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BES.2025.84

Nichtanhandnahme

Basel-Stadt ·BES · 2026-03-31 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Eingabe vom

7. Juli 2025 erstattete B____ namens der A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen die C____ AG sowie gegen D____ als verantwortlicher Bauleiter und Mitglied des Verwaltungsrats (nachfolgend die Beschuldigten) wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Strafgesetzbuchs) sowie auf Betrug (Art. 146 des Strafgesetzbuchs). In dieser Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin den Beschuldigten eine Überschreitung des vertraglich vereinbarten Festhonorars ohne genehmigte Nachtragsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...], eine Baukostenüberschreitung ohne formgerechte Kostenwarnung oder Nachtrag sowie die Nichtherausgabe vertraglich bezahlter Ingenieurberechnungen vor.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. August 2025 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht ein. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2025 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrugs aufzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu mit Eingabe vom 10. September 2025 Stellung genommen. Mit Eingabe vom

9. Oktober 2025 haben die Beschuldigten beantragt, die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahrgenommen und dabei im Wesentlichen an ihren Beschwerdebegehren vom 20. August 2025 festgehalten. Sie beantragt allerdings neu, die «Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen».

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

E. 1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1).

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2025 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Ausserdem hat sie sich mit Erstattung der Strafanzeige als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Folglich ist sie zur Beschwerde berechtigt.

E. 1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

In ihrer Beschwerde vom 20. August 2025 beantragt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen untreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrugs, aufzunehmen. Sie bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht einen klaren Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verneint und sich auf rein pauschale Annahmen – ohne tatsächliche Prüfung der Tatsachen – gestützt. Durch die Nichtanhandnahme verletze die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO). Mit dieser Begründung erfüllt die Beschwerdeführerin die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.

E. 1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahm e, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1).

E. 2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom

26. November 2012 E. 2.2, 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) abzuklären.

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme vom 14. August 2025 damit, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Straftatbestände nicht anwendbar bzw. eindeutig nicht erfüllt seien. Der Täter der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei damit beauftragt, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. Vorliegend handle es sich jedoch um eine Honorarschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten und nicht um anvertrautes Gut. In Bezug auf die Baukosten mache die Beschwerdeführerin ausserdem nicht geltend, dass diese sachfremd verwendet worden wären. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei deshalb nicht anwendbar. Da ausserdem keine arglistige Täuschung geschildert werde und eine solche auch nicht erkennbar sei, sei auch der Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht erfüllt. Die Nichtherausgabe der Ingenieurberechnung erfülle ebenfalls keinen Tatbestand. In ihrer Stellungnahme vom

10. September 2025 betont die Staatsanwaltschaft erneut, vorliegend habe weder eine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen bestanden, noch sei eine (absichtliche) Täuschung erkennbar.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 20. August 2025 vor, die von ihr genannten Vorgänge würden einen klaren Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0; ungetreue Geschäftsbesorgung), eventualiter Art. 146 StGB (Betrug), begründen. Insbesondere liessen die erhebliche Überschreitung der honorarbestimmenden Baukosten ohne vertraglich zulässige Grundlage, die nachträgliche, kommentarlos vorgenommene Honorarreduktion nach schriftlicher Rückforderung, die Verweigerung der Herausgabe bezahlter Unterlagen sowie das vollständige Fehlen nachvollziehbarer Kostentransporte im Laufe des Projekts eine schwerwiegende Pflichtverletzung erkennen. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft trotz Vorliegen solcher Umstände verletze deren Pflicht zur Eröffnung einer Untersuchung bei hinreichendem Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. Durch ihren pauschalen Verweis auf branchenübliche Entwicklungen ohne konkrete Prüfung der vertraglichen Grundlagen und ohne Würdigung der Höhe der bezahlten Leistungen, verkürze die Staatsanwaltschaft den gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz. In ihrer Replik vom 20. Oktober 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass ein hinreichender Anfangsverdacht für ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Betrug bestehe, weshalb die Nichtanhandnahme das Legalitätsprinzip und den Untersuchungsgrundsatz verletze.

