Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 8. März 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), versuchter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 800. (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen) verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 250. sowie Auslagen in der Höhe von CHF 250. auferlegt.
Mit Schreiben vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache. In der Folge entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gestützt auf Art. 355 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), den Beschwerdeführer als beschuldigte Person sowie B____ (nachfolgend: Auskunftsperson) als Auskunftsperson zu befragen. Die Befragung der Auskunftsperson fand am 5. April 2024 statt. Am 12. April 2024 reichte die Verteidigung des Beschwerdeführers den Rückzug des Strafantrags sowie die Desinteressenserklärung der Auskunftsperson ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter eine Teileinstellung betreffend den Tatvorwurf des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Aktenzeichen SW.[...]. Mit Verfügung vom 19. April 2024 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fest, Verfahrensabschlüsse würden erfolgen, sobald sämtliche Ermittlungen vorgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 22. April 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verteidigung, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, da keine Meldeadresse vorliege, an welche die Vorladung zugestellt werden könne. Die Verteidigung bestätigte daraufhin, entsprechende Bemühungen vorzunehmen. Nachdem bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Rückmeldung eingegangen war, wandte sie sich am 3. Mai 2024 erneut per E-Mail an die Verteidigung. Diese führte mit Eingabe vom 13. Mai 2024 aus, sie sei für Terminvorschläge offen, eine allfällige Vorladung habe jedoch als Zwangsmassnahme gegenüber der betreffenden Person zu erfolgen. Gleiches gelte für die Aufforderung, eine Zustelladresse zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verteidigung erneut um Mitteilung einer Zustelladresse des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich dadurch Verzögerungen vermeiden liessen. Am 7. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer wiederum Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erwiderte hierauf, der Beschwerdeführer müsse nach wie vor zur Diensterschwerung befragt werden; zudem seien weiterhin keine Kontaktdaten des Beschwerdeführers bekannt. Am 15. August 2025 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf eine allfällige Erhebung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen sei, das Strafverfahren VT.[ ] (evt. Teileinstellung im Tatvorwurf 1, SW.[...]) gegen den Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids kostenlos unter Entschädigung der Verteidigungskosten des Vorverfahrens (CHF 3129.50 inkl. Auslagen und MWST) und Zusprechung einer Genugtuung von CHF 200. zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.03.2024 einzustellen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, das Vorverfahren VT.[...] (evt. im Tatvorwurf 1, SW.[...]) gegen den Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids abzuschliessen. Subeventualiter sei im Strafverfahren VT.[...] eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung festzustellen. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt resp. des Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung des Unterzeichneten als amtliche Verteidigung resp. amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2026 replicando Stellung genommen und an seinen Anträgen festgehalten. Der Replik hat er die Honorarnote seiner Verteidigung beigelegt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren VT.[...] (evt. Teileinstellung im Tatvorwurf 1, [...]) gegen den Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids kostenlos unter Entschädigung der Verteidigungskosten des Vorverfahrens (CHF 3129.50 inkl. Auslagen und MWST) und Zusprechung einer Genugtuung von CHF 200 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.03.2024 einzustellen.
E. 1.1 Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Vorverfahren VT.[...] (evt. im Tatvorwurf 1, SW.[...]) gegen den Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids abzuschliessen.
E. 1.1.1 Subeventualiter sei im Strafverfahren VT.[...] eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung festzustellen.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 12. April 2024 den Wegfall einer Prozessvoraussetzung, konkret den Rückzug des Strafantrags durch die Auskunftsperson, zur Kenntnis gebracht. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt seit dem definitiven Wegfall dieser Prozessvoraussetzung während 18 Monaten weder eine Einstellung noch eine Teileinstellung vorgenommen und darüber hinaus keine Ermittlungshandlungen vorgenommen und verfalle deshalb in Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Beschwerde S. 6, Akten S. 6).
E. 1.2.1 Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind individuell-konkrete Anordnungen, mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (statt vieler BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 6 m.w.H.) Unter Verfahrenshandlungen i.e.S. im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fallen alle hoheitlichen Verfahrenshandlungen, die nicht in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) ergehen (je m.w.H. BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6; vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 11).
Als (hoheitliche) Verfahrenshandlung i.w.S. gilt jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und (Straf-)Gerichte, die auf den Verfahrensgang, d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss, gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6). Allgemein können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen (wie bspw. Verfügungen) ein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden (je m.w.H. BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6, 10; Keller, a.a.O., Art. 393 N 12a). Dementsprechend dient die Beschwerde nicht dazu, die Strafverfolgungsbehörden (bzw. deren Arbeit) pauschal zu kritisieren oder allgemeines Unbehagen zu äussern (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 10).
E. 1.2.2 Im Gegensatz dazu gibt es bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden kein klassisches Anfechtungsobjekt, gegen das innert der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben werden kann (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f., 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4; vgl. auch BGE 138 III 705 E. 2). Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher an keine Frist gebunden (Art. 362 Abs. 2 StPO).
