Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 (SB.2013.87) wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) des Angriffs schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen. Weiter wurde der bedingte und teilbedingte Vollzug zweier Geldstrafen widerrufen und der Gesuchsteller in solidarischer Verbindung mit drei Mitbeschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 1'000. an das Opfer verurteilt. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'646.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'200. auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entschädigt. Eine Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Wegen Aussichtslosigkeit wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Mit Eingaben vom
3. Februar 2016 (DG.2016.6), 12. November 2018 (DG.2018.42) und 13. November 2022 (DGS.2022.30) stellte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht mehrere Revisionsgesuche, welche allesamt abgewiesen wurden bzw. auf welche nicht eingetreten wurde. Im Verfahren DG.2016.6 wurden ihm die dort angefallenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 15'905. mit Verfügung vom 2. März 2018 nachträglich erlassen. Für die beiden weiteren Revisionsverfahren wurden keine Kosten erhoben.
Mit Eingabe vom
22. Juli 2015 ersuchte der Gesuchsteller um Stundung der ihm mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 (SB.2013.87) auferlegten und später in Rechnung gestellten Kosten, da er das Urteil des Bundesgerichts nicht akzeptiere und es weiterziehe an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Aufforderung zum Einreichen von Belegen betreffend seine finanzielle Situation kam er zunächst nicht nach. Indessen teilte er mit Eingabe vom 10. September 2015 mit, er sei aktuell arbeitslos und psychisch angeschlagen. Er erziele kein Einkommen und werde von seinen Eltern hie und da finanziell unterstützt. Er könne daher keine Belege schicken. In der Folge wurde die Forderung mit Verfügung vom 17. September 2015 vorläufig gestundet bis
1. März 2016. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis spätestens zu diesem Zeitpunkt Unterlagen über seine dann aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie einen Vorschlag zur ratenweisen Abzahlung der gestundeten Forderung beizubringen. Mit Verfügung vom 4. März 2016 wurde diese Frist samt Stundung verlängert bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens DG.2016.6. In der Folge beantragte der Gesuchsteller mehrfach Fristerstreckungen zur Einreichung der verlangten Unterlagen und verwies darauf, dass inzwischen ein Verfahren zur Prüfung eines IV‑Rentenanspruchs in Gang gesetzt worden sei.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 hat der Gesuchsteller schliesslich den Erlass der Verfahrenskosten und nicht nur einen Zahlungsaufschub bzw. die Ratenzahlung beantragt, da er nun realisiert habe, dass ihm eine Abzahlung nicht möglich sei. Er legte ein Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. März 2018 bei, wonach die Rentenprüfung noch laufe. Es folgten zahlreiche Fristerstreckungen zur Einreichung des IV-Bescheids und weiterer Unterlagen. Ab November 2018 hat sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Laufental eingeschaltet. Sie brachte dem Appellationsgericht zur Kenntnis, dass für den Gesuchsteller eine Beiständin eingesetzt worden war. Zudem reichte sie die Bestätigung ein, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2015 Leistungen der Sozialhilfe beziehe. Fortan ist die Korrespondenz betreffend das Erlassgesuch mit der KESB Laufental erfolgt. Das IV-Verfahren im Kanton Basel-Landschaft zog sich in die Länge, zumal verschiedene Instanzen durchlaufen wurden. Mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juni 2025 wurde dem Gesuchsteller schliesslich der Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab Februar 2016 zuerkannt. Nach mehreren Fristerstreckungen hat die zuständige Berufsbeiständin der KESB Laufental schliesslich mit Eingabe vom 30. März 2026 im Namen des Gesuchstellers darum ersucht, dem Gesuch um vollständigen Kostenerlass stattzugeben. Zugleich hat sie Unterlagen zum konkreten Rentenanspruch (Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. Februar 2026 und Antrag auf Ergänzungsleistungen vom 13. März 2026) eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 1.1Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2025.6 vom 10. März 2025 E. 1.1, DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1). Das Berufungsurteil vom 29. April 2014 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2Der Gesuchsteller ersucht um vollständigen Kostenerlass. Laut den an den Gesuchsteller verschickten Mahnungen vom 18. Januar 2017 und 21. April 2017 beliefen sich die ausstehenden Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf CHF 5'346.50. Seither sind zudem Betreibungskosten in Höhe von insgesamt CHF 162.95 angefallen (vgl. Verlustschein vom 6. November 2017). Der Gesamtbetrag, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, beläuft sich somit auf CHF 5'509.45.-
E. 2 2.1Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn er mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage den Gesuchsteller und ggf. von ihm Unterstützte finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (zum Ganzen:Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4;Griesser: in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 2.1, SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann‑Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2, m. Hinw).
