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SB.2024.90

gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung, Strafzumessung, Zivilforderungen sowie Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

Basel-Stadt · 2025-11-14 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden der Täterin oder des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin oder des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit diese Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Wurden durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht die Täterin oder den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täter- oder Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

Die so ermittelte Strafe ist in der vorliegenden Konstellation in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022 auszusprechen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Juni 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklagepunkten SW 2021 4 2346, SW 2021 4 2347, SW 2021 6 2356 und SW 2021 5 2261;

-      Verzicht auf Landesverweisung i.A.v. Art.5 Abs. 1 Anhang I FZA;

-Abweisung der Zivilforderungen im Umfang von CHF 50.‒ (H____), CHF 460.‒ (Q____), CHF 1’300.‒ (W____), CHF 80.‒ (AC____) und AE____ (CHF 50.‒);

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

A____wird des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. April bis 30. Juni 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 251 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Bezüglich Zivilforderungen wird auf den Anhang zum Dispositiv verwiesen.

Die beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1001, 1002, 1004 und 1101), das Laptop (Pos. 1003), die Rechnungen und Lieferscheine (Pos. 1005), die SIM-Karten und SIM-Kartenhalter (Pos. 1006 - 1010, 1017 sowie 1102 - 1106) sowie die E____ Internetbox (Pos. 1011), werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

Die beschlagnahmte Playstation PS 5 (Pos. 1012), die Damenhandtaschen (Pos. 1013 - 1015), das Portemonnaie (Pos. 1016), der hellblaue MCM-Pullover sowie die Fendi-Sonnenbrille werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 der Strafprozessordnung verwertet. Ein allfälliger Erlös wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

A____trägt die Kosten von CHF 14’385.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 17’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Silvio Bürgi, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 81.05, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 322.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                     lic. iur. Christian Lindner

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

SB.2024.90

URTEIL

vom14. November 2025

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Prof. Dr. Jonas Weber

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

Zustelladresse: Justizvollzugsanstalt Grosshof,

Eichewilstrasse 4, 6010 Kriens

vertreten durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Privatklägerin 1

C____Privatklägerin 2

D____Privatklägerin 3

E____Privatklägerin 4

F____Privatklägerin 5

G____Privatklägerin 6

H____Privatkläger 7

I____Privatklägerin 8

J____Privatklägerin 9

K____Privatklägerin 10

L____Privatklägerin 11

M____Privatkläger 12

N____Privatklägerin 13

O____Privatklägerin 14

P____ Privatklägerin 15

Q____Privatklägerin 16

R____Privatkläger 17

S____Privatkläger 18

T____Privatklägerin 19

U____Privatkläger 20

V____Privatkläger 21

W____Privatklägerin 22

X____Privatklägerin 23

Y____Privatklägerin 24

Z____Privatklägerin 25

AA____Privatklägerin 26

AB____Privatklägerin 27

AC____Privatkläger 28

AD____Privatkläger 29

AE____Privatklägerin 30

AF____Privatklägerin 31

AG____Privatklägerin 32

AH____Privatklägerin 33

AI____Privatklägerin 34

Gegenstand

Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 7. Juni 2024 (SG.2022.219)

betreffend gewerbsmässigen Betrug und Urkundenfälschung,

Strafzumessung, Zivilforderungen sowie Verfügung über die

beschlagnahmten Gegenstände

2.1.2Im Berufungsverfahren hat der Berufungskläger an seiner Kritik festgehalten und ausgeführt, die tabellarische Form der Anklage mit einleitendem Text sei deshalb problematisch, weil sich der modus operandi aufgrund der unterschiedlichen Beziehungen zu den beteiligten Personen nicht überall gleich präsentiere. Man müsste die einzelnen Fälle daher im Detail darstellen, damit man sich dagegen verteidigen könne. Dies sei namentlich für die Frage der Arglist unumgänglich, auch wenn die Anklageschrift dadurch lange und aufwendig würde (Plädoyer, Akten S. 5544).