Eine (formelle) Rechtsverweigerung (i.e.S.) liegt nur vor, wenn die Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also untätig bleibt, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, tätig zu werden, und sie diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich den Betroffenen mitteilt (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f.; Keller, a.a.O., Art. 396 N 9). Äussert sie sich in irgendeiner Weise dazu, liegt keine Rechtsverweigerung vor auch wenn sie den Begehren nicht (vollständig) entspricht , weshalb innert zehn Tagen («reguläre») Beschwerde zu erheben ist und die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zur Verfügung steht (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f., 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4, vgl. BGE 138 III 705 E. 2; BGer 5A_908/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1, 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.5). Daraus folgt implizit auch, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn die beschwerdeführende Person vor der Erhebung der Beschwerde insofern tätig geworden ist, als dass sie die zuständige Strafbehörde um die entsprechende Verfahrenshandlung ersucht hat (vgl. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2018 E. 5.5; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17, 19; Keller, a.a.O., Art. 393 N 10a), es sei denn, diese wäre ohnehin, also ohne entsprechenden Antrag, zur fraglichen Verfahrenshandlung verpflichtet gewesen.
Bei der Rechtsverzögerung handelt es sich um eine abgeschwächte Form bzw. einen Teilgehalt der (formellen) Rechtsverweigerung (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 14. Juli 2015 E. 2.1 je m.w.H.). Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon dann vor, wenn die Strafbehörde nicht sofort tätig wird; sie ist nur dann gegeben, wenn sich die Strafbehörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen bzw. eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, dies aber nicht innert angemessener Frist tut (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 14. Juli 2015 E. 2.1; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 29 BV N 26; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17). Wie bei der Rechtsverweigerung ist die beschwerdeführende Person einerseits verpflichtet, vorgängig bei der Strafbehörde zu intervenieren, damit sie innert kurzer Frist entscheidet (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2018 E. 5.5; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17), andererseits fällt die Rechtsverzögerungsbeschwerde ebenfalls ausser Betracht, wenn ein Anfechtungsobjekt vorliegt (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2, 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4.). Die Unterscheidung zwischen Rechtsverzögerung und -verweigerung ist insofern relevant, als bei der Rüge der formellen Rechtsverweigerung zu prüfen ist, ob sich die Strafbehörde zu Recht weigert, tätig zu werden, während bei der Rechtsverzögerung massgeblich ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4).
E. 1.3 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt bzw. ob die Beschwerde im konkreten Fall keines Anfechtungsobjektes bedarf. Um feststellen zu können, was der Beschwerdeführer genau anficht, ist die Beschwerdebegründung heranzuziehen.
E. 1.3.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2025 folgende Rechtsbegehren:
E. 1.3.2 Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. April 2024 das Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits mit Eingabe vom 12. April 2024 um Einstellung, eventualiter um Teileinstellung des Verfahrens VT.[...] betreffend den Tatvorwurf des Diebstahls sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äusserte sich hierzu mit Verfügung vom 19. April 2024 und hielt fest, ein Verfahrensabschluss erfolge nach Durchführung der noch ausstehenden Ermittlungen. Damit lag eine anfechtbare Verfügung vor. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, gegen diese Verfügung innert Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO Beschwerde zu erheben, wenn er in Bezug auf den Tatvorwurf, in dem der Strafantrag zurückgezogen wurde, auf einer Teileinstellung beharren wollte (vgl. oben E. 1.2.2). Dies war dem Beschwerdeführer im Übrigen bewusst, ersuchte er doch mit Schreiben vom 3. Mai 2024 um vordringliche Behandlung seines Akteneinsichtsgesuchs unter Hinweis auf die laufende Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 19. April 2024 (Vorakten, Schreiben vom 3. Mai 2024). Die Verfügung vom 19. April 2024 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2024 ein weiteres Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtete, mit welchem er erneut die Einstellung bzw. die Teileinstellung des Verfahrens beantragte. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 äusserte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hierzu und hielt fest, sollte das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen mit einer Einstellung abgeschlossen werden, werde diese vorgängig angekündigt. Der Beschwerdeführer hätte auch gegen dieses Schreiben innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO Beschwerde erheben können (E.1.2.1), was er nicht getan hat.
Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde steht dem Beschwerdeführer hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens nicht zur Verfügung, da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits eine beschwerdefähige Verfügung am 19. April 2024 erlassen hat. Auf die Beschwerde hinsichtlich des ersten Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 1.3.3 Anders ist die Lage bezüglich der Rechtsbegehren 1.1 und 1.1.1 zu beurteilen. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts, gegen welches Beschwerde hätte erhoben werden können, ist die erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde diesbezüglich als zulässig zu erachten, wobei im Folgenden noch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen zu prüfen sind (Keller, a.a.O., Art. 396 StPO N 10; vgl. Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 BGG N 5).
E. 1.4 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (AGE BES.2024.89 vom 27. September 2024 E. 3.1).
E. 1.5 Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde teilweise einzutreten.
E. 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalte dieser Bestimmung gelten die Verbote der Rechtsverweigerung (i.e.S.) und der Rechtsverzögerung (vgl. BGer 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 m. w. H. E. 1.3.1; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 22 ff.; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 BV N 30 ff.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (vgl. oben E. 1.2.2; BGE 144 II 184 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 142; BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 22).
E. 2.2 Im vorliegenden Verfahren ist den Akten und den Vorakten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf sämtliche Schreiben des Beschwerdeführers, soweit sie nicht das vorliegend nicht zu behandelnde Rechtsbegehren 1 betreffen, jeweils zeitnah reagiert hat. Eine ihr obliegende Verfahrenshandlung hat sie demnach nicht verweigert. Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beabsichtigen würde, das Verfahren nicht weiterzuführen, bestehen ebenfalls nicht. Eine Rechtsverweigerung liegt folglich nicht vor.
