Sachverhalt
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 meldete die Tochter von A____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde), dass ihre Mutter ihr und ihrem Bruder in den letzten Wochen krankheitsbedingt hohe Geldbeträge überwiesen und Geschenke gemacht habe. Im Rahmen der Abklärung durch die Erwachsenenschutzbehörde bestätigte A____, dass sie jeweils Geld in bar abgehoben, ihrer Familie viel Geld überwiesen und auch anderen Menschen Geld und andere Geschenke gemacht habe. Nachdem die Tochter aber bestätigte, dass ihre Mutter ihr und ihrem Bruder seither keine hohen Geldbeträge mehr überwiesen habe, wurden keine weiteren Massnahmen ergriffen. Am 22. September 2025 meldete die Tochter, dass ihre Mutter wieder-um jeweils CHF 10'000. an sie und ihren Bruder überwiesen und einen Betrag von CHF 22'000. von ihrem Konto abgehoben habe. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. September 2025 eröffnete die Erwachsenenschutzbehörde daraufhin ein Erwachsenschutzverfahren und wies die Basler Kantonalbank sowie die [...] an, die bei ihnen vorhandenen auf A____ lautenden Bankkonten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) wie auch Bezugskarten unter Vorbehalt von Daueraufträgen und der Belastungsermächtigungen zu Gunsten der [...] AG und der [...] GmbH unverzüglich zu sperren. Zudem sollen bestehende Vollmachten wie auch das E-Banking gesperrt, aber nicht gelöscht werden. Die Erwachsenenschutzbehörde wies beide Banken an, ihr Auskunft und Einsicht in die vorhandenen Bankkonten zu gewähren und die entsprechenden Kontoauszüge vom 1. September 2024 bis zum 23. September 2025 zu übermitteln. Weiter erteilte sie B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) den Auftrag mit Vertretungskompetenz, zur Erledigung der notwendigen Angelegenheiten über die oben genannten Konten zu verfügen. Diese sofort vollstreckbaren superprovisorischen Massnahmen wurden bis zum 21. Oktober 2025 befristet.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wandelte die Erwachsenenschutzbehörde diese superprovisorischen Massnahmen in eine vorsorgliche Massnahme um, befristete diese vorsorglichen Massnahmen bis zum 2. Dezember 2025 und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
Mit einer auf den 22. Oktober 2025 datierten und am 31. Oktober 2025 bei der Erwachsenenschutzbehörde eingegangenen Eingabe erhob A____ (Beschwerdeführerin) «Widerspruch gegen die Verfügung zur Errichtung einer Beistandschaft/Ernennung eines finanziellen Beistands». Diese Eingabe überwies die Erwachsenenschutzbehörde dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 6. November 2025. Das darin enthaltene Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Eingabe wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 10. November 2025 ab. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie verwies dabei darauf, dass sie die vorsorglichen Massnahmen gemäss dem Entscheid vom 21. Oktober 2025 mit Entscheid vom 4. November 2025 aufgehoben, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und eine Berufsbeistandsperson ernannt habe. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge darauf, zu dieser Vernehmlassung replicando Stellung zu nehmen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1.1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Angefochten werden können dabei auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung der betroffenen Person und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet worden sind (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber können superprovisorische Anordnungen, welche der Neubeurteilung nach erfolgter Anhörung der betroffenen Personen bedürfen, nicht angefochten werden (BGE 137 III 417 E. 1.2, 139 III 86 E. 1.1.1).
E. 1.1.2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Ist das Beschwerdeverfahren aber infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, so kommt die Zuständigkeit der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter unter Einschluss des Kostenentscheids zu (§ 45 Abs. 1 GOG).
