Sachverhalt
A____ reichte am
24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige insbesondere gegen zwei Mitarbeiter der [...] (Arbeitsort Bundesasylzentrum Basel) ein und konstituierte sich als Privatkläger. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft zwei Strafverfahren (UT.[...] sowie UT.[...]). Eine von A____ erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. April 2022 hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. November 2022 gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die beiden Strafverfahren unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Mit Entscheid vom 20. September 2024 hat das Appellationsgericht des Weiteren eine Beschwerde von A____ gegen die Staatsanwaltschaft betreffend Verweigerung der Akteneinsicht gutgeheissen und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung und zur Gewährung der Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Es hat sodann festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch von A____ auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die von ihm ebenfalls gestellten Ausstandsgesuche in den Verfahren UT.[...] und UT.[...] gegen die verfahrensleitenden Staatsanwälte wurden demgegenüber abgewiesen.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ wegen schwerer Körperverletzung (Versuch, mehrfache Tatbegehung), Nötigung sowie Sachbeschädigung zum Nachteil von A____ ein. Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein Straftatbestand erfüllt sei bzw. ein Rechtfertigungsgrund einen Straftatbestand unanwendbar mache.
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat mit Eingaben vom 18. August 2025 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und unter anderem beantragt, die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an die Staatanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das rechtsmedizinische Gutachten vom 8. Februar 2023 (gemeint wohl:
3. Mai 2023) des IRM-Basel aus den Akten zu entfernen und es sei unter Wahrung der Parteirechte ein neues rechtsmedizinisches Gutachten bei einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen. Eventualiter sei unter Wahrung der Parteirechte ein rechtsmedizinisches Zweitgutachten bei einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen, subeventualiter sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, betreffend das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Mai 2023 Ergänzungsfragen an die rechtsmedizinische Gutachtensperson zu stellen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verbot der Rechtsverweigerung sowie den prozessualen Teilgehalt von Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 13 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN Anti-Folter-Konvention, SR 0.105) bzw. den Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verletzt habe, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass der Teil der Einstellungsverfügung betreffend Vorkommnisse vom 16./17. November 2020 dennoch in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beweisantrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Mai 2023 des IRM-Basel aus den Akten zu entfernen und es sei unter Wahrung der Parteirechte ein neues rechtsmedizinisches Gutachten bei einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen, eventualiter sei unter Wahrung der Parteirechte ein rechtsmedizinisches Zweitgutachten bei einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen, subeventualiter sei dem Privatkläger Gelegenheit zu geben, betreffend das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Mai 2023 Ergänzungsfragen an die rechtsmedizinische Gutachtensperson zu stellen, sei abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Hierauf hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 repliziert und vollumfänglich an seinen ursprünglichen Anträgen festgehalten. Mit Stellungnahme vom 5. November 2023 hat sich schliesslich noch die beschuldigte Person vernehmen lassen. Sie verweist vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall.
Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist folglich einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
E. 2 Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum GanzenHeiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
E. 3 3.1Die Staatsanwaltschaft kommt in ihrer Einstellungsverfügung gegen die beschuldigte Person zusammengefasst zum Schluss, dass eine versuchte schwere Körperverletzung sowohl objektiv, spätestens dann aber subjektiv auszuschliessen sei, habe der Beschuldigte doch durchwegs geschildert, sich in einer Notwehrsituation befunden zu haben und damit nie die Verletzung seines Gegenübers gewollt, noch diese in Kauf genommen zu haben. Die durch den Sturz auf den Asphalt erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers seien damit als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren. Weiter sei festzustellen, dass vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Geschehnisse durch die Einvernahmen und Ermittlungsergebnisse nicht gestützt werde. Während dem die Aussagen des Beschuldigten durch die sich in den Akten befindlichen Einvernahmen und Ermittlungsergebnisse gestützt würden und insgesamt glaubhafter erschienen. Es sei deshalb auf den durch den Beschuldigten geschilderten Tatablauf abzustellen, womit von einer bestehenden Notwehrsituation auszugehen sei, in welcher ein Wegstossen des Angreifers den Umständen angemessen und die fahrlässig zugefügte Verletzung in dieser Situation gerechtfertigt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hat entsprechend das gesamte Verfahren wegen aller in Frage kommender Delikte gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 15 StGB eingestellt.
3.2Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, dass bei vollständiger und richtiger Sachverhaltsermittlung und korrekter Beweiswürdigung die Staatsanwaltschaft nicht jedenfalls nicht ohne weitere Beweiserhebungen eine versuchte schwere Körperverletzung objektiv hätte verneinen dürfen. Ebenso hätte sie bei vollständiger und richtiger Sachverhaltsermittlung und korrekter Beweiswürdigung nicht «spätestens dann aber subjektiv» eine versuchte schwere Körperverletzung ausschliessen dürfen. Beim vorliegenden Beweisergebnis erschienen die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers.
Zwar verfüge die Staatsanwaltschaft bei der Bewertung der Frage, ob eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliege, über einen gewissen Ermessenspielraum. Indem sie aber ohne erkennbare und ohne substantiierte Auseinandersetzung und Bewertung der vorliegenden Aussagen, und ohne Berücksichtigung der Gesamtkontextes, der Darstellung des Beschuldigten folge und eine Notwehrsituation annehme, missbrauche bzw. überschreite sie ihr Ermessen klar. Bei dieser Ausgangslage seien die Aussagen bzw. das gesamte Beweisergebnis vielmehr durch das Gericht zu würdigen. Der Umstand, dass die Erinnerung dieser Personen aufgrund der enormen Verfahrensverschleppung durch die Staatsanwaltschaft zunehmend verblasst sein und eine gerichtliche Vorladung des Beschuldigten mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte und auch die gerichtsunmittelbare Befragung des Beschwerdeführers infolge seiner Ausschaffung nach Marokko mit erhöhtem Aufwand verbunden sein werde, ändere daran nichts. Zu berücksichtigen sei ferner, dass selbst wenn weitgehend auf die Darstellung des Beschuldigten abgestellt würde (was nicht haltbar wäre) nicht nur eine zweifelhafte Beweislage, sondern auch eine zweifelhafte Rechtslage vorläge, die nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das Gericht zu beurteilen wäre.
In Bezug auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Mai 2023 des IRM-Basel bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass dieses unter krasser Verletzung seines rechtlichen Gehörs Auftrag gegeben und erstellt worden sei. Er habe unter schwerwiegender Verletzung der Parteirechte keine Gelegenheit gehabt, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern oder eigene Anträge zu stellen. Dies habe das Appellationsgericht bereits rechtskräftig festgehalten (AGE BES.2023.55). Schon aus diesen Gründen könne auf das besagte Gutachten nicht abgestellt werden und es ist aus den Akten zu entfernen. Das Gutachten erscheine sodann als parteiisch, einseitig und letztlich nicht schlüssig, sodass ein Abstellen darauf auch willkürlich wäre.
3.3Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
3.4Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung an ihrer Auffassung fest. Sie führt aus, dass Stand September 2025 zusammenfassend gesagt werden könne, dass umfassende Ermittlungen getätigt worden seien. So seien etliche Einvernahmen mit direkt und nicht-direkt involvierten Personen durchgeführt worden, das Institut für Rechtsmedizin mit einem Aktengutachten beauftragt und der Beschwerdeführer im Januar 2025 rechtshilfeweise nochmals befragt worden sei. Letzterer habe dabei mehrfach angegeben, sich an nichts mehr erinnern zu können. Die Aussagen des Beschuldigten würden weiter durch verschiedene Personen und deren Aussagen gestützt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen das Verfahren einstellen dürfen.
3.5Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik dagegen vor, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vermöge die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen und Vorbringen in keiner Weise zu entkräften.
