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BES.2025.118

Verfahrenseinstellung

Basel-Stadt · 2026-03-03 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BES.2025.118

ENTSCHEID

vom3. März 2026

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

Beteiligte

Wm1A____, Beschwerdeführer

c/o Kantonspolizei, Spiegelgasse 6,

Postfach, 4001 Basel

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

B____Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. November 2025 (VT.[...])

betreffend Verfahrenseinstellung

Sachverhalt

Mit Polizeirapport vom 12. Oktober 2025 hielt Gfr [...] fest, dass B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) anlässlich seiner gleichentags erfolgten Entlassung aus dem Polizeigewahrsam Wm1 A____ zunächst im Abklärungsraum des Polizeipostens Clara mit «du Wichser» und sieben Minuten später vor dem Hinterausgang des Polizeipostens Clara auf der Allmend mit «du Arschloch» beschimpft habe. Wm1 A____ stellte Strafantrag wegen Beschimpfung.

Mit Verfügung vom 11. November 2025 stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ein mit der Begründung, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, und kein Straftatbestand erfüllt sei. Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates genommen.

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde von Wm1 A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) vom 20. November 2025, mit der dieser beantragt, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen und der Beschwerdegegner sei wegen Beschimpfung zu bestrafen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Staatsanwaltschaft bzw. dem Staat aufzuerlegen.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 23. Dezember 2025 mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Der Beschwerdegegner hat sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2025 beim Beschwerdeführer für sein Benehmen entschuldigt. Auf Frage des Verfahrensleiters hat der Beschwerdeführer festgehalten, dass er dennoch an der Beschwerde festhalte, da es sich für ihn und seine Kolleginnen und Kollegen um eine Grundsatzfrage handle, ob derartige Beschimpfungen gegen Polizisten im Dienst strafbar seien.

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Berufungsgerichts als Beschwerdegericht ist dabei frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

1.2Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2023.137 vom 29. Januar 2024 E. 1.2; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist beim Beschwerdeführer der Fall.

1.3Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

2.

2.1Die Staatsanwaltschaft hat ihre Einstellungsverfügung vom 11. November 2025 damit begründet, dass kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, und kein Straftatbestand erfüllt sei. Vor Angriffen auf einzelne staatliche Funktionen werde die staatliche Autorität durch die Bestimmungen über die strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt geschützt (Art. 285 ff. des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Dieser strafrechtliche Schutz sei indessen nicht flächendeckend und schliesse nicht jedes an und für sich bedauerliche Verhalten ein. Es würden diejenigen individuellen Rechtsgüter der Amtsträger geschützt, deren Verletzung sich überhaupt dazu eigne, eine Gefährdung des eigentlich geschützten Rechtsguts zu bewirken. Dies sei bei der Gefährdung der physischen Integrität und der Freiheit der Amtsträger der Fall, wobei – selbst bei Gewalt – nicht jede Einwirkung auf die physische Integrität gemäss der Rechtsprechung einen strafrechtlichen Schutz rechtfertige. Im Rahmen eines Polizeieinsatzes stehe grundsätzlich die staatliche Autorität im Vordergrund. Ehrverletzungsdelikte (u.a. Beschimpfung) bezweckten grundsätzlich den Schutz der Ehre von natürlichen Personen und somit von Individualinteressen. Es sei davon auszugehen, dass Amtsträger sich durch Ehrverletzungsdelikte nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen. Deshalb erfahre die Ehre der Polizisten keinen verstärkten Schutz. Ein konkreter Bezug der durch den Beschwerdegegner verwendeten Ausdrücke zur Persönlichkeit des Geschädigten sei nicht erkennbar. Das Verhalten des Beschwerdegegners deute daher nicht darauf hin, dass er mit dem Willen gehandelt habe, den Privatkläger persönlich zu beleidigen. Obwohl das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber der Kantonspolizei sehr bedauerlich und besonders respektlos sei, sei dieses im Rahmen des Strafantrags nicht relevant. Der Tatbestand von Art. 177 Abs. 1 StGB komme somit nicht zur Anwendung und die Strafuntersuchung sei einzustellen (Akten S. 1 f.).

