6 ¼ Jahren Freiheitsstrafe zu verurteilen und unter Eintragung im Schengener Informationssystem für 12 Jahre des Landes zu verweisen. B____ sei für 10 Jahre des Landes zu verweisen. C____ sei mit Eintragung im Schengener Informationssystem für 8 Jahre des Landes zu verweisen. Eventualiter sei das Urteil des Appellationsgerichts hinsichtlich der Verurteilung von A____ wegen Nötigung und betreffend die Nichtanordnung der Landesverweisungen von A____, B____ sowie C____ aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Urteil vom 18. Februar 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 16. März 2023 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2025 kündete der Appellationsgerichtspräsident die Ansetzung einer erneuten Hauptverhandlung in Bezug auf A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1), B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) sowie C____ (nachfolgend: Beschuldigter 3) an. Mit Vorladung vom 14. August 2025 sind die Parteien zur Hauptverhandlung am 20. Januar 2026 geladen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung sind die Beschuldigten befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Verteidigung zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigten 1 und 2 seien in Anwendung von Art. 66a bis StGB jeweils für 10 Jahre des Landes zu verweisen, der Beschuldigte 3 für 8 Jahre. Für die Beschuldigten 1 und 3 seien diese angeordneten Landesverweisungen gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Die drei Beschuldigten beantragen demgegenüber jeweils, dass auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten sei. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin repliziert, worauf die Verteidigung des Beschuldigten 2 sowie des Beschuldigten 3 dupliziert hat. Den Beschuldigten ist schliesslich das letzte Wort zugekommen.
Für sämtliche weitere Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1. Legitimation zur Ergreifung eines Rechtsmittels, Zuständigkeit und Prozessgegenstand
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das angefochtene Urteil der Berufung an das Appellationsgericht. Die Beschuldigten sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung, die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger nach Art. 400 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit nach Art. 381 bzw. 382 StPO zur Anschlussberufung legitimiert. Die Berufungen sind nach Art. 399 StPO, die Anschlussberufungen nach Art. 401 in Verbindung mit 399 Abs. 3 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden. Auf die Rechtsmittel ist einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit ‒ wie hier ‒ zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit den vom Bundesgericht kassierten Punkten befassen. Dabei hat sich das Berufungsgericht auf das zu beschränken, was sich aus den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Entscheidung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 123 IV 1 E. 1, 117 IV 97 E. 4; BGer 6B_318/2020 vom 13. April 2021 E. 1.2, 6B_59/2020 vom 30. November 2020, je m.H.; Dormann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 107 BGG N 18 f.; AGE ZS.2024.4 vom 22. August 2024 E. 1.1., SB.2018.25 vom 18. November 2019 E. 1.1 und SB.2015.46 vom 30. Mai 2018 E. 1.1). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; BGer 6B_676/2024 vom 13. Januar 2025 E. 2.1, 6B_618/2021 vom
25. August 2021 E. 1.1, je m.H.). Weil das Urteil des Appellationsgerichts vom
16. März 2023 vom Bundesgericht aber insgesamt aufgehoben worden ist, hat aus formellen Gründen das gesamte Urteilsdispositiv neu zu ergehen (AGE ZS.2024.5 vom 25. September 2024 E. 1.3, SB.2021.9 vom 3. April 2024 E. 1.1, SB.2013.106 vom 27. Juni 2016 E. 1.1).
1.3.2 Vorliegend hat das Bundesgericht die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Verzicht auf die Aussprechung einer fakultativen Landesverweisung bei den drei Beschuldigten gutgeheissen, das Urteil vom 16. März 2023 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurückgewiesen. Es hat erwogen (s. dortige E. 5.2), dass das Appellationsgericht in seinen Erwägungen zur Landesverweisung in dem Sinne auf die Strafhöhe Bezug nehme, dass es zwischen überjährigen und unterjährigen Freiheitsstrafen unterscheide. Wie die Staatsanwaltschaft jedoch zu Recht vorbringe, setze die Anordnung der nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB keine Mindeststrafhöhe voraus. Demnach sei die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverhältnismässig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen. Im Rahmen dieser Prüfung habe das Appellationsgericht dem strafrechtlichen Vorleben der Beschuldigten Rechnung getragen. Die diesbezüglichen Ausführungen fielen zwar äusserst knapp aus. So werde unter dem Titel der Landesverweisung lediglich festgehalten, dass alle drei Beschuldigten sich schon mindestens einmal einer Gewalttat schuldig gemacht hätten. Die einzelnen Vorstrafen der Beschuldigten ergäben sich allerdings aus den Erwägungen zur Strafzumessung, sodass die vorinstanzliche Darlegung entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft gerade noch nachvollziehbar erscheine. Der Vollständigkeit halber sei zudem anzumerken, dass hängige, noch nicht rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren, wie etwa jenes gegen den Beschuldigten 1 wegen häuslicher Gewalt, nicht in die Interessenabwägung betreffend Landesverweisung einzubeziehen seien. Der Staatsanwaltschaft sei sodann insofern zuzustimmen, dass die Wortwahl des Appellationsgerichts («dringender Lernbedarf», «prekär») auf gewisse Zweifel hinsichtlich der Legalbewährung der Beschuldigten hinweise. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht vermöge dies für sich allein genommen jedoch noch keine fakultative Landesverweisung zu begründen, sondern stelle die Legalprognose nur eines von mehreren Kriterien dar, welches bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von Bedeutung sei.