2.1.3Ergänzend zu den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Kritik, wonach den unterschiedlichen Beziehungen zwischen der Berufungsklägerin und den Geschädigten nicht Rechnung getragen worden sei, nicht zutrifft. Wenn auch in knapper Form wurden die relevanten individuellen Unterschiede innerhalb der Tabelle beim Tatvorgehen geschildert. So wurde vermerkt, die Berufungsklägerin habe AJ____ gebeten, über deren B____-Zugang Waren für sie zu bestellen und diese in der Folge bei ihr abgeholt, wobei AJ____ davon ausgegangen sei, dass die Berufungsklägerin die Rechnung bezahlen würde (SW 2020 11 2287/Ordner 6). Diese Schilderung impliziert, dass sich die Frauen bereits kannten. Wenn die Berufungsklägerin hingegen Waren im Namen von AJ____ ohne deren Einverständnis bestellt haben soll, wird dieser Unterschied beim Tatvorgehen geschildert (stellvertretend: SW 2020 10 2371/Ordner 6). In gleicher Weise wurde bei AK____ differenziert (SW 2021 2 2041/Ordner 7, SW 2020 12 2299/Ordner 7), welche der Berufungskläger ebenfalls persönlich bekannt war. Die Schilderung in der Anklageschrift erlaubte es der Berufungsklägerin problemlos, sich gegen die einzelnen Tatvorwürfe zu verteidigen, sie zog es jedoch weiterhin vor, keine Angaben zur Sache zu machen.

2.2.1Die Vorinstanz hat sich bereits mit dem Antrag auf Konfrontation mit vier Geschädigten befasst und diesen Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschuldigte keinerlei Aussagen gemacht habe, so dass nicht klar sei, inwiefern sie die von den geschädigten Personen geäusserten Vorgänge für unzutreffend halte. Es sei der beschuldigten Person Gelegenheit zu geben, ihre eigene Version der Ereignisse darzulegen und die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen in Zweifel zu ziehen. Da jedoch auch die Verteidigung in ihrem Plädoyer nicht inhaltlich auf die Aussagen jener Personen, mit welchen ihrer Ansicht nach eine Konfrontation hätte stattfinden sollen, eingehe, sei nicht ersichtlich, inwiefern das rechtliche Gehör verweigert worden sein sollte. Auch sei der Antrag auf Konfrontationseinvernahmen zu einem äusserst späten Zeitpunkt im Verfahren gestellt worden. Die Aussagen der Geschädigten hätten sowohl im umfangreichen Vorverfahren als auch im Instruktionsverfahren vor Strafgericht in Zweifel gezogen werden können. Der zu Beginn der zum zweiten Mal angesetzten Hauptverhandlung gestellte Antrag auf Konfrontation hätte entweder zu einer weiteren Verfahrensverzögerung geführt oder den Zweck eines Freispruchs aus formellen Gründen verfolgt, womit die Berufung auf das Konfrontationsrecht zum Selbstzweck verkomme. Gleichwohl hat die Vorinstanz festgestellt, die mangelnde Konfrontation sei zu berücksichtigen, falls sich die Anklage in einzelnen Fällen nur auf eine belastende Aussage stützen sollte (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5202 ff.).

2.2.2Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Verteidiger an seinen Anträgen auf Konfrontation festgehalten. Er hat gerügt, die erstinstanzlichen Erläuterungen würden nicht überzeugen. Betrug setze Arglist voraus und eine mögliche Opfermitverantwortung sei immer zu prüfen. Die Beantwortung dieser Frage erfordere den Personalbeweis und sei nicht mit Chats oder Bankauszügen möglich. Durch das Wahrnehmen ihres Aussageverweigerungsrechts habe die Beschuldigte ihr Konfrontationsrecht nicht verwirkt, denn dabei würden die Aussagen der Belastungszeugen konfrontiert und nicht jene der Beschuldigten. Die Vorinstanz argumentiere schliesslich, eine Konfrontation könne unterbleiben, weil genügend kompensierende Faktoren für ein faires Verfahren vorhanden seien. Dies sei haltlos, denn einzig die Möglichkeit auszusagen kompensiere nicht ausreichend. Ohne Konfrontation sei nicht auf diese Aussagen abzustellen und die Opfermitverantwortung könne folglich nicht geprüft werden. Die Einvernahmen seien auch deshalb nicht verwertbar, weil neben dem Konfrontationsrecht auch das Teilnahmerecht nicht gewährt worden sei (Prot. Berufungsverhandlung, Akten S. 5542).