E. 3.1 Es ist demnach zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, mithin nicht innerhalb der Frist tätig wird, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint, und dadurch eine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. oben E. 1.2.2).
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2025 im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begehe eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, indem sie seit rund 18 Monaten keine Ermittlungshandlungen vorgenommen habe (Beschwerde S. 6, Akten S. 6).
E. 3.2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2025 aus, sie habe sich nach der Einspracheerhebung vom 14. März 2024 zeitnah um die Erhebung der notwendigen Ermittlungshandlungen bemüht. Indessen sei ihr keine Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen (und sei es weiterhin). Der zuständige Sachbearbeiter habe am 22. April 2024 zwecks Erhebung der Meldeadresse Kontakt mit der Verteidigung des Beschwerdeführers aufgenommen. Die Anfrage sei jedoch unbeantwortet geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich somit für eine Befragung nicht zur Verfügung gestellt, weshalb das Verfahren seit einiger Zeit nicht habe weitergeführt werden können. Diesen Umstand habe sie nicht zu vertreten. Des Weiteren legte sie dar, dass das vom Migrationsamt verfügte Einreiseverbot einer Einvernahme nicht im Wege stehe, was dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits mitgeteilt worden sei (Beschwerdeantwort S. 2, Akten S. 37).
E. 3.2.3 Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 12. Januar 2026 ausführen, er habe sich stets für eine Einvernahme zur Verfügung gehalten. Die Verteidigung habe sowohl telefonisch (am 10. April 2024 und am 22. April 2024) als auch schriftlich (mit Schreiben vom 13. Mai 2024 sowie in der Beschwerdebegründung) mitgeteilt, sie sei für Terminvorschläge offen. Indem sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trotz dieser bekannten Bereitschaft nicht mehr mit Terminvorschlägen an die Verteidigung gewandt habe, habe sie das Verfahren im Zusammenhang mit der Diensterschwerung erheblich verzögert. Sodann machte er geltend, eine postalisch zugestellte Vorladung sei für die Durchführung einer Einvernahme gemäss Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO nicht zwingend (Replik, Akten S. 44 ff.).
E. 3.3 Zur
Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören
der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das
Verbot der Rechtsverzögerung. Diese Grundsätze gelten in allgemeiner Weise für
sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und
Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot
für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die
Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne
unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist
missachtet, wenn die Behörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert,
also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur der Sache und der
Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17; AGE
BES.2024.79 vom 23. August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom
3. Januar 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen
Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem
Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als
angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene
Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere
Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die
Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die
Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die
Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch
gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und
dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls)
sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig
voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie
erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1;
BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine
Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über
mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der
Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden
können (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom
21. November 2019 E. 2.2; Jositsch / Schmid, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N 147; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.],
Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9). Es liegt an
der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen
Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend
zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017
E. 4). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzögerung fest, so kann
sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung
Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO) (AGE BES.2024.81 vom 23. Oktober 2024 E.
3.1, BES.2024.89 vom 27. September 2024 E. 3.1).
E. 3.4.1 Aus
den Akten und Vorakten ergibt sich, dass seit der Befragung der Auskunftsperson
am 5. April 2024 keine wesentlichen Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen
wurden. Es ist demnach zu klären, inwiefern die lange Untätigkeit der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in vorliegender Sache sich sachlich begründen
lässt und daher noch als angemessen erscheint. Es kann der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass sie sich zeitnah nach der
Einspracheerhebung vom 14. März 2024 um die Erhebung der notwendigen
Ermittlungshandlungen bemüht habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte
die Verteidigung des Beschwerdeführers aktenkundig (Vorakten, Aktennotiz vom
22. April 2024) erstmals am 22. April 2024 um Kontaktaufnahme mit dem
Beschwerdeführer, da ihr keine Meldeadresse bekannt sei. Des Weiteren bat sie
die Verteidigung Abklärungen vorzunehmen bzgl. der Sprache des
Beschwerdeführers und der zeitlichen Verfügbarkeit für eine Einvernahme. Die
Verteidigung gab an, dass sich der Beschwerdeführer momentan im Ausland
befinde, sie aber über eine Rufnummer verfüge und bemüht sein werde den
Beschwerdeführer zu kontaktieren und dann einen Einvernahme-Termin zu
vereinbaren (Vorakten, Aktennotiz vom 22. April 2024). Der Aktennotiz vom 25.
April 2024 kann entnommen werden, dass noch kein Rückruf seitens der
Verteidigung erfolgte. Am 3. Mai 2024 erkundigte sich die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut bei der Verteidigung nach dem neusten
Stand betreffend Meldeadresse des Beschwerdeführers (Vorakten, E-Mail vom 3.
Mai 2024). Die Verteidigung entgegnete darauf: «() dass ich als mit der
Verteidigung von Herrn A____ beauftragte Person offen bin für Terminvorschläge
für eine allfällige Einvernahme. Allfällige Vorladungen sind als
Zwangsmassnahme jedoch gegenüber der entsprechenden Person vorzunehmen. Genauso
wie die Aufforderung, eine Zustelladresse zu bezeichnen.» (Vorakten, Schreiben
der Verteidigung vom 13. Mai 2024, S. 1). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte
die Verteidigung mit Schreiben vom 16. Mai 2024 ein weiteres Mal darum, die ihr
vorliegende postalische Zustelladresse oder E-Mail-Adresse mitzuteilen, sodass
eine Vorladung erfolgen könne bzw. eine Kontaktaufnahme zum Erhalt einer
Zustelladresse oder Rechtshilfehandlungen vorbereitet werden können. Des
Weiteren wurde festgehalten, dass durch die Mitwirkung erhebliche Verzögerungen
vermieden werden könnten (Vorakten, Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
vom 16. Mai 2024). Darauf erfolgte weder eine Antwort seitens der Verteidigung
des Beschwerdeführers noch durch den Beschwerdeführer selbst.