Indessen scheine das Appellationsgericht bei der Würdigung der öffentlichen Interessen nicht auf die Anlasstat, insbesondere auf Art und Schwere des Verschuldens, einzugehen. Zu der Dauer des Aufenthalts in der Schweiz und zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten äussere es sich zudem nicht oder bloss rudimentär. So erwäge es diesbezüglich einzig, dass den Beschuldigten «gewisse Integrationsleistungen» zugutegehalten werden könnten, alle drei arbeitstätig seien, der Beschuldigte 2 gute Deutschkenntnisse aufweise, in der Schweiz in einer ehelichen Beziehung lebe und eine Tochter habe und der Beschuldigte 3 Deutschkurse besuche. Damit komme das Appellationsgericht den Anforderungen einer rechtsgenüglichen Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung, bei welcher die öffentlichen Fernhalteinteressen und die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegeneinander abzuwägen seien und es einer Gesamtwürdigung aller massgeblichen Faktoren bedürfe, nicht nach. In Bezug auf den Beschuldigten 1 fehle es etwa an Ausführungen zur Aufenthaltsdauer in der Schweiz, zur finanziellen Situation, zu den Sprachkenntnissen, zu den sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zur Schweiz und zu seinem Herkunftsstaat und zu den Wiedereingliederungsmöglichkeiten in seiner Heimat. Betreffend den Beschuldigten 2 äussere sich das Appellationsgericht zwar insofern zu dessen familiären Situation, als es festhalte, dieser sei verheiratet und habe eine Tochter. Erwägungen zur konkreten Ausgestaltung dieser Beziehungen fehlten jedoch. Ebenso sei nicht erkennbar, dass es weitere massgebliche Faktoren, wie etwa die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, die sozialen und kulturellen Bindungen zur Schweiz und zum Heimatstaat und die Möglichkeiten zur Wiedereingliederung in dessen Heimat in seine Überlegungen miteinbezogen hätte. Hinsichtlich des Beschuldigten 3 blieben die vorinstanzlichen Erwägungen zur Interessenabwägung ebenfalls äusserst rudimentär, zumal abgesehen von dessen Arbeitstätigkeit und dessen Besuch von Deutschkursen in Bezug auf dessen private Interessen keine weiteren Elemente in der Interessenabwägung berücksichtigt würden. Insgesamt fehle es damit an den zur Überprüfung des angefochtenen Entscheids notwendigen Überlegungen rechtlicher und tatsächlicher Natur. Das angefochtene Urteil genüge den Anforderungen gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG mithin nicht und verletze insofern Bundesrecht.
1.3.3 Im Rückweisungsverfahren steht nach dem vorstehend Erwogenen daher «nur» noch zur Diskussion, ob die drei Beschuldigten entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft für 10 bzw. 8 Jahre des Landes zu verweisen sind bzw. wenn diese Frage bejaht würde, ob die Landesverweisung in Bezug auf die Beschuldigten 1 und 2 im SIS einzutragen wäre (vgl. dazu E. 3). In der Konsequenz ist auch über die Kosten (vgl. dazu E. 4) und das Honorar der jeweiligen amtlichen Verteidigung im Rückweisungsverfahren (vgl. dazu E. 5) (neu) zu entscheiden.
2. Verfahrensanträge/Vorfragen
2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt in beweisrechtlicher Hinsicht, es sei die Beschuldigten betreffend ein Betreibungsregisterauszug einzuholen, damit deren finanzielle Situation beurteilt werden könne.
2.2 Nach Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind. Nicht Beweis geführt wird nach Art. 139 Abs. 2 StPO über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; Gless, in: Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 139 StPO N 48 ff.). Die Ablehnung eines Beweisantrages unter Berufung auf eine antizipierte Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO; AGE SB.2019.31 vom 26. Januar 2021 E. 2.3.4). Das Gericht kann Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis gelangt, der rechtliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern (statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_463/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1).
Vorliegend sind die finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten bereits anderweitig rechtsgenüglich nachgewiesen. So hat der Beschuldigte 3 selbst einen Betreibungsregisterauszug eingereicht, aus dem sich ergibt, dass auf ihn keine Betreibungen oder Verlustscheine registriert sind (Akten S. 110). Des Weiteren hat der Beschuldigte 2 zusammen mit seiner Ehefrau im Juni 2024 eine Wohnung zu (jeweils hälftigem) Miteigentum erwerben können (Akten S. 148), wobei als notorisch anzusehen ist, dass ein Wohneigentumserwerb günstige finanzielle Verhältnisse voraussetzt. Was den Beschuldigten 1 anbelangt, so gab dieser an, keine Schulden oder Betreibungen aufzuweisen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Die Staatsanwaltschaft hält dem Beschuldigten zwar vor, dass bereits im Vorverfahren Betreibungen von mehreren hundert Franken gegen ihn vorgelegen hätten, jedoch ist aus dem damaligen Betreibungsregisterauszug ersichtlich, dass die beiden gegen ihn eingeleiteten Betreibungen bereits an das Betreibungsamt bezahlt wurden (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 450). Wie der Beschuldigte 1 in der Berufungsverhandlung angab, handelte es sich bei diesen Betreibungen um Forderungen der Krankenkasse (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 187). Der Beschuldigte 1 verfügt zudem nach wie vor (seit 2018) über eine Anstellung als Verkäufer in einem Tankstellen-Shop (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 185 f.; vgl. auch Protokoll 1. Instanz [Verfahrensakten SB.2020.112].). Im Ergebnis ist demnach zu konstatieren, dass die finanziellen Verhältnisse der drei Beschuldigten bereits als rechtsgenügend nachgewiesen anzusehen sind, weshalb auf das Einholen der Betreibungsregistereinträge verzichtet werden kann.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag der Staatsanwaltschaft erst am Tag vor der Hauptverhandlung einging. Es wäre mithin gar nicht mehr möglich gewesen, die Betreibungsregisterauszüge rechtzeitig bei den zuständigen (ausserkantonalen) Behörden einzuholen. Eine Neuansetzung der Hauptverhandlung mit drei beschuldigten Personen wäre daher (auch) in Anbetracht des Beschleunigungsgebots nicht opportun gewesen.
3. Landesverweisung
3.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschuldigten 1 und 2 seien in Anwendung von Art. 66a bis StGB jeweils für 10 Jahre des Landes zu verweisen, der Beschuldigte 3 für 8 Jahre. Für die Beschuldigten 1 und 3 seien diese angeordneten Landesverweisungen gemäss Art. 20 N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem einzutragen. Die drei Beschuldigten beantragen demgegenüber jeweils, dass auf das Aussprechen einer Landesverweisung zu verzichten sei.