E. 1.1.3 Vorliegend bezieht sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe auf die «Verfügung vom 23. September 2025» und mithin auf die superprovisorischen Anordnungen mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom gleichen Datum. Diese unterliegen nach dem Gesagten nicht der Beschwerde, weshalb insoweit darauf nicht eingetreten werden kann. Die Eingabe kann aber als Beschwerde gegen den im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits ergangenen Entscheid vom 21. Oktober 2025 qualifiziert werden, mit welchem die Erwachsenenschutzbehörde die superprovisorisch angeordneten Massnahmen in eine anfechtbare, vorsorgliche Massnahme umgewandelt hat.
E. 1.2.1 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids grundsätzlich unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl . Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2).
E. 1.2.2 Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der Beschwerdeführerin allerdings aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Beschwerdeführerin sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).
E. 1.2.3 Im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde war die Beschwerdeführerin durch die vorsorglich verfügten Massnahmen gemäss dem Entscheid vom 21. Oktober 2025 offensichtlich berührt. Sie verfügte damals über ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse. Mit Entscheid vom 4. November 2025 hat die Erwachsenenschutzbehörde aber eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet, mit welcher die angefochtene vorsorgliche Massnahme abgelöst worden ist. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit separater Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten (KE.2025.51). Im Übrigen ist die angefochtene Massnahme bis zum 2. Dezember 2025 befristet worden und damit zwischenzeitlich dahingefallen. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihrer vorliegenden Beschwerde weggefallen, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden muss.
E. 2 Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1). Vorliegend wird die Notwendigkeit der Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen im hängigen Beschwerdeverfahren KE.2025.51 beurteilt werden. Dieser Beurteilung soll nicht vorgegriffen werden. Deshalb kann auf die Erhebung von Kosten im vorliegenden Verfahren vor diesem Hintergrund umständehalber gemäss § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) verzichtet werden.
Dispositiv
- das Verwaltungsgericht (Einzelgericht): ://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: - Beschwerdeführerin - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt - Beistand, B____ (ABES) APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andrin Spring Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Einzelgericht
KE.2025.47
URTEIL
vom 12. März 2026
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Andrin Spring
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenen-
schutzbehörde vom
21. Oktober 2025
betreffend Umwandlung einer superprovisorischen Massnahme in eine
vorsorgliche Massnahme Anordnung einer Kontosperre und Auftragser-
teilung zur Vertretung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 24. Januar 2025 meldete die Tochter von A____ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (Erwachsenenschutzbehörde), dass ihre Mutter ihr und ihrem Bruder in den letzten Wochen krankheitsbedingt hohe Geldbeträge überwiesen und Geschenke gemacht habe. Im Rahmen der Abklärung durch die Erwachsenenschutzbehörde bestätigte A____, dass sie jeweils Geld in bar abgehoben, ihrer Familie viel Geld überwiesen und auch anderen Menschen Geld und andere Geschenke gemacht habe. Nachdem die Tochter aber bestätigte, dass ihre Mutter ihr und ihrem Bruder seither keine hohen Geldbeträge mehr überwiesen habe, wurden keine weiteren Massnahmen ergriffen. Am 22. September 2025 meldete die Tochter, dass ihre Mutter wieder-um jeweils CHF 10'000. an sie und ihren Bruder überwiesen und einen Betrag von CHF 22'000. von ihrem Konto abgehoben habe. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. September 2025 eröffnete die Erwachsenenschutzbehörde daraufhin ein Erwachsenschutzverfahren und wies die Basler Kantonalbank sowie die [...] an, die bei ihnen vorhandenen auf A____ lautenden Bankkonten (inklusive Safes, Tresore, Schliessfächer etc.) wie auch Bezugskarten unter Vorbehalt von Daueraufträgen und der Belastungsermächtigungen zu Gunsten der [...] AG und der [...] GmbH unverzüglich zu sperren. Zudem sollen bestehende Vollmachten wie auch das E-Banking gesperrt, aber nicht gelöscht werden. Die Erwachsenenschutzbehörde wies beide Banken an, ihr Auskunft und Einsicht in die vorhandenen Bankkonten zu gewähren und die entsprechenden Kontoauszüge vom 1. September 2024 bis zum 23. September 2025 zu übermitteln. Weiter erteilte sie B____ vom Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz (ABES) den Auftrag mit Vertretungskompetenz, zur Erledigung der notwendigen Angelegenheiten über die oben genannten Konten zu verfügen. Diese sofort vollstreckbaren superprovisorischen Massnahmen wurden bis zum 21. Oktober 2025 befristet.