E. 4 4.1Die Staatsanwaltschaft stellte das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten ein, «weil kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder weil kein Straftatbestand erfüllt ist, bzw. ein Rechtfertigungsgrund einen Straftatbestand unanwendbar macht (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 15 StGB)». Sie geht im Ergebnis davon aus, dass auf den durch den Beschuldigten geschilderten Tatablauf abzustellen sei, womit von einer bestehenden Notwehrsituation auszugehen sei, in welcher ein Wegstossen des Angreifers den Umständen angemessen und die fahrlässig zugefügte Verletzung in dieser Situation gerechtfertigt gewesen sei.
4.1.1Nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, wenn Rechtfertigungsgründe wie etwa Notwehr nach Art. 15 StGB (vgl. BGE 147 IV 386 E. 1.3) einen Straftatbestand unanwendbar machen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom
20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen; die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1;Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. m.H.). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom
1. Dezember 2020 E. 3.1). Auch bei einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist der Grundsatz in dubio pro duriore zu beachten, weshalb sie nur zulässig ist, wenn das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundesklarerstellt ist (BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; AGE BES.2022.167 E. 3.3.3, BES.2024.125 vom 20. Mai 2025 E. 4.3.1;Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 11).
4.1.2Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Hintergrund bildet der Umstand, dass die Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft, zu würdigen sind. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigt, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl. AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, BES.2019.270/271/273/274 vom 16. Februar 2021 E. 2.2.1). Kommt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; vgl. BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, m.H.).
4.2Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft neben dem Berufungskläger und der beschuldigten Person diverse weitere Personen zwecks Sachverhaltserstellung befragt. In sachverhaltsmässiger Hinsicht hält die Staatsanwaltschaft zusammenfassend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten von den weiteren Anwesenden gestützt würden, während der Berufungskläger der einzige sei, welcher angebe, dass der Schlag des Beschuldigten ohne vorgängige Provokation seinerseits stattfand. Weiter habe keine der befragten Personen eine übermässige Gewaltanwendung zu Protokoll gegeben. Zusammengefasst erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschuldigten als «insgesamt glaubhafter» und stellt auf den «Tatablauf geschildert durch den Beschuldigten» ab. Unabhängig davon, ob der Berufungskläger diese Feststellungen als «falsch und tendenziös» bezeichnet, ist bereits festzuhalten, dass zum einen die Aussagen der beteiligten Personen von erheblicher Relevanz für die Sachverhaltserstellung sind. Dies zeigt sich auch daran, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die verschiedenen Aussagen der Beteiligten über mehrere Seiten hinweg darlegt und würdigt. Derartige Aussagewürdigungen insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist sind jedoch Sache des urteilenden Gerichts, das eine umfassende Beweiswürdigung vornimmt. Insbesondere wäre vom Gericht eine Würdigung derjenigen Aussagen vorzunehmen, die von den Parteien als widersprüchlich angesehen werden (vom Berufungskläger werden etwa Abweichungen in den Aussagen des Beschuldigten und des ORS-Mitarbeiters C____ angesprochen [vgl. Rz. 19 ff. der Beschwerdebegründung] sowie aussagepsychologische Auffälligkeiten in den Schilderungen des [...]-Mitarbeiters D____ [Rz. 27 der Beschwerdebegründung] oder von E____ [Rz. 28 der Beschwerdebegründung] moniert).
Zwar könnte nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine Anklage verzichtet werden, wenn entweder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint oder sich andererseits gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, sofern es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind. Nun existiert zwar vorliegend ein Gutachten des IRM, das ein zentrales objektives Beweismittel darstellt, jedoch wurde dieses unter Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers erstellt (s. sogleich E. 5), so dass zum jetzigen Zeitpunkt kein abschliessendes Beweisergebnis unter Einbezug der gesamten Umstände vorliegt bzw. weitere Beweisergebnisse nicht ausgeschlossen werden können.
Nicht zuletzt ist anzumerken, dass auch ein «Wegstossen» eines ersichtlich schwer Alkoholisierten unter Umständen eine schwere Körperverletzung bewirken kann, weshalb eine eingehende gerichtliche Beweiswürdigung diesbezüglich nicht von vornherein zu verwerfen ist. Gerade in derartigen heiklen Abgrenzungsfragen etwa, ob eine rechtfertigende Notwehr noch anzunehmen ist ist der Grundsatz in dubio pro duriore anzuwenden.
E. 5 5.1In Bezug auf das erwähnte IRM-Gutachten macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass das Gutachten des IRM-Basel als kantonale Behörde in einem Verfahren gegen im Kanton Basel-Stadt tätige Beamten (SEM-Angestellte) aufgrund der grossen örtlichen und institutionellen Nähe den Anschein fehlender Unabhängigkeit erwecke. Hinzu komme, dass gerichtsnotorisch sein dürfte, dass das IRM-Basel regelmässig Gutachten im Auftrag des SEM ausführe. Aus diesen Gründen bestehe klarerweise ein begründeter Anschein von Befangenheit.
5.2Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Basler Kommentar, Art. 56 StPO N vgl. auch BGE 120 V 357 E. 3a). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1, mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.3 f., je m.H.).
Ein Ausstandsgesuch muss «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3;Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3, 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1).
5.3Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme ohne Verzug ein solches Gesuch gestellt hat, sondern erst mittels Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vom 24.Juni 2025 vorbrachte, dass «das Gutachten des IRM-Basel als kantonale Behörde in einem Verfahren gegen im Kanton Basel-Stadt tätige Beamten (SEM-Angestellte) [ ] sodann bereits aufgrund der grossen örtlichen und institutionellen Nähe den Anschein fehlender Unabhängigkeit» erwecke (Vorakten, S. 1700). So erhielt er etwa bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2023 Kenntnis vom Vorliegen eines rechtsmedizinischen Gutachtens (Vorakten, S. 115, 145) und erwähnte dieses in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2025, wonach diesbezügliche Anträge «in Ausarbeitung» seien (Vorakten S. 183). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorbringen von Ausstandsgründen gegen das «IRM-Basel» mithin als verspätet zu betrachten.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Gesuch nur gegen eine konkrete Einzelperson richten kann, nicht jedoch pauschal gegen eine Behörde. Wird deren Ausstand verlangt, muss der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jede betreffende Person einzeln benennen und glaubhaft machen (BGer 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3, 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4). Individuelle Vorwürfe gegen die eingesetzten Gutachter werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Die Vorbringen thematisieren vielmehr den allgemeinen Umstand, dass Gutachten des IRM-Basel als kantonale Behörde in einem Verfahren gegen im Kanton Basel-Stadt tätige Beamten bereits aufgrund der grossen örtlichen und institutionellen Nähe den Anschein fehlender Unabhängigkeit erweckten. Nach dem soeben Ausgeführten genügt dies den Anforderungen an die Begründung eines gegen sämtliche Institutsmitglieder bzw. -mitarbeitenden gerichteten Ausstandsgesuchs nicht.
Doch selbst wenn das Ausstandsgesuch rechtzeitig gegen die drei Begutachter persönlich eingereicht worden wäre, würden die Gegebenheiten den Anschein einer Befangenheit nicht zu begründen vermögen, auch wenn das SEM regelmässig Aufträge im Bereich Migrationsrecht an das IRM Basel erteilen sollte. Vorliegend ging der Gutachtensauftrag nämlich von der Staatsanwaltschaft aus (Vorakten, S. 1596 ff.). Sofern der Beschwerdeführer insinuiert, dass im Falle eines gegenüber dem SEM (bzw. gegenüber der durch das SEM angestellten [...]-Mitarbeiter) erstellten negativen Gutachtens weniger Aufträge an das IRM vergeben würden, so ist dies erstens reine Spekulation und wird durch den Beschwerdeführer nicht durch konkrete Belege gestützt. Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug einer Begutachtungsinstitution durch einen Auftraggeber für sich allein genommen nicht zum Ausstand führt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3).
5.4Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass das rechtsmedizinische Gutachten unter krasser Verletzung seines rechtlichen Gehörs in Auftrag gegeben und erstellt worden sei. Er habe unter schwerwiegender Verletzung der Parteirechte keine Gelegenheit gehabt, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern oder eigene Anträge zu stellen.