3.2 Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 69-61 oder 64 StGB angeordnet wird. Systematisch ist die Landesverweisung eine «andere Massnahme» und darf deshalb nur dann angeordnet werden, wenn sie verhältnismässig ist und insbesondere notwendig erscheint. Dies ist nur dann der Fall, wenn das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung die privaten Interessen des Betroffenen am Verbleib in der Schweiz überwiegt (BGer 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.1.1, 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; Zurbrügg/Hruschk a in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 66a bis StGB N 6). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sind in jedem Fall die konkreten Umstände des Einzelfalls zu beachten (Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a bis StGB N 8).
Die Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB ist wie die obligatorische Landesverweisung rechtsdogmatisch als Massnahme mit pönalem Charakter einzustufen. Die Landesverweisung ist insofern keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten, sondern eine Massnahme zur Abwehr künftiger Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der historische Wille des Gesetzgebers zielt bei der Anwendung der Sanktion darauf ab, auch bei weniger gravierenden nicht im Deliktskatalog von Art. 121 Abs. 36 Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 66a StGB aufgeführten Delikten als Anlasstaten, namentlich im Wiederholungsfall oder bei Kriminaltouristen, die Landesverweisung auszusprechen. Aus diesem Grund steht für diese Kann-Bestimmung die pflichtgemässe Ermessensausübung, wie namentlich die Prüfung der Verhältnismässigkeit im Vordergrund, während das Verschulden nur als eines von mehreren weiteren Kriterien herangezogen werden kann, keinesfalls aber ausschlaggebend ist (Brun/Fabbri, Die Landesverweisung neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231 ff., 237; AGE SB.2018.103 vom 18. Februar 2019 E. 7.2, SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.5.1). Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Zu berücksichtigen sind dabei die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Gaststaat, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gaststaat und dem Ausweisungsstaat (BGer 7B_1049/2023 vom 18. Februar 2025 E. 5.1.1; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2, 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; vgl. auch AGE SB.2018.105 vom 26. März 2019 E. 3.3.2).
3.3
3.3.1 Was den Beschuldigten 1 betrifft, so reiste er im Juli 2011 im Alter von 23 Jahren zum zweiten Mal in die Schweiz ein und wurde am 20. August 2014 vorläufig aufgenommen, da ihm eine Rückkehr in sein Heimatland nicht zumutbar war (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 459). Er ist Staatsangehöriger von Sri Lanka und besitzt lediglich eine F-Bewilligung (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 541; Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Er arbeitet seit 2018 in einem Tankstellen-Shop und verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Er gibt zudem an, keine Schulden zu haben (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186 f.). Er hat keine Kinder, ist aber mit einer tamilisch-stämmigen Schweizerin liiert, die bei [...] arbeitet (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Die Stabilität dieser Beziehung schien zwischenzeitlich fraglich, da etwa im Kanton Thurgau gegen den Beschuldigten 1 ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt hängig war (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 2714 ff.) und seine Partnerin angegeben hatte, sie hätten sich im Oktober 2019 offiziell getrennt (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 2719 f.). Gemäss seinen Aussagen habe es im Jahre 2019 zwar eine Trennung gegeben, jedoch seien sie nun wieder zusammen und wollten dieses Jahr heiraten (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186).
3.3.2 Der Beschuldigte 1 knüpft sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz daran an, dass er seit 2011 ohne Unterbruch, also bald 15 Jahre, in der Schweiz lebe, was angesichts seines Alters eine sehr lange Zeit sei. Betreffend seine finanzielle Situation arbeite er seit 2018 in der [...]-Tankstelle [...], wo er brutto CHF 4'200. verdiene, zudem habe er keine Schulden. Er habe mithin seit Jahren denselben Arbeitgeber und ein konstantes Einkommen. Er beziehe daher auch keine Sozialhilfe. Seine Sprachkenntnisse seien nicht überwältigend, aber sie seien deutlich besser geworden, er könne sich mithin im Alltag ausdrücken. Dies reiche für seine Arbeit im Verkauf an der Tankstelle mit Kundenkontakt aus, was auch von seinem Arbeitgeber nicht beanstandet worden sei. In Bezug auf seine soziale, kulturelle und familiäre Bindung in der Schweiz habe er eine langjährige Freundin, die in der Schweiz geboren und Schweizerin zweiter Generation sei und einwandfrei Schweizerdeutsch spreche. Sie möchten gerne heiraten. Mit seinen Arbeitskollegen gehe er nach Feierabend auch etwas trinken. Er treibe zudem in einem Verein, wo er integriert sei, mit Kollegen intensiv Sport. Er habe sodann ein GA, das er für seine Reisen in der Schweiz brauche, was wiederum zeige, dass er integriert sei und Kontakt mit Menschen pflege. Des Weiteren sei er seither nicht mehr straffällig geworden. Er habe den Tatbeweis erbracht, dass er keine Gefahr mehr darstelle. Was eine mögliche Rückweisung nach und Wiedereingliederung in Sri Lanka anbelangt, so gebe es in seinem Heimatdorf einen Konflikt zwischen seiner Familie und den übrigen Dorfbewohnern. Es seien Gangs damit beauftragt worden, seine Familie mit Gewalt zu bedrohen. Deshalb seien (auch) seine Brüder geflohen. Sie wohnten jetzt in Kanada, Nepal und Deutschland. Seine Eltern würden aktuell ebenfalls eine Auswanderung nach Kanada in Betracht ziehen. Er habe entsprechend keine Familie und auch keine Kollegen mehr in Sri Lanka. Auch wisse er nicht, was er dort arbeiten solle, in der Schweiz habe er hingegen eine feste Arbeitsstelle (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 185 ff.).
In Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung ist insbesondere an die Schwere der Straftat und die bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzuknüpfen. Der Beschuldigte 1 wird wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass er das Opfer mit seinem Halten und seiner körperlichen Nähe einem grossen Zwang aussetzte. Er ist zudem auf einem Foto zu sehen, das in den Gruppenchat gestellt wurde und die gefährliche Dynamik der sich anbahnenden Abrechnung befeuerte. Er organisierte auch Verstärkung, indem er zwei weitere Männer rekrutierte. Als das Opfer den Laden verliess, führte er es zusammen mit dem Haupttäter ab und hielt es zeitweise fest, so dass es nicht flüchten konnte. Der Beschuldigte 1 ist damit zu einem grossen Masse dafür mitverantwortlich, dass das Opfer nach dem Verlassen des Ladens nicht seines Weges gehen konnte, sondern festgehalten wurde und sich einer unerwünschten Begegnung stellen musste. Er konnte jedoch nicht vorhersehen, dass die Auseinandersetzung derart eskalieren würde. Das Appellationsgericht hielt so im Ergebnis in AGE SB.2020.112 vom 16. März 2023 fest, dass das Verschulden, im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen, nicht im obersten Bereich liegt (dortige E. 6.4). Der Beschuldigte 1 ist ausserdem mehrfach vorbestraft, einerseits wegen Hausfriedensbruchs (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 20. August 2013, Akten S. 69), andererseits wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 22. Juni 2020; vgl. Akten S. 70). Zudem hat er die vorliegende Tat während eines anderen, hängigen Verfahrens begangen, in dem er wegen Angriffs zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde (Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020; Tatzeit 17. Oktober 2017, vgl. Akten S. 70 f.).
3.3.3 Bei der Abwägung der vorliegenden Interessen ist bereits hier vorausgreifend festzuhalten, dass es sich beim Beschuldigten 1 im Vergleich zu den anderen beiden Beschuldigten am ehesten um einen Grenzfall handelt.
Wie dargelegt wird der Beschuldigte 1 wegen Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, was ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an der Landesverweisung begründet, zumal das Delikt kein einmaliger Ausrutscher war und er rund 1 ½ Jahre zuvor (Tatzeit: 17. Oktober 2017, Akten S. 70) bereits gewalttätig wegen Angriffs in Erscheinung getreten war. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass das Verschulden für die Nötigungshandlung im Vergleich zu anderen denkbaren Nötigungshandlungen nicht im obersten Bereich angesiedelt wurde. Zwar sind seine Resozialisierungschancen aufgrund wiederholter Delinquenz nicht als optimal einzustufen, seit Begehung der Nötigung im Jahre 2019 ist jedoch bereits eine vergleichsweise lange Zeit vergangen. Zwar trat er in der Zwischenzeit, wie bereits erwähnt, erneut strafrechtlich in Erscheinung, bei der Tat vom 17. Februar 2020 wegen Tätlichkeit und Beschimpfung handelt es sich jedoch augenscheinlich um Bagatellen, da nur eine Busse von CHF 500. und Geldstrafe von 5 Tagessätzen ausgesprochen wurde (Akten S. 70).
Im Rahmen der Interessenabwägung ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz eine berufliche Perspektive besitzt, ist er doch seit 2018 bei einer Tankstelle im Verkauf tätig, womit er seine bisherige Chance genutzt hat. Seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in Sri Lanka präsentieren sich entsprechend nicht vorteilhafter. Zwar sind die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 1 sodann nach wie vor bescheiden, im Gegensatz zum negativen Entscheid über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B im Jahre 2017 durch das Migrationsamt, da der Beschuldigte 1 nicht über minimal Deutschkenntnisse verfügte (vgl. Migrationsakten S. 256), zeigen sich seine Deutschkenntnisse zum jetzigen Zeitpunkt aber verbessert und er war an der (zweiten) Berufungsverhandlung in der Lage, einfache Fragen auf Deutsch zu beantworten (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 185 ff.). Wie die Verteidigung zurecht vorbringt, könnte der Beschuldigte 1 ohne grundlegende Sprachkenntnisse denn auch gar nicht eine Arbeit mit Kundenkontakt ausüben. Zwar hat der Beschuldigte 1 angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Alter von knapp 23 Jahren die prägende Schul- und Ausbildungszeit in Sri Lanka verbracht und ist der Sprache und den kulturellen Eigenheiten dieses Landes mächtig, jedoch fehlen ihm dort vermehrt familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, da seine Geschwister das Land bereits verlassen haben und seine Eltern aufgrund dorfinterner Konflikte ebenfalls eine Auswanderung in Betracht ziehen. Die finanzielle Situation des Beschuldigten 1 kann bei der Interessenabwägung ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, hat er doch ein regelmässiges Einkommen, keine Schulden und bezieht auch keine Sozialhilfe. Zwar weist die Staatsanwaltschaft korrekterweise darauf hin, dass der Beschuldigte 1 bereits betrieben wurde, wie bereits dargelegt wurde, hat er die zwei in Betreibung gesetzten Forderungen durch die Krankenkasse jedoch beglichen (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 450). Hinsichtlich der privaten Interessen an seinem Verbleib in der Schweiz sind sodann einerseits seine familiären Beziehungen zu nennen. So hat er eine Schweizer Partnerin, die er nach einer zwischenzeitlichen Trennung demnächst heiraten möchte. Andererseits unterhält er augenscheinlich ein weiteres soziales Netz; so ist er Mitglied in einem Sportverein und trifft regelmässig seine (deutschsprachigen) Arbeitskollegen nach Feierabend. Sein funktionierendes soziales Netz hat ihn denn auch in den letzten Jahren vor weiterer Delinquenz abhalten können. Seine berufliche und soziale Perspektive ist mithin in der Schweiz als aussichtsreich einzustufen, während er umgekehrt in seinem Heimatland vor einem kompletten Neustart stünde. Aufgrund seiner positiven Entwicklung seit der letzten Tat ist bei ihm nicht von weiteren Straftaten auszugehen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden.
Im Ergebnis überwiegt somit das private Interesse des Beschuldigten 1 am Verbleib in der Schweiz knapp.
3.4
3.4.1 In Bezug auf den Beschuldigten 2 ist festzuhalten, dass er in Sri Lanka geboren wurde und mit 13 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland auswanderte. Sodann reiste er wegen seiner damaligen Freundin (heutige Ehefrau) im August 2017 von Deutschland ([...]) aus in die Schweiz ein (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 605, 620). Er ist deutscher Staatsangehöriger und besitzt eine Aufenthaltsbewilligung B (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 610). Er arbeitet seit 2018 bei der Firma [...] und spricht fliessend Deutsch und ist mit einer Schweizerin verheiratet, die ebenfalls arbeitstätig ist (60 % bei [...]). Der Beschuldigte 2 hat des Weiteren zwei Kinder, die fünf und zwei Jahre alt sind (Akten S. 20 f.; Protokoll 2. Instanz, Akten S. 188; vgl. Protokoll 1. Instanz [Verfahrensakten SB.2020.112]). Zusammen mit seiner Ehefrau hat er sodann in [...] im Juni 2024 eine Wohnung zu (jeweils hälftigem) Miteigentum erwerben können (Akten S. 148).