E. 3.4.2 Bei
der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäss Art. 5 StPO ist
auch das Verhalten der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Zwar ist diese
gestützt auf das Selbstbelastungsprivileg (Art. 113 StPO) nicht zur aktiven
Mitwirkung verpflichtet (Engler,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 113 StPO N 2). Verweigert sie
jedoch die Bekanntgabe einer Zustell- bzw. Meldeadresse und verunmöglicht damit
ihre Vorladung, so führt dies zu Verzögerungen, die ihrem eigenen
Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2024
signalisierte die Verteidigung des Beschwerdeführers klar, dass die Vorladung
direkt an den Beschwerdeführer zu richten sei. Auch der Beschwerdeführer selbst
zeigte keinerlei Anzeichen, diesbezüglich mitwirken zu wollen. Es ist der
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beizupflichten, dass sie zeitnah das Verfahren
an die Hand nahm und diverse Ermittlungshandlungen vornahm. Dass die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschuldigten eines Strafverfahrens vor
einem allfälligen Verfahrensabschluss mindestens einmal zur Sache einvernehmen will,
ist nicht zu beanstanden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der
Beschwerdeführer selbst Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat. Die
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist gemäss Art. 355 StPO dazu angehalten, ergänzende
Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Als
ergänzende Beweisabnahme drängt sich insbesondere die Einvernahme der
beschuldigten Person auf, vor allem dann, wenn die beschuldigte Person vor dem
Strafbefehlserlass noch nicht einvernommen wurde (Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art.
355 StPO N 3). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt selbst unternahm diverse
Bemühungen, um eine Zustelladresse erhältlich zu machen und so eine Einvernahme
zu ermöglichen. Das Verfahren kam erst zum Erliegen, als der Beschwerdeführer
die Mitwirkung bzgl. der Zustelladresse verweigerte. Der Beschwerdeführer
selbst hat somit den Grund für die lange Verfahrensdauer gesetzt. Die fehlende
Mitwirkung des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der
Gesamtlänge des Verfahrens miteinzubeziehen. Es grenzt an treuwidriges
Verhalten, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt, obwohl sein eigenes Verhalten
ausschlaggebend für die Länge des Verfahrens ist. Unter Anbetracht dieser
Umstände erscheint die Länge des Verfahrens als angemessen.
E. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.2 Im Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b S. 14; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 800. (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
E. 4.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der von ihm mit Honorarnote vom 12. Januar 2026 geltend gemachte Zeitaufwand von 10,08 Stunden erscheint als angemessen. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200. zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, SG 291.400, HoR]). Demnach sind dem Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'016. und ein Auslagenersatz von CHF 9., zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 164.05, somit insgesamt CHF 2'189.05, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.−. Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Daniel Gmür, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2'016. und ein Auslagenersatz von CHF 9., zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 164.05, somit insgesamt CHF 2'189.05 zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Strafgericht Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen MLaw David Menzinger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BES.2025.105
ENTSCHEID
vom 1. April 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger
Beteiligte
A____, geb. [ ] Beschwerdeführer
Wohnort unbekannt Beschuldigter
vertreten durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt im Verfahren
VT.[...]
betreffend Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 8. März 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eines geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl), versuchter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie Diensterschwerung schuldig erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 30 Tagen (unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 800. (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 8 Tagen) verurteilt. Zudem wurden ihm eine Abschlussgebühr von CHF 250. sowie Auslagen in der Höhe von CHF 250. auferlegt.