E. 5.5 5.5.1Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der sachverständigen Person durch die Verfahrensleitung unabhängig von der Zustimmung der Parteien erfolgt. Das Gesetz räumt dem Beschuldigten und den übrigen Parteien jedoch grundsätzlich ein vorgängiges Äusserungs- und Antragsrecht ein (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Modalitäten dieses Mitwirkungsrechts werden in der Strafprozessordnung nicht beschrieben. Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert jedoch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 144 IV 69 E. 2.2). Sein Sinn und Zweck besteht darin, dass die Parteien frühzeitig Gelegenheit erhalten sollen, allfällige Ausstandsgründe vorzubringen und bei der Umschreibung des Beweisthemas mitzuwirken. So gesehen dient die Bestimmung der Prozessökonomie (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die gesetzliche Ausnahme vom Mitwirkungsrecht mit dem Unterschied zwischen routinemässigen, standardisierten Expertisen (etwa Laborgutachten) und wertungsgebundenen, eng mit der zu begutachtenden Person verbundenen Expertisen (z.B. psychiatrischen Gutachten) erklärt (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.3). Die vorgängige Information (im Rahmen des Äusserungs- und Antragsrechts) mache vor allem beim zweitgenannten, wertungs- und personengebundenen Gutachtenstyp Sinn (BGE 144 IV 69 E. 2 zu einem Laborgutachten; BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 zu einem psychiatrischen Gutachten). Allerdings wird eine vorgängige Anhörung auch bei psychiatrischen Gutachten nicht durchwegs als zwingend erachtet, etwa dann, wenn der Betroffene nachträglich zur Person und zum Gutachten des Sachverständigen Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen kann (BGE 125 V 332 E. 4b, 120 V 357 E. 1c; BGer 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.3.2). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 144 IV 302 E. 3.1, 142 II 218 E. 2.8.1). Indes kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach der Rechtsprechung unter Umständen nachträglich geheilt werden, wenn später zur Person des Sachverständigen und zu den Fragen Stellung genommen werden kann und gegebenenfalls Ergänzungsfragen gestellt werden können (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 145 I 167 E. 4.4, 142 II 218 E. 2.8.1, 125 V 332 E. 4b; BGer 6B_1012/ 2020 vom 8. April 2021 E. 1.1, 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3).
5.5.2Wie bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. September 2024 (AGE BES.2023.55) festgehalten wurde, erteilte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2023 offenbar drei Ärzten einen Auftrag, eine rechtsmedizinische Begutachtung über die Verletzungen des Beschwerdeführers zu erstellen. Der Beschwerdeführer wurde hierbei vorgängig nicht angehört, damit es ihm möglich gewesen wäre, sich zu den sachverständigen Personen und zu den ihnen vorgelegten Fragen zu äussern und eigene Anträge resp. (Ergänzungs-)Fragen zu stellen (vgl. dortige E. 2.3.5). Sofern sie im vorliegenden Fall auf ihren Beweisergänzungsentscheid vom 29. Juli 2025 verweist, ist zunächst festzuhalten, dass das Appellationsgericht bereits im rechtskräftigen Entscheid BES.2023.55 vom 20. September 2024 festgehalten hat (dortige E. 2.3.5), dass (erneut) nicht ersichtlich ist, was die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf die Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren (SG 257.135) bezwecken will. Entgegen der vorliegenden Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 29. Juli 2025 ist dies nicht ein weiteres Indiz für die Einordnung solcher Gutachten unter den Ausschluss von Art. 184 Abs 3 Satz 2 StPO. Denn die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass der aus Art. 184 Abs. 3 StPO fliessende Gehörsanspruch der Parteien bei dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen entfallen würde (so explizit BGE 148 IV 22 E. 5.4).
Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer mithin vorgängig nicht vom Gutachtensauftrag Kenntnis. Ob dies beim vorliegenden Gutachten zwingend erforderlich gewesen wäre, kann zwar offen bleiben, jedenfalls wäre ihm aber Gelegenheit zu geben gewesen, nachträglich Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu stellen. Insbesondere gilt es zu konstatieren, dass es sich beim Gutachten über das Verletzungsbild des Beschwerdeführers um daszentraleobjektive Beweismittel handelt und mithin nicht mit reinen «Laboruntersuchungen» zu vergleichen, bei denen es etwa um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
Im Gegensatz zu BGE 148 IV 22 (dortige E. 5.5.2) ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachträglich auf Ergänzungsfragen verzichtete, machte er doch sogleich nach der Feststellung im Rahmen der Akteneinsicht im damaligen Parallelverfahren DGS.2023.18 in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 geltend, dass ihm weder Parteirechte im Rahmen der Gutachtenserstellung gewährt worden seien, noch dass er das fertiggestellte Gutachten überhaupt erhalten habe (vgl. Rz. 5 in der Eingabe vom 17. Juni 2024 im Verfahren BES.2023.55). Unter anderem im vorliegenden Verfahren setzt er sich zudem eingehend mit den nach seiner Ansicht unzutreffenden Erwägungen des Gutachtens auseinander (von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu trennen ist die geltend gemachte Befangenheit der begutachtenden Personen, die, wie aufgezeigt wurde [vgl. vorne E. 5.3] zu spät erfolgt ist) und brachte in seiner vorliegenden Beschwerde ebenfalls vor, was man als Ergänzungsfrage an die Sachverständigen hätte stellen können («Schliesslich hat es die Staatsanwaltschaft unterlassen [und dem Privatkläger auch keine Gelegenheit gegeben, dies im Voraus zu bemängeln oder zumindest im Nachhinein eine entsprechende Ergänzungsfrage zustellen], dem Gutachter die Frage zu unterbreiten, inwiefern das Tatgeschehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ungeachtet des konkreten Befundes geeignet war, beim Privatkläger schwere Verletzungen zu verursachen, die den Grad einer schweren Körperverletzung erreichen. Eine derartige Fragestellung hätte sich aufgedrängt und wird in derartigen Konstellationen standardmässig in den Fragekatalog aufgenommen, namentlich zur beweismässigen Klärung eines Versuchs bzw. eines Eventualvorsatzes», dortige Rz. 41).
Auch war ihm das Stellen von Ergänzungsfragen im Vorverfahren nicht mehr möglich, da er mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beweisanträge unter anderem das rechtsmedizinische Gutachten betreffend stellte. Zeitgleich mit dem Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2025 erging darauffolgend die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid erwogen wird (dortige E. 5.5.2) «als noch im Untersuchungsverfahren geheilt gelten [kann]». Im genannten Bundesgerichtsentscheid berief sich der dortige Beschwerdeführer erstmals im Berufungsverfahren auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens, wobei er in genereller Weise das Fehlen der formellen Voraussetzungen nach Art. 182 ff. StPO beanstandete und keine konkreten Beweisanträge stellte. Dies ist vorliegend wie besehen nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer wurde keine Möglichkeit mehr gewährt, bei Ablehnung der durch ihn gestellten Beweisanträge noch Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu stellen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt kein abschliessendes Beweisergebnis unter Einbezug der gesamten Umstände vorliegt bzw. weitere Beweisergebnisse nicht ausgeschlossen werden können und es sich beim Gutachten um das zentrale objektive Beweismittel handelt.
Im Ergebnis ist daher (auch) aufgrund der Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2025 aufzuheben und zwecks Ergänzung des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 3. Mai 2023 resp. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an diese zurückzuweisen. Hierbei ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu stellen.