E. 3.3 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 haben sich die Beschuldigten den Darlegungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. August 2025 sowie der Stellungnahme vom 10. September 2025 angeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt korrekt festgestellt und sei rechtsfehlerfrei zum Schluss gelangt, dass offensichtlich keine Straftat vorliege. Ausserdem setze sich die Beschwerde vom 20. August 2025 mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. Es erfolge keine (begründete) Rüge, inwiefern die Begründung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein solle.

E. 3.4.1 Wie die Beschuldigten in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 zu Recht erwähnen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, inwiefern die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Betrugs entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft erfüllt sein sollen. Sie beschränkt sich in ihrer Beschwerde vom 20. August 2025 und ihrer Replik vom 20. Oktober 2025 darauf, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern.

E. 3.4.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Qualifikation gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verlangt zusätzlich ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und sieht hierfür eine verschärfte Strafandrohung vor. Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die beschuldigte Person muss die Stellung einer Geschäftsführerin innegehabt haben; sie muss eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben; daraus muss ein Schaden resultiert sein und die beschuldigte Person muss vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt). Im Rahmen der Begehungsvariante in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht wird diesbezüglich direkter Vorsatz verlangt (zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1 und 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Zusammenarbeit der vorliegend involvierten Gesellschaften liegt ein Planer-/Bauleitungsvertrag zugrunde (vgl. Vorakten S. 4 ff.). Umstritten sind insbesondere die Rechtmässigkeit des Anstiegs des Honorars und der Erhöhung der Baukosten sowie die Herausgabepflicht bestimmter Unterlagen.

Wie die Staatsanwaltschaft korrekt dargelegt hat, handelt es sich bei der Honorarschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten nicht um anvertrautes Vermögen, weshalb der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung diesbezüglich von vornherein nicht anwendbar ist.

In Bezug auf die Baukosten macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, die prognostizierten Kosten seien – ohne formgerechte Kostenwarnung oder Nachtrag – massiv überschritten worden. Die für die Berechnung des Honorars massgebenden Baukosten seien auf CHF 1'950'000.– geschätzt worden, die effektiven Baukosten hätten am Stichtag 13. November 2023 jedoch CHF 3'854'074.– und damit nahezu das Doppelte betragen (Beschwerde S. 2). Ziffer 4.3.1 des Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten enthält einen Hinweis auf die «voraussichtlichen aufwandbestimmenden Baukosten». Es handelt sich dabei klarerweise um eine Schätzung, welche zudem lediglich Grundlage für die Berechnung des Honorars bilden sollte, wobei gemäss Ziffer 4.1 des Vertrags ein Festhonorar vereinbart wurde (vgl. Vorakten S. 8 f.). Bereits im ersten Kostenvoranschlag vom 12. Februar 2021 mit einer ausgewiesenen Genauigkeit von +/- 15 % sind indes Kosten von CHF 3'000'000.– aufgeführt und deren Zusammensetzung detailliert dargestellt (vgl. Vorakten S. 55-64). Der Kostenvoranschlag vom 12. Mai 2021 mit einer Genauigkeit von +/- 10 % weist wiederum Kosten in der Höhe von CHF 3'630'000.– aus (vgl. Vorakten S. 70-79). Zudem wurde die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen laufend über die Baukostenstände informiert und bezahlte sämtliche Rechnungen vorbehaltlos. Wie die Staatsanwaltschaft ausführlich und überzeugend dargelegt hat, lässt sich die Erhöhung der Baukosten mit der Verteuerung von Materialien und Löhnen aufgrund der Pandemie, des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise erklären, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise widerlegt oder bestreitet. Während sie vorbringt, eine derartige Überschreitung ohne schriftliche Genehmigung oder rechtzeitige Information stelle eine klare Verletzung der vertraglichen Treuepflicht und des vereinbarten Kostenrahmens dar, macht die Beschwerdeführerin weder geltend, die Baukosten seien sachfremd verwendet worden oder zu Unrecht derart hoch ausgefallen, noch legt sie dar, inwiefern die Beschuldigten vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt haben sollen. Eine vorsätzliche Verletzung einer speziellen Pflicht durch die Beschuldigten, welche sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführerinnen ergibt, ist im genannten Vorgehen der Beschuldigten nicht erkennbar.