Mit Schreiben vom 14. März 2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Einsprache. In der Folge entschied die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gestützt auf Art. 355 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), den Beschwerdeführer als beschuldigte Person sowie B____ (nachfolgend: Auskunftsperson) als Auskunftsperson zu befragen. Die Befragung der Auskunftsperson fand am 5. April 2024 statt. Am 12. April 2024 reichte die Verteidigung des Beschwerdeführers den Rückzug des Strafantrags sowie die Desinteressenserklärung der Auskunftsperson ein und beantragte die Einstellung des Verfahrens, eventualiter eine Teileinstellung betreffend den Tatvorwurf des geringfügigen Vermögensdelikts (Diebstahl) sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Aktenzeichen SW.[...]. Mit Verfügung vom 19. April 2024 hielt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt fest, Verfahrensabschlüsse würden erfolgen, sobald sämtliche Ermittlungen vorgenommen worden seien. Mit Schreiben vom 22. April 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verteidigung, den Beschwerdeführer zu kontaktieren, da keine Meldeadresse vorliege, an welche die Vorladung zugestellt werden könne. Die Verteidigung bestätigte daraufhin, entsprechende Bemühungen vorzunehmen. Nachdem bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt keine Rückmeldung eingegangen war, wandte sie sich am 3. Mai 2024 erneut per E-Mail an die Verteidigung. Diese führte mit Eingabe vom 13. Mai 2024 aus, sie sei für Terminvorschläge offen, eine allfällige Vorladung habe jedoch als Zwangsmassnahme gegenüber der betreffenden Person zu erfolgen. Gleiches gelte für die Aufforderung, eine Zustelladresse zu bezeichnen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verteidigung erneut um Mitteilung einer Zustelladresse des Beschwerdeführers und wies darauf hin, dass sich dadurch Verzögerungen vermeiden liessen. Am 7. Dezember 2024 stellte der Beschwerdeführer wiederum Antrag auf Einstellung des Verfahrens. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erwiderte hierauf, der Beschwerdeführer müsse nach wie vor zur Diensterschwerung befragt werden; zudem seien weiterhin keine Kontaktdaten des Beschwerdeführers bekannt. Am 15. August 2025 stellte der Beschwerdeführer ein weiteres Gesuch um Einstellung des Verfahrens unter Hinweis auf eine allfällige Erhebung einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben. Er hat beantragt, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen sei, das Strafverfahren VT.[ ] (evt. Teileinstellung im Tatvorwurf 1, SW.[...]) gegen den Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids kostenlos unter Entschädigung der Verteidigungskosten des Vorverfahrens (CHF 3129.50 inkl. Auslagen und MWST) und Zusprechung einer Genugtuung von CHF 200. zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.03.2024 einzustellen. Eventualiter sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, das Vorverfahren VT.[...] (evt. im Tatvorwurf 1, SW.[...]) gegen den Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids abzuschliessen. Subeventualiter sei im Strafverfahren VT.[...] eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung festzustellen. Dies unter Kosten und Entschädigungsfolge (zuzüglich MWST) zulasten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt resp. des Staates. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege samt Beiordnung des Unterzeichneten als amtliche Verteidigung resp. amtlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2026 replicando Stellung genommen und an seinen Anträgen festgehalten. Der Replik hat er die Honorarnote seiner Verteidigung beigelegt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Verfügungen im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sind individuell-konkrete Anordnungen, mit denen gestützt auf die Strafprozessordnung eine für den Adressaten verbindliche und erzwingbare Rechtswirkung erzielt wird (statt vieler BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 6 m.w.H.) Unter Verfahrenshandlungen i.e.S. im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO fallen alle hoheitlichen Verfahrenshandlungen, die nicht in der Form eines Beschlusses oder einer Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO) ergehen (je m.w.H. BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6; vgl. Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 11).
Als (hoheitliche) Verfahrenshandlung i.w.S. gilt jede gegen aussen wirksame Handlung der Strafverfolgungsbehörden und (Straf-)Gerichte, die auf den Verfahrensgang, d.h. die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss, gerichtet ist und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegt (BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6). Allgemein können nur konkrete, hoheitliche Verfahrenshandlungen (wie bspw. Verfügungen) ein gültiges Anfechtungsobjekt der Beschwerde bilden (je m.w.H. BStGer BP.2024.16 vom 15. Oktober 2024 E. 1.1; Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 6, 10; Keller, a.a.O., Art. 393 N 12a). Dementsprechend dient die Beschwerde nicht dazu, die Strafverfolgungsbehörden (bzw. deren Arbeit) pauschal zu kritisieren oder allgemeines Unbehagen zu äussern (Guidon, a.a.O., Art. 393 StPO N 10).
1.2.2 Im Gegensatz dazu gibt es bei Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden kein klassisches Anfechtungsobjekt, gegen das innert der zehntägigen Frist Beschwerde erhoben werden kann (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f., 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4; vgl. auch BGE 138 III 705 E. 2). Die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher an keine Frist gebunden (Art. 362 Abs. 2 StPO).
Eine (formelle) Rechtsverweigerung (i.e.S.) liegt nur vor, wenn die Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, also untätig bleibt, obwohl sie verpflichtet gewesen wäre, tätig zu werden, und sie diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich den Betroffenen mitteilt (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f.; Keller, a.a.O., Art. 396 N 9). Äussert sie sich in irgendeiner Weise dazu, liegt keine Rechtsverweigerung vor auch wenn sie den Begehren nicht (vollständig) entspricht , weshalb innert zehn Tagen («reguläre») Beschwerde zu erheben ist und die Rechtsverweigerungsbeschwerde nicht zur Verfügung steht (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2 f., 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4, vgl. BGE 138 III 705 E. 2; BGer 5A_908/2023 vom 7. Februar 2024 E. 3.1, 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 3.5). Daraus folgt implizit auch, dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde erst erhoben werden kann, wenn die beschwerdeführende Person vor der Erhebung der Beschwerde insofern tätig geworden ist, als dass sie die zuständige Strafbehörde um die entsprechende Verfahrenshandlung ersucht hat (vgl. BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2018 E. 5.5; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17, 19; Keller, a.a.O., Art. 393 N 10a), es sei denn, diese wäre ohnehin, also ohne entsprechenden Antrag, zur fraglichen Verfahrenshandlung verpflichtet gewesen.
