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SB.2024.66

Vergewaltigung, mehrfache, teilweise versuchte, sexuelle Nötigung sowie nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 65 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (Beschwerde beim BG hängig)

Basel-Stadt · 2026-02-10 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.66

URTEIL

vom10. Februar 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Nina Blum

und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

c/o JVA Witzwil, Lindenhof, 3236 Gampelen

vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   Anschlussberufungsklägerin

B____Privatklägerin

vertreten durch lic. iur. Jessica Baltzer,

Advokatin, Bordeaux-Strasse 5, 4053 Basel

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

(SG.2023.156) vom 13. Dezember 2023

betreffend Vergewaltigung und mehrfache,

teilweise versuchte, sexuelle Nötigung sowie

Antragauf nachträgliche Abänderung des Urteils des

Appellationsgerichts vom

20. April 2023 (SB.2020.43)

betreffend nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen

Massnahme gestützt auf Art. 65 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

4.1.2Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Das Behandlungsbedürfnis muss mit der Delinquenz des Täters in Zusammenhang stehen (Trechsel/Pauen Borer, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Aufl., Zürich 2025, Art. 56 N 4). Art. 56 Abs. 2 StGB setzt für die Anordnung einer Massnahme überdies voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Dabei ist die Grösse der Gefahr künftiger Straftaten zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Betroffenen ins Verhältnis zu setzen. Der Eingriff muss somit der Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten angemessen sein. Hierfür hat die Anlasstat Indiziencharakter (Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 56 N 6 f. mit weiteren Hinweisen). Zu prüfen sind demnach neben dem besonderen psychischen Zustand und der Behandlungsbedürftigkeit des Täters sowie dem Vorliegen einer Anlasstat und dem Zusammenhang zwischen psychischer Abnormität und Anlasstat insbesondere die Gefährlichkeit des Täters im Sinne der durch die geistige Abnormität bedingten Rückfallwahrscheinlichkeit sowie die Eignung der Massnahme zur Verhinderung oder Verminderung der Gefahr weiterer Delikte (namentlich Therapierbarkeit und Therapiewilligkeit). Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt schliesslich, dass neben dem genannten Element der Geeignetheit auch die Notwendigkeit der Massnahme (im Sinne der Subsidiarität) und die Relation zwischen Eingriff und angestrebtem Ziel zu prüfen sind (vgl.Heer/Habermeyer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, Art. 59 N 6 ff.;Trechsel/Pauen Borer, a.a.O., Art. 59 N 1 ff.; AGE SB.2019.110 vom 11. Dezember 2020 E. 7.2.1 mit weiteren Hinweisen).

9.2.2Auf die Bemessung des der amtlichen Verteidigung vom Staat auszurichtenden Stundenansatzes hat der Umstand des teilweisen Obsiegens des Berufungsklägers indessen keinen Einfluss (vgl. BGE 139 IV 261, AGE SB.2012.75 vom

11. April 2014, SB.2013.121 vom 31. März 2014). Dieser beträgt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens CHF 200.–. Entsprechend wurde dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Daniel Wagner, für seine Bemühungen im Rahmen des Berufungsverfahrens ein Honorar entsprechend seiner eingereichten Honorarnote vom 30. Dezember 2025 (Akten, S. 662 f.) in Höhe von insgesamt CHF 2'502.40 inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen ausbezahlt (vgl. Verfügung vom 5. Januar 2026, Akten, S. 665).

://:        Auf den Antrag, die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 20. April 2023 (SB.2020.43) ausgesprochene Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sei nachträglich aufzuheben, wird nicht eingetreten.

-      Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-      Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung,lic. iur. Daniel Wagner,für das erstinstanzliche Verfahren;

-      Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass,lic. iur. Jessica Baltzer,für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.

Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.

A____wird –neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz – der Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 23. bis 25. März 2021 (2 Tage) sowie zu einerBusse von CHF 500.–, (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 (in der bis zum 30. Juni 2024 geltenden Fassung des Strafgesetzbuches, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1), Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 49 Abs. 1, Art. 51 und Art. 106 des Strafgesetzbuches.

Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und eine stationäre Suchtbehandlung angeordnet, in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 und Art. 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.

Die stationäre Suchtbehandlung gemäss Art. 60 Abs. 1 des Strafgesetzbuches wird in Abänderung des Urteils des Appellationsgerichts vom

20. April 2023 (SB.2020.43) in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nachträglich auch für dieses Urteil angeordnet. Der Vollzug der mit demselben Urteil ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 16 Monaten wird zugunsten der Massnahme aufgeschoben.

A____ wird für die stationäre Suchtbehandlung der vorzeitige Antritt vor Rechtskraft bewilligt.

A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuches für7 Jahredes Landes verwiesen.

Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

A____ wird zur Leistung von Schadenersatz in Höhe von CHF 4'134.– zzgl. 5 % Zins seit dem 1. Dezember 2023 an die Privatklägerin verurteilt. Allfällige Mehrforderungen in Bezug auf künftige Therapiekosten werden auf den Zivilweg verwiesen.

A____ wird zur Leistung einer Genugtuung in Höhe von CHF 8'000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 23. März 2023 an die Privatklägerin verurteilt. Die Mehrforderung wird abgewiesen.

A____ trägt die Kosten von CHF 7'056.30 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 7'200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich den Gutachterkosten von CHF 13'117.50 sowie allfällige übrige Auslagen).

Es wird festgestellt, dass dem früheren amtlichen Verteidiger,lic. iur. Daniel Wagner,für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar vonCHF 2'502.40 (inkl. Auslagen von CHF 65.30 und 8,1 % MWST von CHF 187.11)aus der Gerichtskasse ausgerichtet wurde.Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.

Dem Privatverteidiger, lic. iur. Alain Joset, wird eine Entschädigung von CHF 3'905.65für das zweitinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang vom 80 % vorbehalten.

Die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Jessica Baltzer,für das erstinstanzliche Verfahren hat der Berufungskläger dem Strafgericht im Umfang von 80 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Jessica Baltzer,werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'916.68 und ein Auslagenersatz von CHF 31.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 238.43 (7,7 % auf CHF 85.94 sowie 8,1 % auf CHF 2'861.94), somit total CHF 3'186.31 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag im Umfang von 50 % zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver­hältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.

Mitteilung an:

Sowie nach Rechtskraft des Urteils:

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Nathalie De Luca

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.