3.4.2 Der Beschuldigte 2 bringt in Bezug auf sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz vor, dass er fliessend Deutsch spreche und schon lange in der Schweiz lebe. Er sei seit nun 11 Jahren mit seiner jetzigen Ehefrau in einer Beziehung und seit sieben Jahren verheiratet. Mittlerweile hätten die beiden zwei Töchter. Sie seien beide erwerbstätig und betreuten nebenbei ihre Kinder. Zudem hätten sie vor kurzem eine Eigentumswohnung erworben, was aufzeige, dass er sich in einer finanziell stabilen Situation befinde. Der Beschuldigte 2 habe sich ausserdem in den letzten Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen, sondern sich ein stabiles Leben erarbeitet. Es gebe somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte 2 in irgendeiner Art und Weise erneut negativ in Erscheinung treten könnte.
Demgegenüber ist in Bezug auf die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung hinsichtlich der Schwere der Straftat und der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 ebenfalls wegen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt wurde. Auch bei ihm handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, da er ebenfalls rund 1 ½ Jahre zuvor (Tatzeit: 17. Oktober 2017) bereits gewalttätig wegen Angriffs in Erscheinung getreten war. Er ist ausserdem wegen Fälschung von Ausweisen (Tatzeit: 27. September 2016; Akten S. 74) und in Deutschland wegen Beleidigung, unrichtigen Angaben im Einbürgerungsverfahren und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vorbestraft (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 572 f.). Beim im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatvorgang wartete der Beschuldigte 2 zusammen mit den Mitbeschuldigten vor dem [...], bis diese das Opfer ansprachen und abführten. Einen Augenblick später schloss der Beschuldigte 2 sich der Formation an. Gemeinsam gingen sie, teils das Opfer festhaltend, zum Tatort. Der Beschuldigte 2 wirkte durch seine Präsenz dabei mit, das Opfer einzuschüchtern und dessen Flucht zu verhindern. Er trug zur Übermacht bei, die es dem Haupttäter erlaubte, seine Privatabrechnung durchzuführen.
3.4.3 Was die Interessensabwägung betrifft, begründet seine Verurteilung wegen Nötigung und seine Vorstrafen ein nicht nur geringes öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Jedoch gilt es beim Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass das Verschulden für die Nötigungshandlung im Vergleich zum Beschuldigten 1 nochmals geringer eingestuft wurde (und entsprechend zu einer geringeren Strafe geführt hat). Auch bei ihm ist seit Begehung der Nötigung im Jahre 2019 sodann bereits eine vergleichsweise lange Zeit verstrichen und trat er in der Zwischenzeit nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung. Seine berufliche Perspektive in der Schweiz ist des Weiteren positiv, arbeitet er doch seit April 2018 als Facharbeiter Rund-/Flachschleifen bei der [...] GmbH in [...] (Akten S. 21). Seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in Deutschland präsentieren sich entsprechend auch bei ihm nicht vorteilhafter als in der Schweiz. Als deutscher Staatsbürger spricht der Beschuldigte 2 sodann fliessend Deutsch. Zwar würde dies auch nicht gegen eine Rückkehr nach Deutschland sprechen, jedoch gilt es diesbezüglich festzuhalten, dass er in Sri Lanka geboren wurde und erst mit 13 Jahren mit seiner Familie nach Deutschland auswanderte, womit er in Deutschland nicht seine prägendsten Kindheits- und Schuljahre verbrachte. Zwar kann der Beschuldigte 2 mit seinen Eltern und Brüdern familiäre Anknüpfungspunkte in Deutschland vorweisen, jedoch ist er seit rund 11 Jahren in einer Beziehung mit einer Schweizerin, die er vor 7 Jahren geheiratet hat und für die er von Deutschland in die Schweiz einreiste. Mittlerweile haben die beiden zwei gemeinsame Kinder im Alter von 2 und 5 Jahren. Aufgrund der Berufstätigkeit seiner Ehefrau übernimmt der Beschuldigte 2 auch die Kinderbetreuung während des Tages, da er Nachtschicht arbeitet. Ausserdem hat er gute Beziehungen zu seinen in der Nähe wohnhaften Schwiegereltern, die gesundheitlich angeschlagen sind und bei deren Pflege er seine Ehefrau unterstützt. Die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 kann bei der Interessenabwägung ebenfalls zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, bezieht er doch keine Sozialhilfe, hat ein regelmässiges Einkommen und keine Schulden. So konnte er sogar zusammen mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung erwerben (Akten S. 148; vgl. auch Protokoll 1. Instanz [Verfahrensakten SB.2020.112]; s. auch Verfahrensakten SB.2020.112, S. 606, 617). Was sein weiteres soziales Netz betrifft, so hat der Beschuldigte 2 hierzu zwar keine Aussagen (mehr) gemacht, er hat sich vor seiner Eheschliessung aber offensichtlich in einer Gruppierung von Freunden befunden, die ihm nicht gutgetan haben. Augenscheinlich hat er sich nach dem letzten Vorfall vor 7 Jahren jedoch von dieser Gruppierung gelöst und sich auf seine Ehe, seine Familie und seine Arbeit konzentriert, was sich auch in der bereits erwähnten seitherigen Straflosigkeit seines Verhaltens zeigt. Sein funktionierendes familiäres Netz hat ihn entsprechend in den letzten Jahren vor weiterer Delinquenz abhalten können. Seine berufliche und soziale Perspektive ist mithin in der Schweiz als sehr aussichtsreich einzustufen und seine entsprechende Entwicklung in den letzten Jahren als vorbildhaft zu würdigen. Aufgrund dieser Entwicklung ist denn auch bei ihm nicht von weiteren Straftaten auszugehen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden.
