Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig wegen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher (qualifizierter) Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und mehrfacher Urkundenfälschung. Mit Eingabe vom Freitag, 5. September 2025 (17:28) ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers um eine Verschiebung der für Montag, 8. September 2025 angesetzten Hauptverhandlung, da der Beschwerdeführer nicht verhandlungsfähig sei. Seiner Eingabe legte der Verteidiger ein auf diesen Tag datierendes Arztzeugnis bei. Die am Montag, 8. September 2025 zunächst eröffnete Hauptverhandlung wurde aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers abgeboten unter Hinweis darauf, dass das Arztzeugnis nicht ausreichend sei, um über die Verhandlungsfähigkeit zu entscheiden. In der Folge wurde eine Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Sachverständige Dr. B____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) in Auftrag gegeben. Am Montag, 8. September 2025 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund der Abwesenheit seiner Psychologin in die UPK, wo ihm vom Assistenzarzt C____ in einem Arztzeugnis die Einvernahmeunfähigkeit vom 8. bis zum
21. September 2025 attestiert wurde. Am 9. September 2025 fand die Exploration des Beschwerdeführers durch Dr. B____ in den UPK statt. Diese stellte in ihrem auf den 11. September 2025 datierenden Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer zurzeit keine Psychopathologie auszumachen sei, die zu einer Verhandlungsunfähigkeit führe. Das Strafgericht erliess in der Folge am 18. September 2025 einen Zirkulationsbeschluss, mit dem die Abwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 8. September 2025 als unentschuldigt qualifiziert und in dessen Begründung darauf hingewiesen wurde, dass die erneut anzusetzende Hauptverhandlung als zweite Hauptverhandlung im Sinne von Art. 366 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gelte.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, hat am 29. September 2025 Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts erhoben mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er am
8. September 2025 nicht unentschuldigt im Sinne von Art. 336 Abs. 4 StPO gewesen sei, weshalb die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren nicht zur Anwendung gelangten. Zudem sei das Strafgericht anzuweisen, das Gutachten der Sachverständigen Dr. B____ aus den Akten zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen, wobei die am Zirkulationsbeschluss beteiligten Richterinnen und Richter in den Ausstand zu treten hätten. Der Entscheid des Appellationsgerichts habe unter o/e-Kostenfolge zu ergehen, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren seien. Das Strafgericht hat mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 hat auch die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 23. Dezember 2025 an seinen Anträgen festgehalten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Soweit es sich beim angefochtenen Zirkulationsbeschluss um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
E. 1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine Post im Ausland ist nicht fristwahrend (AGE BES.2022.149 vom 6. Januar 2023 E. 1.2, BES.2022.91 vom 27. Juli 2022 E. 1.2).
Der Zirkulationsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2025 zugestellt, woraufhin dieser am 29. September 2025 Beschwerde erhob (Akten S. 8, 26). Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt.
E. 1.3.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Entscheide sind aber nach der Praxis des Bundesgerichts entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 f., 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; AGE BES.2022.38 vom 14. Juli 2022 E. 1.2, BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen. Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (zum Ganzen AGE BES.2022.149 vom 6. Januar 2023 E. 1.3.1, BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1).
E. 1.3.2 Vorliegend stellt sich die Frage nach der Beschwerdefähigkeit des Zirkulationsbeschlusses. Das Strafgericht gelangte in diesem Beschluss zum Ergebnis, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers am 8. September 2025 unentschuldigt gewesen sei. Die nunmehr erneut anzusetzende Hauptverhandlung gelte deshalb im Sinne von Art. 366 Abs. 1 StPO als zweite Hauptverhandlung mit der entsprechenden Konsequenz, dass bei neuerlicher unentschuldigter Absenz des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit verhandelt werden könne (Zirkulationsbeschluss S. 5 f., Akten S. 5 f.).
Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten des weiteren Verfahrensgangs bestimmt, indem festgelegt wird, dass bei der nächsten vom Strafgericht noch anzusetzenden Hauptverhandlung eine Verurteilung des Beschwerdeführers in Abwesenheit möglich wäre (Art. 366 Abs. 2 StPO). Damit handelt es sich beim Zirkulationsbeschluss um einen verfahrensleitenden Entscheid. Als solcher ist er nach dem Gesagten nur bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils beschwerdefähig.
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil könnte darin gesehen werden, dass dem Beschwerdeführer bei erneuter Abwesenheit anlässlich der neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine Verurteilung in Abwesenheit droht. Allerdings genügt ein lediglich drohendes Abwesenheitsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Annahme eines nicht wiedergutzumachen Nachteils (BGer 7B_1178/2024 vom 30. Januar 2026 E. 5.4, 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 3.3). Der Beschwerdeführer könnte sich gegen ein allfälliges Abwesenheitsurteil zudem immer noch gemäss Art. 368 StPO zur Wehr setzen, falls er an der vom Strafgericht anzusetzenden Hauptverhandlung entschuldigt fernbleiben würde (AGE BES.2022.149 vom 6. Januar 2023 E. 1.3.2).