Schliesslich ist nicht ansatzweise ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern eine andere Begehungsvariante der ungetreuen Geschäftsbesorgung greifen könnte. Ein Fall von Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) liegt in casu klarerweise nicht vor. Und mit Blick auf die Tatvariante gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB fehlt es bei der oben geschilderten Ausgangslage an jeglichen Hinweisen für einen Missbrauch einer Vertretungsmacht sowie für eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten.

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist demnach klarerweise nicht erfüllt, sodass die Staatsanwaltschaft berechtigt war, das Verfahren diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen .

E. 3.4.3 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (statt vieler: BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Jenal, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 146 N 31).

Vorliegend schildert die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Eingaben eine (absichtliche) Täuschung und eine solche ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin spricht zwar von einer eigenmächtigen Überschreitung des Festhonorars, der Verwendung einer verdoppelten, nicht genehmigten Baukostenbasis, widersprüchlichen Rechtfertigungen und der bewussten Irreführung der Auftraggeberin über Kosten- und Honorarentwicklung (vgl. Akten S. 34). Sie substantiiert die genannten Vorwürfe jedoch in keiner Weise und auch aus den Akten ist ein derartiges täuschendes Verhalten der Beschuldigten nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten geschlossenen Vertrag keinerlei Kostengarantie bezüglich der Baukosten (vgl. E. 3.4.2) und unter Ziffer 4.5 wird klargestellt, dass nicht abschliessend definierte Leistungen zusätzlich zum Festhonorar zu vergüten sind (vgl. Vorakten S. 9). Selbst für den Fall, dass die Beschuldigten durch die Erhöhung des Honorars oder der Baukosten oder durch sonstige Handlungen gegen allfällige vertragliche Vereinbarungen verstossen haben sollten, würde dies für sich alleine keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne des Betrugstatbestands darstellen. Wie erwähnt, wurde die Beschuldigte laufend über die Baukostenstände informiert, was sie sogar ausdrücklich anerkennt (vgl. Vorakten S. 2) und in den Kostenvoranschlägen vom

12. Februar 2021 sowie vom 12. Mai 2021 waren bereits wesentlich höhere Baukosten ausgewiesen als noch unter Ziffer 4.5 des Vertrags (Vorakten  S. 55-64 und S. 70-79; Näheres hierzu oben E. 3.4.2). Zudem wurden die drei Nachträge, welche zur Erhöhung des Honorars geführt haben, gemäss den Angaben der Beschuldigten von der Beschwerdeführerin freigegeben und in den jeweiligen Akontorechnungen detailliert ausgewiesen (vgl. Vorakten S. 55-60), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Sie sind zudem mindestens im Baukostenstand vom 13. November 2023 sowie in demjenigen vom

1. Dezember 2023 ausgewiesen (Vorakten S. 30 und 48). Auch die Reduktion der Prognose des Architektenhonorars um CHF 20'930.– von CHF 408'650.– auf CHF 387'720.– (vgl. Vorakten S. 30 und 48) wurde in den Baukostenständen vom 13. November 2023 und 1. Dezember 2025 klar ausgewiesen und stellt keine Täuschung dar.

Demnach ist auch der Tatbestand des (versuchten) Betrugs offensichtlich nicht erfüllt.

E. 3.4.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche sonstigen Straftatbestände das beanzeigte Verhalten der Beschuldigten erfüllen sollte.