5.5.3Es braucht mithin nicht näher auf die inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gutachtens eingegangen werden, das Gutachten sei einseitig und letztlich nicht schlüssig. Zumindest auf die folgenden Punkte wären aber die Sachverständigen bei der erneuten Bearbeitung des Gutachtens hinzuweisen:
So bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass sich die Sachverhaltsdarstellung unter dem Titel «I.» auf die Wiedergabe der Ereignisberichte des BAZ beschränkt, d.h. auf die sog. «Meldung besonderes Vorkommnis BAZmV Basel» vom 18. November 2020 (Vorakten, S. 953). Das Gutachten gibt diesen Ereignisbericht unter «I. Sachverhalt» wieder, als handle es sich um eine neutrale Sachverhaltsschilderung (vgl. Vorakten, S. 1603 f.:); dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass auch im Auftrag zur rechtsmedizinischen Begutachtung vom 8. Februar 2023 diese Schilderung als «Sachverhalt» aufgeführt wird (Vorakten, S. 1596). Tatsache ist aber, dass dieser Ereignisbericht betreffend den 18. November 2020 durch den Beschuldigten selbst verfasst wurde (vgl. Vorakten, S. 953 und 1594, Dienstnummer [...]) und entsprechend nicht als neutrale Sachverhaltsschilderung gewertet werden kann. Auch wenn das Gutachten anschliessend unter «II.» diverse weitere Ermittlungsunterlagen aufführt, kann die «Sachverhaltschilderung» bzw. die Wortwahl bei der begutachtenden Person bereits den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer sich aggressiv aufgeführt habe («Aus dem Ereignisbericht des BAZ vom 18.11.2020 geht hervor, dass dem alkoholisierten Asylsuchenden A____ gegen 20:50 Uhr der Einlass ins BAZ verweigert wurde, da er sowohl die Eingangskontrolle wie auch einen Alkoholtest verweigert habe und sich aggressiv verhielt [ ]», Vorakten, S. 1603). Die Sachverständigen sind entsprechend darauf hinzuweisen, dass es sich bei «I. Sachverhalt» um die Schilderungen derbeschuldigtenPerson handelt. Zudem wird die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich ganz allgemein bei zukünftigen gutachterlichen Auftragserteilungen mit einer eigenen (eingehenden) Sachverhaltsschilderung der Gefahr aussetzt, dass das zu erstellende Gutachten möglicherweise bereits durch eine bestimmte Sicht gefärbt sein könnte. Es erscheint vielmehr angezeigt, den Sachverständigen die Akten samt Fragen zuzustellen. Aus der Schilderung im Gutachten (Sachverhaltszusammenfassung durch die sachverständige Person) ergibt sich dann nicht zuletzt, ob die sachverständige Person den Sachverhalt korrekt verstanden hat, was einen zusätzlichen Kontrolleffekt zeitigt.
Ferner ist in inhaltlicher Sicht erklärungsbedürftig, dass das Gutachten von einer «angeblich minutenlange Bewusstlosigkeit» redet und gar eine Simulation der Bewusstlosigkeit erwägt, mit der Begründung, dass diese für medizinische Laien nicht ohne weiteres erkennbar sei, wenn die Rettung Basel-Stadt das Opfer beim Eintreffen als «nicht ansprechbar» qualifizierte und einen Glasgow-Koma-Skala (GCS) Wert von 3 angab (Vorakten, S. 869). Beim involvierten Personal (Notarzt und 2 Rettungssanitäter) handelte es sich unzweifelhaft nicht um Laien (Vorakten, S. 869). Sofern diesbezüglich auch die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass zwar feststehe, dass ein extrem niedriger GCS-Wert gemessen worden sei, der Beschwerdeführer jedoch beim Versuch zu intubieren sogleich ansprechbar gewesen sei und sich gegen die Intubation gewehrt habe, weshalb von einer tiefen Bewusstlosigkeit faktisch nicht gesprochen werden könne, so verkennt sie, dass die Feststellungen der GCS-Wertes von 3 (schwere Bewusstseinsstörung,) und 11 (mittelschwere Bewusstseinsstörung) nicht unmittelbar nacheinander erfolgten, sondern der erste Wert um 21:10 Uhr gemessen wurde, der zweite augenscheinlich erst um 21:45 Uhr und die Vorbereitung der Intubation erst nach Sauerstoff- und Fentanylabgabe erfolgte (Vorakten, S. 870).
E. 6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Aufgrund der (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung der Einstellungsverfügung ist auch nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie der Verletzung des prozessualen Teilgehalt von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK sowie 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II und Art. 13 der UN Anti-Folter-Konvention), zeitigen diese doch bei ihrem Vorliegen keine anderen Folgen als die bereits dargelegten. Insbesondere gelangt das Beschwerdegericht nicht zum Schluss, dass der Sachverhalt infolge Zeitablaufs zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr hinreichend aufgeklärt werden könnte.
E. 7 Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. Markus Husmann, ist das Honorar gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch bei Obsiegen sind praxisgemäss CHF 200. pro Stunde zu vergüten (AGE BES.2020.25 vom 31. August 2020 E. 4.3, BES.2018.14 vom 7. September 2018 E. 3.1). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird teilweisegutgeheissen. Die Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seinem Rechtsvertreter, Dr. Markus Husmann, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'350. und ein Auslagenersatz von CHF 70., zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 196.05, somit total CHF 2'616.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BES.2025.83
ENTSCHEID
vom17. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und GerichtsschreiberDr. Martin Seelmann, LL.M.
_________________________________________________________
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. Markus Husmann, Advokat,
Bruchstrasse 69, Postfach, 6000 Luzern 7
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Silvestrini,
Belchenstrasse 9, DE-79115 Freiburg
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 29. Juli 2025 (VT.[...])
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ reichte am
24. Dezember 2020 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafanzeige insbesondere gegen zwei Mitarbeiter der [...] (Arbeitsort Bundesasylzentrum Basel) ein und konstituierte sich als Privatkläger. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft zwei Strafverfahren (UT.[...] sowie UT.[...]). Eine von A____ erhobene Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 1. April 2022 hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. November 2022 gut und wies die Staatsanwaltschaft an, die beiden Strafverfahren unverzüglich voranzutreiben und die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. Mit Entscheid vom 20. September 2024 hat das Appellationsgericht des Weiteren eine Beschwerde von A____ gegen die Staatsanwaltschaft betreffend Verweigerung der Akteneinsicht gutgeheissen und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung und zur Gewährung der Akteneinsicht an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Es hat sodann festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch von A____ auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die von ihm ebenfalls gestellten Ausstandsgesuche in den Verfahren UT.[...] und UT.[...] gegen die verfahrensleitenden Staatsanwälte wurden demgegenüber abgewiesen.
Mit Verfügung vom 29. Juli 2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____ wegen schwerer Körperverletzung (Versuch, mehrfache Tatbegehung), Nötigung sowie Sachbeschädigung zum Nachteil von A____ ein. Die Einstellung wurde damit begründet, dass kein Straftatbestand erfüllt sei bzw. ein Rechtfertigungsgrund einen Straftatbestand unanwendbar mache.
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) hat mit Eingaben vom 18. August 2025 Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erhoben und unter anderem beantragt, die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Sache an die Staatanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zurückzuweisen. Des Weiteren sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das rechtsmedizinische Gutachten vom 8. Februar 2023 (gemeint wohl:
3. Mai 2023) des IRM-Basel aus den Akten zu entfernen und es sei unter Wahrung der Parteirechte ein neues rechtsmedizinisches Gutachten bei einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen. Eventualiter sei unter Wahrung der Parteirechte ein rechtsmedizinisches Zweitgutachten bei einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen, subeventualiter sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, betreffend das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Mai 2023 Ergänzungsfragen an die rechtsmedizinische Gutachtensperson zu stellen. Ausserdem sei festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das Verbot der Rechtsverweigerung sowie den prozessualen Teilgehalt von Art. 10 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) sowie 13 EMRK, Art. 7 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) und Art. 13 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (UN Anti-Folter-Konvention, SR 0.105) bzw. den Anspruch auf eine wirksame und vertiefte amtliche Untersuchung verletzt habe, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. September 2025, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Im Falle der Gutheissung der Beschwerde sei festzustellen, dass der Teil der Einstellungsverfügung betreffend Vorkommnisse vom 16./17. November 2020 dennoch in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beweisantrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Mai 2023 des IRM-Basel aus den Akten zu entfernen und es sei unter Wahrung der Parteirechte ein neues rechtsmedizinisches Gutachten bei einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen, eventualiter sei unter Wahrung der Parteirechte ein rechtsmedizinisches Zweitgutachten bei einer unabhängigen sachverständigen Person einzuholen, subeventualiter sei dem Privatkläger Gelegenheit zu geben, betreffend das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Mai 2023 Ergänzungsfragen an die rechtsmedizinische Gutachtensperson zu stellen, sei abzuweisen, dies alles unter o/e-Kostenfolge.