Im Ergebnis überwiegt somit das private Interesse des Beschuldigten 2 am Verbleib in der Schweiz deutlich.
3.5
3.5.1 Im Hinblick auf den Beschuldigten 3 ist zu konstatieren, dass er im April 2010 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz eingereist ist und ein Asylgesuch gestellt hat. Im September 2015 wurde sein Asylgesuch abgelehnt, jedoch wurde auf eine Wegweisung aufgrund von Unzumutbarkeit verzichtet. Danach erhielt der Beschuldigte 3 eine F-Bewilligung und im Juni 2018 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung B (Migrationsakten S. 0.1 f.; Protokoll 2. Instanz, Akten S. 186). Er ist aktuell als Koch in einem Restaurant in [...] tätig und verdient dort monatlich rund CHF 4'900. (Akten S. 128). Der Beschuldigte 3 ist (religiös) verheiratet, seine Ehefrau befindet sich jedoch noch in Sri Lanka. Das bereits eingeleitete Familiennachzugsverfahren ist aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens sistiert (Akten S. 112 ff.).
3.5.2 Was das private Interesse des Beschuldigten 3 anbelangt, so macht er geltend, dass seine Rückweisung nach Sri Lanka nach wie vor unzumutbar sei, da er in seinem Heimatland auch heute noch verfolgt werde. Er lebe seit nunmehr knapp 16 Jahren in der Schweiz und sei nach seiner Ankunft ununterbrochen arbeitstätig gewesen und habe keine Schulden, auch Sozialhilfe habe er nie bezogen. Bereits im Jahr 2021 habe er sodann einen Deutschkurs begonnen und lerne auch aktuell weiter. Auch habe er Schweizer Freunde sowie Verwandte, unter anderem in Basel wohnhafte Cousins. In Sri Lanka befinde sich lediglich noch seine kranke Mutter sowie eine Schwester, welche erstere pflege. Andere Geschwister seien ebenfalls ins Ausland gezogen. Der Beschuldigte 3 habe sich schliesslich in den letzten sieben Jahren nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Er habe dadurch bewiesen, dass er sich bewähren könne und bewährt habe. Auch habe er nach dem Vorfall den Kontakt zu der involvierten Freundesgruppe abgebrochen. Ein derartiger Umgang sei nie von ihm gewünscht gewesen.
Beim öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ist demgegenüber hinsichtlich der Schwere der Straftat und der bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung festzuhalten, dass auch der Beschuldigte 3 wegen Nötigung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, verurteilt wurde. Auch bei ihm handelt es sich nicht um einen einmaligen Ausrutscher, seine Vortat liegt aber bereits länger zurück (Strafbefehl vom 9. Januar 2015 wegen einfacher Körperverletzung, Akten S. 76 f.). Beim im vorliegenden Verfahren beurteilten Tatvorgang hat er sich der Formation angeschlossen, ohne jedoch selbst handgreiflich zu werden. Er wirkte aber dabei mit, den Privatkläger einzuschüchtern und ihn an der Flucht zu hindern. Durch seine Nähe hat er zum Zwang beigetragen, dass sich das Opfer der Abrechnung stellen musste. Er hatte vom Messer wohl erst Kenntnis erhalten, als der Haupttäter dieses am Tatort hervornahm.
3.5.3 Was die Interessensabwägung betrifft, begründet die Verurteilung des Beschuldigten 3 wegen Nötigung und seine Vorstrafe zwar ein öffentliches Interesse an der Landesverweisung. Jedoch ist die Natur und Schwere der Straftat beim Beschuldigten 3 im Vergleich zu den beiden Mitbeschuldigten nochmals geringer zu werten, was sich auch in der entsprechend verhängten Freiheitsstrafe von «nur» 8 Monaten widerspiegelt. Eine als gering eingestufte Rückfallgefahr zeigt sich sodann auch in der auf das Minimum von 2 Jahren festgesetzten Probezeit. Seine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung augenscheinlich aufgrund der Strafhöhe von 60 Tagessätzen Geldstrafe kein schwerwiegender Fall liegt sodann schon mehr als 10 Jahre zurück. Seit Begehung der Nötigung im Jahre 2019 ist mit rund 7 Jahren ebenfalls bereits eine vergleichsweise lange Zeit vergangen. In der Zwischenzeit trat er zudem nicht erneut strafrechtlich in Erscheinung. Schliesslich wurde durch die Bundesstaatsanwaltschaft mit Einstellungsverfügung vom 20. September 2023 auch das Strafverfahren gegen ihn wegen Verletzung kriegsrechtlicher Bestimmungen und Beteiligung an einer kriminellen Organisation eingestellt (Akten S. 129 ff.).
Für den Beschuldigte 3 spricht ausserdem, dass er in der Schweiz eine berufliche Perspektive besitzt, arbeitet er doch seit 2011 beinahe ohne Unterbruch zur jeweiligen Zufriedenheit seiner Arbeitgeber in der Gastronomie. Sein aktueller Arbeitgeber (Restaurant [...]) betont insbesondere, dass der Beschuldigte 3 ein «sehr wichtiger und unverzichtbarer Mitarbeiter» sei. Aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, Zuverlässigkeit und persönlichen Integrität bestehe ein dauerhafter betrieblicher Bedarf an seiner Arbeitsleistung (vgl. Akten S. 118 f.). Seine wirtschaftlichen und persönlichen Aussichten in Sri Lanka präsentieren sich entsprechend nicht vorteilhafter. Zwar sind die Deutschkenntnisse des Beschuldigten 3 nach wie vor verbesserungsbedürftig, jedoch besuchte er in den Jahren 2021 und 2022 Deutschkurse (Akten S. 146 f.). Dass ihm hierfür aufgrund seiner Arbeit in der Gastronomie, die ihn insbesondere aufgrund langer Arbeitszeiten, wenig Frei-Tagen unter der Woche sowie Arbeitszeiten mit Zimmerstunden stark in Anspruch nimmt, aktuell die Zeit fehlt, darf ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, sorgt er durch seine Arbeit doch dafür, finanziell auf eigenen Beinen zu stehen. So weist er einen aktuell leeren Betreibungsregisterauszug auf (Akten S. 110) und hat während seiner Zeit in der Schweiz zu keinem Zeitpunkt Sozialhilfe bezogen (vgl. Protokoll 2. Instanz, Akten S. 187). Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft zeigen sich mithin keine Anzeichen einer Verschuldung. Die vom Beschuldigten im Vorverfahren erwähnten Schulden von CHF 15'000. wurden von ihm als Kreditschulden bei der [...] Bank angegeben (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 870). Wären diese nicht beglichen worden, wäre eine Betreibung seitens der Kreditgläubigerin jedoch wohl zweifellos erfolgt. Die einzige Betreibung, die sich in seinem alten Betreibungsregisterauszug zeigt, ist eine Forderung über CHF 317.95 des Gesundheitsamts des Kantons Solothurn, die jedoch durch ihn beglichen wurde (Verfahrensakten SB.2020.112, S. 977).