E. 4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei den beanzeigten Handlungen der Beschuldigten um Verhaltensweisen handelt, welche strafrechtlich offensichtlich nicht relevant sind. In Bezug auf allfällige vertragliche Ansprüche ist die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).

E. 4.3 Da es sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Offizialdelikt e handelt, trägt der Staat die beantragte Parteientschädigung der beschuldigten Beschwerdegegnerschaft (vgl. AGE BES.2021.9 vom

29. März 2022 E. 5.2). Mangels Honorarnote ist der Aufwand auf 4 Stunden zu schätzen und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Demnach ist dem Rechtsvertreter der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 81.–, insgesamt also CHF 1081.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, MLaw Simon Walker, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'081.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Beschwerdegegnerin 2 - Beschwerdegegner APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Marielle Stier Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.84

ENTSCHEID

vom 31. März 2026

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Marielle Stier

Beteiligte

A____ AG Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch B____, Verwaltungsrat

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

C____ AG Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

D____ Beschwerdegegner

c/o C____ AG, Beschuldigter

[...]

beide vertreten durch MLaw Simon Walker, Advokat,

Pelikanweg 3, 4054 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. August 2025 (UT.[...])

betreffend Nichtanhandnahme

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

7. Juli 2025 erstattete B____ namens der A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen die C____ AG sowie gegen D____ als verantwortlicher Bauleiter und Mitglied des Verwaltungsrats (nachfolgend die Beschuldigten) wegen des Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 des Strafgesetzbuchs) sowie auf Betrug (Art. 146 des Strafgesetzbuchs). In dieser Strafanzeige warf die Beschwerdeführerin den Beschuldigten eine Überschreitung des vertraglich vereinbarten Festhonorars ohne genehmigte Nachtragsvereinbarung im Zusammenhang mit dem Bauprojekt [...], eine Baukostenüberschreitung ohne formgerechte Kostenwarnung oder Nachtrag sowie die Nichtherausgabe vertraglich bezahlter Ingenieurberechnungen vor.

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. August 2025 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf die Strafanzeige nicht ein. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. August 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2025 sei aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrugs aufzunehmen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Die Staatsanwaltschaft hat hierzu mit Eingabe vom 10. September 2025 Stellung genommen. Mit Eingabe vom

9. Oktober 2025 haben die Beschuldigten beantragt, die Beschwerde unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht wahrgenommen und dabei im Wesentlichen an ihren Beschwerdebegehren vom 20. August 2025 festgehalten. Sie beantragt allerdings neu, die «Kosten- und Entschädigungsfolgen seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen».

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom

17. Juni 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1).

Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2025 selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert, da die beanzeigten Delikte zu ihrem Nachteil begangen worden sein sollen. Ausserdem hat sie sich mit Erstattung der Strafanzeige als Privatklägerin konstituiert (Art. 118 Abs. 2 StPO). Folglich ist sie zur Beschwerde berechtigt.

1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a – c StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, die einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird (siehe Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

In ihrer Beschwerde vom 20. August 2025 beantragt die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. August 2025 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung wegen untreuer Geschäftsbesorgung, eventualiter Betrugs, aufzunehmen. Sie bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht einen klaren Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verneint und sich auf rein pauschale Annahmen – ohne tatsächliche Prüfung der Tatsachen – gestützt. Durch die Nichtanhandnahme verletze die Staatsanwaltschaft den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO). Mit dieser Begründung erfüllt die Beschwerdeführerin die Ansprüche an eine Laienbeschwerde.

1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.

2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus einer Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie erhebt nach Art. 324 Abs. 1 StPO beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Dagegen verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahm e, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen durch Nichtanhandnahme erledigt werden (BGer 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3).

2.2 Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 146 IV 68 E. 2.1; zum Ganzen BGer 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1).

2.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für die Staatsanwaltschaft demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom

26. November 2012 E. 2.2, 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) abzuklären.

3.