Bei der Rechtsverzögerung handelt es sich um eine abgeschwächte Form bzw. einen Teilgehalt der (formellen) Rechtsverweigerung (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 14. Juli 2015 E. 2.1 je m.w.H.). Eine Rechtsverzögerung liegt nicht schon dann vor, wenn die Strafbehörde nicht sofort tätig wird; sie ist nur dann gegeben, wenn sich die Strafbehörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen bzw. eine Verfahrenshandlung vorzunehmen, dies aber nicht innert angemessener Frist tut (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 2.1, BES.2015.59 vom 14. Juli 2015 E. 2.1; Waldmann, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2025, Art. 29 BV N 26; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17). Wie bei der Rechtsverweigerung ist die beschwerdeführende Person einerseits verpflichtet, vorgängig bei der Strafbehörde zu intervenieren, damit sie innert kurzer Frist entscheidet (BGer 1B_124/2016 vom 12. August 2018 E. 5.5; Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17), andererseits fällt die Rechtsverzögerungsbeschwerde ebenfalls ausser Betracht, wenn ein Anfechtungsobjekt vorliegt (BGer 7B_86/2023 vom 20. Juni 2024 E. 2.3.2, 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.4.). Die Unterscheidung zwischen Rechtsverzögerung und -verweigerung ist insofern relevant, als bei der Rüge der formellen Rechtsverweigerung zu prüfen ist, ob sich die Strafbehörde zu Recht weigert, tätig zu werden, während bei der Rechtsverzögerung massgeblich ist, ob das Verfahren allzu lange dauert (BGer 6B_1408/2022 vom 17. Februar 2023 E. 4.5.4).
1.3 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob ein gültiges Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO vorliegt bzw. ob die Beschwerde im konkreten Fall keines Anfechtungsobjektes bedarf. Um feststellen zu können, was der Beschwerdeführer genau anficht, ist die Beschwerdebegründung heranzuziehen.
1.3.1 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2025 folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Strafverfahren VT.[...] (evt. Teileinstellung im Tatvorwurf 1, [...]) gegen den Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids kostenlos unter Entschädigung der Verteidigungskosten des Vorverfahrens (CHF 3129.50 inkl. Auslagen und MWST) und Zusprechung einer Genugtuung von CHF 200 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 08.03.2024 einzustellen.
1.1. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Vorverfahren VT.[...] (evt. im Tatvorwurf 1, SW.[...]) gegen den Beschwerdeführer innert 10 Tagen nach Rechtskraft des Beschwerdeentscheids abzuschliessen.
1.1.1. Subeventualiter sei im Strafverfahren VT.[...] eine Rechtsverweigerung resp. Rechtsverzögerung festzustellen.
In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Eingabe vom 12. April 2024 den Wegfall einer Prozessvoraussetzung, konkret den Rückzug des Strafantrags durch die Auskunftsperson, zur Kenntnis gebracht. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt seit dem definitiven Wegfall dieser Prozessvoraussetzung während 18 Monaten weder eine Einstellung noch eine Teileinstellung vorgenommen und darüber hinaus keine Ermittlungshandlungen vorgenommen und verfalle deshalb in Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung (Beschwerde S. 6, Akten S. 6).
1.3.2 Hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens ist die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. April 2024 das Anfechtungsobjekt. Der Beschwerdeführer ersuchte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits mit Eingabe vom 12. April 2024 um Einstellung, eventualiter um Teileinstellung des Verfahrens VT.[...] betreffend den Tatvorwurf des Diebstahls sowie der versuchten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äusserte sich hierzu mit Verfügung vom 19. April 2024 und hielt fest, ein Verfahrensabschluss erfolge nach Durchführung der noch ausstehenden Ermittlungen. Damit lag eine anfechtbare Verfügung vor. Der Beschwerdeführer wäre gehalten gewesen, gegen diese Verfügung innert Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO Beschwerde zu erheben, wenn er in Bezug auf den Tatvorwurf, in dem der Strafantrag zurückgezogen wurde, auf einer Teileinstellung beharren wollte (vgl. oben E. 1.2.2). Dies war dem Beschwerdeführer im Übrigen bewusst, ersuchte er doch mit Schreiben vom 3. Mai 2024 um vordringliche Behandlung seines Akteneinsichtsgesuchs unter Hinweis auf die laufende Beschwerdefrist betreffend die Verfügung vom 19. April 2024 (Vorakten, Schreiben vom 3. Mai 2024). Die Verfügung vom 19. April 2024 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Der Vollständigkeit halber ist ergänzend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2024 ein weiteres Schreiben an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt richtete, mit welchem er erneut die Einstellung bzw. die Teileinstellung des Verfahrens beantragte. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 äusserte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hierzu und hielt fest, sollte das Verfahren nach Abschluss der Ermittlungen mit einer Einstellung abgeschlossen werden, werde diese vorgängig angekündigt. Der Beschwerdeführer hätte auch gegen dieses Schreiben innert der zehntägigen Frist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO Beschwerde erheben können (E.1.2.1), was er nicht getan hat.
Eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde steht dem Beschwerdeführer hinsichtlich des ersten Rechtsbegehrens nicht zur Verfügung, da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bereits eine beschwerdefähige Verfügung am 19. April 2024 erlassen hat. Auf die Beschwerde hinsichtlich des ersten Rechtsbegehren ist daher nicht einzutreten.
1.3.3 Anders ist die Lage bezüglich der Rechtsbegehren 1.1 und 1.1.1 zu beurteilen. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsobjekts, gegen welches Beschwerde hätte erhoben werden können, ist die erhobene Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde diesbezüglich als zulässig zu erachten, wobei im Folgenden noch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen zu prüfen sind (Keller, a.a.O., Art. 396 StPO N 10; vgl. Uhlmann, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2018, Art. 94 BGG N 5).