Zwar hat der Beschuldigte 3 angesichts seiner Einreise in die Schweiz im Alter von 24 Jahren die prägende Schul- und Ausbildungszeit in Sri Lanka verbracht und ist der Sprache und den kulturellen Eigenheiten dieses Landes mächtig, jedoch befinden sich nur noch seine kranke Mutter und eine seiner beiden Schwestern dort, während die andere das Land ebenfalls verlassen hat (Plädoyer, Akten S. 169). Auch muss im Zweifel weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 3 in seinem Heimatland Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. das Schreiben des Migrationsamts Solothurn vom 19. Juni 2019, Verfahrensakten SB.2020.112, S. 889 [«Aus den Akten hätten sich jedoch konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass [der Beschuldigte 3] im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung drohe»]; diesbezüglich gilt es ergänzend festzuhalten, dass bereits das Vorliegen allfälliger Vollzugshindernisse von Anfang an zur Unverhältnismässigkeit einer fakultativen Landesverweisung führen würde, vgl. Zurbrügg/Hruschka, a.a.O., Art. 66a bis StGB N 14). Dass er nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, um seine Partnerin zu heiraten, belegt nicht das Gegenteil, kehrte er doch im Anschluss wieder in die Schweiz zurück und musste seine Ehefrau in Sri Lanka zurücklassen. Dass ihn nicht einmal der Umstand, dass sich seine Ehefrau in Sri Lanka befindet, zu einer Rückkehr bewegt, belegt vielmehr seine nach wie vor bestehende Angst vor politischer Verfolgung im Heimatland. Auch konnte er mit seiner Ehefrau sein Familienleben in der Schweiz nicht aufnehmen, da das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit seiner bereits in Sri Lanka (religiös) geheirateten Ehefrau bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Landesverweisung sistiert bleibt, was mit Urteil des Obergerichts Solothurn vom
1. März 2024 bestätigt bzw. die Beschwerde des Beschuldigten 3 abgewiesen wurde (Akten S. 112 ff.).
Aus dem Gesagten erhellt, dass das Interesse des Beschuldigten 3 an einem Verbleib und Leben in der Schweiz sehr gross ist. So sagte er in der Berufungsverhandlung auch aus, ein stabiles Leben in der Schweiz aufbauen und arbeiten zu wollen (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 187). Er hat einen festen Wohnsitz, eine feste Arbeitsstelle und einen etablierten Freundeskreis. Zwar ist auch der Kontakt zu letzteren aufgrund seiner Arbeitsstelle limitiert, dass er in seinem Freundeskreis geschätzt wird, zeigt sich aber unter anderem in den von seinen Freunden verfassten Referenzschreiben, die der Beschuldigte 3 in der Berufungsverhandlung in Recht gelegt hat (vgl. Akten S. 138 ff.). Sein funktionierendes soziales Netz hat auch ihn in den letzten Jahren vor weiterer Delinquenz abhalten können. Seine berufliche und soziale Perspektive ist mithin in der Schweiz als aussichtsreich einzustufen, während umgekehrt auch der Beschuldigte 3 in seinem Heimatland vor einem kompletten Neustart stünde. Aufgrund der bei ihm vorliegenden positiven Entwicklung ist schliesslich auch beim Beschuldigten 3 nicht von weiteren Straftaten auszugehen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würden.
Im Ergebnis überwiegt somit auch das private Interesse des Beschuldigten 3 am Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an seiner Landesverweisung.
4. Kosten und Parteientschädigungen
4.1 Die schuldig gesprochene Person hat sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; BGer 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 4.3 m.H.). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt. Da die Beschuldigten 1-3 auch im zweitinstanzlichen Verfahren schuldiggesprochen werden, sind ihnen nach wie vor die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie jeweils die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen. Die Beschuldigten tragen somit ihre persönlichen Verfahrenskosten und Urteilsgebühren, die bereits mit vom Bundesgericht aufgehobenem Urteil vom 16. März 2023 (SB.2020.112) wie folgt festgesetzt wurden:
Erstinstanzlichen Verfahrenskosten
Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren:
Beschuldiger 1
CHF 9'352.80
CHF 2'000.
Beschuldigter 2
CHF 9'399.40
CHF 2'000.
Beschuldigter 3
CHF 9'340.
CHF 2'000.
4.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3. m.H.). Die Berufungen der drei Beschuldigten wurden insoweit bereits mit vom Bundesgericht aufgehobenem Urteil vom 16. März 2023 (SB.2020.112) teilweise gutgeheissen (und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abgewiesen), als sie anstelle der Anklage wegen versuchter Tötung bzw. Angriffs wegen Nötigung verurteilt und die ausgesprochenen Strafen ihrem Verschulden angemessen verkürzt wurden. Sodann wurde auf das Aussprechen einer fakultativen Landesverweisung bei allen drei Beschuldigten verzichtet. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird den drei Beschuldigten entsprechend eine reduzierte Urteilsgebühr von jeweils CHF 500. erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
5.