3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahme vom 14. August 2025 damit, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Straftatbestände nicht anwendbar bzw. eindeutig nicht erfüllt seien. Der Täter der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei damit beauftragt, Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen. Vorliegend handle es sich jedoch um eine Honorarschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten und nicht um anvertrautes Gut. In Bezug auf die Baukosten mache die Beschwerdeführerin ausserdem nicht geltend, dass diese sachfremd verwendet worden wären. Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung sei deshalb nicht anwendbar. Da ausserdem keine arglistige Täuschung geschildert werde und eine solche auch nicht erkennbar sei, sei auch der Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht erfüllt. Die Nichtherausgabe der Ingenieurberechnung erfülle ebenfalls keinen Tatbestand. In ihrer Stellungnahme vom

10. September 2025 betont die Staatsanwaltschaft erneut, vorliegend habe weder eine Pflicht zur Wahrung fremder Vermögensinteressen bestanden, noch sei eine (absichtliche) Täuschung erkennbar.

3.2 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vom 20. August 2025 vor, die von ihr genannten Vorgänge würden einen klaren Anfangsverdacht einer strafbaren Handlung im Sinne von Art. 158 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0; ungetreue Geschäftsbesorgung), eventualiter Art. 146 StGB (Betrug), begründen. Insbesondere liessen die erhebliche Überschreitung der honorarbestimmenden Baukosten ohne vertraglich zulässige Grundlage, die nachträgliche, kommentarlos vorgenommene Honorarreduktion nach schriftlicher Rückforderung, die Verweigerung der Herausgabe bezahlter Unterlagen sowie das vollständige Fehlen nachvollziehbarer Kostentransporte im Laufe des Projekts eine schwerwiegende Pflichtverletzung erkennen. Die Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft trotz Vorliegen solcher Umstände verletze deren Pflicht zur Eröffnung einer Untersuchung bei hinreichendem Tatverdacht gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO. Durch ihren pauschalen Verweis auf branchenübliche Entwicklungen ohne konkrete Prüfung der vertraglichen Grundlagen und ohne Würdigung der Höhe der bezahlten Leistungen, verkürze die Staatsanwaltschaft den gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz. In ihrer Replik vom 20. Oktober 2025 wiederholt die Beschwerdeführerin zusammengefasst, dass ein hinreichender Anfangsverdacht für ungetreue Geschäftsbesorgung sowie Betrug bestehe, weshalb die Nichtanhandnahme das Legalitätsprinzip und den Untersuchungsgrundsatz verletze.

3.3 Mit Eingabe vom 9. Oktober 2025 haben sich die Beschuldigten den Darlegungen der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. August 2025 sowie der Stellungnahme vom 10. September 2025 angeschlossen. Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt korrekt festgestellt und sei rechtsfehlerfrei zum Schluss gelangt, dass offensichtlich keine Straftat vorliege. Ausserdem setze sich die Beschwerde vom 20. August 2025 mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft nicht auseinander. Es erfolge keine (begründete) Rüge, inwiefern die Begründung der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein solle.

3.4

3.4.1 Wie die Beschuldigten in ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 zu Recht erwähnen, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor, inwiefern die Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung oder des Betrugs entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft erfüllt sein sollen. Sie beschränkt sich in ihrer Beschwerde vom 20. August 2025 und ihrer Replik vom 20. Oktober 2025 darauf, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu schildern.

3.4.2 Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Qualifikation gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB verlangt zusätzlich ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht und sieht hierfür eine verschärfte Strafandrohung vor. Zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die beschuldigte Person muss die Stellung einer Geschäftsführerin innegehabt haben; sie muss eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben; daraus muss ein Schaden resultiert sein und die beschuldigte Person muss vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt). Im Rahmen der Begehungsvariante in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht wird diesbezüglich direkter Vorsatz verlangt (zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1 und 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.). Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 StGB ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen).

Der Zusammenarbeit der vorliegend involvierten Gesellschaften liegt ein Planer-/Bauleitungsvertrag zugrunde (vgl. Vorakten S. 4 ff.). Umstritten sind insbesondere die Rechtmässigkeit des Anstiegs des Honorars und der Erhöhung der Baukosten sowie die Herausgabepflicht bestimmter Unterlagen.