1.4 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (AGE BES.2024.89 vom 27. September 2024 E. 3.1).
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde teilweise einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Als Teilgehalte dieser Bestimmung gelten die Verbote der Rechtsverweigerung (i.e.S.) und der Rechtsverzögerung (vgl. BGer 6B_569/2025 vom 9. Oktober 2025 m. w. H. E. 1.3.1; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 22 ff.; Steinmann/Schindler/Wyss, in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage 2023, Art. 9 BV N 30 ff.). Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (vgl. oben E. 1.2.2; BGE 144 II 184 E. 3.1, in: Pra 2018 Nr. 142; BGer 7B_256/2023 vom 5. März 2024 E. 2.2; Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N 22).
2.2 Im vorliegenden Verfahren ist den Akten und den Vorakten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf sämtliche Schreiben des Beschwerdeführers, soweit sie nicht das vorliegend nicht zu behandelnde Rechtsbegehren 1 betreffen, jeweils zeitnah reagiert hat. Eine ihr obliegende Verfahrenshandlung hat sie demnach nicht verweigert. Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beabsichtigen würde, das Verfahren nicht weiterzuführen, bestehen ebenfalls nicht. Eine Rechtsverweigerung liegt folglich nicht vor.
3.
3.1 Es ist demnach zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, mithin nicht innerhalb der Frist tätig wird, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der Umstände als angemessen erscheint, und dadurch eine Rechtsverzögerung vorliegt (vgl. oben E. 1.2.2).
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 7. Oktober 2025 im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt begehe eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung, indem sie seit rund 18 Monaten keine Ermittlungshandlungen vorgenommen habe (Beschwerde S. 6, Akten S. 6).
3.2.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2025 aus, sie habe sich nach der Einspracheerhebung vom 14. März 2024 zeitnah um die Erhebung der notwendigen Ermittlungshandlungen bemüht. Indessen sei ihr keine Meldeadresse des Beschwerdeführers bekannt gewesen (und sei es weiterhin). Der zuständige Sachbearbeiter habe am 22. April 2024 zwecks Erhebung der Meldeadresse Kontakt mit der Verteidigung des Beschwerdeführers aufgenommen. Die Anfrage sei jedoch unbeantwortet geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich somit für eine Befragung nicht zur Verfügung gestellt, weshalb das Verfahren seit einiger Zeit nicht habe weitergeführt werden können. Diesen Umstand habe sie nicht zu vertreten. Des Weiteren legte sie dar, dass das vom Migrationsamt verfügte Einreiseverbot einer Einvernahme nicht im Wege stehe, was dem Beschwerdeführer ebenfalls bereits mitgeteilt worden sei (Beschwerdeantwort S. 2, Akten S. 37).
3.2.3 Der Beschwerdeführer liess in seiner Replik vom 12. Januar 2026 ausführen, er habe sich stets für eine Einvernahme zur Verfügung gehalten. Die Verteidigung habe sowohl telefonisch (am 10. April 2024 und am 22. April 2024) als auch schriftlich (mit Schreiben vom 13. Mai 2024 sowie in der Beschwerdebegründung) mitgeteilt, sie sei für Terminvorschläge offen. Indem sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trotz dieser bekannten Bereitschaft nicht mehr mit Terminvorschlägen an die Verteidigung gewandt habe, habe sie das Verfahren im Zusammenhang mit der Diensterschwerung erheblich verzögert. Sodann machte er geltend, eine postalisch zugestellte Vorladung sei für die Durchführung einer Einvernahme gemäss Art. 203 Abs. 1 lit. a StPO nicht zwingend (Replik, Akten S. 44 ff.).
3.3 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Diese Grundsätze gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Behörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2024.79 vom 23. August 2024 E. 3.2, BES.2019.183 vom
3. Januar 2020 E. 3.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, 1B_349/2019 vom
21. November 2019 E. 2.2; Jositsch / Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich 2023, N 147; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO) (AGE BES.2024.81 vom 23. Oktober 2024 E. 3.1, BES.2024.89 vom 27. September 2024 E. 3.1).