Hierauf hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 repliziert und vollumfänglich an seinen ursprünglichen Anträgen festgehalten. Mit Stellungnahme vom 5. November 2023 hat sich schliesslich noch die beschuldigte Person vernehmen lassen. Sie verweist vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Dies ist beim Beschwerdeführer der Fall.
Auf die rechtzeitig und formrichtig erhobenen Beschwerden ist folglich einzutreten (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO).
2.
Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum GanzenHeiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.
3.
3.1Die Staatsanwaltschaft kommt in ihrer Einstellungsverfügung gegen die beschuldigte Person zusammengefasst zum Schluss, dass eine versuchte schwere Körperverletzung sowohl objektiv, spätestens dann aber subjektiv auszuschliessen sei, habe der Beschuldigte doch durchwegs geschildert, sich in einer Notwehrsituation befunden zu haben und damit nie die Verletzung seines Gegenübers gewollt, noch diese in Kauf genommen zu haben. Die durch den Sturz auf den Asphalt erlittenen Verletzungen des Beschwerdeführers seien damit als fahrlässige Körperverletzung zu qualifizieren. Weiter sei festzustellen, dass vom Beschwerdeführer geschilderte Ablauf der Geschehnisse durch die Einvernahmen und Ermittlungsergebnisse nicht gestützt werde. Während dem die Aussagen des Beschuldigten durch die sich in den Akten befindlichen Einvernahmen und Ermittlungsergebnisse gestützt würden und insgesamt glaubhafter erschienen. Es sei deshalb auf den durch den Beschuldigten geschilderten Tatablauf abzustellen, womit von einer bestehenden Notwehrsituation auszugehen sei, in welcher ein Wegstossen des Angreifers den Umständen angemessen und die fahrlässig zugefügte Verletzung in dieser Situation gerechtfertigt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hat entsprechend das gesamte Verfahren wegen aller in Frage kommender Delikte gegen den Beschuldigten gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 15 StGB eingestellt.
3.2Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde demgegenüber geltend, dass bei vollständiger und richtiger Sachverhaltsermittlung und korrekter Beweiswürdigung die Staatsanwaltschaft nicht jedenfalls nicht ohne weitere Beweiserhebungen eine versuchte schwere Körperverletzung objektiv hätte verneinen dürfen. Ebenso hätte sie bei vollständiger und richtiger Sachverhaltsermittlung und korrekter Beweiswürdigung nicht «spätestens dann aber subjektiv» eine versuchte schwere Körperverletzung ausschliessen dürfen. Beim vorliegenden Beweisergebnis erschienen die Aussagen des Beschuldigten jedenfalls nicht als glaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers.
Zwar verfüge die Staatsanwaltschaft bei der Bewertung der Frage, ob eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliege, über einen gewissen Ermessenspielraum. Indem sie aber ohne erkennbare und ohne substantiierte Auseinandersetzung und Bewertung der vorliegenden Aussagen, und ohne Berücksichtigung der Gesamtkontextes, der Darstellung des Beschuldigten folge und eine Notwehrsituation annehme, missbrauche bzw. überschreite sie ihr Ermessen klar. Bei dieser Ausgangslage seien die Aussagen bzw. das gesamte Beweisergebnis vielmehr durch das Gericht zu würdigen. Der Umstand, dass die Erinnerung dieser Personen aufgrund der enormen Verfahrensverschleppung durch die Staatsanwaltschaft zunehmend verblasst sein und eine gerichtliche Vorladung des Beschuldigten mit Schwierigkeiten verbunden sein dürfte und auch die gerichtsunmittelbare Befragung des Beschwerdeführers infolge seiner Ausschaffung nach Marokko mit erhöhtem Aufwand verbunden sein werde, ändere daran nichts. Zu berücksichtigen sei ferner, dass selbst wenn weitgehend auf die Darstellung des Beschuldigten abgestellt würde (was nicht haltbar wäre) nicht nur eine zweifelhafte Beweislage, sondern auch eine zweifelhafte Rechtslage vorläge, die nicht durch die Staatsanwaltschaft, sondern durch das Gericht zu beurteilen wäre.
In Bezug auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 3. Mai 2023 des IRM-Basel bringt der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass dieses unter krasser Verletzung seines rechtlichen Gehörs Auftrag gegeben und erstellt worden sei. Er habe unter schwerwiegender Verletzung der Parteirechte keine Gelegenheit gehabt, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern oder eigene Anträge zu stellen. Dies habe das Appellationsgericht bereits rechtskräftig festgehalten (AGE BES.2023.55). Schon aus diesen Gründen könne auf das besagte Gutachten nicht abgestellt werden und es ist aus den Akten zu entfernen. Das Gutachten erscheine sodann als parteiisch, einseitig und letztlich nicht schlüssig, sodass ein Abstellen darauf auch willkürlich wäre.
3.3Der Beschuldigte verweist in seiner Stellungnahme vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft.
3.4Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdebegründung an ihrer Auffassung fest. Sie führt aus, dass Stand September 2025 zusammenfassend gesagt werden könne, dass umfassende Ermittlungen getätigt worden seien. So seien etliche Einvernahmen mit direkt und nicht-direkt involvierten Personen durchgeführt worden, das Institut für Rechtsmedizin mit einem Aktengutachten beauftragt und der Beschwerdeführer im Januar 2025 rechtshilfeweise nochmals befragt worden sei. Letzterer habe dabei mehrfach angegeben, sich an nichts mehr erinnern zu können. Die Aussagen des Beschuldigten würden weiter durch verschiedene Personen und deren Aussagen gestützt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen das Verfahren einstellen dürfen.
3.5Der Beschwerdeführer bringt in seiner Replik dagegen vor, die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vermöge die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen und Vorbringen in keiner Weise zu entkräften.
4.
4.1Die Staatsanwaltschaft stellte das vorliegende Verfahren gegen den Beschuldigten ein, «weil kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder weil kein Straftatbestand erfüllt ist, bzw. ein Rechtfertigungsgrund einen Straftatbestand unanwendbar macht (Art. 319 Abs. 1 lit. a und b StPO bzw. Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO i.V.m. Art. 15 StGB)». Sie geht im Ergebnis davon aus, dass auf den durch den Beschuldigten geschilderten Tatablauf abzustellen sei, womit von einer bestehenden Notwehrsituation auszugehen sei, in welcher ein Wegstossen des Angreifers den Umständen angemessen und die fahrlässig zugefügte Verletzung in dieser Situation gerechtfertigt gewesen sei.
4.1.1Nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, wenn Rechtfertigungsgründe wie etwa Notwehr nach Art. 15 StGB (vgl. BGE 147 IV 386 E. 1.3) einen Straftatbestand unanwendbar machen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 i.V.m. Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom
20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1). Ist die Beweislage unklar, so ist es grundsätzlich nicht Sache der Staatsanwaltschaft, sondern vielmehr diejenige des dafür zuständigen Sachgerichts, die Beweise abschliessend zu würdigen; die Staatsanwaltschaft darf das Verfahren nur dann einstellen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Gerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde (AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1, BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1;Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2. m.H.). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom
1. Dezember 2020 E. 3.1). Auch bei einer Einstellung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO ist der Grundsatz in dubio pro duriore zu beachten, weshalb sie nur zulässig ist, wenn das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundesklarerstellt ist (BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1; AGE BES.2022.167 E. 3.3.3, BES.2024.125 vom 20. Mai 2025 E. 4.3.1;Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 11).