Wie die Staatsanwaltschaft korrekt dargelegt hat, handelt es sich bei der Honorarschuld der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschuldigten nicht um anvertrautes Vermögen, weshalb der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung diesbezüglich von vornherein nicht anwendbar ist.

In Bezug auf die Baukosten macht die Beschwerdeführerin lediglich geltend, die prognostizierten Kosten seien – ohne formgerechte Kostenwarnung oder Nachtrag – massiv überschritten worden. Die für die Berechnung des Honorars massgebenden Baukosten seien auf CHF 1'950'000.– geschätzt worden, die effektiven Baukosten hätten am Stichtag 13. November 2023 jedoch CHF 3'854'074.– und damit nahezu das Doppelte betragen (Beschwerde S. 2). Ziffer 4.3.1 des Vertrags zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten enthält einen Hinweis auf die «voraussichtlichen aufwandbestimmenden Baukosten». Es handelt sich dabei klarerweise um eine Schätzung, welche zudem lediglich Grundlage für die Berechnung des Honorars bilden sollte, wobei gemäss Ziffer 4.1 des Vertrags ein Festhonorar vereinbart wurde (vgl. Vorakten S. 8 f.). Bereits im ersten Kostenvoranschlag vom 12. Februar 2021 mit einer ausgewiesenen Genauigkeit von +/- 15 % sind indes Kosten von CHF 3'000'000.– aufgeführt und deren Zusammensetzung detailliert dargestellt (vgl. Vorakten S. 55-64). Der Kostenvoranschlag vom 12. Mai 2021 mit einer Genauigkeit von +/- 10 % weist wiederum Kosten in der Höhe von CHF 3'630'000.– aus (vgl. Vorakten S. 70-79). Zudem wurde die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen laufend über die Baukostenstände informiert und bezahlte sämtliche Rechnungen vorbehaltlos. Wie die Staatsanwaltschaft ausführlich und überzeugend dargelegt hat, lässt sich die Erhöhung der Baukosten mit der Verteuerung von Materialien und Löhnen aufgrund der Pandemie, des Ukraine-Kriegs und der Energiekrise erklären, was die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde in keiner Weise widerlegt oder bestreitet. Während sie vorbringt, eine derartige Überschreitung ohne schriftliche Genehmigung oder rechtzeitige Information stelle eine klare Verletzung der vertraglichen Treuepflicht und des vereinbarten Kostenrahmens dar, macht die Beschwerdeführerin weder geltend, die Baukosten seien sachfremd verwendet worden oder zu Unrecht derart hoch ausgefallen, noch legt sie dar, inwiefern die Beschuldigten vorsätzlich pflichtwidrig gehandelt haben sollen. Eine vorsätzliche Verletzung einer speziellen Pflicht durch die Beschuldigten, welche sich aus ihrer Stellung als Geschäftsführerinnen ergibt, ist im genannten Vorgehen der Beschuldigten nicht erkennbar.

Schliesslich ist nicht ansatzweise ersichtlich und legt die Beschwerdeführerin auch nicht dar, inwiefern eine andere Begehungsvariante der ungetreuen Geschäftsbesorgung greifen könnte. Ein Fall von Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) liegt in casu klarerweise nicht vor. Und mit Blick auf die Tatvariante gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB fehlt es bei der oben geschilderten Ausgangslage an jeglichen Hinweisen für einen Missbrauch einer Vertretungsmacht sowie für eine unrechtmässige Bereicherungsabsicht der Beschuldigten.

Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ist demnach klarerweise nicht erfüllt, sodass die Staatsanwaltschaft berechtigt war, das Verfahren diesbezüglich nicht an die Hand zu nehmen .

3.4.3 Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (statt vieler: BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (statt vieler: BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Jenal, in: Trechsel/Pieth/Geth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 5. Auflage, Zürich 2025, Art. 146 N 31).