E. 1.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm das Gutachten der Sachverständigen Dr. B____ vom 11. September 2025 vor Erlass des darauf gestützten Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2025 nicht zugestellt worden sei. Dies stelle eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar (Beschwerde Rz. 15 f., Akten S. 14 f.).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt nicht jede Rechtsverletzung zwangsläufig zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Nachteil rechtlicher Natur ist und sich auch durch einen für die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht beheben liesse (BGer 7B_1178/2024, 7B_1182/2024 vom 30. Januar 2026 E. 5.3). Entscheidend ist vorliegend also, ob sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren noch beheben liesse.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer anlässlich der nächsten vom Strafgericht anzusetzenden Hauptverhandlung an- oder abwesend sein wird und ob er im Falle seiner Abwesenheit ein Gesuch um Neubeurteilung stellen würde (Art. 368-371 StPO), wird gegen den abschliessenden erstinstanzlichen Entscheid die Berufung offenstehen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schweren Gehörsverletzung ist die Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gehörsverletzung wäre vorliegend noch nicht als schwerwiegend zu qualifizieren; zudem würde die Rückweisung an das Strafgericht zu einem formalistischen Leerlauf führen, da sich aus der Haltung des Strafgerichts im Beschwerdeverfahren ergibt, dass es die inhaltlichen Rügen des Beschwerdeführers am Gutachten als unbehilflich erachtet. Vor dem Berufungsgericht können Rechtsverletzungen, die unvollständig oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht hat somit volle Kognition und könnte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gehörsverletzung und seine materiellen Einwände gegenüber dem Gutachten prüfen. Damit ist das Bestehen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auch hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung zu verneinen.
E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Gutachten der Sachverständigen Dr. B____ aus den Akten zu entfernen sei aufgrund der geltend gemachten Gehörsverletzung und weil ihm keine Frist zum Stellen von Ergänzungsfragen i.S.v. Art. 188 StPO gestellt worden sei (Beschwerde Rz. 16, Akten S. 15).
Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachgericht zu unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Dabei wird vom Sachgericht erwartet, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf die zulässigen Beweise zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2; AGE BES.2023.4 vom 27. November 2023 E. 2.2). Die bzw. der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 ff. StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, insbesondere dann, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. etwa Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die bzw. der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises aufweist (BGE 143 IV 387 E. 4.4, 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 E. 2.3; AGE BES.2023.4 vom 27. November 2023 E. 2.2).
Vorliegend erscheint zwar zutreffend, dass das Strafgericht dem Beschwerdeführer das Gutachten vorgängig zu seinem Entscheid zur Stellungnahme hätte unterbreiten müssen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Gutachten deshalb ohne Weiteres gänzlich unverwertbar wäre. Auf das Begehren um Aktenentfernung ist mangels Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
E. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ als angemessen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 30.‒ (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement, SG 291.400). Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1230.‒, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 99.65.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Beschwerde wird nicht eigetreten. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'230. (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 99.65, insgesamt somit CHF 1'329.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen MLaw Pascal Hauenstein Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.100
ENTSCHEID
vom 1. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw Pascal Hauenstein
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat,
St. Johanns-Vorstadt 23, Postfach 1328, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 18. September 2025 ([...])
betreffend Abwesenheit an der Hauptverhandlung vom 8. September
2025
Sachverhalt
Gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ist am Strafgericht Basel-Stadt ein Verfahren hängig wegen Betrugs, gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher (qualifizierter) Veruntreuung, mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht und mehrfacher Urkundenfälschung. Mit Eingabe vom Freitag, 5. September 2025 (17:28) ersuchte der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers um eine Verschiebung der für Montag, 8. September 2025 angesetzten Hauptverhandlung, da der Beschwerdeführer nicht verhandlungsfähig sei. Seiner Eingabe legte der Verteidiger ein auf diesen Tag datierendes Arztzeugnis bei. Die am Montag, 8. September 2025 zunächst eröffnete Hauptverhandlung wurde aufgrund der Abwesenheit des Beschwerdeführers abgeboten unter Hinweis darauf, dass das Arztzeugnis nicht ausreichend sei, um über die Verhandlungsfähigkeit zu entscheiden. In der Folge wurde eine Begutachtung der Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die Sachverständige Dr. B____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie mit Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) in Auftrag gegeben. Am Montag, 8. September 2025 begab sich der Beschwerdeführer aufgrund der Abwesenheit seiner Psychologin in die UPK, wo ihm vom Assistenzarzt C____ in einem Arztzeugnis die Einvernahmeunfähigkeit vom 8. bis zum
21. September 2025 attestiert wurde. Am 9. September 2025 fand die Exploration des Beschwerdeführers durch Dr. B____ in den UPK statt. Diese stellte in ihrem auf den 11. September 2025 datierenden Gutachten fest, dass beim Beschwerdeführer zurzeit keine Psychopathologie auszumachen sei, die zu einer Verhandlungsunfähigkeit führe. Das Strafgericht erliess in der Folge am 18. September 2025 einen Zirkulationsbeschluss, mit dem die Abwesenheit des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 8. September 2025 als unentschuldigt qualifiziert und in dessen Begründung darauf hingewiesen wurde, dass die erneut anzusetzende Hauptverhandlung als zweite Hauptverhandlung im Sinne von Art. 366 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) gelte.