2.2Der Beschwerdeführer rügt zum einen eine unvollständige Untersuchung trotz hinreichenden Tatverdachts und zum anderen eine falsche rechtliche Würdigung. Die Staatsanwaltschaft habe wesentliche Beweise nicht erhoben bzw. nicht ausreichend gewürdigt und damit den Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO verletzt. Sie habe die von ihm beantragten Beweiserhebungen und Befragungen nicht durchgeführt, was sie damit begründet habe, dass sie vom angezeigten Sachverhalt ausgehe. Sie habe jedoch spekulativ zugunsten des Beschwerdegegners angenommen, dessen Verhalten deute «nicht darauf hin, dass dieser mit dem Willen handelte, den Privatkläger persönlich zu beleidigen». Dem sei entschieden zu widersprechen. Beide separat ausgesprochenen Beleidigungen seien gezielt und nur gegen ihn als individuelle Person ausgesprochen worden. Es handle sich damit um zwei vorsätzlich begangene und auf ihn persönlich bezogene Ehrverletzungen. Wenn die Staatsanwaltschaft die Anwendung des Tatbestands von Art. 177 Abs. 1 StGB im Rahmen von Polizeieinsätzen von vornherein und grundsätzlich ausschliesse und dies mit der Auslegung von Art. 285 StGB begründe, spreche sie den Polizistinnen und Polizisten jeglichen Schutz ihrer Ehre ab, was ausserordentlich befremdlich und diskriminierend erscheine (Akten S. 3 ff.).

2.3In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Dezember 2025 legt die Staatsanwaltschaft dar, sie sei in tatsächlicher Hinsicht vom Sachverhalt gemäss Polizeirapport ausgegangen. Der Beweisantrag des Beschwerdeführers sei abgewiesen worden, da die beschuldigte Person nicht vertreten sei und davon auszugehen sei, dass sie an der Einvernahme des Beschwerdeführers nicht teilnehmen würde. Auf Beweiserhebungen, die voraussichtlich nicht im Sinne der Verfahrensgrundsätze der Strafprozessordnung durchgeführt werden könnten, ohne einen übermässigen Arbeitsaufwand zu leisten, werde in der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft verzichtet. Auch bei Bagatellfällen würde der Erlass eines Strafbefehls dem Verfahrensgrundsatz gemäss Art. 4 Abs. 1 StPO widersprechen, wenn man damit faktisch spekulieren würde, dass die beschuldigte Person mit grosser Wahrscheinlichkeit die ihr zustehenden Rechte weder geltend machen noch wahrnehmen würde. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung werde auf die Einstellungsverfügung verwiesen (Akten S. 17).

2.4Der Beschwerdegegner entschuldigte sich mit Schreiben vom 20. Dezember 2026 beim Beschwerdeführer und den anderen beteiligten Beamten. Sein Benehmen an jenem Tag tue ihm sehr leid. Er sei aufgrund psychischer Probleme, Medikamente und zu viel Alkohol total ausser Kontrolle gewesen (Akten S. 14).

3.

3.1Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum GanzenHeiniger/Rickli, in: Basler Kommentar,

3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 7 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes in dubio pro duriore weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; BGer 7B_889/2023 vom 20. Februar 2025 E. 4.2.1; AGE BES.2024.92/93 vom 15. Mai 2025 E. 2.1). Diesem Grundsatz entsprechend hat sich die Staatsanwaltschaft beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben und darf nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 148 IV 124 E. 2.6.4, 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1).