Die Vorinstanz hat sodann zutreffend dargelegt, dass der Sachverhalt betreffend die Geschädigte AL____ durch Screenshots des Facebook Chats zwischen ihr und der Berufungsklägerin (Akt. S. 1775 ff. und S. 1840 ff.), des angeblich zwischen AL____ und [...] geführten SMS-Austauschs (Akt. S. 1802 ff.) sowie des SMS-Austauschs zwischen AL____ und der Nummer [...], welche die Beschuldigte auf den Namen von [...], aber auf ihre eigene Adresse registriert hatte, belegt ist (Akt. S. 1807 ff.; vgl. IRC-Report, Akt. S. 1825). Weiter gehen aus dem Kontoauszug der Beschuldigten drei Ratenzahlungen von AL____ für die Tasche und die weiteren Überweisungen aus Verkäufen für die Beschuldigte hervor (SB A / 23 f., 26, 38 f., 43; vgl. auch Screenshot Twint-Bewegungen, Akten S. 1864).

3.1.3.1Die Verteidigung hat bereits vor erster Instanz die Möglichkeit einer alternativen Täterschaft durch den Ehemann der Berufungsklägerin geltend gemacht. Die Vorinstanz hat dies verworfen und dazu ausgeführt, dass AM____ gemäss Aussage der Beschuldigten gar nicht dauerhaft im gemeinsamen Haushalt wohne, sondern zwischen Berlin und der Schweiz pendle. Weiter deute sowohl die Ausdrucksweise in den diversen Chats, als auch deren Inhalt (die Täterschaft erzähle von ihrer Schwangerschaft, führe aus, dass sie von ihrem Partner Taschen geschenkt bekommen habe, schicke Fotos von sich selber, tausche sich mit weiblichen Geschädigten in einer freundschaftlichen Art und Weise aus, flirte mit männlichen Geschädigten) auf eine weibliche Täterschaft hin. Auch die Gegenstände, welche die Täterschaft im ersten Tatkomplex bestellt habe, liessen eher auf eine weibliche Täterschaft schliessen. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass wohl auch der Ehemann der Beschuldigten von den Bestellungen profitiert habe. So seien teilweise auch Männerkleider bestellt worden und die Wohnungseinrichtungsgegenstände und die Babyartikel seien letztlich auch AM____ zugutegekommen. Jedoch kristallisiere sich aus der Gesamtheit der Bestellungen klar eine weibliche Täterschaft heraus. Im Übrigen seien auch die Kontakte zu AJ____ und AK____, in deren Namen ein Grossteil der Bestellungen getätigt worden seien, über A____ gelaufen. Die beiden hätten denn auch – unabhängig voneinander – angegeben, dass A____ (und nicht etwa AM____) mit der Bitte auf sie zugekommen sei, über ihre jeweiligen Accounts Bestellungen machen zu können. Es sei zwar festzuhalten, dass AJ____ angegeben habe, die Beschuldigte sei die Pakete jeweils in Begleitung ihres Ehemannes abholen gekommen, jedoch handle es sich dabei um eine untergeordnete Tätigkeit. Beim Videochat zwischen AC____ und der Beschuldigten sei ein Mann im Hintergrund zu sehen gewesen, welcher sich als […] ausgegeben habe. Dabei dürfte es sich wohl auch um AM____ gehandelt haben. Auch habe AM____ möglicherweise die Bestellungen auf den Namen H____ entgegengenommen. Aus sämtlichen hiervor geschildeten Einzelfällen gehe jedoch klar hervor, dass die Tatherrschaft bei A____ gelegen habe. Dass AM____ mitgemacht und bisweilen auch profitiert habe, sei nicht von der Hand zu weisen, jedoch mangels entsprechender Anklage nicht weiter zu erörtern (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5246 f.).