Vorliegend schildert die Beschwerdeführerin in keiner ihrer Eingaben eine (absichtliche) Täuschung und eine solche ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festgehalten hat, auch nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin spricht zwar von einer eigenmächtigen Überschreitung des Festhonorars, der Verwendung einer verdoppelten, nicht genehmigten Baukostenbasis, widersprüchlichen Rechtfertigungen und der bewussten Irreführung der Auftraggeberin über Kosten- und Honorarentwicklung (vgl. Akten S. 34). Sie substantiiert die genannten Vorwürfe jedoch in keiner Weise und auch aus den Akten ist ein derartiges täuschendes Verhalten der Beschuldigten nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschuldigten geschlossenen Vertrag keinerlei Kostengarantie bezüglich der Baukosten (vgl. E. 3.4.2) und unter Ziffer 4.5 wird klargestellt, dass nicht abschliessend definierte Leistungen zusätzlich zum Festhonorar zu vergüten sind (vgl. Vorakten S. 9). Selbst für den Fall, dass die Beschuldigten durch die Erhöhung des Honorars oder der Baukosten oder durch sonstige Handlungen gegen allfällige vertragliche Vereinbarungen verstossen haben sollten, würde dies für sich alleine keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Beschwerdeführerin im Sinne des Betrugstatbestands darstellen. Wie erwähnt, wurde die Beschuldigte laufend über die Baukostenstände informiert, was sie sogar ausdrücklich anerkennt (vgl. Vorakten S. 2) und in den Kostenvoranschlägen vom

12. Februar 2021 sowie vom 12. Mai 2021 waren bereits wesentlich höhere Baukosten ausgewiesen als noch unter Ziffer 4.5 des Vertrags (Vorakten  S. 55-64 und S. 70-79; Näheres hierzu oben E. 3.4.2). Zudem wurden die drei Nachträge, welche zur Erhöhung des Honorars geführt haben, gemäss den Angaben der Beschuldigten von der Beschwerdeführerin freigegeben und in den jeweiligen Akontorechnungen detailliert ausgewiesen (vgl. Vorakten S. 55-60), was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Sie sind zudem mindestens im Baukostenstand vom 13. November 2023 sowie in demjenigen vom

1. Dezember 2023 ausgewiesen (Vorakten S. 30 und 48). Auch die Reduktion der Prognose des Architektenhonorars um CHF 20'930.– von CHF 408'650.– auf CHF 387'720.– (vgl. Vorakten S. 30 und 48) wurde in den Baukostenständen vom 13. November 2023 und 1. Dezember 2025 klar ausgewiesen und stellt keine Täuschung dar.

Demnach ist auch der Tatbestand des (versuchten) Betrugs offensichtlich nicht erfüllt.

3.4.4 Schliesslich ist nicht ersichtlich, welche sonstigen Straftatbestände das beanzeigte Verhalten der Beschuldigten erfüllen sollte.

4.

4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass es sich bei den beanzeigten Handlungen der Beschuldigten um Verhaltensweisen handelt, welche strafrechtlich offensichtlich nicht relevant sind. In Bezug auf allfällige vertragliche Ansprüche ist die Beschwerdeführerin auf den Zivilweg zu verweisen. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 800.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG.154.810]).

4.3 Da es sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Offizialdelikt e handelt, trägt der Staat die beantragte Parteientschädigung der beschuldigten Beschwerdegegnerschaft (vgl. AGE BES.2021.9 vom

29. März 2022 E. 5.2). Mangels Honorarnote ist der Aufwand auf 4 Stunden zu schätzen und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Demnach ist dem Rechtsvertreter der Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 1’000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 81.–, insgesamt also CHF 1081.– aus der Gerichtskasse zu entrichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.

Dem Rechtsvertreter der Beschuldigten, MLaw Simon Walker, Advokat, wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'081.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegnerin 2

- Beschwerdegegner

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Marielle Stier

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.