Mit Entscheid vom 21. Oktober 2025 wandelte die Erwachsenenschutzbehörde diese superprovisorischen Massnahmen in eine vorsorgliche Massnahme um, befristete diese vorsorglichen Massnahmen bis zum 2. Dezember 2025 und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung.
Mit einer auf den 22. Oktober 2025 datierten und am 31. Oktober 2025 bei der Erwachsenenschutzbehörde eingegangenen Eingabe erhob A____ (Beschwerdeführerin) «Widerspruch gegen die Verfügung zur Errichtung einer Beistandschaft/Ernennung eines finanziellen Beistands». Diese Eingabe überwies die Erwachsenenschutzbehörde dem Verwaltungsgericht zuständigkeitshalber mit Schreiben vom 6. November 2025. Das darin enthaltene Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Eingabe wies der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts mit Verfügung vom 10. November 2025 ab. Die Erwachsenenschutzbehörde beantragte mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2025 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie verwies dabei darauf, dass sie die vorsorglichen Massnahmen gemäss dem Entscheid vom 21. Oktober 2025 mit Entscheid vom 4. November 2025 aufgehoben, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet und eine Berufsbeistandsperson ernannt habe. Die Beschwerdeführerin verzichtete in der Folge darauf, zu dieser Vernehmlassung replicando Stellung zu nehmen. Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Das vorliegende Urteil erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
1.1
1.1.1 Gegen Entscheide der KESB kann gemäss Art. 450 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 440 Abs. 3 und 314 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) sowie § 17 Abs. 1 des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes (KESG, SG 212.400) Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Angefochten werden können dabei auch vorsorgliche Massnahmen nach Art. 445 Abs. 1 ZGB, die nach erfolgter Anhörung der betroffenen Person und nach Erlass einer superprovisorischen Massnahme angeordnet worden sind (vgl. BGE 140 III 289 E. 2). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage und ist hier eingehalten (Art. 445 Abs. 3 ZGB). Demgegenüber können superprovisorische Anordnungen, welche der Neubeurteilung nach erfolgter Anhörung der betroffenen Personen bedürfen, nicht angefochten werden (BGE 137 III 417 E. 1.2, 139 III 86 E. 1.1.1).
1.1.2 Zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde ist grundsätzlich das Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 10 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Ist das Beschwerdeverfahren aber infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, so kommt die Zuständigkeit der Verfahrensleiterin oder dem Verfahrensleiter unter Einschluss des Kostenentscheids zu (§ 45 Abs. 1 GOG).
1.1.3 Vorliegend bezieht sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe auf die «Verfügung vom 23. September 2025» und mithin auf die superprovisorischen Anordnungen mit dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom gleichen Datum. Diese unterliegen nach dem Gesagten nicht der Beschwerde, weshalb insoweit darauf nicht eingetreten werden kann. Die Eingabe kann aber als Beschwerde gegen den im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bereits ergangenen Entscheid vom 21. Oktober 2025 qualifiziert werden, mit welchem die Erwachsenenschutzbehörde die superprovisorisch angeordneten Massnahmen in eine anfechtbare, vorsorgliche Massnahme umgewandelt hat.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde befugt sind gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids grundsätzlich unter der Voraussetzung eines tatsächlichen und aktuellen Interesses zu dessen Anfechtung berechtigt (vgl . Fassbind, in: Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 450 N 2).