2.2Der Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, kann ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom
12. September 2019 E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).
E. 3 3.1Die Berufsbeiständin der KESB hat mit Eingabe vom 30. März 2026 geltend gemacht, die finanzielle Situation des Gesuchstellers sei nach wie vor sehr eingeschränkt. Er werde erstmals ab dem 1. April 2026 eine IV-Rente in der Höhe von ca. CHF 1'260. pro Monat beziehen und habe zudem Anspruch auf Ergänzungsleistungen beantragt bzw. sei darauf angewiesen. Die zugesprochene IV-Rente umfasse auch eine rückwirkende Nachzahlung, welche jedoch noch nicht ausbezahlt worden sei. Der Gesuchsteller sei bereits seit der Zeit vor seiner Anmeldung bei der IV auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und werde dies voraussichtlich auch noch für einige Zeit bleiben. Entsprechend werde die ausstehende Nachzahlung vollumfänglich zur Rückerstattung der Sozialhilfe verwendet werden, so dass kein Vermögen verbleibe. Der Gesuchsteller sei daher nicht in der Lage, die offenen Gerichtskosten zu begleichen, ohne seine Existenzgrundlage zu gefährden (Akten S. 1).
Die beigelegte Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. Februar 2026 stützt diese Ausführungen weitgehend. So geht daraus hervor, dass die laufende IV- Rente bereits vorgängig ab 1. April 2026 ausbezahlt werde, die rückwirkende Verfügung allerdings erst später erfolge, da eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten abgeklärt werde (Akten S. 2). Ausserdem hat die Berufsbeiständin einen Antrag auf Ergänzungsleistungen vom 13. März 2026 eingereicht, welchen sie im Namen des Gesuchstellers gestellt hat (Akten S. 5). In den Akten des strafrechtlichen Berufungsverfahrens SB.2013.87 finden sich zudem eine Bestätigung der Sozialberatung Laufental vom 12. November 2018, dass der Gesuchsteller seit dem 1. November 2015 von der Sozialhilfe unterstützt werde, sowie das Urteil des Kantonsgerichts Basel‑Landschaft vom 12. Juni 2015, mit welchem der Anspruch des Gesuchstellers auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2016 festgestellt worden ist.
3.2Zwar ist die finanzielle Situation des Gesuchstellers angesichts der noch ausstehenden Verfügungen betreffend die rückwirkende IV-Rente, die (rückwirkenden) Ergänzungsleistungen und die damit verbundene Verrechnung mit den Rückforderungsansprüchen der Sozialhilfe nicht abschliessend geklärt. Da der Gesuchsteller seit Beginn seines IV-Rentenanspruchs am 1. Februar 2016 stets von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, ist allerdings mit diesbezüglichen Rückforderungen zu rechnen, welche seine rückwirkenden Rentenansprüche (weitgehend) decken. In Anbetracht seiner bescheidenen laufenden IV-Rente von monatlich CHF 1'260. bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit wesentlich ändern bzw. verbessern wird, unabhängig davon, ob ihm zusätzlich Ergänzungsleistungen zugesprochen werden. Mithin wird es dem Gesuchsteller auch in Zukunft nicht möglich sein, den offenstehenden Betrag zu begleichen. Aus denselben Gründen wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der Forderung kein Erfolg beschieden. Unter diesen Umständen wäre eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig zu qualifizieren und erscheint es somit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'509.45 zu erlassen.
E. 4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: In Gutheissung des Kostenerlassgesuchs werden die dem Gesuchsteller mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 (SB.2013.87) auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 5'509.45 erlassen. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber lic. iur. Eva Christ MLaw Lukas von Kaenel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2026.15
ENTSCHEID
vom21. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Berufsbeiständin,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Laufental,
Bahnhofstrasse 6, 4242 Laufen
Gegenstand
Gesuchum Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts SB.2013.87 vom 29. April 2014)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 (SB.2013.87) wurde A____ (nachfolgend Gesuchsteller) des Angriffs schuldig erklärt und zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung wurde er freigesprochen. Weiter wurde der bedingte und teilbedingte Vollzug zweier Geldstrafen widerrufen und der Gesuchsteller in solidarischer Verbindung mit drei Mitbeschuldigten zu einer Genugtuung von CHF 1'000. an das Opfer verurteilt. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 1'646.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 2'500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1'200. auferlegt und sein amtlicher Verteidiger unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entschädigt. Eine Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts wies das Bundesgericht mit Urteil vom 21. April 2015 ab, soweit es darauf eintrat. Wegen Aussichtslosigkeit wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab. Mit Eingaben vom
3. Februar 2016 (DG.2016.6), 12. November 2018 (DG.2018.42) und 13. November 2022 (DGS.2022.30) stellte der Gesuchsteller beim Appellationsgericht mehrere Revisionsgesuche, welche allesamt abgewiesen wurden bzw. auf welche nicht eingetreten wurde. Im Verfahren DG.2016.6 wurden ihm die dort angefallenen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 15'905. mit Verfügung vom 2. März 2018 nachträglich erlassen. Für die beiden weiteren Revisionsverfahren wurden keine Kosten erhoben.
