Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
SB.2025.4
URTEIL
vom8. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Nicole Kuster, Dr. Nina Blum
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o JVA Bostadel, Bostadel 1, 6313 Menzingen Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____Berufungsbeklagte
Privatklägerin 1
C____Berufungsbeklagter
Privatkläger 2
beide vertreten durch lic. iur. Martina Horni, Advokatin,
Steinenschanze 6, 4051 Basel
und [...], Kinder- und Jugenddienst,
Leonhardsstrasse 45, 4001 Basel
Opferhilfe beider BaselPrivatklägerin 3
Steinengraben 5, 4051 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 25. Oktober 2024 (SG.2024.138)
betreffend mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind, mehrfache Nötigung,
mehrfache Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
1.1Nach Art. 398 Abs. 1 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel‑städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Fünfergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Berufung ist form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2
3.2.1.1Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2, mit Hinweisen). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass der angeklagten Person ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht einer besonnenen und lebenserfahrenen Beobachterin über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenndas Gericht eine angeklagte Person (einzig) mit der Begründung verurteilt, sie habe ihre Unschuld nicht nachgewiesen (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich:Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 10 StPO N 80 ff.).
3.2.1.2Nach dem Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Es kann für seine Entscheidfindung grundsätzlich im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (Art. 140 ff. StPO) sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2, 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auchWohlers, in: Zürcher Kommentar,
3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1, 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
3.2.2.1Es ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage für die Wahrheitsfindung weitaus bedeutender ist als die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich im Wesentlichen nach ihrem Inhalt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.;Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychologie, 1968, S. 26 ff.). Zu berücksichtigen sind aber auch die Aussagegenese und die Motivlage der aussagenden Person. Überprüft wird in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüsse von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom
13. Dezember 2010 E. 2.3;Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, in: Zeitschrift für Kinder- und Jugend-psychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. fernerHaas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: Kriminalistik 2022, S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. BGE 147 IV 534 E. 2.3.3, 147 IV 409 E. 5.4.2;Ludewig/Baumer/Tavor,a.a.O., S. 46 ff.;Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, in: forumpoenale 2010, S. 40 f.;Dittmann,Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 1997 S. 33 ff.;Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in: ZBJV 1996, S. 105 ff.). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3, 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (sog. Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 und 128 I 81 E. 2 sowie auf die Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1; kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition her:Haas, a.a.O., S. 567 ff.). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazuDittmann,a.a.O., S. 34 f.).
5.2.1An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann,in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
5.5.1Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet der Tatbestand der Vergewaltigung (der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren [Art. 190 Abs. 1 aStGB]). Das diesbezügliche Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ.
8.2Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob und gegebenenfalls inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_415/2021 vom
11. Oktober 2021 E. 7.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1, je mit Hinweisen). Die Kosten sind nach den Bestimmungen von Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) zu bemessen.
Der Berufungskläger hat mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch beantragt. Angesichts derQualifikation von mehrfacher Vergewaltigung zu einfacher Vergewaltigungund der Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe von 7 Jahren auf 6 ½ Jahre ist er mit seinen Anträgen zu rund 15 % durchgedrungen. Es ist ihm daher eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4'250. (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglichdie Kosten für das zweite Glaubhaftigkeitsgutachten in Höhe von CHF 26'273.70, für die Teilnahme der Gutachterin lic. phil. [...] an der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 in Höhe von CHF 685.10, für das Obergutachten des IRM Bern in Höhe von CHF 2'288., für die Therapieberichte in Höhe von insgesamt CHF 1'024.50 [CHF 202.50, CHF 282. und CHF 540.], für die Zeugenentschädigung an [...] MSc in Höhe von CHF 53.30 sowie allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.Die Kosten für die Teilnahme der Gutachterin lic. phil. [...] an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 in Höhe von CHF 1'720.95 gehen zu Lasten des Staates.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 25. Oktober 2025 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen.
Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.
A____wird derVergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen Nötigung und der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflichtschuldig erklärt und verurteilt zu6 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Sicherheitshaft und des vorläufigen Strafvollzugs seit dem 25. Oktober 2024,
in Anwendung von Art. 190 Abs. 1 (alte Fassung), 189 Abs. 1 (alte Fassung), 187 Abs. 1, 181, 219 Abs. 1 und Art. 48 lit. e, 49 Abs. 1 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
Der Berufungskläger wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 des Strafgesetzbuchesfür 10 Jahre des Landes verwiesen.
Die angeordnete Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N‑SIS‑Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.
Der Berufungskläger wird zu CHF 12'862.40 Schadenersatz an die Opferhilfe beider Basel verurteilt gestützt auf Art. 7 des Opferhilfegesetzes.
Die Schadenersatzforderung von B____ bezüglich künftiger Schadenersatzforderungen (insbesondere Therapiekosten) wird auf den Zivilweg verwiesen.
Der Berufungskläger wird zu CHF 40'000. Genugtuung zzgl. Zins von 5% seit dem 24. August 2017 an B____ verurteilt.
B____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 6'286.05 für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Berufungskläger wird zu CHF 4'000. Genugtuung zzgl. Zins von 5% seit dem 24. August 2017 an C____ verurteilt.
C____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung von CHF 3'360.15 für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Vertreterin der Privatklägerin 1 im Kostenerlass, lic. iur. Martina Horni, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 in Verbindung mit Art. 426 Abs. 4 der Strafprozessordnung ein Honorar von CHF 2'460. und ein Auslagenersatz von CHF 24.15, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 201.20, somit total CHF 2'685.35 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Berufungskläger hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung.
Überdies werden der Privatklägerin 1 gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO für das zweitinstanzliche Verfahren zu Lasten des Berufungsklägers eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1'885.05 und dem Privatkläger 2 eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'148.55 (jeweils inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
Der Berufungskläger trägt die reduzierten Kosten von CHF 4'961.70 und eine Urteilsgebühr von CHF 18'000. für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 4'250. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich die Kosten für das zweite Glaubhaftigkeitsgutachten in Höhe von CHF 26'273.70, für die Teilnahme der Gutachterin lic. phil. [...] an der Berufungsverhandlung vom 7. Januar 2026 in Höhe von CHF 685.10, für das Obergutachten des IRM Bern in Höhe von CHF 2'288., für die Therapieberichte in Höhe von insgesamt CHF 1'024.50 [CHF 202.50, CHF 282. und CHF 540.], für die Zeugenentschädigung an [...] MSc in Höhe von CHF 53.30 sowie allfällige übrige Auslagen). Die Kosten für das erste Glaubhaftigkeitsgutachten in Höhe von CHF 16'284.25 und für die Teilnahme der Gutachterin lic. phil. [...] an der Berufungsverhandlung vom 8. Juli 2025 in Höhe von CHF 1'720.95 gehen zu Lasten des Staates.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der vormaligen amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. iur. Yves Waldmann, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 17'000. und eine Auslagenpauschale von CHF 510. sowie Reisespesen von CHF 240., zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 1'437.75, somit total CHF 19'187.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 85% vorbehalten.Ebenfalls im Umfang von 85% vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung in Bezug auf das an die vormalige amtliche Verteidigerin, lic. iur Tanja Schneeberger, bereits ausbezahlte Anwaltshonorar für das zweitinstanzliche Verfahren in Höhe von CHF 2'495.15.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
-VOSTRA-Koordinationsstelle
Der Richter Der Gerichtsschreiber
Dr. Andreas Traub MLaw Lukas von Kaenel