5.1 Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 1, Dr. Jascha Schneider-Marfels, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 10'402. und ein Auslagenersatz von CHF 13.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 802., somit total CHF 11'217.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Über das Honorar für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 wird für den amtlichen Verteidiger mit separat zu ergehender Verfügung entschieden. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
5.2 Der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten 2, MLaw Anina Hofer, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 10'750. und ein Auslagenersatz von CHF 97.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 835.30, somit total CHF 11'683.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 wird der amtlichen Verteidigerin MLaw Anina Hofer ein Honorar von CHF 2'234., zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 180.95, somit total CHF 2'414.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
5.3 Was das geltend gemachte Honorar der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 für das Berufungsverfahren ab dem
16. März 2023 betrifft, so wird dieses vom Appellationsgericht als überhöht angesehen. Einerseits können die Aufwendungen, die durch die Korrespondenz mit dem Bundesgericht angefallen sind, nicht beim Appellationsgericht geltend gemacht werden (Aufwendungen vom 14. August 2023 bis zum 18. Februar 2024, Akten S. 177), andererseits sind die Aufwendungen für die Ausarbeitung des Plädoyers (Akten S. 177 f.), die insbesondere im Vergleich mit den von den anderen Verteidigern geltend gemachten Honoraren unverhältnismässig hoch ausgefallen sind, um zwei Stunden zu kürzen. Dem Verteidiger des Beschuldigten 3 wurde hierzu das rechtliche Gehör gewährt und er hat sich mit den Kürzungen einverstanden erklärt (Protokoll 2. Instanz, Akten S. 192).
Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten 3, Dr. Alex Ertl, werden demnach für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 13'216. und ein Auslagenersatz von CHF 297., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'040.50, somit total CHF 14'553.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 werden dem amtlichen Verteidiger Dr. Alex Ertl ein reduziertes Honorar von CHF 4'400.60 und ein Auslagenersatz von CHF 132., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 366.90 (7,7 % auf CHF 51.50 sowie 8,1 % auf CHF 4'481.10), somit total CHF 4'899.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 12. Juni 2020 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung der Schadenersatzforderung für die Uhr der Marke [...] und der Genugtuungsmehrforderung des Privatklägers von CHF 8'000.;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren (Rückforderungsvorbehalt beschränkt auf Verteidigungskosten von D____).
1. D____ wird der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Jahren und 4 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem
25. Februar 2019, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020,
in Anwendung von Art. 111 i.V.m. Art. 22 Abs. 1, Art. 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
D____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. a des Strafgesetzbuches für 12 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
2. A____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom
20. Februar bis 21. März 2019 (29 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020,
in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wird verzichtet.
3. B____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 11 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 18. Februar bis 21. März 2019 (31 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts March vom 25. November 2020,
in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1, 49 Abs. 2 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wird verzichtet.
4. C____ wird der Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 8 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 26. bis
27. März 2019 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 181, Art. 42 Abs. 1 sowie Art. 51 des Strafgesetzbuches.
Auf das Aussprechen einer Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB wird verzichtet.
5. E____ wird von der Anklage der versuchten vorsätzlichen Tötung kostenlos freigesprochen .
Dem Beurteilten wird eine Haftentschädigung von CHF 7'200. aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. D____ wird zu folgenden Zahlungen an den Privatkläger G____ verurteilt:
- CHF 13'742.70 Schadenersatz, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019;
- CHF 12'000. Genugtuung, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Februar 2019.
Die Mehrforderung des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen.
7. Das im Verzeichnis Nr. 147124 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an D____ zurückgegeben.
Das im Verzeichnis Nr. 147125 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an A____ zurückgegeben.
Die beiden im Verzeichnis Nr. 147120 bei der Effektenverwaltung beigebrach-ten Mobiltelefone werden unter Aufhebung der Beschlagnahme an C____ zurückgegeben.
Das im Verzeichnis Nr. 147123 bei der Effektenverwaltung beigebrachte Mobiltelefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme an E____ zurückgegeben.
8. Die Beurteilten tragen ihre persönlichen Verfahrenskosten:
- D____ CHF 24'258.20
- A____ CHF 9'352.80
- B____ CHF 9'399.40
- C____ CHF 9'340.
sowie folgende Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren:
- D____ CHF 8'000.
- A____ CHF 2'000.
- B____ CHF 2'000.
- C____ 2'000.
Für das zweitinstanzliche Verfahren wird folgende Urteilsgebühr erhoben (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen):
- D____ CHF 3'000.A____ CHF 500.B____ CHF 500.C____ CHF 500.
9. Dem amtlichen Verteidiger von D____, lic. iur. Amr Abdelaziz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 21'790. und ein Auslagenersatz von CHF 1'950., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'828., somit total CHF 25'568., aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, Dr. Jascha Schneider-Marfels, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 10'402. und ein Auslagenersatz von CHF 13.85, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 802., somit total CHF 11'217.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Über das Honorar für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 wird für den amtlichen Verteidiger mit separat zu ergehender Verfügung entschieden. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
Der amtlichen Verteidigerin von B____, MLaw Anina Hofer, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 10'750. und ein Auslagenersatz von CHF 97.80, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 835.30, somit total CHF 11'683.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 wird der amtlichen Verteidigerin MLaw Anina Hofer ein Honorar von CHF 2'234., zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 180.95, somit total CHF 2'414.95 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, Dr. Alex Ertl, werden für die zweite Instanz bis zum 16. März 2023 ein Honorar von CHF 13'216. und ein Auslagenersatz von CHF 297., zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'040.50, somit total CHF 14'553.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Für das Berufungsverfahren ab dem 16. März 2023 werden dem amtlichen Verteidiger Dr. Alex Ertl ein reduziertes Honorar von CHF 4'400.60 und ein Auslagenersatz von CHF 132., zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 366.90 (7,7 % auf CHF 51.50 sowie 8,1 % auf CHF 4'481.10), somit total CHF 4'899.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt jeweils vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von E____, lic. iur. Stephan Stulz, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16'550. und ein Auslagenersatz von CHF 374.15, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'303.15, somit total CHF 18'227.30, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigte 1-3
- D____ (vertreten durch lic. iur. Amr Abdelaziz)
- E____ (vertreten durch lic. iur. Stephan Stulz)
- G____ (vertreten durch MLaw Chris Bräutigam)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsämter der Kantone BS, ZH, SG, SO
- Gutachter Dr. med. [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.