1.2.2 Um schutzwürdig zu sein, muss das Interesse der Beschwerdeführerin allerdings aktuell sein (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1; Wullschleger/Schröder, Praktische Fragen des Verwaltungsprozesses im Kanton Basel-Stadt, BJM 2005 S. 277, 292). Dies ist dann der Fall, wenn die Anfechtung für die Beschwerdeführerin sowohl beim Einreichen der Beschwerde als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung eine praktische Bedeutung hat und die Gutheissung ihres Rechtsmittels ihr einen gegenwärtigen und praktischen Nutzen einträgt in dem Sinn, dass dadurch der Eintritt eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anderweitigen Nachteils verhindert wird (vgl. VGE VD.2017.86 und VD.2017.175 vom 24. November 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 1.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292). Mit dem Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses wird sichergestellt, dass dem Gericht nur konkrete und nicht bloss theoretische oder abstrakte Rechtsfragen unterbreitet werden (VGE VD.2014.248 vom 7. Juni 2016 E. 1.2.1, VD.2015.177 vom 1. April 2016 E. 1).
Fehlt das aktuelle Rechtsschutzinteresse bereits bei der Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten; fällt es im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben (VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1, VD.2010.12 vom 27. Oktober 2010 E. 2.6; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; BGer 2C_1226/2013 vom 11. Mai 2015 E. 1). Auf das Erfordernis des aktuellen Interesses wird indessen ausnahmsweise verzichtet, wenn sich der gerügte Eingriff jederzeit wiederholen kann, seine rechtzeitige Überprüfung auf dem Rekursweg jedoch wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich und deshalb kein endgültiger Entscheid in Grundsatzfragen herbeizuführen ist (Stamm, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, in: Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Basel 2008, S. 477, 500; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 292 f.; BGE 126 I 250 E. 1b; VGE VD.2016.170 vom 21. August 2017 E. 1.3.1).
1.2.3 Im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Beschwerde war die Beschwerdeführerin durch die vorsorglich verfügten Massnahmen gemäss dem Entscheid vom 21. Oktober 2025 offensichtlich berührt. Sie verfügte damals über ein schutzwürdiges und aktuelles Interesse. Mit Entscheid vom 4. November 2025 hat die Erwachsenenschutzbehörde aber eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet, mit welcher die angefochtene vorsorgliche Massnahme abgelöst worden ist. Diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin mit separater Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten (KE.2025.51). Im Übrigen ist die angefochtene Massnahme bis zum 2. Dezember 2025 befristet worden und damit zwischenzeitlich dahingefallen. Vor diesem Hintergrund ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Behandlung ihrer vorliegenden Beschwerde weggefallen, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden muss.
2.
Auch bei der Abschreibung des Verfahrens infolge Gegenstandslosigkeit bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses richtet sich der Kostenentscheid gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts nach dem mutmasslichen Ausgang des Verfahrens. Dabei sind auch in diesen Fällen die Prozessaussichten vor dem Eintritt der Gegenstandslosigkeit bloss summarisch zu prüfen (vgl. VGE VD.2020.97 vom 25. Juni 2020 E. 3.1, VD.2019.188 vom 14. Januar 2020 E. 2.1, VD.2018.193 vom 18. Juni 2019 E. 2.2; Wullschleger/Schröder, a.a.O., 310; Stamm, a.a.O., 514; zu den Ausnahmen bei Rückzug eines Rechtsmittels VGE VD.2019.62 vom 17. Dezember 2019 E. 2.1). Vorliegend wird die Notwendigkeit der Anordnung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen im hängigen Beschwerdeverfahren KE.2025.51 beurteilt werden. Dieser Beurteilung soll nicht vorgegriffen werden. Deshalb kann auf die Erhebung von Kosten im vorliegenden Verfahren vor diesem Hintergrund umständehalber gemäss § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) verzichtet werden.
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht (Einzelgericht):
://: Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt
- Beistand, B____ (ABES)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
BLaw Andrin Spring
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.