Mit Eingabe vom
22. Juli 2015 ersuchte der Gesuchsteller um Stundung der ihm mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 (SB.2013.87) auferlegten und später in Rechnung gestellten Kosten, da er das Urteil des Bundesgerichts nicht akzeptiere und es weiterziehe an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Aufforderung zum Einreichen von Belegen betreffend seine finanzielle Situation kam er zunächst nicht nach. Indessen teilte er mit Eingabe vom 10. September 2015 mit, er sei aktuell arbeitslos und psychisch angeschlagen. Er erziele kein Einkommen und werde von seinen Eltern hie und da finanziell unterstützt. Er könne daher keine Belege schicken. In der Folge wurde die Forderung mit Verfügung vom 17. September 2015 vorläufig gestundet bis
1. März 2016. Der Gesuchsteller wurde aufgefordert, bis spätestens zu diesem Zeitpunkt Unterlagen über seine dann aktuellen finanziellen Verhältnisse sowie einen Vorschlag zur ratenweisen Abzahlung der gestundeten Forderung beizubringen. Mit Verfügung vom 4. März 2016 wurde diese Frist samt Stundung verlängert bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens DG.2016.6. In der Folge beantragte der Gesuchsteller mehrfach Fristerstreckungen zur Einreichung der verlangten Unterlagen und verwies darauf, dass inzwischen ein Verfahren zur Prüfung eines IV‑Rentenanspruchs in Gang gesetzt worden sei.
Mit Schreiben vom 16. April 2018 hat der Gesuchsteller schliesslich den Erlass der Verfahrenskosten und nicht nur einen Zahlungsaufschub bzw. die Ratenzahlung beantragt, da er nun realisiert habe, dass ihm eine Abzahlung nicht möglich sei. Er legte ein Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 28. März 2018 bei, wonach die Rentenprüfung noch laufe. Es folgten zahlreiche Fristerstreckungen zur Einreichung des IV-Bescheids und weiterer Unterlagen. Ab November 2018 hat sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Laufental eingeschaltet. Sie brachte dem Appellationsgericht zur Kenntnis, dass für den Gesuchsteller eine Beiständin eingesetzt worden war. Zudem reichte sie die Bestätigung ein, dass der Gesuchsteller seit dem 1. Januar 2015 Leistungen der Sozialhilfe beziehe. Fortan ist die Korrespondenz betreffend das Erlassgesuch mit der KESB Laufental erfolgt. Das IV-Verfahren im Kanton Basel-Landschaft zog sich in die Länge, zumal verschiedene Instanzen durchlaufen wurden. Mit Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 12. Juni 2025 wurde dem Gesuchsteller schliesslich der Anspruch auf eine ganze IV-Rente ab Februar 2016 zuerkannt. Nach mehreren Fristerstreckungen hat die zuständige Berufsbeiständin der KESB Laufental schliesslich mit Eingabe vom 30. März 2026 im Namen des Gesuchstellers darum ersucht, dem Gesuch um vollständigen Kostenerlass stattzugeben. Zugleich hat sie Unterlagen zum konkreten Rentenanspruch (Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. Februar 2026 und Antrag auf Ergänzungsleistungen vom 13. März 2026) eingereicht. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gemäss Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2025.6 vom 10. März 2025 E. 1.1, DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1). Das Berufungsurteil vom 29. April 2014 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig ist.
1.2Der Gesuchsteller ersucht um vollständigen Kostenerlass. Laut den an den Gesuchsteller verschickten Mahnungen vom 18. Januar 2017 und 21. April 2017 beliefen sich die ausstehenden Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auf CHF 5'346.50. Seither sind zudem Betreibungskosten in Höhe von insgesamt CHF 162.95 angefallen (vgl. Verlustschein vom 6. November 2017). Der Gesamtbetrag, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, beläuft sich somit auf CHF 5'509.45.-
2.
2.1Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kostenpflichtigen, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn er mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit den übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Es kann auch dann der Fall sein, wenn die Kostenauflage den Gesuchsteller und ggf. von ihm Unterstützte finanziell entscheidend belastet und in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe der Strafe steht (zum Ganzen:Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4;Griesser: in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; vgl. statt vieler AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 2.1, SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (statt vieler: AGE SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1 m. Hinw.). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann‑Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2, m. Hinw).