4.1.2Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2). Hintergrund bildet der Umstand, dass die Aussagen in der Regel vom urteilenden Gericht, nicht der Staatsanwaltschaft, zu würdigen sind. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise würdigt, kann die Staatsanwaltschaft nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (vgl. AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, BES.2019.270/271/273/274 vom 16. Februar 2021 E. 2.2.1). Kommt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt auch der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbart und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; vgl. BGer 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). Ebenso kann in Fällen, in denen sich gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, auf eine Anklage ausnahmsweise verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (BGer 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2, 6B.856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, m.H.).
4.2Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft neben dem Berufungskläger und der beschuldigten Person diverse weitere Personen zwecks Sachverhaltserstellung befragt. In sachverhaltsmässiger Hinsicht hält die Staatsanwaltschaft zusammenfassend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten von den weiteren Anwesenden gestützt würden, während der Berufungskläger der einzige sei, welcher angebe, dass der Schlag des Beschuldigten ohne vorgängige Provokation seinerseits stattfand. Weiter habe keine der befragten Personen eine übermässige Gewaltanwendung zu Protokoll gegeben. Zusammengefasst erachtet die Staatsanwaltschaft die Aussagen des Beschuldigten als «insgesamt glaubhafter» und stellt auf den «Tatablauf geschildert durch den Beschuldigten» ab. Unabhängig davon, ob der Berufungskläger diese Feststellungen als «falsch und tendenziös» bezeichnet, ist bereits festzuhalten, dass zum einen die Aussagen der beteiligten Personen von erheblicher Relevanz für die Sachverhaltserstellung sind. Dies zeigt sich auch daran, dass die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft die verschiedenen Aussagen der Beteiligten über mehrere Seiten hinweg darlegt und würdigt. Derartige Aussagewürdigungen insbesondere im Hinblick auf die Frage, ob das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist sind jedoch Sache des urteilenden Gerichts, das eine umfassende Beweiswürdigung vornimmt. Insbesondere wäre vom Gericht eine Würdigung derjenigen Aussagen vorzunehmen, die von den Parteien als widersprüchlich angesehen werden (vom Berufungskläger werden etwa Abweichungen in den Aussagen des Beschuldigten und des ORS-Mitarbeiters C____ angesprochen [vgl. Rz. 19 ff. der Beschwerdebegründung] sowie aussagepsychologische Auffälligkeiten in den Schilderungen des [...]-Mitarbeiters D____ [Rz. 27 der Beschwerdebegründung] oder von E____ [Rz. 28 der Beschwerdebegründung] moniert).
Zwar könnte nach der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf eine Anklage verzichtet werden, wenn entweder eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint oder sich andererseits gegensätzliche Aussagen gegenüberstehen und objektive Beweise fehlen, sofern es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind. Nun existiert zwar vorliegend ein Gutachten des IRM, das ein zentrales objektives Beweismittel darstellt, jedoch wurde dieses unter Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers erstellt (s. sogleich E. 5), so dass zum jetzigen Zeitpunkt kein abschliessendes Beweisergebnis unter Einbezug der gesamten Umstände vorliegt bzw. weitere Beweisergebnisse nicht ausgeschlossen werden können.
Nicht zuletzt ist anzumerken, dass auch ein «Wegstossen» eines ersichtlich schwer Alkoholisierten unter Umständen eine schwere Körperverletzung bewirken kann, weshalb eine eingehende gerichtliche Beweiswürdigung diesbezüglich nicht von vornherein zu verwerfen ist. Gerade in derartigen heiklen Abgrenzungsfragen etwa, ob eine rechtfertigende Notwehr noch anzunehmen ist ist der Grundsatz in dubio pro duriore anzuwenden.
5.
5.1In Bezug auf das erwähnte IRM-Gutachten macht der Beschwerdeführer einerseits geltend, dass das Gutachten des IRM-Basel als kantonale Behörde in einem Verfahren gegen im Kanton Basel-Stadt tätige Beamten (SEM-Angestellte) aufgrund der grossen örtlichen und institutionellen Nähe den Anschein fehlender Unabhängigkeit erwecke. Hinzu komme, dass gerichtsnotorisch sein dürfte, dass das IRM-Basel regelmässig Gutachten im Auftrag des SEM ausführe. Aus diesen Gründen bestehe klarerweise ein begründeter Anschein von Befangenheit.
5.2Gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO gelten für Sachverständige die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Basler Kommentar, Art. 56 StPO N vgl. auch BGE 120 V 357 E. 3a). Danach tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f). Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 14 Ziff. 1 des Internationaler Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter entschieden wird. Diese Verfahrensgarantie wird nach der Rechtsprechung sinngemäss auf das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Sachverständigen übertragen (BGE 132 V 93 E. 7.1, 126 III 249 E. 3c, je mit Hinweis), wobei sich die Anforderungen bei administrativ bestellten Hilfspersonen formell nach Art. 29 Abs. 1 BV richten. Hinsichtlich der Unparteilichkeit und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (BGE 127 I 196 E. 2b). Voreingenommenheit bzw. Befangenheit werden bejaht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Sachverständigen oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Hierbei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen, sondern das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Der Ausgang des Verfahrens muss aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheinen (BGE 140 I 326 E. 5.1, mit Hinweis). Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Sachverständige tatsächlich voreingenommen ist; es genügt, wenn die Gegebenheiten den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (BGE 140 I 240 E. 2.2, 137 I 227 E. 2.1; BGer 1B_343/2016 vom 3. Oktober 2016 E. 2.3 f., je m.H.).
Ein Ausstandsgesuch muss «ohne Verzug» gestellt werden, sobald die gesuchstellende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf eine spätere Anrufung. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 140 I 240 E. 2.4, 136 I 207 E. 3.4, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3;Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 58 N 4). Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen im Normalfall ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen resp. rund vier bzw. sechs Wochen seit Kenntnis des Ausstandsgrundes (BGE 140 I 271 E. 8.4.5; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1, 6B_192/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.3, 1B_499/2012 vom 7. November 2012 E. 2.3, 1P.457/2006 vom 19. September 2006 E. 3.1).
5.3Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer nach Kenntnisnahme ohne Verzug ein solches Gesuch gestellt hat, sondern erst mittels Eingabe bei der Staatsanwaltschaft vom 24.Juni 2025 vorbrachte, dass «das Gutachten des IRM-Basel als kantonale Behörde in einem Verfahren gegen im Kanton Basel-Stadt tätige Beamten (SEM-Angestellte) [ ] sodann bereits aufgrund der grossen örtlichen und institutionellen Nähe den Anschein fehlender Unabhängigkeit» erwecke (Vorakten, S. 1700). So erhielt er etwa bereits mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 24. Oktober 2023 Kenntnis vom Vorliegen eines rechtsmedizinischen Gutachtens (Vorakten, S. 115, 145) und erwähnte dieses in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2025, wonach diesbezügliche Anträge «in Ausarbeitung» seien (Vorakten S. 183). Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorbringen von Ausstandsgründen gegen das «IRM-Basel» mithin als verspätet zu betrachten.
Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Gesuch nur gegen eine konkrete Einzelperson richten kann, nicht jedoch pauschal gegen eine Behörde. Wird deren Ausstand verlangt, muss der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jede betreffende Person einzeln benennen und glaubhaft machen (BGer 7B_42/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3.3, 6B_1359/2019 vom 28. April 2020 E. 2.4). Individuelle Vorwürfe gegen die eingesetzten Gutachter werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht erhoben. Die Vorbringen thematisieren vielmehr den allgemeinen Umstand, dass Gutachten des IRM-Basel als kantonale Behörde in einem Verfahren gegen im Kanton Basel-Stadt tätige Beamten bereits aufgrund der grossen örtlichen und institutionellen Nähe den Anschein fehlender Unabhängigkeit erweckten. Nach dem soeben Ausgeführten genügt dies den Anforderungen an die Begründung eines gegen sämtliche Institutsmitglieder bzw. -mitarbeitenden gerichteten Ausstandsgesuchs nicht.
