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DGS.2025.34

Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung

Basel-Stadt ·DGS · 2025-12-22 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 wurde über A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von drei Jahren angeordnet.

Der Gesuchsteller hat mit einem undatierten und nicht unterschriebenen Schreiben beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sinngemäss einen Antrag auf Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO gestellt. Das Schreiben ist am 12. September 2025 der schweizerischen Post übergeben und am 15. September 2025 vom Appellationsgericht empfangen worden. Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat der Verfahrensleiter dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen gesetzt, um seine Eingabe vom 12. September 2025 zu präzisieren, insbesondere hinsichtlich der Frage, gegen welchen Entscheid er es versäumt habe, ein Rechtsmittel einzulegen, sowie aus welchen Gründen die Frist verpasst worden sei. Am 23. September 2025 ist innert Frist eine präzisierende, aber wiederum undatierte und nicht unterschriebene Eingabe beim Appellationsgericht eingegangen.

Der Gesuchsteller bringt sinngemäss vor, dass er gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Juli 2025 Berufung einlegen möchte. Die Nichtwahrung der Rechtsmittelfrist begründet er sinngemäss damit, dass er nicht gewusst habe, dass die Frist 10 Tage für die Berufungsanmeldung betrage, er über die Dauer der Frist nicht informiert worden sei und gedacht habe, dass dafür noch Zeit bestehe.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 In den beiden Schreiben vom 12. bzw. 23. September 2025 ersucht der Gesuchsteller das vorliegende Gericht um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung nach Art. 94 Abs. 1 StPO. Er begründet das Gesuch damit, dass er nicht gewusst habe, dass die Frist zur Berufungsanmeldung lediglich 10 Tage betrage, und ihn auch niemand darauf hingewiesen habe.

E. 1.2 Zuständig zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist nach Art. 94 Abs. 2 StPO die Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Wurde die Frist zur Anmeldung einer Berufung verpasst, ist nach einem Teil der Lehre das erstinstanzliche Gericht für die Behandlung der Wiederherstellungsgesuche zuständig (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 59a). Ein anderer Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass im Sinne der Entscheidkompetenz in der Sache das Berufungsgericht auch für das Widerherstellungsgesuch zuständig sei. Denn falls das erstinstanzliche Gericht über das Wiederherstellungsgesuch befinden und diesem stattgeben würde, hätte dies zur Folge, dass dem Berufungsgericht dessen gesetzliche Kompetenz – nämlich über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung und damit über die Durchführung des Berufungsverfahrens entscheiden zu können (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO) – abgesprochen würde. Ausserdem widerspreche eine Zweiteilung der Kompetenzen dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und auch der Prozessökonomie (Brüschweiler / Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 10). Im Sinne der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots erscheint die zweitgenannte Meinung vorzugswürdig, zumal auch das Bundesgericht von der Zuständigkeit des Berufungsgerichts auszugehen scheint (BGer 6B_665/2016 vom 27.1.2017 E. 1.4.). Das Berufungsgericht ist deshalb für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuch zuständig.

E. 1.3 Funktionell bzw. intern zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuches zuständig ist bei Kollegialbehörden wie dem Berufungsgericht (§ 91 und 92 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]) jeweils die Verfahrensleitung (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 59).

E. 2.1 Die Wiederherstellung der Frist setzt in formeller Hinsicht ein Gesuch voraus, an welches aber keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen sind. Wird in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 8 f.). Aufgrund der Betitelung «Antrag auf Wiedereinsetzung» und der Begründung der beiden Schreiben des Gesuchstellers vom 12. bzw. 23. September 2025 kann inhaltlich ohne Weiteres von einem Gesuch um Wiederherstellung ausgegangen werden. Schriftliche Eingaben – selbst wenn sie von Laien vorgenommen werden – müssen gemäss Formvorschriften von Art. 110 Abs. 1 StPO datiert und unterschrieben sein. Die Schreiben vom 12. und 23. September 2025 sind weder datiert noch unterschrieben. Das Gesuch leidet daher eigentlich an formellen Mängeln. Umstände halber und mangels expliziten Hinweises kann trotzdem darauf eingetreten werden, zumal es in der Sache ohnehin abzuweisen ist (siehe E. 2.2).