3.4
3.4.1 Aus den Akten und Vorakten ergibt sich, dass seit der Befragung der Auskunftsperson am 5. April 2024 keine wesentlichen Ermittlungshandlungen mehr vorgenommen wurden. Es ist demnach zu klären, inwiefern die lange Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in vorliegender Sache sich sachlich begründen lässt und daher noch als angemessen erscheint. Es kann der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gefolgt werden, wenn sie vorbringt, dass sie sich zeitnah nach der Einspracheerhebung vom 14. März 2024 um die Erhebung der notwendigen Ermittlungshandlungen bemüht habe. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte die Verteidigung des Beschwerdeführers aktenkundig (Vorakten, Aktennotiz vom
22. April 2024) erstmals am 22. April 2024 um Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, da ihr keine Meldeadresse bekannt sei. Des Weiteren bat sie die Verteidigung Abklärungen vorzunehmen bzgl. der Sprache des Beschwerdeführers und der zeitlichen Verfügbarkeit für eine Einvernahme. Die Verteidigung gab an, dass sich der Beschwerdeführer momentan im Ausland befinde, sie aber über eine Rufnummer verfüge und bemüht sein werde den Beschwerdeführer zu kontaktieren und dann einen Einvernahme-Termin zu vereinbaren (Vorakten, Aktennotiz vom 22. April 2024). Der Aktennotiz vom 25. April 2024 kann entnommen werden, dass noch kein Rückruf seitens der Verteidigung erfolgte. Am 3. Mai 2024 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erneut bei der Verteidigung nach dem neusten Stand betreffend Meldeadresse des Beschwerdeführers (Vorakten, E-Mail vom 3. Mai 2024). Die Verteidigung entgegnete darauf: «() dass ich als mit der Verteidigung von Herrn A____ beauftragte Person offen bin für Terminvorschläge für eine allfällige Einvernahme. Allfällige Vorladungen sind als Zwangsmassnahme jedoch gegenüber der entsprechenden Person vorzunehmen. Genauso wie die Aufforderung, eine Zustelladresse zu bezeichnen.» (Vorakten, Schreiben der Verteidigung vom 13. Mai 2024, S. 1). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ersuchte die Verteidigung mit Schreiben vom 16. Mai 2024 ein weiteres Mal darum, die ihr vorliegende postalische Zustelladresse oder E-Mail-Adresse mitzuteilen, sodass eine Vorladung erfolgen könne bzw. eine Kontaktaufnahme zum Erhalt einer Zustelladresse oder Rechtshilfehandlungen vorbereitet werden können. Des Weiteren wurde festgehalten, dass durch die Mitwirkung erhebliche Verzögerungen vermieden werden könnten (Vorakten, Schreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Mai 2024). Darauf erfolgte weder eine Antwort seitens der Verteidigung des Beschwerdeführers noch durch den Beschwerdeführer selbst.
3.4.2 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer gemäss Art. 5 StPO ist auch das Verhalten der beschuldigten Person zu berücksichtigen. Zwar ist diese gestützt auf das Selbstbelastungsprivileg (Art. 113 StPO) nicht zur aktiven Mitwirkung verpflichtet (Engler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 113 StPO N 2). Verweigert sie jedoch die Bekanntgabe einer Zustell- bzw. Meldeadresse und verunmöglicht damit ihre Vorladung, so führt dies zu Verzögerungen, die ihrem eigenen Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Mit ihrem Schreiben vom 13. Mai 2024 signalisierte die Verteidigung des Beschwerdeführers klar, dass die Vorladung direkt an den Beschwerdeführer zu richten sei. Auch der Beschwerdeführer selbst zeigte keinerlei Anzeichen, diesbezüglich mitwirken zu wollen. Es ist der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt beizupflichten, dass sie zeitnah das Verfahren an die Hand nahm und diverse Ermittlungshandlungen vornahm. Dass die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschuldigten eines Strafverfahrens vor einem allfälligen Verfahrensabschluss mindestens einmal zur Sache einvernehmen will, ist nicht zu beanstanden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer selbst Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ist gemäss Art. 355 StPO dazu angehalten, ergänzende Beweise abzunehmen, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Als ergänzende Beweisabnahme drängt sich insbesondere die Einvernahme der beschuldigten Person auf, vor allem dann, wenn die beschuldigte Person vor dem Strafbefehlserlass noch nicht einvernommen wurde (Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 355 StPO N 3). Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt selbst unternahm diverse Bemühungen, um eine Zustelladresse erhältlich zu machen und so eine Einvernahme zu ermöglichen. Das Verfahren kam erst zum Erliegen, als der Beschwerdeführer die Mitwirkung bzgl. der Zustelladresse verweigerte. Der Beschwerdeführer selbst hat somit den Grund für die lange Verfahrensdauer gesetzt. Die fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers ist bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtlänge des Verfahrens miteinzubeziehen. Es grenzt an treuwidriges Verhalten, wenn der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde erhebt, obwohl sein eigenes Verhalten ausschlaggebend für die Länge des Verfahrens ist. Unter Anbetracht dieser Umstände erscheint die Länge des Verfahrens als angemessen.
4.
4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.2 Im Strafprozess werden der unterliegenden Partei praxisgemäss auch bei bewilligter amtlicher Verteidigung bzw. unentgeltlicher Rechtspflege Kosten auferlegt. Nach der Rechtsprechung ist die Verfassungsgarantie der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 BV zwar auf den Strafprozess anwendbar, sie führt aber nicht zu einer definitiven Kostenbefreiung. Wesentlich ist, dass kein Kostenvorschuss erhoben wird und der Rechtsschutz faktisch gewährleistet ist (BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5, 1B_344/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3, 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2, 1B_372/2014 vom 8. April 2015 E. 4.6; BGE 109 Ia 12 E. 3b S. 14; AGE BES.2017.82 vom 16. August 2017 E. 3). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr in der Höhe von CHF 800. (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
4.3 Das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der von ihm mit Honorarnote vom 12. Januar 2026 geltend gemachte Zeitaufwand von 10,08 Stunden erscheint als angemessen. Dieser Aufwand ist zum Ansatz von CHF 200. zu vergüten (§ 20 Abs. 2 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren [Honorarreglement, SG 291.400, HoR]). Demnach sind dem Verteidiger für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'016. und ein Auslagenersatz von CHF 9., zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 164.05, somit insgesamt CHF 2'189.05, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das der amtlichen Verteidigung entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.−.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Daniel Gmür, wird aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 2'016. und ein Auslagenersatz von CHF 9., zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von CHF 164.05, somit insgesamt CHF 2'189.05 zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw David Menzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.