Doch selbst wenn das Ausstandsgesuch rechtzeitig gegen die drei Begutachter persönlich eingereicht worden wäre, würden die Gegebenheiten den Anschein einer Befangenheit nicht zu begründen vermögen, auch wenn das SEM regelmässig Aufträge im Bereich Migrationsrecht an das IRM Basel erteilen sollte. Vorliegend ging der Gutachtensauftrag nämlich von der Staatsanwaltschaft aus (Vorakten, S. 1596 ff.). Sofern der Beschwerdeführer insinuiert, dass im Falle eines gegenüber dem SEM (bzw. gegenüber der durch das SEM angestellten [...]-Mitarbeiter) erstellten negativen Gutachtens weniger Aufträge an das IRM vergeben würden, so ist dies erstens reine Spekulation und wird durch den Beschwerdeführer nicht durch konkrete Belege gestützt. Das Bundesgericht hat vielmehr festgehalten, dass unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Abhängigkeit nach gefestigter Rechtsprechung der regelmässige Beizug einer Begutachtungsinstitution durch einen Auftraggeber für sich allein genommen nicht zum Ausstand führt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.3).
5.4Des Weiteren moniert der Beschwerdeführer, dass das rechtsmedizinische Gutachten unter krasser Verletzung seines rechtlichen Gehörs in Auftrag gegeben und erstellt worden sei. Er habe unter schwerwiegender Verletzung der Parteirechte keine Gelegenheit gehabt, sich zur sachverständigen Person und zu den Fragen zu äussern oder eigene Anträge zu stellen.
5.5
5.5.1Zunächst ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Wahl der sachverständigen Person durch die Verfahrensleitung unabhängig von der Zustimmung der Parteien erfolgt. Das Gesetz räumt dem Beschuldigten und den übrigen Parteien jedoch grundsätzlich ein vorgängiges Äusserungs- und Antragsrecht ein (Art. 184 Abs. 3 StPO). Die Modalitäten dieses Mitwirkungsrechts werden in der Strafprozessordnung nicht beschrieben. Art. 184 Abs. 3 Satz 1 StPO konkretisiert jedoch den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 107 Abs. 1 lit. d StPO und Art. 29 Abs. 2 BV (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 144 IV 69 E. 2.2). Sein Sinn und Zweck besteht darin, dass die Parteien frühzeitig Gelegenheit erhalten sollen, allfällige Ausstandsgründe vorzubringen und bei der Umschreibung des Beweisthemas mitzuwirken. So gesehen dient die Bestimmung der Prozessökonomie (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2). In der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die gesetzliche Ausnahme vom Mitwirkungsrecht mit dem Unterschied zwischen routinemässigen, standardisierten Expertisen (etwa Laborgutachten) und wertungsgebundenen, eng mit der zu begutachtenden Person verbundenen Expertisen (z.B. psychiatrischen Gutachten) erklärt (vgl. BGE 148 IV 22 E. 5.3). Die vorgängige Information (im Rahmen des Äusserungs- und Antragsrechts) mache vor allem beim zweitgenannten, wertungs- und personengebundenen Gutachtenstyp Sinn (BGE 144 IV 69 E. 2 zu einem Laborgutachten; BGE 144 IV 176 E. 4.2.3 zu einem psychiatrischen Gutachten). Allerdings wird eine vorgängige Anhörung auch bei psychiatrischen Gutachten nicht durchwegs als zwingend erachtet, etwa dann, wenn der Betroffene nachträglich zur Person und zum Gutachten des Sachverständigen Stellung nehmen und Ergänzungsfragen stellen kann (BGE 125 V 332 E. 4b, 120 V 357 E. 1c; BGer 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3; AGE BES.2019.253 vom 9. April 2020 E. 1.3.2). Der Gehörsanspruch ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 144 IV 302 E. 3.1, 142 II 218 E. 2.8.1). Indes kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs nach der Rechtsprechung unter Umständen nachträglich geheilt werden, wenn später zur Person des Sachverständigen und zu den Fragen Stellung genommen werden kann und gegebenenfalls Ergänzungsfragen gestellt werden können (BGE 148 IV 22 E. 5.5.2, 145 I 167 E. 4.4, 142 II 218 E. 2.8.1, 125 V 332 E. 4b; BGer 6B_1012/ 2020 vom 8. April 2021 E. 1.1, 6B_298/2012 vom 16. Juli 2012 E. 3.3).
5.5.2Wie bereits im Entscheid des Appellationsgerichts vom 20. September 2024 (AGE BES.2023.55) festgehalten wurde, erteilte die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2023 offenbar drei Ärzten einen Auftrag, eine rechtsmedizinische Begutachtung über die Verletzungen des Beschwerdeführers zu erstellen. Der Beschwerdeführer wurde hierbei vorgängig nicht angehört, damit es ihm möglich gewesen wäre, sich zu den sachverständigen Personen und zu den ihnen vorgelegten Fragen zu äussern und eigene Anträge resp. (Ergänzungs-)Fragen zu stellen (vgl. dortige E. 2.3.5). Sofern sie im vorliegenden Fall auf ihren Beweisergänzungsentscheid vom 29. Juli 2025 verweist, ist zunächst festzuhalten, dass das Appellationsgericht bereits im rechtskräftigen Entscheid BES.2023.55 vom 20. September 2024 festgehalten hat (dortige E. 2.3.5), dass (erneut) nicht ersichtlich ist, was die Staatsanwaltschaft mit dem Hinweis auf die Verordnung über dauernd bestellte und amtliche Sachverständige im Strafverfahren (SG 257.135) bezwecken will. Entgegen der vorliegenden Ausführung der Staatsanwaltschaft in ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 29. Juli 2025 ist dies nicht ein weiteres Indiz für die Einordnung solcher Gutachten unter den Ausschluss von Art. 184 Abs 3 Satz 2 StPO. Denn die Strafprozessordnung sieht nicht vor, dass der aus Art. 184 Abs. 3 StPO fliessende Gehörsanspruch der Parteien bei dauernd bestellten oder amtlichen Sachverständigen entfallen würde (so explizit BGE 148 IV 22 E. 5.4).
Vorliegend erhielt der Beschwerdeführer mithin vorgängig nicht vom Gutachtensauftrag Kenntnis. Ob dies beim vorliegenden Gutachten zwingend erforderlich gewesen wäre, kann zwar offen bleiben, jedenfalls wäre ihm aber Gelegenheit zu geben gewesen, nachträglich Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu stellen. Insbesondere gilt es zu konstatieren, dass es sich beim Gutachten über das Verletzungsbild des Beschwerdeführers um daszentraleobjektive Beweismittel handelt und mithin nicht mit reinen «Laboruntersuchungen» zu vergleichen, bei denen es etwa um die Bestimmung der Blutalkoholkonzentration oder des Reinheitsgrades von Stoffen, den Nachweis von Betäubungsmitteln im Blut oder die Erstellung eines DNA-Profils geht.
Im Gegensatz zu BGE 148 IV 22 (dortige E. 5.5.2) ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nachträglich auf Ergänzungsfragen verzichtete, machte er doch sogleich nach der Feststellung im Rahmen der Akteneinsicht im damaligen Parallelverfahren DGS.2023.18 in seiner Eingabe vom 17. Juni 2024 geltend, dass ihm weder Parteirechte im Rahmen der Gutachtenserstellung gewährt worden seien, noch dass er das fertiggestellte Gutachten überhaupt erhalten habe (vgl. Rz. 5 in der Eingabe vom 17. Juni 2024 im Verfahren BES.2023.55). Unter anderem im vorliegenden Verfahren setzt er sich zudem eingehend mit den nach seiner Ansicht unzutreffenden Erwägungen des Gutachtens auseinander (von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu trennen ist die geltend gemachte Befangenheit der begutachtenden Personen, die, wie aufgezeigt wurde [vgl. vorne E. 5.3] zu spät erfolgt ist) und brachte in seiner vorliegenden Beschwerde ebenfalls vor, was man als Ergänzungsfrage an die Sachverständigen hätte stellen können («Schliesslich hat es die Staatsanwaltschaft unterlassen [und dem Privatkläger auch keine Gelegenheit gegeben, dies im Voraus zu bemängeln oder zumindest im Nachhinein eine entsprechende Ergänzungsfrage zustellen], dem Gutachter die Frage zu unterbreiten, inwiefern das Tatgeschehen nach der allgemeinen Lebenserfahrung ungeachtet des konkreten Befundes geeignet war, beim Privatkläger schwere Verletzungen zu verursachen, die den Grad einer schweren Körperverletzung erreichen. Eine derartige Fragestellung hätte sich aufgedrängt und wird in derartigen Konstellationen standardmässig in den Fragekatalog aufgenommen, namentlich zur beweismässigen Klärung eines Versuchs bzw. eines Eventualvorsatzes», dortige Rz. 41).
