Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
VD.2025.148
URTEIL
vom 24. März 2026
Mitwirkende
Dr.Stephan Wullschleger, lic. iur. André Equey, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich
Beteiligte
A____Rekurrentin 1
[...]
B____Rekurrent 2
[...]
C____Rekurrent 3
[...]
D____Rekurrent 4
[...]
E____Rekurrentin 5
[...]
F____Rekurrentin 6
[...]
G____Rekurrentin 7
[...]
alle vertreten durch MLaw Hanna Bay, Advokatin,
Hauptstrasse 104, Postfach, 4102 Binningen
gegen
Kantonspolizei Basel-Stadt
Clarastrasse 38, 4058 Basel
Gegenstand
Rekursgegen einen Entscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements
vom 24. Juni 2025
betreffend Demonstrationsverbot zwischen Freitag, 20. Oktober 2023,
17:00 Uhr, und Sonntag, 22. Oktober 2023, 24:00 Uhr
1.2.1Zum Rekurs an das Verwaltungsgericht ist gemäss § 13 Abs. 1 VRPG legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Demonstrationsverbot im Kanton Basel-Stadt zwischen Freitag, 20. Oktober 2023, 17:00 Uhr, bis Sonntag, 22. Oktober 2023, 24:00 Uhr, regelt einen konkreten, örtlich und zeitlich begrenzten Sachverhalt, richtet sich aber nicht an einen oder mehrere bestimmte Adressaten, sondern an eine unbestimmte Zahl von Personen. Es handelt sich somit um eine Allgemeinverfügung (vgl. dazu unten E. 2.1.3; vgl.Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, Rz. 933 ff.). Für die Legitimation zur Anfechtung von Allgemeinverfügungen ist nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts entscheidend, dass die rekurrierende Partei in einer besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand steht und daher vom angefochtenen Entscheid mehr betroffen ist als ein beliebiger Dritter oder die Allgemeinheit, womit die unerwünschte Form einer Popularbeschwerde ausgeschlossen wird (vgl. BGE 125 I 313 E. 2b; VGE VD.2009.746 vom 10. November 2010 E. 2.1, VGE 678/2002 vom 18. Juni 2003 E. 1b). Dabei muss die rekurrierende Partei eine gewisse Erheblichkeit der eigenen Betroffenheit substantiieren und belegen können (VGE VD.2021.275 und VD.2021.294 vom 9. August 2022 E. 1.2.1, VD.2016.9 vom 8. November 2016 E. 1.2). Die Rekurrierenden 1 und 2 machen geltend, dass sie am Wochenende vom 20. bis zum 22. Oktober 2023 an konkreten Kundgebungen im öffentlichen Raum hätten teilnehmen wollen, woran sie durch die angefochtene Anordnung gehindert worden seien (Rekursbegründung Rz. 6a und b). Sie waren damit vom verfügten Demonstrationsverbot sowie vom angefochtenen Entscheid unmittelbar berührt und hatten ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung.
://: Der Rekurs wird abgewiesen
Die Rekurrierenden 1-7 tragen die Gerichtskosten des verwaltungsgerichtlichen Rekursverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1800., einschliesslich Auslagen, in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Marion Wüthrich
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.