E. 2.2.1 In materieller Hinsicht hat eine Partei, welche die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangt, glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber ersetzte die ursprünglich im Vorentwurf bzw. Entwurf zur StPO vorgesehenen milderen Formulierungen wie «kein grobes Verschulden» und «kein oder nur ein leichtes Verschulden» durch den Ausdruck «kein Verschulden». Er hat sich demnach im Interesse der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit bewusst für einen strengen Massstab entschieden: Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Brüschweiler / Grünig, a.a.O., Art. 94 StPO N 2; AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Dementsprechend kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die «Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen» (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Zu denken ist hierbei an Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten (vgl. zum Ganzen AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen).

E. 2.2.2 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er von der 10-tägigen Frist nichts gewusst habe und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei und daher gedacht habe, er habe noch länger Zeit für eine Berufungsanmeldung.

E. 2.2.3 Den Ausführungen des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden.

Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2025 kann entnommen werden, dass dem Gesuchsteller das Urteildispositiv nach der mündlichen Urteilseröffnung ausgehändigt wurde (Verhandlungsprotokoll, S. 23). Das Urteilsdispositiv enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher in fetten Buchstaben auf die Frist zur Berufungsanmeldung aufmerksam gemacht wird (Urteilsdispositiv, S. 4). Ferner ergibt sich aus der Audioaufnahme der Urteilseröffnung (Min. 35:00), dass der Gesuchsteller auch mündlich vom Verfahrensleiter der Vorinstanz ausdrücklich auf die Frist zur Berufungsanmeldung hingewiesen wurde. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren einen erfahrenen amtlichen Verteidiger zur Seite hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger nach der Urteilseröffnung die weiteren Schritte mit dem Gesuchsteller besprochen hat. Eine Berufungsanmeldung ist gemäss den Akten beim Strafgericht jedenfalls nicht eingegangen. Am 10. September 2025 reichte der amtliche Verteidiger eine Eingabe betreffend die Herausgabe von Akten beim Strafgericht ein; auch in diesem Zusammenhang wurde die Berufungsanmeldung nicht thematisiert. Am 15. September 2025 wurde dem Verteidiger die schriftliche Begründung des Urteils vom 2. Juli 2025 mit Rechtskraftvermerk zugestellt. Eine Reaktion hierauf erfolgte ebenfalls nicht. Weitere Säumnisgründe als die Unkenntnis der Frist zur Berufungsanmeldung werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller amtlich verteidigt war und mehrfach ausdrücklich auf die Frist zur Berufungsanmeldung hingewiesen wurde, weshalb nicht von einem schuldlosen Verpassen der Frist ausgegangen werden kann. Es liegen nach dem Gesagten keine Gründe vor, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden.

E. 3 Auf die inhaltlichen Anliegen des Gesuchstellers ist demnach nicht weiter einzugehen. Er wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bezüglich Vollzugslockerungen zu gegebener Zeit an den dafür zuständigen Straf- und Massnahmenvollzug wenden kann.

E. 4 Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Berufungsanmeldung ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Gesuchsteller dessen Kosten gemäss Art.  428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GOG, SG 154.810]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung wird abgewiesen. Für das vorliegende Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben. Mitteilung an: - Gesuchsteller - Strafgericht Basel-Stadt - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw David Menzinger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.34

ENTSCHEID

vom 22. Dezember 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

Zustelladresse: c/o UPK, Wilhelm Klein-Strasse 27,

4002 Basel

Gegenstand

Wiederherstellung der Frist zur Berufungsanmeldung

Sachverhalt

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. Juli 2025 wurde über A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 und Art. 59 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) sowie Art. 375 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von drei Jahren angeordnet.

Der Gesuchsteller hat mit einem undatierten und nicht unterschriebenen Schreiben beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sinngemäss einen Antrag auf Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 StPO gestellt. Das Schreiben ist am 12. September 2025 der schweizerischen Post übergeben und am 15. September 2025 vom Appellationsgericht empfangen worden. Mit Verfügung vom 15. September 2025 hat der Verfahrensleiter dem Gesuchsteller eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen gesetzt, um seine Eingabe vom 12. September 2025 zu präzisieren, insbesondere hinsichtlich der Frage, gegen welchen Entscheid er es versäumt habe, ein Rechtsmittel einzulegen, sowie aus welchen Gründen die Frist verpasst worden sei. Am 23. September 2025 ist innert Frist eine präzisierende, aber wiederum undatierte und nicht unterschriebene Eingabe beim Appellationsgericht eingegangen.