3.2Aus dem Polizeirapport vom 12. Oktober 2025 ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer anlässlich seiner Entlassung aus dem Polizeigewahrsam zunächst um 11.58 Uhr im Abklärungsraum des Polizeipostens Clara mit «du Wichser» und um 12.05 Uhr beim Hinterausgang des Polizeipostens mit «du Arschloch» betitelte, wodurch sich dieser in seiner Ehre verletzt fühlte. Der Beschwerdeführer hat noch gleichentags und damit rechtzeitig Strafantrag wegen Beschimpfung gestellt.

3.3Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO klärt die Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann. Dazu gehören Beweiserhebungen (Art. 311 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise nicht abgenommen. In der Beschwerdeantwort hat sie dies damit begründet, dass die beschuldigte Person nicht vertreten sei und daher davon auszugehen sei, dass sie an der Einvernahme des Geschädigten nicht teilnehmen würde. Auf Beweiserhebungen, die voraussichtlich nicht im Sinne der Verfahrensgrundsätze der Strafprozessordnung durchgeführt werden könnten, ohne einen übermässigen Arbeitsaufwand zu leisten, werde verzichtet. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Gemäss Art. 166 StPO ist die geschädigte Person als Zeugin oder Zeuge einzuvernehmen. Art. 147 Abs. 1 StPO sieht vor, dass die Parteien das Recht haben, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft anwesend zu sein und den einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Sie können aber auch darauf verzichten. Eine Beweiserhebung, an welcher die beschuldigte Person freiwillig nicht teilnimmt, ist durchaus rechtmässig «im Sinne der Verfahrensgrundsätze der Strafprozessordnung». Nicht im Sinne dieser Verfahrensgrundsätze ist hingegen das von der Staatsanwaltschaft gewählte Vorgehen, nämlich die geschädigte Person nicht zu befragen, weil (nach rein spekulativer Einschätzung der Staatsanwaltschaft) der Beschuldigte möglicherweise nicht an der Einvernahme teilnehmen würde. Auf eine Befragung der geschädigten Person kann indessen verzichtet werden, wenn der Sachverhalt anderweitig nachgewiesen werden kann. Wenn die Staatsanwaltschaft – wie sie ausführt – vom Sachverhalt gemäss Polizeirapport ausgeht, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nicht zulässig ist jedoch, rein spekulativ von einem fehlenden Beleidigungsvorsatz der beschuldigten Person auszugehen und mit dieser Begründung das Strafverfahren wegen Ehrverletzung einzustellen.

3.4Weiter hat die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort ausgeführt: «Auch bei Bagatellfällen würde der Erlass eines Strafbefehls dem Verfahrensgrundsatz gemäss Art. 4 Abs. 1 StPO widersprechen, wenn man damit faktisch spekulieren würde, dass die beschuldigte Person mit grosser Wahrscheinlichkeit die ihr zustehenden Rechte weder geltend machen noch wahrnehmen würde» (Akten S. 17). Sollte damit gemeint sein, dass bei Bagatelldelikten kein Strafbefehl erlassen werden soll, wenn davon auszugehen ist, dass dieser von der beschuldigten Person nicht angefochten würde, so ist dem zu widersprechen. Eine solche Auslegung des Gesetzes widerspricht Art. 7 Abs. 1 StPO, wonach die Strafbehörden verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Zwar sieht das in Art. 8 StPO statuierte (beschränkte) Opportunitätsprinzip die Möglichkeit vor, in gewissen Fällen auf eine Strafverfolgung zu verzichten. Die Frage, ob die beschuldigte Person von ihren Rechten voraussichtlich Gebrauch machen würde oder nicht, ist jedoch kein Grund für einen derartigen Verzicht. Unverständlich und wahrscheinlich auf Irrtum beruhend ist schliesslich der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf Art. 4 Abs. 1 StPO, welcher die Unabhängigkeit der Strafverfolgungsbehörden statuiert.