Auch war ihm das Stellen von Ergänzungsfragen im Vorverfahren nicht mehr möglich, da er mit Eingabe vom 24. Juni 2025 Beweisanträge unter anderem das rechtsmedizinische Gutachten betreffend stellte. Zeitgleich mit dem Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2025 erging darauffolgend die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wie im erwähnten Bundesgerichtsentscheid erwogen wird (dortige E. 5.5.2) «als noch im Untersuchungsverfahren geheilt gelten [kann]». Im genannten Bundesgerichtsentscheid berief sich der dortige Beschwerdeführer erstmals im Berufungsverfahren auf die Unverwertbarkeit des Gutachtens, wobei er in genereller Weise das Fehlen der formellen Voraussetzungen nach Art. 182 ff. StPO beanstandete und keine konkreten Beweisanträge stellte. Dies ist vorliegend wie besehen nicht der Fall. Dem Beschwerdeführer wurde keine Möglichkeit mehr gewährt, bei Ablehnung der durch ihn gestellten Beweisanträge noch Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu stellen, so dass zum jetzigen Zeitpunkt kein abschliessendes Beweisergebnis unter Einbezug der gesamten Umstände vorliegt bzw. weitere Beweisergebnisse nicht ausgeschlossen werden können und es sich beim Gutachten um das zentrale objektive Beweismittel handelt.
Im Ergebnis ist daher (auch) aufgrund der Verletzung der Parteirechte des Beschwerdeführers die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juli 2025 aufzuheben und zwecks Ergänzung des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 3. Mai 2023 resp. zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers an diese zurückzuweisen. Hierbei ist dem Beschwerdeführer insbesondere die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen an die Sachverständigen zu stellen.
5.5.3Es braucht mithin nicht näher auf die inhaltlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Gutachtens eingegangen werden, das Gutachten sei einseitig und letztlich nicht schlüssig. Zumindest auf die folgenden Punkte wären aber die Sachverständigen bei der erneuten Bearbeitung des Gutachtens hinzuweisen:
So bringt der Beschwerdeführer zutreffend vor, dass sich die Sachverhaltsdarstellung unter dem Titel «I.» auf die Wiedergabe der Ereignisberichte des BAZ beschränkt, d.h. auf die sog. «Meldung besonderes Vorkommnis BAZmV Basel» vom 18. November 2020 (Vorakten, S. 953). Das Gutachten gibt diesen Ereignisbericht unter «I. Sachverhalt» wieder, als handle es sich um eine neutrale Sachverhaltsschilderung (vgl. Vorakten, S. 1603 f.:); dies ist wohl darauf zurückzuführen, dass auch im Auftrag zur rechtsmedizinischen Begutachtung vom 8. Februar 2023 diese Schilderung als «Sachverhalt» aufgeführt wird (Vorakten, S. 1596). Tatsache ist aber, dass dieser Ereignisbericht betreffend den 18. November 2020 durch den Beschuldigten selbst verfasst wurde (vgl. Vorakten, S. 953 und 1594, Dienstnummer [...]) und entsprechend nicht als neutrale Sachverhaltsschilderung gewertet werden kann. Auch wenn das Gutachten anschliessend unter «II.» diverse weitere Ermittlungsunterlagen aufführt, kann die «Sachverhaltschilderung» bzw. die Wortwahl bei der begutachtenden Person bereits den Eindruck erwecken, dass der Beschwerdeführer sich aggressiv aufgeführt habe («Aus dem Ereignisbericht des BAZ vom 18.11.2020 geht hervor, dass dem alkoholisierten Asylsuchenden A____ gegen 20:50 Uhr der Einlass ins BAZ verweigert wurde, da er sowohl die Eingangskontrolle wie auch einen Alkoholtest verweigert habe und sich aggressiv verhielt [ ]», Vorakten, S. 1603). Die Sachverständigen sind entsprechend darauf hinzuweisen, dass es sich bei «I. Sachverhalt» um die Schilderungen derbeschuldigtenPerson handelt. Zudem wird die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich ganz allgemein bei zukünftigen gutachterlichen Auftragserteilungen mit einer eigenen (eingehenden) Sachverhaltsschilderung der Gefahr aussetzt, dass das zu erstellende Gutachten möglicherweise bereits durch eine bestimmte Sicht gefärbt sein könnte. Es erscheint vielmehr angezeigt, den Sachverständigen die Akten samt Fragen zuzustellen. Aus der Schilderung im Gutachten (Sachverhaltszusammenfassung durch die sachverständige Person) ergibt sich dann nicht zuletzt, ob die sachverständige Person den Sachverhalt korrekt verstanden hat, was einen zusätzlichen Kontrolleffekt zeitigt.
Ferner ist in inhaltlicher Sicht erklärungsbedürftig, dass das Gutachten von einer «angeblich minutenlange Bewusstlosigkeit» redet und gar eine Simulation der Bewusstlosigkeit erwägt, mit der Begründung, dass diese für medizinische Laien nicht ohne weiteres erkennbar sei, wenn die Rettung Basel-Stadt das Opfer beim Eintreffen als «nicht ansprechbar» qualifizierte und einen Glasgow-Koma-Skala (GCS) Wert von 3 angab (Vorakten, S. 869). Beim involvierten Personal (Notarzt und 2 Rettungssanitäter) handelte es sich unzweifelhaft nicht um Laien (Vorakten, S. 869). Sofern diesbezüglich auch die Staatsanwaltschaft argumentiert, dass zwar feststehe, dass ein extrem niedriger GCS-Wert gemessen worden sei, der Beschwerdeführer jedoch beim Versuch zu intubieren sogleich ansprechbar gewesen sei und sich gegen die Intubation gewehrt habe, weshalb von einer tiefen Bewusstlosigkeit faktisch nicht gesprochen werden könne, so verkennt sie, dass die Feststellungen der GCS-Wertes von 3 (schwere Bewusstseinsstörung,) und 11 (mittelschwere Bewusstseinsstörung) nicht unmittelbar nacheinander erfolgten, sondern der erste Wert um 21:10 Uhr gemessen wurde, der zweite augenscheinlich erst um 21:45 Uhr und die Vorbereitung der Intubation erst nach Sauerstoff- und Fentanylabgabe erfolgte (Vorakten, S. 870).
6.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Aufgrund der (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde und der Aufhebung der Einstellungsverfügung ist auch nicht weiter auf die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen (Verletzung des Verbots der Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 BV sowie der Verletzung des prozessualen Teilgehalt von Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK sowie 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II und Art. 13 der UN Anti-Folter-Konvention), zeitigen diese doch bei ihrem Vorliegen keine anderen Folgen als die bereits dargelegten. Insbesondere gelangt das Beschwerdegericht nicht zum Schluss, dass der Sachverhalt infolge Zeitablaufs zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr hinreichend aufgeklärt werden könnte.
7.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, Dr. Markus Husmann, ist das Honorar gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch bei Obsiegen sind praxisgemäss CHF 200. pro Stunde zu vergüten (AGE BES.2020.25 vom 31. August 2020 E. 4.3, BES.2018.14 vom 7. September 2018 E. 3.1). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird teilweisegutgeheissen.
Die Einstellungsverfügung vom 29. Juli 2025 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seinem Rechtsvertreter, Dr. Markus Husmann, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'350. und ein Auslagenersatz von CHF 70., zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer von CHF 196.05, somit total CHF 2'616.55 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.