Der Gesuchsteller bringt sinngemäss vor, dass er gegen das Urteil des Strafgerichts vom 2. Juli 2025 Berufung einlegen möchte. Die Nichtwahrung der Rechtsmittelfrist begründet er sinngemäss damit, dass er nicht gewusst habe, dass die Frist 10 Tage für die Berufungsanmeldung betrage, er über die Dauer der Frist nicht informiert worden sei und gedacht habe, dass dafür noch Zeit bestehe.

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 In den beiden Schreiben vom 12. bzw. 23. September 2025 ersucht der Gesuchsteller das vorliegende Gericht um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsanmeldung nach Art. 94 Abs. 1 StPO. Er begründet das Gesuch damit, dass er nicht gewusst habe, dass die Frist zur Berufungsanmeldung lediglich 10 Tage betrage, und ihn auch niemand darauf hingewiesen habe.

1.2 Zuständig zur Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist nach Art. 94 Abs. 2 StPO die Behörde, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen. Wurde die Frist zur Anmeldung einer Berufung verpasst, ist nach einem Teil der Lehre das erstinstanzliche Gericht für die Behandlung der Wiederherstellungsgesuche zuständig (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 59a). Ein anderer Teil der Lehre vertritt die Auffassung, dass im Sinne der Entscheidkompetenz in der Sache das Berufungsgericht auch für das Widerherstellungsgesuch zuständig sei. Denn falls das erstinstanzliche Gericht über das Wiederherstellungsgesuch befinden und diesem stattgeben würde, hätte dies zur Folge, dass dem Berufungsgericht dessen gesetzliche Kompetenz – nämlich über die Gültigkeit der Berufungsanmeldung und damit über die Durchführung des Berufungsverfahrens entscheiden zu können (vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO) – abgesprochen würde. Ausserdem widerspreche eine Zweiteilung der Kompetenzen dem Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und auch der Prozessökonomie (Brüschweiler / Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 94 N 10). Im Sinne der Prozessökonomie und des Beschleunigungsgebots erscheint die zweitgenannte Meinung vorzugswürdig, zumal auch das Bundesgericht von der Zuständigkeit des Berufungsgerichts auszugehen scheint (BGer 6B_665/2016 vom 27.1.2017 E. 1.4.). Das Berufungsgericht ist deshalb für die Beurteilung des Wiederherstellungsgesuch zuständig.

1.3 Funktionell bzw. intern zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuches zuständig ist bei Kollegialbehörden wie dem Berufungsgericht (§ 91 und 92 des Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]) jeweils die Verfahrensleitung (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 59).

2.

2.1 Die Wiederherstellung der Frist setzt in formeller Hinsicht ein Gesuch voraus, an welches aber keine allzu strengen formellen Anforderungen zu stellen sind. Wird in einer verspäteten Laieneingabe die Verspätung begründet, ist damit unausgesprochen ein Gesuch um Wiederherstellung gestellt (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 94 StPO N 8 f.). Aufgrund der Betitelung «Antrag auf Wiedereinsetzung» und der Begründung der beiden Schreiben des Gesuchstellers vom 12. bzw. 23. September 2025 kann inhaltlich ohne Weiteres von einem Gesuch um Wiederherstellung ausgegangen werden. Schriftliche Eingaben – selbst wenn sie von Laien vorgenommen werden – müssen gemäss Formvorschriften von Art. 110 Abs. 1 StPO datiert und unterschrieben sein. Die Schreiben vom 12. und 23. September 2025 sind weder datiert noch unterschrieben. Das Gesuch leidet daher eigentlich an formellen Mängeln. Umstände halber und mangels expliziten Hinweises kann trotzdem darauf eingetreten werden, zumal es in der Sache ohnehin abzuweisen ist (siehe E. 2.2).