3.5In Bezug auf den anwendbaren Tatbestand führte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf den Basler Kommentar namentlich zu Art. 285 StGB aus, im Rahmen eines Polizeieinsatzes stehe grundsätzlich die staatliche Autorität im Vordergrund. Bei Ehrverletzungen sei davon auszugehen, dass Amtsträger sich nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen. Deshalb erfahre die Ehre keinen verstärkten Schutz. Bei einem ausgebildeten Polizeibeamten sei grundsätzlich davon auszugehen, dass er trotz Beleidigung in der Regel in der Lage sein sollte, die in seinen Amtsbefugnissen stehenden Handlungen korrekt und einwandfrei durchzuführen. In casu sei eine Eskalation nicht zu befürchten gewesen, da noch drei weitere Polizisten anwesend oder zumindest in unmittelbarer Nähe gewesen seien (Akten S. 1 f.). Diese Argumentation führt an der Sache vorbei. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die ihm obliegenden Amtshandlung trotz der Beschimpfungen durch den Beschwerdegegner korrekt und einwandfrei ausgeführt hat. Art. 285 StGB kommt daher nicht zu Anwendung – und wurde vom Beschwerdeführer auch gar nicht geltend gemacht. Der Schluss der Staatsanwaltschaft, dass Polizistinnen und Polizisten, die während ihrer Dienstausübung beschimpft werden, ohne dass dies Auswirkungen auf die Durchführung ihrer Amtshandlung hat, vom Gesetz nicht geschützt würden, geht indessen fehl und lässt sich auch den zitierten Kommentarstellen nicht entnehmen.Heimgartner(in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, vor Art. 285 N 2) weist lediglich darauf hin, dass die Ehre der mit staatlichen Aufgaben betrauten Organe keinenverstärktenSchutz erfahre, da Amtsträger sich durch deren Verletzung nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten abhalten lassen sollten. Im Kommentar zu den Ehrverletzungsdelikten wird festgehalten, Behörden seien nicht als «Kollektiv» beleidigungsfähig, sondern nur als (identifizierbare) Einzelpersonen (Riklinin: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 54). Als solchen steht Polizistinnen und Polizisten jedoch selbstverständlich der gleiche Ehranspruch zu wie allen anderen Personen, unabhängig davon, ob daneben noch Art. 285 StGB erfüllt ist oder nicht. Gemäss dem Polizeirapport und der Beschwerde hat der Beschwerdegegner seine Beschimpfung gezielt und individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Die Staatsanwaltschaft hätte daher prüfen müssen, ob Art. 177 StGB erfüllt ist.

3.6Gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB ist wegen Beschimpfung strafbar, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB oder Verleumdung gemäss Art. 174 StGB) in seiner Ehre angreift. Bei den ausgesprochenen Schimpfwörtern («Wichser», «Arschloch») handelt es sich um Verbalinjurien, d.h. um reine Werturteile resp. Ausdrücke der Missachtung, welche nach der Rechtsprechung als Beschimpfungen im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB zu werten sind. Dies ist auch dann der Fall, wenn ein Polizist oder eine Polizistin im Rahmen ihrer Amtsausübung beleidigt wird (vgl. BGer 6B_451/2024 vom 15. September 2025 E. 3.3). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich bei Werturteilen nur darauf richten, dass die Äusserung ehrenrührig ist.

4.

4.1Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Unrecht eingestellt hat. In Gutheissung der Beschwerde ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen Beschimpfung weiterzuführen.

Angesichts der erfolgten Entschuldigung des Beschwerdegegners ist es auch denkbar, dass der Beschwerdeführer seinen Strafantrag zurückzieht, nachdem die von ihm angestrebte Klärung der Grundsatzfrage, ob Polizistinnen und Polizisten im Dienst der gleiche Ehrenschutz zusteht wie anderen Menschen, mit diesem Entscheid erfolgt ist. Die Entscheidung darüber liegt jedoch allein bei ihm.

4.2Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind dafür keine Kosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung vom 11. November 2025 (VT.[...]) aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren gegen B____ wegen Beschimpfung weiterzuführen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.