Der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Yves Waldmann, Advokat, hat am 29. September 2025 Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Strafgerichts erhoben mit dem Antrag, dieser sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er am
8. September 2025 nicht unentschuldigt im Sinne von Art. 336 Abs. 4 StPO gewesen sei, weshalb die Vorschriften über das Abwesenheitsverfahren nicht zur Anwendung gelangten. Zudem sei das Strafgericht anzuweisen, das Gutachten der Sachverständigen Dr. B____ aus den Akten zu nehmen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Strafgericht zurückzuweisen, wobei die am Zirkulationsbeschluss beteiligten Richterinnen und Richter in den Ausstand zu treten hätten. Der Entscheid des Appellationsgerichts habe unter o/e-Kostenfolge zu ergehen, wobei dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren seien. Das Strafgericht hat mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Stellungnahme vom 13. Oktober 2025 hat auch die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 23. Dezember 2025 an seinen Anträgen festgehalten. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Soweit es sich beim angefochtenen Zirkulationsbeschluss um ein zulässiges Anfechtungsobjekt handelt, ist für die Beurteilung der Beschwerde das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) mit freier Kognition. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und gilt als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 90 Abs. 1, Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Übergabe an eine Post im Ausland ist nicht fristwahrend (AGE BES.2022.149 vom 6. Januar 2023 E. 1.2, BES.2022.91 vom 27. Juli 2022 E. 1.2).
Der Zirkulationsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 19. September 2025 zugestellt, woraufhin dieser am 29. September 2025 Beschwerde erhob (Akten S. 8, 26). Die Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Entscheide sind aber nach der Praxis des Bundesgerichts entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 f., 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2; AGE BES.2022.38 vom 14. Juli 2022 E. 1.2, BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 13 mit weiteren Hinweisen). Bewirkt ein verfahrensleitender Entscheid keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur in diesem Sinne, ist er von der Beschwerde ausgeschlossen. Diesfalls kann der verfahrensleitende Entscheid nur zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (zum Ganzen AGE BES.2022.149 vom 6. Januar 2023 E. 1.3.1, BES.2016.193 vom 13. März 2017 E. 1.1).
1.3.2 Vorliegend stellt sich die Frage nach der Beschwerdefähigkeit des Zirkulationsbeschlusses. Das Strafgericht gelangte in diesem Beschluss zum Ergebnis, dass die Abwesenheit des Beschwerdeführers am 8. September 2025 unentschuldigt gewesen sei. Die nunmehr erneut anzusetzende Hauptverhandlung gelte deshalb im Sinne von Art. 366 Abs. 1 StPO als zweite Hauptverhandlung mit der entsprechenden Konsequenz, dass bei neuerlicher unentschuldigter Absenz des Beschwerdeführers in dessen Abwesenheit verhandelt werden könne (Zirkulationsbeschluss S. 5 f., Akten S. 5 f.).
Mit diesem Beschluss werden die Modalitäten des weiteren Verfahrensgangs bestimmt, indem festgelegt wird, dass bei der nächsten vom Strafgericht noch anzusetzenden Hauptverhandlung eine Verurteilung des Beschwerdeführers in Abwesenheit möglich wäre (Art. 366 Abs. 2 StPO). Damit handelt es sich beim Zirkulationsbeschluss um einen verfahrensleitenden Entscheid. Als solcher ist er nach dem Gesagten nur bei Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils beschwerdefähig.
Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil könnte darin gesehen werden, dass dem Beschwerdeführer bei erneuter Abwesenheit anlässlich der neu anzusetzenden Hauptverhandlung eine Verurteilung in Abwesenheit droht. Allerdings genügt ein lediglich drohendes Abwesenheitsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zur Annahme eines nicht wiedergutzumachen Nachteils (BGer 7B_1178/2024 vom 30. Januar 2026 E. 5.4, 1B_421/2019 vom 2. Dezember 2019 E. 3.3). Der Beschwerdeführer könnte sich gegen ein allfälliges Abwesenheitsurteil zudem immer noch gemäss Art. 368 StPO zur Wehr setzen, falls er an der vom Strafgericht anzusetzenden Hauptverhandlung entschuldigt fernbleiben würde (AGE BES.2022.149 vom 6. Januar 2023 E. 1.3.2).
1.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm das Gutachten der Sachverständigen Dr. B____ vom 11. September 2025 vor Erlass des darauf gestützten Zirkulationsbeschluss vom 18. September 2025 nicht zugestellt worden sei. Dies stelle eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs dar (Beschwerde Rz. 15 f., Akten S. 14 f.).
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt nicht jede Rechtsverletzung zwangsläufig zu einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil. Entscheidend ist, ob der geltend gemachte Nachteil rechtlicher Natur ist und sich auch durch einen für die Beschwerdeführerin bzw. den Beschwerdeführer günstigen Endentscheid nicht beheben liesse (BGer 7B_1178/2024, 7B_1182/2024 vom 30. Januar 2026 E. 5.3). Entscheidend ist vorliegend also, ob sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren noch beheben liesse.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer anlässlich der nächsten vom Strafgericht anzusetzenden Hauptverhandlung an- oder abwesend sein wird und ob er im Falle seiner Abwesenheit ein Gesuch um Neubeurteilung stellen würde (Art. 368-371 StPO), wird gegen den abschliessenden erstinstanzlichen Entscheid die Berufung offenstehen (Art. 398 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Selbst bei einer schweren Gehörsverletzung ist die Heilung möglich, wenn die Rückweisung an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen würde (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gehörsverletzung wäre vorliegend noch nicht als schwerwiegend zu qualifizieren; zudem würde die Rückweisung an das Strafgericht zu einem formalistischen Leerlauf führen, da sich aus der Haltung des Strafgerichts im Beschwerdeverfahren ergibt, dass es die inhaltlichen Rügen des Beschwerdeführers am Gutachten als unbehilflich erachtet. Vor dem Berufungsgericht können Rechtsverletzungen, die unvollständig oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht hat somit volle Kognition und könnte die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Gehörsverletzung und seine materiellen Einwände gegenüber dem Gutachten prüfen. Damit ist das Bestehen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils auch hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung zu verneinen.
1.4 Der Beschwerdeführer beantragt, dass das Gutachten der Sachverständigen Dr. B____ aus den Akten zu entfernen sei aufgrund der geltend gemachten Gehörsverletzung und weil ihm keine Frist zum Stellen von Ergänzungsfragen i.S.v. Art. 188 StPO gestellt worden sei (Beschwerde Rz. 16, Akten S. 15).
Die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln ist grundsätzlich dem Sachgericht zu unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Dabei wird vom Sachgericht erwartet, dass es in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf die zulässigen Beweise zu stützen (BGE 143 IV 475 E. 2.7, 141 IV 284 E. 2.2, 141 IV 289 E. 1.2; AGE BES.2023.4 vom 27. November 2023 E. 2.2). Die bzw. der Betroffene kann den Endentscheid nötigenfalls auch noch mit Berufung anfechten (Art. 398 ff. StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen. Nur ausnahmsweise ist im Vorverfahren über die Verwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden, insbesondere dann, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. etwa Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Unverwertbarkeit bereits ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können allerdings nur angenommen werden, wenn die bzw. der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises aufweist (BGE 143 IV 387 E. 4.4, 141 IV 289 E. 1.3, 141 IV 284 E. 2.3; AGE BES.2023.4 vom 27. November 2023 E. 2.2).
Vorliegend erscheint zwar zutreffend, dass das Strafgericht dem Beschwerdeführer das Gutachten vorgängig zu seinem Entscheid zur Stellungnahme hätte unterbreiten müssen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass das Gutachten deshalb ohne Weiteres gänzlich unverwertbar wäre. Auf das Begehren um Aktenentfernung ist mangels Vorliegens eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO hätte der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der geleistete Aufwand zu schätzen. Für das Beschwerdeverfahren erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 200.‒ als angemessen. Hinzu kommen Auslagen von CHF 30.‒ (§ 23 Abs. 1 Honorarreglement, SG 291.400). Daraus ergibt sich ein Verteidigungshonorar in Höhe von CHF 1230.‒, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 99.65.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eigetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.
Dem amtlichen Verteidiger, Dr. Yves Waldmann, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'230. (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 99.65, insgesamt somit CHF 1'329.65, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Pascal Hauenstein
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.