2.2Der Gesuchsteller hat im Verfahren um Kostenerlass eine Mitwirkungspflicht betreffend das Belegen seiner persönlichen und finanziellen Verhältnisse. Kommt er dieser Mitwirkungspflicht nicht oder nur ungenügend nach, kann ein Nichteintreten auf das Kostenerlassgesuch die Folge sein (BGer 6B_820/2019 vom
12. September 2019 E. 2.3, 6B_820/2017 vom 28. August 2017 E. 5; Beschluss des Bundesstrafgerichts CR.2021.20 vom 25. Oktober 2021 E. 3 und 5).
3.
3.1Die Berufsbeiständin der KESB hat mit Eingabe vom 30. März 2026 geltend gemacht, die finanzielle Situation des Gesuchstellers sei nach wie vor sehr eingeschränkt. Er werde erstmals ab dem 1. April 2026 eine IV-Rente in der Höhe von ca. CHF 1'260. pro Monat beziehen und habe zudem Anspruch auf Ergänzungsleistungen beantragt bzw. sei darauf angewiesen. Die zugesprochene IV-Rente umfasse auch eine rückwirkende Nachzahlung, welche jedoch noch nicht ausbezahlt worden sei. Der Gesuchsteller sei bereits seit der Zeit vor seiner Anmeldung bei der IV auf Sozialhilfe angewiesen gewesen und werde dies voraussichtlich auch noch für einige Zeit bleiben. Entsprechend werde die ausstehende Nachzahlung vollumfänglich zur Rückerstattung der Sozialhilfe verwendet werden, so dass kein Vermögen verbleibe. Der Gesuchsteller sei daher nicht in der Lage, die offenen Gerichtskosten zu begleichen, ohne seine Existenzgrundlage zu gefährden (Akten S. 1).
Die beigelegte Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. Februar 2026 stützt diese Ausführungen weitgehend. So geht daraus hervor, dass die laufende IV- Rente bereits vorgängig ab 1. April 2026 ausbezahlt werde, die rückwirkende Verfügung allerdings erst später erfolge, da eine allfällige Verrechnung der Nachzahlung mit erbrachten Leistungen von Dritten abgeklärt werde (Akten S. 2). Ausserdem hat die Berufsbeiständin einen Antrag auf Ergänzungsleistungen vom 13. März 2026 eingereicht, welchen sie im Namen des Gesuchstellers gestellt hat (Akten S. 5). In den Akten des strafrechtlichen Berufungsverfahrens SB.2013.87 finden sich zudem eine Bestätigung der Sozialberatung Laufental vom 12. November 2018, dass der Gesuchsteller seit dem 1. November 2015 von der Sozialhilfe unterstützt werde, sowie das Urteil des Kantonsgerichts Basel‑Landschaft vom 12. Juni 2015, mit welchem der Anspruch des Gesuchstellers auf eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Februar 2016 festgestellt worden ist.
3.2Zwar ist die finanzielle Situation des Gesuchstellers angesichts der noch ausstehenden Verfügungen betreffend die rückwirkende IV-Rente, die (rückwirkenden) Ergänzungsleistungen und die damit verbundene Verrechnung mit den Rückforderungsansprüchen der Sozialhilfe nicht abschliessend geklärt. Da der Gesuchsteller seit Beginn seines IV-Rentenanspruchs am 1. Februar 2016 stets von der Sozialhilfe unterstützt worden ist, ist allerdings mit diesbezüglichen Rückforderungen zu rechnen, welche seine rückwirkenden Rentenansprüche (weitgehend) decken. In Anbetracht seiner bescheidenen laufenden IV-Rente von monatlich CHF 1'260. bestehen sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seine finanzielle Situation in absehbarer Zeit wesentlich ändern bzw. verbessern wird, unabhängig davon, ob ihm zusätzlich Ergänzungsleistungen zugesprochen werden. Mithin wird es dem Gesuchsteller auch in Zukunft nicht möglich sein, den offenstehenden Betrag zu begleichen. Aus denselben Gründen wäre auch einer Vereinbarung von Ratenzahlungen oder einer Stundung der Forderung kein Erfolg beschieden. Unter diesen Umständen wäre eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig zu qualifizieren und erscheint es somit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5'509.45 zu erlassen.
4.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Für den vorliegenden Entscheid sind keine Kosten zu erheben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Kostenerlassgesuchs werden die dem Gesuchsteller mit Urteil des Appellationsgerichts vom 29. April 2014 (SB.2013.87) auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 5'509.45 erlassen.
Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.