2.2

2.2.1 In materieller Hinsicht hat eine Partei, welche die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangt, glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Der Gesetzgeber ersetzte die ursprünglich im Vorentwurf bzw. Entwurf zur StPO vorgesehenen milderen Formulierungen wie «kein grobes Verschulden» und «kein oder nur ein leichtes Verschulden» durch den Ausdruck «kein Verschulden». Er hat sich demnach im Interesse der Verfahrensdisziplin und der Rechtssicherheit bewusst für einen strengen Massstab entschieden: Jedes Verschulden, auch bloss leichte Fahrlässigkeit, schliesst eine Wiederherstellung der versäumten Frist aus (Brüschweiler / Grünig, a.a.O., Art. 94 StPO N 2; AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen). Dementsprechend kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die «Wiederherstellung nur in Betracht, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen. Dabei muss es sich um Gründe von einigem Gewicht handeln. Unverschuldet ist die Säumnis nur, wenn sie durch einen Umstand eingetreten ist, der nach den Regeln vernünftiger Interessenwahrung auch von einer sorgsamen Person nicht befürchtet werden muss oder dessen Abwendung übermässige Anforderungen gestellt hätte. Allgemein wird vorausgesetzt, dass es dem Betroffenen in seiner konkreten Situation unmöglich war, die fragliche Frist zu wahren oder mit der Fristwahrung einen Dritten zu betrauen» (BGer 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1). Zu denken ist hierbei an Gründe wie Naturereignisse, Unfälle oder Krankheiten (vgl. zum Ganzen AGE SB.2014.20 vom 16. Juni 2014 E. 3.3.1, mit Hinweisen).

2.2.2 Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen vor, dass er von der 10-tägigen Frist nichts gewusst habe und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei und daher gedacht habe, er habe noch länger Zeit für eine Berufungsanmeldung.

2.2.3 Den Ausführungen des Gesuchstellers kann nicht gefolgt werden.

Dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. Juli 2025 kann entnommen werden, dass dem Gesuchsteller das Urteildispositiv nach der mündlichen Urteilseröffnung ausgehändigt wurde (Verhandlungsprotokoll, S. 23). Das Urteilsdispositiv enthält eine Rechtsmittelbelehrung, in welcher in fetten Buchstaben auf die Frist zur Berufungsanmeldung aufmerksam gemacht wird (Urteilsdispositiv, S. 4). Ferner ergibt sich aus der Audioaufnahme der Urteilseröffnung (Min. 35:00), dass der Gesuchsteller auch mündlich vom Verfahrensleiter der Vorinstanz ausdrücklich auf die Frist zur Berufungsanmeldung hingewiesen wurde. Hinzu kommt, dass der Gesuchsteller im vorinstanzlichen Verfahren einen erfahrenen amtlichen Verteidiger zur Seite hatte. Es ist daher davon auszugehen, dass der amtliche Verteidiger nach der Urteilseröffnung die weiteren Schritte mit dem Gesuchsteller besprochen hat. Eine Berufungsanmeldung ist gemäss den Akten beim Strafgericht jedenfalls nicht eingegangen. Am 10. September 2025 reichte der amtliche Verteidiger eine Eingabe betreffend die Herausgabe von Akten beim Strafgericht ein; auch in diesem Zusammenhang wurde die Berufungsanmeldung nicht thematisiert. Am 15. September 2025 wurde dem Verteidiger die schriftliche Begründung des Urteils vom 2. Juli 2025 mit Rechtskraftvermerk zugestellt. Eine Reaktion hierauf erfolgte ebenfalls nicht. Weitere Säumnisgründe als die Unkenntnis der Frist zur Berufungsanmeldung werden vom Gesuchsteller nicht geltend gemacht.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller amtlich verteidigt war und mehrfach ausdrücklich auf die Frist zur Berufungsanmeldung hingewiesen wurde, weshalb nicht von einem schuldlosen Verpassen der Frist ausgegangen werden kann. Es liegen nach dem Gesagten keine Gründe vor, welche eine Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würden.

3.

Auf die inhaltlichen Anliegen des Gesuchstellers ist demnach nicht weiter einzugehen. Er wird aber darauf aufmerksam gemacht, dass er sich bezüglich Vollzugslockerungen zu gegebener Zeit an den dafür zuständigen Straf- und Massnahmenvollzug wenden kann.

4.

Das Gesuch um Wiederherstellung der versäumten Frist zur Berufungsanmeldung ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Gesuchsteller dessen Kosten gemäss Art.  428 Abs. 1 StPO zu tragen. Vorliegend wird jedoch umständehalber ausnahmsweise auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GOG, SG 154.810]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist für die Berufungsanmeldung wird abgewiesen.

Für das vorliegende Verfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Gesuchsteller

- Strafgericht Basel-Stadt

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw David Menzinger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.