Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2024.63
BESCHLUSS
vom5. Januar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Mia Fuchs, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Beteiligte
A____, geb. [ ] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. April 2024 (ES.2024.72)
betreffend rechtswidrige Einreise
2.1.2Sodann sei eine Rückzugsfiktion auch in jedem Fall anzunehmen, wenn ein Berufungskläger trotz zumutbarer Anstrengungen nicht ordnungsgemäss vorgeladen werden könne. Dabei sei es «unerheblich [...], ob er tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.» Dies gelte selbst dann, wenn die Verteidigung einst Kontakt mit dem Berufungskläger gehabt habe, denn es reiche auch hier nicht aus, wenn die beschuldigte Person der Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils mitteile, dass sie damit nicht einverstanden sei. Vielmehr müsse der Wille, dass eine Überprüfung durch das Berufungsgericht erfolge, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein (siehe schon vorstehend E. 2.2.1). Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen könne, werde fingiert, dass kein Interesse vorhanden sei und dass die Berufung als zurückgezogen gelte (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Rechtsvertretung zur Berufungsverhandlung erscheine, da «Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO denklogisch erst in Spiel kommt, wenn die Partei gültig vorgeladen werden konnte» (BGE 148 IV 362 E. 1.7.2). Wenn die Partei, welche Berufung erklärt hat, somit nicht vorgeladen werden kann, tritt die Rückzugsfiktion nach dem klaren Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO sofort ein. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass diese Regelung der allgemeinen Bestimmung von Art. 88 lit. b StPO vorgeht, wonach die Zustellung durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgt, wenn eine Zustellung unmöglich ist (BGE 148 IV 362 E. 1.6.2; vgl. AGE SB.2023.83 vom 28. Februar 2024, SB.2022.45 vom 24. Oktober 2023). Bei Vorladungen ins Ausland ist zu beachten, dass damit keine Zwangsandrohungen verbunden sein dürfen (BGer 6B_1456/2021 vom 7. November 2022; BGE 146 IV 36 E. 2.2). Vorladungen ins Ausland stellen daher nur «Einladungen» dar (BGE 140 IV 86 E. 2).Das bedeutet zwar im Einspracheverfahren (= erstinstanzliches Strafverfahren), dass die Rückzugsfiktion gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung gelangt (vgl.BGer 6B_1456/2021vom
7. November 2022 E. 2.2.3). Im Berufungsverfahren, welches der Disposition der Parteien unterliegt, darf dies allerdings nicht gelten. Wenn die beschuldigte Person sich gegen ein erstinstanzliches Urteil zur Wehr setzen will, so muss ihr auch die blosse «Einladung» zur Hauptverhandlung Anlass genug sein, ihr fortlaufendes Interesse an einer neuerlichen gerichtlichen Beurteilung zu manifestieren, da Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO eine Spezialbestimmung für das Rechtsmittelverfahren darstellt, die Art. 88 Abs. 1 StPO verdrängt. Kann eine Partei nicht vorgeladen werden, dann tritt die Rückzugsfiktion sofort ein (vgl.Stefan Keller, Basler Kommentar,
3. Auflage 2023, Art. 407 StPO N 1; vgl. BGE 148 IV 362 E. 1.6.2).
://: Das Berufungsverfahren von A____ wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben.
Auf das Erheben einer Abstandsgebühr für das Berufungsverfahren wird umständehalber verzichtet.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Daniel Gmür, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1'600. und ein Auslagenersatz von CHF 48., zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 133.50, somit total CHF 1'781.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Tamara La Scalea, LL.M.
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.