3.1.3.2Der Verteidiger hat im Berufungsverfahren an der Möglichkeit einer alternativen Täterschaft festgehalten. Die Berufungsklägerin habe damals mit ihrem Ehemann zusammengelebt, womit zwei Personen tatverdächtig seien. Selbst wenn erwiesen wäre, dass ein Teil der Bestellungen ihr anzulasten wäre, so müsste ihr das in jedem einzelnen Fall nachgewiesen werden. Herr AM____ sei beim Abholen von Ware und auf Videochats aufgetreten und in der gemeinsamen Wohnung gewesen, er sei jedoch nicht einmal befragt worden. Ebendiese Person werde nun im basel-landschaftlichen Verfahren beschuldigt. Sich als jemand anderes auszugeben sei naheliegend, und einzig eine typisch weiblich taxierte Ausdrucksweise in einem Chat könne für die Zuordnung nicht reichen. Aufgrund dieser unsicheren Beweislage müssten in dubio pro reo zahlreiche Freisprüche erfolgen (Plädoyer, Akten S. 5544).

Die Vorinstanz hat erwogen, indem die Berufungsklägerin auf dem Mietvertrag mit der C____ (SW 2020 12 2299), dem Dienstleistungsvertrag vom 1. Februar 2021 mit der E____, der Vertretungsvollmacht vom 25. Januar 2021 (SW 2021 4 2346), den Empfangsbestätigungen der Lieferungen der E____ auf den Namen [...] (SW 2021 6 2069), der Empfangsbestätigung der Lieferung der E____ auf den Namen AI____ (SW 2021 6 2492) sowie auf den drei im Namen von [...] abgeschlossenen Verträgen mit der [...] (SW 2021 10

2817) jeweils mit falschen Unterschriften unterzeichnet habe, habe sie jeweils eine unechte Urkunde hergestellt. Dass sie die Unterschriften relativ plump gefälscht habe und sich nicht gross bemüht habe, die wirklichen Unterschriften nachzuahmen, vermöge sie nicht zu entlasten. Da A____ durch diese Unterschriften den Erhalt der deliktisch erlangten Gegenstände und Dienstleistungen angestrebt habe, sei neben der offensichtlich gegebenen Täuschungsabsicht auch die Vorteilsabsicht zu bejahen (Urteil Vorinstanz, Akten S. 5249).

An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazuTrechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden der Täterin oder des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin oder des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit diese Person nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).

Wurden durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht die Täterin oder den Täter zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täter- oder Täterinnenkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).

Die so ermittelte Strafe ist in der vorliegenden Konstellation in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022 auszusprechen.

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Juni 2024 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:

-Freispruch von der Anklage der mehrfachen Urkundenfälschung in den Anklagepunkten SW 2021 4 2346, SW 2021 4 2347, SW 2021 6 2356 und SW 2021 5 2261;

-      Verzicht auf Landesverweisung i.A.v. Art.5 Abs. 1 Anhang I FZA;

-Abweisung der Zivilforderungen im Umfang von CHF 50.‒ (H____), CHF 460.‒ (Q____), CHF 1’300.‒ (W____), CHF 80.‒ (AC____) und AE____ (CHF 50.‒);

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.

A____wird des gewerbsmässigen Betrugs und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu12 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 16. April bis 30. Juni 2022 (65 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, als Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 20. Juli 2022,

in Anwendung von Art. 146 Abs. 2, 251 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 2 und 51 des Strafgesetzbuches.

Bezüglich Zivilforderungen wird auf den Anhang zum Dispositiv verwiesen.

Die beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1001, 1002, 1004 und 1101), das Laptop (Pos. 1003), die Rechnungen und Lieferscheine (Pos. 1005), die SIM-Karten und SIM-Kartenhalter (Pos. 1006 - 1010, 1017 sowie 1102 - 1106) sowie die E____ Internetbox (Pos. 1011), werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

Die beschlagnahmte Playstation PS 5 (Pos. 1012), die Damenhandtaschen (Pos. 1013 - 1015), das Portemonnaie (Pos. 1016), der hellblaue MCM-Pullover sowie die Fendi-Sonnenbrille werden in Anwendung von Art. 267 Abs. 3 der Strafprozessordnung verwertet. Ein allfälliger Erlös wird mit den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.

A____trägt die Kosten von CHF 14’385.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 17’000.‒ für das erstinstanzliche Verfahrensowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 2’000.‒. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Silvio Bürgi, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’900.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 81.05, zuzüglich 8,1 % MWST von insgesamt CHF 322.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.

Mitteilung an:

sowie nach Rechtskraft des Urteils:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                            Der Gerichtsschreiber

Dr. Patrizia Schmid                                                     lic. iur. Christian Lindner